Urteil
A 4 S 1548/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0225.A4S1548.23.00
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Leitsätze
1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage über einen Haupt- und hiervon rechtlich abtrennbaren Hilfsantrag abgewiesen, bedarf es – um das Urteil vollumfänglich anzufechten – einer den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Berufungsbegründung auch bezogen auf den Hilfsantrag.(Rn.27)
2. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (a.F.) gestützte Widerrufsentscheidung ist auch dann rechtmäßig, wenn jedenfalls die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen. Der Widerrufsgrund kann in dieser Konstellation ausgewechselt werden.(Rn.38)
3. Bei einem syrischen Staatsangehörigen, dem wegen Wehrdienstentzug ohne Hinzutreten individueller gefahrerhöhender Umstände die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, liegen die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor (Fortführung der Senatsurteile vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21, 469/21, 470/21 -).(Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 - A 9 K 1240/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage über einen Haupt- und hiervon rechtlich abtrennbaren Hilfsantrag abgewiesen, bedarf es – um das Urteil vollumfänglich anzufechten – einer den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Berufungsbegründung auch bezogen auf den Hilfsantrag.(Rn.27) 2. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (a.F.) gestützte Widerrufsentscheidung ist auch dann rechtmäßig, wenn jedenfalls die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen. Der Widerrufsgrund kann in dieser Konstellation ausgewechselt werden.(Rn.38) 3. Bei einem syrischen Staatsangehörigen, dem wegen Wehrdienstentzug ohne Hinzutreten individueller gefahrerhöhender Umstände die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, liegen die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor (Fortführung der Senatsurteile vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21, 469/21, 470/21 -).(Rn.43) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 - A 9 K 1240/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die infolge der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist bezogen auf den Hauptantrag des Klägers zulässig, bezogen auf den Hilfsantrag bereits unzulässig. 1. Gemäß der auch im Asylverfahren zur Anwendung kommenden Regelung von § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Berufungsbegründung muss gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, sonst ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Rechtsmittelführer muss damit nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen und dabei eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2022 - 3 B 17.21 -, juris, Rn. 7 m.w.N. auf st. Rspr.). Die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe müssen substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Erfolgt die Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforderungen genügen. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 03.08.2016 - 1 B 79.16 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2021 - 2 B 14.21 -, juris, Rn. 7; Roth in BeckOK, VwGO, Stand 01.10.2024, § 124a Rn. 99; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Aug. 2024, § 124a VwGO Rn. 148; Seeger in BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.10.2024, § 78 AsylG Rn. 41). Ein Verweis auf das Vorbringen im Zulassungsantrag ist auch dann möglich, wenn dieser auf eine Verfahrensrüge gestützt wurde, sofern im Zulassungsantrag zugleich die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt wird (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 356 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht einen Haupt- und einen Hilfsantrag abgewiesen, muss der Kläger in Bezug auf beide Abweisungsentscheidungen mit je gesonderter Begründung in der Berufungsinstanz vortragen, sofern er nicht die weitere Rechtsverfolgung entweder auf seinen Haupt- oder seinen Hilfsantrag beschränken will (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a VwGO Rn. 286; Roth in BeckOK, a.a.O., § 124a VwGO Rn. 46 m.w.N.). 2. Der Kläger hat bezogen auf seinen Hauptantrag das Begründungserfordernis gemäß § 124 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt. Mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 05.10.2023 hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Der Schriftsatz enthält auch seine Berufungsanträge. Bezüglich der Berufungsgründe verweist er umfassend auf seinen bisherigen außergerichtlichen, erst- und zweitinstanzlichen Vortrag. Der vor Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts erfolgte außergerichtliche und erstinstanzliche Vortrag ist grundsätzlich nicht geeignet, die Berufung zu begründen, da dieser eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil naturgemäß nicht enthalten kann. Allerdings hat der Verweis auf den zweitinstanzlichen Vortrag, mithin auf die Begründung des Zulassungsantrags, eine gesonderte eigenständige Begründung entbehrlich gemacht. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 09.01.2023 unter Geltendmachung von vier Gehörsrügen begründet. Dabei hat er jeweils unter „Beruhenserfordernis“ ausgeführt, warum das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, und insoweit u.a. auf eine fehlende Wiederholungsgefahr gemäß Gutachten des N. vom 12.01.2020 und aufgrund (im Einzelnen dargelegter) veränderter Lebenssituation seit der Tatbegehung verwiesen. Diese Ausführungen machen deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Hauptantrag für unrichtig hält und genügen – trotz der sehr pauschalen, nicht eingegrenzten Bezugnahme im Schriftsatz vom 05.10.2023 – noch dem förmlichen Begründungserfordernis des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. 3. Bezogen auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen und Ziffer 2 des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 05.02.2020 aufzuheben, ist die Berufung allerdings bereits nicht zulässig. Nachdem es sich bei den Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes um jeweils eigenständige Streitgegenstände bzw. jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris, Rn. 32) und das Verwaltungsgericht den auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Hilfsantrag des Klägers unter Annahme des Ausschlussgrundes von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt hat, hätte der Kläger – um seine Berufung bezogen auf den Hilfsantrag zu begründen – hierzu den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Ausführungen machen müssen. Dies ist jedoch gänzlich unterblieben. Der zur Begründung der Berufung in Bezug genommene Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags enthält bezogen auf den Hilfsantrag keinen Vortrag. Die dortigen Ausführungen betreffen vielmehr allesamt die Widerrufsentscheidung, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (a.F.) mit Blick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr sowie die – nach Auffassung des Klägers fehlerhafte – Ermessensausübung im Rahmen der Widerrufsentscheidung. Zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf subsidiären Schutz, den das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Ausschlussgrundes von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt hat, begründet der Kläger seine Berufung nicht. Insbesondere können die Ausführungen zur Widerrufsentscheidung, allem voran zur Frage des Fortbestands einer Wiederholungsgefahr, nicht für die Begründung des Hilfsantrags herangezogen werden, weil der vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Ausschlussgrund der schweren Straftat nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil gerade keine Wiederholungsgefahr voraussetzt. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Der unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 05.02.2020 verfügte Widerruf der mit Bescheid vom 06.04.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (a.F.) bzw. § 60 Abs. 8a Nr. 1 AufenthG in der Fassung seit 31.10.2024 gestützt werden kann. Hierfür müsste vom Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. Es liegen hierzu divergierende gutachterliche – zwischenzeitlich nicht mehr aktuelle – Einschätzungen vor. Da der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßigerweise auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann (vgl. II.1.b), bedarf es zur Frage des Fortbestehens einer vom Kläger ausgehenden Gefährdung keiner Entscheidung des Senats. b) Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (1) Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen ist und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gerichtlich zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern er durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur herangezogenen Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24 m.w.N. auf st. Rspr.). Eine Wesensänderung ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014 - 13 B 1250/14 -, juris, Rn. 14). Eine Wesensänderung ist allerdings dann gegeben, wenn sich der Regelungsausspruch des Verwaltungsakts ändert oder eine gebundene Entscheidung in einen Ermessensverwaltungsakt gewandelt wird (vgl. zum Ganzen m.w.N.: Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 84 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 23 f.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Auswechseln des Widerrufsgrundes vorliegend zulässig. Maßgebliche – auch vom Bundesamt herangezogene – Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der bei Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist („ist zu widerrufen“). Zwar hat die Beklagte mit § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (a.F.) zur Begründung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen auf eine Ermessensnorm („kann“) zurückgegriffen, welche, worauf es hier nicht ankommt, in der neuen Fassung nunmehr als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist (vgl. § 60 Abs. 8a Nr. 1 AufenthG). Wenn nach den oben dargestellten Maßstäben schon eine echte Ermessensentscheidung zulässigerweise in eine gebundene Entscheidung ausgewechselt werden darf, dann gilt dies erst Recht für das Auswechseln der Rechtsgrundlage von einer – unter Heranziehung einer Ermessensnorm begründeten – gebundenen Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (a.F.) in eine (rein) gebundene Entscheidung auf Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG (vgl. zu dieser Konstellation: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - 13 A 10157/24.OVG -, juris, Rn. 2). Auch der Regelungsausspruch in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids bleibt gleich. Eine Wesensänderung, die einem Auswechseln des Widerrufsgrundes entgegenstünde, liegt demnach nicht vor. (2) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG sind im Fall des Klägers erfüllt. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG). Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG setzt die Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Anerkennungsrichtlinie RL 2011/95/EU um, die ihrerseits an Art. 1 Buchstabe C Nr. 5 GFK anknüpfen. Das Merkmal des Wegfalls der Umstände ist demnach unionsrechtskonform auszulegen. Hiernach setzt die Annahme eines Wegfalls der Umstände voraus, dass die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, durch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände beseitigt worden sind mit der Folge, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU sowie Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 31.10.2024, § 73 AsylG Rn. 43 m.w.N.). Wegen der unionsrechtlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft ist auch im Widerrufsverfahren der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, mithin nicht – wie der Kläger meint – zu prüfen, ob eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (vgl. so ausdrücklich unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 20 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Widerrufsvoraussetzungen im Fall des Klägers vor. Die den Zuerkennungsbescheid des Bundesamts vom 06.04.2016 tragenden Umstände – eine in Syrien drohende Verfolgung aus (unterstellter) oppositioneller Überzeugung aufgrund des Wehrdienstentzugs des Klägers – sind dauerhaft weggefallen. Dazu, dass ein solcher Wehrdienstentzug ohne das Hinzutreten besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände nicht mehr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, hat der Senat unter Auswertung zum Entscheidungszeitpunkt aktueller Erkenntnismittel mit Urteil vom 04.05.2021 (- A 4 S 469/21 -, juris, Rn. 32 ff.) ausgeführt: „Die Bewertung des Senats beruht auch darauf, dass sich die Kriegssituation in Syrien in den letzten Monaten erheblich verändert hat. Bis 2019 war die syrische Armee von Wehrdienstleistenden abhängig, die die Mehrheit der Soldaten ausmachten. Heute hat die Armee hingegen nur noch rund ein Viertel ihrer ursprünglichen Größe, ist in weiten Teilen in Korruption und Vetternwirtschaft versunken, was die wiederkehrenden Freikaufberichte plausibilisiert, und ist zudem exklusiver alawitisch geworden. Militärdienstverpflichtete gehen so oftmals zu den zahlreichen (besser ausgestatteten und meist über Geschäftsleute finanzierten) Milizen, was von Seiten des Regimes geduldet wird. Aktuell wird der Krieg vor allem auch mit semiautonomen Splittergruppen geführt, unter denen sich auch schiitische Kämpfer unter Leitung der Hizbollah, eine palästinensische Einheit (PLA) sowie Drusen befinden. Ein funktionierendes, durchorganisiertes staatliches Überwachungs- und Rekrutierungssystem zur syrischen Armee existiert trotz eingerichteter Rekrutierungszentralen offenbar nicht mehr. Zudem hat sich die Anzahl ausländischer Kämpfer erhöht, die nur mit Problemen in die Armeestrukturen integriert werden können. Hinzu kommen wiederkehrend nur inkonsequent umgesetzte Demobilisierungsinitiativen, die darauf hindeuten, dass die künftige syrische Armee ‚eine große Miliz‘ sein könnte. Im Sinne eines Stellvertreterkriegs stehen schon heute vor allem auch Russland sowie Iran und ihre Verbündeten mit im Konflikt (vgl. https://acleddata.com/2021/04/23/the-state-of-syria-q4-2020-q1-2021/). Russland setzt außerdem auf einen von der syrischen Regierung unabhängigen Militärrat, was das Regime zu verhindern sucht. Vor dem Hintergrund dieser politischen Spannungsfelder und einer ‚chaotischen Kriegssituation mit vielen Fronten‘ wird plausibel, dass aktuelle Quellen nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern berichten, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], 08.03.2021; Human Rights Watch [HRW] 09.02.2021; Al-Monitor, 09.02.2021; Omran Studies, 17.12.2020; DIS, 01.12.2020; UNHCR, 07.05.2020; EASO, 01.03.2020; https://www.syriahr.com/en/196943/; https://www.syriahr.com/en/196310/; https://www.syriahr.com/en/190959/; s. hierzu auch die Erkenntnismittelliste Syrien unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/7889802). Nach alledem kann heute jedenfalls kein ‚real risk‘ einer für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Verfolgung oder Bestrafung wegen einfachen Wehrdienstentzugs mehr angenommen werden. Erst recht kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an, d.h. es fehlt zudem an der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung von Verfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes mit einem der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.“ Diese Einschätzung haben mehrere Obergerichte geteilt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.09.2021 (- 5 A 855/19.A -, juris, Rn 60) zur veränderten tatsächlichen Lage in Syrien ausgeführt: „Die Quellen ergeben ferner, dass die Reaktion auf einfache Wehrdienstentziehung nunmehr regelmäßig darin besteht, solche Personen unverzüglich einzuziehen und militärisch einzusetzen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 49 ff.; EASO, Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; EASO, Syria - Targeting individuals, März 2020, S. 37; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 8). Aktuelle Quellen berichten insbesondere nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen. […] Für die vorgenannte Praxis des syrischen Regimes existiert eine große Anzahl von aktuellen Quellen. Demgegenüber sind jedenfalls breit angelegte bzw. systematische Verfolgungshandlungen oder Bestrafungen von Militärdienstentziehern seit längerer Zeit nicht mehr dokumentiert worden. Gäbe es heute in Syrien Verfolgungshandlungen von einfachen Militärdienstentziehern, müsste es aber hierüber - angesichts der nicht unerheblichen Zahl von Rückkehrern -, wie in der Vergangenheit, aktuelle Berichte geben, was nicht der Fall ist.“ Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Bezugnahme auf eine seit den Hochzeiten des Bürgerkriegs veränderte Sachlage, wonach der syrische Staat nunmehr dem Soldatenbedarf Vorrang vor einer Bestrafung gibt, eine politische Verfolgung wegen einfacher Wehrdienstentziehung nicht mehr für beachtlich wahrscheinlich erachtet (vgl. Urteil vom 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, dort insbesondere Rn. 50 ff.). Diese Einschätzung hatte auch in der Folge unter Heranziehung weiterer, neuerer Erkenntnismittel Bestand (weitergehend OVG NRW, Urteil vom 16.07.2024 - 14 A 2847/19.A -, juris, Ls. 1 und Rn. 134 ff.). Hinzukommen die Umwälzungen in Syrien Ende 2024. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Assad-Regimes ist gegenwärtig nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 erst recht nicht mehr beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 03.01.2025 - 9 A 237/23 MD -, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2025 - 17 K 8033/21.A -, juris, Rn. 87 ff.). Die nunmehr führenden Oppositionskräfte haben für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen und Übergriffe auf selbige untersagt (vgl. BFA Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024, S. 9). Dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine erhebliche und – angesichts der bereits seit mehreren Jahren nicht mehr anzunehmenden Verfolgung aus politischen Gründen wegen (einfachen) Wehrdienstentzugs – auch nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände ist damit gegeben. Individuelle Umstände, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr begründen könnten, hat der Kläger weder im Asyl- noch im Widerrufsverfahren vorgebracht. Sein Vortrag war zudem in etlichen Punkten – Zeitpunkt und Anlass des Wegzugs aus dem Heimatdorf, Grund für die Ausreise aus Syrien, Anzahl und Geschlecht der Geschwister, Fluchtroute (mit oder ohne Aufenthalt im Libanon), Asylbeantragung in der Schweiz – widersprüchlich bzw. wechselhaft. Insbesondere die Angaben im Strafverfahren zu einer Entführung durch den IS sind bereits angesichts des Umstands, dass er ein solch erhebliches und einschneidendes Geschehen beim Bundesamt nicht erwähnt bzw. eine individuelle Bedrohung durch den IS dort auf Nachfrage gerade verneint hatte, bereits nicht glaubhaft. Er hat dieses Vorbringen auch im hiesigen Verfahren nicht wiederholt. Abgesehen davon ist seit der Zurückdrängung des IS auch insoweit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr gegeben (vgl. nur OVG Nds., Beschluss vom 03.06.2024 - 2 LB 40/24 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats bei Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit (so bereits Senatsurteil vom 04.05.2021 - A 4 S 470/21 -, juris, Rn. 39; zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 16.07.2024, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 130 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11.01.2024 - 21 B 19.33072 -, juris, Rn. 75; OVG Nds., Beschluss vom 30.03.2022 - 2 LB 641/19 -, juris, Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.). Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der Bildung einer von dem Bündnis Hai’at Tahrir asch-Scham (HTS) geführten Übergangsregierung lassen sich den vorliegenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Kurden zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. BFA, a.a.O., S. 9). 2. Selbst wenn man die Berufung bezogen auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegen der Auffassung des Senats nicht für unzulässig hielte, wäre sie jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 05.02.2020 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz, über die bei Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73b Abs. 2 Satz 1 AsylG (bzw. § 73 Abs. 3 AsylG a.F. zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids) zu entscheiden ist, liegen im Fall des Klägers nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Jedoch ist er von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Mit dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der eine Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Anerkennungsrichtlinie RL 2011/95/EU ist, sollen Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Der Begriff der schweren Straftat, der in der Anerkennungsrichtlinie nicht definiert wird, ist autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen. Zweck der Norm ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden. Der Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme und ist daher restriktiv auszulegen. Die Schwere der Straftat, aufgrund derer eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris; vgl. dazu wiederum Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - A 4 S 108/22 -, juris, Rn. 8 f.). Der Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. so zu § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b Anerkennungs-RL: BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG: Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2023 - 4 ZB 22.30887 -, juris, Rn. 9). Damit steht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut geschilderte berufliche und persönliche Entwicklung seinem Ausschluss vom subsidiären Schutz nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und eingehend ausgeführt, dass die vom Kläger begangene Straftat einer sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist. Es hat diese Einschätzung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand der oben aufgeführten Kriterien getroffen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 18 und 19) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Des Weiteren sprechen auch die konkrete Tatbegehung (vgl. Strafurteil, S. 5 f.) und die durch die Tat beim Opfer verursachten Schäden (vgl. Strafurteil, S. 6) für eine Einordnung als schwere Straftat. Ob ferner der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zusätzlich herangezogene Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG gegeben ist, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob gegenwärtig – nach dem Sturz des Assad-Regimes – noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bezogen auf Syrien auszugehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger, ein 1996 geborener Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 17.03.2016 einen Asylantrag. Im hierauf durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) eingeleiteten Asylverfahren (Az.: ...x) wurde er am 18.03.2016 persönlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in Hasaka gewohnt habe. Davor habe die Familie in ihrem kurdischen Dorf gelebt. Dort sei 2014 der IS gekommen und dann seien sie nach Hasaka geflohen, wo sie viele junge Leute, vor allem Kurden, geschlagen und zum Militär gezwungen hätten. Sein Vater habe dann beschlossen, dass er gehen solle. Er habe – neben acht Schwestern – noch zwei Brüder, einer sei älter und verheiratet, bei dem kleinen Bruder habe keine Gefahr bestanden, dass er zum Militär müsse, daher habe sein Vater nur ihn geschickt. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er seinen Einberufungsbescheid bekommen. Bei der Flucht aus seinem Dorf hätten sie die Bombardierungen gehört und seien dann – noch bevor sie persönlich bedroht worden seien – geflohen. Zu seiner Fluchtroute gab er an, von Syrien in die Türkei, mit dem Boot nach Griechenland und dann auf dem Landweg über die Balkan-Route nach Deutschland gekommen zu sein. Bei einer Rückkehr befürchte er, direkt zum Militär eingezogen zu werden. Des Weiteren würde er als Kurde vom IS umgebracht. Mit Bescheid des Bundesamts vom 06.04.2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zu den Gründen der Zuerkennung führte das Bundesamt in einem Vermerk vom gleichen Tag aus, dass glaubhaft gemachter Wehrdienstentzug regelmäßig auf eine Verfolgung mit unterstellter oppositioneller Überzeugung schließen lasse, was ein Anknüpfungsmerkmal nach § 3 AsylG darstelle. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 (Az. 4 KLs 27 Js 83221/18 jug.) wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt. Der Kläger hatte ausweislich der Urteilsfeststellungen im August 2018 eine 12-Jährige, welche in dem Döner-Imbiss gegessen hatte, in dem der Kläger zu dieser Zeit beschäftigt war, unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt und entgegen dem erkennbaren und geäußerten Willen des Opfers sexuelle Handlungen vorgenommen, obwohl ihm aufgrund des altersgerechten und kindlichen Aussehens bewusst war, dass es sich um ein Kind unter 14 Jahren handelte. Im Strafverfahren hat der Kläger im Rahmen der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. Strafurteil, S. 3 und 4) seinen Vortrag zu den Geschehnissen in seinem Heimatland gegenüber der Anhörung im Asylverfahren deutlich gesteigert bzw. verändert. So berichtete er gegenüber dem Landgericht, dass er 2013 auf der Flucht in umliegende Dörfer von IS-Mitgliedern für vierzig Tage gefangen genommen und gefoltert worden sei. Nach der Befreiung durch Kurden habe er wieder für zwei Jahre bei seinen Eltern gelebt. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse sei ihm der weitere Aufenthalt in Syrien schwergefallen. Im November 2015 hätten seine Eltern sodann beschlossen, ihn nach Deutschland zu schicken. Er sei auf dem Landweg in die Türkei, von dort mit dem Boot nach Griechenland und dann auf dem weiteren Landweg über Serbien und Österreich nach Deutschland gekommen. Das Bundesamt leitete infolge des Strafverfahrens ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft angehört. Mit Schriftsätzen vom 16.09.2019 und vom 16.10.2019 nahm der Kläger Stellung und trug im Wesentlichen vor, er sei verlobt. Abgesehen von seiner strafrechtlichen Verurteilung sei er gut integriert gewesen und habe einen Ausbildungsplatz gehabt. Sein Haftverlauf sei weitgehend beanstandungsfrei, er arbeite und nehme an regelmäßigen Behandlungsgesprächen zur Aufarbeitung seiner Tat teil. Mit im Auftrag des Landgerichts Ravensburg am 12.01.2020 erstelltem Gutachten führte der Gutachter, Diplompsychologe N., aus, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Strafvollzugs weitere rechtswidrige Taten, insbesondere im Bereich der Sexualdelinquenz begehe. Dem Gutachten ist unter „Angaben zur Lebensgeschichte“ (S. 9 f.) zu entnehmen, dass der Kläger vier ältere Brüder sowie einen jüngeren Bruder und drei Schwestern habe. Im Alter von 18 Jahren sei er während einer Einkaufsfahrt mit dem Motorrad durch Mitglieder des IS entführt und 39 Tage gefangen gehalten worden. Er habe körperliche Gewalt erfahren. Nach der Befreiung sei er zu seinen Eltern gekommen. Als er seinen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten habe, sei er in den Libanon ausgereist. Dort habe er in einem Restaurant gearbeitet, bevor er im November 2015 über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gekommen sei. Mit Bescheid vom 05.02.2020 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 06.04.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor, da der Kläger einen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfülle. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr wegen einer Straftat nach § 177 StGB verurteilt worden. Es bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, die Handlungen des Klägers seien von einiger Erheblichkeit und er sei geplant und trickreich vorgegangen. Die Tatbegehung zeige, dass der Kläger mit erheblicher krimineller Energie gehandelt und die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten gezielt in Kauf genommen habe. Zudem habe er seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt. Soweit der Kläger nicht vorbestraft sei, mit seinem Geständnis der Geschädigten die Aussage bei Gericht erspart habe und sich sowohl gegenüber der Geschädigten als auch gegenüber der Familie entschuldigt und eine Schmerzensgeldzahlung geleistet habe, sei festzustellen, dass die Tat nicht unerhebliche Folgen für die noch sehr junge Geschädigte gehabt habe. Der Kläger habe eine tiefgreifende Missachtung der bundesdeutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung gezeigt. Gleichwohl berechtige das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht automatisch zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr müsse im Rahmen des Ermessens das öffentliche Interesse an einem Widerruf, insbesondere aus den Gründen der Gefahrenabwehr, und das Interesse des Ausländers am Fortbestand seines Status gegeneinander abgewogen werden. Der Kläger lebe seit 2015 in Deutschland und habe außer seiner Tante und einem Cousin keinen familiären Rückhalt. Von seiner Ehefrau sei er inzwischen geschieden. Er habe an Deutschkursen teilgenommen und das Sprachniveau B2 erreicht. Vor seiner Inhaftierung habe er ein dreimonatiges Praktikum absolviert und parallel einen Minijob ausgeübt. Die geplante Ausbildung zum Zahntechniker habe er aufgrund seiner Festnahme nicht beginnen können. Sein Vollzugsverhalten sei gut gewesen und er habe regelmäßig an Behandlungsgesprächen zur Aufarbeitung seiner Straftat teilgenommen. Dennoch überwiege das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Landgericht seine Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte erheblich gesteigert. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei ausgeschlossen, da er eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen habe und zudem angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG darstelle. Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 05.02.2020, als Einschreiben zur Post gegeben am 14.02.2020, hat der Kläger am 02.03.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Auf seinen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2020 (A 9 K 1241/20) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids angeordnet. Zur Klagebegründung hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Eine von ihm ausgehende Gefährdung bestehe nach dem vom Landgericht Ravensburg eingeholten Gutachten aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr. Die vom Verwaltungsgericht nach einer ersten mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 beauftragte Gutachterin Dr. G. hat dem Kläger in ihrem Gutachten vom 02.06.2022 eine nicht ausreichende Auseinandersetzung mit seinem Delikt attestiert. Es bestehe eine eher hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Zu seinen Lebensumständen berichtete der Kläger gegenüber der Gutachterin (vgl. Gutachten, S. 8 ff.), dass er acht Geschwister habe. 2012 sei er auf dem Rückweg vom Einkaufen vom IS festgenommen und verschleppt worden. Nach 39 Tagen sei er von kurdischem Militär befreit worden. Da er mit 18 Jahren zum Militär eingezogen worden wäre, habe er nicht im Land bleiben wollen. Sein Vater habe ihn sodann in den Libanon geschickt. Dort habe er in einer Shisha-Bar gearbeitet. Von dort sei er über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gekommen. Endziel sei seine in der Schweiz lebende Schwester gewesen. Nachdem in der Schweiz sein Asylantrag abgelehnt worden sei, sei er nach Deutschland gekommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu Recht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützt. Der Kläger sei rechtkräftig wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die Behörde habe im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten habe. Es müsse – bei verfassungskonformer Auslegung – eine echte Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr sei derzeit weiterhin als hoch einzustufen. Die fortdauernde Gefährdungsprognose hat das Verwaltungsgericht auf das seitens der Gutachterin Dr. G. vom 02.06.2022 gefertigte kriminalprognostische Gutachten gestützt. Den Beweisanträgen des Klägers, u.a. auf Vernehmung der Gutachterin, hat es nicht entsprochen. Die Beklagte habe im Rahmen der von ihr angestellten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe sich im Klageverfahren auf die Lage in Syrien und die drohende Einziehung zum Wehrdienst bezogen. Individuelle Verfolgungsgründe seien von ihm weder im Asyl- noch im Klageverfahren geltend gemacht worden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass keine eine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende politische Verfolgungsgefahr mit Blick auf Syrien bestehe. Die Bedrohungssituation infolge der Auseinandersetzung der in Syrien kämpfenden verschiedenen Akteure begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat folge aber auch nicht daraus, dass der Kläger Kurde sei. Allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden wirke sich nicht gefahrerhöhend aus. Gesichtspunkte für eine oppositionelle Haltung oder Betätigung seien vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer potentiell unterstellten politischen Haltung ergebe sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Entziehung vom Wehrdienst bzw. eine ihm drohende (Zwangs-)Rekrutierung. Schließlich begründe auch eine bei Rückkehr in den Nordosten Syriens drohende (unterstellte) Zwangsrekrutierung eines kurdischen Volkszugehörigen durch kurdische Kräfte mit dem Ziel, dem Personalmangel in den Streitkräften zu begegnen, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens angegeben habe, er sei durch den IS entführt, gefoltert und erst nach vierzig Tagen Inhaftierung befreit worden, sei sein Vorbringen nicht glaubhaft. Es sei nicht zu erklären, warum er von einem derart gravierenden Erlebnis bei der Asylantragstellung nicht berichtet, sondern dies erst einige Jahre später im strafgerichtlichen Verfahren dargestellt habe. Auch im hiesigen Klageverfahren sei dieser Vortrag nicht wiederholt worden. Dem Kläger sei auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes versagt worden. Denn die abgeurteilte Tat stelle eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dar, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließe. Diese Vorschrift diene der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie). Eine Definition der „schweren Straftat" enthalte die Richtlinie nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris) enthalte der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche Auslegung, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden müsse. Zweck der Vorschrift sei es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen würden. Der Ausschlussgrund sei restriktiv auszulegen. Dabei müsse die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vornehmen. Die Beurteilung habe sich an einer Vielzahl von Kriterien zu orientieren, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde. Da § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regele, komme es weder darauf an, wie lange die Tat zurückliege, noch ob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgingen. Vorliegend handele es sich um eine schwere Straftat. Der nationale Gesetzgeber habe den vom Kläger verwirklichten Tatbestand als Verbrechen eingestuft. Der Tatbestand des Missbrauchs von Kindern rechtfertige zudem eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen (vgl. §§ 100a StPO ff.), was ebenfalls für die Einordnung als schwere Straftat spreche. Schließlich würden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im konkreten Fall mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr geahndet würden, nach nationalem Recht als ein „besonders schweres Ausweisungsinteresse" im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe c AufenthG eingestuft. Sowohl die Art der Strafmaßnahme, hier eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, sowie die Art und Weise der Strafverfolgung mit dem – nach nationalem Recht – Verfahren mit der höchsten Eingriffsintensität sprächen für eine schwere Straftat. Der Ausschlussgrund liege damit vor. Der Kläger hat gegen das ihm am 09.12.2022 zugestellte Urteil am 09.01.2023 die auf Gehörsrügen gestützte Zulassung der Berufung beantragt. Im Rahmen der Darlegung, warum das angefochtene Urteil auf den geltend gemachten Gehörsverstößen beruhe, hat er ausgeführt, dass – ohne die Gehörsverstöße – das Gericht der Einschätzung der Widerholungsgefahr aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 12.01.2020 hätte folgen müssen. Weiter hätte es eine entscheidende Änderung der Lebenssituation seit der Tatbegehung annehmen müssen, ebenfalls mit der Folge, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr als hoch einzuschätzen gewesen bzw. jedenfalls der Tatbestand von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht mehr erfüllt wäre. Die veränderten Lebensumstände hätte die Beklagte in die gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG vorzunehmenden Ermessenserwägungen einstellen müssen, was sie versäumt habe. Mit Beschluss vom 25.09.2023 (A 4 S 104/23) hat der Senat die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.10.2023 auf „den außergerichtlichen, den erstinstanzlichen sowie den bisherigen Vortrag in zweiter Instanz“ verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.11.2022 - A 9 K 1240/20 - zu ändern und Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da die Begründung nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 6 VwGO entspreche. Der Verweis auf den bisherigen Vortrag sei unzulässig pauschal. Insbesondere sei der Antrag auf Zulassung der Berufung auf vier Gehörsrügen gestützt worden und dementsprechend auch dort keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet, da der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nachträglich weggefallen. Vom Kläger gehe weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich die für die Gefährdungsbeurteilung relevante Situation seit Tatbegehung nicht entscheidend verändert habe. Der Widerruf könne ferner aufgrund der veränderten Situation in Syrien auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Die Gefährdungslage für Rückkehrer nach Syrien und die flüchtlingsschutzbegründenden Umstände hätten sich nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erheblich verändert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung drohe aufgrund einfacher Militärdienstentziehung im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Ebenso wenig drohe politische Verfolgung aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland. Auch wegen kurdischer Volkszugehörigkeit drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zusätzliche individuell gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger führt in Erwiderung hierauf aus, dass in seinem Schriftsatz zum Antrag auf Zulassung der Berufung konkret dargelegt werde, weshalb der Berufung stattzugeben sei. Soweit die Beklagte ausführe, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der veränderten Lage in Syrien zu widerrufen sei, bedürfe es einer erheblichen nachträglichen Änderung der Verhältnisse. Hiervon sei nur auszugehen, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe. An diese Wahrscheinlichkeit seien hohe Anforderungen zu stellen. Dieser strenge Maßstab sei vorliegend nicht gewahrt. Die zitierte Rechtsprechung zeige alleine auf, weshalb dann, wenn erst heute über den Asylantrag entschieden würde, subsidiärer Schutz, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Sie zeige nicht auf, dass – wie vorliegend – im Falle eines Widerrufsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen sei. Mit Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 17.04.2024 (BW 1 StVK 506/19) wurde die nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab dem 04.03.2020 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe des Klägers nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit erlassen. Mit Beschluss vom 20.01.2025 hat der Senat den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, an der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, abgelehnt. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten zum Asylverfahren (Az.: ...) und zum Widerrufsverfahren (Az.: ...xx), die Akten des Landgerichts Stuttgart zum Strafverfahren (Az.: ...., 3 Bände), die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt ... (Buchnummer: ...) sowie die Gerichtsakten zum verwaltungsgerichtlichen Klage- (A 9 K 1240/20) und Eilverfahren (A 9 K 1241/20) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Syrien Bezug genommen.