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Urteil

5 K 2229/23.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0513.5K2229.23A.00
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Leitsätze

Erfolglose Aufstockerklage eines syrischen Deserteurs nach Regimesturz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Aufstockerklage eines syrischen Deserteurs nach Regimesturz Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der subsidiär schutzberechtigte Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 00. September 0000 in I.Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Ausweislich des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ermittelten EURODAC-Treffers ist der Kläger am 24. Juli 2015 in Dänemark registriert worden und hat dort am 24. Oktober 2015 Flüchtlingsschutz erhalten. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger sein Heimatland am 25. Februar 2013 und hielt sich etwa drei Jahre lang in Irakisch-Kurdistan (Autonome Region Kurdistan) auf. 2015 begab er sich nach Dänemark. Anfang März 2022 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. März 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen am 22. März 2022 erklärte der Kläger im Wesentlichen: Er sei in H. geboren, dort aufgewachsen und von dort auch ausgereist. Er habe mit seinen Eltern, zwei Brüdern und vier Schwester zusammengewohnt. Er habe noch weitere Brüder, die aber nicht mit ihnen zusammengelebt hätten. Seine Frau habe er am 18. Mai 2014 in Syrien geheiratet; er sei nicht persönlich anwesend gewesen, sondern von seinem Anwalt vertreten worden. Seine Frau sei noch in N. gewesen und er habe sich in Irakisch-Kurdistan aufgehalten. Er habe an der Universität Damaskus ein Studium der arabischen Literatur abgeschlossen und später als arabischer Sprachlehrer in Irakisch-Kurdistan gearbeitet. Am 27. Oktober 2010 sei er zur syrischen Armee eingezogen worden und am 28. Januar 2013 sei er desertiert. Von Februar 2013 bis Ende Juni 2015 sei er in Kurdistan gewesen. Er sei kein Politiker und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, er sei aber wie alle Schüler gezwungen worden, in die Baath-Partei einzutreten. Er wolle hier im Verfahren die gleichen Fluchtgründe geltend machen wie in Dänemark. Er sei aus Angst vor der drohenden Strafe wegen seiner Desertion, wegen des Krieges und wegen der allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist. Er habe sich einfach vorgestellt, sein Studium abzuschließen und eine Familie zu gründen. Vor der letzten Prüfung sei er aber eingezogen worden. Vom Militärdienst sei er schockiert gewesen. Sein Truppensitz sei in P. gewesen, ab und zu seien sie auch nach T. gependelt. Er habe „natürlich“ nichts vom Krieg in Syrien gesehen. Während seines Militärdienstes habe er als Frisör gearbeitet, weil er nicht in Kampfhandlungen habe verwickelt werden wollen. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle nicht kämpfen. Er habe den Beruf des Frisörs ausgewählt, um nicht kämpfen zu müssen. Er sei kein richtiger Frisör, es sei nur ein Hobby gewesen. Nachdem er das Trainingslager nach sechs Monaten abgeschlossen gehabt habe, habe er gesagt, dass er Frisör sei. Er habe zu einem von mehreren Checkpoints zwischen T. und P., die auch zur Truppe gehörten, fahren müssen, um dort die Haare von Soldaten zu schneiden. Er sei mit mehreren Soldaten hinten auf einem Militär-Lkw gefahren, als sie in der Nähe von T. den Befehl bekommen hätten, die Waffen bereitzuhalten. Ein guter Militärkamerad sei mit nach unten gerichteter Waffe neben ihm gesessen. Als der Wagen dann über einen Hubbel gefahren sei, habe er aus Versehen einen Schuss ausgelöst, weil er seinen Finger am Abzug gehabt habe. Der Schuss habe ihn getroffen und den Unterschenkel glatt durchschlagen, aber nicht den Knochen getroffen. Nachdem er für 24 Stunden die Erlaubnis erhalten habe, von P. nach Damaskus zu einer ärztlichen Untersuchung zu gehen, sei er nicht mehr zurückgekehrt. Er habe sich mit dem Personalausweis seines Bruders und der Hilfe von Freunden bis nach X. durchgeschlagen. Ende Januar 2013 sei er in N. angekommen; er habe sich zu Hause versteckt, weil ein Teil der Stadt noch unter Kontrolle des Regimes gestanden habe. Nach seiner Flucht in den Irak habe er sich nach Dänemark begeben und dort 2015 Schutz und einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre erhalten. Er habe Dänemark verlassen, weil seine Ehefrau und seine Kinder in Deutschland lebten. Außerdem habe er angefangen, sich in Dänemark unsicher zu fühlen wegen der rassistischen Gesetze gegen Flüchtlinge. Der Kläger legte u.a. eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Heiratsbestätigung und einen Einberufungsbescheid vor. Die dänischen Behörden erklärten auf das vom Bundesamt gestellte Inforequest unter dem 13. Juni 2022, der Kläger habe am 14. Oktober 2015 Flüchtlingsschutz in Dänemark erhalten und seine Aufenthaltserlaubnis laufe am 22. Dezember 2022 ab; er könne gerechnet ab heute sechs Monate lang nach Dänemark einreisen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022, am 17. Juni 2022 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Dänemark an. Unter dem 21. Juni 2022 erklärte die vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertrete. Am 19. August 2022 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Juni 2022 Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist. Nachdem das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 14. September 2022 (1 L 606/22.A) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zunächst abgelehnt hatte, ordnete es mit Abänderungsbeschluss vom 16. November 2022 (1 L 828/22.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 14. Juni 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung an. Mit Prozesserklärung vom 16. Dezember 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 14. Juni 2022 auf. Unter dem 20. März 2023 vermerkte der Entscheider des Bundesamts, es sei im vorliegenden Verfahren eine Art. 3 EMRK-Verletzung festzustellen und deshalb keine Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Am 29. September 2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller sei unverfolgt ausgereist. Er habe das Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Lage und der Kriegssituation verlassen. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Für die Annahme, das syrische Regime unterstelle jedem Wehrdienstentzieher grundsätzlich eine regimefeindliche, oppositionelle Gesinnung, fehle es auch nach obergerichtlicher Auffassung an neuen Erkenntnissen, die dafürsprächen, dass nunmehr ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt werde. Als Ausdruck politischer Opposition könne jedoch angesehen werden, wenn der Wehrpflichtige sich z.B. nachweisbar regimekritisch geäußert oder sonst politisch betätigt oder Verbindungen zur Opposition habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch könne nach den vorgelegten Erkenntnisquellen nicht bestätigt werden, dass im Falle einer Rückkehr des Antragstellers nach Syrien diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den Staat drohe, weil er sich im Ausland aufgehalten habe. Schließlich bestehe nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stelle, der Opposition anzugehören. Der Kläger trägt vor: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten solange nicht entscheiden dürften, ob sie sich an die Schutzentscheidung des anderen Mitgliedstaates gebunden fühlten, bis ihnen der wesentliche Inhalt der Asylverfahrensakte des anderen Mitgliedstaates bekannt gegeben sei. Unabhängig von der Entscheidung des EuGHs sei ihm Flüchtlingsschutz bereits deshalb zuerkennen, weil die Verantwortung für den von Dänemark zuerkannten Flüchtlingsstatus auf Deutschland übergegangen sei. Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen sei, sei nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und nach nationalem Recht sonst gewährt würden. Dieser Verantwortungsübergang habe dann aber auch gesetzliche Folgen, die über die Ausstellung des Reiseausweises hinausgingen, z.B. jene des § 73c AsylG. Dies bedeute, dass der Kläger in Deutschland als Flüchtling anzusehen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und erklärt den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erklärt den Rechtsstreit im Übrigen ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte bezieht sie sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. August 2024 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Das Bundesamt hat auf gerichtliche Aufforderung einen Informationsaustausch mit den dänischen Behörden über das in Dänemark vom Kläger durchlaufene Asylverfahren eingeleitet. Trotz Erinnerung des Bundesamtes haben die dänischen Behörden das Informationsgesuch nicht beantwortet. Das Bundesamt vertritt insoweit die Auffassung, dass Informationen betreffend die neun Jahre zurückliegende Schutzzuerkennung Dänemarks aufgrund der Veränderung der entscheidungserheblichen Sachlage nicht geeignet seien, für das Verfahren relevante neue Erkenntnisse, die zu einer günstigeren Entscheidung für den Kläger führen könnten, zu liefern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, gehen diese Prozesserklärungen ins Leere, denn der Kläger hat die – ohnehin als Verpflichtungsklage zu führende – Untätigkeitsklage unter (notwendiger) Anpassung seines Klageantrages an den ergangenen Bescheid als Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fortgeführt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 -, juris Rn 22. Die zulässige Verpflichtungsklage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Oktober 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 5. Oktober 2023, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft. Im Gegensatz zum subsidiären Schutzstatus, der dem Kläger zuerkannt wurde, kann Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine individuelle Verfolgung gerade wegen der abschließend benannten, fünf anerkannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. I. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 1. Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. 2. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 3. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die flüchtlingsrechtlich relevanten Rechtsgutverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abgeleitete Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem "real risk", also der tatsächlichen Gefahr, auf die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn 31, m.w.N. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 4. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). 5. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn 59. II. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 1. Das Gericht kann offenlassen, ob der Kläger Syrien im Februar 2013 vorverfolgt verlassen hat, weil er wegen seiner behaupteten Desertion aus der syrischen Armee dem Zugriff des Regimes in N. ausgesetzt war. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts keine stichhaltigen Gründe mehr für eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime, da dieses gestürzt ist und dem Kläger keine asylerhebliche Verfolgung seitens der neuen Machthaber oder der seine Heimatregion N. beherrschenden kurdischen Kräfte droht (siehe hierzu unter 2.). 2. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). Insbesondere sind mit Blick auf die maßgebliche – vom Sturz des Assad-Regimes geprägte - Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), konkrete Umstände, die eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Falle der (hypothetischen) Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht ersichtlich. Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Seit dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppen (insbesondere: Hayat Tahrir al-Scham – HTS, Syrische Nationalarmee – SNA, Syrische Demokratische Kräfte – SDF) im Dezember 2024 steht das syrische Staatsgebiet nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes; der syrische Präsident Baschar al-Assad hat das Land verlassen und befindet sich in Russland. Die Übergangsregierung wird geleitet vom Anführer der islamistischen Rebellenmiliz HTS Ahmed Al-Scharaa (bekannt geworden als Abu Mohammed al-Jolani), der faktisch die HTS-Hochburg Idlib mit der von ihm geführten und 2017 gegründeten sogenannten „Syrischen Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government – SSG) beherrschte. Vgl. BBC, Artikel über Abu Mohammed al-Jolani, Vom syrischen Dschihadistenführer zum Rebellenpolitiker: Wie Abu Mohammed al-Jolani sich neu erfand, 09.12.2024. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, das Parlament aufgelöst und die Baath-Partei verboten. Vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11.03.2025; Etana, Syrien-Update Nr. 16, 01.02.2025. Am 13. März 2025 unterzeichnete Al-Scharaa eine vorläufige Verfassungserklärung und am 29. März 2025 setzte er eine neue Übergangsregierung ein, bestehend aus 22 Ministern und einer Ministerin. Unter den Ministern befinden sich ein Alawit, ein Druse, ein Kurde sowie eine Christin, die einzige Frau in der Regierung. Vgl. ausführlich: ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025. Die Integration der zahlreichen und unterschiedlichen bewaffneten Fraktionen des Landes (derzeit noch mit Ausnahme der SDF sowie der Drusenfraktionen aus Suwayda) in eine einzige, neu aufzubauende syrische Nationalarmee wird von der Übergangsregierung aktiv vorangetrieben. Vgl. New Lines Magazine, Syria’s New Rulers Are Working To Unify Military Power, 25.02.2025. Der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS), der dem Innenministerium untersteht, ist die wichtigste Regierungstruppe, die mit der Bekämpfung von Sicherheitsbedrohungen in ganz Westsyrien beauftragt ist. In einigen Provinzen wird der GSS von Sunniten dominiert. Allerdings verfügt die syrische Regierung nur über begrenzte Kräfte, die sie einsetzen kann, um die Sicherheit auf syrischem Gebiet aufrechtzuerhalten. Vgl. ISW, Iran-Update, 02.05.2025, abrufbar unter https://www.understandingwar.org/users/isw-press. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung nicht das gesamte Territorium Syriens. Den Nordosten beherrschen nach wie vor die SDF, deren dominierende Kraft die kurdische YPG ist und im Norden hält die Türkei mehrere Gebiete besetzt. Im Südwesten hat Israel im Dezember 2024 die Pufferzone, die 1974 eingerichtet wurde und bis dato unter UNKontrolle stand, sowie den Gipfel des Hermongebirges besetzt und Checkpoints in den angrenzenden Gebieten errichtet. Im Norden und Nordosten halten bewaffnete Auseinandersetzungen an, in denen sich die von Ankara unterstützte SNA und die im Kampf gegen den IS mit den USA verbündeten SDF gegenüberstehen. Vgl. SWP-Aktuell, Der politische Übergang in Syrien: Regionale und internationale Interessen, 9.03.2025, abrufbar unter: https://www.swp-berlin.org . Die Frage, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das Assad-Regime drohen könnte, stellt sich aufgrund dieser neuen Sachlage offensichtlich nicht mehr. Der Kläger hat auch mit Blick auf die neuen Machthaber in Syrien keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 AsylG wegen einer in Syrien drohenden Verfolgung aus (unterstellter) oppositioneller Überzeugung aufgrund der Desertion bzw. des Wehrdienstentzugs. Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. Vgl. BFA, Kurzinformation, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, S.9, 10, 10.12.2024; vgl. zu Aussöhnungsprozessen und –zentren für Angehörige der Sicherheits- und Militärkräfte der Assad-Regierung: ACCORD, Anfragebeantwortung: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten, 01.04.2025. Nach Aussage des Präsidenten der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, ist die Wehrdienstpflicht abgeschafft; es werde stattdessen zukünftig auf freiwillige Rekrutierung gesetzt. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, 21.03.2025. Dies entspricht der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden Rekrutierungspraxis der HTS in der Vergangenheit, insbesondere in Idlib. Auch Rekrutierungen für die SNA erfolgen und erfolgten in der Vergangenheit im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 11, Stand 13.03.2024, S. 155f. Es liegen auch keine Erkenntnisse zur Verfolgung von Wehrdienstentziehern der syrischen Armee durch die SDF, die die Heimatregion des Klägers – N. im Gouvernement al-X. – beherrschen, vor. Es ist somit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen der behaupteten Desertion Verfolgung seitens der Übergangsregierung oder eines sonstigen Akteurs zu befürchten hat. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23, 4 S 1548/23 – beck-online, Rn 44; VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 – 1 A 49/24 -, juris Rn 27. Die in jüngster Zeit dokumentierten konfessionell geprägten, gewaltsamen Ausschreitungen richten sich insbesondere gegen Alawiten und Angehörige der Drusen, die sich als eine vom Islam getrennte religiöse Gruppe betrachten. Die Übergangsregierung setzt überdies gegen die Ausschreitungen zunehmend erfolgreich ihre Einheiten des GSS ein. Vgl. ISW, Iran-Update, 01.05.2025 und 30.04.2025, abrufbar unter https://www.understandingwar.org/users/isw-press. Soweit von Rachemorden oder Vergeltungsaktionen gegen ehemalige Regierungsbeamte oder Angehörige der Armee des syrischen Assad-Regimes berichtet wird, vgl. z.B. ISW, Iran-Update, 19.03.2025, abrufbar unter https://www.understandingwar.org/users/isw-press, sind Personen betroffen, die eine führende Rolle in der Verwaltung oder der Armee innehatten oder während der Phase des Umsturzes mit dem Regime kollaborierten. Der Kläger, der bereits 2013 aus der Armee desertiert sein will, hat dort nach eigenen Angaben aber nur als Frisör gearbeitet, er habe nichts vom Krieg gesehen und nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Es ist somit auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur syrischen Armee als „einfacher“ Wehrpflichtiger droht. Dem Kläger droht schließlich auch nicht allein wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 14 A 445/22.A -, juris Rn 38ff, vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A -, juris Rn 47ff; Urteile vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, juris, vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A – sowie Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Vgl. zuletzt z.B.: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 2 LB 103/23 - und vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 – sowie BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059, 8286409 -, juris Rn 22ff und Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 - , jeweils juris. Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beurteilen wäre. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 – 1 A 49/24 -, juris Rn 26; Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen. Vgl. Stern, Syriens neuer Regierungschef ruft Flüchtlinge zur Rückkehr auf, 11. Dezember 2024; abgerufen am 02.05.2025 unter www.stern.de . Diese Bewertung ändert sich auch nicht, wenn ausschließlich die Herkunftsregion des Klägers N. im Gouvernement al-X. in den Blick genommen wird. Eine drohende asylerhebliche Verfolgung des Klägers, der arabischer Volkszugehöriger ist, durch die in al-X. jedenfalls noch überwiegend die Kontrolle ausübenden SDF ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen. Die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention setzt einen Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) und den Verfolgungshandlungen nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie voraus. Menschenrechtsverletzungen, die nicht an einen Konventionsgrund anknüpfen, sind flüchtlingsrechtlich unbeachtlich; sie können allein zu subsidiärem Schutz führen. Entsprechend soll nach Erwägungsgrund (33) der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus mit Blick auf die äußerst angespannte Sicherheitslage und die in weiten Landesteilen sehr prekäre humanitäre Situation vgl. Pressemitteilung des Bundesministerium des Innen und für Heimat vom 28.04.2025, Sicherheit, Stabilisierung und Rückkehrperspektiven für syrische Flüchtlinge, Bundesinnenministerin Nancy Faeser. insbesondere in der Heimatregion des Klägers (weiter) vorliegen, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutzzuerkennung, weil ihm in Dänemark Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde. Vgl. zur Gewährung von Flüchtlingsschutz in Dänemark: VG Hamburg, Urteil vom 25. August 2023 – 7 A 1252/23 - , juris Rn 3ff. a) Die Entscheidung der dänischen Behörden vom 14. Oktober 2015, dem Kläger Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt. Weder unionsrechtlich noch völkerrechtlich ist eine entsprechende Bindungswirkung geregelt. Das Bundesamt ist im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes lediglich verpflichtet, die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat es unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss es die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rdnr. 78 ff. 71. Im Übrigen hat es eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vorzunehmen. Das Bundesamt hat entsprechend seiner Verpflichtung auf gerichtliche Aufforderung den grundsätzlich im Verwaltungsverfahren durchzuführenden Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingeleitet. Obwohl die dänischen Behörden – trotz Erinnerung des Bundesamtes – nicht mitgewirkt und insbesondere kein Anhörungsprotokoll übersandt haben, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung. Denn das Gericht hat eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vorzunehmen. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Regimewechsels in Syrien und des Vortrags des Klägers, der sich ausschließlich auf eine drohende Verfolgung durch das gestürzte Regime stützt, ist nicht ersichtlich, welche dem Kläger günstigen Erkenntnisse aus dem vor neun Jahren im Mitgliedstaat geführten Asylverfahren folgen sollten. Insbesondere hat der Kläger auch insoweit nichts vorgetragen. b) Schließlich folgt auch aus einem etwaigen Übergang der Verantwortung für den Kläger als Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (EATRR) kein Anspruch auf (erneute) Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Es bedarf im asylrechtlichen Verfahren keiner Prüfung, ob der Flüchtlingsstatus des Klägers in Dänemark überhaupt noch besteht und ob die Voraussetzungen für einen Übergang der Verantwortung nach Art. 2 Abs. 1 EATRR vorliegen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der nach Völker- und Unionsrecht möglichen, wenn auch nicht gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang ausschließlich aufenthaltsrechtliche Rechtswirkungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch im eigenen Land beizumessen. Diese sind nicht Gegenstand des Asylverfahrens. Vgl. insb. BVerwG, Urteil vom 2. August 2017 – 1 C 2/17 -, juris Rn 24. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt auch aus § 73c AsylG nichts Anderes. Bei der Vorschrift handelt es sich vielmehr um eine Sondervorschrift, die die Erlöschenstatbestände des § 72 Abs. 1 AsylG auch auf die Rechtsstellung eines durch einen anderen Staat als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Ausländers im Bundesgebiet erstreckt (Absatz 1) und dem Bundesamt die Möglichkeit eröffnet, einem solchen Ausländer die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Bundesgebiet in entsprechender Anwendung der §§ 73 bis 73b AsylG zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen (Absatz 2). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506/19.A -, juris Ob mit der Flüchtlingsschutzzuerkennung im Ausland in der Bundesrepublik Deutschland der automatische Zugang zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten Rechten, folglich auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels i.S.d. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, verbunden ist, kann nur in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren geklärt werden. Vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, Urteile vom 21. Januar 2025 – 19 B 24.1120 und vom 10. Dezember 2024 – 19 B 24.666 – jeweils juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.