OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 820/23.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0505.5K820.23A.00
29Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Aufstockungsklage eines Syrers nach Regimewechsel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Aufstockungsklage eines Syrers nach Regimewechsel Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der subsidiär schutzberechtigte Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 0. Dezember 0000 in C./Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger Syrien mit seiner Familie im Kindesalter etwa im Jahr 2000. Die Familie zog nach Griechenland, wo der Vater bereits lebte und arbeitete. Der Kläger erklärte weiter, er habe Griechenland 2012 verlassen und bis 2019 in Dänemark gelebt. Ausweislich des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ermittelten EURODAC-Treffers ist der Kläger am 22. Oktober 2012 in Dänemark registriert worden und soll dort am 24. August 2020 Schutz erhalten haben (Bl. 6 Bundesamtsakte). Nach den weiteren Angaben des Klägers ist er 2019 nach Griechenland zurückgekehrt. Auf den am 16. April 2019 gestellten Asylantrag gewährten die griechischen Asylbehörden dem Kläger unter dem 24. August 2020 Flüchtlingsschutz. Im Juli 2022 reiste der Kläger (ohne Personenstandsdokumente) auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. August 2022 beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen am 17. August 2022 erklärte der Kläger im Wesentlichen: Im Jahr 2012 sei er mit seinem Bruder nach Syrien zurückgekehrt, um Reisepässe und Personalausweise zu beantragen. Sie hätten sich etwa zwei oder drei Monate im kurdischen Stadtteil Sheikh Makhsoud in C. im Haus seiner Großeltern aufgehalten. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen. Deshalb hätten sie nur die Reisepässe in Empfang genommen und nicht auf die Personalausweise gewartet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und wolle auch keinen leisten, weil er niemanden umbringen wolle. Er sei in Dänemark festgenommen worden und die dänischen Behörden hätten bis heute seinen Reisepass einbehalten. Er sei gekommen, um hier zu arbeiten. In Griechenland habe es keine Arbeit gegeben und sie hätten nicht einmal Schuhe für den jüngeren Bruder kaufen können. Falls er nach Syrien zurückkehren müsse, werde er verhaftet, zum Wehrdienst eingezogen oder von den Oppositionellen rekrutiert. Bei der Ausstellung des syrischen Reisepasses habe es keine Probleme gegeben. Im Jahr 2012 hätten die syrischen Behörden bei seinem Onkel nach ihm und seinem Bruder gefragt. Ihr Onkel habe angegeben, dass sie das Land verlassen hätten. Später sei nicht mehr nach ihnen gesucht worden. Weder er noch ein anderes Familienmitglied seien jemals politisch aktiv gewesen. Politik habe sie nicht interessiert. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. August 2022 den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2022 hob das Verwaltungsgericht Münster (Az. 2 K 2480/22.A) den Bescheid vom 24. August 2022 mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, auf. Mit Bescheid vom 28. März 2023, zugestellt am 11. April 2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe keine drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Syrien, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe, glaubhaft machen können. Im Wesentlichen habe er sich auf die allgemeinen Verhältnisse in Syrien und den Wehrdienstentzug berufen. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Nach obergerichtlicher Auffassung fehle es auch an Erkenntnissen, die dafürsprächen, dass ausnahmslos jeder militärdienstflüchtige Mann bei einer Rückkehr nach Syrien als „Oppositioneller“ mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung verfolgt werde. Wenn der Wehrpflichtige sich z.B. nachweisbar regimekritisch geäußert oder sonst politisch betätigt oder Verbindungen zur Opposition gepflegt habe, könne dies Ausdruck politischer Opposition sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst sei. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 11. April 2023 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. März 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Januar 2024 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen; diese hat mit Beschluss vom 29. Februar 2024 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Bundesamt hat auf gerichtliche Aufforderung einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden über das in Griechenland durchlaufene Asylverfahren durchgeführt und mitgeteilt, dass aus den Dokumenten keine neuen Tatsachen ersichtlich seien, die zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie gilt insbesondere nicht gemäß § 81 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als zurückgenommen. Der Kläger hat auf die Betreibensaufforderung vom 27. August 2024, die ihm am gleichen Tag zugestellt worden ist, die Klage mit bei Gericht vor Fristablauf am 17. September 2024 eingegangenem Schriftsatz dahingehend begründet, dass die Flüchtlingsschutzzuerkennung in Griechenland zu berücksichtigen und der Klage stattzugeben sei. Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. März 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist nicht begründet. I. Das Gericht kann offenlassen, ob der Asylantrag des Klägers nicht bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, weil Dänemark, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25. August 2023 – 7 A 1252/23 -, juris. Der Kläger hat insoweit im griechischen Asylverfahren angegeben, im Juli 2014 in Dänemark einen Schutzstatus und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu haben; die Aufenthaltserlaubnis sei ihm 2019 entzogen worden. Das Gericht kann von einer weiteren Aufklärung des Schutz- und Aufenthaltsstatus des Klägers in Dänemark absehen, da der vorliegend allein streitgegenständliche Verpflichtungsantrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz jedenfalls in der Sache unbegründet ist. II. Die Entscheidung der Beklagten vom 28. März 2023, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft. Im Gegensatz zum subsidiären Schutzstatus, der dem Kläger zuerkannt wurde, kann Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine individuelle Verfolgung gerade wegen der abschließend benannten, fünf anerkannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 1. Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. 2. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 3. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die flüchtlingsrechtlich relevanten Rechtsgutverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abgeleitete Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem "real risk", also der tatsächlichen Gefahr, auf die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn 31, m.w.N. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. 4. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). 5. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn 59. III. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 1. Der Kläger hat Syrien nicht wegen einer individuellen Verfolgung seitens des – damals noch an der Macht befindlichen - syrischen Assad-Regimes oder eines anderen Verfolgungsakteurs (§ 3c AsylG) verlassen und kann sich deshalb insoweit nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen (Vorverfolgung). Der Kläger hat Syrien lange vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 verlassen und ist im Jahr 2000, also im Alter von neun Jahren , nach Griechenland gezogen, wo sein Vater bereits lebte und arbeitete. Der Kläger will im Jahr 2012 für etwa drei Monate nach Syrien zurückgekehrt sein und dort – offensichtlich problemlos - einen syrischen Reisepass erhalten haben. Soweit er weiter vorgetragen hat, er sei mit seinem Bruder aus Syrien geflohen, weil er wegen des Wehrdienstes gesucht worden sei, fehlt es an substantiierten Ausführungen, aus welchen Umständen der Kläger auf eine Verfolgung geschlossen hat. Da der Kläger nach eigenen Angaben kein Wehrbuch besessen hat und einen Reisepass erhalten hat, bestehen überdies Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Kläger eine Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee vor seiner Ausreise tatsächlich drohte, denn die „einfache“ Umgehung der Wehrpflicht, bei der es sich grundsätzlich um eine völkerrechtlich anerkannte allgemeine staatsbürgerliche Pflicht als Ausfluss der jedem Staat – auch einem totalitären Staat – kraft seiner Souveränität zustehenden Wehrhoheit handelt, begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Insbesondere fehlt es an einer Anknüpfung einer – möglicherweise drohenden - Verfolgungshandlung an einen asylerheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059, 8286409 -, juris Rn 65ff m.w.N. zum Stand der diesbezüglichen weitgehend einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, z.B. Urteil vom 7. November 2024 - 5 K 543/23.A. Sonstige Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2012 unmittelbar drohende politische Verfolgung ergeben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er weder politisch aktiv gewesen sei, noch irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts keine stichhaltigen Gründe mehr für eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime, da dieses gestürzt ist und dem Kläger keine asylerhebliche Verfolgung seitens der neuen Machthaber droht (siehe hierzu unter 2.). 2. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). Insbesondere sind mit Blick auf die maßgebliche – vom Sturz des Assad-Regimes geprägte - Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), konkrete Umstände, die eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Falle der (hypothetischen) Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, trotz des gerichtlichen Hinweises auf die veränderte Lage nicht vorgetragen worden. Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Seit dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppen (insbesondere: Hayat Tahrir al-Scham – HTS, Syrische Nationalarmee – SNA, Syrische Demokratische Kräfte – SDF) im Dezember 2024 steht das syrische Staatsgebiet nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes; der syrische Präsident Baschar al-Assad hat das Land verlassen und befindet sich in Russland. Die Übergangsregierung wird geleitet vom Anführer der islamistischen Rebellenmiliz HTS Ahmed Al-Scharaa (bekannt geworden als Abu Mohammed al-Jolani), der faktisch die HTS-Hochburg Idlib mit der von ihm geführten und 2017 gegründeten sogenannten „Syrischen Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government – SSG) beherrschte. Vgl. BBC, Artikel über Abu Mohammed al-Jolani, Vom syrischen Dschihadistenführer zum Rebellenpolitiker: Wie Abu Mohammed al-Jolani sich neu erfand, 09.12.2024. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, das Parlament aufgelöst und die Baath-Partei verboten. Vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11.03.2025; Etana, Syrien-Update Nr. 16, 01.02.2025. Am 13. März 2025 unterzeichnete Al-Scharaa eine vorläufige Verfassungserklärung und am 29. März 2025 setzte er eine neue Übergangsregierung ein, bestehend aus 22 Ministern und einer Ministerin. Unter den Ministern befinden sich ein Alawit, ein Druse, ein Kurde sowie eine Christin, die einzige Frau in der Regierung. Vgl. ausführlich: ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025. Die Integration der zahlreichen und unterschiedlichen bewaffneten Fraktionen des Landes (derzeit noch mit Ausnahme der SDF sowie der Drusenfraktionen aus Suwayda) in eine einzige, neu aufzubauende syrische Nationalarmee wird von der Übergangsregierung aktiv vorangetrieben. Vgl. New Lines Magazine, Syria’s New Rulers Are Working To Unify Military Power, 25.02.2025. Der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS), der dem Innenministerium untersteht, ist die wichtigste Regierungstruppe, die mit der Bekämpfung von Sicherheitsbedrohungen in ganz Westsyrien beauftragt ist. In einigen Provinzen wird der GSS von Sunniten dominiert. Allerdings verfügt die syrische Regierung nur über begrenzte Kräfte, die sie einsetzen kann, um die Sicherheit auf syrischem Gebiet aufrechtzuerhalten. Vgl. ISW, Iran-Update, 02.05.2025, abrufbar unter https://www.understandingwar.org/users/isw-press. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung nicht das gesamte Territorium Syriens. Den Nordosten beherrschen nach wie vor die SDF, deren dominierende Kraft die kurdische YPG ist und im Norden hält die Türkei mehrere Gebiete besetzt. Im Südwesten hat Israel im Dezember 2024 die Pufferzone, die 1974 eingerichtet wurde und bis dato unter UNKontrolle stand, sowie den Gipfel des Hermongebirges besetzt und Checkpoints in den angrenzenden Gebieten errichtet. Im Norden und Nordosten halten bewaffnete Auseinandersetzungen an, in denen sich die von Ankara unterstützte SNA und die im Kampf gegen den IS mit den USA verbündeten SDF gegenüberstehen. Vgl. SWP-Aktuell, Der politische Übergang in Syrien: Regionale und internationale Interessen, 9.03.2025, abrufbar unter: https://www.swp-berlin.org . Die Frage, ob dem Kläger – wie von ihm weiter vorgetragen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das Assad-Regime drohen könnte, stellt sich aufgrund dieser neuen Sachlage offensichtlich nicht mehr. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 AsylG wegen einer in Syrien drohenden Verfolgung aus (unterstellter) oppositioneller Überzeugung aufgrund des Wehrdienstentzugs. Denn die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. Vgl. BFA, Kurzinformation, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, S.9, 10, 10.12.2024; vgl. zu Aussöhnungsprozessen und –zentren für Angehörige der Sicherheits- und Militärkräfte der Assad-Regierung: ACCORD, Anfragebeantwortung: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten, 01.04.2025. Nach Aussage des Präsidenten der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, ist die Wehrdienstpflicht abgeschafft; es werde stattdessen zukünftig auf freiwillige Rekrutierung gesetzt. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, 21.03.2025. Dies entspricht der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden Rekrutierungspraxis der HTS in der Vergangenheit, insbesondere in Idlib. Auch Rekrutierungen für die SNA erfolgen und erfolgten in der Vergangenheit im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 11, Stand 13.03.2024, S. 155f. Es ist somit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen des Wehrdienstentzuges Verfolgung seitens der Übergangsregierung zu befürchten hat. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23, 4 S 1548/23 – beck-online, Rn 44; VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 – 1 A 49/24 -, juris Rn 27. Eine Verfolgung seitens der kurdischen YPG wegen Wehrdienstentzugs wird vom Kläger, der sich selbst als arabischer Volkszugehöriger bezeichnet und der Sohn eines Arabers und einer Kurdin ist, nicht geltend gemacht. Sie kommt bereits mit Blick auf die aktuelle Lage in der Herkunftsregion des Klägers nicht in Betracht. Denn die YPG und die YPJ haben sich aus den kurdischen Stadtteilen im Norden Aleppos – Sheikh Maksud und Achrafieh - zurückgezogen und die Kontrolle an die Kräfte der Übergangsregierung abgegeben. Vgl. ANF, YPG und YPJ übergeben Kontrolle in C. an Asayis; 05.04.2025, https://anfdeutsch.com/rojava-syrien . Dem Kläger droht schließlich auch nicht allein wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 14 A 445/22.A -, juris Rn 38ff, vom 13. Juni 2023 – 14 A 156/19.A -, juris Rn 47ff; Urteile vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, juris, vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A – sowie Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Vgl. zuletzt z.B.: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 2 LB 103/23 - und vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 – sowie BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 21 B 23.30059, 8286409 -, juris Rn 22ff und Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 - , jeweils juris. Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beurteilen wäre. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 – 1 A 49/24 -, juris Rn 26; Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen. Vgl. Stern, Syriens neuer Regierungschef ruft Flüchtlinge zur Rückkehr auf, 11. Dezember 2024; abgerufen am 02.05.2025 unter www.stern.de . Gegen die in jüngster Zeit dokumentierten konfessionell geprägten, gewaltsamen Ausschreitungen insbesondere gegen Alawiten und Angehörige der Drusen, die sich als eine vom Islam getrennte religiöse Gruppe betrachten, setzt die Übergangsregierung zunehmend erfolgreich ihre Einheiten des GSS ein. Vgl. ISW, Iran-Update, 01.05.2025 und 30.04.2025, abrufbar unter https://www.understandingwar.org/users/isw-press. Die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention setzt einen Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) und den Verfolgungshandlungen nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie voraus. Menschenrechtsverletzungen, die nicht an einen Konventionsgrund anknüpfen, sind flüchtlingsrechtlich unbeachtlich; sie können allein zu subsidiärem Schutz führen. Entsprechend soll nach Erwägungsgrund (33) der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus mit Blick auf die äußerst angespannte Sicherheitslage und die sehr prekäre humanitäre Situation vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 28.04.2025, Sicherheit, Stabilisierung und Rückkehrperspektiven für syrische Flüchtlinge, Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Insbesondere in der Heimatregion des Klägers (weiter) vorliegen, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger am 24. August 2020 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine andere Bewertung. Diese Entscheidung der griechischen Behörden entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt. Das Bundesamt ist im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes lediglich verpflichtet, die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat es unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss es die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rdnr. 78 ff. 71. Im Übrigen hat es eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vorzunehmen. Das Bundesamt hat ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Informationsersuchen an die griechischen Behörden im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtet. Dieses hat zu keinen Erkenntnissen geführt, die im Rahmen einer aktualisierten Prüfung, die den Regimewechsel in Syrien berücksichtigt, einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.