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Beschluss

27 L 2543/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1031.27L2543.25A.00
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Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz gewährt und Rechtsanwalt I. aus Y. beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 7738/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8.9.2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz gewährt und Rechtsanwalt I. aus Y. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 7738/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8.9.2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. II. Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 7738/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8.9.2025 anzuordnen, ist begründet. Es bestehen zum jetzigen gemäß § 77 Abs. 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 1. Nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 GG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99. Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine solche Prüfung nicht klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn in aller Regel wird es dem Asylsuchenden nicht zumutbar sein, das Hauptsacheverfahren von seinem Heimatland durchzuführen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.6.2022), § 36 Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK, AuslR (Stand 1.10.2024), AsylG, § 36 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 31, 37; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 – juris, Rn. 8. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1-8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 98 ff. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang). Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.6.2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, AuslR (Stand 1.10.2024), AsylG, § 30 Rn. 9. Für die nationalrechtlichen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich die Anforderungen an den Prüfungsmaßstab nicht aus Unionsrecht, aber im Ergebnis inhaltsgleich aus dem Verfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und es muss sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 18, juris: Der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kommt verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Verneinung einer Gefahr muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.7.2019 – 2 BvR 686/19 –, Rn. 31, juris. 2. Gemessen hieran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. a) Zwar liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AsylG vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde. Dies ist der Fall, weil der Antragsteller mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 15.5.2014 aus dem Bundesgebiet wegen vollendeten und versuchten Mordes ausgewiesen wurde. Der Asylantrag ist auch unbegründet, denn ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers beim Bundesamt nicht in Betracht, weil schon eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, weil der Antragsteller sich wegen einer Straftat der Zuerkennung subsidiären Schutzes als unwürdig erwiesen hat. Darauf, ob der Antragsteller noch eine Gefahr darstellt, kommt es insofern nicht an. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.2025 – A 4 S 1548/23 –, Rn. 56, juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 –, Rn. 9, juris. Dennoch sprechen erhebliche Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Zum Prüfprogramm des Bundesamtes gehört auch, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG darf die Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es ist jedenfalls offen und ohne Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht zu beantworten, ob der Antragsteller Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hat. b) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insofern vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23, juris; und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18–, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 89 ff., juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09 – (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, Urteile vom 17.2.2009 – C-465/07 – (Elgafaji), Rn. 28, juris; vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; und vom 19.3.2019, C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 – 10 C 15.12–, Rn. 22 f. und 39; juris; und vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 65, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 113 f., juris. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. c) Der Bürgerkrieg hat in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, hat große Teile der Infrastruktur zerstört und eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und steht vor großen Herausforderungen, wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Eine zusammenfassende Würdigung dieser Erkenntnislage ergibt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Dazu gehören etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. Vgl. VG Köln, Urteil vom 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A –, Rn. 95 ff., 149, juris. Ausgehend hiervon bleibt der Beurteilung und Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, welche Möglichkeiten der Antragsteller besitzt, in Syrien eine Unterkunft zu erhalten, mit welcher (finanziellen) Unterstützung der Antragsteller durch in Deutschland und/oder in Syrien lebende Verwandte rechnen kann und welche Erwerbschancen der bereits 68jährige Antragsteller in Syrien hätte. Das Bundesamt hat diese Fragen zwar betrachtet, aber die notwendige und rechtlich gebotene Aufklärung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unterlassen. Es hat insbesondere den Antragsteller nicht ausreichend zur Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsbereitschaft seiner Verwandten in Deutschland befragt, obwohl es auf deren Unterstützung gerade tragend abgestellt hat (Seite 12 erster Absatz des angefochtenen Bescheids). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).