Urteil
3 S 872/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1021.3S872.25.00
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Leitsätze
1. Macht ein Kläger einen (isolierten) Anspruch auf Planergänzung geltend, gelten für diesen die Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, wenn eine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fällt. Ein Kläger, der die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG versäumt, kann dementsprechend nicht in eine (isolierte) Klage auf Planergänzung „flüchten“.(Rn.77)
2. Das vollständige Fehlen einer nach § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Klagebegründung führt regelmäßig bereits zur Unzulässigkeit der Klage (Fortführung von Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris).(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Kläger einen (isolierten) Anspruch auf Planergänzung geltend, gelten für diesen die Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, wenn eine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fällt. Ein Kläger, der die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG versäumt, kann dementsprechend nicht in eine (isolierte) Klage auf Planergänzung „flüchten“.(Rn.77) 2. Das vollständige Fehlen einer nach § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Klagebegründung führt regelmäßig bereits zur Unzulässigkeit der Klage (Fortführung von Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris).(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO erstinstanzlich zuständig, da der angegriffene Planfeststellungsbeschluss eine Maßnahme des Hochwasserschutzes zum Gegenstand hat. Hierunter fällt jede gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle (vgl. Senatsurt. v. 22.09.2025 - 3 S 1229/23 -, n.v. und v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 29; BT-Drs. 18/10879, S. 34). B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist sowohl im Hauptantrag (dazu I.) als auch in den Hilfsanträgen (dazu II. bis IV.) unzulässig. I. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Der Rechtsstreit fällt insoweit in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (dazu 1.). Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist keine Begründung vorgelegt; die Versäumung der Frist ist weder entschuldigt (dazu 2.) noch liegt ein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor (dazu 3.), noch kann der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (dazu 4.). Dies führt hier bereits zur Unzulässigkeit der Klage (dazu 5.). 1. Soweit die Klägerin die Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, fällt der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG unter anderem auf Rechtsbehelfe anwendbar, die Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zum Gegenstand haben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Eine solche Zulassungsentscheidung liegt mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor; Planfeststellungsbeschlüsse sind Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Pflicht „kann“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG jedenfalls dann bestehen, wenn (mindestens) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 ; Senatsurt. v. 22.09.2025 - 3 S 1229/23 -, n.v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 10; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 1 UmwRG Rn. 39). Dies ist hier der Fall. Denn der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss hat einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG zum Gegenstand (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 26); insoweit ist - mindestens - eine allgemeine Vorprüfung nach Ziff. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach § 6 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist; § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gelten entsprechend. Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, juris Rn. 10 und v. 14.06.2023, a.a.O.; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O., m.w.N.). Der Kläger muss fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.; jeweils m.w.N.). 2. Vorliegend wurde die Klage am 9. Mai 2025 erhoben. Damit begann die Frist nach § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 10. Mai 2025 und endete nach § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 18. Juli 2025, 24.00 Uhr. Die Klagebegründung ging indes erst am 22. Juli 2025 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Das Datum des Eingangs der Klageschrift wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - ohne dass es hierauf ankäme - auch unter Hinweis auf § 6 UmwRG mit der Eingangsverfügung vom 12. Mai 2025 mitgeteilt. Die Fristversäumung ist auch nicht entschuldigt i.S.d. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. a) Nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO tritt die Präklusionswirkung nicht ein, wenn der Kläger die Fristversäumung genügend entschuldigt. Der gesetzgeberische Wille, den Prozessstoff frühzeitig zu fixieren und Ausnahmen nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, spricht dafür, an den Ausnahmetatbestand der „genügenden Entschuldigung“ strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.09.2024 - 22 A 24.40007 -, juris Rn. 14 [zu § 18e Abs. 3 AEG] und Urt. v. 01.12.2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 37; Rn. 50; OVG M.-V., Urt. v. 10.05.2023 - 5 K 448/21 OVG -, juris Rn. 50; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 78; a.A. Happ; in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 UmwRG Rn. 7). Da hinsichtlich des Verschuldens i.S.d. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann, fehlt es an einer „genügenden Entschuldigung“, wenn der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, geboten ist und die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2025, a.a.O.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.09.2024, a.a.O. [zu § 18e Abs. 3 AEG]). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Klägers gleich. Der Kläger hat die Entschuldigungsgründe bei verspätetem Vorbringen von sich aus darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10). Das in § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO normierte Erfordernis der Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrunds erst auf Verlangen des Gerichts betrifft demgegenüber nur die weitere Plausibilisierung zuvor substantiiert dargelegter Gründe und zieht das - logisch vorgelagerte - Erfordernis einer Darlegung von sich aus daher nicht in Zweifel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10). b) Gemessen hieran ist die Verspätung der Klagebegründung nicht hinreichend entschuldigt. aa) Der Senat kann ohne Weiteres nachvollziehen, dass der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Umstand einer Mandatierung erst am letzten Tag der Klagefrist in tatsächlicher Hinsicht mit erheblichen Belastungen verbunden ist. Angesichts dessen, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG an die Klageerhebung anknüpft, vermag der Senat indes nicht zu erkennen, inwieweit der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst am letzten Tag der Frist zur Klageerhebung mandatiert wurde, die Fristversäumnis entschuldigen können sollte. Zwar mag es der Praxis in vielen Planfeststellungsverfahren entsprechen, dass Beteilige im gerichtlichen Klageverfahren von Prozessbevollmächtigten vertreten werden, die bereits im Verwaltungsverfahren mandatiert waren und mit dem Prozessstoff daher bereits vertraut sind. Der Gesetzgeber misst einer möglichen Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten für die Fristbemessung jedoch keine Bedeutung bei. Vielmehr lässt es § 6 Satz 4 UmwRG für ein Festhalten an der gesetzlichen Frist genügen, dass die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, selbst eine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Nach den Wertungen des § 6 UmwRG geht der mit einer kurzfristigen Einarbeitung in komplexe Sachverhalte notwendigerweise verbundene Aufwand somit zu Lasten der Betroffenen, die die Entscheidung über den Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwalts eigenverantwortlich treffen. bb) Auch dass der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (erst) am 19. Mai 2025 Akteneinsicht gewährt wurde, vermag die Verspätung der Klagebegründung nicht zu entschuldigen. Das Gesetz geht davon aus, dass die zehnwöchige Frist ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig ausreichend bemessen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 und Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht - auch bei komplexen Planungsverfahren - für sich allein nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen. Dadurch verursachte Verzögerungen können nur insoweit entschuldigt sein, als sich die Klagebegründung auf Umstände stützt, die sich nur aus den Verwaltungsvorgängen ergeben; der Kläger muss insoweit konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Versendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.08.2025 - 9 A 14.25 -, juris Rn. 34 [zu § 17e Abs. 3 Satz 2 FStrG] und v. 05.07.2023, a.a.O. Rn. 9 ff.). Im vorliegenden Fall kann - ungeachtet der zwischen den Beteiligten thematisierten Frage, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die am 19. Mai 2025 digital übermittelten Akten erst am 20. Mai 2025 heruntergeladen oder ob der Download den Nachmittag des 19. Mai 2025 in Anspruch angenommen hat - schon von einer nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht keine Rede sein. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Erhebung der Klage am 9. Mai 2025 über den erkennenden Senat Akteneinsicht beantragt. Bereits am 19. Mai 2025 - mithin zehn Tage später - wurden ihr die Akten zur Verfügung gestellt. Ungeachtet dessen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht dargelegt, an welchem konkreten Vortrag sie insoweit gehindert gewesen wäre. Soweit sie ausführt, dass sie von der Klägerin nur drei Seiten des Planfeststellungsbeschlusses sowie ihre Einwendungsschreiben und eine E-Mail erhalten habe, sodass sie weder den Sachverhalt noch die Betroffenheit der Klägerin habe nachvollziehen können, liegt dies (allein) im Verantwortungsbereich der Klägerin. Hinzu kommt, dass vom 20. Mai 2025 bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist am 18. Juli 2025 noch annähernd zwei Monate Zeit für die Begründung der Klage waren. Angesichts dessen kommt es darauf, ob - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - die wesentlichen Unterlagen ohnehin seit Mai 2025 im UVP-Portal zur Verfügung standen, nicht an. cc) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, sie sei am 21. Mai 2025 geimpft worden und in der Folge bis zum 13. Juni 2025 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, vermag auch dies die Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht zu entschuldigen. Zwar mag hierdurch die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung stehende Zeit für die Abfassung der Klagebegründung (faktisch) verkürzt worden sein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass nicht jede - unverschuldete -Verhinderung, den vollen Zeitraum einer Frist auszunutzen, deren Überschreitung entschuldigt. Dass einem Rechtsanwalt der Zeitraum einer Frist faktisch häufig nicht vollumfänglich zur Verfügung steht - sei es, weil er durch andere Fristsachen gebunden ist, sei es, weil er infolge Urlaubs oder vorübergehender Erkrankung „ausfällt“ - liegt, so misslich dies für den Rechtsanwalt im Einzelfall auch sein mag, vielmehr in der Natur der Sache und ist regelmäßig „eingepreist“. Hier war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls ab dem 14. Juni 2025 - und damit mehr als einen Monat vor Ablauf der Klagebegründungsfrist - wieder (wenngleich möglicherweise nicht in vollem Umfang) arbeitsfähig. Mag sie auch - wie sie vorträgt - mit der „Aufarbeitung“ liegengebliebener Sachen belastet gewesen sein, stellt dies jedenfalls keinen so ungewöhnlichen Umstand dar, der eine Verspätung der Klagebegründung entschuldigen könnte. Dies gilt erst recht, nachdem es der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach ihrem eigenem Vorbringen gelungen war, der Klägerin am 1. Juli 2025 einen ersten Entwurf der Klagebegründung zu übersenden und jedenfalls am 14. Juli 2025 ein weitgehend fertiggestellter Entwurf, der nach eigenem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich noch der Überarbeitung „mit einem überschaubaren Zeitaufwand“ bedurfte, vorlag (vgl. Schriftsatz v. 14. Juli 2025, S. 3). dd) Schließlich vermag auch die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte COVID-19-Erkrankung am Tag des Fristablaufs die Verspätung der Klagebegründung nicht zu entschuldigen. Bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermag die Erkrankung die Fristversäumung nicht zu entschuldigen (dazu (1)). Ungeachtet dessen ist der Senat überzeugt davon, dass das Fristversäumnis nicht nur auf der Erkrankung, sondern jedenfalls auch darauf beruht, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Frist falsch berechnet, jedenfalls aber falsch notiert hat (dazu (2)). (1) Zwar weist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend darauf hin, dass Fristen grundsätzlich bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden dürfen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.02.2023 - 2 BvR 653/20 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023 - 1 C 10.23 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2023 - 1 S 1173/23 -, juris Rn. 20). Alleine daraus, dass sie sich letztendlich entschieden hatte, auf Wunsch der Klägerin den weitgehend fertiggestellten Entwurf der Klagebegründung zu überarbeiten und hierzu die Frist auszuschöpfen, folgt dementsprechend kein Verschulden. Indes gelten - anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich geltend gemacht hat - erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wird. Es müssen dann alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.07.2014 - 1 BvR 862/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2023, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.04.2024 - 14 ME 48/24 -, juris Rn. 8). Die plötzliche Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten oder eine familiäre Notlage kann zwar grundsätzlich als unverschuldeter Hinderungsgrund für die Einhaltung einer Frist anzusehen sein. Ein Einzelanwalt ist aber verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2023 - 6 B 10.23 -, juris Rn. 16 und Beschl. v. 03.09.2003 - 7 B 74.03 -, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 29.10.2015 - IX ZB 12.14 -, juris Rn. 7; v. 19.02.2019 - VI ZB 43.18 -, juris Rn. 7 und v. 10.04.2018 - VI ZB 44/16 -, juris Rn. 9). Diese Verpflichtung hat die Prozessbevollmächtigte nach ihrem eigenen Vorbringen verletzt. Denn auch unter Zugrundelegung ihres Vorbringens war für sie nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar, dass sie möglicherweise nicht in der Lage sein würde, die Klagebegründungsfrist einzuhalten. Da für die Klägerin die Möglichkeit der Beteiligung im Planfeststellungsverfahren bestand, kam eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG nicht in Betracht; eine Verlängerung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 20 f.). Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin musste damit bewusst sein, dass eine Versäumung der Frist angesichts der mit ihr verbundenen (vollständigen) Präklusion gravierende Folgen hat. Gleichwohl hat sie keine ausreichende Vorsorge dafür getroffen, dass die Klagebegründung fertiggestellt und übersandt wird, falls sie plötzlich ausfällt. Sie hat geltend gemacht, am 11. Juli 2025 persönlich mit der Klägerin den bereits vorhandenen und weitgehend fertiggestellten Klagebegründungsentwurf besprochen zu haben und sodann einen schon länger geplanten Erholungsurlaub angetreten zu haben. Sie habe vorgehabt, den weitgehend fertiggestellten Klagebegründungsentwurf an ihrem letzten Urlaubstag, dem Tag des Fristablaufs zu finalisieren (vgl. Schriftsatz v. 25. Juli 2025, S. 3). Sie habe am 16. Juli 2025 ein leichtes Kratzen im Hals verspürt und am 17. Juli 2025 ... gebeten, ihr einen SARS-CoV-2-Test zu besorgen, der noch am selben Tag ein positives Testergebnis erbracht habe. Weder am Abend des 17. Juli 2025 noch am 18. Juli 2025 habe sie ihre Urlaubs- und Krankheitsvertretung erreichen können, auch sei am 18. Juli 2025 weder die weitere der Bürogemeinschaft angehörende Rechtsanwältin in der Kanzlei noch das Sekretariat besetzt gewesen (vgl. Schriftsatz v. 25. Juli 2025, S. 3 f.). Ferner hat sie angegeben, den Urlaub auf Grund einer Erkrankung in Folge einer Impfung „dringend benötigt“ zu haben (vgl. Schriftsatz v. 25. Juli 2025, S. 3) und seit dem 21. Mai 2025 unter intermittierend auftretenden Krankheitssymptomen gelitten zu haben (vgl. Schriftsatz v. 12. August 2025, S. 2). Ihre Urlaubs- und Krankheitsvertretung verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse im Planfeststellungs- und Wasserecht und könne weder eine entsprechende Klagebegründung anfertigen noch fertigstellen; hierzu sei diese auch nicht befugt gewesen, da ein Mandatsverhältnis zu dieser nicht bestanden habe (vgl. Schriftsatz v. 12. August 2025, S. 2). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals ausgeführt, sie sei bereits vor der Impfung gesundheitlich „angeschlagen“ gewesen, durch die Impfung habe sich dies wesentlich verschlechtert (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit anderen Worten bei - seit längerem - erheblich beeinträchtigtem Gesundheitszustand im Wissen, dass währenddessen die (nicht verlängerbare) Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG abläuft, am 14. Juli 2025 ihren Urlaub angetreten, ohne sicherzustellen, dass im Fall einer Erkrankung die Klagebegründungsfrist durch einen Vertreter eingehalten werden kann. Darüber hinaus hat sie auch am 16. Juli 2025 auftretende Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19-Erkrankung nicht zum Anlass genommen, sich umgehend um eine Vertretung zu bemühen. Dies wird den geschilderten - strengen - Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass ihre Vertreterin nicht bevollmächtigt und damit nicht befugt gewesen sei, die Klagebegründung fertigzustellen und zu versenden, folgt hieraus nichts anderes. Im Gegenteil: Gerade weil - unstreitig - kein Mandat (auch) zu ihrer allgemeinen Vertreterin bestanden hat, hätte es ihr oblegen, eine ausreichend qualifizierte Vertretung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein weitgehend fertiger Entwurf vorlag. Es erschließt sich nicht, weshalb ein Vertreter - ggf. nach Zurverfügungstellung entsprechender Gesprächsnotizen - diesen Entwurf nicht hätte fertigstellen können. Fehl gehen insoweit die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass nicht in jedem Fall, in dem beabsichtigt sei, am Tag des Fristablaufs einen Schriftsatz einzureichen, geboten sei, einen Vertreter vorsorglich zu instruieren. Ob und in welchem Umfang insoweit Vorsorge zu treffen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier bestand - wie ausgeführt - angesichts der Gesamtumstände Anlass hierzu. Nachdem ihre allgemeine Vertreterin nach ihrem eigenen Vorbringen von vornherein nicht in der Lage war, die Klagebegründung fertigzustellen und zu übermitteln und damit insoweit keine geeignete Vertreterin war, kommt es darauf, ob diese unvorhergesehen zeitgleich mit ihr erkrankt war, nicht an. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - geltend macht, ein Rechtsanwalt, der unvorhergesehen erkranke, müsse zur Fristwahrung nur das, was ihm zur Fristwahrung noch möglich und zumutbar sei, unternehmen, insoweit könne es ausreichen, die Vertretung um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten, trifft dies zwar grundsätzlich zu, betrifft jedoch nicht die vorliegende Konstellation. Wie ausgeführt, hatte angesichts der Gesamtumstände und insbesondere der gesundheitlichen Vorbelastung der Prozessbevollmächtigten diese im konkreten Fall Anlass Vorsorge für einen Ausfall zu treffen, von einer unvorhergesehenen Erkrankung i.S.d. zitierten Rechtsprechung kann keine Rede sein. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Einzelanwalt sich durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall dann vorbereiten muss, wenn er einen Ausfall vorhersehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19.02.2019 - VI ZB 43.18 -, juris Rn. 7 und v. 10.04.2018 - VI ZB 44/16 -, juris Rn. 9). Mag auch nicht konkret absehbar gewesen sein, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an COVID-19 erkrankt, hatte sie angesichts der geschilderten Umstände jederzeit mit einem gesundheitsbedingten Ausfall zu rechnen. Ungeachtet dessen verkennt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ausschließlich dann verlängert werden kann, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Eine Verlängerung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 20 f.). Folglich bestand im Streitfall keine Möglichkeit der Verlängerung der Frist, sodass die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht geeignet gewesen wäre, den Ablauf der Frist zu verhindern. Auch insoweit bestand deshalb Anlass zur Vorsorge. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, es könne ihr nicht „angelastet“ werden, dass ihr unternommener überobligatorischer Versuch, die Klagebegründung am 21. Juli 2025 einzureichen, gescheitert sei, hilft dies nicht weiter. Die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG lief im vorliegenden Fall wie ausgeführt bereits am 18. Juli 2025 ab, sodass es auf Maßnahmen nach Fristablauf von vornherein nicht ankommen kann. (2) Ungeachtet dessen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach der Überzeugung des Senats die Klagebegründungsfrist entweder falsch berechnet oder aber falsch notiert. Die Klagebegründung wurde am 22. Juli 2025 beim erkennenden Gerichtshof eingereicht. In der Klagebegründung findet sich kein Wort zu einer Fristversäumung. Im Gegenteil war dem Schreiben ein gesonderter Begleittext beigefügt, indem es wörtlich hieß: „Eilt! Bitte sofort vorlegen. Heute Fristablauf!“. Hieraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Fristablauf falsch berechnet oder aber jedenfalls falsch notiert hat. Denn wenn ihr tatsächlich bei Einreichung der Klagebegründung bewusst gewesen wäre, dass sie die Frist versäumt hat, so wäre ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen und nicht die Mitteilung, dass „heute“ Fristablauf sei. Dies gilt umso mehr, als die Bevollmächtigte der Klägerin am Tag des tatsächlichen Fristablaufs nach eigenen Angaben gesundheitlich nicht in der Lage war, die Kanzleiräume aufzusuchen oder Schriftsatzentwürfe zu fertigen, sodass ausgeschlossen ist, dass der Vermerk bereits am 18. Juli 2025 erstellt und lediglich versehentlich mitgeschickt wurde; die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe den Schriftsatz am 22. Juli 2025 mit einem „Eilt!“-Vermerk versandt (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2025, S. 4). Stattdessen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst am 28. Juli 2025 nach einem Hinweis des Senats auf die Fristversäumung geltend gemacht, die Versäumung der Frist sei unverschuldet gewesen. Soweit sie dies damit begründet, dass sie auf Grund von Arbeitsüberlastung erst im Nachgang die Gründe für die Fristversäumnis habe erläutern könne, überzeugt das nicht. Jedenfalls eine Ankündigung, die Entschuldigungsgründe noch vorzubringen, wäre insoweit unproblematisch möglich - und nach Lage der Dinge auch zu erwarten - gewesen. Dass insoweit ein Sekretariatsversehen vorgelegen hätte, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - ungeachtet dessen, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG grundsätzlich nicht zu den Fristen gehört, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf (vgl. OVG S.-H., Gerichtsbesch. v. 30.04.2025 - 5 KS 6/24 -, juris Rn. 24) - selbst nicht geltend gemacht. 3. Es liegt auch kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. a) Ein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegt bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht vor. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hierüber Spekulationen anzustellen (vgl. zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/24 -, juris Rn. 41). Der Senat ist auch nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da deren Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ). b) Ausgehend hiervon liegt auch im Streitfall kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Soweit die Klägerin meint, der Aufwand für die Ermittlung des der Streitentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts sei „äußerst gering“, vermag der Senat diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Die (digitale) Planfeststellungsakte umfasst insgesamt mehr als 3.000 Seiten. Schon der konkrete (objektive) Umfang der Betroffenheit der Klägerin durch die planfestgestellten Maßnahmen ist ohne genaueres Studium und Auswertung der Akten nicht ermittelbar. Soweit die Klägerin - unter Verweis auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris) - meint, das Studium der Akten sei kein Aufwand i.S.d. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, geht dies fehl. Ungeachtet dessen, dass die zitierte Entscheidung kein Planfeststellungsverfahren, sondern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Gegenstand hatte und dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es lediglich als „fraglich“ bezeichnet hat, ob das Studium der Akten als Aufwand angesehen werden kann, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, kann nicht schon dann von einem geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht ausgegangen werden, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergibt, aus welchen tatsächlichen Gründen eine Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 18). Fehlt gehen insoweit auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die „in Rede stehende Klagebegründung“ verlange nicht mehr als die Kenntnisnahme der ortsüblichen Bekanntmachung der ... sowie auf der Internetseite des ... Kreises am 25. Oktober 2021 und des dort angegebenen Zeitraums der Offenlage vom 25. Oktober bis zum 25. November 2021, der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten zum Beginn des Beteiligungsverfahrens sowie des Planfeststellungsbeschlusses selbst. Dies geht schon angesichts dessen, dass - wie ausgeführt - bereits der konkrete (objektive) Umfang der Betroffenheit der Klägerin durch die planfestgestellten Maßnahmen nicht ohne vollständige Auswertung der Akten erkennbar ist, fehl. Dies bestätigt letztlich das eigene Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach für sie ohne Akteneinsicht weder der Sachverhalt nachvollziehbar, noch die rechtliche Betroffenheit der Klägerin durch die planfestgestellte Maßnahme hinreichend prüfbar gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2025, S. 2). 4. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Dies scheitert schon daran, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG durch die speziellere Regelung des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO systematisch gesperrt wird (vgl. OVG B.-Bbg., Beschl. v. 27.05.2025 - 11 S 29/22 -, juris Rn. 29; OVG M.-V., Urt. v. 10.05.2023 - 5 K 448/21 OVG -, juris Rn. 58; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 78). Ungeachtet dessen kommt eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, da die Versäumung der Frist - wie unter B. I. 2. b) ausgeführt - verschuldet war. 5. Das vollständige Fehlen einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung führt vorliegend bereits zur Unzulässigkeit des Hauptantrags. Zwar betrifft die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.03.2024 - 21 D 315/21.AK -, juris Rn. 52 und v. 04.05.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 48 f.; OVG M.-V., Urt. v. 16.11.2021 - 5 K 588/20 OVG -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 20; offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 [zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG]). Fehlt es jedoch - wie hier - an jedweder berücksichtigungsfähigen Klagebegründung, so ist die Klage bereits unzulässig, weil es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 07.12.2023 - 9 A 4.23 -, juris Rn. 2 ff.; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwGO, Rn. 61; vgl. auch schon - für die Situation eines Klägers ohne Vollüberprüfungsanspruch - Senatsurt. v. 14.08.2025 -3 S 465/24 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn man annähme, im konkreten Fall führte das vollständige Fehlen einer Klagebegründung nicht schon zur Unzulässigkeit des Hauptantrags, dieser jedenfalls unbegründet wäre. Da die Klägerin - wie ausgeführt - insoweit mit sämtlichen Einwendungen präkludiert ist, kommt ihr kein Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zu. II. Auch der Hilfsantrag auf Feststellung, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, ist bereits unzulässig. Auch er fällt - was auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Auch insoweit fehlt es an einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung. Die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht eingehalten. Die Fristversäumnis ist weder entschuldigt, noch kann Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist gewährt werden. Auch liegt kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Dies führt bereits zur Unzulässigkeit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter B. I. verwiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn man annähme, im konkreten Fall führte das vollständige Fehlen einer Klagebegründung nicht schon zur Unzulässigkeit des ersten Hilfsantrags, dieser jedenfalls unbegründet wäre. Da die Klägerin - wie ausgeführt - insoweit mit sämtlichen Einwendungen präkludiert ist, kommt ihr kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zu. III. Auch der Hilfsantrag auf Planergänzung ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung vorliegt oder ob es sich lediglich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageerweiterung handelt. Eine Klageänderung wäre hier jedenfalls nach § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Der Hilfsantrag ist allerdings unzulässig. Er fällt - entgegen der Auffassung der Klägerin - in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (dazu 1.). Ausgehend hiervon ist er bereits unzulässig, da es an einer berücksichtigungsfähigen Klagebegründung fehlt (dazu 2.). 1. Eine auf Planergänzung gerichtete Klage entspricht dem Grundsatz der Planerhaltung, ändert jedoch nichts daran, dass mit ihr nicht der isolierte Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird, sondern ein Angriff gegen den Planfeststellungsbeschluss verfolgt wird, den der Kläger ohne die erstrebte Regelung für rechtswidrig hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 - 7 A 9.22 -, BVerwGE 179, 239 ). Macht ein Kläger einen (isolierten) Anspruch auf Planergänzung geltend, gelten für diesen die Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, wenn - wie hier - eine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fällt. Ein Kläger, der - wie hier - die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG versäumt, kann dementsprechend nicht in eine (isolierte) Klage auf Planergänzung „flüchten“. Aus dem Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 19. März 2025 (- 10 S 1411/23 -, juris) folgt insoweit nichts anderes. Dieses betrifft bereits keinen Planfeststellungsbeschluss, sondern die Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Anlagenbetreiber und damit eine gänzlich andere Fallkonstellation. Auch dass die Klägerin nach ihrer Auffassung keine umweltbezogenen Vorschriften geltend macht, sondern ihr Privateigentum verteidigen möchte, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. § 6 Satz 1 UmwRG beinhaltet eine innerprozessuale Präklusion, welche sämtliche Einwendungen und Beweismittel erfasst und nicht auf rein umweltbezogene Einwendungen beschränkt ist. Der Einwand, das UmwRG diene der Implementierung von Rügemöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen und sei nicht darauf ausgerichtet, die Rechtsverfolgung von Individualklägern im Hinblick auf konkrete individuelle Rechtspositionen wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Berufsausübungsfreiheit zu beschneiden, geht angesichts des klaren Wortlauts des § 6 Satz 1 UmwRG, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO fehl (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.01.2025 - 7 LA 1/24 -, juris Rn. 21). 2. Ausgehend hiervon ist auch der Hilfsantrag auf Planergänzung unzulässig. Die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht eingehalten. Die Fristversäumnis ist weder entschuldigt, noch kann Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist gewährt werden. Auch liegt kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Dies führt bereits zur Unzulässigkeit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter B. I. 2. - 5. verwiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn man annähme, im konkreten Fall führte das vollständige Fehlen einer Klagebegründung nicht schon zur Unzulässigkeit des zweiten Hilfsantrags, dieser jedenfalls unbegründet wäre. Da die Klägerin - wie ausgeführt - insoweit mit sämtlichen Einwendungen präkludiert ist, kommt ihr kein Anspruch auf Planergänzung zu. IV. Auch hinsichtlich des dritten Hilfsantrags, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss bestimmte - näher bezeichnete - Nebenbestimmungen enthält, kann dahinstehen, ob eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung vorliegt, da diese jedenfalls nach § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig ist. Er ist allerdings unzulässig. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Klage, die auf Feststellung gerichtet ist, dass ein Planfeststellungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat oder bestimmte Nebenbestimmungen enthält, in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetztes fallen kann. Denn der von der Klägerin verfolgte Feststellungsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er schon nicht auf die Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Unter einem Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, BVerwGE 160, 169 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.04.2025 - 10 S 1332/23 -, juris Rn. 22; jeweils m.w.N.). Gemessen hieran fehlt es vorliegend an einem streitigen Rechtsverhältnis. Der Feststellungsantrag der Klägerin zielt schon auf die Beantwortung einer letztlich abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Denn sie möchte festgestellt wissen, dass bestimmte - näher bezeichnete, der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses entnommene - Empfehlungen bzw. möglichen Vorgehensweisen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses sind, nicht aber, wer konkret was auf Grund dieser Nebenbestimmungen zu tun, dulden oder unterlassen hat. Ungeachtet dessen liegt insoweit auch kein Streit vor. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten herangetreten und hat diesen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses aufgefordert. Mangels jedweder Befassung des Beklagten ist nicht erkennbar, welche konkreten von der Klägerin geforderten Verhaltensweisen des Beklagten dieser nicht Folge leisten möchte. Dies ist vorliegend besonders gewichtig, weil nicht erkennbar wäre, weshalb der Beklagte gerade zum jetzigen Zeitpunkt zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet sein könnte. Letztlich ist offensichtlich, die Stellung des Feststellungsantrags allein dadurch motiviert ist, die Folgen der Fristversäumnis bezüglich des Haupt- bzw. der vorrangigen Hilfsanträgen zu kompensieren. Die Feststellungsklage ist aber kein taugliches Mittel, um unzulässige Rechtsschutzbegehren zu „retten“. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss vom 21. Oktober 2025 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000 € festgesetzt. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da die Klage vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83). Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat am 7. April 2025 auf Antrag des beklagten Landes den Planfeststellungsbeschluss zum „Ausbau Leimbach vom HRB Nußloch (km 21+860) bis zur ehem. Hubbrücke in Wiesloch (km 23+270) Maßnahme 3.1“ erlassen. Mit ihm wurden verschiedene Maßnahmen zum hochwassersicheren Ausbau des Leimbachs zwischen Kilometer 21+860 und 23+270 planfestgestellt; zugleich wurden verschiedene wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks Flst.-Nr. …. Dieses ist mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut. Die Klägerin hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, durch das Einbringen von Spundwänden und einen sich hierdurch abzeichnenden Aufstau des Grundwassers bestehe eine Gefahr für ihr Wohnhaus. Bei der Errichtung der Hochwasserschutzmauern bestehe auf Grund fehlender Einfriedungen die Gefahr eines „ungewollten Eingriffs“ in ihr Grundstück. Ferner müsse die auf ihrem Grundstück befindliche … erhalten bleiben. Die Klägerin hat - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - am 9. Mai 2025 Klage gegen den ihr nach eigenen Angaben am 9. April 2025 zugegangenen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Die Klageschrift war mit einem Akteneinsichtsgesuch verbunden. Eine Klagebegründung enthielt sie nicht. Mit Eingangsverfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Klageschrift am 9. Mai 2025 eingegangen sei. Ferner wurde auf § 6 UmwRG sowie auf BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 9 ff. hingewiesen. Die Planfeststellungsakten wurden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Mai 2025 durch die Beklagte digital zur Verfügung gestellt. Am 22. Juli 2025 hat die Bevollmächtigte der Klägerin die Klage begründet. Sie hat zur Begründung insoweit - näher bezeichnete - Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit geltend gemacht und die Variantenauswahl beanstandet. Vorsorglich hat sie außerdem - soweit dem Planfeststellungsbeschluss Inhalts- oder Nebenbestimmungen oder Zusagen zu entnehmen seien sollten - deren fehlende Bestimmtheit gerügt. Der gesonderte Begleittext zur Übermittlung der Klagebegründung enthielt den Hinweis „Eilt! Bitte sofort vorlegen. Heute Fristablauf!“. Die Klägerin hat zunächst nur beantragt: Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 07.04.2025, Az.: 43.04 - 691.171: Leimbach km 21.870 bis 23.270/2, „Ausbau Leimbach von HRB Nußloch (km 21+860) bis zur ehem. Hubbrücke in Wiesloch (km 23+270) Maßnahme 3.1" wird aufgehoben, hilfsweise: der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 07.04.2025, Az.: 43.04 - 691.171: Leimbach km 21.870 bis 23.270/2, „Ausbau Leimbach von HRB Nußloch (km 21+860) bis zur ehem. Hubbrücke in Wiesloch (km 23+270) Maßnahme 3.1" ist rechtswidrig und wird außer Vollzug gesetzt, bis der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat sie zusätzlich weiter hilfsweise beantragt: Den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten um folgende Nebenbestimmungen zu ergänzen: 1. Der Vorhabenträger ergreift geeignete Maßnahmen, um die auf dem Grundstück … befindliche … und das dortige Wohngebäude vor den Erschütterungen des vorhabenbedingten Schwerlastverkehrs und der vorhabenbedingten Baumaßnahmen (insbesondere Einbringen der Spundwände) zu sichern. 2. Der Vorhabenträger führt ein dauerhaftes Monitoring des Grundwasserspiegels beginnend mindestens 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahmen und bis zum sicheren Ausschluss eines Grundwasseraufstaus infolge der Einbringung der Spundwände im Nahbereich des Grundstücks …durch. 3. Der Vorhabenträger hat im Falle schädlicher Grundwasserspiegelanstiege auf seine Kosten Schutzkonzepte für die Bebauung auf dem Grundstück … bis zu einem möglichen Rückbau der Spundwände zu entwickeln und umzusetzen. 4. Der Vorhabenträger hat die auf dem Grundstück … …. stehende … vor schädlichen Eingriffen in den Wurzel- und Kronenbereich zu schützen. 5. Der Vorhabenträger hat das auf dem Grundstück …… verlaufende Abwasserrohr vor schädigenden Eingriffen zu schützen. weiter hilfsweise: Festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten folgende Nebenbestimmungen enthält: 1. Der Vorhabenträger hat die … auf dem Grundstück … im Zuge der Baumaßnahme fachmännisch auszusteifen und seitlich abzustützen. Er hat darüber hinaus konstruktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschütterungswirkungen auf das vorgenannte Grundstück weitestgehend möglich zu reduzieren. Solche konstruktiven Maßnahmen sind der Einbau einer hydraulisch gebundenen Deckschicht HGT zur Wegbefestigung an der rechten Uferseite sowie der Einbau und die Verdichtung des Oberflächenfilters an der rechten Bachböschung nur mit lichtem Gerät bzw. statischer Verdichtung. 2. Der Vorhabenträger hat im Vorfeld der Baumaßnahme ein Gutachten zu erstellen, in dem die zu erwartenden Erschütterungen prognostiziert und Vorschläge zu ihrer Reduzierung getroffen werden. Die Vorgaben/Annahmen des Gutachtens sollen durch Erschütterungsmessungen vor Ort (auch an der Bestandsbebauung) bestätigt bzw. ermittelt und mit den Erschütterungen des Bahnverkehrs abgeglichen werden. Weiterhin soll an der Bestandsbebauung eine intensive Beweissicherung durchgeführt werden. 3. Der Vorhabenträger hat zur Abgrenzung des Baufeldes einen Bauzaun zu errichten. 4. Der Vorhabenträger hat im Rahmen der Ausführungsplanung den Verlauf des Abwasserkanals auf dem Grundstück … zu berücksichtigen und gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten und Gründe für eine Entschuldigung nicht dargelegt seien, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit - am 28. Juli 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem - Schriftsatz vom 25. Juli 2025 ausgeführt, ein unentschuldigtes Fristversäumnis liege nicht vor. Sie sei am Tag des Ablaufs der Klagefrist - dem 9. Mai 2025 - mandatiert worden. Mangels Vorbefassung und nicht ausreichendender Auskünfte der Klägerin zum Sachverhalt sei sie auf die Gewährung von Akteneinsicht angewiesen gewesen, die ihr am 19. Mai 2025 auf elektronischem Weg gewährt worden sei, wobei der Download der Unterlagen den Nachmittag in Anspruch genommen habe. Frühestens am 20. Mai 2025 habe sie daher mit der Sachbearbeitung beginnen können. Am 21. Mai 2025 habe sie einen Impftermin wahrgenommen; in der Folge habe sie Krankheitssymptome verspürt, die sich rasch verschlimmert hätten. Daran hätten sich mehrere Tage strikter Bettruhe und eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bis zum 13. Juni 2025 angeschlossen. Ein erster Entwurf der Klagebegründung sei am 1. Juli 2025 an die Klägerin übersandt worden. Hierauf habe die Klägerin am 8. Juli 2025 mit Anmerkungen zum Sachverhalt und Änderungswünschen, die für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen seien, reagiert. Nach Übersendung eines modifizierten zweiten Entwurfs der Klagebegründung am 9. Juli 2025 habe sich gezeigt, dass ein persönliches Gespräch erforderlich sei. Dieses habe auf Wunsch der Klägerin am 11. Juli 2025 stattgefunden. Bei diesem Tag habe es sich um den letzten Arbeitstag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor einem lange geplanten und auf Grund der Erkrankung dringend benötigten Erholungsurlaub gehandelt. Sie habe sich dann entschlossen, die Klagebegründung am letzten Urlaubstag, dem 18. Juli 2025, dem Tag des Fristablaufs, zu finalisieren. Am 16. Juli 2025 habe sie ein leichtes Unwohlsein und ein Kratzen im Hals bemerkt, dem sie zunächst keine weitere Beachtung geschenkt habe. Nachdem sich die Symptome verschlimmert hätten, habe sie am 17. Juli 2025 … gebeten, ihr einen SARS-CoV-2-Test zu besorgen. Diesen habe sie am späten Nachmittag erhalten; dieser sei positiv gewesen. Auf Grund ihrer Erkrankung und der Krankheitssymptome sei es ihr nicht möglich gewesen, am 18. Juli 2025 - einem Freitag - die Kanzlei aufzusuchen, um die Klagebegründung zu finalisieren. Da ihre Urlaubs- und Krankheitsvertretung weder am Abend des 17. Juli 2025 noch am 18. Juli 2025 erreichbar gewesen sei und eine weitere, der Bürogemeinschaft angehörige Kollegin auf Grund …. grundsätzlich freitags nicht mehr in der Kanzlei anwesend sei, habe am Tag des Fristablaufs kein Fristverlängerungsgesuch im Hinblick auf die Erkrankung auf den Weg gebracht werden können. Auch das Sekretariat sei nicht besetzt gewesen, sodass auch keine telefonische Verständigung des Gerichts möglich gewesen sei. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Morgen des 21. Juli 2025 - einem Montag - erstmals wieder „negativ“ gewesen sei, habe sie sich trotz fortbestehender gesundheitlicher Beschwerden überobligatorisch in die Kanzlei begeben und - nach Wahrnehmung eines länger dauernden Termins - gegen 14.30 Uhr die Klagebegründung finalisiert. Auf Grund akut auftretender migräneartiger Kopfschmerzen sowie einem aufkommenden Schwächegefühl mit Schwindel und Übelkeit habe sie diesen jedoch nicht mehr an den erkennenden Gerichtshof übermitteln können. Da zu diesem Zeitpunkt außer ihr niemand mehr in der Kanzlei gewesen sei, habe sie den Schriftsatz sodann nach ihrer Stabilisierung am Vormittag des 22. Juli 2025 mit einem „Eilt!"-Vermerk und einem Hinweis auf den Fristablauf an das Gericht übersandt. Da sie gegenwärtig auch infolge ihrer Kanzleiabwesenheit und ihrer vorbeschriebenen Erkrankungen weiterhin bis an ihre physische Belastungsgrenze (und vermutlich sogar über diese hinaus) arbeitsbelastet sei, habe das die Gründe für die vermeintliche Fristversäumnis erläuternde Schreiben erst jetzt vorgelegt werden können. Vorsorglich beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte hat hierzu Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Aktivitätsprotokoll des Servers ergebe sich, dass die Akten erst am 20. Mai 2025 heruntergeladen worden seien. Die geschilderten Umstände entschuldigten die Versäumung der Frist nicht. Insbesondere habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die erhöhten Sorgfaltspflichten gegen Ende der Frist missachtet und keine Vertretung sichergestellt. Ihre Vertreterin hätte die Klagebegründung fertigstellen und versenden können. Auch weil eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei, hätte die Urlaubsvertretung bereits vor Antritt des Urlaubs über den Vorgang informiert werden müssen. Auch sei nach dem Auftreten von Unwohlsein und Kratzen im Hals am 16. Juli 2025 vorsorglich Kontakt zur Urlaubsvertretung aufzunehmen gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei abzulehnen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierauf entgegnet, ein Ausnutzen der Frist sei nicht zu beanstanden. Ein Instruieren der Vertretung in jedem Fall, in dem am Tag des Fristablaufs ein Schriftsatz eingereicht werden solle, sei weder gefordert noch praktikabel. Ein Mandatsverhältnis habe nur zu ihr bestanden, die anderen Mitglieder der Bürogemeinschaft seien zur Vertretung nicht befugt gewesen. Hinzu komme, dass ihre Vertreterin nicht über ausreichende Kenntnisse im Planfeststellungs- und Wasserrecht verfüge und auch nicht das Gespräch mit der Klägerin geführt habe, auf Basis dessen die Klagebegründung habe fertiggestellt werden müssen. Nachdem sie nach der Impfung am 21. Mai 2025 über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei und weiterhin unter intermittierend auftretenden Krankheitssymptomen leide, die eine - wenn auch eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit erlaubten, habe sie am 16. Juli 2025 nicht davon ausgehen müssen, an COVID-19 erkrankt zu sein. Dass ihre Krankheitsvertretung weder am Abend des 17. Juli 2025 noch am 18. Juli 2025 für sie erreichbar gewesen sei, habe sie nicht zu vertreten und begründe kein Verschulden. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ausgeführt, dass ein Ausnutzen von Fristen nicht zu beanstanden sei. Werde ein Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, müsse er nur das zur Fristwahrnehmung Erforderliche unternehmen, was ihm dann noch möglich und zumutbar sei. Die fristwahrenden Maßnahmen könnten sich dabei darin erschöpfen, die Vertretung zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu ersuchen. Erwiesen sich allgemeine Vorkehrungen unvorhersehbar als nicht ausreichend, etwa weil der im Allgemeinen zur Vertretung bereite Kollege selbst verhindert sei, liege kein Verschulden vor. Sie werde regelmäßig von Rechtsanwältin …vertreten, diese sei zeitgleich mit ihr erkrankt gewesen, was sie nicht habe vorhersehen können und auch noch nie vorgekommen sei. Dass sie am 21. Juli 2025 überobligatorisch versucht habe, die Klagebegründung fertigzustellen und zu übermitteln, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Zu ihren weiteren Hilfsanträgen trägt sie vor: § 6 UmwRG finde keine Anwendung, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um ihre subjektiv-öffentlichen Rechte wahrende Nebenbestimmungen bzw. eine Klärung der dem Planfeststellungsbeschluss gegebenenfalls bereits zu diesem Zweck beigefügten Nebenbestimmungen im Weg eines Feststellungsantrages begehre. Sie verfolge insoweit subjektiv-öffentliche Rechte und nicht das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung umweltbezogener Vorschriften. Schließlich liege ein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor. Das Studium der Akten könne schon nicht als Aufwand verstanden werden. Die Rügen der Klägerin erschöpften sich in zwei Verfahrensfehlern und der fehlenden bzw. unzureichenden Erledigung ihrer Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Letztlich müsse der Senat lediglich die ortsübliche Bekanntmachung der … sowie diejenige auf der Internetseite des … … am 25. Oktober 2021 und den dort angegebenen Zeitraum der Offenlage vom 25. Oktober bis zum 25. November 2021, die öffentliche Bekanntmachung des Beklagten zum Beginn des Beteiligungsverfahrens sowie den Planfeststellungsbeschluss selbst zur Kenntnis nehmen. Der Aufwand der Ermittlung des Sachverhalts sei daher äußerst gering. Dem Senat liegen die elektronischen Planungsakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführlich zu den Umständen der Fristversäumnis angehört.