Beschluss
14 ME 48/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0418.14ME48.24.00
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Leitsätze
1. Für die Frage fehlenden Verschuldens in den Blick zu nehmen ist u.a., ob die Partei mit den nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen Möglichkeiten und zumutbaren Anstrengungen die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu erlangen vermocht hätte. 2. Die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist durch einen Rechtsanwalt stellt sich als verschuldet dar, wenn dieser es unterlässt, den Begründungsschriftsatz per Telefax zu übersenden, nachdem sich im Laufe des Abends zeigt, dass eine elektronische Übersendung über das besondere Behördenpostfach unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
1. Für die Frage fehlenden Verschuldens in den Blick zu nehmen ist u.a., ob die Partei mit den nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen Möglichkeiten und zumutbaren Anstrengungen die Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu erlangen vermocht hätte. 2. Die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist durch einen Rechtsanwalt stellt sich als verschuldet dar, wenn dieser es unterlässt, den Begründungsschriftsatz per Telefax zu übersenden, nachdem sich im Laufe des Abends zeigt, dass eine elektronische Übersendung über das besondere Behördenpostfach unmöglich ist.