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Urteil

5 S 2374/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0718.5S2374.22.00
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Leitsätze
Zur fehlenden Ergebnisrelevanz im Sinne des § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB einer unterlassenen Ermittlung der CO²-Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens im Einzelfall. (Rn.85)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 4. sowie die Antragsteller zu 2. und 3., diese untereinander als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Ergebnisrelevanz im Sinne des § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB einer unterlassenen Ermittlung der CO²-Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens im Einzelfall. (Rn.85) Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 4. sowie die Antragsteller zu 2. und 3., diese untereinander als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sämtlicher Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Denn sie haben geltend gemacht, durch die mit der Planung verbundene Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Verkehrslärm, Luftschadstoffe und Hochwasser in abwägungserheblichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Eine solche Verletzung erscheint nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Das gilt auch für die Antragstellerin zu 1. Sie ist inzwischen Eigentümerin einer Wohnung auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 366/2. Die Antragstellerin zu 4, deren bebautes Grundstück sich am Ende des Rxx-weges befindet, ist ebenfalls antragsbefugt. Denn auf diesem Straßenabschnitt wird sich der werktägliche Verkehr um 300 Fahrzeuge pro Tag, und zwar von 450 Fahrzeugen auf 750 Fahrzeuge pro Tag, erhöhen. Diese Zunahme ist abwägungsbeachtlich. Die Antragsgegnerin wendet zwar ein, die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Lärmwerte eingehalten würden und Luftschadstoffe nicht zu erwarten seien. Darauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn die Verkehrszunahme nicht zu einer Überschreitung von Lärmgrenzwerten führt, ist sie in der Abwägung zu berücksichtigen, es sei denn, sie wäre so gering, dass sie als irrelevant zu bewerten wäre. Davon kann hier angesichts einer Verkehrszunahme von fast 67 % keine Rede sein. Die Antragstellerin zu 4 ist darüber hinaus auch deshalb antragsbefugt, weil sie geltend macht, dass ihre östlich der Trasse der Osttangente liegenden Wiesengrundstücke bei Hochwasser wegen der Höhenlage der Trasse überschwemmt würden. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass diese Überschwemmungsgefahr besteht. Das Interesse der Antragstellerin, von ihr verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. I. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen. 1. Die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. a) Die Antragsteller meinen, der Zeitraum der Auslegung der Planunterlagen sei zu kurz gewesen. Die Verlängerung des Auslegungszeitraums um zwei Wochen sei angesichts des großen Umfangs, der hohen Komplexität der Planung sowie der Infektionszahlen und Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie zu knapp gewesen. Zudem habe die Auslegung während der Osterferien stattgefunden. Mit diesem Vortrag haben sie keinen Erfolg. Der Auslegungszeitraum war angemessen. Von einer hohen Komplexität des Verfahrens kann nicht gesprochen werden, denn Untersuchungen zur planbedingten Verkehrs- und Immissionsbelastung sowie zu den Auswirkungen auf den Arten-, Landschafts- und Naturschutz zählen zum regelmäßigen Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Die ausgelegten Planunterlagen waren zwar möglicherweise etwas umfangreicher als in einfacher gelagerten Bebauungsplanverfahren, denn sie füllten einen ganzen Leitz-Ordner. Diesem Umstand sowie den Beschränkungen und Erschwernissen wegen der Corona-Pandemie hat die Antragsgegnerin durch die Verlängerung des Auslegungszeitraums um 15 Tage, d.h. um die Hälfte des regulären Auslegungszeitraums (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB), aber hinreichend Rechnung getragen. Ein längerer Auslegungszeitraum war nicht geboten. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Auslegung während der vom 1. bis 11. April 2021 dauernden Osterferien stattfand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB weder die Bekanntmachung der Auslegung noch die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs während der Ferienzeit ausschließt. Anderenfalls würden die Bebauungsplanverfahren erheblich verzögert. Bürger müssen damit rechnen, dass Bekanntmachungen und Auslegungen auch während der Schulferien erfolgen, und sich darauf entsprechend einstellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 3406/94 - BRS 57 Nr. 36, juris Rn. 25; NdsOVG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 KN 91/21 - BauR 2024, 465, juris Rn. 28). Das gilt hier umso mehr, als die Auslegung deutlich vor Beginn der Schulferien, nämlich am 4. März 2021, bekanntgemacht wurde. Hinzu kommt, dass die Schulferien weniger als 14 Tage dauerten und damit weniger als ein Drittel der Auslegungsfrist betrafen. b) Die Antragsteller kritisieren außerdem, die in der öffentlichen Bekanntmachung geforderte Terminvereinbarung habe ein faktisches Zugangshindernis dargestellt, das geeignet gewesen sei, Menschen von der Einsichtnahme abzuhalten. Auch mit dieser Rüge dringen die Antragsteller nicht durch. Die Notwendigkeit einer telefonischen Terminvereinbarung hat es einem an der Planung interessierten Bürger jedenfalls unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie gebotenen Beschränkungen des Öffentlichkeitsverkehrs nicht unzumutbar erschwert, die Aufstellungsunterlagen einzusehen. Denn eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - ZfBR 2009, 466, juris Rn. 34; vgl. auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 31.5.2022 - 1 C 10785/21 - juris Rn. 41). Zu solchen zumutbaren eigenständigen Bemühungen zählten jedenfalls während der Corona-Pandemie auch telefonische Terminvereinbarungen für die Einsichtnahme in die Planunterlagen. Im zweiten Pandemiejahr war zudem allgemein bekannt, dass öffentliche Stellen - wenn überhaupt - nur eingeschränkt allgemein zugänglich waren. Es war deshalb in dieser Zeit üblich, dass der Besuch der aus Infektionsschutzgründen für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossenen Behörden nur nach telefonischer Anmeldung möglich war. Der Hinweis in der Bekanntmachung der Auslegung, dass das Rathaus wegen der Corona-Pandemie für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen sei und die Bürgerinnen und Bürger deshalb gebeten würden, einen Termin zu vereinbaren, war deshalb weder überraschend noch stellte das Erfordernis einer Terminvereinbarung ein unzumutbares Hindernis für die Einsichtnahme dar. 2. Die Antragsteller halten des Weiteren die Bekanntmachung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für mangelhaft, weil sie die Einschränkung enthalten habe, dass Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - BauR 1997, 596, juris Rn. 9 und Urteil vom 7.6.2021 - 4 BN 50.20 - NVwZ 2021, 1311, juris Rn. 4), der sich der Senat anschließt, schränkt ein solcher Zusatz die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener nicht unzulässig ein. 3. Die Antragsteller rügen ferner Verstöße gegen § 34 GemO. a) Die Sitzung des Gemeinderats am Dienstag, den 10. Mai sei am Donnerstag, den 5. Mai 2022 bekanntgemacht worden. Angesichts der Komplexität des Sachverhalts sei diese Frist zu kurz. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Aus § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO folgt die Pflicht der Gemeinde, die Bürger rechtzeitig zu informieren. Im Regelfall genügt hierfür eine Bekanntgabe drei Tage vor der Sitzung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019, 26, juris Rn. 84; Beschluss vom 20.2.2018 - 1 S 2146/17 - juris Rn. 6). Nach dieser Maßgabe erfolgte die Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung rechtzeitig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO, denn zwischen der Bekanntmachung und der Sitzung lagen fünf Tage. Unerheblich ist, dass diese Tage auch ein Wochenende beinhalteten, denn die Vorschrift des § 193 BGB, die Sonn-, Feiertage und Sonnabende betrifft, gilt nur für Termine und das Fristende. b) Die Einberufung des Gemeinderates zur Sitzung am 10. Mai 2022 mit Schreiben des Bürgermeisters vom „23. Juni 2022“ war nach Auffassung der Antragsteller nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Einberufung rechtzeitig erfolgt sei. Zudem sei die Einberufungsfrist angesichts des Umfangs der Unterlagen zu kurz gewesen. Auch mit dieser Rüge haben die Antragsteller keinen Erfolg. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO dient ausschließlich den Interessen der Gemeinderäte. Stimmen diese über den Verhandlungsgegenstand ab, ohne dass zuvor ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO von einem Gemeinderat gerügt worden ist, greift eine nachträgliche Rüge nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht durch (vgl. Urteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80, juris Rn. 21; Urteil vom 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736, juris Rn. 58; Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153, juris Rn. 25; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119, juris Rn. 25). 4. Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin weiter vor, gegen § 18 Abs. 1 GemO verstoßen zu haben, weil sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2022 nicht ergebe, dass die drei befangenen Gemeinderatsmitglieder an der Beratung und Abstimmung über den Bebauungsplan nicht mitgewirkt hätten. Der gerügte Verstoß gegen § 18 GemO liegt nach den Erkenntnissen, die der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht vor. In den Aufstellungsunterlagen ist zwar lediglich das Protokoll zu Top 2 der Sitzung enthalten, der die Beschlussfassung über den Bebauungsplan betraf. Laut diesem Protokollauszug waren bei der Sitzung 19 von 19 Gemeinderatsmitgliedern anwesend. Das Protokoll enthält außerdem den Vermerk „Befangen: GR Jxxx Wxx-xxx, GR’in Sxxx Sxxx, GR Pxxx Sxxx“. Ob sich die Gemeinderäte entfernt haben und wohin sie sich gegebenenfalls begeben haben, ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch das Protokoll zu Top 1 bis 3 der Gemeinderatssitzung vorgelegt. Ihm ist zu entnehmen, dass auch Top 1 das Projekt „Osttangente“ betraf, nämlich die Ermächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der unteren Naturschutzbehörde über die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Zu diesem Beratungspunkt ist vermerkt, dass die genannten drei Ratsmitglieder befangen seien, sie vom Bürgermeister aufgefordert worden seien, sich in den Zuschauerraum zu setzen, und sie dieser Aufforderung nachgekommen seien. Unerheblich ist, ob alle drei auf den Stühlen im Zuschauerraum Platz genommen hatten oder ob die Gemeinderäte Sxxx und Pxxx Sxxx nur an der Seite an der Wand standen, wie die Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung berichtet hat. Denn es genügt, dass sie erkennbar vom Sitzungstisch abgerückt waren. Einer weiteren Aufklärung bedarf es auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin zu 1. selbst Mitglied des Gemeinderates ist und durch ihre Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt hat. In Anbetracht der Tagesordnung und des Verlaufs der Gemeinderatssitzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Protokoll bei Top 2 keinen erneuten Vermerk über den Verbleib der drei befangenen Gemeinderäte enthält, sondern nur den Vermerk „Befangen …“. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass die drei Gemeinderäte auch bei Top 2 vom Sitzungstisch erkennbar abgerückt waren, zumal die Antragsteller nichts Gegenteiliges behaupten. 5. Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, die Antragsgegnerin habe entgegen ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB die betroffenen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Das betreffe den zu erwartenden Verkehr (a)), die Immissionsbelastung durch Lärm (b)), Luftschadstoffe (c)) sowie die Beeinträchtigungen durch Licht und Erschütterungen (d)). Die darüber hinaus als materielle Fehler geltend gemachten unterlassenen Untersuchungen der Auswirkungen der Planung auf das FFH-Gebiet „Glemswald und Stuttgarter Bucht“ (e)) und auf das Klima (f)) sowie die gerügte fehlende Untersuchung einer Kurztunnelvariante, einer Nordumfahrung und einer Sanierung der Hölzertalstraße (g)) wertet der Senat als Rüge eines Ermittlungsfehlers. Die behauptete fehlerhafte Trassenauswahl und die unrichtige Einschätzung der Entlastungswirkung der Osttangente betrachtet er als Rüge von Bewertungsfehlern (h)) und (i)). a) Der zu erwartende Verkehr wurde zutreffend ermittelt und bewertet. Der Senat hat die Verkehrsgutachterin in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihres Gutachtens angehört. Dadurch hat er die Überzeugung erlangt, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Fehler nicht vorliegen und das Gutachten ordnungsgemäß erstellt wurde. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass im Verkehrsgutachten zwar sowohl der Planungsfall Osttangente - Prognose 2035 als auch den Planungsfall Osttangente modifiziert - Prognose 2035 untersucht wurde, die Planungen der Antragsgegnerin aber darauf zielen, den Planungsfall Osttangente modifiziert - Prognose 2035 umzusetzen. Dieser sieht zusätzlich zu den Randbedingungen des Planungsfalls Osttangente - Planungsfall 2035 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Straßenzug Rxxx Straße - Wxxx Straße - Nxxx Straße vor sowie eine Lkw-Zielführung zum/vom Gewerbegebiet „Ost“ in Mxxstadt über die L 1189 - Südtangente - Osttangente und umgekehrt. Auf den Planungsfall Osttangente modifiziert - Prognose 2035 bauen auch die schalltechnische Untersuchung und die Untersuchung der Luftschadstoffe auf. Zur Umsetzung dieser Planung bedarf es der Mitwirkung der unteren Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen durfte, dass die untere Straßenverkehrsbehörde mit der Planung einverstanden ist und die erforderlichen Anordnungen treffen wird. Diese Prognose wird durch die - nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - in der Zwischenzeit angebrachte Beschilderung bestätigt. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in den genannten Straßen ist bereits verbindlich durch entsprechende Schilder angeordnet. Die Verkehrsführung zum Gewerbegebiet „Ost“ ist ebenfalls durch Schilder vorbereitet. Da die Zuführung über die Osttangente noch fehlt, ist allerdings ein Balken angebracht, der die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam macht, dass die Verbindung derzeit noch nicht besteht. aa) Die Antragsteller bemängeln, dass die Verkehrsuntersuchung an nur einem Tag stattgefunden habe. Die Ergebnisse seien nicht repräsentativ und damit nicht belastbar. Das trifft nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung wurde laut Gutachten mittels Videotechnik am Donnerstag, dem 28. März 2019, zwischen 6 und 10 Uhr sowie zwischen 13 und 19 Uhr an einem Normalwerktag außerhalb der Ferienzeit durchgeführt. Diese Vorgehensweise entspricht, wie die Verkehrsgutachterin bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 mitgeteilt hat, dem Stand der Technik laut den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) 2012. In der Verkehrsuntersuchung sei der in der Tabelle 7 der EVE empfohlene nachmittägliche Zählzeitbereich (15 bis 19 Uhr) bereits wegen des Schichtwechsel im Mercedes-Benz-Werk Sindelfingen auf sechs Stunden (13 bis 19 Uhr) ausgedehnt worden. Für die Hochrechnung auf einen längeren Zeitraum sei ein von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) empfohlenes Verfahren verwendet worden. Für die Ermittlung des Tagesverkehrs (Kfz/24 h) sei auf die Daten der Verkehrserhebungen im Kordon Mxxstadt (Wochenzählung an 7 Querschnitten) und ergänzend auf ein von der BASt empfohlenes Verfahren zurückgegriffen worden. Vor diesem Hintergrund und den ergänzenden Ausführungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung besteht für den Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Vorgehensweise zu zweifeln. Die EVE sehen unter Nr. 3.2 „Grundsätzliche Verfahrenshinweise“ vor, dass grundsätzlich in den Monaten März bis Oktober gezählt wird und zwar in Wochen, die nicht durch besondere Ereignisse, wie z. B. Ferien oder Feiertage geprägt sind. Als einander am ähnlichsten hätten sich in der Vergangenheit die Tage Montag bis Donnerstag herausgestellt. Eine halbtägige Zählung sei grundsätzlich nicht ausreichend, um verlässliche Aussagen zum DTV oder DTVw5 zu erzeigen. Diese Vorgaben wurden im vorliegenden Fall ebenso eingehalten wie die in Tabelle 7 der EVE vorgesehenen. Die Antragstellerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, an ihrem Haus während eines ganzen Tages selbst gezählt und völlig andere Ergebnisse erhalten zu haben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; ihre Zählung stellt eine Momentaufnahme während der Ferien dar. Wie bereits ausgeführt, wurde das Verkehrsgutachten methodisch einwandfrei, den Vorgaben der EVE entsprechend erstellt. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus näher erläutert, wie die während der Zählung gewonnenen Ergebnisse zusätzlich durch die Verkehrserhebungen im Kordon Mxxstadt plausibilisiert wurden. Bei diesen Erhebungen wurden die Verkehrszahlen an der Gemeindegrenze an allen sieben Ein- und Ausfallstraßen während einer Woche an 24 Stunden pro Tag ermittelt. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse sieht der Senat keinen Anlass, an der Belastbarkeit der Ergebnisse der Verkehrszählung zu zweifeln. bb) Die Antragsteller halten die Verkehrszählung auch deshalb für fehlerhaft, weil sie zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, an dem es wegen der Sanierung der Ortsmitte Mxxstadt zu Sperrungen und Umleitungen gekommen sei. Der Verkehr sei über die Maxxx Straße, Müxxstraße, Bxxxstraße umgeleitet worden. Von dort fließe er automatisch in die Axxx Straße und die Oxxxstraße. Wegen der Umleitung sei es in den genannten Straßen zu höheren und damit unrealistischen Verkehrszahlen gekommen. Deshalb sei auch die Hochrechnung falsch. Durch die Osttangente werde der Verkehr gegenüber dem Prognose-Nullfall deutlich stärker zunehmen. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Verkehrsgutachterin hält dem Vortrag der Antragsteller bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 entgegen, bei den Planfallberechnungen sei in Kapitel 5 der Verkehrsuntersuchung durch gesonderte Umlegungsberechnungen der Verkehrszustand ohne Baustelle abgebildet worden. Diese Umlegungsberechnungen hat sie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Sie hat ausgeführt, in einem ersten Schritt sei das Modell anhand der Analysezahl, d.h. einschließlich der Straßensperrungen, kalibriert worden. In einem zweiten Schritt sei der Analysefall ohne Sperrungen modelltechnisch abgebildet worden. Es sei eine neue Umlegung durchgeführt und ermittelt worden, wie sich der Verkehr auf die Straßen verteilt. Dabei habe man die Verkehrsdaten aus der Erhebung im Kordon Mxxstadt verwendet und sowohl die Verkehrsart als auch die Routenwahl berücksichtigt. Der Senat kann die Vorgehensweise nach den ergänzenden Erläuterungen nachvollziehen und hat keinen Zweifel, dass die Berechnung zu plausiblen Ergebnissen geführt hat. cc) Die Antragsteller halten allerdings die prognostizierte Verkehrsreduzierung auf der Oxxxstraße für unglaubhaft, weil die Oxxxstraße durch die Planung an die Osttangente angebunden werde und der verlängerte Teil der Oxxx-straße eine Belastung von 2.350 Kfz/24 h zu erwarten habe. Zudem entspreche der Verkehr am Messpunkt 5 in der Kurve Oxxxstraße/xxxstraße nicht dem Verkehr im hinteren Teil der Oxxxstraße. Dort sei nicht gezählt worden. Dieser Bereich werde im Wesentlichen nur von Anwohnern befahren. Die Verkehrsgutachterin führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 aus, mit der Anbindung der Oxxxstraße an die Osttangente und der daraus resultierenden veränderten Fahrtroutenwahl des Ziel- und Quellverkehrs des Bereichs „Hanfländer“ zwischen der Oxxxstraße und der Axxx Straße werde auf der westlichen Oxxxstraße im Planungsfall Osttangente eine geringere Verkehrsbelastung ermittelt als im Planungsfall 0. Die östliche Oxxxstraße erfahre im Planungsfall Osttangente eine höhere Verkehrsbelastung, die überwiegend durch die geplanten und berücksichtigten Baugebiete „Östl. Exxxstraße“ begründet sei. Auch diese Ausführungen hat die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung erläutert und zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass ihre Annahmen belastbar sind. Das geplante Wohngebiet grenzt an den bisherigen Siedlungsrand südlich der Oxxxstraße an, der an dieser Stelle durch die Bebauung westlich der Exxxstraße gebildet wird. Das Sondergebiet, in dem laut Verkehrsuntersuchung ein SB-Markt und ein Drogeriemarkt geplant sind oder jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geplant waren, erweitert ebenfalls den Innenbereich Richtung Osten und grenzt nördlich an die Oxxxstraße an. Es ist nachvollziehbar, dass der nach Osten fließende Verkehr, der aus dem Gebiet „Hanfländer“ und aus den geplanten Gebieten „Östl. Exxxstraße“ kommt, sowie der Verkehr in umgekehrter Richtung zu einer höheren Belastung auf der östlichen Oxxxstraße führen wird, die sich aber mit zunehmender Entfernung zur Osttangente verringern wird. Im Gegenzug ist zu erwarten, dass der auf der östlichen Oxxxstraße zu- und abfließende Verkehr die westliche Oxxxstraße entlasten und dort zu einer Verkehrsreduzierung führen wird. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im Fall des Baus der Osttangente zusätzlich geplanten Entwicklungen und der dadurch verursachte Verkehr zwingend zu berücksichtigen waren. Dafür spricht zwar vieles. Denn der Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet östlich der Exxxstraße und südlich der Oxxxstraße eine Wohnbaufläche dar und für das Gebiet nördlich der Oxxx-straße eine gemischte Baufläche. Zudem sind die beiden Gebiete im Gemeindeentwicklungsplan 2020 als mögliche Siedlungserweiterungen enthalten. Dass der mögliche Verkehr aus den geplanten Baugebieten im Sinne einer worst-case-Betrachtung berücksichtigt wurde, macht die Ermittlung der zukünftigen Verkehrsbelastung jedenfalls nicht fehlerhaft. dd) Die Antragsteller stellen außerdem die Verlässlichkeit der Verkehrszählung in Frage. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, daran zu zweifeln, nennen sie jedoch nicht. Nach Angaben der Verkehrsgutachterin wurde der Verkehr mittels Videotechnik gezählt. Diese Methode sei verlässlich und entspreche dem Stand der Technik. Vor diesem Hintergrund ist die Verkehrszählung nicht zu beanstanden. ee) Die Antragsteller halten die Schwerverkehrsbelastung auf der Oxxx-straße östlich der Wxxxstraße für nicht plausibel, weil dort ein LKW-Verbot bestehe. Nach den Ausführungen der Verkehrsgutachterin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 besteht ein Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 253 StVO mit Zusatzzeichen Anlieger frei). Im Erhebungszeitbereich seien dort 13 Fahrzeuge des Schwerverkehrs innerhalb von 10 Stunden erfasst worden. Das Schwerverkehrsaufkommen werde auf 10er gerundet. Dies ergebe das dargestellte Schwerverkehrsaufkommen von 20 Fahrzeugen. Die Ausführungen der Verkehrsgutachterin sind nachvollziehbar; das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Gründe, die dagegen sprechen könnten, nennen die Antragsteller nicht. Die weitere Behauptung der Antragsteller, auch sonst seien die Zahlen, namentlich auch des Schwerverkehrs, in der Analyse nicht nachvollziehbar hoch, bleibt ohne Begründung. Sie ist unsubstantiiert, sodass ihr nicht näher nachzugehen ist. ff) Der Befürchtung der Antragsteller, dass die Hxxxstraße, an die die Osttangente an ihrem nördlichen Ende anschließt, wegen ihrer geringen Breite ein „verkehrsunsicheres Nadelöhr“ und zu Ausweichverkehr auf der Oxxx-straße führen werde, begegnet die Verkehrsgutachterin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 mit einem Verweis auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06. Die Hxxxstraße sei danach als Gewerbestraße zu charakterisieren, die mit einer Breite von 8,30 m bis 8,90 m für eine Verkehrsstärke von ca. 3.000 bis 13.000 Kfz/24 h geeignet sei. Die im Planungsfall Osttangente für die Hxxxstraße ermittelten Verkehrsbelastungen lägen mit 4.050 bis 6.100 Kfz/24 h im unteren Bereich der Orientierungswerte. Vor diesem Hintergrund ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht zu erkennen. gg) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin vor, sie habe zu Unrecht eine nicht vorhandene Straße berücksichtigt. Damit sprechen die Antragsteller die in Nord-Süd-Richtung östlich parallel zur Exxxstraße verlaufende, im Plan 6242-10 des Gutachtens blau eingezeichnete Verbindung zwischen dem verlängerten Rxxxweg im Süden, der nicht Bestandteil des Bebauungsplans ist, und der verlängerten Oxxxstraße im Norden an. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller keinen Erfolg. Die Verkehrsgutachterin führt hierzu aus, die beiden blau eingezeichneten, als Planungsstrecke bezeichneten Straßen stellten das Straßennetz des geplanten Erschließungskonzepts des Plangebiets „Östl. Exxxstraße“ dar. Die Annahme der Gutachterin, dass das Wohngebiet, das bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung berücksichtigt werden durfte, eine zusätzliche Erschließungsstraße erhalten wird, ist nachvollziehbar. Da die konkrete Ausgestaltung des Baugebiets bis zum Abschluss des Bauleitplanungsverfahrens noch nicht absehbar war, durfte sie ihrer Prognose das mit der Planung verbundene Erschließungskonzept zugrunde legen. Dass diese Straße, wie die Antragsteller meinen, einen Teil des Verkehrs der Oxxxstraße aufnehmen soll, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Die Straßenführung legt das auch nicht nahe. Denn für Verkehre, die von der Osttangente kommend in die Ortsmitte von Mxxstadt gelangen wollen, bedeutete die Fahrt über die beiden Planstraßen keine Zeit- oder Wegersparnis. hh) Die Antragsteller halten die im Planfall Osttangente prognostizierte Verkehrsmengenreduzierung um 950 Kfz/24 h westlich des Kreisverkehrs an der Axxx Straße angesichts der Zunahme um 5.000 Kfz/24 h östlich des Kreisverkehrs für nicht nachvollziehbar. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die massive Erhöhung des Verkehrs östlich des neuen Kreisverkehrs im Vergleich zwischen dem Planungsfall 0 - Prognose 2035 und dem Planungsfall Osttangente - Prognose 2035 bzw. dem Planungsfall Osttangente modifiziert - Prognose 2035 ist nachvollziehbar. Sie ist auf die geplante Verkehrsführung über die Süd- und die Osttangente zurückzuführen. Im Planungsfall 0 - Prognose 2035 ist der von Osten über die L 1189 und der von Süden über die Südtangente kommende Verkehr mit den Zielen Gewerbegebiet Ost und neue Baugebiete „Östl. Exxxstraße“ gezwungen, die Axxx Straße und weitere innerörtliche Straßen zu nutzen. Zukünftig sollen beide Verkehre über den neuen Kreisverkehr und die Osttangente Richtung Norden zum Gewerbegebiet Ost und zu den neuen Baugebieten geleitet werden. Zudem wird die bisherige Zu- und Abfahrt von und nach Osten über die Hölzertalstraße entfallen, weil deren Abstufung und Rückbau nicht nur Bedingung für die erteilte Ausnahme von der Landschaftsschutzgebietsverordnung war, sondern auch eine Ausgleichsmaßnahme für den bestandskräftig planfestgestellten Bau des Verflechtungsstreifens der A8/A81 darstellt. Das führt zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs östlich des Kreisverkehrs und am Kreisverkehr selbst. Im Gegenzug wird der Verkehr auf der Axxx Straße westlich des Kreisverkehrs um den Richtung Gewerbegebiet Ost und neue Baugebiete orientierten Verkehr abnehmen. Gleiches gilt jeweils für die umgekehrte Richtung. An der prognostizierten Höhe der Verkehrszu- und -abnahme besteht für den Senat kein Anlass zu Zweifeln. ii) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin zu Unrecht vor, sie sei fehlerhaft vom Fortbestand der Hölzertalstraße ausgegangen, obwohl diese Straße geschlossen werden solle. Dementsprechend sei von einer entsprechenden Mehrbelastung der Axxx Straße auszugehen. Die Verkehrsgutachterin hält dem entgegen, die Abstufung der Hölzertalstraße zum landwirtschaftlichen Weg sei berücksichtigt worden. Bei den Verkehrsumlegungsberechnungen sei davon ausgegangen worden, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke und Gartengrundstücke sowie der Hölzersee weiterhin über die Hölzertalstraße erreichbar sein werden. Der Vorwurf der Antragsteller greift nicht durch, denn die Abstufung der Hölzertalstraße wurde in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt. Das ergibt sich aus den dem Gutachten beigefügten Plänen. Auf dem Plan 6242-05 ist für den Planungsfall 0 - Prognose 2035 eine Belastung mit 4.450 Kfz/24 h angegeben, auf dem Plan 6242-10 (Planungsfall Osttangente modifiziert - Prognose 2035) dagegen nur noch von 300 Kfz/24 h. Der Differenzplan 6242-11 weist dementsprechend einen Rückgang um 4.150 Kfz/24 h aus. b) Mit ihrem Vortrag, der Bebauungsplan verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Lärm, machen die Antragsteller der Sache nach Ermittlungsfehler geltend. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Lärmauswirkungen der Planung wurden ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. aa) Die Antragsteller halten die Immissionsuntersuchung bereits deshalb für fehlerhaft, weil sie auf einer mangelhaften Verkehrsuntersuchung beruhten. Das ist nicht der Fall, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt. bb) Die Antragsteller kritisieren des Weiteren, die Schalluntersuchung berücksichtige nicht den von der Osttangente auf die Axxx Straße und die Exxx-/Oxxxstraße abfahrenden Verkehr. Das ist indessen nicht der Fall. Die schalltechnische Untersuchung hat sowohl den Lärm, der durch die neue Trasse der Osttangente verursacht wird (1), als auch den Lärm, der durch die Verlegung der Axxx Straße im Bereich des geplanten Kreisverkehrs entsteht (2) sowie den durch die Funktionsänderung der Oxxx- und Hxxx-xxxstraße ausgelösten Lärm (3) berücksichtigt. Grundlage der Berechnungen war ausweislich des Gutachtens die Verkehrsuntersuchung vom Dezember 2020. Die beurteilten Immissionsorte sind in dessen Anhang 1.1 und 1.2 wiedergegeben. (1) Bei der nach der 16. BImSchV vorzunehmenden Berechnung des Lärms, der durch die neue Trasse der Osttangente entsteht, kommt es zunächst allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37, juris Rn. 54). Die Anhänge 3.1 und 3.2 der schalltechnischen Untersuchung belegen, dass Gegenstand der Berechnung auch die Häuser im Gebiet südlich der Axxx Straße waren, die im Einwirkungsbereich der neuen Osttangente liegen, und zwar - soweit es die Axxx Straße betrifft - von Hausnummer 114 am Ortsrand bis Hausnummer 84 ortseinwärts. Darüber hinaus wurde die Belastung an den am Ortsrand gelegenen Immissionspunkten Oxxxstraße 74 (Ostseite - IP 46) und Exxxstraße 15 (Ostseite - IP 27) berechnet. (2) Bedingt durch den Bau der Osttangente wird die Axxx Straße im Bereich des geplanten Kreisverkehrs verlegt. Diese Verlegung kann Lärmschutzansprüche auslösen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV handelt. Die Prüfung erfolgte in der schalltechnischen Untersuchung unter dem Stichwort „Erheblicher Eingriff in die Axxx Straße“ (vgl. Anhang 3.3 und 3.4). Gegenstand der Berechnung waren auch die Häuser südlich der Axxx Straße. Das Haus Oxxxstraße 74 (Ostseite - IP 46) und die Häuser Oxxxstraße 72 (Nordseite - IP 44) und Hxxxstraße 11 (Ostseite - IP 30) waren Gegenstand der Prüfung und Berechnung unter dem Gesichtspunkt einer Funktionsänderung der Straße (vgl. Anhang 3.3. und 3.5). Am Haus Hxxxstraße 11 besteht nach den Berechnungen des Gutachters ein Anspruch auf Lärmschutz. Bei der Oxxxstraße und der Hxxxstraße liegen jeweils Funktionsänderungen vor, weil beide bisher als Sackgassen endeten. Sie werden durch die Planung geöffnet und an die Osttangente angeschlossen, sodass jeweils Durchgangsstraßen entstehen. Es ist insoweit ebenfalls nicht zu erkennen, dass bestimmte Verkehre bei der Immissionsberechnung unberücksichtigt geblieben sein könnten. (3) Bei der Untersuchung der Gesamtlärmbelastung hat der Schallgutachter ebenfalls alle zu berücksichtigenden Verkehre in seine Berechnungen einbezogen. Die Bildung eines solchen Summenpegels unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Lärmquellen war aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten. In Wohngebieten wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (BVerwG, Beschluss vom 15.7.2022 - 7 B 16.21 - juris Rn. 13). In diesem Zusammenhang berechnet der Gutachter auch die Belastung des Hauses Axxx Straße 84 (IP 1) und des Hauses Oxxxstraße 74 (IP 45 und 46). Für sämtliche berechneten Immissionspunkte kommt er zu dem Ergebnis, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht erreicht wird. In der Nacht werden sie um mindestens 9,1 dB(A) unterschritten. Auch am Tag werden an keinem Immissionsort 60 dB(A) erreicht, wenngleich die Pegel teilweise nur knapp unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) liegen. Ferner kommt es vor allem im Wohngebiet südlich der Axxx Straße zu erheblichen Zusatzbelastungen. Auch hier bleiben die Pegel jedoch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle. cc) Die Antragsteller halten es darüber hinaus für nicht nachvollziehbar, dass sich die Beurteilungspegel im Prognose Nullfall am IP 44 (Oxxxstraße 72) und am IP 45 (Oxxxstraße 45) um 2,7 dB(A) unterscheiden. Der Schallgutachter hält dem jedoch nachvollziehbar entgegen, dass die Oxxxstraße im Prognose-Nullfall eine Sackgasse darstellt, die am IP 44 vorbeiführt und am IP 45 endet. Daher sei es am IP 45 leiser als am IP 44. Der Unterschied von ca. 3 dB(A) entspreche ungefähr der Verdoppelung der Schallereignisse, d.h. der Verdoppelung der Verkehrsbelastung oder - da es sich hier um eine Linienschallquelle handele - der Länge der Schallquelle. Der Gutachter hat seine Aussage in der mündlichen Verhandlung erläutert und darauf hingewiesen, dass eine Differenz von unter 3 d(A) nicht hörbar ist. Die prognostizierte Differenz im Planungsfall modifiziert beträgt nur noch maximal 1,2 dB(A) am Tag und 0,7 dB(A) in der Nacht. Auch dies ist angesichts der geplanten Änderung der Oxxxstraße in eine Durchgangsstraße nachvollziehbar. Insgesamt bleiben die prognostizierten Pegel jedoch mit maximal 57,8 dB(A) am Tag und 46,1 dB(A) in der Nacht am IP 44 unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht. dd) Die Antragsteller vermissen zudem eine Berücksichtigung schutzwürdiger Räume im Untergeschoss des Hauses Oxxxstraße 74 (IP 45 und 46). Der Schallgutachter tritt diesem Vortrag entgegen und verweist darauf, dass, würden die Ergebnisse des Erdgeschosses auf das Untergeschoss übertragen, wegen der Boden- und Meteorologiedämpfung sogar 0,2 dB(A) abgezogen werden könnten. An der Gesamtbeurteilung ändere sich dadurch nichts, weil die einschlägigen Grenzwerte eingehalten würden. Das ist nachvollziehbar. c) Nach Auffassung der Antragsteller wurde auch die planbedingte Belastung mit Luftschadstoffen nicht hinreichend ermittelt. Das trifft nicht zu. aa) Die Antragsteller rügen, auch mit Blick auf die Luftschadstoffe sei der von der Osttangente auf die Axxx Straße und die Exxx-/Oxxxstraße abfahrende Verkehr nicht berücksichtigt worden. Der mit der Erstellung der Untersuchung der Luftschadstoffsituation beauftragte Gutachter widerspricht dieser Behauptung in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023. Er verweist auf den Lageplan 2 seines Gutachtens vom Januar 2021, in dem die Endpunkte der untersuchten Straßenabschnitte gekennzeichnet seien. Die Berücksichtigung der Emissionen dieser Straßenabschnitte seien auch aus der Form der entsprechenden berechneten Immissionsflächen ablesbar. Die Emissionen des auf die Axxx Straße und die Oxxx-straße abfahrenden Verkehrs seien demnach berücksichtigt worden. Die Aussage des Gutachters trifft zu. In den Immissionsplänen 1 bis 4 des Gutachtens sind die Immissionsflächen farblich gekennzeichnet. Sie reichen bis weit in die Axxx Straße und auch in die Oxxxstraße hinein. Die Rüge der Antragsteller ist daher nicht erfolgreich. bb) Die Antragsteller meinen des Weiteren, es sei bereits absehbar, dass die neuen Verkehrswege von Steinbrechern für Bauschutt und Asphalt der Firma Hxxx befahren würden, die an ihrem Standort direkt hinter der Oxxxstraße ein Entsorgungsunternehmen betreibe. Dadurch würden erhebliche zusätzliche Immissionen zum Nachteil der Bewohner der Wohngebäude auftreten. Das trifft nicht zu. Die Firma Hxxx ist in der Bxxxstraße 44 in einem Gewerbegebiet ansässig. Dort befindet sich auch die Zufahrt zum Betriebsgelände. Die Straße verläuft nördlich parallel zur Oxxxstraße. Sie wird nach dem Bau der Osttangente über die Hxxxstraße erreicht werden können, die an das nördliche Ende der Osttangente anschließt und in Süd-Nord-Richtung durch das Gewerbegebiet führt. Wohngebiete werden dann nicht mehr durchfahren werden müssen. Darin unterscheidet sich die zukünftige Verkehrssituation von der bisherigen. Denn derzeit müssen Fahrzeuge, die das Gewerbegebiet erreichen wollen, durch Wohngebiete entlang der Axxx Straße, Fxxxstraße, Oxxxstraße oder über die Stadtmitte zur Bxxxstraße fahren. Der gegenwärtige und zukünftig zu erwartende Verkehr auf der Bxxxstraße wurde bei der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt, wie die im Gutachten enthaltenen Pläne 6242-01, 6242-02, 6242-05, 6242-10 und 6242-11 zeigen. Der zu erwartende vermehrte Zu- und Abfluss des Verkehrs zur und von der Osttangente ist insbesondere aus Plan 6242-11 zu ersehen. Eine Veranlassung, die Ladung der Fahrzeuge der Firma Hxxx, die auf der Osttangente verkehren werden, individualisierend in den Blick zu nehmen, bestand im konkreten Fall nicht. Zum einen handelt es sich lediglich um die Fahrzeuge eines einzelnen Betriebes im ca. 20 ha großen Gewerbegebiet, in dem sich eine veränderliche Vielzahl von Betrieben, darunter mehrere Autohäuser und ein Logistikunternehmen, befinden. Zum anderen beträgt die Entfernung der Wohnbebauung zur Trasse der Osttangente, die zukünftig von diesen Fahrzeugen genutzt wird, mindestens 200 m. cc) Die Antragsteller halten ferner die Emissionsminderungen wegen des erhöhten Verkehrs für nicht nachvollziehbar (1). Außerdem sei unklar, ob die im Luftgutachten vorausgesetzte LKW-Zielführung vom/zum Gewerbegebiet Ost über die L 1198 - Südtangente - Osttangente und umgekehrt tatsächlich zutreffe (2). Auch mit diesen Rügen dringen die Antragsteller nicht durch. (1) Im Gutachten zur Luftschadstoffsituation vom Januar 2021 wird das Gutachten vom Dezember 2017 überarbeitet. Dabei wurde überprüft, ob die Aussagen des Gutachtens vom Dezember 2017 noch Gültigkeit besitzen. Grund hierfür war laut Luftschadstoffgutachten zum einen die Erstellung des (neuen) Verkehrsgutachtens vom Dezember 2020, in dem geänderte Verkehrsdaten für den neuen Prognosehorizont 2035 ausgewiesen wurden und in das die Überlegungen der Gemeinde Mxxstadt zur weiteren Verbesserung des Verkehrsgeschehens im Ort eingeflossen seien, die zum „modifizierten Planungsfall Osttangente“ geführt hätten. Zum anderen verweist der Luftschadstoffgutachter auf das aktualisierte Handbuch für Emissionsfaktoren Version 4.1, das gegenüber der früheren Ausgabe Version 3.3 geänderte Emissionsfaktoren für Luftschadstoffe enthalte. Die Emissionsfaktoren gäben die „streckenbezogenen“ Emissionen der Fahrzeuge in der Dimension g/km an. Durch die Verknüpfung mit den Verkehrsmengen entstehe die auf Zeit und Weg bezogene Emission in der Dimension g/m.s. In Tabelle 3.3 des Gutachtens sind die so berechneten Emissionen nach Version 3.3 und 4.1 sowie die Veränderungen im Vergleich der beiden Versionen als „Emissionsrelation“ in Prozent für Benzol, NOx, PM10-Partikel und PM2,5-Partikel dargestellt. Die Berechnungen belegen, dass bei Verwendung der aktualisierten Emissionsfaktoren mit erheblich reduzierten Emissionen zu rechnen ist, die auch zu verminderten Immissionen führen. Da aber ein beträchtlicher Teil der Immissionsgesamtbelastung durch die Vorbelastung bewirkt werde, berechnet der Gutachter in einem weiteren Schritt unter Verwendung der zuvor ermittelten Emissionsrelation die aktualisierte Zusatzbelastung. Diese addiert er zur Vorbelastung hinzu und erhält dadurch die aktualisierte Gesamtbelastung. Die dargestellte Methode des Gutachters ist nachvollziehbar und wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Ein Ermittlungsfehler liegt daher mit Blick auf die im Gutachten berechnete Reduzierung der durch die Planung voraussichtlich hervorgerufenen Luftschadstoffe nicht vor. (2) Entgegen der Ansicht der Antragsteller war es nicht unklar, ob die geplante Zielführung des Lkw-Verkehrs vom und zum Gewerbegebiet umgesetzt werden kann. Wie oben unter 5. a) ausgeführt, durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde mit der Planung einverstanden ist und die erforderlichen Anordnungen treffen wird. d) Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, dass das Risiko von Lichtimmissionen und Erschütterungen näher hätte untersucht werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Solche Untersuchungen waren nicht erforderlich, weil die von der Planung Betroffenen nicht mehr als unerheblich durch Lichtimmissionen betroffen sein werden. In Betracht kommt insoweit allenfalls das Licht der Fahrzeuge, die die neuen Straßen benutzen. Die Lage dieser Straßen und die Menge der darauf fahrenden Fahrzeuge legen mehr als unerhebliche Belästigungen nicht nahe. Die Antragsteller nennen ebenfalls keine Gründe für eine genauere Untersuchung, sondern belassen es bei der bloßen Rüge, eine Ermittlung sei unterlassen worden. Für mehr als unerhebliche Erschütterungen bestehen gleichfalls keine Anhaltspunkte. e) Nach Auffassung der Antragsteller hätten die Auswirkungen auf das 250 m entfernte FFH-Gebiet „Glemswald und Stuttgarter Bucht“ untersucht werden müssen. Dies war nach Ansicht der Antragsgegnerin wegen der großen Entfernung nicht erforderlich. Außerdem sei auch die untere Naturschutzbehörde von keiner Betroffenheit ausgegangen. Das trifft zu. Die untere Naturschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, sie gehe von keiner Betroffenheit des FFH-Grünlands im Plangebiet aus. Da sie bereits eine Betroffenheit im Plangebiet verneint, gilt dies erst recht für Bereiche, die 250 m entfernt sind. f) Die Antragsteller halten die Abwägung für defizitär, weil sie keine Ausführungen zu den CO2-relevanten Auswirkungen enthalte. Der Umweltbericht befasse sich nur mit der Frisch- und Kaltluftzufuhr sowie der Schadstoffsituation. Der Sache nach machen sie damit einen Ermittlungsfehler geltend. Dieser Ermittlungsfehler liegt vor (1), er hat sich jedoch nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt und führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2). (1) Es trifft zu, dass die CO2-Auswirkungen weder im Umweltbericht noch in der Abwägung ausdrücklich erwähnt werden. Insoweit liegt daher ein Ermittlungsfehler vor. Die Vorschrift des § 13 KSG verpflichtet die Träger öffentlicher Aufgaben zwar nur dazu, bei Ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu „berücksichtigen“. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312, juris Rn. 82) verlangt das Berücksichtigungsgebot von den planenden Stellen, mit einem - bezogen auf die konkrete Planungssituation - vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben. Das folge auch aus der Gesetzesbegründung, nach der im Zusammenhang mit § 13 KSG kein besonderer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung erwartet werde und zusätzliche Kosten durch Datenerhebungen ausgeschlossen würden. Die gesetzliche Formulierung und die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch nicht zur Konsequenz, dass eine nähere Befassung mit den CO2-Auswirkungen beim Bau, beim Betrieb und bei der Unterhaltung der Trasse der Osttangente entbehrlich war. Denn das Bundesverwaltungsgerichts stellt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2023 (- 7 VR 3/23 - BVerwGE 179, 226, juris Rn. 39; ihm folgend NdsOVG, Urteil vom 7.5.2024 - 7 MS 83/23 - juris Rn. 13) klar, dass der Behörde die Pflicht zukomme, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen zu ermitteln, die aufgrund des Projekts emittiert werden; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand komme eine Schätzung in Betracht. Diese Ausführungen belegen, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Ermittlung der durch den Plan verursachten CO2-Emissionen nicht vollständig verzichtet werden kann. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil es sich bei dem angefochtenen Bebauungsplan nicht um einen reinen Angebotsbebauungsplan handelt, sondern um einen planfeststellungsersetzenden Plan, der grundsätzlich auf Verwirklichung der darin beschlossenen Festsetzungen gerichtet ist. (2) Die unterlassene Untersuchung der CO2-Auswirkungen ist jedoch nicht beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Ermittlungsfehler wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt und ist offensichtlich, denn er ergibt sich ohne Weiteres aus den Aufstellungsvorgängen. Er ist jedoch nicht von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10) ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Einfluss eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels auf das Ergebnis des Verfahrens im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - BauR 2016, 2043, juris Rn. 74). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Abwägung des Gemeinderats ist zu entnehmen, dass die Planung der Osttangente ausschlaggebend auf der Absicht der Antragsgegnerin beruhte, den Ortskern von Durchfahrtsverkehr mit den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Luftschadstoffe weiter zu entlasten, der insbesondere auch durch den Schwerlastverkehr mit dem Ziel Gewerbegebiet Ost sowie den motorisierten Individual- und Durchgangsverkehr verursacht werde. Ohne die Osttangente sei die Umfahrung von Mxxstadt unvollständig und könnten die geplanten Verbesserungen der Wohn- und Lebensqualität im Ortsbereich von Mxxstadt nicht vollständig umgesetzt werden. Die beabsichtigte spürbare Entlastung des Ortsbereichs von Mxxstadt werde nur eingeschränkt wirksam. Mit dem Bau der Osttangente in Verbindung mit der Abstufung der Hxxxstraße würden dagegen die Verkehre auf das überörtliche klassifizierte Straßennetz gebündelt und entlasteten das innerörtliche Straßennetz von Mxxstadt. Die Nxxx Straße, die Wxxx und Rxxx Straße sowie die Axxx xxx Straße würden erheblich vom überörtlichen Durchgangsverkehr und Schwerlastverkehr entlastet. Diese Ausführungen belegen die aus Sicht der Antragsgegnerin große Bedeutung der Osttangente für die Entlastung des Ortskerns. Es kommt hinzu, dass insgesamt betrachtet die CO2-Auswirkungen der Planung aufgrund der Umstände des konkreten Falls kein besonderes Gewicht besitzen. Denn soweit es den Betrieb der Osttangente betrifft, handelt es sich im Wesentlichen um eine Verlagerung des Verkehrs aus dem Ortsbereich an den Ortsrand. Den negativen Auswirkungen im Bereich der Trasse stehen daher die positiven Auswirkungen im Ortsbereich gegenüber. Das gilt auch für die Unterhaltung der Trasse, denn mit der Verminderung des Verkehrs und insbesondere des Schwerverkehrs auf den innerörtlichen Straßen geht auch ein verminderter Bedarf einher, diese Straßen zu unterhalten. Lediglich die Auswirkungen beim Bau der Trasse werden nicht durch innerörtliche Auswirkungen kompensiert. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, im Fall eines Verzichts auf die Osttangente müsse die Hölzertalstraße ertüchtigt werden, was ebenfalls zu entsprechenden CO2-Auswirkungen führe. Angesichts der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 15. Dezember 2014 für das Projekt „A 8 Verflechtungsstreifen AK Stuttgart - AS Leonberg/Ost“, die als Nebenbestimmung Nr. 1.1. den Rückbau der Hölzertalstraße als Ausgleichsmaßnahme A1 vorsieht, kann aber nicht ohne Weiteres vom Fortbestand der Hölzertalstraße ausgegangen werden. Daran ändert auch die einschränkende Regelung der Plangenehmigung nichts, wonach die antragstellende Bundesstraßenbauverwaltung in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde anderweitige gleichwertige Kompensationsmaßnahmen festzulegen hat, falls die Ausgleichsmaßnahme A1 wider Erwarten nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des Verflechtungsstreifens, umsetzbar sein sollte. Denn diese Regelung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung zum Rückbau der Hölzertalstraße fünf Jahre nach der Verkehrsfreigabe des Verflechtungsstreifens automatisch entfällt. Bei verständiger Würdigung der Regelung entfällt sie vielmehr erst dann, wenn eine anderweitige gleichwertige Kompensationsmaßnahme festgelegt wurde. Das ist indessen nicht geschehen. Bei der unterlassenen Ermittlung der CO2-Auswirkungen handelt es sich angesichts der dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles um ein punktuelles Defizit, das in der Gesamtbilanz nicht nennenswert zu Buche schlägt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - NVwZ 2005, 442, juris Rn. 26). Denn abgesehen von den CO2-Auswirkungen hat die Antragsgegnerin sämtliche umweltrelevanten Belange ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Aufgrund der dargestellten, aus Sicht der Antragsgegnerin großen Bedeutung der Osttangente für die Entlastung des Ortsbereichs und der ebenfalls dargestellten, hier vergleichsweise geringen Bedeutung des Belangs der CO2-Auswirkungen sowie des darauf bezogenen nur punktuellen Ermittlungsdefizits bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat auch bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung der CO2-Auswirkungen nicht gegen die Planung und damit gegen den Bau der Osttangente entschieden hätte. Die Aufstellungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass eine andere Trassenführung beschlossen worden wäre. Die Trassenführung war Gegenstand der Ermittlungen und Bewertungen, mit denen sich der Gemeinderat beschäftigt hat. Die Unterlagen belegen, dass sämtliche ortsfernen Trassen mit den Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes und der Regionalplanung nicht vereinbar gewesen wären. Daher wurden die ortsfernen Trassen zu Recht bereits in einem früheren Planungsstadium nicht weiterverfolgt. Eine andere ortsnahe Trasse wäre im Wesentlichen mit den gleichen CO2-Auswirkungen verbunden gewesen, sodass nichts dafür spricht, dass der Gemeinderat eine andere ortsnahe Trasse ausgewählt hätte, wenn diese Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt worden wären. Die von den Antragstellern ins Feld geführten weiteren Trassenvarianten eines Kurztunnels und einer Nordumfahrung waren aus den nachfolgend dargestellten Gründen schon nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. g) Die Antragsteller behaupten des Weiteren, es lägen Abwägungsfehler vor, weil verschiedene Trassenverläufe nicht untersucht worden seien. Der Sache nach machen sie damit Ermittlungsfehler geltend. aa) Die Antragsteller meinen, mit einer Kurztunnelvariante habe eine zumutbare Alternative zur Verfügung gestanden, die nicht untersucht worden sei, obwohl sie sich aufgedrängt habe. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 22. August 2022 (5 S 2372/21) im Eilverfahren betreffend die Ortsumfahrung Enzweihingen. Mit der dortigen Situation ist die vorliegende jedoch nicht im Ansatz vergleichbar. Bei der Ortsumfahrung Enzweihingen waren mit dem Großen Feuerfalter, der Grünen Flussjungfer, der Mauereidechse, dem Springfrosch, der Fledermaus und der Schlingnatter mehrere streng geschützte Arten sowie darüber hinaus ein Natura 2000-Gebiet betroffen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential im vorliegenden Fall ist dagegen gering, wie die artenschutzrechtliche Prüfung belegt. Zudem hat der Senat im Hauptsacheverfahren zur Ortsumfahrung Enzweihingen (5 S 2516/21) entschieden, dass der Vorhabenträgerin die mit einer Kurztunnelvariante verbundenen Mehrkosten trotz der arten- und habitatschutzrechtlichen Konflikte nicht zumutbar sind. Dass eine Kurztunnelvariante auch im vorliegenden Fall mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, bestreiten auch die Antragsteller nicht und liegt auf der Hand. Angesichts der geringen artenschutzrechtlichen Konflikte der hier zu prüfenden Planung bedurfte es daher von vornherein keiner Untersuchung einer solchen Variante. bb) Die Antragsteller meinen ferner, es hätten eine Nordumfahrung untersucht und die Alternative „Sanierung der Hölzertalstraße“ betrachtet werden müssen. Zugleich meinen sie jedoch, dass es darauf letztlich wegen der vorzugswürdigen Kurztunnelvariante nicht ankomme. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den genannten Rügen bedarf es daher nicht. Abgesehen davon legen die Antragsteller nicht dar, weshalb eine Nordumfahrung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten vorzugswürdig sein soll. Die Möglichkeit, die Hölzertalstraße zu sanieren, schied von vornherein aus, weil die Abstufung und der Rückbau der Straße zum einen zur Bedingung für die Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung gemacht wurde und zum anderen eine Ausgleichsmaßnahme für den Bau des Verflechtungsstreifens an der A 8 zwischen dem Autobahnkreuz Stuttgart und der Anschlussstelle Leonberg/Ost darstellte. Damit ist zugleich dem Einwand der Antragsteller der Boden entzogen, der Osttangente bedürfe es nicht, weil das Gewerbegebiet Ost bereits über die Hölzertalstraße an die A 8 angeschlossen sei und die Osttangente insoweit einen Umweg darstelle. Dass trotz der einschränkenden Regelung zum Rückbau der Hölzertalstraße in der Plangenehmigung für den Verflechtungsstreifen weiterhin von der Rückbauverpflichtung auszugehen ist, wurde bereits ausgeführt. h) Unter dem Stichwort „fehlerhafte Abwägung wegen fehlerhafter Alternativenprüfung“ machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend. Sie halten die Einschätzung der Antragsgegnerin, der von der Planung betroffene Bereich sei erheblich vorbelastet, für unzutreffend. Die Osttangente greife erheblich in das Wirkungsgefüge von Natur und Landschaft einschließlich ihrer positiven Elemente und Wirkungen ein. Auch mit dieser Rüge haben die Antragsteller keinen Erfolg. Sie verweisen zwar auf den Umweltbericht zur Fortschreibung des Regionalverkehrsplans Region Stuttgart vom 18. Juli 2018, der der Umgehungsstraße aufgrund der Zerschneidungswirkung erhebliche Beeinträchtigungen für alle Schutzgüter in großem Umfang bei gleichzeitig geringer verkehrlicher Wirksamkeit attestiere. Insbesondere die lokalen Auswirkungen vor allem für die Erholungsfunktion seien erheblich. Die Antragsteller zitieren damit auszugsweise aus der Gesamtbeurteilung der Maßnahme auf Seite 373 des genannten Umweltberichts. Darin wird jedoch - vollständig wiedergegeben - ausgeführt, die Zerschneidungswirkung der Umgehungsstraße werde auf regionaler Ebene als unerheblich eingestuft, dennoch könnten die lokalen Auswirkungen, vor allem für die Erholungsfunktion, erheblich sein und müssten auf der nachgelagerten Planungsebene vertieft untersucht werden. Der Umweltbericht zum Regionalverkehrsplan spricht zudem nur von „voraussichtlich“ erheblichen Beeinträchtigungen in großem Umfang. Die geforderte vertiefte Untersuchung ist durchgeführt worden. Ihre Ergebnisse werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan wiedergegeben (dazu nachfolgend im Einzelnen). Der Umweltbericht zum Regionalverkehrsplan spricht zwar von einer geringen verkehrlichen Wirksamkeit der Osttangente, gleichzeitig aber von einer Entlastung der Bevölkerung von verkehrsbedingten Beeinträchtigungen und einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in der Ortsdurchfahrt. So man darin nicht schon einen gewissen Widerspruch erkennt, ist sich die Antragsgegnerin als Plangeberin jedenfalls durchaus bewusst gewesen, dass die Osttangente nur einen weiteren „Baustein“ für die beabsichtigte Entlastung der Ortsmitte darstellt, die größte Entlastung aber bereits durch den Bau der Südtangente erreicht wurde. Mit ihrer Rüge haben die Antragsteller auch im Übrigen keinen Erfolg. Im Umweltbericht werden die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild, die Erholung und den Arten- und Naturschutz sowie die durch die Planung ausgelöste Zerschneidungswirkung im Einzelnen beschrieben und bewertet. Diese Ausführungen greifen die Antragsteller nicht substantiiert an, sondern verweisen vor allem auf die dem Umweltbericht beigefügten Abbildungen, in denen die Betroffenheiten dargestellt sind. Das genügt nicht, um eine fehlerhafte Bewertung der betroffenen Belange aufzuzeigen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass insoweit ein Fehler vorliegen könnte. aa) Die Antragsgegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass das Landschaftsbild bereits durch eine Hochspannungsleitung beeinträchtigt ist. Da die Trasse weitgehend im Bereich der Leitung verläuft, verursacht sie entgegen der Ansicht der Antragsteller keine weitere wesentliche Beeinträchtigung. Der Senat hält die Ausführungen und Bewertungen im Umweltbericht hierzu für gut nachvollziehbar und kann keinen Fehler feststellen. Der Umweltbericht beschreibt das Landschaftsbild zudem als „relativ strukturarm“. Der südliche Teil des Plangebiets werde mit der Wertstufe gering bewertet. Das dortige Gelände sei überwiegend durch Acker- und Grünlandnutzung und sehr vereinzelte Gehölzstrukturen sowie einen Kleingarten mit Obstbäumen im oberen Hangbereich geprägt. Es seien nur wenige Strukturen, eine geringe Nutzungs- und Artenvielfalt sowie nur wenige Elemente mit landschaftstypischem und landschaftsprägendem Charakter vorhanden. Der anschließende nördliche Teil des Plangebiets werde mit der Wertstufe mittel bewertet. Er weise neben der überwiegenden Acker- und Grünlandnutzung einige Strukturen und eine mäßige Nutzungsvielfalt auf. Das Landschaftsbild werde durch den Verlauf des Planbachs mit begleitenden, teilweise lückig ausgeprägten Gehölzstrukturen und Röhrichtbereichen geprägt. Abschnittsweise stünden Pappeln an der Uferlinie. Im Westen und Nordwesten schlössen ein Siedlungs- ein Misch- und ein Gewerbegebiet an. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde durch Eingrünungsmaßnahmen reduziert. Gleichzeitig werde bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen am Planbach sowohl außerorts als auch innerorts das Landschaftsbild deutlich aufgewertet. bb) Hinsichtlich der erholungsrelevanten Kriterien, wie z.B. landschaftlicher Reiz, Ruhe und Geruchs-/Schadstofffreiheit der Luft, bestehen im Untersuchungsraum laut Umweltbericht durch die Axx und Nxxx Straße, die intensive Landwirtschaft, die Hochspannungsleitung und das Gewerbegebiet Ost deutliche Vorbelastungen. Aufgrund der Siedlungsnähe und des vorhandenen Wegenetzes sei die südliche Landschaftsbildeinheit jedoch für Erholungsnutzung geeignet und werde vor allem durch Spaziergänger mit Hunden intensiv genutzt. Das Wegenetz in der nördlichen Landschaftsbildeinheit werde dagegen nur mäßig frequentiert. Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen am Planbach werde die Erholungsfunktion verbessert. cc) Mit Blick auf den Natur- und Artenschutz führt der Umweltbericht aus, das hauptsächlich aus Äckern bestehende Plangebiet habe keine besondere (Vernetzungs-)Funktion für den Naturschutz. Die intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen böten nur wenig Potential für die Ansiedlung seltener oder geschützter Pflanzen- oder Tierarten. dd) Auch die Zerschneidungswirkung bewertet der Umweltbericht als gering. Eine Straße als lineares Element bedinge grundsätzlich immer eine gewisse Zerschneidung von Flächen. Bei der Suche der Trasse sei darauf geachtet worden, Zerschneidungswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die geplante Trasse verlaufe so nah wie möglich am bestehenden Siedlungsrand, ohne dabei das Naturdenkmal „Lindenallee Sommerhalde“ zu zerschneiden. i) Als Rüge eines Bewertungsfehlers ist auch das Vorbringen der Antragsteller einzustufen, die Antragsgegnerin habe die geringe Entlastungswirkung der Osttangente verkannt. Die Rüge ist unberechtigt. Der Antragsgegnerin ist bewusst, dass die Hauptentlastung der Ortsmitte mit dem Bau der Südtangente verwirklicht wurde. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Verkehrsuntersuchung. Auf Seite 8 der Untersuchung wird durch den Vergleich zwischen der Analyse 2003 und der Analyse 2019 deutlich, dass sich die Verkehrsbelastung auf den untersuchten Straßen der Ortslage um bis zu 58,2 % verringert hat. Nachvollziehbar ist jedoch die Einschätzung, dass der Bau der Osttangente zu einer weiteren Entlastung der Ortslage beiträgt, weil der Verkehr aus dem nordöstlichen Bereich von Mxxstadt, insbesondere aus dem Gewerbegebiet, der Richtung Westen fließt, und der Verkehr in umgekehrter Richtung nicht mehr durch die Ortsmitte fahren müssen, sondern um Mxxstadt herumgeleitet werden. II. Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Fehler auf. 1. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. a) Sie halten den Bau der Osttangente für nicht finanzierbar, weil die Finanzkraft der Antragsgegnerin durch andere Projekte gebunden sei. Der Finanzplan weise ein bis zu siebenstelliges Defizit auf. Außerdem sei mit Kostensteigerungen zu rechnen. Eine Deckung über Subventionsmittel sei nicht ersichtlich. Die Realisierung des Plans widerspreche daher einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Antragsgegnerin verweist dagegen auf ihren Haushaltsplan 2023, in dem das Projekt eingestellt sei. Außerdem erhalte sie Fördermittel nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe mit Schreiben vom 5. April 2023 dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt. Die Finanzierbarkeit und damit die Erforderlichkeit des Bebauungsplans sind gegeben. Seine Umsetzung scheitert nicht daran, dass die Planung in absehbarer Zeit mangels entsprechender Haushaltsmittel nicht verwirklicht werden könnte. Zum einen hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des Haushaltsplans belegt, dass Finanzmittel zur Verfügung stehen. Zum anderen muss die Finanzierung nicht schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sicher sein. Es bedarf lediglich der begründeten Erwartung, dass die Realisierung absehbar ist. Welcher Zeitraum noch als absehbar in diesem Sinne gilt, ist dem Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 StrG zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift tritt ein Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Straße außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Das hat zur Folge, dass es einem Straßenbauvorhaben in aller Regel an der Planrechtfertigung mangelt, wenn die Verwirklichung innerhalb von acht Jahren ausgeschlossen erscheint (vgl. für Bundesfernstraßen BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris Rn. 10). Für einen Bebauungsplan, der nach § 37 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StrG die Planfeststellung ersetzt, gilt nichts anderes, denn er ist kein reiner Angebotsbebauungsplan, sondern auf Verwirklichung gerichtet. Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass mit der Realisierung der Planung nicht innerhalb von acht Jahren ab Bekanntmachung des Bebauungsplans begonnen werden kann. b) Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung des Weiteren vorgetragen, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil er den Bau einer Landesstraße zum Gegenstand habe, das Land als zuständiger Baulastträger sich aber nicht zum Bau der Straße bereiterklärt habe. Die Rechtsauffassung der Antragsteller trifft indessen nicht zu. Die Osttangente stellt keine Landesstraße dar. Landesstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StrG Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die geplante Osttangente nicht. Sie dient nicht dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes oder ist dazu bestimmt, denn sie verbindet lediglich ab dem ebenfalls geplanten Kreisverkehr die Axxx Straße im Süden mit der Hxxxstraße im Norden. Es spricht vieles dafür, dass bereits die Axxx Straße an der Stelle, an der die Osttangente anbindet, nur innerörtliche Bedeutung hat. Jedenfalls trifft dies aber auf die Hxxxstraße zu. Sie mündet zwar in die Nxxx Straße, die als Hölzertalstraße nach Osten führt. Auf diese Verbindung kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil die Hölzertalstraße - wie bereits ausgeführt - zurückgebaut werden muss. Mangels Bedeutung für den überörtlichen Verkehr stellt die Osttangente auch keine Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StrG dar. Die Antragsgegnerin hat sie daher zu Recht als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StrG geplant, denn darunter fallen Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind. c) Die Antragsteller bemängeln, die Trasse der Osttangente durchschneide zwei Biotope, die hierfür erforderliche Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liege aber nicht vor. Dieser Vortrag würde nur dann zum Erfolg führen, wenn der Bebauungsplan wegen absehbar unüberwindlicher naturschutzrechtlicher Hindernisse nicht umgesetzt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin verweist auf die Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Böblingen vom 12. Januar 2023, die unter anderem auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Landratsamt vom 10. März 2022 Bezug nimmt. Nach § 3 der Vereinbarung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die in § 2 der Vereinbarung genannten Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht davon ausgehen durfte, die benötigte Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zu erhalten. 2. Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, der Bebauungsplan verstoße gegen Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, weil der Regionalplan Verband Region Stuttgart im Vorhabenbereich den Regionalen Grünzug G27 „Waldgebiete westl. Stuttgart bis Siebenmühlental“ als Ziel der Raumordnung festlege. Auf den Zielabweichungsbescheid vom 4. Oktober 2006 komme es nicht mehr an, weil er den seinerzeit geltenden Regionalplan betroffen habe. Zwischenzeitlich sei der neue Regionalplan aus dem Jahr 2009 in Kraft getreten. Die Rüge hat keinen Erfolg. Der Einwand, der Zielabweichungsbescheid betreffe nicht den derzeit geltenden Regionalplan, greift schon deshalb nicht durch, weil die Lage des Regionalen Grünzugs verändert wurde. Im Regionalplan 1999 reichte er bis an die im Osten Mxxstadts verlaufende Gasleitung heran und wäre von der Osttangente durchschnitten worden. Im Regionalplan 2009 endet er deutlich weiter östlich. Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme des Verbands Region Stuttgart vom 11. Mai 2021 ebenso wie schon dessen Stellungnahme vom 5. Mai 2014 nachvollziehbar, dass die Osttangente den Regionalen Grünzug an dieser Stelle abschließend ausformt. Die Stellungnahme vom 5. Mai 2014, wonach der Grünzug im Regionalplan 2009 angepasst wurde, ist in der Abwägungstabelle wiedergegeben. In der Begründung zum Bebauungsplan ist zwar auf Seite 3 ein Ausschnitt des Regionalplans wiedergegeben, in den der ungefähre Verlauf der Osttangente eingezeichnet ist. Nach diesem Plan scheint die Trasse der Osttangente teilweise im Bereich des Regionalen Grünzugs zu verlaufen. Da jedoch ausdrücklich nur der ungefähre Verlauf wiedergegeben ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Regionale Grünzug werde durchschnitten. Es kommt hinzu, dass der Regionalplan die Lage des Regionalen Grünzugs nicht parzellenscharf wiedergibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.11.2023 - 4 CN 2.22 - UPR 2024, 215, juris Rn. 23), sodass aus der Planzeichnung dessen exakte Lage in der Natur nicht ablesbar ist. Der Senat geht daher mit der Antragsgegnerin und dem Verband Region Stuttgart davon aus, dass die Trasse am Rand des im Regionalplan 2009 vorgesehenen Regionalen Grünzugs verläuft und ihn „ausformt“. 3. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegen zwingende Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. a) Nach Ansicht der Antragsteller führt die Straßenplanung aufgrund des Straßenbauwerks und der infolge des Straßenverkehrs zu erwartenden Schadstoffeinträge zu einer Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. Potentials des Planbachs. Die Planung verstoße deshalb gegen § 27 WHG. Das ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 5.10.2023 - 5 S 2371/21 - juris Rn. 58 und Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 - juris Rn. 165) ist Gegenstand der Prüfung im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG der Wasserkörper im Sinne eines einheitlichen und bedeutenden Abschnitts eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Nr. 6 WHG als Konkretisierung von Art. 2 Nr. 10 der Wasserrahmenrichtlinie). Diesen Abschnitt stellt im vorliegenden Fall nicht der Planbach, sondern die Würm dar, wie der Vertreter des mit der Hochwasserschutzplanung beauftragten Büros in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Die Antragsteller haben die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht bezweifelt; auch der Senat sieht hierzu keinen Anlass. Für eine mögliche Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers der Würm fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass eine Verschlechterung im Sinne des § 27 WHG nur vorliegt, wenn eine negative Veränderung des Gewässers zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führt. Eine negative Veränderung allein der hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Komponenten genügt nicht, denn ihnen kommt nur eine unterstützende Funktion in Bezug auf die biologischen Komponenten zu (VGH Baden-Württ., Urteil vom 5.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 51). Für eine Verschlechterung in diesem Sinn ist weder dem insoweit sehr allgemein gehaltenen Vorbringen der Antragsteller noch den Akten ein Hinweis zu entnehmen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die textliche Festsetzung A.2.1.3. des Bebauungsplans. Danach muss das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser über Entwässerungsgräben und -mulden dem Planbach zugeführt werden. Die Gräben/Mulden sind mit einer 30 cm starken belebten Bodenschicht auszuführen und zu begrünen. Damit hat der Satzungsgeber eine entsprechende Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes beim Landratsamt Böblingen aufgenommen. Sie soll - wie sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ergibt - dazu dienen, dass nur unbelastetes Wasser dem Planbach zugeführt wird. Auch dies spricht gegen den von den Antragstellern behaupteten Verstoß gegen § 27 WHG. Dass die festgesetzte Maßnahme zum Schutz des Wassers nicht genügt, behaupten die Antragsteller nicht und setzen sich auch nicht mit der entsprechenden Festsetzung auseinander. b) Mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Überschwemmungsgefahr für die östlich der Osttangente gelegenen Wiesengrundstücke der Antragstellerin zu 4. liegt ebenfalls kein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften vor. Die Trasse der Osttangente durchschneidet an ihrem nördlichen Ende im Bereich des Planbachs ein Überschwemmungsgebiet. Die Antragsteller kritisieren, die Straßenplanung verstoße an dieser Stelle gegen gesetzliche Vorgaben zum Hochwasserschutz. Es fehlten Ausführungen im Umweltbericht zu hochwasserangepasster Verkehrsinfrastruktur, obwohl § 78 Abs. 7 WHG fordere, dass bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden. Außerdem stelle der Straßendamm der Osttangente eine Barriere dar. Es sei daher zu befürchten, dass die nördlichen Grundstücke der Antragstellerin zu 4. stärker überflutet würden. Denn das geplante Hochwasserrückhaltebecken sei laut Umweltbericht kein Rückhaltebecken im eigentlichen Sinne. Es sei vielmehr vorgesehen, dass der Planbach im Hochwasserfall im Oberstrom das umliegende Gelände großflächig als Retentionsraum nutze. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags. Der Bebauungsplan löst insoweit ein wasserrechtliches Problem aus, als der Bau der Osttangente einen Durchlass am Planbach erforderlich macht, weil die Trasse den Planbach quert. Dieser Durchlass liegt im Bereich eines Überschwemmungsgebietes, in dem statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist (HQ100). Ein solcher Eingriff bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, denn die Errichtung von Mauern, Wällen und ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, ist nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG grundsätzlich untersagt. Von diesem Verbot kann aber nach § 78a Abs. 2 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden. Da der Planbach im Bereich der Trasse der Osttangente nicht nur überbaut, sondern auch verlegt werden soll, genügt eine Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG allerdings nicht, sondern es bedarf der Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG, denn die Verlegung stellt eine Maßnahme des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Auch der durch die Planung vorgesehene Damm, auf dem die Osttangente in ihrem nördlichen Teil verlaufen soll, hat wasserrechtliche Auswirkungen, denn er behindert den Abfluss des Hochwassers in westlicher Richtung. Dies wirkt sich zwar zu Gunsten der westlich des Damms gelegenen Ortslage, aber zu Lasten der östlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke aus. Ein solcher Dammbau steht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG dem Gewässerausbau gleich und bedarf nach § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In diesem Verfahren sind nicht nur die (positiven) Auswirkungen auf die Hochwassersituation im Ortsgebiet, sondern auch die möglichen negativen Auswirkungen auf Grundstücke außerhalb der Ortslage zu ermitteln und abwägend zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Planfeststellung stellt sicher, dass die genannten wasserrechtlichen Probleme bewältigt werden, und zwar bevor der Bebauungsplan umgesetzt und die Osttangente gebaut wird. Die Antragsgegnerin durfte daher die Konfliktbewältigung insoweit in das nachfolgende wasserrechtliche Planungsverfahren verlagern. Zwar hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das schließt aber eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - BauR 2015, 1620, juris Rn. 14). Von einer solchen positiven Prognose durfte die Antragsgegnerin ausgehen. Die genannten wasserrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Bau der Osttangente sollen durch eine Hochwasserschutzplanung für die Gemeinde Mxxstadt insgesamt gelöst werden. Diese ist bereits seit 2007 Gegenstand verschiedener Untersuchungen und Planungen. Einer Machbarkeitsstufe im Jahr 2007 folgte eine Vorentwurfsplanung für drei Hochwasserrückhaltebecken sowie die Erstellung einer Hochwassergefahrenkarte im Jahr 2011, eine Flussgebietsuntersuchung des Rankbachs bzw. Planbachs im Jahr 2015 sowie die Erstellung einer neuen Hochwassergefahrenkarte im Jahr 2016. Die Erwartung der Antragsgegnerin, dass die durch den Bau der Osttangente ausgelösten wasserrechtlichen Probleme in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren gelöst werden kann, war daher angesichts der bereits erfolgten intensiven Aufarbeitung der Hochwasserproblematik in der gesamten Gemeinde Mxxstadt und der Vorbereitungen für ein Planfeststellungsverfahren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses berechtigt. Diese Einschätzung wird durch die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Frühjahr 2023 bestätigt. 4. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des Landschaftsschutzes. a) Die Antragsteller sind der Auffassung, es werde jedenfalls im Bereich der Anbindungen der Osttangente an das bestehende Straßennetz in das Landschaftsschutzgebiet Glemswald eingegriffen. Die im Jahr 2006 erteilte Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei „überholt“. Auch mit dieser Rüge haben die Antragsteller keinen Erfolg. Die Gebietskulisse des Landschaftsschutzgebietes wurde mit Verordnung des Landratsamtes Böblingen vom 11. Dezember 2020 geändert; die Verordnung wurde am 25. März 2021 im Mxxstadter Mitteilungsblatt bekanntgemacht. Im Zuge dieser Änderung wurde der Trassenverlauf der Osttangente am 26. März 2021 aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen. Die Änderung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung hat zur Folge, dass in dem herausgenommenen Bereich die Schutzzwecke der Verordnung nicht mehr beeinträchtigt werden können und die Befreiung insoweit gegenstandslos geworden ist. Die durch die Planung veränderten Anschlüsse an die Wirtschaftswege östlich der Osttangente liegen dagegen weiterhin im Landschaftsschutzgebiet, wie sich aus dem von den Antragstellern mit der Antragsbegründung vorgelegten Kartenmaterial ergibt. Insoweit kommt der Befreiung vom 8. November 2006 nach wie vor Bedeutung zu. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsteller, dass die Befreiung „überholt“ sei. Denn die Erwägungen, die das Landratsamt bei der Erteilung der Befreiung für die gesamte Trasse der Osttangente angestellt hat, gelten erst recht für die noch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verbliebenen Anschlüsse. Entgegen der im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutz des Weiteren geäußerten Auffassung der Antragsteller entfaltet die Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Schutzwirkung zugunsten von Bereichen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Soweit die Antragsteller auf einen „überwirkenden Schutz“ verweisen, den die Rechtsprechung zu Natura 2000-Gebieten entwickelt habe, ist er - so man von einem solchen ausgeht - schon mangels Vergleichbarkeit nicht auf Landschaftsschutzgebiete auszudehnen. Denn die Wertigkeit und Empfindlichkeit von Natura 2000-Gebieten ist deutlich höher als diejenige von Landschaftsschutzgebieten. b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe die Schließung der Hölzertalstraße nicht umgesetzt, obwohl sie zur Bedingung für die Erteilung der Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung gemacht worden sei. Die Erteilung der Befreiung wurde nicht unter der Bedingung erteilt, dass vor dem Bau der Osttangente die Hölzertalstraße für den allgemeinen Verkehr geschlossen wird. Das ist auch nicht sinnvoll, denn die Fahrzeuge, die das Gewerbegebiet bislang über die Hölzertalstraße Richtung Osten verlassen, müssten ohne diese Straße durch Mxxstadt fahren, um zur Axxx Straße zu gelangen und von dort Richtung Osten weiterzufahren. Erst nach dem Bau der Osttangente kann dieser Verkehr ohne Ortsdurchfahrt abgewickelt werden. Gleiches gilt für den Verkehr in umgekehrter Richtung. 5. Die Antragsteller machen zudem Verstöße gegen zwingende Vorgaben des Artenschutzes geltend. Damit dringen sie nicht durch. a) Die Antragsteller meinen, die Osttangente verursache ein Kollisionsrisiko für Fledermäuse. Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 17. Dezember 2021 sind jedoch keine Verluste von Quartieren absehbar. Die sehr geringen Verluste an Jagdgebieten würden durch geeignete Lebensraumstrukturen im gewässerbegleitenden Gehölzbestand des Planbachs ausgeglichen. Gewisse Zerschneidungseffekte bzw. eine Gefährdung durch Kollision durch die geplante Straße seien zwar möglich. Da die Straße jedoch nicht erhöht verlaufe, durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen Überflughilfen geschaffen würden und die Fledermausaktivität gering sei, werde das Risiko von Verkehrsopfern als gering eingeschätzt. Um die Zerstörung von möglichen Sommer-Tagesquartieren von Einzeltieren zu vermeiden, sei eine Beschränkung der Rodungen auf den Zeitraum vom 1. November bis 28./29. Februar erforderlich. Die Forderung des artenschutzrechtlichen Gutachtens, den Rodungszeitraum zu beschränken, wurde durch die Festsetzung A.2.1.9.1 umgesetzt. Die Antragsteller bemängeln zwar, dass die Zahl der Begehungen nicht ausreichend gewesen sei; insbesondere habe die artenschutzrechtliche Prüfung weitere Begehungen gefordert. Damit haben sie jedoch keinen Erfolg. Ausweislich der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde das Plangebiet sowie dessen Umgebung am 17. Oktober 2017 unter anderem auf das Vorkommen von Fledermäusen untersucht. Zu dieser Begehung wurden drei weitere Erhebungstermine gefordert. Diese fanden am 3. und 27. Juli 2018 sowie am 22. August 2018 statt. Bei diesen Begehungen wurden im Bereich der geplanten Trasse nur wenige Fledermäuse gesichtet bzw. mit dem Detektor erfasst. Es seien keine Hinweise auf relevante Flugrouten oder Flugkorridore festgestellt worden. Der in der mündlichen Verhandlung hierzu befragte Gutachter hat ergänzend ausgeführt, das Plangebiet sei durch Äcker und Wiesen geprägt, die keine Flugleitstrukturen böten, auf die die Fledermäuse angewiesen seien. Diese Erläuterungen sind für den Senat gut nachvollziehbar und überzeugend. Auch die Antragsteller haben ihm nichts entgegengesetzt. Die von den Antragstellern vermissten Überflughilfen wurden in Form von Pflanzgeboten für Bäume im Bebauungsplan festgesetzt. Auf diese Art von Überflughilfen verweist auch die artenschutzrechtliche Prüfung. Die Behauptung der Antragsteller, die Zahl der Bäume sei viel zu gering, um als Überflughilfen zu dienen, wird nicht weiter begründet. Daher besteht kein Anlass die Richtigkeit der Ausführungen im artenschutzrechtlichen Gutachten anzuzweifeln. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang des Weiteren, die Straße verlaufe entgegen der anderslautenden Aussage der Antragsgegnerin im nördlichen Teil im Bereich des Planbachs zum Teil um 2 Meter erhöht. Die Antragsgegnerin erwidert darauf, die Trasse verlaufe ab dem Kreisverkehr zunächst eben, dann bis zum Anschluss der Oxxxstraße in einem deutlichen Einschnitt und im Bereich der Überquerung des Planbachs auf einem Dammbauwerk, das landschaftsgerecht modelliert werde. Die Höhenlage diene vorrangig dem Hochwasserschutz. Angesichts der Aussagen in der artenschutzrechtlichen Prüfung über das geringe Vorkommen von Fledermäusen im Trassenbereich, den Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung, des geringen Höhenunterschiedes in einem kleinen Bereich der Trasse und der Schaffung von Überflughilfen vermag der Senat ein signifikantes Tötungsrisiko für Fledermäuse nicht zu erkennen. Die in der artenschutzrechtlichen Prüfung angesprochene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h kann der Bebauungsplan zwar nicht festsetzen, wie die Antragsteller zutreffend bemerken. Dies widerspricht jedoch unter den genannten Umständen nicht der vom Senat geteilten Einschätzung der Gutachterin, dass das Risiko von Verkehrsopfern gering sei. Das Gutachten spricht insoweit auch nur davon, dass „weiterhin“ die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt werde. Das verdeutlicht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von Gutachterseite nicht als maßgebender, sondern als ein ergänzender Umstand erachtet wird. b) Die Antragsteller sind der Meinung, im Plangebiet und den umgrenzenden Flächen hätten die Feldlerche, Rotmilane, diverse Raubvögel, Graureiher und Rauchschwalben ihr Brutgebiet und Jagdrevier. Abgesehen davon, dass die Behauptung sehr pauschal bleibt und Vogelarten umfasst, die nicht gefährdet sind, widerspricht sie den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung und führt daher nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags. In der artenschutzrechtlichen Prüfung wird ausgeführt, dass es sich bei den vorgefundenen Vögeln um häufige, weit verbreitete, störungstolerante und ungefährdete Arten handele, bei denen keine erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Population zu erwarten seien. Auch das Risiko von Verkehrsopfern werde wegen der Lage der Trasse und der Schaffung von Überflughilfen als gering eingeschätzt. Verluste an Nahrungsgebieten würden durch die Umgebung abgepuffert. Als Vermeidungsmaßnahme zum Schutz der Brutvögel, solle die Rodungszeit auf den Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 28./29.Februar beschränkt werden. Dies Forderung wurde durch die Festsetzung A.2.1.9.1 umgesetzt. Für das östlich der Trasse vorhandene Brutpaar der Feldlerche sei eine CEF-Maßnahme erforderlich. Diese Maßnahme ist Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (dort § 3) vom 10. März 2022 zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Böblingen. Die Antragstellerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, einen Silberreiher gesehen zu haben. Diese vereinzelte Wahrnehmung eines einzelnen Vogels ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen und methodengerechten Erfassung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten auszulösen. Der für den Artenschutz zuständige Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung auf die einschlägigen Methodenstandards zur Erfassung der Arten hingewiesen, nach denen im vorliegenden Fall vorgegangen worden sei. In den erstellten Karten seien nur die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvögel verzeichnet, nicht dagegen Vögel, die nur als Nahrungsgäste anzutreffen waren. Für Nahrungsgäste gebe es ausreichend Biotopausgleichsflächen. Dies gelte insbesondere auch für den Milan, der ein großräumiges Nahrungsgebiet besitze. Für Blaumeisen und Kohlmeisen bestehe zwar ein Kollisionsrisiko. Dieses sei jedoch nicht erhöht. Der Senat hält die Ausführungen im artenschutzrechtlichen Gutachten und die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung für überzeugend. Die Antragsteller haben diesen Ausführungen nichts Substantiiertes entgegensetzen können. 6. Es liegen auch keine Abwägungsmängel im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Antragsteller halten den Bebauungsplan zwar mit Blick auf die Alternativenprüfung für abwägungsfehlerhaft. Der Senat teilt diese Auffassung jedoch nicht. a) Die Antragsteller meinen, die Alternativenprüfung sei durch die Ergebnisse der vorangegangenen Flurneuordnung vorfestgelegt gewesen. Das trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin widerspricht dem Vorbringen der Antragsteller zu Recht und verweist auf die Stellungnahme des Amtes für Vermessung und Flurneuordnung beim Landratsamt Böblingen vom 21. April 2021 sowie auf die Drucksache Nr. 84/2011 vom 12. August 2011 für die Gemeinderatssitzung am 13. September 2011, in der das Schreiben des Amtes an den Bürgermeister der Antragsgegnerin wiedergegeben ist. In diesem Schreiben führt das Amt aus, die Planungen für die Osttangente könnten vom Amt in den Wege- und Gewässerplan übernommen werden. Sollte der Bebauungsplan schneller rechtsverbindlich sein, könne der Zweck des bereits laufenden Unternehmensflurbereinigungsverfahrens für die L 1189 (Südtangente) erweitert werden auf die Osttangente. Das Flurbereinigungsverfahren Mxxstadt (L 1189) war mit Flurbereinigungsbeschluss vom 18. Juni 2008 angeordnet worden. Die vorliegenden Unterlagen belegen, dass nicht die Flurbereinigung die Trassenführung der Osttangente bestimmt hat, sondern im Gegenteil, die Flurbereinigung auf die Trassenführung der Osttangente abgestimmt wurde. Mit einem solchen Vorgehen wurde nicht zuletzt den Vorgaben der §§ 187 und 188 BauGB Rechnung getragen. Die Antragsteller meinen zwar unter Verweis auf die Ausführungsanordnung vom 7. Juli 2020, mit der das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen wurde, es habe ein separates Unternehmensflurbereinigungsverfahren für den Bau der Osttangente stattgefunden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Ausführungsanordnung erging im Rahmen des genannten Flurbereinigungsverfahrens Mxxstadt (L 1189), dessen Zweck nicht auf den Bau der Osttangente erweitert worden war. Das war auch nicht möglich, weil der Bebauungsplan erst im Juli 2022 und damit zwei Jahre nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens in Kraft trat. Die Planungen für die Osttangente wurden jedoch, wie von der unteren Flurbereinigungsbehörde angekündigt, in den Wege- und Gewässerplan aufgenommen, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Bestandteil des Flurbereinigungsplanes ist. b) Die Antragsteller bemängeln ferner, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft die „ortsfernen“ Trassenführungen ausgeschieden, zudem hätten eine Nordumfahrung untersucht und die Alternative „Sanierung der Hölzertalstraße“ betrachtet werden müssen. Zugleich meinen sie jedoch, dass es darauf letztlich wegen der vorzugswürdigen Kurztunnelvariante nicht ankomme. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Rüge bedarf es daher nicht. Die untersuchten ortsfernen Varianten schließen nicht an den bestehenden Kreisverkehr am östlichen Ende der Südtangente an, sondern an derselben, weiter westlich gelegenen Stelle der Axxx Straße wie die nun geplante ortsnahe Variante. Ein Vorteil für die Antragstellerin zu 1. folgt daraus somit nicht. Die ortsfernen Varianten durchschneiden jedoch das Landschaftsschutzgebiet Glemswald und wurden deshalb zu Recht als weniger geeignet eingestuft. c) Der Bebauungsplan ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Behauptung der Antragsteller auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig. Die Osttangente entfaltet zwar eine gewisse Zerschneidungswirkung. Wie oben ausgeführt, werden jedoch die weiteren umwelt-, natur- und artenschutzrechtlichen Belange nicht oder jedenfalls nicht gewichtig beeinträchtigt. Auch die Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe bleiben unterhalb der Grenzwerte. Der Senat kann daher nicht erkennen, dass die gegen die Planung sprechenden Belange die dafürsprechenden im Ergebnis überwögen. Die planbedingten Beeinträchtigungen stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Planung verbundenen Vorteilen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 ZPO und § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 18. Juli 2024 Der Streitwert Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Betrag setzt sich zusammen aus 20.000 Euro für den Antrag der Antragstellerin zu 1., 20.000 Euro für den Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. sowie 20.000 Euro für den Antrag der Antragstellerin zu 4. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Osttangente“ der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022. Der Bebauungsplan setzt öffentliche Verkehrsflächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Die Hauptstrecke der Osttangente ist ca. 800 m lang. Zusätzlich werden Anschlüsse an das bestehende Straßennetz hergestellt. Die Antragsteller sind Eigentümer von bebauten Grundstücken und Wiesengrundstücken, die außerhalb des Plangebiets liegen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 13. September 2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erstmals, den Bebauungsplan aufzustellen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 ließ das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abweichung von Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans Stuttgart zu. Dieser sieht für den Bereich östlich der Ortslage Magstadts einen Regionalen Grünzug vor, in dessen damaligem Umgriff die Trasse der Osttangente verlaufen sollte. Mit Bescheid vom 8. November 2006 erteilte das Landratsamt Böblingen eine Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Glemswald“, deren Gebietskulisse durch die Trasse ebenfalls betroffen war. Die Befreiung war mit der Bedingung verbunden, dass die bestehende Landesstraße L 1189 alt (Hölzertalstraße) zwischen dem Gewerbegebiet Hxxx in Magstadt und der Einmündung bei der Tank- und Rastanlage „Sindelfinger Wald“ für den allgemeinen Verkehr geschlossen und zurückgebaut wird. Wegen einer Änderung des Geltungsbereichs beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss zu ändern. Im Anschluss daran wurde der Plan zwei Mal öffentlich ausgelegt. Am 28. Juli 2015 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Nach seiner Ausfertigung trat er am 6. August 2015 in Kraft. Mit Normenkontrollurteil des Senats vom 27. Juni 2017 (5 S 1850/15) wurde der Bebauungsplan auf den Antrag am vorliegenden Verfahren nicht beteiligter Antragsteller für unwirksam erklärt. In der mündlichen Verhandlung hatte der Senat einen Augenschein eingenommen. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan weise mit Blick auf die Luftschadstoffe einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf. Die Verkehrslärmimmissionen seien dagegen ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Auch die Trassenauswahl sei nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern favorisierte Variante mit einem Anschluss an den bestehenden Kreisverkehr habe sowohl wegen der topographischen Verhältnisse als auch wegen des mit ihrem Verlauf verbundenen Eingriffs in das Naturdenkmal „Lindenallee“ schon keinen Eingang in die Variantenprüfung der Antragsgegnerin finden müssen. Es könne offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch materielle Fehler aufweise. Allerdings bestünden Bedenken mit Blick auf § 41 BImSchG, weil die schalltechnische Untersuchung an mehreren Stellen unklar sei. Bedenken bestünden auch wegen des wegemäßigen Anschlusses des Grundstücks der Antragsteller. Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unterliege jedoch keinen Zweifeln. Die Osttangente komplettiere mit der Südtangente und der B 464 das System zur Vermeidung von Durchgangsverkehr insbesondere in der Ortsmitte. Am 23. Februar 2021 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Osttangente“. Im Rahmen des neuen Verfahrens wurden neue und weitere Gutachten zu den Themen Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe und Artenschutz eingeholt. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sah die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB wegen des vorangegangenen Verfahrens ab. Die Aufstellungsunterlagen einschließlich der erneuerten und aktualisierten Untersuchungen wurden nach vorheriger Bekanntmachung am 4. März 2021 vom 15. März 2021 bis 30. April 2021 öffentlich ausgelegt. Am 10. Mai 2022 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen sowie anschließend den Bebauungsplan erneut als Satzung. Nach seiner Ausfertigung am 30. Juni 2022 wurde der Satzungsbeschluss am 14. Juli 2022 ortsüblich bekanntgemacht. Am 2. November 2022 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und ihren Antrag am 22. Mai 2023 begründet. Sie tragen - zusammengefasst - vor: Sie seien antragsbefugt, weil sie wegen der Zunahme von Verkehrslärm und Luftschadstoffen, die auf ihre Grundstücke einwirkten, sowie wegen planbedingter Überschwemmungsgefahren für ihre Grundstücke in abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt seien. In der Sache rügen sie: Die Dauer der Auslegung sei in Anbetracht der Komplexität der Planung zu kurz gewesen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft, weil die Bekanntmachung die Einschränkung enthalten habe, dass Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten. Das Erfordernis einer Terminvereinbarung für die Einsichtnahme in die Planunterlagen stelle eine unzulässige Zugangserschwernis dar. Die Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2022 sei zu kurzfristig gewesen. Der Gemeinderat sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die drei befangenen Ratsmitglieder tatsächlich am Satzungsbeschluss nicht mitgewirkt hätten. Die Verkehrsbelastung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Bebauungsplan sei wegen fehlender Finanzierbarkeit nicht erforderlich. Außerdem verstoße er gegen § 1 Abs. 4 BauGB, denn die Genehmigung der Zielabweichung vom 4. Oktober 2006 sei veraltet und gehe ins Leere, weil zwischenzeitlich ein neuer Regionalplan in Kraft getreten sei. Der Plan verstoße des Weiteren gegen zwingende Vorgaben des Wasserhaushaltsrechts zur Bewirtschaftung von Gewässern und zum Hochwasserschutz, des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Schutzes vor Lärm und Luftschadstoffen. Darüber hinaus sei er abwägungsfehlerhaft, weil die Belange des Klimaschutzes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien und die Alternativenprüfung fehlerhaft sei. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Osttangente“ der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie bestreitet die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 und bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 4. Die Dauer der Auslegung sei um 15 Tage verlängert worden und damit ausreichend gewesen, denn das Aufstellungsverfahren sei weder besonders komplex noch umfangreich gewesen. Eine Terminvereinbarung für die Einsichtnahme in die Planunterlagen überfordere einen mündigen Bürger nicht. Der Hinweis, dass Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten, sei unschädlich. Für die Bekanntmachung der Gemeinderatssitzung sei eine Frist von drei Tagen ausreichend; diese Frist sei eingehalten worden. Die Antragsteller hätten nicht das Recht, zu rügen, der Gemeinderat sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. An der Sitzung hätten keine befangenen Ratsmitglieder mitgewirkt. Drei Gemeinderäte hätten sich für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Verkehrsuntersuchung sei ordnungsgemäß mittels Videotechnik nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen 2012 unter Berücksichtigung der Baustelle in der Ortsmitte und der geplanten Bebauungserweiterungen durchgeführt worden. Die prognostizierte Verkehrsbelastung der einzelnen Straßen sei korrekt. Die Finanzierung des Bebauungsplans sei in den Haushaltsplan der Gemeinde eingestellt; im Übrigen machten fehlende Haushaltsmittel den Plan nicht vollzugsunfähig. Der Abweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart von Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans gelte weiter. Der Regionale Grünzug sei außerdem nur am Rande betroffen. Wasserrechtliche Probleme würden durch die erforderlichen Maßnahmen bewältigt. Für das Hochwasserrückhaltebecken werde ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei entsprechend den Forderungen der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt worden. Die gerügten arten-, natur- und landschaftsschutzrechtlichen Probleme seien - soweit sie überhaupt vorhanden seien - gelöst. Die behaupteten Fehler der schalltechnischen Untersuchungen und der Untersuchung der Luftschadstoffsituation lägen nicht vor. Klimaschutzbelange seien hinreichend gewürdigt worden. Die Variantenprüfung sei korrekt; dies habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 bestätigt. Dem Senat liegen die Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.