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Beschluss

3 S 1728/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1222.3S1728.21.00
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Leitsätze
1. Die mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I, Nr. 71) mit Geltung ab dem 21. März 2023 eingeführten Bestimmungen des § 80c VwGO erfassen als Änderungen des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, da der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen vorgesehen hat (wie OVG Münster, Beschl. v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK –, juris Rn. 18; VGH Kassel, Beschl. v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 73).(Rn.16) 2. Die für die Anwendung des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Prognose, dass ein einem Planfeststellungsbeschluss anhaftender Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird, muss auch bei materiellen Rechtsfehlern grundsätzlich die Erwartung einschließen, dass die Behörde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten wird (Fortschreibung von BVerwG, Beschl. v. 26.4.2023 – 4 VR 6/22 –, juris Rn. 42).(Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört wird im Hinblick auf die dort bezeichneten Maßnahmen - I. 2.1 und I. 2.2 (Betrieb des Retentionsraumes durch Wasserentnahme und Wiedereinleitung in den Rhein), - I. 2.4.1 (Maßnahmen am Hauptdamm XXV mit Landesstraße 566) und - I. 2.6.1 (Auf- und Einbauten in den Hauptdamm XXV, Übergangsstück zum Hauptdamm XXV, Landesstraße 566) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I, Nr. 71) mit Geltung ab dem 21. März 2023 eingeführten Bestimmungen des § 80c VwGO erfassen als Änderungen des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, da der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen vorgesehen hat (wie OVG Münster, Beschl. v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK –, juris Rn. 18; VGH Kassel, Beschl. v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 73).(Rn.16) 2. Die für die Anwendung des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Prognose, dass ein einem Planfeststellungsbeschluss anhaftender Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird, muss auch bei materiellen Rechtsfehlern grundsätzlich die Erwartung einschließen, dass die Behörde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten wird (Fortschreibung von BVerwG, Beschl. v. 26.4.2023 – 4 VR 6/22 –, juris Rn. 42).(Rn.17) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört wird im Hinblick auf die dort bezeichneten Maßnahmen - I. 2.1 und I. 2.2 (Betrieb des Retentionsraumes durch Wasserentnahme und Wiedereinleitung in den Rhein), - I. 2.4.1 (Maßnahmen am Hauptdamm XXV mit Landesstraße 566) und - I. 2.6.1 (Auf- und Einbauten in den Hauptdamm XXV, Übergangsstück zum Hauptdamm XXV, Landesstraße 566) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG – begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb eines Hochwasserretentionsraumes auf den Gemarkungen der Stadt Karlsruhe, der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Gemeinde Au am Rhein („Polder Bellenkopf/Rappenwört“). Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2020 stellte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Umwelt, Landesbetrieb Gewässer) vom 4. April 2011 (ergänzt durch Antragsunterlagen vom 1. April 2015, vom 20. Dezember 2017 und vom 15. Juli 2020) den Plan für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes „Bellenkopf/Rappenwört“ nebst zugehöriger Bauwerke, Nutzungen und Nebeneinrichtungen fest. Der Retentionsraum erstreckt sich von Rheinkilometer 353,8 bis Rheinkilometer 359,3 im Landkreis Rastatt auf Flächen der Gemeinde Au am Rhein sowie im Landkreis Karlsruhe auf Flächen der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Stadt Karlsruhe. Er umfasst ein Retentionsvolumen von ca. 14.000.000 m³ und eine Fläche von 510 ha. Der Rückhalteraum wird im Wesentlichen durch den Trenndamm HWD XXV entlang des Rheins mit fünf Ein- und Auslassbauwerken und die landseitigen Absperrdämme HWD XXVa und HWD XXVI gebildet. Der Planfeststellungsbeschluss verfolgt das Ziel, im Rahmen des sog. „Integrierten Rheinprogramms“ für die freie Rheinstrecke nördlich der Staustufe Iffezheim das vor Beginn des Oberrheinausbaus im Jahr 1957 vorhandene Hochwasserschutzniveau wiederherzustellen, was einem Schutz vor Hochwasserereignissen mit einer Jährlichkeit von bis zu 200 am Pegel Maxau entspricht. Als zentrale naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme sieht der Planfeststellungsbeschluss ungesteuerte Flutungen des betroffenen Retentionsraumes vor, die durch Herstellung eines Überflutungsregimes, das der natürlichen Rheinaue angenähert ist, eine möglichst weitgehende Anpassung der betroffenen Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen bewirken sollen (sog. „ökologische Flutungen“). In Nr. III. des Planfeststellungsbeschlusses hat die Planfeststellungsbehörde die sofortige Vollziehung aller planfestgestellten Maßnahmen angeordnet und diese in Nr. IX. 20 des Planfeststellungsbeschlusses gesondert begründet. Gegen den im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 15. Februar 2021 ausgelegten und öffentlich bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 9. März 2021 Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 begründet (3 S 821/21). Eine weitere Klage einer betroffenen Kommune sowie ein hierauf bezogener Eilrechtsschutzantrag sind unter den Aktenzeichen 3 S 846/21 und 3 S 1715/21 anhängig. Am 25. Mai 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Der Senat hat das Eilrechtsschutzverfahren in Anknüpfung an Absprachen der Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt. Mit Beweisbeschluss vom 18. Juli 2023 hat der Senat in den Hauptsacheverfahren 3 S 821/21 und 3 S 846/21 einen Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. zu technischen Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Hochwasserdammes XXV beauftragt, das dieser am 3. November 2023 vorgelegt hat. Am 25., 27. und 28. September sowie am 16. und 17. November 2023 hat der Senat zur Hauptsache mündlich verhandelt und neben dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. B. und dem seitens der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21 beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. H. eine Vielzahl weiterer, von den Beteiligten an der Planung bzw. an der Vorbereitung des Sachvortrags im gerichtlichen Verfahren beteiligter sachkundiger Personen angehört. Mit Urteil im Verfahren 3 S 821/21, dessen Entscheidungsformel bei der Geschäftsstelle des Senats am 28. November 2023 niedergelegt und den Beteiligten am 1. Dezember 2023 bekanntgegeben wurde, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, für den der beschließende Gerichtshof als Gericht der Hauptsache nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO im ersten Rechtszug zuständig ist, ist statthaft und auch sonst zulässig. a) Der Antrag ist insbesondere statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit Nr. III. des Planfeststellungsbeschlusses im öffentlichen Interesse gesondert angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und der Planfeststellungsbeschluss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder in Bestandskraft erwachsen noch wirksam für nicht vollziehbar erklärt ist. Denn die Antragstellerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss innerhalb der gesetzlichen Klagefrist Klage erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 70 VwVfG). Die vom Senat im Hauptsacheverfahren ausgesprochene Nichtvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung entfaltet erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils Wirkung, die frühestens mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des noch ausstehenden vollständigen Urteils eintreten kann (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VwGO). Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren steht der Antragstellerin daher auch weiterhin das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil der Antragsgegner bis zu diesem Zeitpunkt von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch machen könnte. b) Bei dem hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Antragstellerin als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine solche Entscheidung einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, dass sie durch die Entscheidung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt wird und sie zur Beteiligung berechtigt war. Die Umweltvereinigung muss dabei weder eine Verletzung in eigenen Rechten noch eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG). Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie im Planfeststellungsverfahren zur Beteiligung berechtigt war, sie ausweislich ihrer Satzung den Schutz von Mensch, Umwelt, Natur und Landschaft insbesondere durch Förderung eines umweltorientierten Hochwasserschutzkonzepts verwirklichen will (vgl. § 2 Nrn. 1 und 2 der der Anerkennungsentscheidung des Umweltbundesamts vom 12. November 2018 zugrundeliegenden Satzung sowie § 2 Nr. 1 und 5 der aktuellen Satzung vom 29. Oktober 2019) und sie Verstöße gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften u.a. des Natur- und Artenschutzrechts geltend macht. 2. Der mithin zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Maßstäbe für die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergeben sich im vorliegenden Verfahren aus § 80 Abs. 3 und 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 80c VwGO [sogleich unten a)]. Ausgehend hiervon hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise Erfolg. Zwar ist die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden [sogleich b)]. Im Hinblick auf die im Tenor bezeichneten Maßnahmen überwiegt das Vollzugsinteresse jedoch schon deswegen nicht gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil der Senat insoweit auf Grundlage des Ergebnisses der im Hauptsacheverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss an dort von der Antragstellerin in zulässiger Weise gerügten (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) Mängeln leidet, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen und auch im Eilrechtsschutzverfahren nicht nach Maßgabe des § 87c Abs. 2 VwGO außer Acht zu lassen sind [unten c)]. Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil der Planfeststellungsbeschluss nach Überzeugung des Senats insoweit nicht an in zulässiger Weise gerügten und in der Sache durchgreifenden Mängeln leidet und gegenüber den verbleibenden Suspensivinteressen der Antragstellerin (z.B. im Hinblick auf ein ggf. durchzuführendes Rechtsbehelfsverfahren) das Vollzugsinteresse überwiegt. Dieses ergibt sich aus dem auch durch eine isolierte Herstellung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI ermöglichten Hochwasserschutz für die landseitig gelegenen Siedlungsbereiche sowie aus dem Interesse daran, die vollständige Hochwasserschutzwirkung des geplanten Retentionsraumes möglichst zeitnah nach Abschluss eines im Hinblick auf die im Klageverfahren festgestellten Mängel durchzuführenden Planergänzungsverfahrens herzustellen [unten d)]. a) aa) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat dabei Erfolg, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht entspricht oder das besondere Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse im vorgenannten Sinne setzt dabei voraus, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), also entweder das öffentliche Interesse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) bzw. – was vorliegend nicht in Rede steht – das überwiegende Interesse eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO) an der sofortigen Vollziehung in der Sache tatsächlich vorliegt. Hierbei reicht das (allgemeine) öffentliche Interesse an der Verwirklichung der mit dem angegriffenen Verwaltungsakt verfolgten Zielen regelmäßig nicht aus, um ein besonderes öffentliches Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Es müssen vielmehr zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weitere, darüber hinausgehende und besondere Umstände vorliegen, um – ausnahmsweise – das öffentliches Interesse an der sofortigen, d. h. schon vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts zulässigen Vollziehung anzunehmen. Die Feststellung, ob solche Umstände vorliegen, erfolgt im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts, in der das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 67 Abs. 1 LV geschützte Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 25.5.2022 – 3 S 542/22 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.) bb) Nach § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO gelten für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – 15 und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (mit Ausnahme der in § 80c Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Vorhaben) die Vorschriften des § 80c Abs. 2 – 4 VwGO ergänzend. Sie finden vorliegend Anwendung, da Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO ist. Die mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I, Nr. 71) mit Geltung ab dem 21. März 2023 eingeführten Bestimmungen des § 80c VwGO erfassen als Änderungen des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, da der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen vorgesehen hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2023 – 8 B 230/23.AK –, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 30.6.2023 – 9 B 2279/21.T –, juris Rn. 73; Köhler, in: BeckOK VwGO, § 80c Rn. 8). Nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht dabei einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes – insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung (§ 80c Abs. 2 Satz 2 VwGO) – außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, soll es die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern (§ 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach § 80c Abs. 4 VwGO hat das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal ordnungsgemäß begründet. aa) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse der Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.2018 – 5 S 548/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Entscheidung. Denn der Planfeststellungsbeschluss führt unter Nr. X.20 ausdrücklich aus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der durch die Entscheidung zugelassenen Maßnahmen gegenüber dem Interesse Einzelner, von der Realisierung dieser Maßnahmen bis zur abschließenden Entscheidung über ein mögliches Rechtsmittel verschont zu bleiben, überwiegt. Er verweist dabei insbesondere darauf, dass für eine schnelle Realisierung des Vorhabens die Notwendigkeit der Gewährleistung eines Schutzes vor Hochwassern mit einer Jährlichkeit von mehr als 120 spreche, die quasi jederzeit eintreten könnten, während ein Beginn mit der Durchführung des Vorhabens vor Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens schon deswegen nicht mit erheblichen Nachteilen für die Betroffenen verbunden sei, weil die meisten Beeinträchtigungen individueller Rechtsgüter erst mit der Inbetriebnahme des Retentionsraumes verbunden seien, die frühestens nach Abschluss der vorhersehbar mehrjährigen Bauzeit erfolgen könne. In diesem Zeitraum sei es ohne weiteres möglich, ein Rechtsbehelfsverfahren abzuschließen, ohne dass in erheblichem Umfang mit unumkehrbaren Nachteilen für Individualinteressen zu rechnen sei. Soweit entsprechende Nachteile dennoch zu besorgen seien, könnten diese ggf. vom Vorhabenträger ausgeglichen werden. Dies wird den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne weiteres gerecht, da die Planfeststellungsbehörde das Erfordernis eines besonderen, über das allgemeine Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts hinausgehenden Vollzugsinteresses erkannt und sie dessen Vorliegen unter Bezugnahme auf die individuellen Umstände des Einzelfalles dargelegt hat. c) Im Hinblick auf die im Tenor bezeichneten Maßnahmen I. 2.1 und I. 2.2 (Betrieb des Retentionsraumes durch Wasserentnahme und Wiedereinleitung in den Rhein), I. 2.4.1 (Maßnahmen am Hauptdamm XXV mit Landesstraße 566) und I. 2.6.1 (Auf- und Einbauten in den Hauptdamm XXV, Übergangsstück zum Hauptdamm XXV, Landesstraße 566) überwiegt das Vollzugsinteresse im o.g. Sinne schon deswegen nicht, weil das Vorhaben insoweit nach Auffassung des Senats an entscheidungserheblichen Mängeln leidet, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (auch) im Verhältnis zur Antragstellerin führen [sogleich unten aa)]. Von der Möglichkeit, die vorgenannten Mängel des angefochtenen Verwaltungsakts im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nach Maßgabe des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Acht zu lassen, macht der Senat insoweit keinen Gebrauch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. eine Anwendung auf einzelne der vorliegenden Mängel nicht angezeigt erscheint [unten bb)]. aa) Mit oben genanntem Urteil hat der Senat in dem diesem Eilantrag der Antragstellerin zugrundeliegenden Verfahren entschieden, dass der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Maßnahmen überwiegt das Vollzugsinteresse schon deswegen nicht gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil am Vollzug rechtswidriger Maßnahmen kein anerkennenswertes rechtliches Interesse bestehen kann. Im Hinblick auf den Bau des Trenndamms HWD XXV (Maßnahmen Nrn. I. 2.4.1 und I. 2.6.1) leidet die Alternativen- bzw. Variantenprüfung an Mängeln (dazu sogleich). Der Senat hält es auch für geboten, die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Wasserentnahme aus dem Rhein und die Wiedereinleitung (Maßnahmen Nrn. I. 2.1 und I. 2.2) wiederherzustellen, obwohl der Senat keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Eignung und Erforderlichkeit der dort genannten ökologischen Flutungen hat, weil insoweit Ermittlungs- bzw. Abwägungsmängel im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraumes auf das Schutzgut Boden und eine mögliche Zunahme der Stechmückenpopulation bestehen. Überdies kommt ein Betrieb des Retentionsraumes vor Fertigstellung des – mit Planungsmängeln behafteten – Trenndamms HWD XXV ohnehin nicht in Betracht. aaa) Im Hinblick auf den maßgeblich durch die fristgerechte Klagebegründung bestimmten Prozessstoff des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) beruht die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere darauf, dass die Verwirklichung der Maßnahmen I. 2.4.1 (Maßnahmen am Hauptdamm XXV mit Landesstraße 566) und I. 2.6.1 (Auf- und Einbauten in den Hauptdamm XXV, Übergangsstück zum Hauptdamm XXV, Landesstraße 566) in erheblichem Umfang mit der Verwirklichung baubedingter artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Sinne des § 45 Abs. 1 BNatSchG einhergeht und die im Hinblick auf die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durchgeführte Prüfung zumutbarer Alternativen den Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht genügt. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die Zumutbarkeit der von der Antragstellerin bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung favorisierten Alternative einer Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand (Spundwand), die auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde mit deutlich geringerem Flächenverbrauch und geringeren Auswirkungen insbesondere auf die angrenzenden Gehölzbestände verbunden wäre (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241 ff. sowie Institut für Umweltstudien W. GmbH, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Anfrage an die Höhere Naturschutzbehörde auf Aktualisierung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Oktober 2021, S. 3), auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verneint. Der Senat geht auf Grundlage der schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angaben der Sachverständigen davon aus, dass der Hochwasserdamm XXV unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 63 Abs. 2 WG) grundsätzlich auch als Hochwasserschutzwand im Sinne des Abschnitts 8 der DIN 19712 ausgeführt werden könnte. Soweit die Planfeststellungsbehörde dies dennoch unter Hinweis auf das Erfordernis einer beidseitigen (linearen) Befahrbarkeit abgelehnt hat, hat sie die Möglichkeit einer Ausgestaltung als befahrbare Spundwand (z.B. unter Zuhilfenahme von Auskragungen oder Spundwandkästen) nicht in die Betrachtung einbezogen, obwohl diese nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. H. insbesondere in der mündlichen Verhandlung als technisch möglich – wenn auch ggf. komplex – erachtet wurde. Sie hat zudem – unabhängig davon – die für die Sicherstellung einer durchgehenden Befahrbarkeit auch mit Schwerlastfahrzeugen geltend gemachten Belange der Dammverteidigung bzw. -sanierung nach eingetretenen Hochwassern sowie der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht lediglich abstrakt den Vorzug vor Arten- und Naturschutzinteressen gegeben, ohne – wie erforderlich – die geltend gemachten Interessen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des zu erwartenden Sicherheitsgewinns (d.h. insbesondere der Eintrittswahrscheinlichkeit und konkreter Folgen einzelner Gefährdungsszenarien) zu gewichten und den konkreten Arten- und naturschutzrechtlichen Vorteilen einer schlankeren Bauform gegenüberzustellen, bei der ggf. auch ganz oder teilweise auf Dammschutzstreifen und baumfreie Zone verzichtet werden könnte. Sie hat dabei insbesondere nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass das artenschutzrechtliche Vermeidungsgebot den Planungsträger zwar nicht von vorneherein zu einer Beschränkung auf die Einhaltung technischer Mindeststandards verpflichtet, ggf. aber gewisse Abstriche hinsichtlich des zu erreichenden Zielerfüllungsgrads (und damit auch hinsichtlich der angestrebten Sicherheitsstandards, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen sollen) erforderlich machen kann. Dies gilt um so mehr, als der Hochwasserschutz für die landseitigen Siedlungsbereiche nicht in erster Linie durch den Trenndamm HWD XXV, sondern durch die hinteren Absperrdämme bewirkt werden soll. Die vorstehenden Mängel führen zugleich auf eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) sowie auf eine Verletzung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots im Hinblick auf die baulichen Auswirkungen der unter Nr. I. 2.4.1 bezeichneten Maßnahmen, da der Antragsgegner insoweit das Vorliegen zumutbarer Alternativen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG mit nicht tragfähiger Argumentation verneint und die für die letztlich planfestgestellte Alternative bzw. Variante sprechenden Argumente in fehlerhafter Weise gewichtet hat. Insoweit liegt zudem ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG vor, da das die Alternativenprüfung letztlich tragende Dokument „Alternativenbetrachtung vom November 2017“ entgegen § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG in der vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung vom 24.2.2010 (vgl. § 74 Abs. 2 UVPG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017) nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit dem durchgeführten Nacherörterungstermin war. Zwar liegt hierin kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gänzlich unterblieben sind und der Verfahrensfehler nach seiner Art und Schwere nicht mit den vorgenannten Verfahrensfehlern vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) UmwRG); in Anbetracht der Mängel der Alternativenprüfung bzw. Abwägungsentscheidung kann sich der Senat aber auch keine Überzeugung davon bilden, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG). Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitergehende Beteiligung der Öffentlichkeit zur Frage der Alternativenprüfung zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gebracht hätte, die zu einer weiteren Änderung des Plans oder einer anderen Entscheidung des Antragsgegners geführt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, 1, juris, Rn. 34). bbb) Darüber hinaus leidet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch an Abwägungsmängeln hinsichtlich des Schutzguts Boden, da Umfang und Auswirkungen von Schadstoffeintragungen über Schwebstoffe in den Retentionsraum in Folge von Retentionsflutungen und ökologischen Flutungen oberhalb von Abflusswerten von 2.600 m3/s am Pegel Maxau nicht in nachvollziehbarer Weise ermittelt wurden. Denn die im Rahmen der Planung diesbezüglich angestellte Worst-Case-Betrachtung der zu erwartenden Sedimentationsprozesse für Abflusswerte zwischen 2.600 m3/s und 3.600 m3/s beruht auf Annahmen zu Schwebstoffgehalten im Rheinwasser, die nur auf einem einzigen im Untersuchungszeitraum von 2003 bis 2005 erhobenen, mit konkreten Abflusswerten verknüpften Messwert zurückgeführt werden können und diesen zudem – ohne Angabe von Gründen – erheblich unterschreiten (vgl. S. Büro für Boden und Geologie, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Boden- und Gewässersedimentuntersuchungen im geplanten Retentionsraum vom Juli 2009, Anlage 8.2 des Planfeststellungsantrags [ab hier: Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009], S. 38 f.). Diese lassen sich auch aus den für den Zeitraum von 1994 bis 2005 mitgeteilten Median- und Perzentilwerten nicht nachvollziehbar ableiten, weil diese gerade seltenere Überflutungsereignisse nicht abbilden. Der für Abflusswerte zwischen 3.600 m3/s und 4.500 m3/s angenommene Schwebstoffgehalt von 100 g/m3 findet in die überschlägige Rechnung zudem keinen Eingang, da für Abflusswerte von 2.600 m3/s bis 4.000 m3/s hier einheitlich Schwebstoffgehalte von 60 g/m3 angesetzt werden (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 39, 42); für ihn – ebenso wie für den im Hinblick auf den Retentionsfall angesetzten Schwebstoffgehalt von 200 g/m3 – ergibt sich aus der vorgelegten Untersuchung zudem ebenfalls keine nachvollziehbare Herleitung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 38 f.). Auch die in der mündlichen Verhandlung angebotene Kontrollrechnung mit angenommenen Schwebstoffgehalten von 100 g/m3 für Abflusswerte zwischen 2.600 m3/s und 3.600 m3/s vermag diesen Ermittlungs- oder Darstellungsmangel nicht zu kompensieren. Denn unabhängig davon, dass sich auch für die Heranziehung eines Schwebstoffgehalts von 100 g/m3, den der Ersteller des Gutachtens dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners lediglich telefonisch als (möglicherweise) plausiblen Wert mitgeteilt haben soll, jedwede fachliche Plausibilisierung fehlt, führt dessen Heranziehung rechnerisch zu einer Erhöhung der (im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung angenommenen) Sedimentbelastung durch ökologische Flutungen mit Abflusswerten von 2.600 m3/s bis 3.600 m3/s um ca. 66 % bzw. der (ebenfalls im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung angenommenen) Gesamtbelastung um ca. 29 % bzw. 1.478,3 kg pro Hektar und Jahr. Dieser Mangel ist auch entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Sedimentation von Auelehm im Rahmen der Auswirkungsprognose in erster Linie als günstige Vorhabenauswirkung bezeichnet wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 145 f.), fehlt es an Angaben zu den Auswirkungen einer möglicherweise – wenngleich nur im Rahmen einer überschlägigen Worst-Case-Betrachtung – zu erwartenden höheren Sedimentation. Zudem wurde die aus der Sedimentationsprognose unmittelbar rechnerisch abgeleitete Schadstoffbelastung (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 44 ff. mit Anlage 7) nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt. Insoweit kann ohne tragfähige Auswirkungsprognose nicht in angemessener Weise beurteilt werden, ob die vorhabenbedingten Auswirkungen auf Böden durch Schadstoffeinträge – zumal in Ansehung der bereits jetzt festgestellten (theoretischen) Überschreitung der für Nickel zulässigen zusätzlichen Frachten nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) (vgl. Boden- und Gewässersedimentuntersuchung 2009, S. 46 f. sowie Planfeststellungsbeschluss, S. 147) – auch bei möglicherweise höheren Schadstoffeinträgen noch als „nicht erheblich“ beurteilt werden können (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 147). Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner vor dem Hintergrund möglicherweise höherer Sediment- bzw. Schadstoffeinträge weitere Prüf- oder Kontrollmaßnahmen – über das im Hinblick auf Wasserschutzgebiet Kastenwört beschlossene Bodenmonitoring hinaus (vgl. Nr. VII. A.16.2 des Planfeststellungsbeschlusses) – beschlossen hätte. ccc) Schließlich liegen Abwägungsmängel auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Betriebs des Vorhabens auf die Ausbreitung der sog. Rheinschnake (Aedes vexans) und deren Folgen für das Wohlbefinden des Menschen vor. Zwar greifen die Rügen der Antragstellerin im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren z.B. durch eine Ausbreitung der Tigermücke (als potentieller Krankheitserreger) nicht durch, da eine solche nach den im Planfeststellungsverfahren eingeholten, auch für den Senat überzeugenden Stellungnahmen nicht zu besorgen ist. Auch geht der Senat auf Grundlage der ausführlichen Darlegungen des Wissenschaftlichen Direktors der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage (KABS), Herrn R., in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese Arbeitsgemeinschaft im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Retentionsraumes in der Lage sein wird, die in Nr. VII. H. des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene „ordnungsgemäße Schnakenbekämpfung“ zuverlässig zu gewährleisten. Insbesondere hat sich der Vorhabenträger verbindlich zur Übernahme entsprechender Mehrkosten in der erforderlichen Höhe verpflichtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 156, Stenographisches Wortprotokoll des Erörterungstermins, Tag 3, 10.11.2016, S. 108 sowie Nr. VIII.9 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach deren Satzung ist die KABS jedoch nicht der vorbehaltlosen Vermeidung der räumlichen Ausbreitung der Rheinschnake oder der Reduzierung der Schnakenbelastung für die Bevölkerung auf Null verpflichtet, sondern der Eindämmung der Vermehrung der Stechmücken, um damit eine „Schnakenplage“ zu verhindern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz der Satzung vom 20.01.2017). Dies dient nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung dem öffentlichen Gesundheitswesen und findet unter Schonung der Umwelt mit ökologisch vertretbaren Mitteln statt. Insoweit hat der Wissenschaftliche Direktor der KABS auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass diese eine Reduzierung der jeweils entstehenden Populationen um ca. 90 % für ausreichend und geboten erachtet (vgl. insoweit auch S. 245 des Planfeststellungsbeschlusses zu entsprechenden Einwendungen). Hierzu hat auch die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie die mit Nr. VII.H. festgesetzte Verpflichtung zur Gewährleistung einer „ordnungsgemäßen Schnakenbekämpfung“ durch eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch die KABS als erfüllt ansieht. Dies ist zwar nicht aus sich heraus zu beanstanden, da der Antragsgegner nicht zur Vermeidung jedweder von der Verwirklichung des Vorhabens zumindest mittelbar ausgehender Beeinträchtigungen und Belästigungen – etwa durch Schaffung potentieller neuer Brutgebiete, die sich aufgrund der veränderten Überflutungssituation ggf. für Steckmücken anbieten – verpflichtet ist, und wohl schon ökologische Gründe für eine Beschränkung auf das nach der Satzung der KABS angestrebte Ausmaß der Bekämpfung sprechen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses nicht nachvollziehbar, dass – trotz Zunahme der potentiellen Brutgebiete um ca. 40 ha bzw. bis zu 20 % (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 156 sowie Umweltverträglichkeitsstudie, S. 232) – vor dem Hintergrund der Tätigkeit der KABS auch mit einer (bloßen) Zunahme der „Schnakenpopulation“ nicht zu rechnen sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 245, Nr. IX. 13.4). Hierzu führt auch der Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle aus, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der KABS zwar zu einer wesentlichen Reduzierung der Stechmückenpopulationen führten, im Falle längerer und v.a. wiederholter Sommerhochwasser aber dennoch mit Belästigungen durch Stechmücken zu rechnen sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 154). Insoweit hat sich auch der Wissenschaftliche Direktor der KABS in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass eine Zunahme der absoluten Zahlen bzw. ein Heranrücken der Stechmückenpopulationen an die Wohngebiete zwar nicht zuverlässig prognostiziert, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne. Abhängig von der tatsächlichen Entwicklung im jeweiligen Jahr könne es daher auch bei optimaler satzungsgemäßer Bekämpfung zu einer Zunahme der absoluten Anzahl der Steckmücken kommen. Angesichts dessen erweist sich die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde als defizitär, da sie die ggf. verbleibenden Belästigungen durch eine Zunahme oder ein Heranrücken der Stechmückenpopulationen an Wohngebiete nicht bewältigt hat. Dieser Mangel ist auch entscheidungserheblich, weil die Planfeststellungsbehörde einzelne Einwendungen betroffener Bürger unter Hinweis auf die „ordnungsgemäße Schnakenbekämpfung“ bzw. die Ausführungen unter Nr. IX.13.4 des Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen hat (vgl. S. 503, 665, 720, 757, 767, 770, 790, 792, 804, 806, 815, 839, 841 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Ausführungen lassen insbesondere nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass und ggf. bis zu welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde auch eine etwaige Zunahme der Steckmückenpopulationen noch als zumutbar erachtet. bb) Im Hinblick auf diese dem Planfeststellungsbeschluss anhaftenden Mängel macht der Senat nicht von der durch § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, diese im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens außer Acht zu lassen. Denn auch wenn ein erhebliches öffentliches Interesse für die zeitnahe Verwirklichung der mit dem Vorhaben verfolgten Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau gewährleisteten Hochwasserschutzes für die freie Rheinstrecke nördlich der Staustufe Iffezheim und des damit verbundenen Schutzes der Bevölkerung vor Hochwasserereignissen mit einer Jährlichkeit von bis zu 200 (bezogen auf den Pegel Maxau) streitet und das Vorhaben nach Auffassung des Senates keinen grundsätzlichen rechtlichen Einwendungen begegnet, die – nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – seiner Verwirklichung entgegenstünden, ist nicht offensichtlich, dass die vorliegenden Mängel in absehbarer Zeit behoben sein werden. Insbesondere hat der Antragsgegner noch kein ergänzendes Verfahren zur Mangelbehebung eingeleitet (zu diesem Kriterium vgl. BR-Drs. 640/22, S. 12); auch ist für den Senat nicht abschätzbar, welchen Zeitraum die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens ggf. in Anspruch nehmen würde. Zudem muss die Prognose über die Behebung eines Mangels im Abwägungsvorgang, um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, die Erwartung einschließen, die Behörde werde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. Denn die jeweilige Infrastrukturmaßnahme wird nur beschleunigt, wenn – nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit – bereits abzusehen ist, dass nach fehlerfreier Durchführung des Abwägungsvorgangs das Abwägungsergebnis bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2023 – 4 VR 6.22 –, juris Rn. 42). Dies muss für eine – nach dem nicht abschließend formulierten Gesetzeswortlaut des § 80c Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich mögliche – Anwendung des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO auch auf materielle Rechtsfehler (vgl. Köhler, in: BeckOK-VwGO, § 80c Rn. 10, BR-Drs. 640/22, S. 11) jedenfalls entsprechend gelten. Von einer solchen Erwartung kann vorliegend jedoch jedenfalls im Hinblick auf Mängel der Planung des Hochwasserdammes XXV nicht ausgegangen werden, weil Planungsalternativen bzw. –varianten mit geringerem Flächenverbrauch ernstlich in Betracht kommen. Im Hinblick auf die sonstigen vorbezeichneten Mängel kommt zwar durchaus in Betracht, dass die jeweiligen Gegeninteressen im Rahmen einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung überwunden oder unter allenfalls geringer Anpassung des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden; da der geplante Retentionsraum vor der Fertigstellung des Hochwasserdammes XXV aber ohnehin nicht in Betrieb genommen werden kann, besteht auch insoweit kein Anlass, von der durch § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ausgehend hiervon war dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. d) Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nach Auffassung des Senats nicht an den von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren gerügten übrigen Mängeln [sogleich aa)]. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das gegenüber den verbleibenden Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt, ergibt sich insoweit aus der Hochwasserschutzwirkung der verbleibenden Teilmaßnahmen zugunsten der landseitig der Hochwasserdämme XXVa und XXVI gelegenen Siedlungsbereiche, die auch unabhängig von der Durchführung der im Tenor bezeichneten Maßnahmen verwirklicht werden können, und dem Interesse an einer zeitnahen Fertigstellung des Gesamtvorhabens nach Abschluss des erforderlichen Planergänzungsverfahrens [unten bb)]. aa) Die seitens der Antragstellerin in prozessual zulässiger Weise im Hauptsacheverfahren gerügten weiteren Mängel, die unter anderem Fragen der Planrechtfertigung, den möglichen (Teil-)Verzicht auf ökologische Flutungen, mögliche Ausführungsvarianten der Hochwasserdämme XXVa und XXVI, die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des nationalen Wasserrechts sowie mit weiteren arten- und naturschutzrechtlichen Vorgaben betreffen, greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf die noch ausstehende Begründung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25., 27. und 28. September sowie vom 16. und 17. November 2023 ergangenen Senatsurteils ab. bb) Hinsichtlich der nach Überzeugung des Senats mithin rechtmäßigen Maßnahmen des Planfeststellungsbeschlusses besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das vorliegend auch gegenüber dem verbleibenden Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Dieses ergibt sich aus der selbständigen Hochwasserschutzfunktion der Hochwasserdämme XXVa und XXVI im Hinblick auf das Binnenland und dem Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des vollständigen Hochwasserschutzes durch den Retentionsraum nach Abschluss eines im Hinblick auf die im Klageverfahren festgestellten Mängel durchzuführenden Planergänzungsverfahrens. Vorliegend zieht auch die Antragstellerin nicht bzw. nicht mehr in Zweifel, dass der bestehende Hochwasserdamm XXV in seinem derzeitigen Ausbauzustand nicht mehr hinreichend standsicher ist (vgl. Ingenieurgruppe G. GbR, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Geotechnischer und dammbautechnischer Bericht vom Februar 2011, Anlage 7 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 11 ff. sowie Planfeststellungsbeschluss, S. 404). Insoweit ergibt sich jedoch aus den Planfeststellungsunterlagen (vgl. Ingenieurgruppe G. GbR, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Geotechnischer und dammbautechnischer Bericht vom Februar 2011, Anlage 7 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 8) und den auch insoweit nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen landseitigen Absperrdämme HWD XXVa und HWD XXVI (mit Verbindungsdamm) die Schutzfunktion des bisherigen Hauptdamms XXV für das Binnenland übernehmen sollen, während die Ertüchtigung bzw. der Ausbau des Trenndamms HWD XXV in erster Linie den Betrieb des Retentionsraumes als Schutz für die rheinabwärts gelegenen Gebiete ermöglicht. Dem entspricht es, dass die Fertigstellung der Bauwerke 2 – 5 und die Sanierung des Hauptdamms XXV nach den Darstellungen des Gesamterläuterungsberichts den Abschluss des Vorhabens bilden (vgl. Gesamterläuterungsbericht, S. 192). Ausgehend hiervon ergibt sich ein besonderes Interesse an einer Herstellung der geplanten Hochwasserdämme XXVa, XXVI und des geplanten Verbindungsdamms bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens aus der auch unabhängig von der Verwirklichung des HWD XXV gewährleisteten Hochwasserschutzwirkung für das Binnenland. Dieses bezieht sich gerade auf einen Baubeginn bzw. ggf. auch eine Fertigstellung noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, da entsprechende Hochwasser, die der Hochwasserdamm XXV in seinem derzeitigen Ausbauzustand nicht bewältigen könnte, jederzeit auftreten könnten. Dem kann die Antragstellerin insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Hochwasser mit einer entsprechenden Jährlichkeit bzw. Dauer auch in der längeren Vergangenheit nicht aufgetreten sind. Denn insoweit liegt es im Wesen einer statistischen Betrachtung, dass auch Ereignisse mit einer vergleichsweise geringen Jährlichkeit jederzeit – und ggf. sogar mehrfach innerhalb eines kurzen Zeitraums – eintreten können. Daher besteht in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen eines Hochwassers, das durch die bestehenden Dammanlagen nicht bewältigt werden könnte, ein spezifisches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Dieses wird vorliegend auch durch die Interessen der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die nicht im Tenor bezeichneten Maßnahmen nicht zurückgedrängt, weil die insoweit erhobenen Einwände nach Überzeugung des Senats nicht durchgreifen. Vergleichbares gilt für die nicht unmittelbar auf die Errichtung der Absperrdämme XXVa, XXVI und des Verbindungsdamms gerichteten, für sich genommen aber rechtlich nicht zu beanstandenden Vorhabenbestandteile, soweit deren Verwirklichung bereits vor Abschluss des Klageverfahrens eine zeitnahe Verwirklichung der Hochwasserschutzwirkung des Gesamtprojekts nach Abschluss eines auf die o.g. Mängel bezogenen ergänzenden Verfahrens ermöglichen soll. Daher sieht es der Senat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotenen Interessenabwägung als sachgerecht an, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die unmittelbar mängelbetroffenen Maßnahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu beschränken (vgl. insoweit auch § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie weicht von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ab, weil Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, Gegenstand des Hauptsacheverfahrens aber die teilweise oder vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist. Während der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren jedoch nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, da die dort vorgebrachten Rügen in erheblichem Umfang ohne Erfolg geblieben sind und die hier festgestellten Mängel jeweils im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden können, ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus den o.g. Gründen im überwiegenden Umfang erfolgreich, zumal die Mängel der Planung des HWD XXV auch mittelbar auf das Vollzugsinteresse hinsichtlich des Betriebs des Gesamtvorhabens durchschlagen. Im Übrigen gälte nichts anderes, wenn der Senat insoweit auf Grundlage des § 80c Abs. 2 VwGO entschieden hätte (vgl. § 154 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffern 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).