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Beschluss

12 S 267/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 - 7 K 5853/20 - wird verworfen. Rechtsanwalt ... trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. -, juris, und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 -, juris) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. II. 2 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2021 eingelegte Beschwerde vom 19.01.2021 ist mangels (Nachweises der) Bevollmächtigung des hier auftretenden Rechtsanwaltes bereits unzulässig und war daher zu verwerfen. 3 Vor dem Verwaltungsgerichtshof besteht Anwaltszwang. Jeder Beteiligte muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die - wie im gegebenen Fall - ein Verfahren vor Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Die hierfür erforderliche Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu erteilen und zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). 4 Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen. Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist. Unabhängig davon, ob der Mangel der Vollmacht von Amts wegen oder nur auf Rüge des Gegners hin zu berücksichtigen ist, ist eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig. Die prozessrechtliche Bevollmächtigung kann nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten abzugeben ist. Setzt das Gericht einem vollmachtlosen Vertreter eine Frist zur Beibringung der Vollmacht, ist der vollmachtlose Vertreter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des Urteils zurückzuweisen und ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris). 5 Dabei kann der Mangel einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin eine solche Rüge zwar nicht erhoben; indes kann auch das Gericht von Amts wegen dem Mangel einer Vollmacht nachgehen. Hierzu ist es befugt, wenn es Zweifel hegt, ob für die eingeleiteten Verfahren eine hinreichende Prozessvollmacht besteht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38.95 -, juris). Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105.84 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris). So liegt der Fall hier. 6 Zwar hat der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren eine am 02.12.2020 vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vorgelegt, die ihn auch zur Einlegung von Rechtmitteln befugt (vgl. VGA S. 53). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Fotokopie einer Vollmacht, welche nicht dem Schriftlichkeitserfordernis nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen (§ 126 Abs. 1 BGB) Originals der Vollmachturkunde. Ob auch eine Übermittlung der Vollmacht per Telefax in Betracht kommt, kann dahinstehen. Die Vorlage einer bloßen Kopie genügt jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2019 - 4 B 21.18 -, juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 28.11.1995 - VII R 63/95 -, juris, Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 106/92 -, juris Rn. 7 ff., und Beschluss vom 23.02.2006 - III ZB 50/05 -, juris Rn. 9 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2021 - 12 LA 163/20 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2017 - 4 A 879/14 -, juris Rn. 6; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 61; Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, § 67 Rn. 97 ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 47). 7 Nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze bestand für den Senat Anlass zur Prüfung (des Fortbestands) der Bevollmächtigung. Denn mit persönlichem Schreiben vom 24.02.2021 teilte der Antragsteller im Parallelverfahren (12 S 268/21) mit, Rechtsanwalt ... habe Verfahrenshandlungen vorgenommen, die er nicht gewollt habe, die nicht mit ihm abgesprochen gewesen und von ihm auch nicht beauftragt worden seien. Auf den Hinweis des Senats, dass noch ein weiteres Verfahren - nämlich das hiesige - anhängig gemacht worden sei, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.03.2021 mit, dass beide Verfahren von ihm nicht gewollt gewesen seien und Rechtsanwalt ... insoweit eigenmächtig gehandelt habe. Den daher gegenüber dem Prozessvertreter des Antragstellers erfolgten Aufforderungen des Senats vom 21.04. und 05.05.2021, zuletzt auch per Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.05.2021, eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren im Original - sei es die am 02.12.2020 ausgestellte oder eine aktuelle - vorzulegen, ist dieser nicht nachgekommen und hat auch keine (plausible) Erklärung dafür abgegeben, weshalb er bislang gehindert gewesen sein sollte, die schriftliche Vollmacht vorzulegen. 8 Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss das Gericht dem Rechtsanwalt zu erkennen geben, dass die Vollmacht bisher nicht vorgelegt wurde, dies jedoch zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten wird. Dazu ist im Allgemeinen ausreichend, dass die Prozessvollmacht angefordert wird. Ob dies durch den Spruchkörper, den Vorsitzenden oder den Berichterstatter geschieht, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dem Prozessbevollmächtigten seine Obliegenheit zur Vollmachtvorlage ins Gedächtnis gerufen und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, den Zulässigkeitsmangel zu heilen. Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris Rn. 7). Eine solche Aufforderung ist vorliegend durch die Berichterstatterin mit richterlichen Verfügungen vom 21.04., 05.05. und 19.05.2021 - fruchtlos - erfolgt. Der hier im Beschwerdeverfahren auftretende Rechtsanwalt ist daher mangels (Nachweises seiner) Bevollmächtigung zurückzuweisen. 9 Die Entscheidung über die Tragung der Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 L 131/20 -, juris Rn. 9; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 154 Rn. 3). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).