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Beschluss

1 L 131/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen unter denen ein Gericht von Amts wegen dem Mangel einer Vollmacht des Rechtsanwalts nachgehen kann.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen unter denen ein Gericht von Amts wegen dem Mangel einer Vollmacht des Rechtsanwalts nachgehen kann.(Rn.4) 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. September 2020 ist mangels (Nachweises der) Bevollmächtigung des hier auftretenden Rechtsanwaltes bereits unzulässig und war daher zu verwerfen. Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang. Jeder Beteiligte muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die - wie im gegebenen Fall - ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die hierfür erforderliche Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu erteilen und zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Dies ist durch den Vorsitzenden des Senates mit Verfügung vom 20. November 2020 erfolgt. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen. Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist. Unabhängig davon, ob der Mangel der Vollmacht von Amts wegen oder nur auf Rüge des Gegners hin zu berücksichtigen ist, ist eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig. Die prozessrechtliche Bevollmächtigung kann nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten abzugeben ist. Setzt das Gericht einem vollmachtlosen Vertreter eine Frist zur Beibringung der Vollmacht, ist der vollmachtlose Vertreter nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des Urteils zurückzuweisen und ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris). Dabei kann der Mangel einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Vorliegend hat die Beklagte eine solche Rüge zwar nicht erhoben; indes kann auch das Gericht von Amts wegen dem Mangel einer Vollmacht nachgehen. Hierzu ist es befugt, wenn es Zweifel hegt, ob für die eingeleiteten Verfahren eine hinreichende Prozessvollmacht besteht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996 - 4 A 38.95 -, juris). Beim Auftreten eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten findet eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. April 1987 - 5 B 43.87 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 1 M 196/06 -, juris). So liegt der Fall hier. Eine Vollmacht hat der hier für den Kläger auftretende Rechtsanwalt schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass es als ungewöhnlich anzusehen ist, dass ein Rechtsanwalt, nachdem er - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - durch richterliche Anordnung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert wurde, eine derartige Vollmacht nicht umgehend vorlegt oder zumindest eine Erklärung abgibt, was einer Vorlage bislang entgegengestanden habe (vgl.: BVerwG Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.). Selbst wenn der hier auftretende Rechtsanwalt durch den Kläger zur erstinstanzlichen Prozessvertretung bevollmächtigt gewesen sein sollte, ist weder zu ersehen noch dargelegt, dass der Kläger mit der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens einverstanden wäre. Zweifel daran bestehen insoweit nicht zuletzt auch deswegen, weil der hier auftretende Rechtsanwalt nunmehr sogar eine nicht unerhebliche Verlängerung der Frist zur Begründung des von ihm eingelegten Antrages auf Zulassung der Berufung beantragt hat, was durchaus auf einen fehlenden Kontakt mit dem Kläger hindeuten könnte. Diese Zweifel hätten mit der - durch gerichtliche Verfügung aufgegebenen - Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ohne weiteres ausgeräumt werden können. Der hier auftretende Rechtsanwalt hat nicht einmal eine (plausible) Erklärung dafür abgegeben, weshalb er bislang gehindert gewesen sein sollte, die schriftliche Vollmacht vorzulegen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Prüfung der Prozessvollmacht von Amts wegen - wie mithin hier - vor, ist im Übrigen zur Anforderung der Prozessvollmacht weder eine Beschlussfassung des Gerichts erforderlich, noch ist es stets notwendig, damit eine Fristsetzung zu verbinden. Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO obliegt es dem im Namen eines Verfahrensbeteiligten Auftretenden von sich aus, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs. § 67 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz VwGO, nach der „das Gericht" zur Nachreichung der schriftlichen Vollmacht eine Frist bestimmen kann, hat eine Fristsetzung zur Erfüllung dieser Kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit zum Gegenstand. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Ob eine Frist gesetzt wird, liegt im richterlichen Ermessen, ist also nicht zwingend vorgeschrieben. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz VwGO kraft Gesetzes bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.). Zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss das Gericht dem Rechtsanwalt indes zu erkennen geben, dass die Vollmacht bisher nicht vorgelegt wurde, dies jedoch zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten wird. Dazu ist im Allgemeinen ausreichend, dass die Prozessvollmacht angefordert wird. Ob dies durch den Spruchkörper, den Vorsitzenden oder den Berichterstatter geschieht, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dem Prozessbevollmächtigten seine Obliegenheit zur Vollmachtvorlage ins Gedächtnis gerufen und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, den Zulässigkeitsmangel zu heilen. Das gilt - sofern die Voraussetzungen einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen vorliegen - auch dann, wenn als Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.). Eine solche Aufforderung ist vorliegend durch den Senatsvorsitzenden mit richterlicher Verfügung vom 20. November 2020 - fruchtlos - erfolgt. Der hier im Antragsverfahren auftretende Rechtsanwalt ist daher mangels (Nachweises seiner) Bevollmächtigung zurückzuweisen. Der Mangel der Vollmacht kann nach Ergehen dieses Beschlusses nicht mehr geheilt werden, da eine solche Heilung bei Einlegung eines Rechtsmittels nur durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil - hier der den Zulassungsantrag verwerfende Beschluss - vorliegt (siehe: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Mangel der Vollmacht, dessen Kenntnis vorliegend dem hier auftretenden Rechtsanwalt zuzurechnen ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1.06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 67 Rn. 52 i. V. m. § 154 Rn. 3; Bader, VwGO, 6. Auflage, § 67 Rn. 44). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).