OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 879/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0424.4A879.14.00
13mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird abgelehnt.

Der Antrag des Prozessvertreters des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird verworfen.

Der Prozessvertreter des Klägers trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird abgelehnt. Der Antrag des Prozessvertreters des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird verworfen. Der Prozessvertreter des Klägers trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen dahin geändert, dass die C2., vertreten durch das C1., Beklagte ist. Dies entspricht der Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift. Das C1. selbst ist gemäß § 61 VwGO nicht beteiligtenfähig. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessvertreter des Klägers trotz mehrfacher Aufforderung keine aktuelle Originalvollmacht, sondern lediglich die Kopie einer undatierten Vollmacht vorgelegt habe. An der Aktualität der Vollmacht sei zudem aufgrund des von der Beklagten vorgelegten – das Mandatsverhältnis betreffenden – Kündigungsschreibens des Rechtsanwalts Q. sowie der Tatsache zu zweifeln, dass sie offensichtlich bereits 2009 ausgestellt worden sei. Ohne Erfolg wendet der Prozessvertreter des Klägers ein, nach den gegebenen Umständen bestehe kein Grund für Zweifel an einer tatsächlichen Bevollmächtigung, das Verwaltungsgericht habe deshalb die Vorlage einer aktuellen Originalvollmacht nicht verlangen dürfen. Nach der schon im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht von einem der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Sie kann nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO). Nachdem die Beklagte eine nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO gerügt hatte, hatte das Verwaltungsgericht einen Mangel der Vollmacht zu prüfen und zu berücksichtigen. Seiner mehrfachen Aufforderung, eine aktuelle Vollmacht im Original vorzulegen, ist der Prozessvertreter des Klägers nicht nachgekommen. Die von ihm eingereichte Fotokopie einer Vollmacht genügt nicht dem Schriftlichkeitserfordernis nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen (§ 126 Abs. 1 BGB) Originals der Vollmachturkunde. Ob auch eine Übermittlung der Vollmacht per Telefax in Betracht kommt, kann dahinstehen. Die Vorlage einer bloßen Kopie genügt jedenfalls nicht. Vgl. BFH, Urteil vom 28.11.1995 – VII R 63/95 –, BFHE 179, 5 = juris, Rn. 6 ff.; BGH, Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 106/92 –, BGHZ 126, 266 = juris, Rn. 7 ff., und Beschluss vom 23.2.2006 – III ZB 50/05 –, BGHZ 166, 278 = juris, Rn. 9 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 61; Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: Juni 2016, § 67 Rn. 97; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 67 Rn. 47. Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, nachdem es den Vertreter des Klägers mehrfach erfolglos zur Vorlage einer Originalvollmacht aufgefordert hatte. Einer zusätzlichen vorherigen Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bedurfte es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1985 – 9 C 105.84 –, BVerwGE 71, 20 = juris, Rn. 8 f. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht zur Vorlage einer aktuellen Originalvollmacht aufgefordert und damit zu erkennen gegeben hatte, dass es die Vorlage des Originals der eingereichten Kopie, über das der Klägervertreter gegebenenfalls noch verfügt haben mag, nicht genügen lassen würde. Zu Recht hat es das (Fort-)Bestehen einer Bevollmächtigung als zweifelhaft angesehen. Die in Kopie eingereichte undatierte Vollmacht könnte nach Aktenlage im November 2009 anlässlich eines Afghanistan-Aufenthalts des Klägervertreters und des Rechtsanwalts Q. erteilt worden sein. Bereits Ende 2009 kam es jedoch unter den beteiligten Rechtsanwälten zu Unstimmigkeiten hinsichtlich dieser und weiterer Mandatierungen. Rechtsanwalt Q. , der ebenfalls unter Vorlage einer Vollmacht bzw. Vollmachtkopie für den Kläger auftritt, kündigte in dessen Namen das Mandatsverhältnis zu dem hiesigen Klägervertreter. Deshalb sowie wegen des zwischen einer etwaigen Vollmachterteilung im November 2009 und der Erhebung der Klage am 30.12.2012 verstrichenen Zeitraums von mehr als drei Jahren bestand Anlass zu Zweifeln an einer (fort-)bestehenden Bevollmächtigung. Um diese Zweifel auszuräumen, hätte es der vom Verwaltungsgericht angemahnten Vorlage einer aktuellen Vollmacht bedurft. Ohne Erfolg macht der Prozessvertreter des Klägers geltend, die Forderung nach einer aktuellen Originalvollmacht widerspreche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da es sich bei dem Kläger um einen Analphabeten handle, der sich in Afghanistan in einer Region aufhalte, deren Besuch selbst für einen afghanischen Boten lebensgefährlich sei. Auf den Nachweis einer Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann nicht unter Hinweis darauf verzichtet werden, er sei dem Vertretenen oder dem Vertreter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nicht zumutbar. § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO soll verhindern, dass sich ein Dritter zum Sachwalter der Angelegenheiten eines anderen macht, ohne dazu ermächtigt zu sein. An einer zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung bestehen ein öffentliches Interesse und ein Interesse sowohl des Prozessgegners als auch des (vermeintlich) Vertretenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1983 – 9 C 881.82 –, NJW 1984, 318 = juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23.2.2006 – III ZB 50/05 –, BGHZ 166, 278 = juris, Rn. 9. Im Hinblick darauf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz wegen des Erfordernisses der Vorlage einer (aktuellen) schriftlichen Vollmacht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wäre. Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit auch keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zu deren Klärung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). 2. Der von dem Prozessvertreter des Klägers im eigenen Namen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist der Prozessvertreter des Klägers durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Ein bei vollmachtloser Vertretung ergehendes klageabweisendes Prozessurteil ergeht gegen den angeblich Vertretenen, da dieser – und nicht der vollmachtlose Vertreter – als Prozessbeteiligter anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.9.1974 – 3 CB 54.71 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 39 = juris (LS), und vom 25.9.2006 – 8 KSt 1.06 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 = juris, Rn. 1. Soweit das Verwaltungsgericht dem Prozessvertreter des Klägers die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist er zwar beschwert. Insoweit steht dem Antrag auf Zulassung der Berufung aber § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch dann, wenn formal die Hauptsachentscheidung mit angegriffen ist, in der Hauptsache jedoch kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden kann. Das gilt auch für Kostenentscheidungen gegenüber nicht verfahrensbeteiligten Dritten, insbesondere gegenüber vollmachtlosen Vertretern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 – 7 B 104.02 –, juris, Rn. 3; Neumann, in: Sodann/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 18 f. 3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Prozessvertreter des Klägers den Zulassungsantrag im eigenen Namen gestellt hat, auf § 154 Abs. 2 VwGO, im Übrigen entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB darauf, dass er als vollmachtloser Vertreter die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens veranlasst hat. Zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2006– 8 KSt 1.06 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 = juris, Rn. 2, und Urteil vom 27.6.2011 – 8 A 1/10 –, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.11.1981 – A 12 S 414/81 –, NJW 1982, 842. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Im Anschluss an das Verwaltungsgericht legt der Senat für jeden der drei Sachanträge jeweils den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.