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Beschluss

12 S 3623/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1213.12S3623.21.00
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Leitsätze
1. Der Eingangsstempel einer Behörde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass das Schreiben an dem auf dem Stempel angegebenen Datum bei der Behörde eingegangen ist.(Rn.10) 2. Als eine Frage des Prozessverfahrens ist der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ein solcher des Freibeweises, sodass das jeweilige Gericht nicht an strikte Beweisverfahren (§ 98 VwGO, §§ 355 ff. ZPO) gebunden ist.(Rn.14) 3. Hat die Behörde eine ihrer Abteilungen getrennt vom Dienstsitz (Rathaus) in einem anderen Haus untergebracht, dann muss sie diesem besonderen Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die Rechtsuchenden dieser Abteilung hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Dienstschluss ebenso stellt wie die Parteien bei den übrigen Abteilungen. Sie muss also in diesem Haus entweder ebenfalls einen Nachtbriefkasten anbringen bzw. eine Tag und Nacht besetzte Pforte einrichten oder durch ein Schild auf den Nachtbriefkasten bzw. die Pforte des Rathauses hinweisen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 13.03.1962 - BVerwG I C 158.60 , NJW 1962, 1268).(Rn.12) 4. Zur Ermessensentscheidung über das „Ob“ und über das „Wie“ eines Hausverbotes bei einer Störung des Dienstbetriebs.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 - 7 K 3283/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eingangsstempel einer Behörde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass das Schreiben an dem auf dem Stempel angegebenen Datum bei der Behörde eingegangen ist.(Rn.10) 2. Als eine Frage des Prozessverfahrens ist der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO ein solcher des Freibeweises, sodass das jeweilige Gericht nicht an strikte Beweisverfahren (§ 98 VwGO, §§ 355 ff. ZPO) gebunden ist.(Rn.14) 3. Hat die Behörde eine ihrer Abteilungen getrennt vom Dienstsitz (Rathaus) in einem anderen Haus untergebracht, dann muss sie diesem besonderen Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die Rechtsuchenden dieser Abteilung hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Dienstschluss ebenso stellt wie die Parteien bei den übrigen Abteilungen. Sie muss also in diesem Haus entweder ebenfalls einen Nachtbriefkasten anbringen bzw. eine Tag und Nacht besetzte Pforte einrichten oder durch ein Schild auf den Nachtbriefkasten bzw. die Pforte des Rathauses hinweisen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 13.03.1962 - BVerwG I C 158.60 , NJW 1962, 1268).(Rn.12) 4. Zur Ermessensentscheidung über das „Ob“ und über das „Wie“ eines Hausverbotes bei einer Störung des Dienstbetriebs.(Rn.23) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 - 7 K 3283/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.11.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Mit dem Urteil vom 27.10.2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.05.2020 aufgehoben. Mit dem Bescheid vom 23.03.2020 hatte die Beklagte der Klägerin bis auf Widerruf untersagt, das Dienstgebäude des Jugendamtes (Gebäude x.-xxxx x) zu betreten und sich darin aufzuhalten, und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2020 hatte die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Zulässigkeit der Klage scheitere insbesondere nicht daran, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2020 bereits unanfechtbar geworden wäre, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hätte. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Widerspruchsschreiben am Abend des 27.04.2020 und somit rechtzeitig beim Jugendamt der Beklagten eingeworfen habe. Zwar weise der Eingangsstempel als öffentliche Urkunde den 28.04.2020 als Eingangsdatum aus. Da das Jugendamt der Beklagten allerdings nicht über einen Nachtbriefkasten verfüge, könne anhand des Eingangsstempels nicht festgestellt werden, ob der Widerspruch am 27.04.2020 bis um 23:59 Uhr oder am 28.04.2020 ab 0 Uhr eingeworfen worden sei. Bei dem glaubhaften Vortrag der Klägerin, den Widerspruch schon am 27.04.2020 abends in den Briefkasten geworfen zu haben, sei davon auszugehen, dass der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden sei. Denn der Bürger müsse Rechtsmittelfristen voll ausschöpfen können und die Behörden müssten somit Vorkehrungen treffen, dass die Frist ausgenutzt werden könne. Seien derartige Vorkehrungen - wie vorliegend - nicht vorhanden und werde der Widerspruch am letzten Tag der Frist in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen, dürfe sich das Organisationsverschulden der Beklagten nicht zu Lasten der Widerspruchsführerin auswirken, wenn sie glaubhaft vortrage, ihr Widerspruchsschreiben schon am Abend des 27.04.2020 in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen zu haben. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin auch den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbracht. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen, die in der Gesamtschau die Einlassung der Klägerin stützten. Die Klage sei auch begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einer Befristung des Hausverbots fehle. 2. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 -, juris Rn. 9, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). b. Gemessen an diesem Maßstab zeigt die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. aa. Sie rügt, es spreche Überwiegendes dafür, dass der eingelegte Widerspruch der Klägerin nicht fristgerecht erhoben worden sei. Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Nachtbriefkastens am Dienstgebäude des Jugendamts ein Organisationsverschulden träfe. Am Rathaus verfüge die Beklagte über eine Pforte, die Tag und Nacht besetzt sei und es ermögliche, Rechtsmittelfristen auszuschöpfen. Der Klägerin wäre es zuzumuten gewesen, das Widerspruchsschreiben in einer Weise abzugeben, dass die Übergabe jedenfalls noch vor 23:59 Uhr hätte dokumentiert werden können. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs trage die Klägerin. Regelmäßig werde der Beweis des Zugangs durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde erbracht. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Klägerin den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbracht habe, sei dies unrichtig. Das Verwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung im Rahmen der Zeugenbefragung fehlerhaft vorgenommen. Sie basiere lediglich auf Vermutungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zulässig seien. Dieses Vorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihr Widerspruchsschreiben bereits am Abend des 27.04.2020 und somit rechtzeitig beim Jugendamt der Beklagten eingeworfen, nicht ernsthaft in Zweifel. Der Eingangsstempel einer Behörde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass das Schreiben an dem auf dem Stempel angegebenen Datum bei der Behörde eingegangen ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erhöhte Beweiskraft als öffentliche Urkunde nicht nur dem gerichtlichen, sondern auch dem behördlichen Eingangsstempel zu kommt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 02.11.1994 - 2 EO 42/94 -, juris Rn. 22 m.w.N.; BFH, Urteil vom 07.07.1998 - VIII R 83/96 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 126/14 -, juris Rn. 18). Das hat zur Folge, dass der durch den Eingangsstempel begründete Beweis (nur) durch Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden kann und muss (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91 -, juris Rn. 9; siehe auch BGH, Beschluss vom 17.04.1996 - XII ZB 42/96 -, juris Rn. 3). Auf andere Umstände kommt es dagegen nicht an, denn es ist der Sinn der Regelung, dass der Beweis einfach und rasch durch die Urkunde geführt werden kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.07.1998 - VIII R 83/96 -, juris Rn. 14). Die Tatsache, dass die Beklagte nicht über einen Nachtbriefkasten verfügt und alle Schreiben, die nach Dienstschluss in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen und am nächsten Tag aus diesem entnommen werden, den Eingangsstempel dieses Tages erhalten, hätte das Verwaltungsgericht daher erst bei der Prüfung, ob der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO geführt worden ist, berücksichtigen dürfen. Hierauf bezieht sich die Rüge der Beklagten, die lediglich das vom Verwaltungsgericht angenommene Organisationsverschulden von sich weist, indes nicht. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe keine Vorkehrungen getroffen, dass die Bürger Rechtsmittelfristen voll ausschöpfen könnten, und dieses Organisationsverschulden der Beklagten sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken dürfe, ernstlich zweifelhaft wäre. Der Verweis der Beklagten auf die Pforte am Rathaus, die Tag und Nacht besetzt sei und zu der jeder hingehen könne, um zu erreichen, dass Schriftstücke tatsächlich nachweisbar noch vor 23:59 Uhr in ihren Empfangsbereich gelangten, genügt hierfür nicht. Hat die Behörde eine ihrer Abteilungen getrennt vom Dienstsitz (Rathaus) in einem anderen Haus untergebracht, dann muss sie diesem besonderen Umstand dadurch Rechnung tragen, dass sie die Rechtsuchenden dieser Abteilung hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Dienstschluss ebenso stellt wie die Parteien bei den übrigen Abteilungen. Sie muss also in diesem Haus entweder ebenfalls einen Nachtbriefkasten anbringen bzw. eine Tag und Nacht besetzte Pforte einrichten - was vorliegend unstreitig nicht geschehen ist - oder durch ein Schild auf den Nachtbriefkasten bzw. die Pforte des Rathauses hinweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1962 - BVerwG I C 158.60 -, NJW 1962, 1268). Dass ein solcher Hinweis am Briefkasten des Jugendamts im Dienstgebäude der ... x erfolgt wäre, legt die Beklagte nicht dar. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids vom 23.03.2020 als Stelle, bei der der Widerspruch erhoben werden kann, ebenfalls ausschließlich die Adresse des Jugendamts in der ... x angegeben ist. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es der Klägerin gelungen sei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels zu erbringen. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Als eine Frage des Prozessverfahrens ist der Gegenbeweis ein solcher des Freibeweises, sodass das jeweilige Gericht nicht an strikte Beweisverfahren (§ 98 VwGO, §§ 355 ff. ZPO) gebunden ist. Dieser Gegenbeweis ist in dem Sinne Hauptbeweis, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit Kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 15.02.2001 - 6 BN 1.01 -, juris Rn. 11). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Gegenbeweis erbracht, ernstlich zweifelhaft wäre. Insoweit kann offen bleiben, ob bei Einwänden gegen die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung die Berufung nur dann nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, wenn ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgreich gerügt ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.04.2020 - 10 ZB 20.752 -, juris Rn. 10 ff., und vom 24.03.2020 - 10 ZB 20.138 -, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 19 f., und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2020 - 3 A 1002/19 -, juris Rn. 4), oder ob ausgehend von der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch ohne einen solchen - revisionsrechtlich bedeutsamen - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 4, und Beschluss vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 14). Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zeigt die Beklagte mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei auf die lückenhaften, unergiebigen und vagen Ausführungen der Zeugenaussagen nicht eingegangen und habe nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie und warum es zu der richterlichen Überzeugung gelangt sei, dass diese Zeugenaussagen die Angabe der Klägerin stützen sollten, nicht auf. Das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt. Generelle Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien enthält der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Insbesondere besteht keine Rangordnung dieser Erkenntnisse; sie sind grundsätzlich gleichwertig. Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes müssen die Tatsachengerichte nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie ausschließlich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 6 B 67.17 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Außerdem darf das Gericht nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 27). Die Beklagte rügt, weder die Zeugin H. noch der Zeuge B. hätten Beweis darüber erbringen können, dass das Schriftstück rechtzeitig eingegangen sei. Die Angaben beider Zeugen enthielten lediglich vage und unzureichende Angaben zu dem zu beurteilenden Sachverhalt. Keiner der beiden habe gesehen, was für ein Schreiben eingeworfen worden sei, und keiner habe sich an das Datum erinnern können, weshalb die Beweiswürdigung auf bloßen Vermutungen basiere. Damit dringt sie nicht durch. Sie zeigt nicht in konkreter Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf, dass es erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Gesamtschau auch das aus seiner Sicht glaubhafte Vorbringen der Klägerin einbezogen hat. Soweit sie die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts einschließlich der Zeugenaussagen und des Vorbringens der Klägerin aufzeigt und diese für zutreffender erachtet, genügt dies nicht, um eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun. Auch sonst wird mit dem Vorbringen eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht vorgetragen, dass die Klägerin noch ein anderes Schreiben am 27. oder 28.04.2020 in den Briefkasten des Jugendamts der Beklagten eingeworfen haben könnte, sodass es sich bei dem eingeworfenen Schreiben um ihr Widerspruchsschreiben handeln müsse (UA S. 6 f.). Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass diese Annahme fehlerhaft wäre. bb. Auch die weiteren Rügen der Beklagten hinsichtlich der Begründetheit der Klage bleiben ohne Erfolg. Die Beklagte trägt insoweit vor, bei dem wiederholt entgleisenden Auftreten der Klägerin, für das keine Besserung zu erwarten gewesen sei, könne auch ein unbefristetes Hausverbot die angemessene Reaktion sein. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe sie auch berücksichtigt, dass nicht mit einer Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zu rechnen gewesen sei, und somit habe sie das Hausverbot zeitlich unbegrenzt ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass das entgleisende, ständige verbale und auch körperliche Bedrängen der für die Vormundschaft zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausdruck der grundsätzlich ablehnenden Haltung und fehlenden Einsicht der Klägerin gegenüber jugendhilferechtlichen Maßnahmen sei. Das unbefristete Hausverbot sei erforderlich und geeignet. Es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass der Klägerin für die Zukunft ein angemessenes Verhalten beim Besuch des Jugendamts prognostiziert werden könnte. Deshalb verstoße das ohne Zeitbegrenzung ausgesprochene Hausverbot auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Befristung des Hausverbots könne unterbleiben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dessen Adressat uneinsichtig und hartnäckig auch in Zukunft weiterhin Störungen des Dienstbetriebs unternehmen werde. Auch die zeitliche Begrenzung der Vormundschaft ändere hieran nichts. Dass die Behörde zu gegebener Zeit zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für das Weiterbestehen des Verbots vorlägen, bleibe unbenommen. Dem Begründungserfordernis des Bescheides dürfte im Übrigen ausreichend Rechnung getragen sein. Es seien die Umstände des Einzelfalls in den Entscheidungsprozess einbezogen worden. Dass sie kein Ermessen ausgeübt habe, könne nicht unterstellt werden. Rein vorsorglich weise sie auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen hin. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ein öffentlich-rechtliches Hausverbot regelmäßig zu befristen. Eine bestimmte Dauer oder auch nur eine Regeldauer für ein Hausverbot gebe es nicht, maßgebend seien wie bei jeder Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalls. Es fehle in den Bescheiden vollkommen an einer Auseinandersetzung mit der Dauer des Hausverbots. Dies sei vor allem deswegen gravierend, weil das Hausverbot nach den Bescheiden zeitlich unbegrenzt gelte, jedoch die Vormundschaft des Jugendamts für das Kind der Klägerin zeitlich begrenzt sei. Unabhängig hiervon hätte eine Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots schon in den Bescheiden der Beklagten ihren Ausdruck finden müssen (UA S. 8 f.). Die von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen, die ein unbefristetes Hausverbot für rechtmäßig erachten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 -, juris, und Urteil vom 23.02.1981 - 7 B 80 A.1522 -, BayVBl 1981, 657; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1988 - 15 A 188/86 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.07.2005 - Au 5 K 04.779 -, juris), lassen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Befristung unter Verweis auf ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 13.08.2015 - L 3 AS 708/15 -, juris Rn. 85 f.) nur „regelmäßig“ gefordert (UA S. 8). Dass in anderen Einzelfällen ein unbefristetes Hausverbot rechtmäßig sein kann, hat es damit nicht in Abrede gestellt. Auch in Bezug auf die Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die konkreten Ermessenserwägungen der Beklagten werden ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Die Entscheidung, ob auf die Störung des Dienstbetriebs hin ein Hausverbot ausgesprochen und wie es gegebenenfalls ausgestaltet werden soll, steht im Ermessen des Inhabers des Hausrechts (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 13.08.2015 - L 3 AS 708/15 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 ME 167/10 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2006 - 19 B 1473/05 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.11.1989 - 6 TH 2982/89 -, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 24). Die Ermessensentscheidung über das „Ob“ und über das „Wie“ eines Hausverbotes ist dabei am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 13.08.2015 - L 3 AS 708/15 -, juris Rn. 81). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich den angefochtenen Bescheiden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - entnehmen lasse, dass sie ihr Ermessen hinsichtlich der zeitlichen Dauer, d.h. hinsichtlich des „Wie“ eines Hausverbots, erkannt und ausgeübt hätte. Sie macht insoweit geltend, es ergebe sich aus der Bezugnahme in der Begründung des Bescheids auf den familiengerichtlichen Beschluss vom 20.08.2019, dass sie die Besonderheit des zu beurteilenden Einzelfalls in den Blick genommen habe. Dem genannten familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, mit dem der Klägerin die elterliche Sorge für ihre Tochter entzogen wurde, entnimmt die Beklagte wohl die Annahme, dass nicht mit einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Klägerin zu rechnen sei. Inwieweit diese Annahme durch den - in den vorgelegten Akten nur ohne Gründe enthaltenen - familiengerichtlichen Beschluss gerechtfertigt wird, zeigt die Beklagte indes nicht auf. Abgesehen davon legt sie schon nicht dar, dass diese Bezugnahme, die im Rahmen der Darstellung der von der Klägerin ausgehenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs erfolgt ist, im Zusammenhang mit Erwägungen zur Dauer des ausgesprochenen Hausverbots stünde. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots in den Bescheiden der Beklagten keinen Ausdruck finde, ist danach nicht ernstlich zweifelhaft. Weiter hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der damit vom Verwaltungsgericht der Sache nach angenommene Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs aufgrund nachgeschobener Gründe unbeachtlich wäre. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist nach der Rechtsprechung materiell-rechtlich zulässig, wenn die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 32; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 89 ff. m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, wie das hier in Streit stehende Hausverbot, wenn deren Begründung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum geändert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 32). Der Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen kann zulässig sein, soweit die Begründung des Dauerverwaltungsakts (nur) für die Zukunft geändert wird. Denn dieser muss einer Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen. Er ist deshalb auf eine Anpassung an jeweils neue Umstände angelegt und wird dadurch nicht zwangsläufig in seinem Wesen verändert. So wie die Behörde das Hausverbot mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft aufrechterhalten. Die Rechtsverteidigung des Betroffenen wird durch eine Änderung (nur) für die Zukunft nicht beeinträchtigt. Da für die rechtliche Beurteilung von Dauerverwaltungsakten grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, muss das Prozessverhalten des Betroffenen sich ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 -, juris Rn. 55). Hingegen kann ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Die genannte Norm setzt nämlich voraus, dass bereits bei Erlass der behördlichen Entscheidung „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. Eine Ausnahme wird nur in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 -, juris Rn. 56, und vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 43). Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 (L)VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 -, juris Rn. 14, und vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 35). Eine derartige Ergänzung des Ermessens kann bis zum Abschluss des Verfahrens geschehen, also auch im Berufungszulassungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 -, juris Rn. 57; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2016 - 9 ZB 13.1993 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2011 - 18 A 1491/10 -, juris Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 114 Rn. 63). Danach hat die Beklagte bereits nicht dargelegt, dass ein Nachschieben von Ermessenserwägungen - hier insbesondere der Ausführungen zu einem unbefristeten Hausverbot sowie zu der Annahme, dass nicht mit einer Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zu rechnen und keine Besserung des Verhaltens der Klägerin zu erwarten gewesen sei - überhaupt in Betracht käme. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Ermessensnichtgebrauch kann nicht im Wege einer „Ergänzung“ der Ermessenserwägungen geheilt werden. Die oben genannte Ausnahme, dass wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin erstmals eine Ermessensausübung notwendig wurde, liegt nicht vor. Im Übrigen wäre allein der „rein vorsorgliche“ Hinweis der Beklagten auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen nicht ausreichend zur Darlegung, dass den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt ist, dass es sich mithin nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handeln sollte, sondern dass mit dem Vortrag im Berufungszulassungsverfahren eine Änderung des Verwaltungsaktes selbst beabsichtigt war. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Allein mit dem Hinweis der Beklagten auf die Notwendigkeit einer eingehenden Betrachtung des jeweils zu beurteilenden Falles verbunden mit der Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines zu erteilenden Hausverbots sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Sie sind - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt - zudem auch nicht ersichtlich. 4. Schließlich hat die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). Die Beklagte wirft die Fragen auf, (1.) ob ein Widerspruchsschreiben, das am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss in den normalen Briefkasten des Dienstgebäudes eingeworfen wird und dessen fristgemäßer Zugang nicht bewiesen werden kann, noch rechtzeitig im Sinne des § 70 VwGO ist, (2.) ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hausverbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden kann und (3.) welche Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsaktes gestellt werden müssen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, ein Berufungsverfahren sei geeignet, die aufgezeigten Rechtsfragen zu entscheiden und damit zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung beizutragen. Damit hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Bezüglich der ersten Frage legt der Zulassungsantrag bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Denn das Verwaltungsgericht hat - ohne dass dies mit dem Zulassungsantrag erfolgreich angegriffen worden wäre - ausgeführt, dass vom fristgemäßen Zugang des Widerspruchsschreibens auszugehen sei (UA S. 5 f.). Demgegenüber unterstellt die Frage, dass ein fristgemäßer Zugang nicht bewiesen werden kann. Hinsichtlich des ersten Teils der zweiten Frage, ob ein Hausverbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden kann, zeigt der Zulassungsantrag die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht auf. Er legt nicht dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage umstritten ist und weshalb sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Schon das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - nicht in Abrede gestellt, dass ein Hausverbot auch unbefristet erlassen werden kann. Die Beklagte legt zudem nicht dar, dass eine Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, denn die Verhältnismäßigkeit und die Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsakts können nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 43). Soweit mit dem zweiten Teil der zweiten Frage geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen ein Hausverbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden kann, und mit der dritten Frage, welche Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsaktes gestellt werden müssen, fehlt es schon an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Denn die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris, m.w.N.; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Die von der Beklagten begehrte abstrakte, einer Kommentierung vergleichbare Normauslegung vermag das Berufungsverfahren nicht zu leisten. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 25).