Beschluss
9 S 764/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0730.9S764.18.00
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Leitsätze
Zur Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach § 10 Abs 5 S 2 und 3 LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2018 - 10 K 16379/17 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach § 10 Abs 5 S 2 und 3 LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.37) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2018 - 10 K 16379/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der Beigeladenen zu 2 ausgeschriebene Stelle eines Vizepräsidenten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem am 10.03.2017 gewählten Bewerber, dem Beigeladenen zu 1, zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Der Vertreter der Antragsteller ist postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte zugelassen sind nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Als Rechtslehrer anzusehen ist jeder, dem die Lehrbefugnis eines juristischen Fachs an einer Hochschule gemäß den §§ 43 ff. HRG i. V. m. den jeweiligen Landeshochschulgesetzen verliehen worden ist (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 20a). Rechtslehrer sind aber nicht nur hauptberufliche Professoren, sondern auch Juniorprofessoren, außerordentliche, emeritierte und pensionierte Professoren, sowie Honorarprofessoren (Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 67 Rn. 42, m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 3). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist Professor an den Dualen Hochschule Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG) und besitzt die Befähigung zum Richteramt. Dass er nicht einer Juristischen Fakultät angehört, sondern eine Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre innehat, steht seiner Postulationsfähigkeit nicht entgegen. Er lehrt, wie er glaubhaft gemacht hat, u. a. Umwandlungssteuerrecht, Außensteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht und Bürgerliches Recht und ist vor diesem Hintergrund als Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen. Jedenfalls aus der Begründung des am 28.12.2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften [BGBl. I S. 2248] ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Rechtslehrers“ weit verstanden wissen will. Dort heißt es zur - seither letzten - Änderung des § 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BT-Drs. 17/3356 S. 19): „Die Änderung passt die Regelung der Prozessvertretung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie an... Entsprechend setzt der Begriff der Rechtslehrerin oder des Rechtslehrers an einer Hochschule für Sachverhalte mit Auslandsbezug voraus, dass deutsches oder ausländisches Recht von einer Person an einer Hochschule, die einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule entspricht, hauptberuflich und selbständig gelehrt wird. Die Rechtslehre wird dabei unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse vermittelt und unterscheidet sich dadurch vom Niveau rechtskundlichen Unterrichts, wie er z. B. an Schulen stattfindet.“ Der Gesetzgeber will danach bei Sachverhalten mit Auslandsbezug explizit einen materiellen Rechtslehrerbegriff angewandt wissen. Dass dieser weite Maßstab für Professorinnen und Professoren im Inland keine Anwendung finden soll, ergibt sich nicht. Die Qualifikation der Rechtslehrer wird durch den Gesetzgeber dadurch sichergestellt, dass sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen müssen (Czybulka, a. a. O., § 67 Rn. 20). Im Übrigen sind etwa auch Honorarprofessoren Rechtslehrer unabhängig davon, ob sie innerhalb einer juristischen Fakultät oder eines juristischen Fachbereichs tätig sind, wenn sie Rechtswissenschaft lehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1977 - VIII C 17.76 -, BVerwGE 52, 161). b) Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er trägt vor, die mit dem Antrag nach § 123 VwGO angegriffene Wahl habe am 10.03.2017 stattgefunden. Die darin liegende Auswahlentscheidung stelle einen Verwaltungsakt dar. Innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätten die Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt; es sei kein Hauptsacheverfahren mehr möglich, das durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte. Der Antragsgegner nimmt indes bereits nicht hinreichend in den Blick, dass die Antragsteller am Stellenbesetzungsverfahren nicht als Bewerber beteiligt waren. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss vom 13.10.2011 (- 4 S 2597/11 -, VBlBW 2012, 224) ausgeführt, auch wenn die Auswahlentscheidung - wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG - einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstelle, gehe dessen wahres Rechtsschutzziel und -begehren dahin, seinen eigenen - vermeintlich verletzten - Bewerbungsverfahrensanspruch auf Auswahl und damit Ernennung bzw. auf Neubescheidung durchzusetzen. Darum aber geht es hier nicht. Dementsprechend haben die Antragsteller in der Hauptsache unter dem 15.05.2018 eine organschaftliche Feststellungsklage gegen die Vorsitzende des Aufsichtsrats, die Findungskommission und den Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 2 erhoben; auch ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 5, 9). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller begehren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.03.2018 - 10 K 16379/17 - zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die von der Beigeladenen zu 2 ausgeschriebene Stelle eines Vizepräsidenten (Besoldungsgruppe W 3) durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem am 10.03.2017 gewähltem Bewerber, dem Beigeladenen zu 1, zu besetzen, solange keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind gewählte Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer, die Antragsteller zu 4 und 5 gewählte Vertreter der Gruppe der administrativ-technischen Hochschulmitglieder im Senat der DHBW. Auf die in ihrem Antrag bezeichnete Stelle eines Vizepräsidenten der DHBW haben sie sich nicht beworben; ein Bewerbungsverfahrensanspruch steht ihnen deshalb nicht zur Seite. Als gewählte Mitglieder des Senats der DHBW können sie deshalb (nur) geltend machen, durch die am 10.03.2017 erfolgte Wahl in organschaftlichen Rechten, worunter insbesondere die freie Mandatsausübung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LHG; zur Anwendbarkeit des LHG vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LHG) fällt, verletzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass hier zu beachten sei, dass der Antragsgegner an einem im Hauptsacheverfahren durchzuführenden hochschulrechtlichen Organstreitverfahren überhaupt nicht beteiligt wäre. In einem hochschulverfassungsrechtlichen Klageverfahren wäre das Organ oder Organteil der Hochschule in Anspruch zu nehmen, dem die behauptete Verletzung des wehrfähigen Organrechts anzulasten sei. Insofern stelle sich die Frage, ob die Antragsteller überhaupt einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner haben könnten. Da hier der Antragsgegner den Wahlakt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde nach außen umsetze und abschließe, könnte dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu bejahen sein (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2012 - 2 ME 300/11 -; zu der vergleichbaren Konstellation bei Organstreitigkeiten gegen den Gemeinderat, wo der Bürgermeister für die Ausführung der jeweiligen Beschlüsse zuständig sei: Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.07.2009 - 4 B 406/09 -, beide juris). Aufgrund dieser Dreieckskonstellation erscheine es gerechtfertigt, nicht jede Verletzung von Mitgliedschaftsrechten für einen gegen den Antragsgegner gerichteten Anordnungsanspruch ausreichen zu lassen. Dies komme nur dann in Betracht, wenn und soweit sich in der Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten mit dem Beigeladenen zu 1 gerade die geltend gemachte Verletzung des Mitgliedschaftsrechts realisieren würde. Darüber hinaus komme eine Inanspruchnahme des Antragsgegners nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Inanspruchnahme desjenigen Organs oder Organteils, dessen Maßnahmen angegriffen würden, nicht möglich gewesen wäre. Der Senat teilt diese Auffassung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert wird. Zu den wesentlichen Rechten eines Wahlmitglieds des Senats gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Teilnahme an gremieninternen Wahlen (§ 9 Abs. 8 LHG). Als Ausfluss seines Rechts auf freie Mandatsausübung hat es einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Vorschriften über das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses. Derartige Regelungen sollen die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen und die Unabhängigkeit des Abstimmungsverhaltens von äußeren Einflüssen gewährleisten. Die Verletzung von Wahlvorschriften, die die Ungültigkeit eines Wahlbeschlusses nach sich zieht, berührt das Mitgliedschaftsrecht der an der Wahl Beteiligten unabhängig davon, wie sie sich selbst entschieden haben. Allerdings muss es sich um einen wesentlichen Form- oder Verfahrensfehler handeln. Hat dieser keinen Einfluss auf das erzielte Wahlergebnis, kann das Mitgliedschaftsrecht des Wahlmitglieds des Senats nicht verletzt sein (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 07.03.1990 - 10 M 5/90 -, DVBl. 1990, 831). Davon ausgehend lässt sich hier keine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller feststellen, die sich auf § 9 Abs. 8 LHG und - soweit sie Hochschullehrer sind - auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. a) aa) Dies gilt zunächst, soweit sie geltend machen, die Besetzung des Aufsichtsrats der DHBW gemäß § 20 Abs. 8 LHG sei unvereinbar mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der so rechtswidrig besetzte Aufsichtsrat habe drei Mitglieder in die Findungskommission entsandt. Dadurch sei die Besetzung der Findungskommission und mit ihr der Wahlvorschlag und die Wahl rechtswidrig geworden. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 LHG besteht der Hochschulrat an der DHBW - der nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LHG i. V. m. § 6 der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 13.03.2015 (im Folgenden: GrO) die Bezeichnung „Aufsichtsrat“ führt - aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums (vgl. auch § 10 GrO). Dass die Besetzung des Aufsichtsrats der Beigeladenen zu 2 diesen Vorgaben nicht entspricht, machen die Antragsteller nicht geltend; dafür ist auch nichts ersichtlich. Soweit sich die Antragsteller auf eine verfassungsinkonforme Besetzung des Aufsichtsrats berufen, bedarf dies im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn selbst wenn § 20 Abs. 8 LHG mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar und der Aufsichtsrat fehlerhaft besetzt wäre, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nichts anderes gilt für die Besetzung der Findungskommission. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - (VBlBW 2017, 61) entschieden, dass § 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes mit Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar sind und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Vorschriften weiter anwendbar bleiben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Neugestaltung der Regelungen über die Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder die dem Rektorat zustehenden starken, aber wissenschaftsrelevanten Befugnisse nicht hinreichend durch effektive Kontrollrechte zugunsten der nach Art. 20 Abs. 1 LV grundrechtsberechtigten Hochschullehrer im Senat kompensiert. Vielmehr habe er durch diese Regelungen, deren Bedeutung noch durch die Ausgestaltung des eng mit dem Rektorat zusammenwirkenden Hochschulrates und die starke Stellung der zentralen gegenüber der dezentralen Ebene erhöht werde, ein organisatorisches Gesamtgefüge geschaffen, das zu einer strukturellen Gefährdung der freien wissenschaftlichen Betätigung und Aufgabenerfüllung führe. Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum sei überschritten worden. Die beanstandeten Vorschriften seien indes weiter anwendbar; der Gesetzgeber sei aber verpflichtet, bis zum 31.03.2018 eine Neuregelung zu erlassen. Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt: „Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. StGH, Urteile vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 485, und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183; BVerfGE 128, 326 - Juris Rn. 168). Denn dann wären entgegen Art. 20 Abs. 1 LV gar keine gültigen Regelungen über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern mehr in Kraft (vgl. StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183). Eine Nichtigerklärung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil dem Gesetzgeber hinsichtlich der bislang noch unzureichenden Gestaltung der Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer im Senat ein Gestaltungspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 127, 87 - Juris Rn. 133 f.; StGH, Urteil vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 184). So könnte er beispielsweise statt der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder auch die Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer im Senat anpassen. Auch kann das Erfordernis, dass die gewählten Hochschullehrer im Senat bei Entscheidungen über die Wahl und Abwahl von haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern, über eine Mehrheit verfügen, nicht allein über eine geänderte Zusammensetzung dieser Selbstverwaltungsgremien, sondern auch durch eine Änderung nur der für diese Entscheidungen geltenden Abstimmungsregeln erreicht werden. Soweit an der Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes nach der bisherigen Regelung auch das Wissenschaftsministerium und der Hochschulrat beteiligt waren, ist es zulässig, wenn diese - wie der mit Hochschullehrermehrheit entscheidende Senat - ein jeweils eigenständiges Recht zur Beendigung der Amtszeit erhalten. Die beanstandeten Normen sind daher weiter anwendbar.“ Dass insoweit etwas anderes gelten könnte, wenn sich § 20 Abs. 8 LHG als unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV bzw. Art. 5 Abs. 3 GG erwiese, ist nicht erkennbar. Dies hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend dargelegt (S. 9 f. des Entscheidungsabdrucks). Auch im Falle einer Unvereinbarkeit des § 20 Abs. 8 LHG müsste die Bestimmung im Kontext des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges gesehen und dem Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers Rechnung getragen werden. Deshalb wäre hier auch insoweit, zumal mit Blick auf den bereits erteilten Gestaltungsauftrag, eine Übergangsfrist für den Gesetzgeber in Rechnung zu stellen - und käme auch kein verfassungskonformes Abweichen von den bestehenden gesetzlichen Regelungen in Betracht -, in der die Vorschrift weiter anwendbar ist und die ersichtlich auch die hier streitige Wahl erfasst. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Verwaltungsgerichte müssten das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt wären. Grundsätzlich besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382, 389). An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind die Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.). Nur ausnahmsweise ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich, dann nämlich, wenn die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnimmt und damit etwas gewähren würde, dem in Hauptsacheverfahren nach Auffassung des Gerichts die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm entgegenstehen würde (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, a. a. O.; vgl. auch Beschlüsse vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 51, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rn. 128 ff.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82; Eyermann/Happ, a. a. O, § 123 Rn. 57; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 95). Darum aber geht es hier nicht. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums fehlt es danach hier insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zusätzlich gestützt wird dieses Ergebnis durch den Blick auf eine auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich in Betracht zu ziehende Folgenabwägung (vgl. nur Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 136 ff.), die hier insbesondere mit Blick auf die rechtliche Komplexität der Frage einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 8 LHG in Frage käme. Dabei wären die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Klage der Antragsteller in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Klage aber erfolglos bliebe (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2003 - 8 S 1212/03 -, juris). Diese Folgenabwägung ginge hier zu Lasten der Antragsteller. Würde der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten und würde die Feststellungsklage der Antragsteller in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben, hätte der Senat - unter Beeinträchtigung des Gebots der Rechtssicherheit - in gravierender Weise in die Arbeit und Funktion von Hochschulgremien und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eingegriffen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass das Gewicht der - im Fall der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes bei späterem Erfolg in der Hauptsache betroffenen - Belange der Antragsteller eine einstweilige Anordnung nicht zu rechtfertigen vermag. Zwar würde im Falle einer Ernennung des Beigeladenen zu 1 das Grundrecht von Mitbewerbern aus Art. 19 Abs. 4 GG endgültig vereitelt, ohne dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch inhaltlich von den Gerichten überprüft worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Die Antragsteller haben sich um die ausgeschriebene Stelle nicht beworben. Mit Beeinträchtigungen ihrer wissenschaftsbezogenen und durch Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeit ist die gegenständliche Wahl des Vizepräsidenten jedenfalls nicht unmittelbar und zwangsläufig verbunden. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Findungskommission sei rechtswidrig besetzt gewesen, weil ihr die rechtswidrig im Amt befindliche Wissenschaftsministerin als Aufsichtsratsvorsitzende angehört habe, die sich deswegen rechtwidrig in ihrem Amt befinde, weil § 20 Abs. 8 LHG das Selbstverwaltungsrecht der DHBW gemäß Art. 20 Abs. 2 LV, Art. 5 Abs. 3 GG verletze. Die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der DHBW können die Antragsteller nicht im eigenen Namen geltend machen. cc) Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die Findungskommission sei auch deshalb rechtswidrig besetzt gewesen, weil ihr entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zu mindestens 50% gewählte Vertreter der Grundrechtsträgergruppe angehört hätten, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die Wahl von Präsidiumsmitgliedern solle aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Übergangsfrist gerade bis zur Neuregelung nach den bestehenden Regeln möglich sein, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule zu sichern. Die Antragsteller (zu 1 bis 3) gingen auch fehl in der Annahme, dass bis zur Neuregelung ein verfassungskonformes Abweichen von den bestehenden gesetzlichen Regelungen möglich sei. Der Senat teilt diese Auffassung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. dd) Die Antragsteller führen weiter aus, die rechtswidrige Besetzung der Findungskommission ergebe sich auch daraus, dass sich die Wissenschaftsministerin in einem institutionellen Amtskonflikt befunden habe, der dem Antragsteller zu 5 die Möglichkeit einer unbefangenen Rechtsaufsicht verunmöglicht habe. Die Ministerin hätte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG von einer Mitwirkung am Wahlverfahren für den Vizepräsidenten der DHBW absehen müssen; sie könne nicht an einem Verfahren mitwirken, welches von ihrem Haus rechtsaufsichtlich zu überwachen sei. Ein Ausschluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG greift in der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht ein, weil die Ministerin nicht bei einem „Beteiligten“ im Sinne des § 13 Abs. 1 LVwVfG Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs ist. Abgesehen davon ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf die Frage der Besetzung eines universitären Gremiums nicht anwendbar, weil § 18 LHG besondere Regelungen enthält (§ 1 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 1189). Ausgeschlossen von der Mitwirkung im Verfahren sind nach § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG aber nur Bewerberinnen und Bewerber, während andere Hochschulmitglieder unabhängig von der eigenen Interessenlage mitwirkungsberechtigt sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, VBlBW 2016, 386). ee) Die Antragsteller meinen des Weiteren, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Aufsichtsrats nicht gewählt, sondern von der Wissenschaftsministerin entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LHG „willkürlich“ bestimmt worden seien. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine rechtswidrige Besetzung der Findungskommission. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LHG setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG regelt die Grundordnung die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. § 7 Abs. 2 GrO bestimmt hierzu: Der Findungskommission gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender der Findungskommission sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats, die von diesem benannt werden, 2. drei Mitglieder des Senats, die von diesem gewählt werden, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums als beratendes Mitglied.“ Nur die Mitglieder nach Nr. 2 werden gewählt, die Mitglieder nach Nr. 1 werden benannt. Dies ist nicht zu beanstanden. b) Unabhängig davon und darüber hinaus sind die von den Antragstellern insoweit gerügten Fehler nach § 10 Abs. 5 LHG auch unbeachtlich. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 LHG führt (auch) dann, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums für ungültig erklärt worden ist, dieses Gremium in der bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Letzteres gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3). Die Antragsteller meinen, § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG sei bereits unmittelbar nicht anwendbar, weil Findungskommission und Aufsichtsrat keine Gremien im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG seien. Es liege auch keine fehlerhafte Besetzung im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG vor. Eine fehlerhafte Besetzung liege nur vor, sofern sie auf einem Verfahrensfehler beruhe. Hier beanstandeten sie aber keine formalen Defizite einer Besetzung, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften aufgrund einer Verletzung höherrangigen Rechts. Hilfsweise sei eine fehlerhafte Besetzung im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG nur gegeben, sofern die konkret-individuelle Besetzung eines Gremiums gegen einfachgesetzliches Recht verstoße. Schließlich heile § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG keine vorsätzlich herbeigeführten fehlerhaften Besetzungen, sondern rekurriere stets nur auf fahrlässig herbeigeführte Besetzungsentscheidungen. Hilfsweise sei § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die fehlerhafte Besetzung eines Gremiums nur bei einer einfachgesetzlichen Fehlbesetzung erfasst werde, nicht hingegen, sofern die einfachgesetzlich vorgegebene Besetzung mit höherrangigem Recht konfligiere. § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG lasse zwei Deutungen zu. Allein eine enge Auslegung der Vorschrift dahin, dass nur die Nichtübereinstimmung einer konkret-individuellen Gremienbesetzung mit der einfachgesetzlich vorgegebenen Besetzung eine „fehlerhafte Besetzung“ sei, führe zu einem verfassungskonformen Ergebnis. Eine weite Auslegung würde die Hochschullehrer-Antragsteller in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen, weil sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen strukturell gefährdende hochschulorganisatorische Gesamtgefüge vollständig und dauerhaft verunmöglichen würde. Sofern das Gericht § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht als verfassungskonform auslegbar beurteilen sollte, verletze die Vorschrift angesichts der Verunmöglichung gerichtlichen Rechtsschutzes Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Anwendungsbereich der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG erstreckt sich auch auf Aufsichtsrat und Findungskommission. Sie bezieht sich ganz allgemein auf „Gremien“ sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es allein aus gewählten Amtsträgern besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341). Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die von den Antragstellern nicht hinreichend in den Blick genommen wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes heißt es insoweit (vgl. LTDrs. 13/3640 vom 06.10.2004, zu § 10 S. 182): „Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem bisherigen Recht von § 109 Abs. 3 UG. In Satz 3 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z. B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw.“ Unabhängig davon ergibt sich bereits aus der inneren Systematik der Norm, dass auch Aufsichtsrat und Findungskommission Gremien in deren Sinne darstellen. Indem § 10 LHG mehrfach ausdrücklich „nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien“ in besonderer Weise hervorhebt, grenzt er sie gegenüber Gremien, die nicht entsprechend zusammengesetzt sind, ab. Dass auch solche Personenmehrheiten als „Gremium“ anzusehen sind, wird etwa auch durch § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG bestätigt. Danach sind „Mitglieder von Gremien“ „zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind“. Prüfungsangelegenheiten werden in der Regel in Ausschüssen verhandelt, die nicht nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt sind. Entsprechend kennt § 9 Abs. 2 LHG „Organe, Gremien und beratende Ausschüsse mit besonderen Aufgaben“. Demnach sind jedenfalls sämtliche mit Entscheidungsbefugnissen versehene Personenmehrheiten als Gremium, manche dazuhin auch als „Organ“ anzusehen. Organe sind nach § 15 Abs. 1 LHG an der DHBW - zentral - Präsidium, Senat und Aufsichtsrat und auf Fakultäts- bzw. Sektionsebene nach § 15 Abs. 4 LHG das Dekanat sowie der Fakultäts- oder Sektionsrat. Da die Findungskommission nicht nur beratende, sondern auch entscheidende Funktion hat - sie beschließt einen Wahlvorschlag -, handelt es sich bei ihr nicht um einen „beratenden Ausschuss“. Somit bleibt nur, dass es sich neben dem Organ Aufsichtsrat auch bei der Findungskommission um ein „Gremium“ im Sinne des § 10 LHG handelt. Die vom Landeshochschulgesetz in § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG hervorgehoben, dass die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers dahin ging, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (vgl. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (vgl. schon Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.). Bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Senat nicht der Ansicht, dass eine fehlerhafte Besetzung nur vorliegt, wenn sie auf einem Verfahrensfehler beruht. Eine fehlerhafte Besetzung stellt vielmehr einen Verfahrensfehler dar, der nach dieser Vorschrift unbeachtlich ist. Dies dürfte auch im vorliegenden Fall gelten. Dass § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG und dessen Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil von Verfahrensvorschriften wirklich grundrechtsgeboten ist, besteht auch insofern kein verfassungsrechtlicher Zwang, einem Verfahrensfehler unbedingte Auswirkungen auf die Sachentscheidung zuzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O., m. w. N.). Bei der Normierung der Fehlerfolgen sind die oft gegenläufigen Interessen u.a. der strikten Gesetzesbindung, der Aufrechterhaltung der Sachentscheidung, der Verwaltungseffizienz und des Rechtsschutzes zu einem Ausgleich zu bringen; dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass dem Verfahrensrecht grundsätzlich eine dienende Funktion zukommt. Der hierbei bestehende „Sanktionierungsspielraum“ steht primär dem Gesetzgeber zu. Dass der Landesgesetzgeber hier von dem ihm bei der Bestimmung der Fehlerfolgen eingeräumten Spielraum in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hätte, ist für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.). Daran hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 51/15 -, juris zu einer vergleichbaren Vorschrift im brandenburgischen Landesrecht). Nach alledem können sich die Antragsteller für ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl nicht auf Mängel bei der Bildung und Besetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission berufen. c) Die Antragsteller machen weiter geltend, dass der Wahlvorschlag rechtswidrig gewesen sei, weil die Findungskommission das Prinzip der Ergebnisoffenheit von Wahlvorschlägen verletzt habe (aa), wegen mutmaßlicher Listenvereitelung (bb), weil die Ministerin die Personalagentur vor Beginn des Findungsverfahrens „gebrieft“ und dieses „Briefing“ nicht dokumentiert habe (cc), weil der DHBW-Präsident unzulässig am Verfahren mitgewirkt habe, insbesondere gegen drei Bewerberinnen bzw. Bewerber Vetos eingelegt habe (dd), weil die Findungskommission das Anforderungsprofil nachträglich verändert habe und dies erst nach Eingang der Bewerbungen geschehen sei (ee) und weil der Wahlvorschlag nicht offengelegt habe, dass der Beigeladene zu 1 seine Bewerbung an der Hochschule K. trotz gesicherter Wahl einen Tag vor dem Wahltermin zurückgezogen habe (ff). Auch damit dringen sie nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragsteller könnten nicht im eigenen Namen geltend machen, dass der von der Findungskommission erarbeitete Wahlvorschlag wegen der Verletzung des Prinzips der Ergebnisoffenheit fehlerhaft gewesen sei. Sollte die Findungskommission tatsächlich das Bewerberfeld zu früh eingeengt haben, würde dies in die Kompetenz bzw. die Wahlentscheidung der Wahlgremien eingreifen. Dem Senat und nicht den einzelnen Senatsmitgliedern sei insoweit die wehrfähige Rechtsposition zugeordnet. Dieser hätte auch die Möglichkeit gehabt, den Wahlvorschlag zu ergänzen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LHG). Indes habe der Senat bei 20 anwesenden Mitgliedern in seiner Sondersitzung am 28.02.2017 einstimmig gegen eine Ergänzung des Wahlvorschlags gestimmt. Dem halten die Antragsteller entgegen, die Findungskommission wäre verpflichtet gewesen, angesichts sechs listenfähiger Kandidatinnen und Kandidaten eine Dreier-Liste vorzulegen. Diese Verengung der Entschließungsfreiheit der Wahlberechtigten hätte auch problemlos durch die Auswahl zweier listenfähiger Bewerberinnen oder Bewerber vermieden werden können. Die Antragsteller berücksichtigen jedoch schon nicht hinreichend, dass die Findungskommission nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LHG einen Wahlvorschlag nicht mit drei Namen, sondern mit bis zu drei Namen beschließt. Diesen Vorgaben entspricht der Wahlvorschlag. Unabhängig davon könnten die Antragsteller allenfalls geltend machen, selbst zu Unrecht nicht als listenfähig angesehen worden zu sein. Dass ihnen ein darüber hinausgehendes, nicht von § 18 Abs. 2 Satz 2 LHG erfasstes Recht auf Listenergänzung zustehen könnte, ist nicht erkennbar. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des OVG Bautzen (vom 11.04.2001 - 2 BS 83/01 -, vom 22.04.2010 - 2 B 55/10 - und vom 02.08.2010 - 2 B 181/10 -, jeweils juris). Dies gilt schon deshalb, wie diese Entscheidungen in Konkurrentenstreitverfahren ergangen und auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar sind. bb) Die Antragsteller machen weiter geltend, dass der Wahlvorschlag auch rechtswidrig gewesen sei, falls die Beweisaufnahme ergeben sollte, dass die Findungskommission die Zweierliste vereitelt habe, indem sie über die Personalberatung der Kandidatin R. vor der Wahl habe mitteilen lassen, dass sie nur zweitplatziert sei. Ihr Vorbringen führt jedoch nicht ansatzweise auf eine „Listenvereitelung“; unabhängig davon, dass sie außer Acht lassen, dass es das Recht jeder Kandidatin und jedes Kandidaten ist, die Bewerbung zurückzunehmen und es ihrem Vorbringen an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ihre Behauptung fehlt, ist nichts dafür erkennbar, dass die Findungskommission die Entscheidung der Zweitplatzierten zu vertreten hätte. Eine Beweisaufnahme kommt - zumal im vorliegenden Verfahren - nicht in Betracht. cc) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Wahlvorschlag materiell und formell rechtswidrig gewesen wäre, weil die Ministerin die Personalagentur vor Beginn des Findungsverfahrens „gebrieft“ und dieses „Briefing“ nicht dokumentiert habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ministerin rechtlich gehindert gewesen wäre, vor Beginn der Tätigkeit der Personalagentur dieser ihre Vorstellungen über den Ablauf des Verfahrens darzulegen. Greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung sind weder dargetan noch erkennbar. dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, dass der DHBW-Präsident unzulässig am Verfahren mitgewirkt habe, insbesondere gegen drei Bewerberinnen bzw. Bewerber Vetos eingelegt habe. Ungeachtet der Frage, ob sie insoweit in eigenen Rechten verletzt sein können, räumt § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG dem Präsidenten für die Wahl ein Vorschlagsrecht ein. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieses Vorschlagsrecht nicht eng verstehen lasse und ein Stellungnahmerecht zur Eignung aller in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten beinhalte. Im Hinblick hierauf könne eine Teilnahme an der Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber oder die Einsichtnahme in Bewerberakten ermöglicht werden. Abgesehen davon ist eine Kausalität der Mitwirkung für den Vorschlag der Findungskommission weder hinreichend dargelegt noch erkennbar. ee) Eine nachträgliche Veränderung des Anforderungsprofils haben die Antragsteller schon nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich das sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Anforderungsprofil im Laufe des Verfahrens eine Änderung erfahren hätte. ff) Soweit die Antragsteller meinen, dass der Wahlvorschlag rechtswidrig gewesen sei, weil er nicht offengelegt habe, dass der Beigeladene zu 1 seine Bewerbung an der Hochschule K. „trotz gesicherter Wahl“ einen Tag vor dem Wahltermin zurückgezogen habe, ist schon nicht ersichtlich, warum die Findungskommission verpflichtet gewesen sein sollte, diese Umstände mitzuteilen, wenn sie ihr überhaupt bekannt waren. Dies gilt zumal mit Blick darauf, dass es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung des Beigeladenen zu 1 handelte. d) Die Antragsteller machen schließlich geltend, dass die Wahl selbst rechtswidrig gewesen sei, weil im „dritten“ dritten Wahlgang die 14 Stimmen der gewählten Vertreter der Grundrechtsträger entgegen der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte nicht mit 50% aller Stimmen gewichtet worden seien (aa), weil die verwendeten Stimmzettel nicht die Möglichkeit vorgesehen hätten, mit Nein zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten (bb), weil die Gestaltung der Wahlzettel die Pflicht der Wahlleitung zur Neutralität verletzt habe (cc), weil die handschriftlichen Ergänzungen auf dem Wahlzettel einen Widerspruch zum amtlichen Vordruck begründet hätten (dd) und weil die Wissenschaftsministerin die erste Wiederholung des dritten Wahlgangs als ungültig beurteilt und eine zweite Wiederholung angeordnet habe (ee). aa) Soweit die Antragsteller vorbringen, die Wahl sei rechtswidrig, weil den Stimmen der gewählten Vertreter der Grundrechtsträger im „dritten“ dritten Wahlgang nicht 50 % der Stimmen eingeräumt worden seien, gilt das oben (unter a] cc]) Gesagte; auch beim eigentlichen Wahlvorgang war von der geltenden Rechtslage auszugehen. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, die Wahl sei rechtswidrig, weil die verwendeten Stimmzettel nicht die Möglichkeit vorgesehen hätten, mit Nein zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es teile nicht grundsätzlich die Bedenken der Antragsteller, dass die Verwendung von Stimmzetteln ohne Nein- und Enthaltungsoption gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze verstoße, weil der Wille der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennbar sei (unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.1993 - 15 A 402/91 -, juris). Bei nur einem Wahlvorschlag ergäben sich nämlich keine Unklarheiten, nicht Ja heiße Nein. Da die Antragsteller keine Angaben zum Ablauf der Stimmzettelauszählung gemacht hätten, sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr der nachträglichen Veränderung oder Manipulation bei leeren Stimmzetteln tatsächlich bestanden habe, etwa weil die Auszählung in einem separaten Raum stattgefunden hätte. Ob eine zusätzliche Enthaltungsoption bestehen müsse, hänge von dem für einen Wahlerfolg erforderlichen Quorum ab. Dieses ergebe sich für die drei Wahlgänge aus § 18 Abs. 2 Satz 4 bis 6 LHG. § 9 der Verfahrensordnung vom 06.11.2013 sei nicht anwendbar, weil er von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelungen treffe. Im ersten Wahlgang sei gewählt, wer die Mehrheit der Mitglieder jeweils beider Wahlgremien auf sich vereine, § 18 Abs. 2 Satz 4 LHG. Da von der gesetzlichen Mitgliederzahl auszugehen sei (Senat der DHBW: 36), sei eine Enthaltungsoption nicht erforderlich, weil Stimmenthaltungen wie fehlende Ja-Stimmen gezählt würden. Dagegen wäre im zweiten Wahlgang eine Enthaltungsoption erforderlich gewesen. Hier sei gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien erhalte, § 18 Abs. 2 Satz 5 LHG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handele es sich hierbei nicht um die Mehrheit der Anwesenden, wo eine Enthaltungsoption in der Tat entsprechend der vorgehenden Ausführungen entbehrlich gewesen wäre. Vielmehr handele es sich um die Abstimmungsmehrheit der abgegebenen (Ja- und Nein-) Stimmen. Stimmenthaltungen stellten keine abgegebene Stimme dar, blieben also unberücksichtigt. Dieser Fehler führe aber nicht zu einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten, weil er sich nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könne. Im zweiten Wahlgang hätten 30 Senatsmitglieder abgestimmt, auf den Beigeladenen zu 1 seien 14 Ja-Stimmen entfallen. Die potentiellen Enthaltungen seien zu den Nein-Stimmen gezählt worden und hätten diese noch verstärkt. Hätten potentielle Enthaltungen nicht gezählt, wäre das Verhältnis der Nein-Stimmen gegenüber den Ja-Stimmen gesunken. Dies hätte allenfalls dazu führen können, dass der Kandidat bereits im zweiten Wahlgang gewählt worden wäre. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob das Wahlergebnis im zweiten oder im dritten Wahlgang erzielt worden sei. Auch im dritten Wahlgang sei eine Enthaltungsoption notwendig gewesen. Dort sei gewählt, wer über die einfache Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien verfüge, § 18 Abs. 2 Satz 6 LHG. Dies meine eine relative Mehrheit (so auch LVerfGH, Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.). Gewonnen habe, wer die meisten Stimmen auf sich vereine. Auch hier gälten die abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt blieben. Bei nur einem Wahlvorschlag gälten insoweit dieselben Anforderungen wie im zweiten Wahlgang. Weil eine Enthaltungsoption erforderlich gewesen sei, sei die zweite Wiederholung des dritten Wahlgangs nicht zu beanstanden. In diesem habe der Beigeladene zu 1 die Mehrheit der Stimmen erhalten (16 von 30 abgegebenen Stimmen; im Aufsichtsrat 10 von 14 Stimmen). Dem halten die Antragsteller erneut entgegen, dass dann, wenn nur ein Wahlvorschlag zur Abstimmung stehe, Nein-Stimmen nicht ausgeschlossen werden dürften, weil andernfalls der Wille des oder der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennbar sei. Indes lassen sie bereits außer Betracht, dass von einem Ausschluss von Nein-Stimmen nicht die Rede sein kann. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hat die Vorsitzende des Aufsichtsrats zu Beginn der Wahl erklärt, bei Enthaltung oder Ablehnung solle der Wahlzettel ohne jede Beschriftung abgegeben werden, kein Ja heiße automatisch Nein und handschriftliche Ergänzungen würden die Wahl ungültig werden lassen. Dass die Senatsmitglieder daran gehindert gewesen wären, mit Nein zu stimmen, ergibt sich danach nicht (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.1993 - 15 A 402/91 -, NvwZ 1993, 1223). Dementsprechend wurden im ersten Wahlgang auch nur 11 Ja-Stimmen gezählt. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (a. a. O.) nicht missinterpretiert. Dieses hat ausgesprochen, dass ein Wahlsystem, welches die Ratsmitglieder daran hindere, bei nur einem Wahlvorschlag mit „Nein“ zu stimmen, deren Entscheidungsfreiheit in nicht hinnehmbarer Weise verkürzen würde und sich Unklarheiten nicht ergeben könnten, wenn nur ein Wahlvorschlag eingebracht worden sei. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht missverstanden. Ein Wahlsystem, das die Wähler gehindert hätte, mit „Nein“ zu stimmen, lag hier schlicht nicht vor. cc) Die Antragsteller tragen weiter vor, der Wähler müsse die Möglichkeit haben, unbeeinflusst seine Wahlentscheidung zu treffen. Durch die Gestaltung der Wahlzettel ohne Nein- und Enthaltungsstimmen habe die Wahlleitung gegenüber den Wählern zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wahl des Kandidaten präferiere. Gleichzeitig habe sie ihnen suggeriert, dass eine Zustimmung zum Kandidaten erwartet bzw. davon ausgegangen würde, dass der Kandidaten gewinnen würde. Dieser Vortrag überzeugt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter bb) nicht. Abgesehen davon, dass die Wertungen der Antragsteller nicht weiter führen, lassen sie die Erläuterungen der Aufsichtsratsvorsitzenden zum Wahlverfahren erneut außer Betracht, die explizit auf die Möglichkeit hingewiesen hat, mit „Nein“ zu stimmen. dd) Auch mit ihrer Rüge, die Wahlzettel im „dritten“ dritten Wahlgang seien durch handschriftliche Ergänzungen (Nein- und Enthaltungsoption) widersprüchlich geworden, dringen die Antragsteller nicht durch. Sie meinen, der amtliche Vordruck habe explizit angeordnet, dass eine Ablehnung bzw. Enthaltung nur vorliege, wenn keine Stimme abgegeben werde. Die handschriftlichen Ergänzungen hätten hingegen gerade aufgefordert, durch Ankreuzen mit Nein zu stimmen oder sich zu enthalten. Dadurch sei für die Wähler unklar gewesen, wie sie ihre Wahl zum Ausdruck zu bringen gehabt hätten, ohne dass ihre Stimme ungültig werde. Diese Rüge ist schon aus sich heraus nicht plausibel. Im Übrigen ist ihr Vorbringen nicht widerspruchsfrei, wenn sie nun betonen, der amtliche Vordruck - wobei sie sich nicht dazu verhalten, welchen Vordruck sie in Bezug nehmen - habe explizit angeordnet, dass eine Ablehnung bzw. Enthaltung nur vorliege, wenn keine Stimme abgegeben werde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 16 der Satzung zur Durchführung der Senatswahl (WahlO Senat), wonach nur amtliche Stimmzettel verwendet werden dürfen, keine Anwendung findet. Die Satzung gilt nur für Wahlen zum Senat, nicht für Wahlen im Senat. Nicht ansatzweise erkennbar ist jedenfalls, dass für die Wähler unklar gewesen wäre, wie sie ihre Wahl zum Ausdruck zu bringen hatten. ee) Soweit die Antragsteller einwenden, wenn die Verwendung der Nur-Ja-Stimmzettel - entgegen ihrer Auffassung - doch rechtmäßig gewesen sei, dürfe dies nicht nur für die ersten beiden Wahlgänge, sondern müsse auch für den dritten Wahlgang gelten, der dann in seiner ersten Wiederholung rechtmäßig gewesen sei und nicht hätte wiederholt werden dürfen, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im dritten Wahlgang, in dem nach § 18 Abs. 2 Satz 5 LHG andere Mehrheiten genügten als in den ersten beiden Wahlgängen, eine Enthaltungsoption erforderlich war. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Besonderheit des dritten Wahlganges seien in der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Senat am 10.03.2017 zunächst nicht berücksichtigt worden, sodass der dritte Wahlgang mit entsprechenden Stimmzetteln habe wiederholt werden müssen. Dass die Wahlzettel insoweit vor Beginn des Wahlvorgangs handschriftlich ergänzt wurden, ist zumal mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass es der Sitzungsleitung obliegt, eine den gesetzlichen Vorgaben - zu denen die bindende Festlegung der Gestaltung der Stimmzettel nicht gehört - entsprechende Stimmabgabe zu gewährleisten. 3. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nachdem die Antragsteller sich um die ausgeschriebene Stelle nicht beworben haben, ist, wie erwähnt, nicht ersichtlich, dass ihnen - wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden - Nachteile drohen, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderten. Dass eine Ernennung des Beigeladenen aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität eine Überprüfung der Wahlverfahrensansprüche der Antragsteller verunmöglichen würde, wie sie dies behauptet haben, trifft, wie schon ein Blick auf die obigen Ausführungen zeigt, nicht zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Sachantrag gestellt haben, für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Wertung in Nr. 18.12 des Streitwertkatalogs 2013, wobei der Auffangwert angesichts der Mehrheit der Antragsteller nicht zu erhöhen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.1991 - 1 S 3033/90 -, NvwZ 1991, 275), im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber auch nicht zu reduzieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).