Beschluss
5 S 1474/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Mai 2018 - 3 K 4367/17 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die H. e.G. betrieb bis Ende September 2013 im Außenbereich der Antragsgegnerin einen Holzhof. Zum Betriebsgelände gehörte u.a. das Wegegrundstück Flurstück Nr. .../5. Dieses bildet ein Teilstück des von der Kernstadt der Antragsgegnerin zu den Ortsteilen Kürnbach und Enzisweiler führenden - die L 275 querenden - Enzisholzwegs und diente als Zufahrt zum Betriebsgelände. Im Jahr 1987 errichtete die H. e.G. auf ihrem angrenzenden Betriebsgrundstück Flurstück Nr. .../8 einen von der L 275 abzweigenden Zufahrtsweg, der an seinem südlichen Ende in den Enzisholzweg mündet. In der Folgezeit verlagerte sich der öffentliche Verkehr im Bereich des Betriebsgeländes vom Enzisholzweg auf diesen neuen Weg. Die H. e.G. wandte dagegen nichts ein. Infolge der Verkehrsverlagerung überwucherten Gras und Sträucher das Wegegrundstück Flurstück Nr. .../5. 2 Im April 2014 erwarb die Antragstellerin das Betriebsgelände der H. e.G. Anschließend bemühte sie sich erfolglos um einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen Solarpark. 3 Im Mai 2016 errichtete die Antragstellerin an der Einmündung des Wegs auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 in die L 275 eine Sperre, bestehend aus Gatter und Zaun. Nach Beschwerden von Bürgern forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 auf, diese Sperre zu beseitigen; der Enzisholzweg sei ein kraft unvordenklicher Verjährung einem beschränkt öffentlichen Verkehr gewidmeter Verbindungsweg. Die Antragstellerin lehnte das ab. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 2017 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf den Verlauf des Enzisholzwegs auf dem Flurstück Nr. .../5 hin und gab Gelegenheit, sich zum Erlass einer Duldungsverfügung hinsichtlich der Benutzung des Weges auf diesem Grundstück zu äußern. Auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, präzise Pläne zu übermitteln, übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Flurkarte mit farblicher Eintragung beider Wege. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bemängelte zunächst, die ihm vorab als Fax übersandte Flurkarte liege noch nicht in Farbe vor. Sodann bat er um Mitteilung, wann der Weg auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 gewidmet worden sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hinsichtlich der Widmung auf das Schreiben vom 14. Dezember 2016. Zugleich forderte er die Antragstellerin auf, sich bis zum 13. Februar 2017 zu erklären, ob sie die Wiederaufnahme der öffentlichen Nutzung des Enzisholzwegs auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... /5 zulasse. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 13. Februar 2017: Was die "Aktivierung eines ehemals öffentlich gewidmeten Weges" angehe, gehe es darum, die Voraussetzungen für eine öffentliche Widmung darzutun. Hierzu fehle Sachvortrag der Antragsgegnerin. Sofern der Weg im Eigentum der Antragsgegnerin stünde und die weiteren Voraussetzungen für eine Widmung bestünden, würde er die Angelegenheit noch einmal mit der Antragstellerin besprechen. Für eine tatsächliche Umsetzung des Weges sei eine Inbesitznahme erforderlich. Derzeit sei der Weg im Besitz der Antragstellerin. Insoweit werde auf die "Kollisionssituation zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht" hingewiesen. 4 Mit Verfügung vom 12. April 2017 ordnete die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf einen anliegenden Lageplan an, dass die Antragstellerin die Wiederertüchtigung und Instandsetzung des Enzisholzweges auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 zu dulden (Nr. 1.) und die Benutzung dieses Weges durch landwirtschaftlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer zu dulden sowie sämtliche Maßnahmen zu unterlassen habe, die eine solche Benutzung beeinträchtigen oder verhindern, und dass sie die Beseitigung solcher Maßnahmen, insbesondere die Entfernung von Zäunen, Toren etc. zu dulden habe (Nr. 2). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und sie drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen die Festsetzung von 5.000 Euro Zwangsgeld an (Nr. 4). Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. 5 Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zwar formell rechtmäßig nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Jedoch bestünden Zweifel, ob das insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO erforderliche besondere öffentlichen Interesse in der Sache vorliege, so dass dem Antrag schon deshalb stattzugeben sei. Folglich könne daher offenbleiben, ob sich der "eingelegte Rechtsbehelf" (gemeint ist offenkundig "angefochtene Verfügung") bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Zwar begründeten Beeinträchtigungen eines öffentlichen Weges regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Von dieser Regel sei aber wegen der Verlagerung des öffentlichen Verkehrs auf den Weg auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 abzuweichen. Denn der Enzisholzweg habe infolge dieser Verkehrsverlagerung an Bedeutung verloren; ein Bedürfnis für ihn scheine während der vergangenen 30 Jahre kaum mehr bestanden zu haben. Der Umstand, dass die Anordnungen ergangen seien, weil die Antragstellerin den Weg auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 gesperrt habe, könne ein Sofortvollzugsinteresse nicht begründen. Gleichwohl sei zur Rechtmäßigkeit der Anordnungen ausgeführt, dass sie zutreffend auf §§ 3, 1 PolG gestützt und insoweit zur Abwehr einer Gefahr für eine staatliche Einrichtung, und zwar eine öffentliche Straße i. S. des § 2 Abs. 1 StrG, als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ergangen seien. Allerdings sei im Eilverfahren nicht abschließend aufklärbar, ob der Enzisholzweg auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 ein öffentlicher Weg sei. Mangels einer förmlichen Widmung nach dem am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Straßengesetz als auch Anhaltspunkten für eine Widmung nach früherem württembergischen Wegerecht komme der Nachweis einer Widmung zum öffentlichen Verkehr nur in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung in Betracht. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt seien, sei derzeit nicht hinreichend feststellbar. Dass der Enzisholzweg teilweise überwuchert sei, stünde seiner Einstufung als öffentlicher Weg allerdings nicht entgegen, da die Wegeanlage nach den vorliegenden Lichtbildern noch erkennbar sein dürfte. Auch die Verlagerung des Verkehrs als solche sei für den Fortbestand einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung unerheblich, solange keine Einziehung nach § 7 StrG verfügt worden sei, wofür nichts ersichtlich sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Anordnungen auch nicht unbestimmt oder deshalb rechtswidrig, weil einer Instandsetzung und Wiederertüchtigung des Weges Vorschriften im Verkehrs- oder Naturschutzrecht entgegenstünden. Schließlich seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Insbesondere sei die Antragstellerin zu Recht als Störerin herangezogen worden, da sie sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie im vorliegenden Verfahren behaupte, einer öffentlichen Nutzung des Enzisholzwegs nicht entgegenzutreten, andererseits aber mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Januar 2017 mitgeteilt habe, den Weg der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stellen zu wollen. 6 Gegen den ihr am 14. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 27. Juni 2018 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Mit ihrer am Montag, dem 16. Juli 2018 eingegangenen Beschwerdebegründung macht sie geltend, die angefochtene Verfügung sei aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach §§ 3, 1 PolG rechtmäßig. Insbesondere gebe es aufgrund der vorliegenden Karten und Zeugenaussagen auch bei summarischer Prüfung hinreichende Indizien dafür, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung in Bezug auf den Enzisholzweg auf dem Flst. Nr. .../5 erfüllt seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebe es auch ein hinreichendes Dringlichkeitsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn infolge der Sperrung des "Ersatzweges" bestehe sofortiger Handlungsbedarf zur Wiederertüchtigung und Instandsetzung des Enzisholzwegs. Die Sachlage sei mit dem dem Senatsbeschluss vom 29. November 21016 - 5 S 1476/16 - zugrundeliegenden Fall vergleichbar. Zahlreiche Personengruppen seien auf eine Benutzung des Enzisholzwegs als kürzeste Verbindung zwischen der Kernstadt und dem Ortsteil Kürnbach angewiesen. Das betreffe insbesondere Schüler, Einwohner aus Kürnbach mit Kindern, die einen Kindergarten in der Kernstadt besuchten, Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Touristen. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. August 2018 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das Landratsamt Biberach habe zwischenzeitlich mit Bescheid vom 30. Juli 2018 den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen und dabei auch auf zwei von der Antragsgegnerin in Ausschnitten beigezogene Flurkarten aus den Jahren 1875 und 1920 verwiesen, welche dem Landratsamt nunmehr auch im Original vorgelegen hätten. 7 Die Antragstellerin beantragt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hebt unter Verweis auf entsprechendes Vorbringen beim Verwaltungsgericht hervor, die angefochtene Verfügung sei ermessensfehlerhaft und die Anordnung des Sofortvollzugs nicht erforderlich. Sie trete einer Nutzung des Enzisholzwegs auf dem Flurstück Nr. .../5 nicht entgegen. Am 9. April 2018 habe sie beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und diese anschließend auf den Widerspruchsbescheid erweitert. 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. II. 9 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146, 147 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses, der Antragstellerin sei selbst dann, wenn sich die Anordnungen Nr. 1 und 2 bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erwiesen, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil Zweifel an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO zusätzlich erforderlichen besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse bestünden (1.). Aufgrund der folglich gebotenen uneingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384, juris Rn. 11, vom 27.2.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78, juris Rn. 14 und vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 - InfAuslR 2016, 281, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.), ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen (2.). 10 1. Wie die Beschwerdebegründung zutreffend darlegt besteht an der sofortigen Vollziehung der - nach summarischer Prüfung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrigen - Anordnungen Nr. 1 und Nr. 2 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO. 11 Die Duldungs- und Unterlassungsanordnungen dienen dazu, eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit einer öffentlichen Einrichtung, und zwar einer öffentlichen Straße abzuwehren. Die Gefahr resultiert daraus, dass die Antragstellerin sich unter Berufung auf das Nichtvorliegen einer Widmung des Enzisholzwegs sowie auf ihr Eigentums- und Besitzrecht am Grundstück Flurstück Nr. .../5 der Erfüllung dringender Aufgaben der Straßenbaulast (§ 9 StrG) an dem auf diesem Grundstück verlaufenden Teilstück des Enzisholzwegs sowie dessen Gemeingebrauch (§ 13 Abs. 1 StrG) mit dem aller Voraussicht nach unzutreffenden Einwand widersetzt, der Weg sei dort nicht (mehr) dem öffentlichen Verkehr gewidmet (siehe nachfolgend 2. bb)). Der Vollzug der Anordnungen duldet keinen Aufschub, weil das auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufende Teilstück des Enzisholzwegs infolge der Sperrung des insoweit von den Verkehrsteilnehmern bislang als "Ersatzweg" genutzten Privatweges auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 umgehend instandgesetzt und wiederertüchtigt werden muss, um ein besonderes örtliches Verkehrsbedürfnis zu befriedigen. Die Antragsgegnerin legt hierzu glaubhaft und unwidersprochen dar, der Enzisholzweg stelle für Fußgänger und Radfahrer die kürzeste, schnellste und gefahrloseste Verbindung zwischen der Kernstadt und dem Ortsteil Kürnbach dar (vgl. den als Anlage "BF 2" zum Schriftsatz vom 16. Juli 2018 vorgelegten Lageplan). Diese Verbindung werde vor allem von Schülern aus Kürnbach zum Besuch der Schulen in der Kernstadt sowie von Einwohnern aus Kürnbach genutzt, die ihre Kinder zu Betreuungseinrichtungen in der Kernstadt bringen und von dort abholen. Zudem nutzten Touristen den durch ein Naherholungsgebiet führenden Weg, auch zum Besuch des Kreisfreilichtmuseums in Kürnbach. Schließlich seien Angehörige der Land- und Forstwirtschaft zur Bewirtschaftung der durch den Enzisholzweg erschlossenen Grundstücke im Außenbereich auf die Benutzung dieses Weges angewiesen; für sie ergäben sich sogar noch längere Umwege (vgl. den als Anlage "BF 3" zum Schriftsatz vom 16. Juli 2018 vorgelegten Lageplan). Dieses besondere örtliche Verkehrsbedürfnis war zwar auf dem über das Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufenden Teilstück des Enzisholzwegs infolge der Verlagerung des dortigen Verkehrs auf den faktisch öffentlichen Privatweg auf dem Flurstück Nr. .../8 seit dem Ende der 1980er Jahre zunehmend entfallen. Aufgrund der Sperrung dieses faktisch öffentlichen privaten "Ersatzwegs" im Mai 2016 muss das betreffende Verkehrsbedürfnis jetzt folglich - wieder - unter Inanspruchnahme des über das Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufenden Teilstücks des Enzisholzwegs befriedigt werden. Dieses befindet sich infolge der dort eingetretenen Überwucherung mit Gras und Sträuchern allerdings nicht mehr in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrG), so dass die Ausübung des Gemeingebrauchs gravierend behindert wird. Um dem besonderen örtlichen Verkehrsbedürfnis auf diesem Verbindungsweg Rechnung zu tragen und zugleich erhebliche Gefahren insbesondere für Fußgänger und Radfahrer auf den - zudem längeren - Umfahrungsstrecken zu vermeiden, sind Wiederertüchtigung und Instandsetzung des Weges als Aufgabe der Straßenbaulast daher im öffentlichen Interesse dringend geboten und dulden keinen Aufschub bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 12 2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwGO, § 12 LVwVG statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich bei sachdienlicher Auslegung nunmehr auf die zwischenzeitlich erhobene Anfechtungsklage bezieht, ist zulässig, aber nicht begründet. Das - formell hinreichend begründete (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) der Anordnungen Nr. 1 und Nr. 2 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2017 überwiegt das Aufschubinteresse (§ 80 Abs. 1 VwGO) der Antragstellerin. Maßgebend hierfür ist, dass die Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn die Anordnungen dürften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein (a)). Bei dieser Sachlage überwiegt zugleich das gesetzlich angeordnete (§ 12 LVwVG) öffentliche Interesse am Sofortvollzug der mit den Anordnungen verbundenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 4), deren Rechtmäßigkeit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (b)). 13 a) Rechtsgrundlage der Anordnungen Nr. 1 und Nr. 2 ist § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG. Diese Vorschriften sind bei einem Streit um die Öffentlichkeit einer Straße nicht nur dann anwendbar, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines Straßengrundstücks die Straße sperrt, sondern auch, wenn er sich - wie hier - einer Wiederherstellung oder Instandsetzung der Straße widersetzt. Die Antragsgegnerin verfolgt insoweit mangels entsprechender straßenrechtlicher Befugnisse als zuständige allgemeine Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG) eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in Bezug auf eine staatliche Einrichtung, deren Bestand und Funktionsfähigkeit vom polizeilichen Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG umfasst werden (vgl. Senatsurteil vom 1.7.2005 - 5 S 1996/04 - VBlBW 2005, 478, juris Rn. 21). 14 aa) Der Senat geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das über das Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufende Teilstück des Enzisholzwegs ein beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StrG) ist. 15 Zwar gibt es nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Enzisholzweg unter der Geltung des am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Straßengesetzes für Baden-Württemberg (GBl. S. 127; StrG a.F.) für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist (§ 5 StrG). Er dürfte jedoch eine bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandene Straße i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F. gewesen sein, weil er nach dem für das Gebiet der Antragsgegnerin zuvor maßgebenden württembergischen Wegerecht eine öffentliche Straße war und daher nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F. eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes ist, solange er nicht eingezogen wird (§ 7 StrG). Dass § 57 Abs. 1 StrG in der am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz vom 26. September 1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden ist, bedeutet nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verloren haben. Vielmehr ist die Streichung lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - NVwZ 2009, 1158, juris Rn. 24 ff.; Senatsurteil vom 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - juris Rn. 25). 16 (1) Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht für offen, sondern für überwiegend wahrscheinlich, dass der Enzisholzweg bei Inkrafttreten des Straßengesetzes eine öffentliche Straße nach württembergischem Wegerecht war. 17 Nach württembergischen Wegerecht, das großenteils nur gewohnheitsrechtlich gegolten hat, war Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Weges das Vorliegen einer erkennbaren Wegeanlage und die von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Widmung. Der Nachweis eines formellen Widmungsakts konnte dadurch ersetzt werden, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit, d.h. seit mindestens zwei Generationen, als öffentlicher Weg benutzt wurde (Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 22.6.1956 - 1 S 344/55 - ESVGH 6, 220 <221>; Senatsbeschluss vom 3.10.1983 - 5 S 2143/82 - juris <nur Leitsatz>; Senatsurteil vom 20.8.1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, 144, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung wurde in Anwendung des gewohnheitsrechtlich anerkannten und insoweit auch durch § 57 Abs. 1 StrG a.F. fortgeführten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - VBlBW 2009, 384, juris Rn. 25) Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen erachtet, wenn der Weg seit Menschengedenken als öffentlicher tatsächlich besteht und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts zum Verkehr benutzt worden ist. Dabei muss das Recht seit 40 Jahren - zurückgerechnet vom Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 - ständig ausgeübt worden sein und eine gegenteilige Erinnerung aus den vorangegangenen 40 Jahren darf nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahr 1884 vorliegen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 3.10.1983 und Senatsurteil vom 20.8.1981, a.a.O. m.w.N.). Die Überzeugung der Rechtsausübung ist regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges zu schließen, sofern sie stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 20.8.1991, a.a.O.). Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Eigentümers gelten für den Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung allerdings hohe Anforderungen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.4.2009, a.a.O. Rn. 31; Senatsurteil vom 20.8.1991, a.a.O.). 18 Gemessen daran spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer öffentlichen Straße nach württembergischen Wegerecht in Bezug auf das auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufende Teilstück des Enzisholzweg bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 erfüllt waren. Davon, dass nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch in dem für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitraum von 1884 bis 1964 eine Wegeanlage vorhanden war und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts zum Verkehr benutzt worden ist, ist nach Aktenlage auszugehen. Dafür sprechen in erster Linie die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren beigezogenen und die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2018 nachgereichten Ausschnitte von Karten aus der Zeit vor dem Jahr 1964. Denn in diesen ist der Enzisholzweg als ein seit alters her vorhandener örtlicher Verbindungsweg auf dem Gebiet der Antragsgegnerin (Urkarte S.O.LI.41 von 1822 und historische Flurkarte SO 5141 von 1875, S. 107 und S. 55 der Verwaltungsakte; Anlage BF 5 zum Schriftsatz vom 13.8.2018) oder jedenfalls auf der Fläche des Grundstücks Flurstück Nr. .../5 eingezeichnet und dort als "Feldweg No. 2" bzw. "F.W. No. 2" bezeichnet (geometrischer Handriß 1081/1899 und historische Flurkarte SO 5141 von 1920, S. 103 und 56 der Verwaltungsakte; Anlage BF 6 zum Schriftsatz vom 13.8.2018). Der Umstand, dass der Enzisholzweg in diesen Karten teilweise als "Feldweg" bezeichnet wird, dürfte der Annahme einer Benutzung zum Verkehr in Ausübung eines öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen, zumal dem württembergischen Wegerecht das im badischen Wegerecht vorhandene Institut des sogenannten Interessentenwegs nicht bekannt war (vgl. Senatsurteil vom 14.8.1984 - 5 S 888/84 - juris <nur Leitsatz>). Für eine Benutzung durch die Allgemeinheit im maßgebenden Zeitraum von 1884 bis 1964 spricht zudem, dass der Enzisholzweg wohl - zumindest zeitweise - die einzige Wegeverbindung zwischen Schussenried und Kürnbach gewesen sein dürfte (vgl. die Urkarte von 1822, S. 107 der Verwaltungsakte). Die dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz des Antragsgegnerin-Vertreters vom 8. Dezember 2017 übersandte schriftliche Aussage der im Jahr 1932 geborenen Zeugin ... vom 29. April 2017 (S. 281 der VG-Akte) bestätigt diesen Befund. Denn die Zeugin gibt an, sie habe schon als Kind für den Weg von Kürnbach nach Bad Schussenried den Enzisholzweg benutzt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Enzisholzweg entgegen der sich aus den Kartenausschnitten und der Angabe der Zeugin ... ergebenden Indizien im maßgebenden Zeitraum von 1884 bis 1964 nicht im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts zum Verkehr benutzt worden ist, sind weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen. Insbesondere die Antragstellerin behauptet derartige Anhaltspunkte nicht. Sie beschreibt den Enzisholzweg sogar selbst als "historischen" Weg (vgl. S. 2 des Schriftsatzes an das Landratsamt Biberach vom 17.8.2018, Anlage "dst 2" zum Schriftsatz des Antragstellerin-Vertreters vom 27.8.2018). 19 Bei dieser Sachlage rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände, dass das vorliegende - übrige - Kartenmaterial nur in Kopie vorliegt, teilweise auch über den maßgebenden Zeitraum von 1884 bis 1964 hinausgeht, teilweise nicht mit Jahresangeben versehen ist und überwiegend nur aus Kartenausschnitten besteht, nach Auffassung des Senats nicht den Schluss, der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache sei offen. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 30. Juli 2018, dass der Widerspruchsbehörde die Originale jedenfalls der - auch nach Ansicht des Senats für den Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung erheblichen - Flurkarten aus den Jahren 1875 und 1920 vorgelegen haben. Auch dürfte der Beweiswert der Aussage der Zeugin ... in Bezug auf die öffentliche Nutzung des Enzisholzwegs während ihrer Kindheit nicht allein dadurch in Frage gestellt sein, dass sie angegeben hat, der Enzisholzweg sei heute durch ein verriegeltes Tor gesperrt, obwohl ein solches Tor nicht auf dem Wegegrundstück Flurstück Nr. .../5, sondern auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 errichtet worden ist. Denn diese Einlassung lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der "Ersatzweg" auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../8 in den vergangenen Jahrzehnten teilweise faktisch die Verkehrsfunktion des Enzisholzwegs übernommen hatte und dadurch im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer als Teil dieses Weges wahrgenommen wurde. 20 (2) Anhaltspunkte dafür, dass die Widmung des Enzisholzwegs unter der Geltung des Straßengesetzes insbesondere infolge einer Einziehung (§ 7 StrG) unwirksam geworden sein könnte, gibt es ebenfalls nicht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dies nicht aus der Überwucherung des Wegegrundstücks folgt. Auch das tatsächliche Aufhören des Verkehrs auf dem über das Grundstück Flurstück Nr. .../5 verlaufenden Teilstücks des Enzisholzwegs hat den Fortbestand der Widmung nicht beeinflusst (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kapitel 11 Rn. 13). 21 bb) Die Gefahr für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung "Enzisholzweg" resultiert hier daraus, dass die Antragstellerin sich unter Berufung auf das Nichtvorliegen einer Widmung sowie auf ihr Eigentums- und Besitzrecht am Grundstück Flurstück Nr. .../5 dringend notwendigen Aufgaben der Straßenbaulast (§ 9 StrG) zur Instandsetzung und Wiederertüchtigung des dort verlaufenden Teilstücks des Enzisholzwegs sowie dessen Gemeingebrauch (§ 13 Abs. 1 StrG) mit dem - aller Voraussicht nach unzutreffenden (s.o. aa) - Einwand widersetzt, der Weg sei nicht (mehr) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dieser Befund ergibt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings nicht aus dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Januar 2017 (S. 131 f. der Verwaltungsakten). Denn in diesem Schreiben hat die Antragstellerin nur mitgeteilt, sie werde der Aufforderung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2016 nicht nachkommen, die Sperre des Weges auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../ 8 zu beseitigen. Spätestens mit dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2017 (S. 147 f. der Verwaltungsakten) hat die Antragstellerin jedoch unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie sich auch einer Wiederertüchtigung und Instandsetzung des Enzisholzwegs auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 widersetzt, solange dieser Weg nicht nach § 5 StrG förmlich öffentlich gewidmet worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrem Vorbringen zur "Aktivierung eines ehemals öffentlich gewidmeten Weges" sowie dazu, dass es darum gehe, die "Voraussetzungen in Bezug auf eine öffentliche Widmung darzutun", wozu Sachvortrag der Antragsgegnerin fehle, insbesondere zum Eigentum der Antragsgegnerin am Wegegrundstück (vgl. § 5 Abs. 1 StrG). Ferner folgt dies aus ihrem weiteren Einwand, für eine tatsächliche Umsetzung des Weges sei eine Inbesitznahme erforderlich, da sie derzeit im Besitz des Grundstücks Flurstück Nr. ... /5 sei und insoweit eine "Kollisionssituation zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht" bestehe. Mit diesen Einwänden hat sie der Sache nach nicht nur den ihr von der Antragsgegnerin zuvor mitgeteilten - und voraussichtlich zutreffenden (s.o. aa) - Rechtsstandpunkt bestritten, der Enzisholzweg sei - auch - auf dem Grundstück Flurstück Nr. .../5 kraft unvordenklicher Verjährung dem (beschränkt) öffentlichen Verkehr gewidmet. Vielmehr hat sie damit zugleich die Befugnisse der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast (§ 44 StrG) bestritten, die Rechte und Pflichten der Antragstellerin als Eigentümerin des Wegegrundstücks Flurstück Nr. .../5 in dem Umfang auszuüben, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (§ 12 Abs. 1 StrG). Das Vorbringen der Antragstellerin im Eilverfahren und gegenüber der Widerspruchsbehörde, sie habe sich gegen die Nutzung des Enzisholzwegs nicht gewehrt, ist insoweit unzutreffend. Aufgrund der im Schreiben vom 13. Februar 2017 zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Haltung der Antragstellerin bestand vielmehr die Gefahr, dass die dringend notwendigen Straßenbaumaßnahmen nicht ohne Weiteres vollzogen werden können. 22 cc) Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin folglich zu Recht als Verhaltensstörerin (§ 6 Abs. 1 PolG) in Anspruch genommen; denn der Polizeipflicht unterliegen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1992, 298, juris Rn. 55). Die Duldungs- und Unterlassungsanordnungen stellen auch ein geeignetes und erforderliches Mittel der Gefahrenabwehr dar. Zwar dienen sie nicht dazu, ein entgegenstehendes Recht der Antragstellerin zu überwinden (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Duldungsanordnung Senatsurteil vom 19.8.1992 - 5 S 247/92 - NVwZ 1993, 1215, juris Rn. 27 m.w.N.). Denn das Recht der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast, eine öffentliche Straße zu ertüchtigen und instand zu setzen, folgt bereits unmittelbar aus der das private Eigentum überlagernden öffentlichen Zweckbestimmung der Straße infolge der Widmung sowie § 9 Abs. 1 StrG. Der Eigentümer des Straßengrundstücks darf den Träger der Straßenbaulast daher nicht daran hindern, an der Straße Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baulast erforderlich oder zweckmäßig sind (Herber, a.a.O. Kapitel 6 Rn. 17.2.). Die Duldungs- und Unterlassungsanordnungen waren gleichwohl ausnahmsweise erforderlich, weil die Antragstellerin eine Widmung bestritten und sich hinsichtlich der in Aussicht genommenen Straßenbaumaßnahmen ausdrücklich auf entgegenstehende eigene Besitzrechte berufen hatte. Bei dieser Ausgangslage war der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die notwendigen Straßenbaumaßnahmen ohne verbindliche Feststellung der Duldungs- und Unterlassungspflichten der Antragstellerin zu beginnen. 23 Die Anordnungen dürften auch sonst nicht ermessensfehlerhaft sein und nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) verstoßen oder deshalb rechtswidrig sein, weil einer Instandsetzung und Wiederertüchtigung des Weges Vorschriften im Verkehrs- oder Naturschutzrecht entgegenstünden. Das alles wird im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal da die Antragstellerin dem im Beschwerdeverfahren nichts entgegenhält. 24 b) Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 4 i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG. Einer Fristbestimmung bedurfte es nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG). Anhaltspunkte für Rechtsmängel sind insoweit weder dargelegt noch erkennbar. 25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat schließt sich der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts an. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar.