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Urteil

5 S 1996/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde kann durch schlüssiges Verhalten einen Fußweg vor 1964 der Allgemeinheit widmen; eine formelle Bekanntmachung war nicht erforderlich. • Eine Polizeibehörde kann nicht durch Verfügung verlangen, dass ein privater Grundstückseigentümer einen vor Inkrafttreten des Straßengesetzes absprachewidrig an anderer Trasse angelegten Weg in der ursprünglich vereinbarten Trasse wiederherstellt. • Weicht die von der Behörde geforderte Wegetrasse wesentlich von dem tatsächlich angelegten Weg ab und verläuft dieser erheblich auch über fremde Grundstücke, ist die Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Der ursprüngliche Weg kann kraft unvordenklicher Verjährung als öffentlich gewidmet gelten, dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Wiederherstellung an einer anderen, nicht geringfügig abweichenden Lage. • Ein Anspruch der Gemeinde auf erstmalige Herstellung eines im Wegevertrag 1956 angenommenen Wegs wäre gegebenenfalls verjährt; vertragliche Ansprüche sind nicht per Polizeiverfügung durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Kein polizeilicher Zwang zur Wiederherstellung eines anders verlaufenen historischen Fußwegs • Eine Gemeinde kann durch schlüssiges Verhalten einen Fußweg vor 1964 der Allgemeinheit widmen; eine formelle Bekanntmachung war nicht erforderlich. • Eine Polizeibehörde kann nicht durch Verfügung verlangen, dass ein privater Grundstückseigentümer einen vor Inkrafttreten des Straßengesetzes absprachewidrig an anderer Trasse angelegten Weg in der ursprünglich vereinbarten Trasse wiederherstellt. • Weicht die von der Behörde geforderte Wegetrasse wesentlich von dem tatsächlich angelegten Weg ab und verläuft dieser erheblich auch über fremde Grundstücke, ist die Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Der ursprüngliche Weg kann kraft unvordenklicher Verjährung als öffentlich gewidmet gelten, dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Wiederherstellung an einer anderen, nicht geringfügig abweichenden Lage. • Ein Anspruch der Gemeinde auf erstmalige Herstellung eines im Wegevertrag 1956 angenommenen Wegs wäre gegebenenfalls verjährt; vertragliche Ansprüche sind nicht per Polizeiverfügung durchsetzbar. Der Kläger legte 1956/57 einen Fußweg neu an und verlegte damit die frühere Trasse teilweise auf benachbarte Grundstücke; die Gemeinde genehmigte Vermessungsarbeiten. Jahrzehnte später sperrte der Kläger den Weg; Ortsverwaltung und Heimatfreunde begehrten Wiederöffnung. Die Behörde verfügte 1999, der Kläger habe die Herstellung eines ein Meter breiten Fußwegs auf seinem Grundstück in bestimmter Trasse zu dulden; der Widerspruch wurde 2002 zurückgewiesen. Verwaltungsgericht und Vermessungsamt sahen den Weg als öffentlich gewidmet an; das VG wies die Klage ab. Kläger und neue Eigentümerin legten Berufung ein. Das Hauptproblem war, ob die Behörde polizeirechtlich die Wiederherstellung eines bestimmten Wegverlaufs anordnen durfte, zumal der 1956 angelegte Weg erheblich auch über fremde Flächen verlief. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind form- und fristgerecht; der Kläger bleibt klagebefugt trotz Eigentümerwechsels. • Anwendbarkeit PolG: Die Behörde stützte die Verfügung auf §§ 1, 3 PolG und verfolgte Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit einer staatlichen Wegeverbindung. • Widmung: Der 1956 angelegte Weg war nach Überzeugung des Gerichts als beschränkt öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch gewidmet; vor 1964 bedurfte es keiner förmlichen Bekanntmachung, Widmung kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. • Bestand des Wegekörpers: Auch wenn Teile des Weges in der Natur nicht deutlich waren, sprachen Indizien (Wegetrassen, Abwasserschacht, Zeugenaussagen, Engagement der Gemeinde) für eine bestehende Wegeanlage bis zur Sperrung. • Verhältnis der Trassen: Die angeordnete Wiederherstellung bezog sich nicht auf den historisch tatsächlich vorhandenen Weg, sondern auf eine andere Trasse, die nicht nur geringfügig abweicht. • Rechtliche Wertung der Abweichung: Eine nicht geringfügige Abweichung zugunsten einer anderen Lage, die erheblich über fremde Grundstücke verläuft, darf nicht per polizeilicher Anordnung vom privaten Grundstückseigentümer erzwungen werden. • Ermessen und Zuständigkeit: Als allgemeine Polizeibehörde konnte die Beklagte nicht eine vertraglich oder faktisch begründete erstmalige Herstellungspflicht des Klägers per Verwaltungsakt durchsetzen; für vertragliche Ansprüche wäre gegebenenfalls eine Leistungsklage erforderlich und solche Ansprüche dürften verjährt sein. • Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Maßnahme war nicht geeignet und verhältnismäßig, weil sie auf Flächen abzielte, die der Kläger nie in der verlangten Breite und Trasse zur Verfügung gestellt hatte und weil eine vollständige Wiederherstellung nur durch Einbeziehung Dritter und möglicherweise unverhältnismäßige Eingriffe möglich wäre. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen sind erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 19.04.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 werden aufgehoben, weil die Behörde nicht berechtigt war, polizeirechtlich die Herstellung eines in Lage und Umfang von dem historisch tatsächlich vorhandenen Weg erheblich abweichenden Wegs anzuordnen. Zwar war der 1956 angelegte Weg als beschränkt öffentlich gewidmet anzusehen, doch betrifft die beanstandete Verfügung eine andere Trasse, die zum Teil über fremde Grundstücke verläuft; eine solche Wiederherstellung kann einem einzelnen Grundstückseigentümer nicht per Polizeiverfügung aufgegeben werden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.