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Urteil

11 S 695/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Berufung teilweise zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 - 11 K 1523/16 - geändert, soweit es die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgewiesen hat. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. 2 Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger und reiste im März 2002 unter dem Namen V... P... in das Bundesgebiet ein. Mit unanfechtbarem Bescheid vom 11.09.2002 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. 3 Aktuell wird der Kläger im Bundesgebiet geduldet, weil die Abschiebung mangels Identitätsfeststellung nicht möglich war. 4 Zur Ermittlung der Identität des Klägers wurden folgende Maßnahmen unternommen: Am 21.10.2003 wurde der Kläger im indischen Generalkonsulat in München vorgeführt. Seine Angaben zu seiner Identität konnten dort nicht verifiziert werden. Die Angaben des Klägers seien „incorrect". Auf eine Anfrage bei der ukrainischen Botschaft in Indien, die dem Kläger im Jahr 2000 ein Visum ausgestellt haben soll, antwortete diese, dass weder der Kläger noch der Visumsvorgang dort bekannt seien. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Passes bei den indischen Behörden im Jahr 2011 verlief ebenfalls erfolglos. 5 Nach mehreren ablehnenden Entscheidungen einer Erlaubnis zur Beschäftigung im Jahre 2007 wurden wohl seit 2007 die dem Kläger erteilten Duldungen mit dem Zusatz versehen „Beschäftigung (uneingeschränkt) erlaubt“, wobei auch Zustimmungsentscheidungen der Bundesagentur für Arbeit eingeholt worden waren. Die letzte derart ausgestaltete Duldung datierte vom 15.12.2015 und war bis zum 15.03.2016 gültig. 6 Am 03.03.2016 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe nach vorheriger Anhörung des Klägers folgende Entscheidung: „Ihre Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs Ihrer derzeitigen Duldungsbescheinigung widerrufen". Die folgende Duldungsbescheinigung vom 15.03.2016, die bis 14.06.2016 galt, enthielt dem entsprechend sodann den Zusatz: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Auch in der Folgezeit wurden dem Kläger entsprechende Duldungen erteilt. 7 Am 16.03.2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und machte geltend, die Entscheidung des Beklagten beruhe auf dem Vorwurf, er habe keine Nachweise zu seiner Identität erbracht und bei der Beschaffung eines Reisepasses nicht mitgewirkt. Es sei ihm indes unmöglich, solche Dokumente zu besorgen, weil er keine Kontakte mehr zu Angehörigen nach Indien habe. Außerdem sei das Arbeitsverbot unverhältnismäßig. Ihm sei so die Möglichkeit genommen, eine Arbeit aufzunehmen und so seinen Alltag selbständig zu strukturieren und zu bewältigen. Außerdem schade das Arbeitsverbot der Allgemeinheit, weil er so auf unabsehbare Zeit auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen sei. 8 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 03.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weiterhin die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen. 9 Der Beklagte trat der Klage entgegen und wandte ein, bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe der Kläger angegeben, dass sich seine Eltern und Geschwister noch im Heimatland befänden. Auch Unterlagen, die Aufschluss über seine Identität geben könnten, wie etwa Schulzeugnisse, befänden sich noch dort. Zudem habe er angegeben, dass sein Onkel zwischenzeitlich in England lebe. Es bestünden vielfältige Möglichkeiten, an der Passbeschaffung mitzuwirken, etwa durch die Kooperation mit den indischen Behörden und dem dortigen Meldewesen oder die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes. Diese habe der Kläger nicht hinreichend wahrgenommen. Die Behauptung, über keine Dokumente mehr zu verfügen und keinen Kontakt mehr zu Angehörigen zu haben, sei nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung zu suspendieren. 10 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 27.09.2016 ab und führte aus: Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 03.03.2016 begehre, sei die Anfechtungsklage unzulässig. Mit dem Widerruf der Beschäftigungserlaubnis am 03.03.2016 habe der Kläger das Recht, bis zum Ablauf seiner damaligen Duldung, also bis zum 15.03.2016 zu arbeiten, verloren. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sich die Beschäftigungserlaubnis bereits erledigt gehabt. Ein Verwaltungsakt erledige sich unter anderem dann, wenn von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Das sei bei befristeten Verwaltungsakten der Fall, wenn die Frist abgelaufen sei und der Fortbestand der Erlaubnis während des Fristenlaufes auch keine sonstigen Rechtswirkungen habe. Folglich habe sich auch der Widerruf der Beschäftigungserlaubnis mit Ablauf der Erlaubnis selbst am 15.03.2016 erledigt gehabt. Die Klage sei auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehe nicht. Soweit der Kläger die Verpflichtung begehre, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, habe der Beklagte dies zurecht abgelehnt. Der Kläger werde lediglich im Bundesgebiet geduldet. Allerdings könne geduldeten Personen nach § 32 BeschV die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Voraussetzung sei, dass die Duldung im Bundesgebiet bereits seit mindestens 3 Monaten bestehe und kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliege. Danach dürfe dem Geduldeten u.a. die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Zu vertreten habe ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführe. So liege der Fall hier. Der Kläger werde im Bundesgebiet geduldet, weil seine Abschiebung mangels vorhandener Passpapiere nicht möglich sei. Diese Passlosigkeit habe der Kläger auch zu vertreten. Der Kläger habe wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität gemacht. Er habe entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG auch nicht das ihm Zumutbare getan, um sich einen Pass zu beschaffen. Der Kläger beharre stattdessen auf seiner falschen Identität. Alle Versuche einen gültigen Pass seines Heimatstaates für ihn zu besorgen seien an falschen Angaben seinerseits gescheitert. Der Beklagte habe mehrfach versucht, ein neues Passdokument für den Kläger erstellen zu lassen. In zwei Anläufen bei den indischen Behörden sowie bei einer Anfrage an die ukrainische Botschaft in Indien seien die Angaben des Klägers als fehlerhaft zurückgewiesen geworden. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien vom 16.08.2016 sei die Feststellung der Staatsangehörigkeit in Indien grundsätzlich möglich, wenn zutreffende Personendaten vorlägen. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass die Passlosigkeit des Klägers auf dessen Falschaussage über seine Identität beruhe. Im Übrigen habe der Kläger auch seine sonstigen Pflichten zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nicht erfüllt, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe der Kläger angegeben, noch familiären Anschluss in Indien zu haben. Wenn er das Fortbestehen dieser Kontakte nun abstreite, sei sein Vortrag unsubstantiiert und widersprüchlich und wenig glaubwürdig. 11 Das Urteil wurde dem Kläger am 10.10.2016 zugestellt. 12 Am 08.11.2016 stellte er sinngemäß den Antrag, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 13 Mit Beschluss vom 17.01.2017 bewilligte der Senat die beantragte Prozesskostenhilfe und ergänzte durch einen weiteren Beschluss vom 10.02.2017 den Beschluss dahingehend, dass Rechtsanwalt ... dem Kläger beigeordnet wurde. 14 Am 20.02.2017 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und beantragte zugleich die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. 15 Mit Beschluss vom 13.03.2017 - zugestellt am 21.03.2017 - ließ der Senat die Berufung zu. 16 Am 07.04.2017 reichte der Kläger die Berufungsbegründung ein und beantragte am 18.04.2017 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.09.2016 und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 03.03.2016 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Beschäftigung zu erteilen. 17 Am 23.05.2017 legte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Senat ein bei ihm eingegangenes Schreiben des „Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart – Landeskirchlicher Migrationsdienst in Württemberg“ vom 16.05.2017 vor, das von „Asylpfarrer J... S...“ verfasst worden war und in dem ausgeführt wird, der Kläger habe vorgesprochen und mitgeteilt, dass sein verlorener indischer Pass, von dem er noch eine Kopie habe, auf den Namen „B... S...“ ausgestellt sei. 18 Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Ihm könnten nach § 60a Abs. 6 AufenthG nur solche Gründe entgegen gehalten werden, die in seine Verantwortungssphäre fielen und den derzeitigen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenwärtig hinderten. Dieses sei jedenfalls nunmehr nicht der Fall. 19 Der Kläger beantragt zuletzt, 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 - 11 K 1523/16 - zu ändern, soweit es die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgewiesen hat und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. 21 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt aus: Gerade das vorgelegte Schreiben bestätige die Annahme des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums, dass der Kläger seit nunmehr 15 Jahren unter einer falschen Identität sich im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe der Kläger bis heute die Kopie seines Reisepasses nicht vorgelegt. 22 In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger einen am 13.10.2016 von der indischen Botschaft in Lissabon auf den Namen B... S... ausgestellten, zwei Jahre gültigen Reisepass vor, der mit seinem Passbild versehen ist, und führte hierzu aus, er sei im vergangenen Jahr nach Lissabon gefahren, um einen Antrag auf Erteilung eines Passes zu stellen, dann sei er wieder zurückgekehrt. Sein in Faro lebender Bruder habe ihm den Reisepass in der vergangenen Woche zugeschickt. Mittlerweile habe er auch eine beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde, die er ebenfalls vorlege. 23 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 24 Dem Senat lagen die Ausländerakten sowie die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Berufung hat, soweit sie nicht zurückgenommen und das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt wurde, Erfolg. 26 Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass mit Rücksicht auf den eindeutig formulierten Berufungsantrag Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Klagabweisung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer (weiteren) Beschäftigungserlaubnis ist. Die die Anfechtung einer Widerrufsentscheidung abweisende Klage ist unanfechtbar geworden. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein ursprüngliches unbedingtes Verpflichtungsbegehren nicht mehr weiter verfolgt hat, sondern nur noch eine Verpflichtung zur Bescheidung begehrt hat, wurde die Berufung insoweit zurückgenommen. 27 Nach der maßgeblichen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Sach- und Rechtslage kann der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beanspruchen. 28 Nach § 32 Abs. 1 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann (auf Antrag) dem Kläger, der seit über drei Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Da der Kläger seit über vier Jahren ununterbrochen geduldet wird, bedarf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV nicht mehr der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. 29 Der Senat sieht sich in Anbetracht des vorliegenden Falls, insbesondere dem vom Beklagten ausgesprochenen Widerruf veranlasst, auf folgende strukturellen Prinzipien und Geltungsbedingungen von Beschäftigungserlaubnissen hinzuweisen, da hiervon auch die Tragweite des Bescheidungsausspruchs und sein Verständnis abhängig sind. Auch wenn dieses nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck gebracht wird, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigungserlaubnis immer in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit dem (anderen nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigenden) konkreten Aufenthaltstitel oder der konkreten Duldung steht, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste; dieses schließt es nicht aus, dass die Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich kürzer bemessen wird, als die des Titels oder der Duldung selbst. Eine über den Titel oder die Duldung in zeitlicher Hinsicht hinausweisende Erlaubnis, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren denkbar war, ist dem Aufenthaltsgesetz fremd (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 4 Rn. 91 ff., 105 f., 108 jew. m.w.N.). Denn andernfalls könnte eine über den konkreten Titel oder die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, mit dem das selbständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt werden sollte, widerspräche. Davon ist im Übrigen das Verwaltungsgericht ausgegangen, da andernfalls eine Erledigung nicht hätte angenommen werden können, wobei anzumerken ist, dass der Beklagte offensichtlich einen weiter gehenden, über die konkrete Duldung hinausreichenden Regelungsgehalt widerrufen wollte. Denn nach dem eindeutigen Tenor der Widerrufsentscheidung sollte nur die über die aktuell geltende Duldung hinausreichende Beschäftigungserlaubnis widerrufen werden. 30 Konkret bedeutet dies, dass mit jeder Duldung eine neue Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, was allerdings die für die Betroffenen zunächst missliche Folge hat, dass angesichts der Kürze der Geltungsdauer von Duldungen bei jeder Erteilung sich die Erlaubnisfrage neu stellen könnte. Allerdings wird man aus Gründen des Vertrauensschutzes davon ausgehen müssen, dass immer dann, wenn die (positiven wie auch negativen) Tatbestandsvoraussetzungen weiter vorliegen, bei unveränderter Sachlage im Übrigen eine Ermessensbindung bestehen wird, was allerdings hier keiner Vertiefung bedarf. 31 Nach der auch im Falle des Klägers geübten Praxis des Beklagten wird die Beschäftigungserlaubnis aber regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern mit der jeweils konkreten Duldung in der Form verbunden, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird, der allerdings keine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG darstellt. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt der Gesetzgeber aber voraus, dass die Beschäftigung wie auch die selbstständige Erwerbstätigkeit im Wege einer Nebenbestimmung erlaubt wird, weshalb im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes von einem weiteren Begriff der Nebenbestimmung ausgegangen werden muss (vgl. zu alledem Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 84 Rn. 32 ff.; vgl. auch § 4 Rn. 103 und § 60a Rn. 31 ff.). Entsprechend ist § 12 Abs. 2 AufenthG zu verstehen; auch wenn die Bestimmung nicht für die Duldung gilt, setzt § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der gleichermaßen für den Aufenthaltstitel wie für die Duldung gilt, voraus, dass auch bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer regelungstechnisch im Wege einer Nebenbestimmung (im weiteren Sinne) zur Duldung vorgegangen werden kann, wenn sie nicht durch einen selbständigen Bescheid erteilt wird; auch in diesem Fall ist sie aber eine Nebenbestimmung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. 32 Dieses vorausgeschickt geht der Senat davon aus, dass der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Kläger regelmäßig fortlaufend für alle weiteren Duldungserteilungen als konkludent gestellt gemeint ist, solange er nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt; jedenfalls hat er, indem er sich mit dem Bemerken gegen den Widerruf aussprach, er wolle weiter arbeiten, einen solchen gestellt. Indem der Beklagte sodann in allen künftigen Duldungen den Zusatz aufgenommen hat „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, hat er jeweils die Erteilung abgelehnt. Zwar hat dieses zur Folge, dass sich jeweils der Streitgegenstand während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert, die Klageänderung ist aber - jedenfalls bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage - als sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO zuzulassen, da andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre, sofern man hier nicht in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 173 ZPO) von keiner Klageänderung auszugehen hätte (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N. einerseits; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rn. 32 andererseits). Der Durchführung von Widerspruchsverfahren bedurfte es ohnehin nach § 15 Abs. 1 AGVwGO nicht. Da die Entscheidungen des Beklagten in der Folgezeit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren, lief im Übrigen jeweils nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die der Kläger aber, indem er das Klageverfahren, Berufungszulassungsverfahren und auch das Berufungsverfahren durchführte und sein Begehren weiter verfolgte, jeweils gewahrt hat. 33 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bislang den Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt hatte, indem er über viele Jahre eine falsche Identität genannt hatte, was dann zur Folge hatte, dass er von der indischen Auslandsvertretung nicht festgestellt werden konnte; hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Allerdings setzt die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass ein aktueller Gegenwartsbezug besteht, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 60a Rn. 84 m.w.N.). Nachdem der Kläger nunmehr seine Identität geklärt hat und insbesondere einen gültigen indischen Reisepass besitzt, ist der zwingende Versagungsgrund entfallen, weshalb der Beklagte das nunmehr eröffnete Ermessen noch auszuüben haben wird (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Ermessensausübung BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, InfAuslR 2012, 171; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 81 Rn. 203; vgl. zu möglichen Ermessenserwägungen Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 60a Rn. 84, 76 f.). Die Möglichkeit, dieses noch in der mündlichen Verhandlung nachzuholen, hat der Beklagte sich allerdings genommen, indem er trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Gründe dafür die Revision zuzulassen liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). 35 Beschluss vom 10. Juli 2017 36 Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2016 wird geändert. 37 Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 7.500,- EUR 38 und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 39 Gründe 40 Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren der Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis sowie die Erteilung einer weiteren Beschäftigungserlaubnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beschäftigungserlaubnis mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. mit 5000,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - AuAS 2010, 235; GK-AufenthG § 60a Rn. 373). Wenn der Widerruf auch allenfalls noch einen kurzen Zeitraum betreffen konnte, ist es gleichwohl nicht gerechtfertigt, diesem selbstständigen Streitgegenstand keinen Wert beizumessen. Der Senat geht von einem Wert von 2.500,- EUR aus. Daraus errechnet sich ein Gesamtwert von 7.500,- EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 25 Die zulässige Berufung hat, soweit sie nicht zurückgenommen und das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingestellt wurde, Erfolg. 26 Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass mit Rücksicht auf den eindeutig formulierten Berufungsantrag Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Klagabweisung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer (weiteren) Beschäftigungserlaubnis ist. Die die Anfechtung einer Widerrufsentscheidung abweisende Klage ist unanfechtbar geworden. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein ursprüngliches unbedingtes Verpflichtungsbegehren nicht mehr weiter verfolgt hat, sondern nur noch eine Verpflichtung zur Bescheidung begehrt hat, wurde die Berufung insoweit zurückgenommen. 27 Nach der maßgeblichen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Sach- und Rechtslage kann der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beanspruchen. 28 Nach § 32 Abs. 1 BeschV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann (auf Antrag) dem Kläger, der seit über drei Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Da der Kläger seit über vier Jahren ununterbrochen geduldet wird, bedarf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV nicht mehr der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. 29 Der Senat sieht sich in Anbetracht des vorliegenden Falls, insbesondere dem vom Beklagten ausgesprochenen Widerruf veranlasst, auf folgende strukturellen Prinzipien und Geltungsbedingungen von Beschäftigungserlaubnissen hinzuweisen, da hiervon auch die Tragweite des Bescheidungsausspruchs und sein Verständnis abhängig sind. Auch wenn dieses nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck gebracht wird, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigungserlaubnis immer in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit dem (anderen nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigenden) konkreten Aufenthaltstitel oder der konkreten Duldung steht, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste; dieses schließt es nicht aus, dass die Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich kürzer bemessen wird, als die des Titels oder der Duldung selbst. Eine über den Titel oder die Duldung in zeitlicher Hinsicht hinausweisende Erlaubnis, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren denkbar war, ist dem Aufenthaltsgesetz fremd (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 4 Rn. 91 ff., 105 f., 108 jew. m.w.N.). Denn andernfalls könnte eine über den konkreten Titel oder die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, mit dem das selbständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt werden sollte, widerspräche. Davon ist im Übrigen das Verwaltungsgericht ausgegangen, da andernfalls eine Erledigung nicht hätte angenommen werden können, wobei anzumerken ist, dass der Beklagte offensichtlich einen weiter gehenden, über die konkrete Duldung hinausreichenden Regelungsgehalt widerrufen wollte. Denn nach dem eindeutigen Tenor der Widerrufsentscheidung sollte nur die über die aktuell geltende Duldung hinausreichende Beschäftigungserlaubnis widerrufen werden. 30 Konkret bedeutet dies, dass mit jeder Duldung eine neue Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, was allerdings die für die Betroffenen zunächst missliche Folge hat, dass angesichts der Kürze der Geltungsdauer von Duldungen bei jeder Erteilung sich die Erlaubnisfrage neu stellen könnte. Allerdings wird man aus Gründen des Vertrauensschutzes davon ausgehen müssen, dass immer dann, wenn die (positiven wie auch negativen) Tatbestandsvoraussetzungen weiter vorliegen, bei unveränderter Sachlage im Übrigen eine Ermessensbindung bestehen wird, was allerdings hier keiner Vertiefung bedarf. 31 Nach der auch im Falle des Klägers geübten Praxis des Beklagten wird die Beschäftigungserlaubnis aber regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern mit der jeweils konkreten Duldung in der Form verbunden, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird, der allerdings keine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG darstellt. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt der Gesetzgeber aber voraus, dass die Beschäftigung wie auch die selbstständige Erwerbstätigkeit im Wege einer Nebenbestimmung erlaubt wird, weshalb im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes von einem weiteren Begriff der Nebenbestimmung ausgegangen werden muss (vgl. zu alledem Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 84 Rn. 32 ff.; vgl. auch § 4 Rn. 103 und § 60a Rn. 31 ff.). Entsprechend ist § 12 Abs. 2 AufenthG zu verstehen; auch wenn die Bestimmung nicht für die Duldung gilt, setzt § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der gleichermaßen für den Aufenthaltstitel wie für die Duldung gilt, voraus, dass auch bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer regelungstechnisch im Wege einer Nebenbestimmung (im weiteren Sinne) zur Duldung vorgegangen werden kann, wenn sie nicht durch einen selbständigen Bescheid erteilt wird; auch in diesem Fall ist sie aber eine Nebenbestimmung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. 32 Dieses vorausgeschickt geht der Senat davon aus, dass der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Kläger regelmäßig fortlaufend für alle weiteren Duldungserteilungen als konkludent gestellt gemeint ist, solange er nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt; jedenfalls hat er, indem er sich mit dem Bemerken gegen den Widerruf aussprach, er wolle weiter arbeiten, einen solchen gestellt. Indem der Beklagte sodann in allen künftigen Duldungen den Zusatz aufgenommen hat „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, hat er jeweils die Erteilung abgelehnt. Zwar hat dieses zur Folge, dass sich jeweils der Streitgegenstand während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert, die Klageänderung ist aber - jedenfalls bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage - als sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO zuzulassen, da andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre, sofern man hier nicht in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 173 ZPO) von keiner Klageänderung auszugehen hätte (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N. einerseits; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 91 Rn. 32 andererseits). Der Durchführung von Widerspruchsverfahren bedurfte es ohnehin nach § 15 Abs. 1 AGVwGO nicht. Da die Entscheidungen des Beklagten in der Folgezeit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren, lief im Übrigen jeweils nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die der Kläger aber, indem er das Klageverfahren, Berufungszulassungsverfahren und auch das Berufungsverfahren durchführte und sein Begehren weiter verfolgte, jeweils gewahrt hat. 33 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bislang den Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt hatte, indem er über viele Jahre eine falsche Identität genannt hatte, was dann zur Folge hatte, dass er von der indischen Auslandsvertretung nicht festgestellt werden konnte; hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Allerdings setzt die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass ein aktueller Gegenwartsbezug besteht, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 60a Rn. 84 m.w.N.). Nachdem der Kläger nunmehr seine Identität geklärt hat und insbesondere einen gültigen indischen Reisepass besitzt, ist der zwingende Versagungsgrund entfallen, weshalb der Beklagte das nunmehr eröffnete Ermessen noch auszuüben haben wird (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Ermessensausübung BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, InfAuslR 2012, 171; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 81 Rn. 203; vgl. zu möglichen Ermessenserwägungen Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG Stand Juni 2017, § 60a Rn. 84, 76 f.). Die Möglichkeit, dieses noch in der mündlichen Verhandlung nachzuholen, hat der Beklagte sich allerdings genommen, indem er trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Gründe dafür die Revision zuzulassen liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). 35 Beschluss vom 10. Juli 2017 36 Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2016 wird geändert. 37 Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 7.500,- EUR 38 und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 39 Gründe 40 Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren der Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis sowie die Erteilung einer weiteren Beschäftigungserlaubnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beschäftigungserlaubnis mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. mit 5000,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - AuAS 2010, 235; GK-AufenthG § 60a Rn. 373). Wenn der Widerruf auch allenfalls noch einen kurzen Zeitraum betreffen konnte, ist es gleichwohl nicht gerechtfertigt, diesem selbstständigen Streitgegenstand keinen Wert beizumessen. Der Senat geht von einem Wert von 2.500,- EUR aus. Daraus errechnet sich ein Gesamtwert von 7.500,- EUR (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.