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Beschluss

1 B 173/21

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn der Antragssteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem §§ 20 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der hier nur summarisch erfolgten Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu. Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV in Betracht. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Für Personen, die nach § 60a AufenthG geduldet und daher nicht durch § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt werden, erfolgt die Zulassung zur Beschäftigung, indem aufgrund der Ermächtigung des § 4a Abs. 4 AufenthG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 BeschV die Möglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall titelunabhängig die Beschäftigung durch einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erteilung einen Antrag voraussetzt, zu erlauben. Eine Beschäftigungserlaubnis kann auch allein Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sein; die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris). Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin nach ihrer ständigen Praxis die Beschäftigungserlaubnis regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern diese mit der jeweils konkreten Duldung in der Weise verbindet, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 19 BV 15.467 -, juris). Die Beschäftigungserlaubnis ist keine Nebenbestimmung im allgemeinen verwaltungs-verfahrensrechtlichen Begriffsverständnis (vgl. § 36 VwVfG) zu einer Duldung. Auch wenn dies im Aufenthaltsgesetz nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, steht die Beschäftigungserlaubnis aber in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit der konkreten Duldung, ohne dass jedoch eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste. Zwar kann eine Beschäftigungserlaubnis kürzer bemessen sein als die Geltungsdauer der Duldung, die ihrerseits nicht unbefristet erteilt werden darf. Die Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis darf aber nicht über diejenige der Duldung hinausgehen. Dies folgt daraus, dass eine über die Gültigkeit einer Duldung (bzw. Aufenthaltserlaubnis) in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Erlaubnis zur Beschäftigung, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren unter der Geltung des Ausländergesetzes denkbar war, dem Aufenthaltsgesetz fremd ist. Andernfalls könnte eine über die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit dem zum 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz widersprechen würde, mit dem das bis dahin noch bestehende selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris). Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung sind daher - auch mit Blick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - Nebenbestimmungen in einem weiteren Sinn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 19 BV 15.467 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 18 B 746/19 -, juris). An dieser Systematik im Verhältnis zwischen der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und der für eine Beschäftigung notwendigen Erlaubnis hat das am 01. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf vom 08. Juli 2019 (BGBl. 2019 I S. 1021) nichts geändert. Auch das seit 01. März 2020 geltende Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. 2019 I S. 1307) hat diese unberührt gelassen. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BeschV kann einem geduldeten Ausländer, der sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, wenn die in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Versagungsgründe nicht vorliegen. Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach Satz 2 dieser Norm hat ein Ausländer die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene Falschangaben selbst herbeigeführt hat. Nach diesen rechtlichen Vorgaben steht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu. Der Antragsteller hält sich bereits seit 2012 im Bundesgebiet auf und hat als angeblich syrischer Staatsangehöriger mit dem Namen C erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Erst im Jahr 2018 hat er im Nachgang zu einem sozialgerichtlichen Verfahren, welches wegen einer Leistungskürzung geführt wurde, seinen armenischen Pass vorgelegt und damit seine wahre Identität offenbart. Dem Antragsteller ist insoweit zuzugestehen, dass Gründe, die den Vollzug der Abschiebung ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, unbeachtlich sind. Dies ist insbesondere in den Fallgestaltungen gegeben, in denen der Ausländer seine Identität in der Vergangenheit geklärt und einen gültigen Reisepass vorgelegt hat. In einem solchen Fall mangelt es an einem gegenwärtig an den Tag gelegten schuldhaften Mitwirkungsversäumnis, das kausal zu einem ebenfalls gegenwärtigen Abschiebungshindernis führt. Allein die in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung über seine Person, die nunmehr aktuell beseitigt ist, kann dem Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis daher nicht mehr entgegengehalten werden, da das Abschiebungshindernis beseitigt wurde. Jedoch hat der Antragsteller vorliegend auch über die Identität seiner im Jahr 2014 geborenen Tochter, die aufgrund seiner falschen Angaben als D ins Geburtsregister eingetragen wurde, aktiv getäuscht. Die damalige aktive Täuschung ist aktuell noch kausal dafür, dass eine Abschiebung der gesamten Familie derzeit nicht erfolgen kann. Nach der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Antragsgegnerin bedarf es hier zunächst einer weiteren Entscheidung des Familiengerichts, um die Eintragung im Geburtenregister zu korrigieren. Ein aktueller Gegenwartsbezug der Täuschungshandlung ist durch den aktuell noch falsch eingetragenen Namen seiner minderjährigen Tochter gegeben. Diese Täuschungshandlung wirkt somit bis heute fort. Unabhängig vom Vorstehenden liegt die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 32 Abs. 1 S. 1 BeschV. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diese Ermessensentscheidung noch nicht getroffen, da eine behördliche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Auch in Bezug auf die noch zu treffenden Ermessenserwägungen hat der Antragsteller für die hier einschlägige Regelungsanordnung einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsanspruch eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02. Juni 2003 - 8 ME 86/03 -, juris; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris) oder ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon dann gerechtfertigt ist, wenn das Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 04. Januar 2017 - 11 S 2301/16 -, juris). Bereits eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Es dürfte vielmehr naheliegen, dass die Antragsgegnerin die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mit ordnungsgemäßer Begründung ablehnen kann und wird. Der Antragsteller beruft sich vorliegend lediglich darauf, dass ihm bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustünde. Gründe, die die Antragsgegnerin in ihre Ermessenserwägung einzustellen hätte, werden hingegen nicht dargelegt. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es dem Antragsteller gelungen ist, ein unbefristetes Arbeitsangebot zu erhalten. Denn die Ausländerbehörde ist verpflichtet, ihre Ermessensausübung am Ziel und Zweck des Gesetzes auszurichten (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Es ist der Ausländerbehörde daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse – etwa durch eine Erwerbstätigkeit - vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungshindernisses eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er schon während seines Asylverfahrens im Rahmen der Aufenthaltsgestattung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten habe, wird das zu betätigende Ermessen dadurch nicht in dem Sinne gesteuert, dass nach Abschluss des Asylverfahrens aus Vertrauensgründen eine Beschäftigungserlaubnis weiter erteilt werden müsste und nur noch unter besonderen Umständen versagt werden könnte. Denn die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis während des Asylverfahrens folgt anderen Regeln als die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach dem Aufenthaltsrecht. Das AsylG enthält hierfür besondere Beschränkungen und Fristen (vgl. § 61 AsylG), während das Aufenthaltsrecht schon grundsätzlich ein anderes Regelungskonzept verfolgt, in dem eine Erwerbstätigkeit - gerade auch ohne Aufenthaltstitel - nur unter spezifisch aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen ist. Nach dem eben Dargestellten bleibt der Eilantrag bei einer geforderten Ermessensreduzierung auf Null erst recht ohne Erfolg. Selbst zugunsten des Antragstellers unterstellt, die ihm am 27. Februar 2020 im laufenden Asylverfahren erteilte Beschäftigungserlaubnis sei bislang von der Antragsgegnerin nicht widerrufen worden, führt auch dies nicht zum Erfolg des einstweiligen Anordnungsverfahrens; denn insoweit fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für vorliegenden Eilantrag. Nicht geklärt werden muss, ob die - wohl nach - § 61 AsylG erteilte Beschäftigungserlaubnis noch Rechtswirkungen entfaltet. Ein in Betracht kommender Widerruf der Beschäftigungserlaubnis nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist unstreitig nicht verfügt worden. Die Beschäftigungserlaubnis dürfte auch nicht durch Zeitablauf erloschen sein, denn sie wurde nach Aktenlage in die Aufenthaltsgestattung unbefristet eingetragen. Offenbleiben kann, ob eine Erledigung der Beschäftigungserlaubnis gemäß § 61 AsylG auf andere Weise (automatisch) eingetreten ist, hier durch das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG (so wohl OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 –, juris; Bünte/Knödler: Die Beschäftigungserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung und Duldung, NVwZ 2010, 1328; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 5. November 2018 – Au 6 E 18.1681 -, juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020 – B 8 K 19.31218 – juris; Röder/Wittmann: Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungs-duldung ZAR 2017, 345). Denn soweit der Antragsteller noch im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis sein sollte, wäre sein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO zu versagen. Die Rechtsverfolgung bietet bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wegen des auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antragsbegehrens wurde für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legende Streitwert festgesetzt.