OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 M 129/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0709.3M129.20.00
25Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es kann ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Ausbildungsduldung auf der Grundlage der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 60c AufenthG bestehen. (Rn.12)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. April 2020 wird teilweise geändert. Dem Kläger wird ab dem 1. Januar 2020 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt C...beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Blick auf einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Ausbildungsduldung auf der Grundlage der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 60c AufenthG bestehen. (Rn.12) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. April 2020 wird teilweise geändert. Dem Kläger wird ab dem 1. Januar 2020 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt C...beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff., § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Gemessen daran bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG richtet. Zwar war diese mit dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung zum insoweit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags - die hier am 18. Dezember 2019 eingetreten war - noch nicht in Kraft; das Inkrafttreten erfolgte erst zum 1. Januar 2020 (vgl. Art. 3 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung). Auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist ausnahmsweise aber dann nicht zu Lasten des Betroffenen abzustellen, wenn nach diesem Zeitpunkt die Klage durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage Aussichten auf Erfolg aufweist. Vielmehr ist dann ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2007 - OVG 2 M 44.07 - juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Grundlage der Neuregelung in § 60c AufenthG eine für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgschance, während die Prozesskostenhilfebewilligung unter Zugrundelegung der früheren Rechtslage ausscheidet. Nach der früheren Rechtslage war maßgebliche Rechtgrundlage für das auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gerichtete Begehren des Klägers § 60a Abs. 2 Satz 4 (in Verbindung mit Satz 3) AufenthG a.F. Danach war einem Ausländer eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG a.F. nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung stand einem Erteilungsanspruch des Klägers nach dieser Vorschrift entgegen. Mit der negativen Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen dürfen, sollten die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. ausgenommen werden, in denen eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits absehbar war. In diesen Fällen sollte der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. in: BT-Drs. 18/9090, S. 25). Demgemäß standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung jedenfalls bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden war, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (vgl. u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16; für die Neuregelung in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG jetzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - OVG 11 S 35.19 - juris Rn. 14). Indes waren die von § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. erfassten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht ausschließlich auf das Ziel der Abschiebung im Sinne des § 58 AufenthG bezogen, wie schon die in der Gesetzesbegründung erwähnten weiteren Fallgestaltungen der Zurückschiebung (vgl. § 57 AufenthG) und der Überstellung (vgl. z.B. Art. 29 ff. Dublin III-VO) verdeutlichen. Der Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. erlaubte es, darüber hinaus im Einzelfall auch solche Maßnahmen der Ausländerbehörde einzubeziehen, die einer Aufenthaltsbeendigung ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs - wie er eine Abschiebung kennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 25) - dienten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob solche Maßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. bevorstanden, war der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 2, und vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 18; s. für die geltende Rechtslage im Übrigen nunmehr ausdrücklich auch § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG: „zum Zeitpunkt der Antragstellung“). Im Fall des Klägers kommt es für die Frage, ob der Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegenstanden, demzufolge auf die Sachlage am 22. August 2017 an. An diesem Tag ging der mit Datum vom 17. August 2017 von der früheren Bevollmächtigten des Klägers formulierte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bei dem Beklagten ein. Zu diesem Zeitpunkt waren konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Klägers vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) verfügten Abschiebungsanordnung betreffend Italien bereits eingeleitet. Wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten entnommen werden kann, war wenige Monate vor der Beantragung der Ausbildungsduldung ein für den 8. März 2017 geplanter und dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 9. Februar 2017 angekündigter Versuch, den Kläger nach Italien ausfliegen zu lassen, gescheitert. Ob es sich dabei - wovon jedenfalls wohl der Beklagte auszugehen scheint - im engeren, rechtstechnischen Sinne um den Versuch einer „Abschiebung“ des Klägers gehandelt hat, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen; denn jedenfalls lag hierin eine konkrete Maßnahme der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung, wobei es umgekehrt auch nicht um eine vollständig auf die Eigeninitiative des Klägers setzende sowie unter Einsatz eigener finanzieller Mittel des Klägers und unter Verzicht auf jedwede behördliche Überwachung erfolgende Aufenthaltsbeendigung ging (vgl. für diese Unterscheidung sowie die möglichen Formen der Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen einer Überstellung nach dem Dublin-Recht BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 24 f.). Im Anschluss wurde der Kläger zunächst zur Fahndung ausgeschrieben. Dass der Beklagte die Option, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, auch in der Folge nicht aufgegeben hatte, ergibt sich schon daraus, dass die nach dem Scheitern des „Abschiebungsversuchs“ vom 8. März 2017 dem Kläger unter dem 28. März 2017 erteilte Duldung ausdrücklich den Zusatz enthielt: „erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins“. Das Gleiche gilt für sämtliche nachfolgenden Duldungsverlängerungen bzw. –erteilungen. Tatsächlich konnte ein neuer „Rückführungstermin“ zunächst nur deshalb nicht gefunden werden, weil der Beklagte wegen der (mutmaßlichen) Weigerungshaltung des Klägers nunmehr eine begleitete Ausreise für erforderlich hielt, für die er jedoch auf die Mitwirkung der Landes- und Bundespolizei angewiesen war. Zudem hatte der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom 1. Oktober 2017 darum gebeten, von einer Abschiebung abzusehen; „[i]m Zweifel“ sei er „zur freiwilligen Ausreise bereit“. Noch in einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 1. November 2018 hielt der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten fest: „[G]emäß Telefonat mit Herrn B.../ Bundespolizei / Referat 2...(…) ist die Rückführung des Ausländers nach Italien entsprechend Schreiben vom 19.12.16 auch weiterhin möglich“. Bei dem in Bezug genommenen Schreiben vom 19. Dezember 2016 handelt es sich um eine auf ein vorheriges Amtshilfeersuchen des Beklagten (vom 17. August 2016) ergangene Mitteilung des Bundespolizeipräsidiums, wonach die italienischen Behörden der Wiedereinreise des Klägers zugestimmt hätten und der Beklagte gebeten werde, den Flug zu organisieren. Ein entsprechendes Zustimmungsschreiben des italienischen Innenministeriums (vom 13. Dezember 2016) findet sich ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen. Damit war auch nicht etwa von vornherein absehbar, dass eine „Rückführung“ des Klägers nach Italien nicht zum Erfolg führen würde (vgl. jetzt ausdrücklich § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d, letzter Hs. AufenthG), zumal auch ein von dem Kläger am 3. März 2017 bei dem Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag mit dem Ziel der vorläufigen Untersagung seiner Abschiebung nach Italien ohne Erfolg blieb (zurückweisender Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2017 - VG 11 L 250/17.A -). Den gescheiterten Versuch vom 8. März 2017, ihn nach Italien ausfliegen zu lassen, muss sich der Kläger im Rahmen der negativen Tatbestandsvoraussetzung aus § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. entgegenhalten lassen. Angesichts der dargelegten Umstände konnte der Kläger bei Beantragung der Ausbildungsduldung nicht davon ausgehen, dass sich die von dem Beklagten geplante „Abschiebung“ bzw. „Rückführung“ nach Italien zwischenzeitlich überholt habe bzw. obsolet geworden sei. Unter den Gegebenheiten des zur Entscheidung stehenden Falls konnte der Kläger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, auf unabsehbare Dauer von weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form der geplanten, aber zunächst gescheiterten „Rückführung“ des Klägers nach Italien stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung - trotz der zwischenzeitlichen Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung - der Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf Durchführung einer dreijährigen Berufsausbildung entgegen (vgl. für den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. etwa auch VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 24). Nicht zuletzt ging auch der Beklagte selbst offenbar davon aus, dass ein erneuter „Abschiebungsversuch“ jedenfalls nicht auf unabsehbare Zeit ausscheiden würde, wie der Umstand zeigt, dass er die Duldung des Klägers jeweils nur für kurze Zeit verlängerte bzw. erneuerte. Im Übrigen wurden mit dem Kläger unmittelbar nach dem gescheiterten „Abschiebungsversuch“ auch wiederholte Gespräche zu seiner Ausreise geführt (am 4. April 2017 und 25. April 2017), die bestätigen, dass der Beklagte an dem Ziel der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung unverändert festhielt. Demgegenüber erscheint dem Senat der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zumindest als offen, soweit auf die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuregelung in § 60c AufenthG abgestellt wird. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist in diesem Fall § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist einem Ausländer eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger wurde seit dem gescheiterten „Abschiebungsversuch“ vom 8. März 2017 von dem Beklagten fortlaufend geduldet. Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (bzw. im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60c AufenthG am 1. Januar 2020) verfügte der Kläger über eine Duldung (Verlängerungsentscheidung vom 10. Dezember 2019, gültig bis 7. Januar 2020). Der Kläger beabsichtigt, aufgrund der Ausbildungszusage der Fa. Autohaus S...in Stahnsdorf dort zum Ausbildungsjahr 2020/21 seine ursprünglich bereits im Jahr 2018 begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker fortzusetzen bzw. erneut aufzunehmen. Entgegen der Annahme des Beklagten dürfte kein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei dem Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die er selbst zu vertreten hat (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Ein solcher „Vollzug“ aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf der Grundlage der mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 durch das Bundesamt verfügten Abschiebungsanordnung betreffend Italien dürfte in der Vergangenheit ohne Zutun des Klägers ohne Weiteres möglich gewesen sein. Wie der Beklagte selbst mehrfach betont hat, ist eine Rückführung des Klägers nach Italien nicht wegen einer ungeklärten Identität des Klägers oder fehlender Reisedokumente gescheitert (vgl. insoweit auch § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG), sondern - wie es etwa im internen Schreiben vom 7. Januar 2019 heißt - „wegen der zutage getretenen Weigerungshaltung des Betroffenen“. Der Beklagte hielt deshalb nach dem gescheiterten „Abschiebungsversuch“ vom 8. März 2017 eine „Polizeibegleitung“ für erforderlich, die zu organisieren ihm jedoch nicht gelang. Hierbei dürfte es sich nicht um einen vom Kläger zu vertretenden Umstand im Sinne des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG handeln, sondern um einen Umstand, der in die Sphäre des Beklagten fällt. Auf die fehlende „Einwilligung“ des Klägers in seine auf Initiative und Betreiben des Beklagten erfolgende Aufenthaltsbeendigung dürfte insoweit nicht abgestellt werden können. Der Kläger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer derartigen Aufenthaltsbeendigung mitzuwirken. Dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen „vollzogen“ werden müssen, setzt gerade voraus, dass der Betroffene nicht bereit ist, freiwillig auszureisen. Wenn es der Ausländerbehörde nicht gelingt, diesen „Vollzug“ zu organisieren, so dürfte dies daher nicht im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dem Ausländer anzulasten sein. Aus ähnlichen Erwägungen dürfte insoweit auch nicht relevant sein, dass der Kläger der Aufforderung aus dem Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2017 nicht nachkam, sich am 8. März 2017 zu seiner „Rückführung“ nach Italien in der Ausländerbehörde einzufinden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 37.19 - juris Rn. 29). Davon abgesehen erfordert der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einen aktuellen Gegenwartsbezug; ein Verhalten, das den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit (kausal) verzögert oder behindert hat, ist unbeachtlich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 - juris Rn. 33; Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 60a AufenthG Rn. 54). Im Fall des Klägers dürfte die von dem Beklagten erstrebte Aufenthaltsbeendigung mit dem Ziel Italien zwischenzeitlich jedoch aus anderen Gründen ausscheiden. So hat das Bundespolizeipräsidium den Beklagten auf vorheriges (erneutes) Amtshilfeersuchen vom 5. Februar 2019 bereits mit Schreiben vom 10. April 2019 mitgeteilt, dass die „Anbietung“ des Klägers „in Italien nicht zielführend ist“, weil die am 19. Dezember 2016 eingegangene Zustimmung Italiens zur Rückführung nur zwei Jahre gültig gewesen sei und ihre Gültigkeit demgemäß verloren habe. Nach einem erfolglosen Versuch des Beklagten, die italienischen Behörden nochmals unmittelbar selbst zu kontaktieren, wurde seitens des Beklagten deshalb unter dem 19. Juni 2019 intern vermerkt: „Bis zum heutigen Tage keine Antwort aus Italien. Wir können davon ausgehen, dass Italien nicht interessiert ist, s. Aussage BPOL Schreiben“. In einem Schreiben an die damalige Bevollmächtigte des Klägers vom 6. Juni 2019 hieß es entsprechend: „Eine Mitteilung des Bundespolizeipräsidiums ergab, dass eine Rückführung nach Italien nicht möglich ist, da gem. Straßburger Abkommen vom 16.10.1980 die Zuständigkeit an Deutschland übergegangen ist.“ Ebenso wenig sind ohne Weiteres im Verantwortungsbereich des Klägers liegende Gründe erkennbar, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinsichtlich seines Heimatlandes, der Republik Tschad, nicht vollzogen werden könnten. Insbesondere verfügt der Kläger aufgrund seines dahingehenden Antrags vom Juni 2018 über einen Pass seines Heimatlandes, der jedenfalls nicht offenkundig gefälscht sein dürfte (vgl. zuletzt auch die vom Kläger im Parallelverfahren OVG 3 S 32/20 / OVG 3 M 120/20 eingereichte „Konformitätsbescheinigung“ der Botschaft der Republik Tschad vom 24. April 2020). Ob dem Erteilungsanspruch des Klägers der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegensteht, erscheint dem Senat zumindest offen und weiter klärungsbedürftig. Nach der an § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. anknüpfenden Vorschrift des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. § 60c Abs. 2 Nr. 5, 2. Hs. AufenthG regelt insoweit nunmehr ausdrücklich bestimmte Fallgruppen, in denen solche konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, nämlich: wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde (Buchst. a); wenn der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat (Buchst. b); wenn die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde (Buchst. c); wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen (Buchst. d); oder wenn ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet wurde (Buchst. e). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 60c AufenthG wollte der Gesetzgeber diese Konkretisierungen möglicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung als abschließend verstanden wissen. Der Gesetzgeber sah die Regelung als erforderlich an, um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausbildungsduldung zu erreichen, nachdem sich hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals in den Ländern unterschiedliche Verständnisse etabliert hatten (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15). Entsprechend heißt es in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gerade nicht „insbesondere“. Im Fall des Klägers dürften allein die Fallgruppen aus § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c und d AufenthG in Betracht kommen. Im Unterschied zu § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Hs. AufenthG a.F. knüpfen diese gesetzlich normierten Fallgruppen ausdrücklich an Maßnahmen mit dem Ziel der „Abschiebung“ an. Zumindest dem Wortlaut nach ist die Neuregelung insoweit also enger gefasst als die entsprechende Bestimmung des früheren Rechts (vgl. für mögliche Abweichungen zwischen alter und neuer Rechtslage auch VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 C 20.32 - juris Rn. 17). Hiervon ausgehend, könnte es für die Beurteilung des Falls des Klägers deshalb nunmehr entscheidend darauf ankommen, ob die Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Klägers, die der Beklagte im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung durch den Kläger am 22. August 2017 bereits ergriffen bzw. vorbereitet hatte, im engeren Sinne auf eine Abschiebung des Klägers (§ 58 AufenthG) gerichtet waren. Daran bestehen aus Sicht des Senats zumindest gewisse Zweifel, die im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten des Klägers wirken. Diese Zweifel ergeben sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. In tatsächlicher Hinsicht erscheint dem Senat nach Aktenlage insbesondere nicht klar, inwieweit der gescheiterte „Abschiebungsversuch“ vom 8. März 2017 mit dem einer Abschiebung - als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung - eigenen Verwaltungszwang verbunden gewesen wäre oder aber letztlich maßgeblich auf die freiwillige Mitwirkung des Klägers gesetzt hätte. Feststehen dürfte, dass die geplante „Rückführung“ des Klägers nach Italien am 8. März 2017 nicht mit einer Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei erfolgen sollte. Fest steht weiterhin, dass es dem Beklagten auch im Nachhinein nicht gelang, eine solche Sicherheitsbegleitung für einen etwaigen neuen „Rückführungstermin“ zu organisieren. Dem Aufforderungsschreiben des Beklagten an den Kläger vom 9. Februar 2017 lässt sich darüber hinaus nur entnehmen, dass sich der Kläger am Tag der geplanten „Abschiebung“ in der Ausländerbehörde einfinden sollte. Unter Berücksichtigung der gängigen Modalitäten bei der Durchführung von Abschiebungen lässt sich zwar darüber spekulieren, wie sich der weitere Ablauf bis zum Start des von dem Beklagten gebuchten Fluges gestaltet hätte. Gleichwohl sieht der Senat insoweit Aufklärungsbedarf, etwa im Hinblick auf die Beförderung des Klägers zum Flughafen, eine etwaige Begleitung durch die zuständige Landespolizei (vgl. § 71 Abs. 5 AufenthG), eine etwaige Übergabe an die Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG) und eine etwaige Verbringung zum Luftfahrzeug. Abhängig von den konkreten tatsächlichen Modalitäten der geplanten „Rückführung“ könnte sich in rechtlicher Hinsicht sodann die Frage stellen, ob die Maßnahme die Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung erfüllt. Jedenfalls eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels polizeilicher Abholung in der Unterkunft und Begleitung zum Flughafen (sog. Direktabschiebung) sollte im Fall des Klägers offenkundig gerade nicht stattfinden. Vielmehr war der Kläger zur freiwilligen Selbstgestellung aufgerufen. Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen sein, dass bei dem Kläger der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AufenthG vorliegt. Die Identität des vor dem 31. Dezember 2016, nämlich am 30. September 2015 in das Bundesgebiet eingereisten Klägers dürfte bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt gewesen sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung bereits alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hatte (§ 60c Abs. 2 Nr. 3, letzter Hs. AufenthG). Insbesondere hat der Kläger seinen Passantrag erst im Juni 2018 und damit deutlich nach der Beantragung der Ausbildungsduldung am 22. August 2017 gestellt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt dürfte unter den Gegebenheiten des Falls angenommen werden können, dass der Kläger seine gesetzlichen Obliegenheiten, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken, erfüllt hatte. Indes erscheint nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger die Regelung in § 60c Abs. 7 AufenthG zugutekommen könnte. Gemäß § 60c Abs. 7 AufenthG kann eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG unbeachtlich des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Nach der Gesetzesbegründung will die Regelung (nur) den Fällen Rechnung tragen, in denen die Klärung der Identität nicht herbeigeführt werden konnte, obwohl der Ausländer alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung, die Erteilung der Duldung ist aber im Ermessen der Ausländerbehörde möglich (BT-Drs. 19/8286, S. 16). Dies zugrunde gelegt, wäre § 60c Abs. 7 AufenthG so zu lesen, dass die Vorschrift ausschließlich an Maßnahmen zur Identitätsklärung anknüpft, die der Ausländer innerhalb der in seinem Fall einschlägigen Frist aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c AufenthG vorgenommen hat, ohne dass jedoch der von § 60c Abs. 2 Nr. 3, letzter Hs. AufenthG vorausgesetzte Erfolg - die Identitätsklärung - nach Fristablauf eingetreten ist. Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung zum Ausdruck kommt „unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3“. Seinem Wortlaut nach ist § 60c Abs. 7 AufenthG demgegenüber gleichermaßen offen für eine Interpretation, nach der eine Erteilung der Ausbildungsduldung abweichend von § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auch dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung nicht rechtzeitig im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG ergriffen hat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Legt man das zuletzt genannte Verständnis zugrunde, so spricht einiges dafür, dass der Tatbestand des § 60c Abs. 7 AufenthG im Fall des Klägers bereits unmittelbar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 60c AufenthG am 1. Januar 2020 erfüllt gewesen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger schon seinen Passantrag gestellt. Wie der Umstand bestätigt, dass dem Kläger auf diesen Antrag hin tatsächlich auch ein Pass ausgestellt wurde, war der Passantrag auch nicht von vornherein aussichtslos (etwa weil bei einer unzuständigen Auslandsvertretung gestellt). Die verbleibenden (Rest-)Unsicherheiten, die sich aus den zum Teil abweichenden Personaldaten in der Geburtsurkunde, im Passantrag und im Pass des Klägers ergeben könnten, dürften nicht dem Kläger anzulasten sein. Nicht zuletzt hat die Botschaft der Republik Tschad in der Bundesrepublik Deutschland dem Kläger unter dem 24. April 2020 nochmals eine „Konformitätsbescheinigung“ ausgestellt. Offenkundig geht die Botschaft selbst nicht davon aus, dass der Passantrag des Klägers nicht ordnungsgemäß gewesen ist, sondern hält im Gegenteil an der Passausstellung fest. Ein ihm im Fall der Bejahung des Tatbestandes von § 60c Abs. 7 AufenthG zustehendes Ermessen wird der Beklagte im laufenden Klageverfahren gegebenenfalls erstmals auszuüben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 8 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 205a). Nach alledem war dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Blick auf einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über die Erteilung der Ausbildungsduldung auf der Grundlage der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Neuregelung in § 60c AufenthG zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).