Urteil
10 C 24/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und gewährt den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings einen Anspruch auf Visumserteilung, solange das Kind minderjährig ist.
• Für den Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist nicht der Zeitpunkt der Visumantragstellung der Eltern maßgeblich, sondern der Fortbestand der Minderjährigkeit; der Anspruch erlischt mit Volljährigkeit des Kindes.
• Ein Antrag vor Vollendung der Minderjährigkeit wahrt den Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht bis zur späteren Entscheidung; anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG ist die tatsächliche Minderjährigkeit bis zum Zeitpunkt des Anspruchs erforderlich.
• Ein Visum könnte allenfalls nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG wegen außergewöhnlicher Härte gewährt werden; dafür muss dargelegt werden, dass der im Ausland lebende Angehörige kein eigenständiges Leben führen kann und auf familiäre Hilfe angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Elternnachzug zu unbegleitetem minderjährigen Flüchtling erlischt mit dessen Volljährigkeit • Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und gewährt den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings einen Anspruch auf Visumserteilung, solange das Kind minderjährig ist. • Für den Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist nicht der Zeitpunkt der Visumantragstellung der Eltern maßgeblich, sondern der Fortbestand der Minderjährigkeit; der Anspruch erlischt mit Volljährigkeit des Kindes. • Ein Antrag vor Vollendung der Minderjährigkeit wahrt den Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht bis zur späteren Entscheidung; anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG ist die tatsächliche Minderjährigkeit bis zum Zeitpunkt des Anspruchs erforderlich. • Ein Visum könnte allenfalls nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG wegen außergewöhnlicher Härte gewährt werden; dafür muss dargelegt werden, dass der im Ausland lebende Angehörige kein eigenständiges Leben führen kann und auf familiäre Hilfe angewiesen ist. Die Klägerin, irakische Staatsangehörige, beantragte im Mai 2009 ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn S., der 1992 geboren ist und als Minderjähriger 2008 nach Deutschland kam und 2009 Flüchtlingseigenschaft erhielt. S. erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und später eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Die Botschaft in Damaskus lehnte das Visum der Klägerin ab; vor den Verwaltungsgerichten war streitig, ob der Anspruch der Klägerin aus § 36 Abs. 1 AufenthG besteht. Das Oberverwaltungsgericht bejahte den Anspruch mit der Begründung, auf die Minderjährigkeit komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Die Beklagte rügte in der Revision, der Anspruch sei mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes erloschen; die Klägerin berief sich auf Vertrauensschutz hinsichtlich der Antragstellung. • Anwendbare Normen sind § 36 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sowie gegebenenfalls § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG für außergewöhnliche Härtefälle. • Zweck des § 36 Abs. 1 AufenthG ist der Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und die Wahrung der Familieneinheit; die Regelung setzt die tatsächliche Minderjährigkeit des in Deutschland lebenden Flüchtlings voraus. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt; maßgeblich ist, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. Der Anspruch der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. • Im vorliegenden Fall ist der Sohn am 1. Januar 2010 volljährig geworden; damit erlosch der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG, obwohl die Antragstellung im Mai 2009 erfolgte. • Ein Anspruch nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG wegen außergewöhnlicher Härte kommt nicht in Betracht, weil es an substantiierten Darlegungen fehlt, dass die Klägerin im Ausland nicht eigenständig leben könne und auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sei. Der Senat hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Berufungsentscheidung aufgehoben. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestand zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2009, erlosch jedoch mit der Volljährigkeit des Sohnes am 1. Januar 2010. Damit besteht kein Anspruch auf Visumerteilung mehr. Ein Alternativanspruch nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG wegen außergewöhnlicher Härte ist nicht substantiiert geltend gemacht und daher nicht gegeben. Die Klage der Klägerin ist deshalb abzuweisen.