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Beschluss

10 TH 2269/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0119.10TH2269.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller zu 1) ist pakistanischer Staatsangehöriger, die mit ihm seit 24. Mai 1983 verheiratete Antragstellerin zu 2) ist Deutsche. Beide wenden sich vorliegend gegen die mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 9. September 1987 angeordnete sofortige Vollziehung der von dem Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit Bescheid vom 21. Januar 1987 verfügten Ausweisung des Antragstellers zu 1) aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. Der am ... 1952 geborene Antragsteller zu 1) reiste erstmals am 25. Mai 1974 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Juni 1974 bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Nachdem er bei der Stadtverwaltung in Frankfurt am Main am 22. Juli 1974 nach Pakistan abgemeldet worden war, reiste er nach eigenen Angaben am 20. Februar 1975 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. März 1975 bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er als Zweck des Aufenthalts "Asyl" angab. Mit Anwaltschreiben vom 14. Februar 1975 hatte der Antragsteller bei derselben Ausländerbehörde Asylantrag stellen lassen, wobei er angegeben hatte, im Februar 1975 von Belgien nach Deutschland eingereist zu sein. Nach rechtskräftigem, für den Antragsteller zu 1) erfolglosem Abschluß des Asyl-Anerkennungsverfahrens stellte er mit Anwaltschreiben vom 30. November 1979 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Wiederaufnahmeantrag. Mit Anwaltschreiben vom 6. Oktober 1980 (Blatt 164 der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kündigte der Antragsteller zu 1) der damals zuständigen Ausländerbehörde in Frankfurt am Main an, er werde den Wiederaufnahmeantrag vom 30. November 1979 unter der Bedingung zurücknehmen, daß ihm letztmalig eine Duldung von drei Monaten erteilt werde. Die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main erteilte dem Antragsteller daraufhin am 6. Oktober 1980 auf dessen am 22. Oktober 1979 gestellten Antrag (Blatt 160 f. der vorgenannten Behördenakten), in dem der Aufenthaltszweck mit "Asyl" angegeben war, eine bis 31. Januar 1981 befristete Aufenthaltserlaubnis und verlängerte gleichzeitig die Gültigkeit der letztmals am 27. Mai 1980 erneuerten "Bescheinigung über die Beantragung von Asyl" ebenfalls bis 31. Januar 1981. Mit einem Schreiben anderer Rechtsanwälte vom 16. Dezember 1980, dem eine am 12. Dezember 1980 erteilte Prozeßvollmacht beilag, beantragte der Antragsteller zu 1) unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren und seine Tätigkeit als Kellner in einem Restaurant in Frankfurt am Main die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr. Diesen Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main mit einer Verfügung vom 26. Februar 1981, die am selben Tage als Einschreiben mit Rückschein an die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1) abgesandt und nach Aktenlage nicht angefochten wurde, ab. In der Begründung der Verfügung vertrat die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main die Auffassung, der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zu 1) sei mit Schreiben vom 6. Oktober 1980 "zurückgezogen" worden, so daß der Aufenthaltszweck erloschen sei. Allein der Umstand, daß der Antragsteller zu 1) als Arbeitnehmer tätig und kurzfristig nicht ersetzbar sei, rechtfertige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Nachdem sich der Antragsteller zu 1) am 30. Januar 1981 bei dem Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main nach Offenbach abgemeldet hatte, wurde er am 25. März 1983 durch die Polizei in Frankfurt am Main wegen Verdachts einer Straftat vorläufig festgenommen, wobei er angab, ohne festen Wohnsitz zu sein. Am 30. März 1983 meldete er sich bei dem Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main unter Angabe einer bestimmten Adresse in Frankfurt an und gab an, er sei von Gujranwala/Pakistan zugezogen. Mit einem undatierten Formularantrag (Blatt 188 ff. der vorgenannten Behördenakten), der der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main spätestens Ende Juni 1983 vorlag, begehrte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, wobei er unter Vorlage von Urkunden angab, seit der in Dänemark am 24. Mai 1983 vollzogenen Eheschließung mit der Antragstellerin zu 2) verheiratet zu sein. Als Aufenthaltszweck gab der Antragsteller zu 1) das Zusammenleben mit seiner Ehefrau an. Nachdem die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main mit negativem Ergebnis Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinehe veranlaßt hatte, erteilte diese Behörde dem Antragsteller zu 1) am 24. August 1983 eine bis 23. Mai 1986 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am Nachmittag des 29. Juli 1985 wurde der Antragsteller zu 1) in Frankfurt am Main von der Polizei in der Nähe seiner Wohnung wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Heroinhandel) festgenommen, nachdem er einer Vertrauensperson der Kriminalpolizei im Rahmen eines sogenannten Heroinscheingeschäfts insgesamt 125,9 Gramm Heroin-Zubereitung mit dem Zusatzstoff Glucose zum Preis von 9.500,--DM zum Kauf angeboten und Übergeben hatte. Wegen der Einzelheiten des Tathergangs wird auf die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung der nicht namentlich bekannten Vertrauensperson der Polizei vom 29. Juli 1985 (Blatt 6 f. der beigezogenen Akten 90 Js 22189/85 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main), den Vermerk des KOK Benkner vom 30. Juli 1985 (Blatt 3 der vorgenannten Akten), den Observationsbericht des Mobilen Einsatzkommandos des Hessischen Landeskriminalamts vom 30. Juli 1985 (Blatt 41 f. der vorgenannten Beiakten) und das Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 13. November 1985 (vorgeheftete Anlage 020 zu den vorgenannten Akten) Bezug genommen. Bei einer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 30. Juli 1985 räumte der Antragsteller zu 1) ein, versucht zu haben, 100 Gramm Heroin zu verkaufen. Ferner erklärte er, er habe das Heroin auch bereits übergeben, den Kaufpreis aber noch nicht erhalten. Das Heroin habe ihm nicht gehört. Ein Bekannter habe es in seiner Wohnung zurückgelassen, der Bekannte halte sich jetzt, wie er glaube, in England auf. Jedenfalls habe er ihn zweimal von dort aus angerufen. Er glaube, der Bekannte sei weggegangen, weil er Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe, da sein Visum nicht verlängert worden sei. Diesem Bekannten habe er mehrfach Geld geliehen, das er nur zum Teil zurückerhalten habe. Zum Schluß habe der Bekannte Schulden in Höhe von 1.900,--DM bis 2.000,--DM gehabt. Da er, der Antragsteller zu 1), das Geld nicht zurückerhalten habe, sei er auf den Gedanken gekommen, das Heroin zu verkaufen. Der Grund dafür habe hauptsächlich in Geldschwierigkeiten bestanden, da er sich eine andere Wohnung habe nehmen wollen. Von dem Kaufpreis habe er von dem Käufer erst die Hälfte erhalten. Den späteren Käufer habe er von sich aus angesprochen. Er kenne ihn aus der Diskothek, in der er arbeite. Er habe sich gedacht, daß dieser an Heroin interessiert sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main Anklage bei dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben hatte und die Anklageschrift zugestellt worden war, benannte der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben an den Vorsitzenden der 24. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1985 (Blatt 58 der vorgenannten Beiakten), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Mann, der ihm das Rauschgift zur Aufbewahrung gegeben habe. Der Hessische Minister des Innern lehnte mit Fernschreiben vom 10. Januar 1986 die von dem Vorsitzenden der zuständigen 24. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erbetene Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift der in dieser Sache tätig gewordenen Vertrauensperson der Polizei ab, da die Bekanntgabe dem Wohl des Landes Hessen Nachteile bereiten und den Zeugen an Leib und Leben gefährden würde. Am 31. Januar 1986 fand die Hauptverhandlung vor dem 24. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main statt, in deren Verlauf sich der Antragsteller zu 1) zur Sache äußerte und Lichtbilder jenes Mannes identifizierte, der ihm das Heroin zur Aufbewahrung übergeben habe. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1986 -90 Js 22189/86 -, das nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers zu 1) und der Staatsanwaltschaft seit demselben Tage rechtskräftig ist, wurde der Antragsteller zu 1) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus der in der Justizvollzugsanstalt Dieburg verbüßten Strafhaft wurde der Antragsteller zu 1) am 7. April 1987 entlassen, nachdem die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe mit Beschluß vom 17. März 1987 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1986 auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt hatte. Zur Begründung des Beschlusses, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt: "Es liegen besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vor (§ 57 Abs. 2 StGB). Die Tat stellt nach den Urteilsfeststellungen ein einmaliges Versagen dar, zu dem der Verurteilte durch einen V-Mann veranlaßt worden ist. In der JVA führt sich der Verurteilte in ganz besonders tadelloser Weise." Während sich der Antragsteller zu 1) in Strafhaft befand, betrieb die Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg gegen ihn das Ausweisungsverfahren und gab der Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 22. Juli 1986 Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf die Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 14. August 1986 (Blatt 261 ff. der beigezogenen Akten des Antragsgegners), das am 12. Dezember 1986 bei der Ausländerbehörde einging und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mitteilte, die Ehe sei intakt und man beabsichtige, nach der Haftentlassung des Antragstellers zu 1) weiterhin wie bisher zusammenzuleben. Mit Verfügung vom 21. Januar 1987, die dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1) am 26. Januar 1987 zugestellt wurde, wies der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg den Antragsteller zu 1) für die Dauer von drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes West-Berlin aus, setzte ihm unter Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung nach § 12 AuslG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Haftentlassung und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung des Bescheids, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führte die Behörde im wesentlichen aus: Der Antragsteller zu 1) erfülle den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 AuslG und müsse, auch in Abwägung zu seinen eigenen entgegenstehenden Interessen und denen der Antragstellerin zu 2) an der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes entfernt werden. Aus generalpräventiven Aspekten heraus müßten die Bewohner im Inland vor Ausländern geschützt werden, die unter Verstoß gegen Strafrechtsnormen die Sicherheit und Gesundheit in einem derart entscheidenden Maße, wie es die illegale Einfuhr, der Handel, der Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmitteln mit sich brächten, gefährden. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zu 1) durch seine Prozeßbevollmächtigte mit einem am 9. Februar 1987 bei dem Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg eingegangenen Schreiben Widerspruch ein, den er nach Aktenlage nicht begründete. Mit Anwaltschreiben vom 19. Februar 1987 verzichtete er auf Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß. Der Regierungspräsident in Darmstadt wies den Widerspruch des Antragstellers zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1987, der dessen Prozeßbevollmächtigten unstreitig am 14. September 1987 zugestellt wurde und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. Januar 1987 im öffentlichen Interesse an. Gleichzeitig wurde der Widerspruchsführer aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin binnen sechs Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu verlassen; für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihm die Abschiebung angedroht. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Regierungspräsident im wesentlichen aus: Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers zu 1) sei gegenüber dessen privatem Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland vorrangig. In diesem Zusammenhang sei von entscheidender Bedeutung, daß der Antragsteller zu 1) während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Der Handel mit Heroin gelte als eine der schlimmsten Erscheinungsformen der Kriminalität schlechthin, da er auf längere Sicht Schäden unvorstellbaren Ausmaßes verursache. Die Ausweisung des Antragstellers könne bereits aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sein, was jedoch dahingestellt bleibe, weil die Ausweisung jedenfalls allein aus generalpräventiven Gründen geboten sei. Die Ausweisung mit generalpräventiver Zielsetzung diene dazu, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ausländer, die ein ähnliches Verhalten wie der Antragsteller zu 1) zeigen, vorzubeugen. Ihnen solle in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, mit welchen ausländerrechtlichen Konsequenzen sie bei ähnlichen Verhaltensweisen zu rechnen hätten. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung müsse mit den Interessen des Antragstellers zu 1) an der Erhaltung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgewogen werden. Angesichts der Schwere der vom Antragsteller zu 1) begangenen Straftat und der Bedeutung der durch den illegalen Heroinhandel gefährdeten Rechtsgüter müsse jedoch selbst eine Gefährdung der Ehe hingenommen werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde hierbei insofern angemessen Rechnung getragen, als die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre befristet worden sei. Der Antragsteller zu 1) sei angesichts der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch nicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, daß ihm unter diesem Aspekt eine vorübergehende Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden könne. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung und der damit verbundenen Entscheidungen begründete der Regierungspräsident in Darmstadt im Widerspruchsbescheid wie folgt: Die Zielrichtung der aus generalpräventiven Erwägungen erfolgten Ausweisung gehe dahin, andere hier lebende Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Folgen der Ausweisung, das heißt die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, alsbald wirksam würden. Ansonsten bestehe die Gefahr, daß bei dem in Rede stehenden Personenkreis der Eindruck entstehe, trotz einer schwerwiegenden Straftat könne jedenfalls durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Rechtsbehelfe ein längerfristiges Verbleiben im Bundesgebiet erreicht werden. Allerdings könnten diese Erwägungen nicht dazu führen, daß sich in jedem Fall der generalpräventiv begründeten Ausweisung die Anordnung des Sofortvollzugs als notwendig erweise, da dies eine Verkennung des gesetzlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses bedeute. Eine Ausnahme sei jedoch dann angebracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die gefährdet erscheinenden Rechtsgüter derart hoch zu bewerten seien, daß ein überragendes öffentliches Interesse am sofortigen Wirksamwerden der Ausweisung deshalb gegeben sei, weil der erwünschten generalpräventiven Wirkung sonst nicht in dem erforderlichen Maße zum Erfolg verholfen werden könne. Am 13. Oktober 1987 hat der Antragsteller zu 1) bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Zur Begründung seines Aussetzungsantrags hat der Antragsteller im wesentlichen geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen Nichtbefolgung des Begründungszwangs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0 unwirksam, im übrigen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, daß die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung den Antragsteller bei seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern könne. Schließlich seien bei der Vollziehungsanordnung die Interessen der Antragstellerin zu 2) und die durch den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland entstandene Entfremdung von seinem Geburtsland nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin zu 2) hat bei dem Antragsgegner mit Anwaltschreiben vom 12. Oktober 1987 gegen die Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. Januar 1987 Widerspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Antragsteller in erster Instanz wird auf die Schriftsätze ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 29. Oktober 1987 Bezug genommen. Der Antragsteller zu 1) hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. Januar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. September 1987 wiederherzustellen. Die Antragstellerin zu 2) hat beantragt, festzustellen, daß der Widerspruch vom 12. Oktober 1987 gegen die ausländerrechtliche Verfügung vom 21. Januar 1987 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2) hat er geltend gemacht, der Widerspruch sei unstatthaft, weil der Streitgegenstand zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs bereits gerichtshängig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschlüssen vom 4. Juli 1989 die Anträge abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Anträge seien mit Ausnahme des Feststellungsantrags der Antragstellerin zu 2) zulässig. Dies gelte auch für den Hilfsantrag der Antragstellerin zu 2), deren Antragsbefugnis deshalb zu bejahen sei, weil die angegriffene Ausweisung und deren Sofortvollzug die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Frage stelle. Der darin liegende Eingriff treffe beide Ehegatten und eröffne jedem von ihnen den Rechtsweg. Die zulässigen Rechtsbehelfe seien indessen unbegründet, da die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung zutreffend mit generalpräventiven Erwägungen begründet und unter ausreichender Berücksichtigung der privaten Interessen der Antragsteller verfügt worden seien. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs halte es die Kammer auch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0 für ausreichend, wenn - wie hier geschehen - das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in generalpräventiven Gründen im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Betäubungsmittelkriminalität gesehen werde. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch eine erstmalige Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer sofort vollziehbaren Ausweisung führen. Am 14. Juli 1989 haben beide Antragsteller gegen diese Beschlüsse bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Beschwerden eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und behaupten ergänzend, die Antragstellerin zu 2) bedürfe nach einer im Jahre 1989 absolvierten freiwilligen stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung einer regelmäßigen Nachsorge im Sinne wöchentlicher Teilnahme an abstinenten Selbsthilfegruppengesprächen; sie nehme seit ihrer Entlassung an wöchentlichen Gesprächen einer Guttempler-Gruppe in Frankfurt am Main teil. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 21. September 1989 und vom 24. November 1989 sowie auf die vorgelegte Bescheinigung der Fachklinik Landgraf Friedrich in Friedrichsdorf (Taunus) vom 11. September 1989 (Blatt 61 GA) Bezug genommen. Die Antragsteller bekräftigen ihre in erster Instanz gestellten Anträge. Der Antragsgegner hat sich in zweiter Instanz nicht zur Sache geäußert und keinen bestimmten Antrag gestellt. Dem Senat liegen zwei Bände Gerichtsakten mit den erstinstanzlichen Aktenzeichen V/1 H 2315/87 und V/1 H 2317/87 des Verwaltungsgerichts Darmstadt, die Gerichtsakten V/1 E 2316/87 des Verwaltungsgerichts Darmstadt, die Behördenakten des Antragsgegners (1 Hefter, Blatt 1 bis 316) sowie die Akten 90 Js 22189/85 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor. Die Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerden sind zulässig und überwiegend begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anträge beider Antragsteller weitgehend zu Unrecht abgelehnt. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind mit einer geringfügigen Einschränkung bezüglich des Feststellungsantrags der Antragstellerin zu 2) zulässig. Für das Begehren des Antragstellers zu 1) ergibt sich die Statthaftigkeit seines Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung ohne weiteres im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im Widerspruchsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 und in bezug auf die Abschiebungsandrohung aus § 187 Abs. 3 VwG0 i.V.m. § 12 HessAGVwGO, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings auch der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag der Antragstellerin zu 2) gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 statthaft und auch sonst zulässig, soweit sich ihr Widerspruch auf die Ausweisung bezieht. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die Feststellung, einem Rechtsbehelf komme aufschiebende Wirkung zu, in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur ausnahmsweise in den Fällen sogenannter faktischer Vollziehung in Betracht kommt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnrn. 10 und 75 zu § 80 VwG0 m.w.N.). Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine faktische Vollziehung, d.h. eine die Ausweisung vollstreckende Abschiebung des Antragstellers zu 1) unter Verkennung einer bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stehe nicht bevor, weil die im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Antragsteller zu 1) getroffene Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 nicht nur gegenüber dem Adressaten, sondern gegen alle Betroffenen und damit auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) wirke, kann indessen nicht gefolgt werden. Die vom Verwaltungsgericht hierzu vertretene Auffassung verkennt die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, durch die mehrere Personen in unterschiedlicher Weise belastet werden, aufgestellt hat. In seinem Beschluß vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 - (BVerwGE 64, 347 = DÖV 1982, 322 = NVwZ 1982, 370 ) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: "Diese Ansicht beruht auf einem unzutreffenden Ansatzpunkt. Mit ihr verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der Verwaltungsgerichtsordnung als subjektivrechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet ist (vgl. dazu beispielsweise Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwGE 62, 342 ). Für die Anfechtung von Verwaltungsakten bedeutet dies, daß eine Klage zum Erfolg nicht schon dann führt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0). Es ist daher sehr wohl möglich, daß... die Klage des einen Klägers wegen einer Verletzung seiner subjektiven Rechte begründet ist und wegen dieser Verletzung materiellen Rechts zur (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts führt, die Klage eines anderen Klägers gegen denselben Verwaltungsakt aber unbegründet ist, weil es für diesen Kläger an einer Verletzung seiner subjektiven Rechte fehlt. Im Grundsatz nicht anders liegt es mit der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Er kann im Verhältnis zu dem einen Kläger vollziehbar sein, weil für diesen Kläger kein gesetzlicher Grund vorliegt, der - im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die Anordnung oder - im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Im Verhältnis zu einem anderen Kläger kann es im Hinblick auf dessen subjektive Rechte, in die durch den Verwaltungsakt eingegriffen wird, darin anders liegen und vorläufiger Rechtsschutz daher geboten sein. Der Gedanke des Verwaltungsgerichtshofs, eine derartige Differenzierung der Vollziehbarkeit nach einzelnen Klägern sei willkürlich und lasse in Wahrheit offen, ob der Verwaltungsakt vollziehbar sei oder nicht, geht ebenso fehl wie der weitere Gedanke, mit einer solchen Differenzierung werde verkannt, daß es nicht möglich sei zu sagen, das mit dem Verwaltungsakt verbundene Vorhaben 'werde im Verhältnis zum Kläger X, nicht aber im Verhältnis zum Kläger Y gebaut'. Richtig ist vielmehr, daß im Verfahren zur Hauptsache im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwG0 für jeden Kläger gesondert entschieden werden muß, ob er sich für die von ihm begehrte Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Erfolg auf ein - verletztes - subjektives Recht berufen kann, und daß im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz für jeden Kläger gesondert zu prüfen ist, ob sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung dem besonderen Vollziehungsinteresse entgegensteht. Auf die - technische - Ausführung des durch den Verwaltungsakt zugelassenen Vorhabens kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Die Ausführung selbst ist in der Tat nur zulässig, soweit die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes im Verhältnis zu keinem Kläger mehr gehemmt ist bzw. der Bestand des Verwaltungsaktes im Verhältnis zu keinem Kläger mehr in Frage steht." Der dargestellten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat auch für die hier vorliegende Konstellation an. Dies bedeutet, daß dem Widerspruch und der Anfechtungsklage des insoweit selbst klagebefugten Ehegatten eines Ausländers gegen dessen Ausweisung (zur Klagebefugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141 , Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 785 m.w.N.) aufschiebende Wirkung nur dann nicht zukommt, wenn (auch) dem Ehegatten gegenüber die sofortige Vollziehung der Ausweisung unter besonderer Abwägung der Belange des Ehegatten im öffentlichen Interesse angeordnet worden ist. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß der bislang nicht beschiedene Widerspruch der Antragstellerin zu 2) gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Ausweisung richtet, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 ist insoweit nur gegenüber dem Antragsteller zu 1) in dem allein ihn betreffenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 9. September 1987 erfolgt; diese Anordnung wirkt nicht gegenüber der Antragstellerin zu 2). Soweit sich der Widerspruch der Antragstellerin zu 2) allerdings gegen die Abschiebungsandrohung richtet, kommt ihm kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 187 Abs. 3 VwG0 i.V.m. § 12 HessAGVwGO). Deshalb ist der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag insoweit unstatthaft und damit unzulässig, was indes lediglich die Folge hat, daß in diesem Umfang der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Was den unzulässigen Teil des Feststellungsantrags anlangt, ist die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) zurückzuweisen. Die Antragstellerin zu 2) hat für ihre Anträge, soweit sie statthaft sind, auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner ohne Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) absehen würde. Daß der Antragsgegner ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) vollziehen würde, ergibt sich aus dem Schriftsatz des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. August 1989, der erkennen läßt, daß der Antragsgegner sich durch den Widerspruch der Antragstellerin zu 2) nicht an Vollziehungsmaßnahmen gehindert sieht. Die Anträge beider Antragsteller sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Dies gilt für den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1) deswegen, weil seine Klage gegen die Verfügung vom 28. Januar 1981 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 1987 nicht offensichtlich aussichtslos ist und weil im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Anliegen des Antragstellers, einstweilen bis zum Abschluß des anhängigen Klageverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebührt. Soweit im Widerspruchsbescheid auch spezialpräventive Gründe für die Ausweisung angesprochen sind, ohne daß dies zum tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung gemacht worden ist, erscheint der Hinweis angebracht, daß hier jeglicher Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen fehlt. Der Senat teilt die im Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1987 vertretene Auffassung, daß es sich bei der abgeurteilten Tat des Antragstellers zu 1) um ein einmaliges Versagen handele, zu dem er durch einen V-Mann veranlaßt worden sei. Diese Auffassung findet ihre Stütze insbesondere in der Aussage des anonym gebliebenen Vertrauensmanns der Polizei, wie sie sich aus der Vernehmungsniederschrift der Kriminalpolizei in Frankfurt am Main vom 29. Juli 1985 (Blatt 6 der beigezogenen Strafakten) ergibt. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß der Antragsteller zu 1) sich zur Veräußerung des nach seiner glaubhaften Darstellung gleichsam als Pfand in Verwahrung genommenen Heroins erst nach monatelangem Zureden bereitgefunden hat, was darauf schließen läßt, daß beim Antragsteller zu 1) der Tatentschluß jedenfalls hinsichtlich des Handeltreibens mit Heroin erst durch den V-Mann der Polizei geweckt worden ist. Das Verhalten des Antragstellers zu 1) nach der Tat, insbesondere die Preisgabe der Personalien jener Person, die ihm das Heroin zur Aufbewahrung überlassen hat, zeigt überdies, daß der Antragsteller schon vor seiner Verurteilung Reue gezeigt und zur vollen Aufklärung möglicher Straftaten in bezug auf das veräußerte Heroin beigetragen hat. Beides hat die 24. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in ihrem Urteil vom 31. Januar 1986 strafmildernd berücksichtigt, was dazu geführt hat, daß das Gericht eine nicht einmal die Strafandrohung des § 29 Abs. 1 BtMG ausschöpfende Freiheitsstrafe verhängt hat, obgleich wegen der Menge des besessenen und vertriebenen Heroins ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen werden mußte. Ob die Ausweisung des Antragstellers zu 1) hier auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden konnte, wie dies die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde getan haben, erscheint äußerst zweifelhaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Ausländer auch ausgewiesen werden dürfen, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese damit zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten entspricht die Ausweisung dem Gesetzeszweck, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu veranlassen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, NJW 1988, 660 m.w.N.). Die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist auch grundsätzlich als geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzusehen (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514). Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen folgt allerdings nicht, daß sie in jedem Einzelfall rechtmäßig ist. Zwar läßt sich die mit der Generalprävention bezweckte Verhaltenssteuerung nur durch eine kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen, jedoch darf die Ausweisung keine unangemessene Folge der Straftat darstellen, sie darf daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig sein (Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1988 - 13 UE 1601/86 - m.w.N.). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, bei einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen nicht nur zu prüfen, ob die Ausweisung generell geeignet ist, auf andere Ausländer abschreckend zu wirken, sondern auch, ob sie eine angemessene staatliche Reaktion auf das dem Ausgewiesenen vorzuwerfende Verhalten ist. In der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Generalprävention als Strafzumessungsgrund nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig ist (Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, Vorbem. 13 zu § 38 m.w.N.) und daß nur eine "Vorbeugung durch gerechte Vergeltung" einerseits geeignet ist, den bezweckten Schutz der Gesellschaft vor künftigen Straftaten zu erreichen, und andererseits mit der verfassungsrechtlichen Grundnorm der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist, die es verbiete, den Täter zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung zu erniedrigen (Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl. 1985, Einleitung und Rdnr. 10 f. vor § 46 StGB; BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75 -, wiedergegeben in MDR 1976, 812). Unter den gleichen Aspekten ist auch im Rahmen des präventivpolizeilichen Vorgehens gegen Ausländer der Gesichtspunkt der Generalprävention nicht uneingeschränkt anwendbar. Vielmehr muß die Ausweisung nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls geeignet sein, generalpräventive Wirkung zu erreichen, zum anderen darf sie unter Berücksichtigung der übrigen Tatfolgen, die den straffällig gewordenen Ausländer bereits getroffen haben, nicht dem Übermaßverbot widersprechen. In beiderlei Hinsicht bestehen in bezug auf die Ausweisung des Antragstellers zu 1) erhebliche Bedenken. Einerseits ist der Antragsteller zu 1), soweit dies den beigezogenen Strafakten entnommen werden kann, möglicherweise Opfer eines agent provocateur geworden, ohne daß dies wegen der Anonymität der von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson jemals vollständig aufgeklärt werden kann, zum anderen zeigt seine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden noch während der Untersuchungshaft unmittelbar nach Zustellung der Anklageschrift, daß er unter dem Eindruck der erlittenen Haft das in seiner Tat liegende Unrecht eingesehen und sich bemüht hat, zur vollen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Ausweisung des Antragstellers zu 1) überhaupt ein geeignetes Mittel ist, um dadurch auf potentielle ausländische Rauschgifthändler abschreckend zu wirken. Der Antragsteller entspricht offensichtlich nicht jenem für die Rauschgiftszene bezeichnenden Tätertyp, der im Rahmen eines organisierten Absatzsystems gewerblich oder doch mindestens geschäftsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln treibt, zum anderen ist er in dem entsprechenden Milieu nicht als Heroinhändler bekannt. Bei einer nach Auffassung des Senats gebotenen konkreten Betrachtungsweise dürfte die Ausweisung des Antragsteller zu 1) deswegen ungeeignet sein, eine abschreckende Wirkung auf andere, als Rauschgifthändler in Betracht kommende Ausländer zu erzielen. Da sich der Antragsgegner in den angegriffenen Bescheiden mit der Frage der erreichbaren Abschreckungswirkung nur abstrakt befaßt hat, könnte sich die Rechtswidrigkeit der Ausweisung schon aus diesem Gesichtspunkt ergeben. Im übrigen ist im Verwaltungsverfahren auch nicht geprüft worden, ob dem Antragsteller zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort wegen der bereits abgeurteilten Tat eine zusätzliche Bestrafung droht (vgl. zur Erforderlichkeit einer solchen Prüfung und zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, diese gegebenenfalls nachzuholen: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = NJW 1988, 660 = EZAR 120 Nr. 11). Schließlich enthalten weder die ursprüngliche Verfügung vom 9. September 1987 noch der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu der sowohl für die Ausübung des Ausweisungsermessens als auch für die Interessenabwägung bei Anordnung des Sofortvollzugs wesentlichen Frage, ob der Antragsteller zu 1) noch Asylbewerber ist, was übrigens auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in erster Instanz hätte geklärt werden müssen (§ 5 a HessAGVwGO). Nach Aktenlage ist der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 30. November 1979 weder beschieden noch zurückgenommen worden. Die mit Anwaltschreiben vom 6. Oktober 1980 lediglich angekündigte Rücknahme dieses Antrags ist, soweit dies den vorliegenden Akten entnommen werden kann, nicht erfolgt. Der auf diesem Schreiben (Blatt 164 der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde) angebrachte Vermerk, die Mitteilung gelte wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis 31. Januar 1981 als Rücknahme, ist nicht zutreffend. Denn auch abgesehen von dem Grundsatz, daß einseitige Willenserklärungen bedingungsfeindlich sind, enthält das Anwaltschreiben vom 6. Oktober 1980 keine bedingte Antragsrücknahme, sondern nur die Ankündigung einer Antragsrücknahme. Ob die Ausweisung des Antragstellers zu 1) aus den dargestellten Gründen als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden muß, kann dahinstehen. Denn auch im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu stellenden Interessenabwägung ist den Belangen des Antragstellers zu 1) der Vorrang gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen einzuräumen. Dies ergibt sich zum einen aus der ungeklärten und im Rahmen der lediglich summarischen Nachprüfung der getroffenen Entscheidung im Eilverfahren auch nicht zu klärenden Frage einer möglichen Doppelbestrafung des Antragstellers bei Rückkehr nach Pakistan, zum anderen aus dem Umstand, daß die im Brief der Antragstellerin zu 2) an die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main vom 14. August 1986 (Blatt 261 der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde) geschilderten Existenzgründungspläne der Antragsteller wohl endgültig zunichte gemacht würden, wenn beide Antragsteller - und sei es auch nur vorübergehend - die Bundesrepublik Deutschland verlassen müßten, was sowohl in der Ausweisungsverfügung selbst als auch in dem Widerspruchsbescheid als zumutbar dargestellt wird. Mit diesem Aspekt hat sich der Regierungspräsident in Darmstadt im Widerspruchsbescheid vom 9. September 1977 im Zusammenhang mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht auseinandergesetzt, so daß insoweit auch ein Begründungsdefizit vorliegt, auf das die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht hingewiesen haben. Nach allem ist dem Antrag des Antragstellers zu 1) in vollem Umfang zu entsprechen. Auch die Anträge der Antragstellerin zu 2) sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Dies gilt für das Feststellungsbegehren bezüglich der Ausweisung deshalb, weil die Antragstellerin zu 2) gegen die ihr selbst nicht zugestellte Ausweisungsverfügung vom 12. Oktober 1987 als Drittbetroffene rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, der auch im übrigen zulässig ist, und weil ohne Feststellung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr bestünde, daß die Ausweisung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs der Antragstellerin zu 2) vollstreckt wird. Bezüglich der Frage, aus welchen Gründen die allein dem Antragsteller zu 1) gegenüber im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gegenüber der Antragstellerin zu 2) nicht wirkt, kann auf die Begründung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags Bezug genommen werden. Die konkrete Gefahr der Vollziehung der Ausweisung vor einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zu 2) ergibt sich aus dem Schriftsatz des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. August 1989 (Blatt 49 GA), dem zu entnehmen ist, daß ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2) "Abschiebemaßnahmen" weiterbetrieben werden sollen. Auch der auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung bezogene Hilfsantrag der Antragstellerin zu 2) ist begründet. Denn auch abgesehen von den angedeuteten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Ausweisung, die auch die Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahmen in Frage stellen, gebührt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung dem Wunsch der Antragstellerin, einstweilen zusammen mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, der Vorzug vor dem entgegenstehenden, gesetzlich fingierten Vollzugsinteresse im Sinne der §§ 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO. Da über den Widerspruch der Antragstellerin zu 2) noch nicht entschieden ist, sind die im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu eingetretenen bzw. bekanntgewordenen Tatsachen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322). Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist der Antragstellerin zu 2) ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf unbestimmte Dauer nicht zuzumuten, weil sie nach Abschluß einer vom 20. Februar bis 11. August 1989 absolvierten Alkoholentwöhnungsbehandlung einer regelmäßigen Nachsorge im Sinne wöchentlicher Teilnahme an "abstinenten Selbsthilfegruppengesprächen" bedarf und diese notwendige Hilfe nur schwerlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und speziell in Pakistan erlangen kann. Wegen des Behandlungsablaufs und der Nachsorgebedürftigkeit der Antragstellerin zu 2) wird auf das von ihr vorgelegte ärztlich-psychologische Attest der Fachklinik Landgraf Friedrich vom 11. September 1989 (Blatt 61 GA) Bezug genommen. Würde der Antragsteller zu 1) im Rahmen des Sofortvollzugs der Verfügung des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. Januar 1987 in sein Heimatland abgeschoben, müßte die Antragstellerin zu 2) entweder die nach ärztlichem Urteil für die endgültige Überwindung ihrer Alkoholabhängigkeit wesentliche eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann aufgeben, um in Deutschland bleiben zu können, oder sie müßte dem Antragsteller zu 1) nach Pakistan folgen, was angesichts des damit einhergehenden Wegfalls von Nachsorgemaßnahmen und der in Pakistan zwangsläufig bestehenden Eingewöhnungsschwierigkeiten für die psychisch offenbar ohnehin schon stark belastete Antragstellerin völlig unzumutbar wäre. Nach alledem kommt der vom Regierungspräsidenten in Darmstadt angeordnete bzw. bezüglich der Abschiebung kraft Gesetzes mögliche Sofortvollzug des Bescheids vom 21. Januar 1987 nicht in Betracht. Die im Tenor dieses Beschlusses vorgenommene Differenzierung bezüglich der Rechtsbehelfe beider Antragsteller ergibt sich aus deren prozessualer Selbstständigkeit im Hinblick auf das eigene Klage- und Antragsrecht der Antragstellerin zu 2) in bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 20.70 -, BVerwGE 42, 141 ; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 785 f. m.w.N.) und der daraus resultierenden Eigenständigkeit der auf die Rechtsbehelfe beider Antragsteller hin getroffenen Entscheidungen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwG0); die teilweise Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2) hat nur minimale Bedeutung und bleibt daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwG0 bei der Kostenentscheidung außer Betracht. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).