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Urteil

11 K 210.13

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0924.11K210.13.0A
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Leitsätze
1. Jedes Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen; folglich hat jeder Träger des Grundrechts auf Familie einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art 6 dem Schutz der Familie beimisst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13.(Rn.15) 2. Bei der Bestimmung der Länge der Sperrfrist einer allein unter präventiven Gesichtspunktenfestzusetzenden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2013 verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung auf den heutigen Tag zu befristen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedes Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen; folglich hat jeder Träger des Grundrechts auf Familie einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art 6 dem Schutz der Familie beimisst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13.(Rn.15) 2. Bei der Bestimmung der Länge der Sperrfrist einer allein unter präventiven Gesichtspunktenfestzusetzenden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.(Rn.26) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2013 verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung auf den heutigen Tag zu befristen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) zulässig. Danach kann ohne an sich notwendigem Vorverfahren zulässig Klage erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde; diese Frist beträgt regelmäßig drei Monate. Im vorliegenden Fall traf die beklagte Ausländerbehörde keine Entscheidung über den Befristungsantrag der Kläger vom 17. August 2012 innerhalb dieser Frist. Diese begann spätestens am 26. März 2013 zu laufen, da zu diesem Zeitpunkt der Antrag vollständig und die geforderten Gebühren eingezahlt waren (vgl. Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 75, 24. EL, Rdnr. 5). Die angegriffene Entscheidung erging erst nach Ablauf von drei Monaten am 1. Juli 2013. Ohne Bedeutung ist, ob die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen, denn es reicht aus, wenn – wie hier – jedenfalls nachfolgend diese Voraussetzungen eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 30.86 – juris, Rdnr. 12). Zudem bedarf es nicht mehr der nachträglichen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die zulässig gewordene Klage nicht durch die (verspätete) Behördenentscheidung wieder unzulässig wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 14 E 1259/03 – juris, Rdnr. 3). Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar hat sie als Tochter keinen einfachgesetzlichen eigenen Anspruch auf Abkürzung der Sperrfrist ihres Vaters. Vielmehr steht nach dem Aufenthaltsgesetz ein solcher Anspruch allein dem Kläger als dem betroffenen Ausländer zu. Jedoch kann sie sich – worauf die Kläger zutreffend hingewiesen haben – auf ihr Grundrecht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG berufen, da sie geltend macht, mit ihrem Vater nach dessen Einreise in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben zu wollen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Folglich hat jeder Träger des Grundrechts auf Familie einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz der Familie beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5.13 – juris, Rdnr. 5). Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt insbesondere dann, wenn ihr ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gäbe oder sich ihre Klage als rechtsmissbräuchlich darstellte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat auch ihr Vater im eigenen Namen Klage erhoben und als Sorgeberechtigter der Klage der Klägerin zugestimmt, wobei er sich neben Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ebenfalls auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen des Art. 6 GG berufen kann (vgl. auch BVerwG, a.a.O, Rdnr. 6). Dies lässt jedoch ihre Klage nicht als ineffektiv oder rechtsmissbräuchlich erscheinen, weil sie – anders als ihr in Sierra Leone weilender Vater – ohne Weiteres mit ihrem Prozessbevollmächtigten zusammentreffen und persönlich vor Gericht erscheinen kann und sie ein eigenes Interesse daran hat, unabhängig von ihrem Vater Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, weil aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nicht sichergestellt ist, dass er stets für ihren Bevollmächtigten (etwa zur Einlegung eines Rechtsmittels) zu erreichen ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 1. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn sie haben einen Anspruch darauf, dass das Verfahren wieder aufgegriffen (1.) und die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung des Klägers auf den heutigen Tag befristen wird (2.). 1. Sofern es überhaupt eines Wiederaufgreifens des Befristungsverfahrens bedarf, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fraglich erscheinen könnte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 14.12 – juris, Rdnr. 16; Urteil vom 4. September 2007 – BVerwG 1 C 21.07 – juris, Rdnr. 16 ff.), haben die Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen. a. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bescheid vom 26. Juli 2010, mit dem die Ausländerbehörde eine Befristung von sieben Jahren ausgesprochen hat, ist unanfechtbar, die Kläger haben dessen Änderung beantragt. Zwar hat sich die Sach- und Rechtslage nicht schon deswegen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – zu Gunsten der Kläger verändert, weil sich die Rechtsprechung oder die Weisungslage verändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12.92 – juris, Rdnr. 22). Eine Änderung der Sachlage liegt aber deswegen vor, weil der Kläger nunmehr über einen Zeitraum von vier Jahren Kontakt zur Klägerin (und ihrer Mutter) hält und seit mehr als zehn Jahren nicht erneut straffällig wurde, während zum Zeitpunkt des Bescheides im Juli 2010 erst ein Kontakt zwischen Vater und Tochter für etwa ein Jahr bestand und die Straffreiheit erst sieben Jahre betrug, wovon sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt erst etwa ein Jahr außerhalb des Strafvollzugs befand. Zudem besuchte ihn seine Tochter in Gambia im Jahr 2011. Dem Wiederaufgreifen steht auch nicht die Frist aus § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen, wonach der Antrag binnen drei Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden muss. Dies gilt grundsätzlich auch bei Dauersachverhalten, worum es sich bei der fortgesetzten Vater-Kind-Beziehung und Straffreiheit handelt. Da es bei solchen Sachverhalten maßgeblich auf deren zeitliche Entwicklung ankommt und nicht auf ein singuläres Ereignis, liegt die Nichteinhaltung der Antragsfrist regelmäßig nicht auf der Hand. Es stellt sich nämlich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Schwelle zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsänderungen überschritten wurde und ob „Qualitätssprünge“ festzustellen sind, die unter Umständen neue Fristläufe in Gang zu setzen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 1262/07 – juris, Rdnr. 15). Ein Beginn der Frist kann hier nicht festgestellt werden, so dass sie auch nicht abgelaufen ist. Es steht angesichts des andauernden täglichen Kontaktes zwischen den Klägern und der fortgesetzten Straffreiheit des Klägers, die ohnehin nur in einem Unterlassen besteht, nicht fest, zu welchem Zeitpunkt sich der für die Befristung relevante Sachverhalt qualitativ geändert haben könnte und sich diese Änderung den Klägern auch hätte aufdrängen müssen, so dass sie auf eine qualitative Änderung mit einem weiteren Befristungsantrag hätten reagieren müssen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein sog. „Qualitätssprung“ mehr als drei Monate vor der Antragstellung am 17. August 2012 eintrat. Auch die beklagte Ausländerbehörde hat nicht angeben können, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Kläger spätestens den geänderten Sachverhalt hätten geltend machen müssen. b. Selbst wenn man dies anders sähe, hat die Ausländerbehörde jedenfalls nach § 51 Abs. 4 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG das Verfahren wiederaufzugreifen. Nach diesen Vorschriften kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Die Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsaktes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; das Gericht kann dieses Ermessen nur begrenzt auf Ermessensfehler überprüfen (§ 114 Satz 1 VwGO), so dass grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen jedoch dahin „auf Null“ reduziert, dass sich allein das Wiederaufgreifen des Verfahrens als ermessensfehlerfrei darstellt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Ausländerbehörde dem Kläger im Bescheid vom 26. Juli 2010, in dem sie die Befristung auf sieben Jahre festsetzte, zusagte, im Februar 2013 eine weitergehende Verkürzung der Sperrfrist auf seinen Antrag hin zu prüfen. Damit hat sich die Behörde selbst gebunden, der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass jedenfalls im Jahr 2013 die Befristungsentscheidung erneut sachlich geprüft wird. Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde, weshalb sie entgegen ihrer Zusage aus dem Jahr 2010 keine erneute Sachprüfung vorzunehmen habe, sind von ihr nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zum anderen ist die Ermessensentscheidung deswegen auf Null reduziert, weil die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides „schlechthin unerträglich“ wäre. Zwar begründet nicht allein die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 12 A 2096/10 – juris, Rdnr. 5). Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass die Sperrfrist von sieben Jahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keinen Bestand mehr haben kann. Vielmehr ist eine deutlich niedrigere Frist festzusetzen (vergleiche sogleich unter 2.). Davon geht auch die Ausländerbehörde in ihren Verfahrenshinweisen vom 11. September 2013 (VAB) aus: Danach hält die Behörde bei einer Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern, die über sechs Jahre alt sind, einer zwingenden Ausweisung und einer geringen bis durchschnittlichen Wiederholungsgefahr regelmäßig eine Frist von fünf Jahren für angemessen (Nr. 11.1.4.2), während bei deutschen Kindern unter sechs Jahren – wie hier – regelmäßig eine niedrigere Frist festzusetzen ist. Darüber hinaus lag dem früheren VAB, auf deren Grundlage der Bescheid vom 26. Juli 2010 erlassen wurde, das Konzept zu Grunde, nach Ausreise zunächst eine recht hohe Sperrfrist festzusetzen (wie hier mit sieben Jahren geschehen) und diese nachfolgend bei Wohlverhalten des Ausländers abzukürzen (Nr. 11.1.3). Damit stimmt auch die Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen ausländerrechtlichen Verfahren überein, dass die beklagte Ausländerbehörde bei ähnlichen Sachverhalten eine deutlich kürzere Sperrfrist festsetzt. 2. Die Kläger haben nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf den Tag der mündlichen Verhandlung. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Sie beginnt mit der Ausreise. Die Frist begann mit der Abschiebung des Klägers aus der Haft am 3. Februar 2009. Ein Überschreiten der bis zum Tag der mündlichen Verhandlung abgelaufenen Frist von fast vier Jahren und acht Monaten ist nicht angemessen. Ob seinerzeit eine kürzere Frist festgesetzt hätte werden müssen – wofür einiges spricht –, kann offen bleiben, weil die Kläger dies nicht beantragt haben und ihnen für eine rückwirkende Befristungsentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Bestimmung der Länge der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – juris, Rdnr. 42; Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 14.12 – juris, Rdnr. 14 f.). Im vorliegenden Fall sprechen zunächst das recht hohe Gewicht des Ausweisungsanlasses und die daraus folgende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter dafür, den Kläger für einen längeren Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten, um etwaige Folgetaten mit ausreichender Gewissheit auszuschließen. Seine Raubtaten wiegen schwer, da er sie in rascher Folge mit hoher krimineller Energie durchführte und dabei erheblich Freiheit und Eigentum anderer beeinträchtigte. Zudem handelte es sich nicht um Spontantaten aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, sondern um eine Straftatenserie, deren umfangreiche Beute er zu einem großen Teil für einen aufwändigen Lebensstil verbrauchte. Das Gewicht des Ausweisungsanlasses wird auch durch die ziemlich hohe Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten belegt. Gegenläufig ist aber zu berücksichtigen, dass nur noch eine geringe Wiederholungsgefahr besteht. Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Tegel sind dem Kläger von seiner Persönlichkeitsstruktur her Straftaten eher fremd, sie sind „negativ im Selbstbild verankert“ (vgl. Vollzugsplanfortschreibung vom 18. Oktober 2006, Bd. XI der Gefangenenpersonalakten). Dies erscheint plausibel, da er vor der zu Ausweisung führenden Verurteilung nur durch unbedeutendere Verfehlungen als Jugendlicher auffiel, die zu keiner strafrechtlichen Verurteilung führten. Des Weiteren geht die JVA davon aus, dass ihn die Haft sichtlich positiv beeindruckte, er wirkte deutlich nachgereift, setzte sich selbstkritisch und ohne Bagatellisierungstendenzen mit seinen Straftaten positiv, umfassend und intensiv auseinander und nahm regelmäßig an Gesprächen beim Gruppenleiter und beim Psychologischen Dienst teil, so dass keine Behandlungsnotwendigkeiten mehr bestand. Darüber hinaus schloss er in der Haft die Ausbildung zum Elektroniker erfolgreich ab. Die JVA gewährte ihm umfangreiche Vollzugslockerungen und Freigänge, die beanstandungslos abliefen; eine Verlegung in den offenen Vollzug schied allein wegen der drohenden Abschiebung des Klägers aus. Aufgrund dieses positiven Gesamteindrucks sprach sich die JVA am 4. November 2008 dafür aus, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (Bl. 114, Bd. X der Gefangenenpersonalakten); zu einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kam es augenscheinlich aufgrund der Abschiebung des Klägers nicht mehr. Gegen eine erneute Straffälligkeit des Klägers spricht zudem, dass durch die Geburt seiner Tochter M... eine Zäsur in seinem Leben eingetreten ist. Ferner hat er seit mehr als zehn Jahren keine Straftaten mehr begangen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass er davon einen Großteil in der recht engen Struktur des Strafvollzugs verbrachte. Des Weiteren ist für die Bemessung der erforderlichen Dauer der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Klägerin eine deutsche Tochter hat, mit der (und der Kindesmutter Frau S...) er nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft leben möchte. Anhaltspunkte, dass diese Behauptung verfahrensangepasst ist, um dem Kläger eine ihm ansonsten verwehrte Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen, sind nicht ersichtlich und von der beklagten Ausländerbehörde auch nicht geltend gemacht worden; aus diesem Grund ist in der mündlichen Verhandlung auf die Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Kindesmutter verzichtet worden. Dieser grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Vater-Kind-Beziehung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin mit vier Jahren noch sehr jung ist und mit ihrem Vater überhaupt erst ein einziges Mal zusammentreffen konnte, so dass bei einer fortgesetzten Trennung die Gefahr besteht, dass ein gefestigtes Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr aufgebaut werden kann. Demgegenüber sind die mit der Sperrfrist derzeit noch verfolgten Zwecke geringwertiger und haben demgemäß hinter dem Grundrecht der Kläger auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zurückzustehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der 32 Jahre alte Kläger stammt aus Sierra Leone und begehrt die weitere Fristverkürzung der Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung. Er reiste Anfang des Jahres 1993 zu seinem Vater ins Bundesgebiet ein und erhielt am 8. Oktober 1993 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die fortlaufend verlängert wurde. Er trat als Jugendlicher und Heranwachsender mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, nämlich wegen Körperverletzung, Diebstahls geringwertiger Sachen, Beförderungserschleichung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam es nicht, die Verfahren wurden eingestellt (nach § 45 Abs. 1 oder § 47 JGG). Am 21. März 2003 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht Berlin am 18. September 2003 wegen schwerer räuberischer Erpressung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte er zwischen dem 16. Januar und 4. März 2003 Videotheken, Lebensmittelgeschäfte, Tankstellen und ein Hotel mit einer ungeladenen Schreckschusspistole überfallen und dabei insgesamt etwa 17.200,- Euro erbeutet, von denen er einen Teil seiner Mutter in Sierra Leone zukommen ließ und einen Teil für einen aufwändigen Lebensstil verbrauchte. Am 1. Mai 2003 wurde E... geboren, die Kindesmutter ist Frau L..., der Kläger ist nach eigenen Angaben der Vater; eine Vaterschaftsanerkennung befindet sich nicht in den Akten, in E...s Geburtsurkunde vom 2. November 2004 ist er nicht eingetragen. Aufgrund der Verurteilung wies ihn das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 17. Februar 2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 3. Februar 2009 wurde er aus der Haft nach Sierra Leone abgeschoben. Am 17. Juli 2009 wurde seine Tochter M..., die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, geboren; die Kindesmutter ist Frau S..., der Kläger hat mit ihrem Einverständnis die Vaterschaft anerkannt, die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam inne. Auf Antrag von Frau S... befristete die zuständige Ausländerbehörde mit Bescheid vom 26. Juli 2010 die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf sieben Jahre mit der Begründung, trotz der beiden deutschen Kinder des Klägers sei diese Befristung aufgrund der begangenen Straftaten verhältnismäßig; er könne jedoch im Februar 2013 eine Verkürzung der Sperrfrist beantragen. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch des Klägers hatte wegen Verfristung keinen Erfolg. Am 17. August 2012 beantragte der Klägervertreter namens der Kläger eine weitere Verkürzung der Sperrfrist und trug zur Begründung vor, die Kläger und Frau S... hätten täglich Kontakt per Telefon, Skype, Facebook oder E-Mail. Zudem habe die Klägerin ihren Vater im Jahr 2011 in Gambia besucht, inzwischen sei er wieder nach Sierra Leone zurückgekehrt. Am 26. März 2013 gingen bei der Ausländerbehörde die für den Befristungsantrag fälligen Gebühren von 30,- Euro ein. Mit ihrer bei Gericht am 22. Mai 2013 eingegangenen (Untätigkeits-)Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 lehnte das Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist sei als Wiederaufgreifensantrag zu verstehen. Dieser sei jedoch unzulässig, weil die Kläger weder einen Wiederaufnahmegrund dargetan hätten, da eine Änderung der Rechtsprechung oder der Weisungslage dafür nicht ausreichten, noch das Fristerfordernis von drei Monaten eingehalten hätten. Auch im Ermessenswege sei das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, insbesondere sei die seinerzeit getroffene Befristungsentscheidung nicht evident rechtswidrig. Jedenfalls verbleibe es auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers mit seinen zwei deutschen Kindern bei der Frist von sieben Jahren, da die strafrechtliche Verurteilung schwer wiege. Hiergegen machen die Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für eine erneute Befristungsentscheidung nicht darauf an, ob Wiederaufnahmegründe vorlägen. Davon sei auch die beklagte Ausländerbehörde im Bescheid vom 26. Juli 2010 ausgegangen. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Klägerin herzustellen. Deren Geburt habe eine Zäsur in seinem Leben herbeigeführt, er sei nicht mehr straffällig geworden. Die Kläger beantragen zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Juli 2013 zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung vom 17. Februar 2004 und der Abschiebung vom 3. Februar 2009 auf den heutigen Tag zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid.