Beschluss
A 11 S 1158/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.April 2013 - A 6 K 199/13 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sowie den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. 2 1. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige Frage noch ausreichend dargelegt wurde. Die formulierte Frage selbst ist allerdings völlig unverständlich. Aus der Begründung entnimmt der Senat jedoch, dass der Kläger wohl geklärt wissen will, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der „Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten“ (RFRL) ist und ob bereits die Rückkehrentscheidung vor der Aufenthaltsbeendigung durch eine Behördenentscheidung zu befristen ist. 3 Zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks 17/5470, S. 24). Für die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG gilt nichts anderes. Dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG), die erst nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG die Illegalität des Aufenthalts herbeiführt, beruht auf der ausdrücklichen Ermächtigung des Art. 6 Abs. 6 RFRL (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - InfAuslR 2013, 98; GK-AufenthG § 59 Rdn. 266). 4 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2013 (C-534/11, Arslan) folgt nichts anderes. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 RFRL (in Verbindung mit dem 9. Erwägungsgrund) dahingehend zu verstehen ist, dass die Richtlinie auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz nachgesucht hat, von der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht anzuwenden ist. Dieser Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Fortdauer einer vor der Asylantragstellung angeordneten Haft ging. Im Falle des Klägers geht es hingegen um die Beurteilung einer Abschiebungsandrohung und deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich jedoch kein Widerspruch zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Denn nach § 38 Abs. 1 AsylVfG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) tritt die sog. innere Wirksamkeit (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 166) der Abschiebungsandrohung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts ein, weshalb in jedem Fall die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens während des noch legalen Aufenthalts gesichert ist. Dass die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der die Legalität des Aufenthalts beendenden Entscheidung verbunden werden darf, folgt, wie bereits ausgeführt, aber aus Art. 6 Abs. 6 RFRL. 5 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, wie die Fallkonstellation zu beurteilen ist, in der der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Hier endet die Legalität des Aufenthalts allerdings gem. § 67 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylVfG mit der Zustellung der Abschiebungsandrohung mit der Folge, dass eine Legalität des Aufenthalts nicht bis zur erstinstanzlichen Rechtsmittelentscheidung fortdauert. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bestimmt lediglich, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Abschiebung nicht zulässig ist. Gleichwohl steht dies nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Denn gerade für diese Fallkonstellation bestimmt Art. 23 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (VRL) i.V.m. mit deren Art. 28 Abs. 2 und 39 Abs. 3 lit. b), dass die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren durchführen dürfen und während eines Rechtsbehelfsverfahrens kein Recht auf Aufenthalt mehr einräumen müssen, wobei auch der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfalten muss; hiervon hat die Bundesrepublik durch § 36 AsylVfG auch Gebrauch gemacht. Deshalb kann weder aus der Rückführungsrichtlinie noch aus der Verfahrensrichtlinie ein Zwang zur weitergehenden Legalisierung abgeleitet werden. Auch aus dem 9. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt kein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht für sämtliche denkbare Fallkonstellationen bis zur erstinstanzlichen Rechtsmittelentscheidung, was schon darin begründet ist, dass dieser nur davon spricht, dass Drittstaatsangehörige so lange nicht als illegal aufhältige Personen gelten „sollten“, es heißt gerade nicht, dass sie nicht als solche gelten „dürfen“. Auch der Europäische Gerichtshof hat dies im Urteil vom 30.05.2013 nicht in dieser Allgemeinheit gesagt (vgl. Rdn. 45 ff.), jedenfalls keine Begründung für eine derart einschränkungslose Sichtweise gegeben (vgl. Rdn. 49). Eine solche Sichtweise stünde auch in unüberbrückbarem Gegensatz zu der den Mitgliedstaaten in Art. 39 Abs. 3 VRL eingeräumten Möglichkeit, Fälle vorzusehen, in denen einerseits das nach Art. 7 Abs. 1 VRL bestehende Recht auf Aufenthalt über den Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung hinaus verlängert wird, andererseits dieses gerade zu unterlassen und kein weiteres Aufenthaltsrecht einzuräumen und in diesem Fall auch keine aufschiebende Wirkung vorzusehen. Im Übrigen kann ein Erwägungsgrund nicht dazu herangezogen werden, um ausdrückliche Normierungen für unanwendbar zu erklären, auch wenn er sich in einer „lex posterior“ findet. Zwar ist unbestritten, dass einem unionsrechtlichen Rechtsakt vorangestellte Erwägungsgründe einen integralen Bestandteil dieses Rechtsakts insgesamt darstellen. Sie sind jedoch andererseits nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Rechtsnorm selbst und haben insbesondere keine unmittelbare normative Wirkung derart, dass sie Rechte und Pflichten zu begründen vermögen. Andernfalls wären die jeweiligen normativen Aussagen unmittelbar dort platziert worden und nicht gewissermaßen im Vorspann. Sie haben vielmehr die Funktion einer (gewissermaßen amtlichen) Auslegungshilfe, allerdings nur sofern überhaupt Auslegungsbedarf besteht (vgl. Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU-Vertrag, 6. Aufl., Art. 19 Rdn. 22; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90; VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - juris). So wird etwa in Ziff. 10 des „Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“ zur Abfassung von Rechtstexten (unter http://eur-lex.europa.eu/de/techleg/10.htm) ausgeführt, der Zweck von Erwägungsgründen sei es, die wichtigsten Bestimmungen des verfügenden bzw. normierenden Teils in knapper Form zu begründen, ohne deren Wortlaut wiederzugeben oder zu paraphrasieren; sie dürften keine Bestimmungen mit normativem Gehalt und auch keine politischen Willenskundgebungen enthalten. Sie stellen hiernach insbesondere kein Mittel dar, um eindeutige Bestimmungen des unmittelbar normierenden Teils des Rechtsakts weitgehend zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Der Europäische Gerichtshof hat dies anschaulich in der Weise ausgedrückt: Zwar könnten Ausführungen in den Erwägungsgründen Licht auf die Interpretation einer Norm werfen, sie könnten jedoch nicht selbst eine solche Norm schaffen (vgl. Urteil vom 13.07.1989 - Rs. 215/88, Casa Fleischhandel, Ziff. 31 - Slg. 1989, 2789). 6 Wollte man annehmen, dass der Europäische Gerichtshof dies mit Rücksicht auf die apodiktische Antwort auf die erste Vorlagefrage anders gesehen hat, und das, obwohl der 9. Erwägungsgrund nur im Sinne eines Programmsatzes von einem „Sollen“ spricht, so würde dies nicht zu einer Unanwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie führen, vielmehr wäre § 67 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylVfG unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass die Aufenthaltsgestattung erst erlischt, wenn die Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG abgelaufen ist und bis dahin kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde bzw. im Falle der rechtzeitigen Antragstellung die Aufenthaltsgestattung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung erlischt und die Abschiebungsandrohung erst zu dem jeweiligen Zeitpunkt innere Wirksamkeit erlangt. Der Senat vermag dem Urteil des Europäischen Gerichthofs nicht zu entnehmen, dass Unionsrecht zwingend fordern könnte, dass auch bei verfristeten Rechtsbehelfen die Aufenthaltsgestattung bis zur Entscheidung über diesen fortbestehen müsste. Andernfalls wäre zwar zunächst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Rückführungsrichtlinie grundsätzlich anzuwenden, anschließend aber wiederum für einen gewissen Zeitraum nicht mehr. Dieses könnte gerade bei erheblichen Verspätungen des Rechtsbehelfs zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie führen, was der Verfahrensklarheit und damit auch der Rechtssicherheit abträglich wäre. Dafür, dass der Europäische Gerichtshof vor dem Hintergrund der normativen Vorgaben des Art. 39 Abs. 3 lit. b) VRL ausschließlich den Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren gemeint haben könnte, besteht kein ausreichender Anhalt, wäre diese Sichtweise doch offenkundig mit dieser Vorgabe unvereinbar. Die vorstehend beschriebene unionskonforme Auslegung ist geeignet, die herkömmlichen nationalen Strukturen des Asylverfahrensrechts und die nationale Verfahrensautonomie in weitestgehendem Umfang zu erhalten und das unionsrecht in möglichst schonender Weise in das nationale Recht zu integrieren. 7 Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass bereits die Rückkehrentscheidung zu befristen ist. Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RFRL) und dem mit ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RFRL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL). Daher hat auch der Senat entschieden, dass erst spätestens (aber rechtzeitig) vor einer Abschiebung eine Befristung von Amts wegen eine Befristung auszusprechen ist und insoweit § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 5 AufenthG mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris). 8 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 9 a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182; vom 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386; vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; Kammerbeschluss vom 17.04.2012 - 1 BvR 3071/10 - juris; vom 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09 - juris). Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Daher kann aus der fehlenden Erörterung von Teilen des Vorbringens nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, diese seien gar nicht erwogen worden. Eine derartige Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen wurden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51). 10 Gemessen hieran trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn das Verwaltungsgericht spricht auf S. 7 UA ausdrücklich von dem Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und der Tötung des Onkels, die im Hilfsbeweisantrag Ziffer 2 angesprochen waren. 11 b) Die in Bezug auf die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge erhobene Gehörsrüge, mit der die Unzulässigkeit deren Ablehnung gerügt wird, bleibt ohne Erfolg. 12 Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils maßgeblichen gerichtlichen Verfahrensordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 - BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305; vom 30.01.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141). Allerdings gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1; 305; vom 15.11.1982 - 1 BvR 585/80 - BVerfGE 62, 249 st. Rspr.). Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32; vom 20.04.1982 - 1 BvR 1429/82 - BVerfGE 60, 250; vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 - BVerfGE 65, 305), mit anderen Worten, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt ist, aus denen ein Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 - LKV 2007, 222, das ausdrücklich vom Maßstab der objektiven Willkür ausgeht; vgl. auch Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris). 13 Was die Hilfsbeweisanträge Ziffer 1 und 2 betrifft, ist deren Ablehnung nicht zu beanstanden. Denn der Ablehnungsgrund der Unerheblichkeit der Beweiserhebung ist allgemein anerkannt (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 86 Rdn. 33). Ob die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, das Vorbringen sei im Rahmen des allein zu beurteilenden Streitgegenstands nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unerheblich, zutrifft, ist aber keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern die hierfür gegebenen Gründe nicht ihrerseits willkürlich sind. 14 In Bezug auf die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags Ziffer 3 wird eine Gehörsverletzung schon nicht ausreichend dargelegt. Die unter Beweis gestellte Tatsache, „dass der Kläger aufgrund der vorläufigen ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F. vom 28.03.2013 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit an einer schweren psychischen Störung leidet, die hier im Bundesgebiet behandlungsbedürftig ist, …, dass weiterhin der Kläger bei einer Rückkehr oder Abschiebung nach Afghanistan schwer traumatisiert werden würde…“ wird durch den Inhalt der Stellungnahme vom 28.03.2013 nicht getragen. Denn aus dieser Stellungnahme ergibt sich allenfalls, dass der Kläger in seiner Kindheit schwer belastende Erlebnisse gehabt habe und diese nicht ausreichend verarbeitet worden seien, wobei erschwerend hinzukomme, dass der Kläger die aktuelle Aufenthaltsunsicherheit als bedrohlich empfinde. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und auch im Falle der Rückkehr retraumatisiert werden könnte. Bei diesem Ausgangspunkt genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht, um die Begründung des Verwaltungsgerichts, es liege eine unzulässige Ausforschung vor, als willkürlich erscheinen zu lassen. 15 Der Senat lässt daher offen, ob der Kläger, indem er in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag nur hilfsweise gestellt und sich damit bereits die Möglichkeit verbaut hat, eine seiner Auffassung fehlerhafte Ablehnung noch in der mündlichen Verhandlung zu rügen und auf eine Korrektur der Ablehnung zu dringen, sei es, dass der Beweisantrag neu formuliert bzw. präzisiert wurde, sei es auch nur, dass der abweichende Rechtsstandpunkt dem Gericht unterbreitet wurde, um bei diesem ein Überdenken auszulösen, mit einer Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gehört werden kann (vgl. in diesem Sinn BVerwG, Urteil vom 22.04.1986 - 9 C 318.85 - NVwZ 1986, 928; Beschluss vom 09.05.1996 - 9 B 254.96 - juris, vom 21.01.1997 - 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; vom 20.12.2011 - 7 B 43.11 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1 A 384/02 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.02.2001 - 6 ZU 695/99.A - AuAS 2001, 203; vom 17.01.2003 - 3 ZU 484/01.A - AuAS 2003, 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2012 - 12 A 35/12 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2002 - A 2 S 293/99 - juris; Schl-HolstOVG, Beschluss vom 03.09.2003 - 3 LA 87/03 - AuAS 2004, 9; Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 138 Rdn. 32; vgl. auch ausdrücklich für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 1399/01 - juris; anderer Ansicht aber BVerwG, Beschluss vom 27.02.2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 - VBlBW 1994, 160; vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - InfAuslR 2007, 116, SächsOVG, Beschluss vom 26.5.2005 - 3 B 16/02.A - NVwZ-RR 2006, 741; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2003 - 9 ZB 03.31193 - AuAS 2004, 180; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rdn. 19; anderer Ansicht auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris, ohne jedoch auf diese allein einfach-rechtliche Fragestellung überhaupt einzugehen). 16 Der Senat kann auch offen lassen, ob ein sog. Hilfsbeweisantrag nicht ohnehin nur eine Beweisanregung darstellt, die keine Gehörsrüge, sondern nur die Aufklärungsrüge eröffnet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris; anderer Ansicht aber etwa BVerwG, Beschluss vom 27.02.2001 - 1 B 206.00 -). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. 18 Prozesskostenhilfe war wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.