OffeneUrteileSuche
Urteil

14 S 103/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1119.14S103.25.00
59Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 6 UmwRG ist auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – hier der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). (Rn.57) 2. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, in einem Bescheid über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA die Sicherheitsleistung für deren Rückbau gemäß § 35 Abs 5 S 2 und 3 BauGB in einer Höhe festzusetzen, die nicht nur den Fall eines (kostengünstigeren) Rückbaus durch Sprengung der WEA, sondern auch den Fall eines herkömmlichen (kostenintensiveren) Rückbaus durch Demontage abdeckt (hier Ermessensfehler verneint). (Rn.76) 3. Der Betreiber einer WEA, ist, wenn er im Einzelfall Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG ist, gemäß § 5 Abs 1 ArbSchG zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er kann sich dieser Pflicht nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller der WEA, wonach der Hersteller und nicht der Betreiber die Wartung der WEA übernimmt, entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass er, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG erfüllen zu können. (Rn.111) (Rn.119)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 19.12.2024 werden die Regelung Nr. III.1.5, soweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung „einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungs-bürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält,“ be-schränkt wird, und die Regelungen Nr. III.6.5 Abs. 4, Nr. III.7.11, Nr. III.7.12, Nr. III. 8.2 bis III.8.4 und Nr. III.9.8.3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 UmwRG ist auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – hier der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). (Rn.57) 2. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, in einem Bescheid über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA die Sicherheitsleistung für deren Rückbau gemäß § 35 Abs 5 S 2 und 3 BauGB in einer Höhe festzusetzen, die nicht nur den Fall eines (kostengünstigeren) Rückbaus durch Sprengung der WEA, sondern auch den Fall eines herkömmlichen (kostenintensiveren) Rückbaus durch Demontage abdeckt (hier Ermessensfehler verneint). (Rn.76) 3. Der Betreiber einer WEA, ist, wenn er im Einzelfall Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG ist, gemäß § 5 Abs 1 ArbSchG zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er kann sich dieser Pflicht nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller der WEA, wonach der Hersteller und nicht der Betreiber die Wartung der WEA übernimmt, entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass er, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG erfüllen zu können. (Rn.111) (Rn.119) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 19.12.2024 werden die Regelung Nr. III.1.5, soweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung „einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungs-bürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält,“ be-schränkt wird, und die Regelungen Nr. III.6.5 Abs. 4, Nr. III.7.11, Nr. III.7.12, Nr. III. 8.2 bis III.8.4 und Nr. III.9.8.3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß bzw. in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage hat mit dem auf die Aufhebung von Nebenbestimmungen zielenden Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu nachfolgend A.). Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden (B., C.). A. Die Klage hat im Hauptantrag, mit dem die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung von näher bezeichneten Regelungen des Bescheids des Landratsamts vom 19.12.2024 begehrt (Klageantrag Nr. 1), teilweise Erfolg. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. 1. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich außerdem gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts gegeben. Ob die jeweiligen Nebenbestimmungen isoliert aufhebbar sind, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 - 4 C 4.20 - BVerwGE 175, 184, juris Rn. 8 ff.). Dies ist eine Frage der Begründetheit und grundsätzlich nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt nur, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit im jeweiligen Einzelfall offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, juris Rn. 5, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, juris Rn. 25 und vom 13.13.2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.09.2018 - 8 A 1884/16 - juris Rn. 47). An diesen Maßstäben gemessen ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage statthaft. Bei den von ihrem Klageantrag Nr. 1 zuletzt noch umfassten Nebenbestimmungen ist es jeweils jedenfalls nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen, dass diese und der Genehmigungsbescheid vom 19.12.2024 (im Folgenden nur noch: der Bescheid) im zuvor genannten Sinne teilbar sind. 2. Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) und hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 4 AGVwGO). II. Die Klage, die der Senat ohne Beschränkungen aus § 6 UmwRG prüft (dazu 1.), ist im Hauptantrag teilweise begründet. Ausgehend von dem für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des 19.12.2024 (dazu 2.) ist die Regelung Nr. III.1.5 des Bescheids in dem aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ersichtlich Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); auf die übrigen angefochtenen Regelungen trifft dies nicht zu (dazu ab 3.). 1. Der Senat prüft die Begründetheit des Klageantrags Nr. 1 ohne etwaige sich aus § 6 UmwRG ergebenden Beschränkungen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – wie hier die Betreiberin einer WEA – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 29 ff. m. w. N. zum Meinungsstand). Unabhängig davon hat die Klägerin ihre am 18.01.2025 erhobene Klage mit ihrem Schriftsatz vom 03.03.2025, der am selben Tag bei dem erkennenden Gerichtshof einging, innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung begründet (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG). 2. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids, hier mithin der 19.12.2024. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21; für Nebenbestimmungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - juris Rn. 91; OVG B.-Bbg., Urteil vom 04.03.2025 - 7 A 44.24 - juris Rn. 38; jeweils m. w. N.). 3. Die Klage ist mit dem Antrag (Nr. 1.a)), die Nebenbestimmung Nr. III.1.5 aufzuheben, "soweit darin der Klägerin eine Sicherheitsleistung von mehr als 30.273 € auferlegt wird," unbegründet. Nr. III.1.5 des Bescheids, der im Abschnitt III.1. ("Baurechtliche Nebenbestimmungen") steht, lautet (Hervorhebung durch Fettdruck im Original, Satznummerierung nur hier): "1.5 Rückbau 1Für das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. 2Diese Erklärung ─ Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 BauuGB (sic) ─ wurde von dem Antragsteller mit Datum vom 04.10.2016 (Anlage 8) abgegeben; sie ist Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides. 3Unter Bezugnahme auf die genannte Erklärung wird der Rückbau der Windkraftanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung angeordnet, weiter die Beseitigung der Bodenversiegelungen. 4Zur Sicherstellung dieser Forderungen ist eine Sicherheit in Höhe von 325.026 € (inkl. 19 % MwSt) für die Windkraftanlage in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, zu erbringen. 5Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird erst nach Vorlage der selbstschuldnerischen Bürgschaft erteilt." Die Nebenbestimmung Nr. III.1.5 Satz 4 ist rechtmäßig, soweit – nur dies ist Gegenstand des Klageantrags Nr. 1.a) – die Beklagte darin eine Sicherheitsleistung festgesetzt und deren Höhe auf 325.026 Euro bestimmt hat. a) Rechtsgrundlage für diese Nebenbestimmungen ist § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, juris Rn. 6 ff.; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19 - juris Rn. 29). b) Die Klägerin kann die begehrte teilweise Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. III.1.5 Satz 4 nicht wegen formell-rechtlicher Mängel verlangen. Insbesondere hat das Landratsamt die Festsetzung der Sicherheitsleistung und deren Höhe in einer den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV noch genügenden Weise begründet (vgl. zur Notwendigkeit, grundsätzlich jede belastende Nebenbestimmung zu begründen, Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 12 Rn. 12 m. w. N.). Die in den Sätzen 1 bis 3 der Nr. III.1.5 aufgenommenen Überlegungen stellen ungeachtet der Verortung im Tenor des Bescheids ihrem Inhalt nach eine Begründung des Satzes 4 dar. Sie lassen die der Nebenbestimmung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen mit den Angaben zur Rechtsgrundlage und zu den Berechnungsgrundlagen ("Anlage 8") noch ausreichend erkennen. c) Die Nebenbestimmung Nr. III.1.5 Satz 4 erweist sich, soweit das Landratsamt die Höhe der Sicherheitsleistung auf 325.026 Euro festgesetzt hat, auch als materiell rechtmäßig. aa) Die sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verfügung einer Sicherheitsleistung in dem Genehmigungsbescheid sind erfüllt. Bei Bauvorhaben im Außenbereich wie dem vorliegenden muss der Vorhabenträger gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB als (weitere) bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abgeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll die Behörde durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Dem Gesetzgeber ging es bei § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB um die Absicherung der Kosten des Rückbaus, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichten muss, will er die beantragte Baugenehmigung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 15). Die Kostentragung durch den Vorhabenträger bzw. seinen Rechtsnachfolger muss durch geeignete Maßnahmen, die mit der Baugenehmigung zu verbinden sind, sichergestellt sein. Dazu gehört auch die Absicherung des Liquiditätsrisikos. Zu diesem Zweck können auf der Grundlage der genannten Vorschriften insbesondere Sicherheitsleistungen in einem Genehmigungsbescheid festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, juris Rn. 14 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - EnWZ 2024, 376, juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK - BauR 2025, 58, juris Rn. 229 ff.; NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198/15 - NuR 2017, 273, juris Rn. 55 f.). Davon ausgehend waren die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung auch im vorliegenden Fall gegeben. bb) Das Landratsamt hat auch das ihm auf der Rechtsfolgenseite der Norm eröffnete Ermessen, soweit dies der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), fehlerfrei ausgeübt. Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB "soll" die Behörde die Einhaltung der sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ergebenden Pflicht des Vorhabenträgers, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, wie gezeigt, durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. "Soll-Vorschriften" sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. allg. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2). Das gilt auch für § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB. Die Vorschrift ermöglicht es der Behörde, in atypisch gelagerten Fällen – etwa, wenn der Vorhabenträger von der öffentlichen Hand gehalten wird – auch ganz auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282, juris Rn. 66; Beschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - EnWZ 2024, 376, juris Rn. 46), verpflichtet sie aber für den Regelfall, die Erfüllung der Rückbauverpflichtung des Vorhabenträgers durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK - BauR 2024, 1806, juris Rn. 71). Bezüglich der Wahl der Mittel, mit denen diese Verpflichtung sichergestellt werden soll, und deren konkreter Ausgestaltung verfügt die Behörde über ein Auswahlermessen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK - BauR 2024, 1806, juris Rn. 47; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19 - EnWZ 2020, 333, juris Rn. 29). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gehört allerdings, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen, zu den zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen (OVG NRW, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK - BauR 2025, 465, Rn. 230 f. m. w. N.). Zur Höhe der Sicherheitsleistung macht das Bundesrecht keine konkreten Vorgaben. Die Höhe hat sich nach dem Zweck zu richten, dem die Sicherheitsleistung im Einzelnen Fall dienen soll (vgl. zu diesem oben aa)). Sie soll gewährleisten, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichtet hat, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich erfolgt und auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird (vgl. insoweit NdsOVG, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - NvwZ 2023, 443, juris Rn. 61). Maßgeblich sind deshalb in erster Linie die voraussichtlichen Rückbaukosten. Das Bundesrecht erlaubt in diesem Zusammenhang pauschalierende Betrachtungen. Maßgeblich ist, ob die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, juris Rn. 34; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19- EnWZ 2020, 333, juris Rn. 33). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282, juris Rn. 65 ff.; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK - BauR 2025, 465, Rn. 234 f. m. w. N.). In der Praxis sind dementsprechend verschiedene Ansätze zur Bemessung der voraussichtlichen Rückbaukosten zu verzeichnen, die sich im o. g. Rahmen als jeweils ermessensfehlerfrei erweisen können (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK - BauR 2024, 1806, juris Rn. 49 ff., zum Ansatz, auf die Kostenprognose der Herstellerfirma der konkreten Anlage abzustellen und dabei Recyclingerlöse unberücksichtigt zu lassen; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19 - EnWZ 2020, 333, juris Rn. 32 ff., zu dem Ansatz, 4 % der Herstellungskosten zugrunde zu legen, zum Betrag 40 % Inflation bei einer Laufzeit von 20 Jahren hinzuzurechnen und den Restwert der Anlage unberücksichtigt zu lassen; zum Verzicht auf die Berücksichtigung von voraussichtlichen Preis- und Kostensteigerungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282, juris Rn. 67 m. w. N. zum diesbezüglichen Meinungsstand; vgl. zu den in der Verwaltungspraxis üblichen Berechnungsansätzen auch Umweltbundesamt [Hrsg.], Abschlussbericht "Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen", 2023, S. 57 ff.). Für die Bemessung der Rückbausicherheit für WEA kann die Behörde grundsätzlich auch auf plausible Angaben der Rückbaukosten im Genehmigungsantrag abstellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 - 2 K 7/24 - NVwZ-RR 2025, 280, juris Rn. 43 ff.). Den gerichtlichen Prüfungsumfang für die Kontrolle von auf § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB beruhenden Ermessensentscheidungen legt § 114 Satz 1 VwGO fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). Tragen diese Erwägungen nicht, ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - EnWZ 2024, 376, juris Rn. 50 m. w. N.). An den vorstehenden Maßstäben gemessen erweist sich die Bemessung der Höhe der Rückbauverpflichtung in Nebenbestimmungen Nr. III.1.5 Satz 4 als frei von gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehlern. Dass das Landratsamt überhaupt eine Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung der Klägerin verfügt hat, entspricht der das Entschließungsermessen des Landratsamts intendierenden Soll-Vorgabe aus § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB und stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich das Landratsamt – wie aus dem Bescheid ausreichend erkennbar wird – an dem oben genannten Zweck der Sicherheitsleistung (vgl. § 40 LVwVfG) und für die Prognose der voraussichtlichen Rückbaukosten in tatsächlicher Hinsicht an den Angaben der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen orientiert. Das lässt keine Ermessensfehler erkennen. In tatsächlicher Hinsicht hat das Landratsamt ersichtlich zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren unter dem 04.12.2016 ihre Verpflichtungserklärung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgegeben (vgl. Verw.-Akte, Ordner 1/2, Abt. 8, Bl. 1 f.) und in der Folgezeit zwei verschiedene Einschätzungen zu den Rückbaukosten vorgelegt hat. Eine undatierte, aber bereits auf den geänderten Anlagentyp (Enercon E138 EP3 E3) bezogene "Rückbaukostenzusammenstellung" des Ingenieurbüros B. prognostizierte voraussichtliche Kosten von 30.273 Euro (wohl) einschließlich der Mehrwertsteuer (vgl. Verw.-Akte, Ordner 1/2, Abt. 8, Bl. 4 ff.). Eine auf denselben Anlagentyp bezogene "Kostenschätzung für den Rückbau" der Herstellerfirma Enercon selbst prognostizierte stattdessen Kosten von 273.131 Euro netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer (vgl. Verw.-Akte, Ordner 1/2, Abt. 8, Bl. 3). Das Landratsamt hat sich zur Berechnung der von ihm auf 325.026 Euro geschätzten Rückbaukosten an den Herstellerangaben aus der zweiten Prognose orientiert. Es hat den dort genannten Betrag (273.131 Euro netto) mit Blick auf einen Mehrwertsteuersatz von 19 % um 51.895 Euro erhöht (51.894,89 Euro aufgerundet), um den voraussichtlichen Bruttobetrag der Rückbaukosten zu ermitteln (273.131 + 51.895 = 325.026 Euro). Das ergibt sich auch in noch ausreichender Weise aus der Begründung des Bescheids selbst. Der Ansatz des Landratsamts ist zum einen dem Hinweis in Nr. III.1.5 Satz 2 auf die "Anlage 8" (zum Bescheid), die die oben genannten Unterlagen enthält, in Verbindung mit der Betragsangabe in Nr. III.1.5 Satz 4 ("325.026 € (inkl. 19 % MwSt)"), zu entnehmen. Der Berechnungsansatz wird durch die handschriftlich festgehaltenen Überlegungen in dessen Verwaltungsakte (vgl. Bd. III der Hängeordner, Bl. 689) bestätigt. Ermessensfehler sind bei dieser Kostenschätzung und der daran orientierten Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung nicht zu erkennen. Dass das Landratsamt überhaupt auf von der Klägerin vorgelegte Unterlagen und Angaben zurückgegriffen hat, ist nach dem oben Gesagten ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass es diese Angaben auf Plausibilität überprüft hat (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 - 2 K 7/24 - NVwZ-RR 2025, 280, juris Rn. 43 ff.). Dass das Landratsamt die "Rückbaukostenzusammenstellung" des Ingenieurbüros B. im Ergebnis als unplausibel zurückgestellt und sich auf die "Kostenschätzung für den Rückbau" der Herstellerfirma Enercon gestützt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Das Landratsamt hat bei seiner im Februar 2024 durchgeführten Plausibilitätskontrolle maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beträge der beiden Berechnungen massiv voneinander abweichen und die Kostenzusammenstellung des Büros B. auf Angebote einzelner Firmen aus den Jahren 2005 und 2010 beruhe und deshalb mit der auf das Bezugsjahr 2023 abstellenden Berechnung von Enercon nicht vergleichbar sei (vgl. Bd. III der Hängeordner, B. 689). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zur grundsätzlichen Zulässigkeit, auf die Kostenprognose der Herstellerfirmen abzustellen, erneut OVG NRW, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK - BauR 2024, 1806, juris Rn. 49 ff.). Fehler bei der Wahl zwischen den beiden von der Klägerin vorgelegten Kostenschätzungen sind umso weniger ersichtlich, als die von ihr auch im Gerichtsverfahren vorgetragene Annahme, Rückbaukosten in einer Größenordnung von 30.000 Euro seien realistisch, jedenfalls ohne substantiierte Angaben zum Einzelfall für derzeit marktgängige WEA fernliegend erscheinen. Die zu dieser Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung hat zumeist (deutlich) sechsstellige Beträge pro Anlage zum Gegenstand (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282, juris Rn. 65 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2024 - 2 K 7/24 - NVwZ-RR 2025, 280, juris Rn. 43 ff.; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19 - EnWZ 2020, 333, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs., 19/3835, S. 3: "durchschnittlichen Größenordnung von rd. 80 Euro/kW"; Umweltbundesamt [Hrsg.], Abschlussbericht "Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen", 2023, S. 62 ff.). Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg ihren in der Replik vom 10.11.2025 und der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 hervorgehobenen Einwand entgegenhalten, die Kostenzusammenstellung des Büros B. beruhe anders als die "herkömmliche" Kostenschätzung der Herstellerfirma Enercon auf einer Kostenschätzung auf der Basis eines Rückbaus der WEA durch Sprengung, die im Vergleich zu einer Demontage von WEA wesentlich kostengünstiger sei und auch "funktioniere". Mit diesem Einwand vermag die Klägerin schon deshalb keine Ermessensfehler des Landratsamts aufzuzeigen, weil der Vortrag nichts daran ändert, dass die Kostenschätzung des Büros B. auf Angebote von Firmen aus den Jahren 2005 und 2010 aufbaut, die bei Antragstellung bereits gut zehn bzw. fünf und im Zeitpunkt der Genehmigung knapp 20 bzw. 15 Jahre alt waren, und das Landratsamt die Schätzung bereits aus diesem Grund als unplausibel einordnen konnte. Unabhängig davon bot die Kostenzusammenstellung des Büros B. auch unter Berücksichtigung der knappen "Begründung der Rückbaukosten" keinen Anlass, der das Landratsamt zu der Annahme gezwungen hätte, dass der Rückbau der genehmigten WEA künftig sicher durch eine Sprengung vorgenommen werde oder – mit Blick auf die durch eine Sprengung ausgelösten Umwelteinwirkungen und die dadurch ausgelösten u. a. umweltrechtlichen Folgefragen – auch nur vorgenommen werden könne (vgl. zu diesen Folgefragen und dazu, dass ein Rückbau durch Sprengung von WEA jedenfalls derzeit nur in Ausnahmefällen erfolgt, Umweltbundesamt [Hrsg.], Abschlussbericht "Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen", 2023, S. 106 f.). Die Begründung der Kostenschätzung des Büros B. beschränkte sich auf wenige allgemein gehaltene Hinweise zu einer "Beseitigung" von WEA durch Sprengung und ging auf die Einzelheiten des vorliegenden Standorts, seine Umgebung und die genannten Folgefragen nicht ansatzweise ein. Das Landratsamt konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass es dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB entsprach und sich auch als erforderliches und insgesamt verhältnismäßiges Mittel erwies, die Sicherheitsleistung in einer Höhe festzusetzen, die auch den Fall eines herkömmlichen Rückbaus der WEA durch Demontage der WEA abdeckt. Das gilt umso mehr, als die Herstellerfirma Enercon ihren Berechnungen eine solche Demontage zugrunde gelegt hatte und es fernliegend erscheint, dass sie eine naheliegende und kostengünstigere Variante unberücksichtigt lassen würde. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts hierzu sind auch nicht etwa deshalb defizitär, weil sich der Bescheid selbst mit den verschiedenen Rückbaumöglichkeiten durch eine Demontage einer- und eine Sprengung andererseits nicht ausdrücklich näher befasst. Das Landratsamt hat seine diesbezüglichen Erwägungen jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zulässigem Umfang (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt. Dass dem Landratsamt bei der auf die Herstellerangaben von Enercon gestützten konkreten weiteren Berechnung der voraussichtlichen Rückbaukosten Ermessensfehler unterlaufen sind, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Ansatz, den Nettobetrag aus der Herstellerangabe um die Mehrwertsteuer zu erhöhen, entspricht dem Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB. Denn die Berücksichtigung der Steuer zielt erkennbar auf die Absicherung des Umstands, dass im Falle einer Ersatzvornahme des Rückbaus auch das Landratsamt zunächst Bruttokosten begleichen müsste. Dass sich bei der Übernahme der Herstellerangaben andere Ermessensfehler – zumal zu Lasten der Klägerin – ergeben haben könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Landratsamt hat im Gegenteil – zu Gunsten der Klägerin – die von Enercon prognostizierten Recyclingerlöse bei der Kostenberechnung saldierend in Abzug gebracht, was es wohl ermessensfehlerfrei auch hätte anders handhaben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.2024 - 7 D 117/23.AK - BauR 2024, 1806, juris Rn. 49 ff.). Ob die Angaben von Enercon einen Inflationsausgleich beinhalten oder – ggf. wiederum zugunsten der Klägerin – nicht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner näheren Prüfung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - VBlBW 2023, 282, juris Rn. 65 ff.). 4. Die Klage ist mit dem Antrag (Nr. 1.b)), die Nebenbestimmungen Nr. III.1.5 aufzuheben, soweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, beschränkt wird, begründet. Die Nebenbestimmung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu a) bis c)). Das führt zur Aufhebung der Nebenbestimmung in dem fehlerbehafteten Teil. Der Genehmigungsbescheid und der rechtswidrige Regelungsteil der Nebenbestimmung sind materiell teilbar (d)). a) Rechtsgrundlage für die genannte Nebenbestimmungen ist auch insoweit § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB (vgl. oben 3. a)). b) Die Klägerin kann die begehrte teilweise Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. III.1.5 Satz 4 nicht bereits wegen formell-rechtlicher Mängel verlangen. Der Bescheid selbst genügte den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs.1 Nr. 5 der 9. BImSchV zwar insoweit nicht. Denn das Landratsamt hat die Art der von ihm gewählten Sicherheitsleistung in dem Bescheid in keiner Weise erläutert. Es hat diesen Fehler allerdings nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG geheilt, da es die Begründung im Gerichtsverfahren nachgeholt hat (vgl. Klageerwiderung, S. 3 f.). Den formell-rechtlichen Begründungsanforderungen genügen die dortigen Ausführungen noch. Ob eine – wie hier – einmal gegebene Begründung materiell-rechtlich tragfähig ist (vgl. zu Letzterem sogleich c)), ist für die formell-rechtlichen Anforderungen unerheblich (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 39 Rn. 2). c) Die Nebenbestimmung Nr. III.1.5 ist hinsichtlich der verfügten Art der Sicherheitsleistung – der Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage – aber materiell rechtswidrig. Gemäß Satz 3 des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Rückbauverpflichtung des Vorhabenträgers, wie gezeigt, "durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise" sicherstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt (s. oben 3. c) aa)). Die Beklagte hat aber das ihr durch die genannten Vorschriften auf der Rechtsfolgenseite auch hinsichtlich der Wahl des Sicherungsmittels eröffnete Auswahlermessen (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 158. EL, § 35 Rn. Rn. 1050 und näher dazu oben 3. c) bb)) fehlerhaft ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es der zuständigen Behörde in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie auf eine Sicherung durch Baulast oder auf "in anderer Weise" hinwirkt. Die in Betracht kommenden "anderen" Sicherungsmittel hat der Gesetzgeber nicht – insbesondere nicht in der Form eines abschließenden Katalogs – näher definiert. Der Behörde stehen deshalb im Ansatz all jene Mittel zur Auswahl, die dazu geeignet sind, den o. g. dargestellten Zweck des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (vgl. näher dazu oben 3. c) aa)) zu erreichen. Hierzu zählen – neben anderen in Anlehnung an § 232 BGB in Betracht kommenden Möglichkeiten wie zum Beispiel der Hinterlegung von Geld oder einer Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek oder Grundschuld – auch Bürgschaftserklärungen (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 158. EL, § 35 Rn. Rn. 1051; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl., § 35 Rn. 183 m. w. N.), insbesondere, wenn sie mit einem Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage (vgl. § 771 BGB) verbunden sind (s. zu selbstschuldnerischen Bürgschaften für WEA-bezogene Rückbauverpflichtungen OVG NRW, Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 236 ff.; OVG Schlesw.-H., Urteil vom 24.06.2020 - 5 LB 4.19 - juris Rn. 28 ff.; NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 54 ff.). Für die Entscheidung, ob die Genehmigungsbehörde dem jeweiligen Vorhabenträger neben der Höhe (vgl. dazu oben 3.) auch die Art der Sicherheitsleistung vorgibt und auf welche Möglichkeiten sie diese ggf. beschränkt, muss die Behörde ihr Auswahlermessen betätigen. Sie hat auch dabei den Zweck der Ermächtigungsgrundlage aus § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB zu beachten und die übrigen gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 LVwVfG und oben 3. c)). Zu diesen Grenzen gehört insbesondere das im Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Gebot der Verhältnismäßigkeit. Will die Behörde den Vorhabenträger auf eine bestimmte Möglichkeit der Sicherheitsleistung beschränken, erfordert dieses Gebot insbesondere eine Prüfung der Frage, ob diese Beschränkung erforderlich ist oder ob im jeweiligen Einzelfall zur Erreichung des Sicherungszwecks des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB gleich geeignete, den Vorhabenträger aber weniger belastende Sicherungsmittel vorhanden sind. An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Ermessensausübung des Landratsamts fehlt es im vorliegenden Fall. In dem Bescheid selbst, der sich nur mit der Höhe der Sicherheitsleistung näher befasst (vgl. oben 3.), finden sich zur Art derselben keine Erwägungen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Landratsamt sein Ermessen in dieser Hinsicht im gerichtlichen Verfahren noch gemäß § 114 Satz 2 VwGO hätte "ergänzen" können oder es sich insoweit um eine auch von dieser Vorschrift nicht mehr gestatteten erstmalige Ausübung des Ermessens gehandelt hätte (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470, juris Rn. 22; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 114 Rn. 50 m. w. N.). Das Landratsamt hat jedenfalls auch im gerichtlichen Verfahren zu den oben skizzierten Fragen keine genügenden Erwägungen angestellt. Soweit die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hat, der entsprechend anwendbare § 232 BGB ermögliche als Sicherheitsleistung die Hinterlegung von Geld und das schließe die Möglichkeit ein, aus den Einnahmen einen Betrag über 15 Jahre "anzusparen" und das Konto zu verpfänden, hat das Landratsamt diesen Weg in seiner Klageerwiderung zwar rechtsfehlerfrei als im Sinne des Erforderlichkeitsgebots nicht gleichermaßen geeignet eingeordnet. Es hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ansparung von Geld über den Zeitraum der Nutzungsdauer der WEA den Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht in einer gleich effektiven Weise erfüllen würde, weil bei der vorzeitigen Aufgabe der Nutzung, etwa durch einen frühen Defekt der WEA, die bis dahin angesparte Geldsumme nicht ausreichend für den Vollzug des Rückbaus sein könnte. Die Klägerin hat aber zusätzlich und alternativ sinngemäß auf die Möglichkeit hingewiesen, den zur Sicherheitsleistung geforderten Betrag im Ganzen durch ein Darlehen aufzunehmen, diesen auf einem Konto zu hinterlegen und dieses zu verpfänden, und nachvollziehbar geschildert, dass und aus welchen Gründen sie diesen Weg als für sich wirtschaftlich weniger belastend als den von der Beklagten allein zugelassenen Weg über eine Bankbürgschaft ansieht. Mit diesem Mittel hat sich das Landratsamt nicht in einer für eine fehlerfreie Ermessensausübung erforderlichen Weise befasst. Das ist auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschehen, in der das Landratsamt auf diese hier näher erörterte Sicherungsmöglichkeit nicht substantiiert eingegangen ist und insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb es diese Möglichkeit als kein gleich wirksames Mittel ansieht. d) Die Nebenbestimmungen Nr. III.1.5 erweist sich nach alledem, soweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, beschränkt wird, als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das führt zur Aufhebung der Nebenbestimmung in Bezug auf diesen fehlerbehafteten Teil (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die allgemeinen Grenzen für die isolierte Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen stehen dem nicht entgegen. Denn der Genehmigungsbescheid als der die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt und die fragliche Teilregelung aus der genannten Nebenbestimmung sind materiell teilbar. Der Bescheid kann ohne die fehlerhafte Teilregelung "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben" (vgl. zu diesen Maßstäben oben I.1). Die Prüfung, ob ein begünstigender Verwaltungsakt ohne die fragliche Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, zielt (nur) darauf, ob die Rechtsordnung eine Genehmigung (Begünstigung) ohne die angefochtene Nebenbestimmung erlaubt. Die so verstandene Einschränkung der Aufhebbarkeit rechtswidriger Nebenbestimmungen ist gerechtfertigt, weil sie verhindert, dass das Gericht eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es selbst nicht beseitigen kann. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 - 4 C 4.20 - BVerwGE 175, 184, juris Rn. 9 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Regelung in Nebenbestimmungen Nr. III.1.5 zur Art der Sicherheitsleistung isoliert aufhebbar. Denn die Rechtsordnung verbietet nicht von vornherein, wie sich aus der Ausgestaltung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB als "Soll-Vorschrift" ergibt, Genehmigungen, die dem Vorhabenträger in Nebenbestimmungen zwar das Ob und die Höhe der Sicherheitsleistung vorgeben, ihm aber die Wahl hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung überlassen (vgl. zur isolierten Anfechtung der Höhe einer Sicherheitsleistung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 126; Beschluss vom 18.06.20924 - 19 S 1546/23 juris Rn. 120). Enthält der Genehmigungsbescheid – wie nach der isolierten Aufhebung hier – keine Vorgabe zur Art der Erbringung der Sicherheitsleistung, entbindet das den Vorhabenträger – hier den Kläger – allerdings nicht von der Pflicht, die Sicherheitsleistung im Ergebnis in einer Weise zu erbringen, die den oben dargestellten Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vollumfänglich erfüllt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die in der Nebenbestimmung Nr. III.1.5 als letzter Satz enthaltene weitere Regelung "Die Baufreigabe wird (Roter Punkt) wird erst nach Vorlage der selbstschuldnerischen Bürgschaft erteilt" durch die im Tenor des vorliegenden Urteils erfolgte Aufhebung der Regelung, wonach die Sicherheitsleistung nur "in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält," erbracht werden kann, nicht vollumfänglich gegenstandslos wird. Die Regelung, dass die Baufreigabe erst nach Vorlage "der selbstschuldnerischen Bürgschaft" erteilt wird, enthält als Minus die Regelung, dass die Baufreigabe, falls die Sicherheitsleistung aus rechtlichen Gründen nicht zwingend in der Gestalt einer solchen Bürgschaft erbracht werden muss, erst nach Vorlage eines Nachweises über die vollständige Erbringung der Sicherheitsleistung auf andere geeignete Weise erteilt wird. Mit diesem Regelungsgehalt bleibt die Regelung im letzten Satz der Nebenbestimmung Nr. III.1.5 wirksam. 5. Die Klage ist mit dem Antrag (Nr. 1.c)), die Nebenbestimmung Nr. III.6.5 "letzter Absatz (Auflagenvorbehalt)" (im Folgenden: Nr. III.6.5 Abs. 4) aufzuheben, begründet. Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Passage aus dem Bescheid um eine eigenständige Nebenbestimmung und nicht etwa nur um einen unverbindlichen Hinweis handelt (a)). Diese Nebenbestimmung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (b)). Sie ist auch isoliert aufhebbar (c)). a) Seiner Rechtsnatur nach stellt Nr. III.6.5 Abs. 4 eine eigenständige Nebenbestimmung dar, die dem Grunde nach einer gerichtlichen Aufhebung zugänglich ist. Im Abschnitt III.6 des Bescheids ("Immissionsschutz[rechtliche] Nebenbestimmungen") hat das Landratsamt unter Nr. III.6.5 bestimmt, dass beim Betrieb der genehmigten WEA durch Einbau einer Abschaltautomatik sicherzustellen ist, dass näher bezeichnete Grenzwerte für die Beschattungsdauer an bestimmten Immissionsorten nicht überschritten werden, und dass in näher bezeichneten Zeiten, in denen nach gutachterlichen Feststellungen andernfalls mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist, die Anlage bei Sonnenschein abzuschalten ist. Darauf bezugnehmend hat das Landratsamt in der streitbefangenen Nr. 6.5 Abs. 4 bestimmt: "Unabhängig davon bleibt für den Fall, dass durch den beim Betrieb der Anlage verursachten Schattenwurf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG entstehen, die Forderungen zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung des Schattenwurfs vorbehalten." Hierbei handelt es sich der Rechtsnatur nach um eine eigenständige Nebenbestimmung. Falls die Erläuterung der Beklagten in der Klageerwiderung, es handele sich dabei um die "Möglichkeit" von nachträglichen Anordnungen, gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG, so zu verstehen sein sollte, dass Nr. III.6.5 Abs. 4 keine eigene Regelung treffe, sondern nur einen Hinweis auf jene Norm sein solle, trifft das nicht zu. Ausgehend von dem für die Auslegung des Bescheids maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. näher zu den Auslegungsmaßstäben BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - BauR 2025, 1210, juris Rn. 23 m. w. N.) hat das Landratsamt in Nr. III.6.5 Abs. 4 eine Nebenbestimmung in der Gestalt eines Auflagenvorbehalts verfügt. Dafür spricht der Wortlaut ("bleibt … vorbehalten") ebenso wie die Aufnahme dieser Passage in den Abschnitt III des Bescheids ("Nebenbestimmungen") und gerade nicht in den Abschnitt IV ("Hinweise") oder etwa den Abschnitt V ("Begründung"). Das Landratsamt ist dieser Einordnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht entgegengetreten. b) Die Nebenbestimmung Nr. III.6.5 Abs. 4 ist rechtswidrig. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage. Das Landratsamt selbst konnte auch in der Verhandlung vor dem Senat nicht erläutern, worin konkret es die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Nebenbestimmung erblickt. Eine solche ist auch nicht vorhanden. Sie findet sich insbesondere weder in § 12 BImSchG (1) noch in § 36 LVwVfG (1) noch in § 17 BImSchG (3). (1) Der Auflagenvorbehalt findet in § 12 BImSchG keine gesetzliche Grundlage. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt die zuständige Behörde nur dazu, eine Genehmigung unter "Bedingungen" zu erteilen und mit "Auflagen" zu verbinden, nicht aber dazu, die Genehmigung auch mit einem Auflagenvorbehalt zu erlassen (vgl. zu den Begriffen Auflage und Bedingung sowie deren Abgrenzung zum Auflagenvorbehalt Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL., § 12 BImSchG Rn. 57 ff.). Rechtsgrundlagen für die Aufnahme von Auflagenvorbehalten finden sich zwar in § 12 Abs. 3 BImSchG für Teilgenehmigungen und in § 12 Abs. 2 BImSchG für sog. Erprobungsanlagen. Diese gesetzlichen Grundlagen sind für den vorliegenden Fall einer Vollgenehmigung, die keine Erprobungsanlage betrifft, aber jeweils nicht einschlägig. § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG gestattet es der Behörde darüber hinaus, eine Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, nachträgliche Auflagen zur näheren Präzisierung von Anforderungen im Sinne von § 6 BImSchG zu erlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 C 41.19 - juris Rn. 13). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Solche speziellen Auflagenvorbehalte können nach ihrem Wortlaut nur "mit Einverständnis des Antragstellers" aufgenommen werden (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 12 Rn. 47). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Klägerin als Antragstellerin des Genehmigungsantrags kein solches Einverständnis erteilt, sondern sich im Gegenteil sinngemäß gegen die nun beanstandete Regelung ausgesprochen hat (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - VBlBW 2023, 194, juris Rn. 22 dazu, dass das Einvernehmenserfordernis gerade dem Schutz des Antragstellers dient). (2) Der vom Landratsamt verfügte Auflagenvorbehalt kann auch nicht auf den – von ihm ohnehin nicht in Anspruch genommenen – § 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG gestützt werden. Denn ein Rückgriff auf diese Vorschrift aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist im Anwendungsbereich des spezielleren § 12 BImSchG grundsätzlich – und so auch hier – ausgeschlossen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19 - BauR 2020, 1292, juris Rn. 74; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2001 - 21 A 1832/98 - juris Rn. 9 ff.; Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 12 Rn. 46 f.; Giesberts in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Ed., § 12 BImSchG Rn. 2 f., 35; Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL., § 12 BImSchG Rn. 102 m. w. N.; anders teils im insoweit nochmals spezieller geregelten Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aus §§ 14 ff. BNatSchG, vgl. NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198.15 - NuR 2017, 256, juris Rn. 131 ff.; für naturschutzrechtlich begründete Auflagen offen lassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 84 m. w. N.). (3) Auch § 17 Abs. 1 BImSchG kommt als Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Auflagenvorbehalt in Nr. III.6.5 Abs. 4 des Bescheids nicht in Betracht. Die Vorschrift beinhaltet Ermächtigungsgrundlagen für nachträgliche Anordnungen ("nach Erteilung der Genehmigung", vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186, juris Rn. 13), nicht aber für Auflagenvorbehalte in die Genehmigung selbst (vgl. näher zur Abgrenzung Hansmann/Ohme in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL, § 17 BImSchG, Rn. 28 f.). c) Die Nebenbestimmung Nr. III.6.5 Abs. 4 ist auch isoliert aufhebbar. An den dazu oben dargestellten Maßstäben gemessen (vgl. oben 4. d)), sind der Genehmigungsbescheid und diese Nebenbestimmung materiell teilbar, denn der Bescheid kann ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. 6. Die Klage ist mit dem Antrag (Nr. 1. d)), die Nebenbestimmung Nr. III.6.8 (Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz), aufzuheben, unbegründet. Die Nebenbestimmung ist rechtmäßig. Die Nebenbestimmung lautet: "Vor Inbetriebnahme der Anlage ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf aktuellem Stand zu halten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie die Ergebnisse von Überprüfungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen." a) Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung Nr. III.6.8 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG und § 5 Abs. 1 ArbSchG. b) Die Klägerin kann die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. III.6.8 nicht wegen formell-rechtlicher Mängel verlangen. Der Bescheid selbst genügte den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs.1 Nr. 5 der 9. BImSchV zwar nicht. Das Landratsamt hat diesen Fehler aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG durch seine diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsverfahren (vgl. Klageerwiderung, S. 6) geheilt. c) Die Nebenbestimmung – der Rechtsnatur nach Auflage – Nr. III.6.8 ist auch materiell rechtmäßig. aa) Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" hat der Gesetzgeber bereits auf Tatbestandsebene umfassend auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwiesen (vgl. Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL, § 12 BImSchG Rn. 142 ff., 157). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere (als in Nr. 1 genannte) öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Der separaten Nennung der "Belange des Arbeitsschutzes" in der zweiten Alternative des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BImSchG kommt im Ergebnis keine maßgebliche eigene Rechtswirkung zu. Sie hebt lediglich die besondere Bedeutung arbeitsschutzrechtlicher Belange beim Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen hervor, die in aller Regel bereits von der ersten Alternative mit den dort genannten "öffentlich-rechtlichen Vorschriften" erfasst sind (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL, § 6 Rn. 54). Umfassende Regelungen zum von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls im Ergebnis erfassten Arbeitsschutz finden sich insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Arbeitsschutzverordnungen (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL, § 6 Rn. 56 ff.; Enders in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Ed., § 6 Rn. 29; s. ferner Rapp in Winkelmüller/Felz/Hussing, ArbSchG, 23. Ed., § 5 Rn. 34 ff.). Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG, den das Landratsamt in der angefochtenen Nebenbestimmung Nr. III.6.8 in Bezug genommen hat, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung (vgl. zum Begriff zu § 5 Abs. 3 ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs. 3 ArbSchG alle natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen. Zu diesen Personen gehören insbesondere Arbeitnehmer (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG), dies angesichts der umfassenden Schutzzielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und insbesondere einschließlich von Leiharbeitnehmern und Personen, die andere Formen der Arbeit auf Abruf erbringen (vgl. Gabriel in Winkelmüller/Felz/Hussing, BeckOK Arbeitsschutzrecht, 23. Ed., § 2 ArbSchG Rn. 51; Schulze-Doll in Kohte/Faber/Busch, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 3. Aufl., § 2 ArbSchG Rn. 15 m. w. N.). Das Landratsamt hat im vorliegenden Fall angenommen, dass es im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich ist, eine Auflage mit dem in Nr. III.6.8 verfügten Inhalt zu erlassen, um die Einhaltung der sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, namentlich aus § 5 ArbSchG ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, § 5 ArbSchG sei von vornherein nicht einschlägig, weil sie keine Arbeitnehmer habe, die in der WEA arbeiteten. Zur näheren Begründung dieses Einwands trägt sie vor, wenn an der WEA Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt würden, würden diese nicht von eigenen, sondern von Arbeitnehmern beauftragter Unternehmen durchgeführt. Ob diese beauftragten Unternehmen dafür eine Beurteilung nach § 5 ArbSchG durchführen müssten, könne offenbleiben, dies sei jedenfalls nicht ihre (der Klägerin) Aufgabe. Dieses Klagevorbringen greift rechtlich zu kurz. Der Anwendungsbereich von § 5 ArbSchG ist im vorliegenden Fall entgegen dem Klagevorbringen eröffnet. Die Klägerin ist Arbeitgeberin im Sinne von § 5 i. V. m. § 2 Abs. 3 ArbSchG. Es handelt sich bei ihr als GmbH um eine juristische Person, die Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG, namentlich Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG), beschäftigt. Soweit sie Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst in Abrede gestellt hat, ist das nicht überzeugend. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) oder arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG) einzuordnen sind und dies auf den Geschäftsführer der Klägerin zutrifft (vgl. zum Meinungsstand Gabriel in Winkelmüller/Felz/Hussing, BeckOK Arbeitsschutzrecht, 23. Ed., § 2 ArbSchG Rn. 61 ff. m. w. N.). Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats jedenfalls klargestellt, dass sie mit zwei Personen – ............xxxx ..................xxxxxx – entsprechende Verträge geschlossen hat. Bei der geplanten WEA wird es sich – spätestens nach Errichtung und Inbetriebnahme – auch um eine Arbeitsstätte im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbSchG handeln (vgl. und näher zum Begriff § 2 Abs. 1 und 2 ArbStättV). In dieser Arbeitsstätte werden darüber hinaus Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG tätig werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es, wie die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß geltend gemacht hat, tatsächlich ausgeschlossen ist, dass eigene Arbeitnehmer dort jemals tätig werden. In der Arbeitsstätte "WEA" werden jedenfalls, wovon die Klägerin auch selbst ausgeht, Beschäftigte beauftragter Fremdfirmen tätig werden, um Wartungs- und Reparaturarbeiten zu leisten. Schon in einer solchen Fallkonstellation des Einsatzes von Fremdarbeitnehmern ist die Klägerin entgegen ihrer Annahme nicht von jeglichen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten entbunden. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesgesetzgeber hat in § 8 ArbSchG auch Regelungen für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber getroffen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Die zuletzt genannte Regelung aus § 8 Abs. 2 ArbSchG betrifft insbesondere den Fall des Einsatzes von Fremdfirmenbeschäftigten anderer Arbeitgeber im eigenen Betrieb des Arbeitgebers z. B. für Wartungs-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten (Otto in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 8 ArbSchG Rn. 4). Die in der Vorschrift normierte Vergewisserungspflicht begründet für den Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs eine Mitverantwortung dafür, dass der Arbeitgeber der Fremdbeschäftigten seiner Verpflichtung aus § 4 Nr. 7 ArbSchG, den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen, nachkommt. Die Vergewisserungspflicht begründet deshalb für den Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs eine Informationsverpflichtung bezüglich des Inhalts und Umfangs der den Fremdbeschäftigten von ihrem Arbeitgeber erteilten Anweisungen. Eine Anweisung beinhaltet konkrete Erläuterungen und Vorgaben für das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten bei der Ausführung bestimmter Arbeiten bzw. Tätigkeiten. Die den Fremdbeschäftigten zu erteilenden Anweisungen müssen sich auf die Gefahren beziehen, denen diese bei ihrer Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem die Gefahren, die von der Arbeitsstätte und den dort vorhandenen Einrichtungen ausgehen. Über diese Gefahren muss der Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs den Arbeitgeber der Fremdbeschäftigten aufklären, damit dieser überhaupt in der Lage ist, geeignete Anweisungen zu erteilen. Er muss sich weiter vergewissern, dass die den Fremdbeschäftigten erteilten Anweisungen angemessen sind, d. h. einen ausreichenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der auszuführenden Tätigkeit gewährleisten können (vgl. Otto in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 8 ArbSchG Rn. 4 f.; Häfeli in Winkelmüller/Felz/Hussing, BeckOK Arbeitsschutzrecht, 23. Ed., § 8 ArbSchG Rn. 106 ff.; s. auch Schulze-Doll in Kohte/Faber/Busch, Gesamtes Arbeitsschutzrecht, 3. Aufl., § 2 ArbSchG Rn. 29; jeweils m. w. N.). Die Pflicht des Arbeitgebers, sich zu vergewissern, dass die Fremdfirmenbeschäftigten von ihrem Arbeitgeber angemessene Anweisungen erhalten haben, ist dabei jeweils im Detail abhängig von der Art der Tätigkeit der Fremdfirmenbeschäftigten. Je größer das Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Fremdfirmenbeschäftigten einzustufen ist, umso höher sind die Anforderungen, die an ein Vergewissern des Auftraggebers zu stellen sind. Hohe Anforderungen bestehen danach beispielsweise, wenn Fremdarbeitnehmer in großer Höhe oder in engen Räumen arbeiten müssen und deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt sind (vgl. Häfeli in Winkelmüller/Felz/Hussing, BeckOK Arbeitsschutzrecht, 23. Ed., § 8 ArbSchG Rn. 114). Die Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Arbeitgebers des Beschäftigungsbetriebs setzt grundsätzlich voraus, dass eine den Anforderungen des § 5 ArbSchG entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Denn andernfalls ist der Arbeitgeber mangels eigener Kenntnisse nicht in der Lage, seiner aus § 8 Abs. 2 ArbSchG folgenden Vergewisserungspflicht und der damit verbundenen Informationspflicht nachzukommen. Ebenso wenig wäre ggf. der Fremdfirmenarbeitgeber in der Lage, seine Pflicht, sich die für die eigene Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen ggf. vom Auftraggeber zu beschaffen, zu erfüllen (vgl. zu dieser Pflicht OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 1 U 296/18 - juris Rn. Rn. 28 f.; Häfeli in Winkelmüller/Felz/Hussing, BeckOK Arbeitsschutzrecht, 23. Ed., § 8 ArbSchG Rn. 114). An den vorstehenden Maßstäben gemessen begegnen die vom Landratsamt in der Nebenbestimmung Nr. III.6.8 der Klägerin gemachten Auflagen keinen Bedenken. Es ist von einer Anwendbarkeit des § 5 ArbSchG ausgegangen und hat angenommen, es handele sich bei der WEA der Klägerin zumindest für Wartungs- und Reparaturarbeiten um eine Arbeitsstätte für die mit diesen Arbeiten betrauten Fremdarbeitnehmer. Für deren Unterweisung sei zwar im Wesentlichen deren Arbeitgeber zuständig, jedoch sei auch der Betreiber verpflichtet, auf besondere Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsstätte für Fremdarbeiter ergäben, hinzuweisen und entsprechende Unterweisungen durchzuführen. Die korrekte und vollständige Unterweisung sei nur dann möglich, wenn sie auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werde. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen (vgl. Klageerwiderung, S. 5, und in diesem Sinne bereits die Einschätzungen aus dem internen Mailverkehr des Landratsamts, hier die Stellungnahme des Umweltschutzamts - Gewerbeaufsicht - vom 29.10.2024, Bl. 820 d. Verw.-Akte). Diese Erwägungen des Landratsamts lassen nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis keine Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg ihren sinngemäßen Einwand aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegenhalten, sie habe mit dem Hersteller der WEA Verträge geschlossen, nach denen dieser und nicht sie den Betrieb und die Wartung der Anlage übernehme, weshalb allenfalls er, aber nicht sie dazu in der Lage sei, eine Gefährdungsbeurteilung für die WEA zu erstellen. Die genannten Verträge aus dem Binnenverhältnis der Klägerin mit dem Betreiber vermögen nichts daran zu ändern, dass die Klägerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA beantragt hat, Adressatin des Genehmigungsbescheids und künftig Betreiberin und daher im Außenverhältnis unter den Voraussetzungen des Arbeitsschutzgesetzes auch Adressatin der darin normierten Pflichten ist. Sie kann sich dieser Pflichten nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass sie, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten erfüllen zu können. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landratsamt zu der Auffassung gelangt, dass es im vorliegenden Einzelfall im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG "erforderlich" ist, eine Nebenbestimmung mit dem fraglichen Inhalt zu erlassen, um die Einhaltung der sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies in jedem Fall einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von WEA notwendig ist (vgl. zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen § 22 Abs. 3 ArbSchG). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten in Abrede gestellt hat, ist die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung erforderlich und auch angemessen (verhältnismäßig i. e. S.). bb) Bei der Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. III.6.8 sind dem Landratsamt auch keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler unterlaufen. Da die Aufnahme einer Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bereits auf Tatbestandsebene "erforderlich" sein muss, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (vgl. oben aa)), und die Behörde zu einer in diesem Sinne erforderlichen Maßnahme auch verpflichtet ist, weil der gebundene Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung aus § 6 BImSchG bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht durch ein behördliches Ermessen bei der Verbindung der Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen relativiert werden darf, ist das behördliche Ermessen hinsichtlich des "Obs" der Nebenbestimmung, also das Entschließungsermessen, in der Regel auf Null reduziert (vgl. Giesberts in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Ed., § 12 BImSchG Rn. 14. 18; Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL., § 12 BImSchG Rn. 142, 157 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Dass dem Landratsamt bei der Ausübung seines Auswahlermessens (vgl. zu diesem Mann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL., § 12 BImSchG Rn. 158 m. w. N.) Fehler unterlaufen sein könnten, macht die Klägerin nicht substantiiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. 7. Die Klage ist mit den Anträgen (Nr. 1.e) und f)), die Nebenbestimmungen Nr. III.7.11 und Nr. III.7.12 "(Vorgaben zur Verlegung von Kabeln)", aufzuheben, begründet. Die Nebenbestimmungen (a)) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (b)); sie sind auch isoliert aufhebbar (c)). a) Die angefochtenen Nebenbestimmungen stehen im Abschnitt III.7. des Bescheids ("Wasserrechtliche Nebenbestimmungen") und lauten: "7.11 Zur Verlegung der Kabel können die geläufigen Methoden eingesetzt werden (Kabelpflug, Kabelfräße oder offene Grabenbauweise). Bei Wiedereinbringung des Bodenmaterials ist eine fachgerechte Verdichtung zu gewährleisten. Werden durch die Arbeiten klüftige und locker zusammenhängende Felsstrecken angeschnitten, sind diese mit geeignetem Material (z. B. bindiges Bodenmaterial, Bentonit oder Beton) aufzufüllen und zu verdichten. Bei der Verlegung in offener Grabenbauweise ist bei der Wiedereinbringung des Bodenmaterials in die Kabelgräben die ursprüngliche Schichtenfolge weitestgehend wiederherzustellen. 7.12 Sofern bei der Errichtung der Kabelgräben Schicht- oder Grundwasser erschlossen werden sollte, sind in diese gegen die Bildung von längsgerichteten Sickerwegen bzw. zur Verhinderung einer Drainagewirkung in geeigneten Abständen (ca. 50 Meter) Querriegel einzubauen. Diese sind aus geeignetem Material (z. B. bindiges Bodenmaterial, Bentonit oder Beton) herzustellen und in den gewachsenen Boden einzubinden." b) Die Nebenbestimmungen sind rechtswidrig. aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage das Landratsamt diese Nebenbestimmungen – Auflagen – stützen will. In dem Genehmigungsbescheid selbst findet sich keine Begründung für die streitbefangenen Regelungen. Die Verwaltungsakte des Landratsamts bietet hierfür ebenfalls keine weiterführenden Inhalte (vgl. insbesondere Bl. 657 ff., 661 d. Verw.-Akte). In seiner Klageerwiderung ist das Landratsamt trotz des ausdrücklichen diesbezüglichen Klagevorbringens ebenfalls nicht darauf eingegangen. Es war auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht imstande zu erläutern, auf welchen gesetzlichen Grundlagen die Nebenbestimmungen aus seiner Sicht beruhen und welche gesetzlichen Ziele damit konkret verfolgt werden sollen. bb) Unabhängig davon ist der Genehmigungsbescheid in Bezug auf die Nebenbestimmungen Nr. III.7.11 und III.7.12 jedenfalls formell rechtswidrig und kann die Klägerin deren Aufhebung aus diesem Grund verlangen. Der Bescheid genügt dem sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs.1 Nr. 5 der 9. BImSchV ergebenden Begründungserfordernis in dieser Hinsicht nicht, weil das Landratsamt die Nebenbestimmung in dem Bescheid nicht begründet hat. Es hat diesen Fehler auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG geheilt, da es die Begründung auch nicht im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der Klageerwiderung nachgeholt hat. Es liegt auch kein Fall des § 46 LVwVfG vor. Nach dieser Vorschrift, die auf Nebenbestimmungen grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL, § 10 BImSchG Rn. 284; Jarass, BImSchG, 15 Aufl., § 10 Rn. 141 m. w. N.; s. ferner § 4 Abs. 1a UmwRG), kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, juris Rn. 39) im vorliegenden Einzelfall erfüllt sind, macht das Landratsamt selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. cc) Bei diesem Sachstand bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Frage, ob die Nebenbestimmungen Nr. III.7.11 und III.7.12 materiell rechtmäßig sind und insbesondere in Bezug auf die darin angesprochenen "Kabel", deren konkreten Bezugspunkt das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern vermochte, dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) genügen (vgl. zu den Bestimmtheitsmaßstäben näher Senat, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - BauR 2025, 12010, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.2025 - 8 S 388/25 - juris Rn. 12 m. w. N.). c) Die Nebenbestimmung ist auch isoliert anfechtbar. An den dazu oben dargestellten Maßstäben gemessen (vgl. oben 4.d), sind der Genehmigungsbescheid und diese vornehmlich Fragen der Bauausführung betreffenden Nebenbestimmungen materiell teilbar, denn der Bescheid kann ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. 8. Die Klage ist mit dem Antrag (Nr. 1.g)), die Nebenbestimmungen Nr. III. 8.2 bis III.8.4 "(Bodenkundliche Baubegleitung)" aufzuheben, begründet. Die Nebenbestimmungen (a)) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (b)); sie sind auch isoliert aufhebbar (c)). a) Die Bestimmungen stehen im Abschnitt III.8 des Bescheids ("Bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen"), der einleitend folgende – von der Klägerin nicht angefochtene – Nebenbestimmung enthält: "8.1 Bis spätestens 4 Wochen vor Baubeginn ist dem Landratsamt - Umweltschutzamt - ein Bodenschutzkonzept vorzulegen. Mit dem Konzept ist ein Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen, in dem alle Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflachen und Lagerflächen einschließlich der Bodenmieten verortet sind. Die Freigabe des Konzepts erfolgt durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Umweltschutzamt. Mit der Maßnahme darf erst nach erfolgter Freigabe begonnen werden." Die von der Klägerin angefochtenen folgenden Nebenbestimmungen lauten: "8.2 Die Erdarbeiten im Gebiet der Genehmigung sind während der Phasen des Abschiebens, der Herstellung der BE- (gemeint wohl: Baustelleneinrichtungs-, Anm. d. Senats) und temporär beanspruchten Flächen, des Baus der Windenergieanlage, des Rückbaus der BE- und temporär beanspruchten Flächen sowie der Rekultivierung und der Nachsorge durch eine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu überwachen. Diese hat weiterhin auf die Einhaltung des Bodenschutzkonzeptes zu achten. 8.3 Durch die BBB sind die wesentlichen Arbeiten einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abweichungen vom Bodenschutzkonzept kontinuierlich zu dokumentieren und in einem Bericht zusammenzufassen. Dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Umweltschutzamt - ist ein Zwischenbericht nach Aufforderung vorzulegen. 8.4 Die zur bodenkundlichen Baubegleitung beauftragen Personen sind dem Landratsamt - Umweltschutzamt - vor Baubeginn einschließlich Kontaktdaten, Auftragsbestätigung und Nachweis der bodenkundlichen Sachkunde zu benennen." b) Die Nebenbestimmungen Nr. III. 8.2 bis III.8.4 sind rechtswidrig. aa) (1) Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen – Auflagen – kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie § 2 Abs. 3 LBodSchAG in Betracht (vgl. dazu, dass das Bodenschutzrecht wegen § 3 Abs. 3 BBodSchG weithin bereits über § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und damit im Rahmen von Nr. 1 und nicht erst Nr. 2 des § 6 BImSchG zum Tragen kommt, Jarass, BImSchG, 15. Aufl., § 6 Rn. 27; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL, § 6 Rn. 42 m. w. N. zum diesbezüglichen Meinungsstand). (2) Die Klägerin kann die Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. III. 8.2 bis 8.4 nicht bereits wegen formell-rechtlicher Mängel verlangen. Der Genehmigungsbescheid genügt zwar dem sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs.1 Nr. 5 der 9. BImSchV ergebenden Begründungserfordernis nicht, weil das Landratsamt die Nebenbestimmungen darin nicht begründet hat. Das Landratsamt hat diesen formellen Fehler aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG geheilt, da es die Begründung im Gerichtsverfahren durch Ausführungen in der Klageerwiderung, in der sie auf die oben genannten Normen eingegangen ist, nachgeholt hat (vgl. dort S. 6). Ob diese Begründung materiell rechtlich trägt, ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. oben 4.b)). (3) Die genannten Nebenbestimmungen sind materiell rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LBodSchAG hat der Vorhabenträger, wenn für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten "Fläche von mehr als 0,5 Hektar" auf den Boden eingewirkt werden soll, für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG kann die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 LBodSchAG). Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen (§ 2 Abs. 3 Satz 4 LBodSchAG). Es bedarf keiner Entscheidung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 LBodSchAG erfüllt sind, insbesondere, ob durch das fragliche Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift auf einer "Fläche von mehr als 0,5 Hektar" auf den Boden eingewirkt werden soll. Das Landratsamt hat jedenfalls das ihm ggf. eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Es hat sich bei der Ausübung seines Ermessens von der Annahme leiten lassen, die Eingriffsfläche betrage, wie aus "den Unterlagen" hervorgehe, mehr als 0,5 Hektar, und dazu ausgeführt "im Plan" würden z. B. beim "Fahrweg für Kranauf- u. -abbau" und den "Taschen für den Hilfskran" keine Flächenzahlen genannt, diese müssten "zusätzlich zu den 4.880 m2 (Summe der im Plan benannten Flächen)" aufaddiert werden. Die Gesamtsumme liege eindeutig über 5.000 m2 (Klageerwiderung, S. 6 unter IX., dort im Wesentlichen eine entsprechende interne Einschätzung des Umweltschutzamts des Landratsamts vom 29.10.2024 aufgreifend, vgl. Verw.-Akte, Hängeordner, Akte IV, Bl. 792). Hierbei ist das Landratsamt offensichtlich von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Da die von ihm in der Klageerwiderung zunächst vorgetragene Flächenberechnung anhand der dem Senat vorgelegten Verwaltungsakte zunächst rechnerisch nicht nachvollziehbar war, hat der Senat das Landratsamt um Prüfung der Vollständigkeit der Akten gebeten. Es hat hierauf Verwaltungsvorgänge – u. a. internen Mailverkehr und solchen zwischen ihm und dem Planungsbüro der Klägerin – nachgereicht. Aus diesen ergänzenden Unterlagen wurde ersichtlich, dass sich die auch der Klageerwiderung zugrundeliegende Stellungnahme des Umweltschutzamts des Landratsamts vom 29.10.2024 mit ihren Flächenberechnungen und -schätzungen auf einen auf den 04.10.2016 datierten Lageplan bezogen hatte, der zu diesem Zeitpunkt bereits überholt war, weil die Klägerin über das von ihr beauftragte Planungsbüro dem Landratsamt bereits mit E-Mail vom 05.09.2024 einen mit dem Hersteller Enercon und einem Bodengutachter überarbeiteten Lageplan mit deutlich veränderten Flächen vorgelegt hatte, der intern aber offensichtlich nicht an alle fachlich betroffenen Stellen des Landratsamts, namentlich nicht an das insoweit sachbearbeitende Umweltschutzamt weitergeleitet worden war. Dessen Stellungnahme und in der Folge auch die darauf gestützte Ermessensausübung der Beklagten sowie ihre schriftsätzlichen Einlassungen aus der Klageerwiderung beruhten deshalb, wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach auch eingeräumt hat, auf überholten Annahmen zum Sachverhalt. Auf einer solchen in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Grundlage ist eine fehlerfreie Ermessensausübung von vornherein nicht möglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.03.1990 - 6 S 3067/88 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das Landratsamt hat diesen Ermessensfehler auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit seinen neuen Ausführungen zu dem aktuellen Lageplan beseitigt. Verlangt der Erlass eines Verwaltungsakts oder einer Nebenbestimmung eine Ermessensentscheidung, bewirkt die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts bei der Entscheidung einen Ermessensfehler, der grundsätzlich auch nicht durch das Nachschieben eines neuen Sachverhalts und darauf gestützter Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess geheilt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.03.1990 - 6 S 3067/88 - juris Rn. 23 m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich ggf. auf einen Austausch der Ermessenserwägungen hinauslaufende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung noch in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO bewegt hätten (vgl. näher zu diesen Grenzen oben 3. c) bb)). Unabhängig davon ist eine Heilung des Ermessensfehlers in der Verhandlung auch und bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Landratsamt darin tatsächlich kein Ermessen ausgeübt hat. Seine Vertreterinnen haben sich darauf beschränkt, eine bereits Tage zuvor intern eingeholte Stellungnahme des Umweltschutzamts zum aktuellen Lageplan zu verlesen, ohne dass erkennbar wurde, dass sie diese inhaltlich geprüft, sich zu eigen und dann zum Gegenstand von Ermessenserwägungen gemacht hätten. bb) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf es, ob als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen Nr. III. 8.2 bis 8.4 alternativ auch § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie § 7 Satz 1 BBodSchG und § 4 Abs. 5 BBodSchV in Betracht gekommen wäre, wie das Umweltschutzamt des Landratsamts im Verwaltungsverfahren noch angenommen hat, wovon dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber erklärtermaßen selbst nicht mehr ausging. Denn auch insoweit würde sich der Bescheid als jedenfalls ermessensfehlerhaft erweisen. c) Die Nebenbestimmungen Nr. III. 8.2 bis 8.4 sind auch isoliert aufhebbar. An den dazu oben dargestellten Maßstäben gemessen (vgl. oben 4.d), sind der Genehmigungsbescheid und diese wiederum vornehmlich Fragen der Bauausführung betreffenden Nebenbestimmungen materiell teilbar, denn der Bescheid kann ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. 9. Die Klage mit dem Antrag (Nr. 1. h)), die Nebenbestimmung Nr. III.9.3, "soweit darin eine Ersatzgeldzahlung für das Schutzgut Landschaft in einer Höhe von mehr als 16.360 € festgesetzt wird", aufzuheben, ist unbegründet. Diese Nebenbestimmung weist, soweit sie angefochten ist, jedenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Nebenbestimmung lautet auszugsweise: "Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild ist eine Ersatzzahlung in Höhe von 32.720 € an die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu leisten. Die Ersatzzahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs unter Benennung des Verwendungszwecks "[…]" auf das Konto der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg bei der Baden-Württembergischen Bank, IBAN: […] zu überweisen. Die Baufreigabe (Roter Punkt) wird erst erteilt, wenn dem Landratsamt eine Bestätigung über die Leistung der Ersatzzahlung an die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg vorgelegt worden ist." a) Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 15 Abs. 6 BNatSchG. b) Die Nebenbestimmung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat das Landratsamt sie in einer den diesbezüglichen Anforderungen genügenden Weise in dem Genehmigungsbescheid selbst begründet (vgl. a. a. O. S. 24 f.). c) Die Nebenbestimmung ist, jedenfalls soweit sie angefochten wurde, auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG hat, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG) oder, wenn diese nicht feststellbar, sind nach "Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile" (§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG). Die Ersatzzahlung ist gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten (§ 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG), wenn die Behörde in dem Bescheid keinen anderen Zeitpunkt festsetzt (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 6 BNatSchG). Nähere Maßgaben zur Beantwortung der Frage, wie genau das Ersatzgeld im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG nach "Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile" zu bemessen ist, hat das Bundesumweltministerium in der auf § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG gestützten Bundeskompensationsverordnung nur für Fälle normiert, in denen die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden (vgl. §§ 1, 14 BKompV, dort für Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaftsbild durch WEA in Abhängigkeit von der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbilds und der Höhe der Anlage; vgl. dazu Lütkes in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl., § 26 Rn. 83 ff.). Für andere – nicht die Bundesverwaltung – betreffende Fälle richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen gemäß § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG derzeit mangels bundesrechtlicher Vorgaben grundsätzlich weiterhin nach Landesrecht (das aktuell insoweit sehr uneinheitlich ist, vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 7. EL., § 15 BNatSchG Rn. 58; zu Überblicksdarstellungen Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 75. Ed., § 15 Rn. 74 m. w. N.). Liegen in einem Bundesland gesetzliche oder Verordnungsregeln nicht vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn innerbehördliche Vorgaben in Verwaltungsvorschriften eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, auf fachlich ausreichend nachvollziehbaren Annahmen beruhen und nicht veraltet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40, juris Rn. 45 ff.; Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 75. Ed., § 15 Rn. 88 m. w. N.). In Baden-Württemberg bestimmte der frühere sog. Windenergieerlass (WEE), eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift des (jeweils damaligen) Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 09.05.2012 – Az.: 64-4583/404 – (GABl. S. 413), dass für die Bemessung von Ersatzgeldzahlungen im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG die – auf den außer Kraft getretenen § 11 NatSchG des Landes a.F. bezogene – Ausgleichsabgabeverordnung (AAVO vom 01.12.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469) "fortgilt", solange der Bund keine Verordnung zur Regelung der Höhe der Ersatzzahlung erlässt (vgl. Nr. 5.6.4.1.1, S. 35 f. WEE). Der Windenergieerlass selbst ist am 09.05.2019 außer Kraft getreten. In Ermangelung von anderen Vorgaben orientieren sich die Immissionsschutzbehörden im Land aber derzeit weiterhin an der Ausgleichsabgabeverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AAVO wird die Ausgleichsabgabe grundsätzlich nach der Fläche bemessen. Bei "selbständigen Turmbauten" sowie entsprechenden Vorhaben, bei denen die Bezugnahme auf die Fläche dem Wesen des Eingriffs nicht gerecht wird, erfolgt die Abgabenbemessung hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AAVO nach der Höhe der Baukosten, wobei hierfür gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 AAVO ein Rahmensatz von 1,0 bis 5,0 % der Baukosten besteht. Innerhalb des Rahmensatzes bemisst sich die Höhe der Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 AAVO nach Dauer und Schwere des nicht ausgleichbaren Eingriffs, Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Weitere Vorgaben zu diesen Kriterien finden sich in § 3 Abs. 2 bis 4 AAVO. Ausgehend von diesen Vorgaben hat das Landratsamt der Sache nach angenommen, dass es sich bei der durch die geplante WEA hervorgerufenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes um einen ersatzgeldpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, in Bezug auf den die Kosten im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG nicht feststellbar seien, sodass sie nach dieser Vorschrift nach der "Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile" nach näherer Maßgabe der AAVO zu bestimmen seien. Das Landratsamt hat weiter angenommen, dass sich die Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AAVO nach den Baukosten richte, die es mit 1.636.000 Euro (Rohbaukosten inkl. MwSt., vgl. S. 25 d. Bescheids) beziffert hat. Aus dem Rahmensatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 AAVO von 1,0 bis 5,0 % hat es 2,0 % angesetzt und auf diese Weise den festgesetzten Betrag von 32.720 Euro errechnet. Zur Begründung der Wahl des Prozentsatzes von gerade 2,0 % hat das Landratsamt ausgeführt, dass es sich – bezogen auf das Bemessungskriterium "Dauer und Schwere des Eingriffs" (§ 2 Abs. 1 und 2 AAVO) – um eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes handele (vgl. näher dazu S. 24 des Bescheids), dass – bezogen auf das Kriterium "Wert oder Vorteil für den Verursacher" (§ 2 Abs. 1 und 3 AAVO) – die "Windverhältnisse … für den vorgesehenen Anlagentyp an diesem Standort" ausweislich der vorgelegten Energieertragsermittlung "einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage" erwarten ließen, und zuletzt, dass – bezogen auf das Kriterium "wirtschaftliche Zumutbarkeit" (§ 2 Abs. 1 und 4 AAVO) – seitens des Landratsamts bei der Klägerin "geordnete Verhältnisse unterstellt" würden (vgl. S. 25 d. Bescheids). Die von dem Landratsamt so begründete Bemessung des Ersatzgeldes weist jedenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin, die die Zugrundelegung eines Prozentsatzes von 1,0 % der Baukosten und damit die Festsetzung eines Ersatzgeldes von nur 16.360 Euro begehrt, auf. Mit ihrem auf die Höhe der Ersatzgeldfestsetzung beschränkten Klageantrag stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im vorliegenden Einzelfall überhaupt in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 6 BNatSchG fällt, es sich also um einen im Sinne von Satz 1 "nicht in angemessener Frist auszugleichenden oder zu ersetzenden" Eingriff handelt, und für diesen ein nach Satz 3 zu bemessendes Ersatzgeld festzusetzen ist. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob und ggf. auf welche Weise Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds (je nach Einzelfall doch) durch Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ausgeglichen werden können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 207; Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - BauR 2025, 1210, juris Rn. 30; s. aber auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 - 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143, juris Rn. 13 ff.). aa) Die Klägerin macht zur Begründung ihres stattdessen allein auf die Höhe der Ersatzgeldfestsetzung beschränkten Vortrags zum einen geltend, das Landratsamt habe seine Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds u. a. darauf gestützt, dass "durch die nachts rot blinkenden Befeuerungseinrichtungen (Nachtkennzeichnung) … der Horizont weithin sichtbar eine erhebliche Beunruhigung erfahren" werde (S. 24 des Bescheids). Diese Ausführungen im Bescheid vernachlässigten, dass die Nachtkennzeichnung nur bei Annäherung eines Flugzeugs aktiv sei. Das sei nur über sehr geringe Zeiträume der Fall. Ganz überwiegend leuchte die Nachtkennzeichnung nicht. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei deshalb geringer zu bewerten als es in dem Bescheid zu Grunde gelegt werde. Dieser Einwand führt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter. Der Vortrag der Klägerin, das Landratsamt habe die Spezifika der Nachtkennzeichnung nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Es hat in der von der Klägerin nur fragmentarisch zitierten Passage der Begründung des Genehmigungsbescheids im unmittelbaren Anschluss an die von der Klägerin zitierte Aussage ausdrücklich einschränkend ausgeführt: "Dieser Effekt (d. h. die "Beunruhigung" des Landschaftsbilds durch die Nachtkennzeichnung) kann durch die hier vorgesehene transponderbasierte bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung deutlich minimiert werden" (S. 24 des Bescheids). Unabhängig davon übergeht die Klägerin, dass sie sich im Verwaltungsverfahren eingehend mit dem Landratsamt über die Details der Befeuerung der WEA ausgetauscht hat (vgl. zur sog. Blinkfolgensynchronisierung nur das diesbezügliche Beteiligtenvorbringen zu der nach insoweit erfolgter Klagerücknahme nicht mehr streitgegenständlichen Nebenbestimmung Nr. III.4 Abs. 7). Es ist fernliegend anzunehmen, dass das Landratsamt die Wirkung der Befeuerungseinrichtungen dennoch nicht differenziert genug in die Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild eingestellt haben könnte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die WEA in Bezug auf den Teilaspekt der Nachtkennzeichnung überbewertet hat. Dessen Einordnung als insgesamt "erhebliche Beeinträchtigung" lässt mit der insoweit eingehenden und die örtlichen Gegebenheiten differenziert in den Blick nehmenden Begründung auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. bb) Die Klägerin macht zur Begründung ihres auf die Höhe der Ersatzgeldfestsetzung bezogenen Vortrags zum Zweiten geltend, bei der Bemessung der Vorteile (gemeint: der "dem Verursacher aus dem Eingriff erwachsenden Vorteile" im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG und "Vorteile für den Verursacher" im Sinne von § 3 Abs. 1 AAVO) müssten auch die erheblichen Nachteile durch die ihres Erachtens rechtswidrige Verfahrensverzögerung und die damit verbundenen zusätzlichen Verfahrens-, Gutachter- und Beratungskosten sowie die damit verbundenen "drastischen Kostensteigerungen und Ertragseinbußen" gegengerechnet werden. Ihr Genehmigungsantrag sei bereits im Jahr 2018 entscheidungsreif gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Genehmigung erteilt werden müssen. Stattdessen habe das Landratsamt die Genehmigung rechtswidrig abgelehnt. Ihr seien infolge dieser Verzögerung ca. 3,5-fache Refinanzierungszinsen im Vergleich zu 2018 entstanden; allein dies mache mehr als 1 Mio. Euro Mehraufwand aus. Die durch die Verzögerung erforderlich gewordene Zwischenfinanzierung habe ebenfalls erhebliche Kosten verursacht. Dadurch verringere sich der "Vorteil" für sie ganz erheblich. Auch mit diesem Klagevortrag zeigt die Klägerin keinen Bemessungsfehler auf. Die Beurteilung des Werts oder des Vorteils für den Verursacher richtet sich bei – wie hier – Hochbauten nach dem "durch das Vorhaben zu erwartenden Umsatz oder Ertrag" (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AAVO). Auf den von der Klägerin nach einmal erhaltener Genehmigung mit der WEA (noch) zu erzielenden Umsatz und Ertrag hat das Landratsamt der Sache nach abgestellt. Dass der Klägerin wegen der Verfahrensdauer möglicherweise zusätzliche Kosten entstanden sind, ist kein Aspekt, der sich auf den Umsatz auswirkt, der nach der Errichtung und dem Betrieb der WEA – d. h. dem Eingriff in Natur und Landschaft – durch den Eingriff künftig erzielt werden kann. Dass die genannten Kosten bei einer Gesamtbetrachtung den Ertrag, den die Klägerin mit ihrem Vorhaben erzielen kann, im Vergleich zu der Situation, die sich bei einer früheren Genehmigung ergeben hätte, möglicherweise schmälern mag, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landratsamt die Ausgleichsabgabe zum Nachteil der Klägerin zu hoch angesetzt haben könnte. Unabhängig davon, dass der Vortrag der Klägerin dazu mit ihren überschlägigen Angaben im Vagen und in der Begründung unsubstantiiert bleibt, zielt sie damit auf eine betriebswirtschaftliche Detailbetrachtung und die Einbeziehung von hypothetischen Erwägungen ab, die § 3 Abs. 3 Nr. 2 AAVO nicht verlangt. Die Vorschrift lässt angesichts der oftmals – und so auch hier bei WEA – sehr langen, Jahrzehnte überspannenden Betriebsdauer von Anlagen, die einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn verursachen, und der zahlreichen allein durch externe Faktoren bedingten prognostischen Unsicherheiten Betrachtungen zur grundsätzlichen Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, wie sie das Landratsamt hier angestellt hat, genügen. 10. Die Klage mit dem Antrag (Nr. 1. h)), die Nebenbestimmungen Nr. III.9.5 (Auflagenvorbehalt für neues Gondelmonitoring zu Evaluationszwecken) aufzuheben, ist unbegründet. Diese Nebenbestimmung (a)) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin unabhängig davon jedenfalls nicht in ihren Rechten (b)). a) In den Nebenbestimmungen Nr. III.9.4 bis 9.7. hat das Landratsamt artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Fledermäusen getroffen und der Klägerin ursprünglich u. a. mit jeweils näheren Maßgaben aufgegeben, die WEA im Gondelbereich mit einem Gerät zur akustischen Erfassung und Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten auszustatten, die Daten dieses sog. Gondelmonitorings jeweils nach Ablauf eines Jahres auszuwerten, auf Grundlage der Daten des ersten Untersuchungsjahres für das zweite Untersuchungsjahr modifizierte Abschaltalgorithmen und auf Grundlage der Daten aus beiden Untersuchungsjahren dauerhafte Abschaltalgorithmen vorzuschlagen (vgl. näher dazu S. 19 f., 27 f. des Bescheids). Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt erklärt, diese Nebenbestimmungen nach näheren Maßgaben zu ändern und u. a. um eine Regelung zu ergänzen, wonach es der Klägerin unbenommen bleibt, die pauschalen Abschaltzeiten über den gesamten Betriebszeitraum der WEA beizubehalten und auf ein Gondelmonitoring zu verzichten. Die in diesem Zuge vom Landratsamt ebenfalls ergänzte Nebenbestimmung Nr. III.9.5 lautet in ihrer letzten Fassung vollständig: "Zur Evaluation der Monitoringergebnisse der ersten beiden Betriebsjahre bleibt die Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines Gondelmonitorings im Abstand von jeweils 3 Jahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Abschaltzeiten des ersten Betriebsjahres auch für die Folgejahre beibehalten werden, bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen." Mit dem Klageantrag wendet sich die Klägerin inhaltlich (nur) gegen Satz 1, der nach der Neufassung der Nebenbestimmung den Fall betrifft, dass sich die Klägerin künftig zur Durchführung eines Gondelmonitorings entschließt. a) Mit diesem Klageantrag ist die Klage unbegründet. aa) Eine Rechtsgrundlage findet die angefochtene Nebenbestimmung in § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (vgl. zur Frage, ob gerade bei artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen anstelle von § 12 BImSchG auf § 36 Abs. 1 LVwVfG abzustellen ist, aus dem sich allerdings jedenfalls keine anderen tatbestandlichen Voraussetzungen ergäben, offen lassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/25 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 84 ff. m. w. N.). b) Die angefochtene Nebenbestimmung ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt hat sie insbesondere in einer den diesbezüglichen Anforderungen noch genügenden Weise begründet (vgl. S. 27 f. des Bescheids). Wollte man dies anders und die Begründung im Bescheid in Bezug auf einzelne Detailvorgaben aus den Bestimmungen zum fledermausbezogenen Artenschutz mit der Klägerin als unzureichend ansehen, wäre das verbleibende formell-rechtliche Defizit jedenfalls durch das Vorbringen des Landratsamts im Klageverfahren (vgl. Klageerwiderung, S. 8 f.) nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG geheilt. c) Die Nebenbestimmung ist auch materiell rechtmäßig. Das Landratsamt hätte auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (aa)) für den Fall, dass die Klägerin ein Gondelmonitoring durchführt, eine Auflage verfügen können, wonach die angewandten Betriebsalgorithmen während der Betriebsdauer der WEA mittels Gondelmonitoring in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und die Berichte der unteren Naturschutzbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist vorzulegen sind. Die vom Landratsamt im vorliegenden Fall stattdessen gewählte Regelung eines "Vorbehalts" einer Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines Gondelmonitorings zu Evaluationszwecken stellt im Vergleich dazu ein milderes Mittel dar und begegnet keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken (bb)). aa) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, L 100 vom 17.04.1997, S. 72, L 298 vom 01.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.04.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Unter den Schutz des Tötungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fallen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) u. a. alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/25 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 86 m. w. N.) Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist zwar individuenbezogen, eine populationsbezogene Relativierung scheidet aus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545, juris Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei Errichtung und Betrieb eines Vorhabens nie völlig auszuschließende Gefährdung geschützter Tiere allerdings erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98; Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 73 ff. m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert demnach auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17; BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 124). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (vgl. näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/25 - ZNER 2025, 256, juris Rn. 121 m. w. N.). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter artenschutzrechtlicher Auswirkungen mangelt es bisher weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/25 - ZNER 2025, 256, juris Rn. 119 i. V. m. 30 m. w. N.). bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Nebenbestimmung Nr. III.9.5 Satz 1 keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat beim Erlass des Genehmigungsbescheids in naturschutzfachlicher Hinsicht angenommen, dass vom Betrieb der genehmigten WEA ohne Vermeidungsmaßnahmen ein im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros K. vom Juni 2014 (vgl. Verw.-Akte, Stehordner 2/2, Abteilung 53) näher bezeichneten Fledermausarten besteht (vgl. Bescheid, S. 27). Diese Grundannahme ist naturschutzfachlich vertretbar. Das Landratsamt ist hierbei den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der saP gefolgt, die sowohl das Vorkommen der fraglichen Arten, darunter der Große Abendsegler, der Kleine Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus und die Mückenfledermaus als auch deren Kollisionsgefahr mit den genehmigten Windenergieanlagen festgestellt hat, sofern nicht Vermeidungsmaßnahmen, darunter ein "Gondelmonitoring nach Maßgabe/in Abstimmung mit der zuständigen Behörde", ergriffen werden (vgl. saP, S. 13 ff.). Die naturschutzfachliche Einschätzung des Landratsamts, dass Vermeidungsmaßnahmen zum Ausschluss von signifikanten Tötungsrisiken für die in der saP genannten Fledermausarten überhaupt erforderlich sind, stellt auch die Klägerin selbst nicht in Abrede. Die Folgefrage, welche Vermeidungsmaßnahmen konkret erforderlich sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die Signifikanzschwelle zu senken, hatte das Landratsamt beim Erlass des Genehmigungsbescheids durch die im Bescheid aufgenommenen ursprünglichen Nebenbestimmungen beantwortet. Diesen lag ersichtlich die Annahme des Landratsamts zugrunde, dass dazu zwingend auch die Durchführung eines Gondelmonitorings einschließlich der Möglichkeit zur Evaluierung der Abschaltergebnisse in regelmäßigen Abständen gehört. Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt durch die o. g. Ergänzung des Genehmigungsbescheids zum Ausdruck gebracht, dass es die Durchführung eines Gondelmonitorings zur Einhaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im vorliegenden Einzelfall dann nicht für erforderlich hält, wenn die Klägerin darauf verzichtet, aber im Gegenzug die im Bescheid für das erste Betriebsjahr zum Fledermausschutz angeordneten Abschaltzeiten (vgl. Nebenbestimmung Nr. III.9.7), die nach den Erfahrungen des Landratsamts aus anderen Fällen seines Zuständigkeitsbereichs für den Betreiber typischerweise ungünstiger und für den Artenschutz günstiger als die nach einen Gondelmonitoring feingesteuerten Zeiten sind (vgl. Klageerwiderung, S. 9), auch in den Folgejahren fortführt. Das Landratsamt hat im Gerichtsverfahren weiter zum Ausdruck gebracht, dass es allerdings für den Fall, dass sich die Klägerin im Ergebnis – sogleich oder später – doch zur Durchführung eines Gondelmonitorings – mit der Folge einer nach der bisherigen Erfahrungen vermutlich zu ihren Gunsten ausfallenden Verkürzung der Abschaltzeiten in Folgejahren – entschließt, es weiterhin für erforderlich hält, sich eine Verpflichtung der Klägerin zur erneuten Durchführung eines Monitorings im Abstand von jeweils drei Jahren zum Zwecke der Evaluierung der Monitoringergebnisse vorzubehalten. Der angefochtenen Nebenbestimmung liegt folglich auch in der zuletzt geänderten Fassung im Kern die naturschutzfachliche Annahme zugrunde, dass im Falle der Durchführung eines Gondelmonitorings auch eine Evaluation desselben als Teil der Vermeidungsmaßnahme, die die Einhaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherstellen soll, erforderlich ist. Diese Annahme ist naturschutzfachlich vertretbar. Es ist naturschutzfachlich allgemein anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzepts zugunsten betroffener Arten sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 99). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 55; NdsOVG, Urteil vom 13.03.2019 - 12 LB 125/18 - juris Rn. 88; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 108). Das Monitoring muss dabei Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 55; OVG M-V, Urteil vom 13.09.2017 - 3 L 145/14 - juris Rn. 47; näher zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 99 ff. m. w. N.). Davon ausgehend hätte das Landratsamt naturschutzfachlich vertretbar – wie in der Genehmigungspraxis auch nicht unüblich – sogleich anordnen können, dass die Ergebnisse aus einem ggf. ersten Gondelmonitoring in regelmäßigen Abständen durch ein erneutes Monitoring evaluiert werden. Ein solches Vorgehen hätte insbesondere den Empfehlungen aus dem Leitfaden der LUBW "Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen" vom April 2014 entsprochen (vgl. LUBW a. a. O., S. 14 ff.; s. auch Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - UWP 2024, 65, juris Rn. 109). Dass diese Empfehlungen der LUBW naturschutzfachlich unvertretbar sein könnten, zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar (vgl. aus der Gondelmonitoring-Nebenbestimmungen unbeanstandet lassenden ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nur Senat, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/22 - EnWZ 2023, 137, juris Rn. 58 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 99 ff., 101). Dass sich das Landratsamt anstelle der demnach in Betracht gekommenen unmittelbaren Anordnung einer regelmäßigen Evaluierung von ersten Monitoringergebnissen zunächst lediglich die Möglichkeit einer entsprechenden Verpflichtung der Klägerin vorbehalten hat, begründet keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil. Die Klägerin kann der angefochtenen Nebenbestimmung auch nicht mit Erfolg ihren Einwand entgegenhalten, dass ein Gondelmonitoring insgesamt nicht dem Schutz der Fledermäuse, sondern nur den Interessen des Betreibers diene und deshalb (auch) der Vorbehalt einer Evaluierung der Monitoringergebnisse nicht erforderlich sei. Dieses Klagevorbringen beruht auf unzutreffenden Annahmen zu Sinn und Zweck des Gondelmonitorings und einem Fehlverständnis von dem vom Landratsamt gewählten einheitlichen Schutzkonzept. Das Gondelmonitoring und insbesondere die Evaluierung seiner Ergebnisse dienen mitnichten nur dem Schutz der Betreiber der potentielle Tötungsrisiken schaffenden WEA, sondern jedenfalls auch und gerade dem Schutz der Fledermäuse (vgl. LUBW, a. a. O., S. 14, zum Gondelmonitoring mit dem Ziel, "das Kollisionsrisiko und die Gefährdungszeiträume für Fledermäuse an neu errichteten WEA detailliert einschätzen zu können"; s. auch Senat, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - UWP 2024, 65, juris Rn. 109). An der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der Annahmen des Landratsamts ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im gerichtlichen Verfahren – zugunsten der Klägerin – dazu entschlossen hat, ihr die Durchführung eines Gondelmonitorings freizustellen. Die Klägerin hat nach der diesbezüglichen Änderung des Bescheids jederzeit die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt ein Gondelmonitoring durchzuführen. Sie zieht dies nach ihren eigenen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung auch durchaus in Erwägung, ersichtlich in der Hoffnung, damit kürzere Abschaltzeiten erreichen zu können. Für den Fall, dass die Klägerin ein Gondelmonitoring aufnimmt, bleibt die Annahme des Landratsamts, bei einem Monitoring sei die Möglichkeit einer Evaluierung seiner Ergebnisse erforderlicher Teil der Vermeidungsmaßnahme, weiterhin naturschutzfachlich vertretbar. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Anwendungsbereich von § 12 BImSchG der Aufnahme von Auflagenvorbehalten Grenzen gesetzt sind. Letzteres trifft zu (vgl. näher dazu oben unter 5. b)), gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198.15 - NuR 2017, 256, juris Rn. 131 ff., wonach spezifische immissionsschutzrechtliche Beschränkungen für den Erlass von Nebenbestimmungen für die Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aus §§ 13 ff. BNatSchG keine Geltung beanspruchen). Auch eine Nebenbestimmung wie die hier streitige in Nr. III.9.5, wonach zur "Evaluation der Monitoringergebnisse der ersten beiden Betriebsjahre … die Verpflichtung zur erneuten Durchführung eines Gondelmonitorings im Abstand von jeweils 3 Jahren vorbehalten" bleibt, ist durch § 12 BImSchG nicht ausgeschlossen. Denn ein solcher Vorbehalt steht nicht isoliert, sondern ist Teil des, wie gezeigt, einheitlichen Schutzkonzepts und Risikomanagements, mit dem das durch die WEA geschaffene Risiko für Fledermäuse unter die o. g. Signifikanzschwelle gesenkt werden soll (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 120), und damit ungeachtet der Formulierung als "Vorbehalt" eines weiteren Monitorings Teil der einheitlichen und als solche auch ihrer Art nach gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zulässigen Auflage zum Artenschutz für Fledermäuse. Nach diesen Vorschriften kann einem Vorhabenträger, wie gezeigt, zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen – und als milderes Mittel gegenüber andernfalls erforderlich werdenden Mitteln – ein auf Erfolgskontrolle gerichtetes sog. Monitoring auferlegt werden, das der dauerhaften Beobachtung der angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dient, allein aber nicht die Einhaltung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherstellen kann und zu dessen Begleitung deshalb Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden müssen, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. oben und erneut BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 99). Zu diesem Zweck können in einem Genehmigungsbescheid auch weitere Maßnahmen in Abhängigkeit von den Ergebnissen der mit dem Monitoring durchgeführten Erfolgskontrollen vorbehalten werden, ohne dass dem die für andere und isolierte Auflagenvorbehalte geltenden Beschränkungen aus § 12 BImSchG entgegenstünden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198.15 - NuR 2017, 256, juris Rn. 139 ff., 145 ff.). Erst recht ist danach – wie hier – der Vorbehalt "nur" eines in zeitlicher Hinsicht weitergehenden Monitorings zulässig, der sich nicht als isolierter Auflagenvorbehalt im rechtstechnischen Sinne, sondern als Teil der einheitlich zu erstehenden Anordnung des Schutzkonzepts (Risikomanagements) zum Schutz der Fledermäuse und gegenüber der unmittelbaren Anordnung eines solchen Vorbehalts als milderes Mittel darstellt (vgl. zu einer artenschutzrechtlichen Nebenbestimmung betreffend ein "Monitoring und Auflagenvorbehalt" NdsOVG, Urteil vom 10.01.2017 - 4 LC 198.15 - a. a. O.). Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen dazu, dass in § 12 BImSchG wurzelnde Bedenken ohnehin nicht durchgreifen, falls man als Rechtsgrundlage speziell für artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen anstelle von § 12 BImSchG auf § 36 Abs. 1 LVwVfG abstellen wollte (vgl. dazu erneut VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/25 - ZNER 2025, 245, juris Rn. 84 ff. m. w. N.). Ebenfalls auf keinen Rechtsfehler führt der weitere Einwand der Klägerin, der "Vorbehalt weiterer Auflagen" in Nebenbestimmung Nr. III.9.5 sei rechtswidrig, weil Auflagenvorbehalte einem Zulassungsbescheid nicht generell zu dem Zweck beigefügt werden dürften, auf nachträgliche Veränderungen oder Erkenntnisse reagieren zu können, da sonst die gesetzlichen Voraussetzungen der Widerrufsvorschriften und ergänzender gesetzlicher Reaktionsmöglichkeiten wie z. B. in § 17 BImSchG unterlaufen würden. Dieser Einwand führt unabhängig davon, dass § 17 BImSchG im vorliegenden artenschutzrechtlichen Zusammenhang nicht einschlägig ist (vgl. hierzu und zu Erlass nachträglicher Anordnungen zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186, juris Rn. 11 ff.), nicht weiter. Denn er nimmt Sinn und Zweck der in der streitbefangenen Nebenbestimmung geregelten Evaluierung von Gondelmonitoringergebnissen nicht vollständig in den Blick. Eine solche Evaluierung berücksichtigt zwar in dem Sinne "nachträgliche" Ereignisse, als dass sie der Frage nachgeht, ob und ggf. in welchem Umfang in dem nach Erteilung der Genehmigung gelegenen Zeitraum Schlagopfer aus Fledermauspopulationen im Umfeld der WEA zu verzeichnen sind. Diese Evaluation dient aber dazu, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung der WEA auf der Grundlage des im Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalts getroffene Prognose, die WEA werde das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Fledermausarten nicht signifikant erhöhen, zu verifizieren. Die Nebenbestimmung reagiert damit nicht lediglich auf "nachträgliche Ereignisse", sondern soll auch und vor allem dazu dienen, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von Anfang an getroffenen naturschutzfachlichen Annahmen auf deren Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Es geht mit anderen Worten nicht lediglich darum, auf eine erstmals nach Genehmigungserteilung eingetretene Veränderung – etwa auf einen nach Genehmigungserteilung erfolgten Zuzug einer geschützten Tierart in das Umfeld der WEA – des Sachverhalts zu reagieren, sondern vornehmlich darum, die auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung festgestellten Sachverhalts getroffenen Prognosen zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tötungsverbots zu kontrollieren und die dazu von Anfang an verfügten Vermeidungsmaßnahmen erforderlichenfalls feinzusteuern. Dass die angefochtene Nebenbestimmung im vorliegenden Einzelfall auch "erforderlich" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist, hat das Landratsamt ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen. Es ist, wie gezeigt, im Kern davon ausgegangen, dass – wenn die Klägerin ein Gondelmonitoring durchführt – die nach den ersten zwei Betriebsjahren festgelegten Abschaltzeiten im Hinblick auf deren Eignung, das Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die Signifikanzschwelle zu senken, in regelmäßigen Abständen validiert werden sollten, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dauerhaft zu gewährleisten. Diese Annahme ist naturschutzfachlich vertretbar. Die LUBW empfiehlt in ihrem o. g. Leitfaden eine solche Validierung beispielsweise in Abständen von drei Jahren (vgl. LUBW, a. a. O., S. 15). Das Landratsamt hat sich dies zu eigen gemacht und als untere Naturschutzbehörde angenommen, dass eine Evaluation der Monitoringergebnisse insbesondere im Fall eines – entgegen der Prognose – vermehrten Fundes von toten Fledermäusen trotz der Abschaltung nach dem zuletzt festgelegten Abschaltalgorithmus erforderlich werden könne (vgl. Aktenvermerk vom 24.10.2024, Verw.-Akte, Hängeordner IV. Bl. 797 f.). Anhaltspunkte dafür, dass diese ohne weiteres nachvollziehbare Einschätzung fachlich unvertretbar sein könnte, trägt die Klägerin nicht vor und sind auch sonst nicht erkennbar. 11. Die Klage mit dem Antrag (Nr. 1. j)), die Nebenbestimmung Nr. III.9.8.3 ("Einschränkung der Bauzeit während der Hauptaktivität von Fledermäusen") aufzuheben, ist begründet. Die Nebenbestimmung (a)) ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin ihren Rechten (b)) und ist isoliert aufhebbar (c)). a) Die Nebenbestimmung lautet: "Während der Hauptaktivitätsphase von Fledermäusen (Mai bis September) ist die Bautätigkeit auf den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu beschränken. Ausnahmen hiervon sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen." b) Die Nebenbestimmung ist rechtswidrig. aa) Als Rechtsgrundlage kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit seinen Vorschriften zum artenschutzrechtlichen Störungsverbot in Betracht. bb) Die Klägerin kann die Aufhebung der Nebenbestimmung wegen formell-rechtlicher Mängel verlangen. Der Bescheid selbst genügte den Begründungsanforderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG und § 21 Abs.1 Nr. 5 der 9. BImSchV nicht, da er sich zu der Nebenbestimmung nicht weiter verhält. Das Landratsamt hat diesen Fehler auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG durch seine diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsverfahren (vgl. Klageerwiderung, S. 9) geheilt. Den dortigen Ausführungen lässt sich zwar ansatzweise – wenn auch ohne normative Verankerung und ohne nähere Erläuterung und Beleg und ohne erkennbare Verankerung in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten saP – entnehmen, dass das Landratsamt mit der Nebenbestimmung eine Regelung zum Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG treffen wollte und aus welchen Gründen es von Störungen im Sinne des ersten Halbsatzes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeht. Diese Vorschrift setzt in ihrem ersten Halbsatz allerdings das Bestehen von "erheblichen" Störungen voraus und normiert in ihrem zweiten Halbsatz, dass eine erhebliche Störung nur vorliegt, wenn sich durch die Störung der "Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert". Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen, deren Prüfung eine sorgfältige Ermittlung des artenschutzrechtlichen Sachverhalts und darauf aufbauende Subsumtionen erfordert (vgl. zu den Anforderungen zuletzt Senat, Beschluss vom 03.09.2025 - 14 S 566/25 - juris Rn. 88 ff.), hat sich das Landratsamt auch im Gerichtsverfahren nicht wenigstens ansatzweise geäußert. In der Klageerwiderung ist es darauf und auf den diesbezüglichen Klagevortrag nicht eingegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war es ebenfalls außer Stande, dazu inhaltlich zu äußern. Den genannten Begründungsanforderungen hat es deshalb nicht entsprochen. Dass ein Fall des § 46 LVwVfG vorliegen könnte (vgl. näher zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift oben unter 7. b) bb)), hat das Landratsamt selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Die Nebenbestimmung Nr. III.9.8.3 ist auch isoliert aufhebbar. An den dazu oben dargestellten Maßstäben gemessen (vgl. oben 4.d), sind der Genehmigungsbescheid und diese Nebenbestimmung materiell teilbar, denn der Bescheid kann ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben. B. Die Klage fällt mit dem ersten Hilfsantrag (Klageantrag Nr. 2), mit dem die Klägerin im Kern eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung ohne die im Antrag näher bezeichneten Nebenbestimmungen begehrt, nicht zur Entscheidung an. Sie ist hilfsweise für den Fall gestellt, dass der erkennende Gerichtshof eine der mit dem Hauptantrag angefochtenen Nebenbestimmungen für rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend einordnet und die Klage im Hauptantrag dennoch abweist, weil er annimmt, dass die fragliche Nebenbestimmung mangels materieller Teilbarkeit von Genehmigung und Nebenbestimmung nicht isoliert aufhebbar ist. Diese Bedingung ist für keine der mit dem Hauptantrag angefochtenen Nebenbestimmungen eingetreten. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Klage im ersten Hilfsantrag auch keinen Erfolg hätte haben können, weil die Nebenbestimmungen, in Bezug auf die der Senat die Klage im Hauptantrag abgewiesen hat, aus den jeweils oben (unter A.) genannten Gründen rechtmäßig sind und die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen. C. Die Klage fällt auch mit dem zweiten Hilfsantrag (Klageantrag Nr. 3), mit dem die Klägerin im Kern eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags hinsichtlich der näher bezeichneten Nebenbestimmungen des Bescheids des Landratsamts vom 19.12.2024 begehrt, aus den soeben unter B. genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, nicht zur Entscheidung an. Es bedarf daher auch hier keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Klage auch im zweiten Hilfsantrag angesichts der Rechtmäßigkeit der nicht ohnehin aufgehobenen Nebenbestimmungen keinen Erfolg hätte haben können. D. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 19. November 2025 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 25. März 2025 - 14 S 103/25 - endgültig auf 121.360 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Davon ausgehend und in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2013 (vgl. zur Heranziehung dieser Fassung des Streitwertkatalogs anstelle der 2025, aber nach Stellung des vorliegenden Eilrechtsantrags bekannt gemachten neuen Fassung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 - juris Rn. 83) bemisst der Senat den Streitwert grundsätzlich in Orientierung an Nrn. 19.1.2 und 19.1.3 Streitwertkatalogs nach den einmaligen Mehrkosten für Nebenbestimmungen, die mit keiner laufenden Ertragsminderung, sondern erhöhten Herstellungskosten einhergehen (vgl. im vorliegenden Fall die ursprünglich streitige Bestimmung Nr. I.3 sowie die Nebenbestimmungen Nr. III.1.1.2, Nr. III.1.5/III.9.1, Nr. III.2., Nr. III.4 Abs. 7, Nr. III.6.3., Nr. IIII.6.5., Nr. III.6.8, Nr. III.6.5 Abs. 4, Nr. III.7.11, Nr. III.7.12, Nr. III.8.2-4. Nr. III.8.5, Nr. III.9.3 [insoweit 16.360 Euro], Nr. 9.8.6), sowie nach einem geschätzten Jahresnutzwert für Nebenbestimmungen, die laufend mit Ertragsminderungen der Anlage verbunden sind (vgl. die Nebenbestimmungen Nr. III.9.4-7, Nr. 9.8.4). Davon ausgehend, weiter annehmend, dass der Sache nach 22 Nebenbestimmungen angefochten sind und bei 21 davon in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 GKG eröffnet ist, setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 121.360 Euro fest (16.360 Euro + 105.000 Euro [21 x 5.000 Euro]). Die Streitwertfestsetzung bleibt damit deutlich hinter einer solchen für eine Klage auf Genehmigung der WEA (vgl. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013: 10 % der geschätzten Herstellungskosten) zurück (vgl. zu diesen Kosten Anlage 7 zum Genehmigungsantrag, Verwaltungsakte, Stehordner 1/2, Abt. 7). Die Beteiligten streiten um Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Die Klägerin beantragte unter dem 04.10.2016 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-115 (Nabenhöhe 149 m, Gesamthöhe 206,86 m, Rotordurchmesser 115,7 m, Nennleistung 3,0 MW) auf dem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemeinde Großrinderfeld im Main-Tauber-Kreis. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 – Teilfortschreibung Windenergie vom 25.07.2014 – des Regionalverbands Heilbronn-Franken ("VRG 24_TBB ‚Westlich Großrinderfeld‘"). Es befindet sich zudem in einer Konzentrationszone für WEA der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach vom 17.12.2015, öffentlich bekannt gemacht am 25.05.2016. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 04.10.2016 beanspruchte außerdem noch der Bebauungsplan "Flachslanden, Heßberg und Werbachhäuser Berg" der Gemeinde Großrinderfeld vom 06.07.2005, öffentlich bekannt gemacht am 22.07.2005, Geltung. Nach dessen Festsetzungen durften WEA auf dem Vorhabengrundstück eine Gesamthöhe von 118 m und einen Rotordurchmesser von 76 m nicht überschreiten. Westlich des Vorhabengrundstücks befinden sich auf dem Gebiet der ebenfalls kreisangehörigen Gemeinde Werbach in Entfernungen von gut 400 m bis knapp 1.100 m bereits drei von einem anderen Unternehmen betriebene WEA (WEA "WBH1", Enercon E-82, Nabenhöhe 108 m, Rotordurchmesser 82 m, Nennleistung 2,0 MW; WEA "WBH2" desselben Anlagentyps; WEA "WBH 3", Enercon E-82 E2, Nabenhöhe 138 m, Rotordurchmesser 82 m, Nennleistung 2,3 MW). Unter dem 31.05.2017 versagte die vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligte Gemeinde Großrinderfeld ihr Einvernehmen zur Erteilung der Genehmigung für die von der Klägerin geplante WEA. Zur Begründung führte die Gemeinde sinngemäß aus, die WEA überschreite die Höhen- und Größenbeschränkungen aus ihrem Bebauungsplan aus dem Jahr 2005. Die übrigen vom Landratsamt beteiligten Behörden erhoben keine der Genehmigung grundsätzlich entgegenstehenden Einwände. Mit Bescheid vom 18.04.2018 lehnte das Landratsamt den Genehmigungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Gemeinde Großrinderfeld habe ihr Einvernehmen rechtmäßig versagt. Auf den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch hob das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2019 auf und verpflichtet es, den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte es aus, der Bebauungsplan stehe der Genehmigung nicht entgegen, weil er offensichtlich unwirksam sei. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Dieser Fehler sei auch nicht durch eine neue Ausfertigung und Bekanntmachung heilbar, weil das ihm zugrundeliegende ursprüngliche Abwägungsergebnis inzwischen unhaltbar sei. Die Gemeinde Großrinderfeld sei nach § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, den Bebauungsplan an die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ziele der Raumordnung, namentlich das Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen "VRG 24_TBB" aus dem Regionalplan anzupassen. Da der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei, sei das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Das Landratsamt hörte die Gemeinde Großrinderfeld zu einer Ersetzung ihres Einvernehmens an. Diese erhob daraufhin am 11.10.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.03.2021 - 13 K 6844/19 - als unzulässig ab. Einen dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Gemeinde nach zwischenzeitlich erfolgter Änderung ihres Bebauungsplans zurück. Der erkennende Gerichtshof stellte das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 16.12.2021 - 3 S 1466/21 - ein. Ende 2022 änderte die Klägerin ihren Genehmigungsantrag mit Hinweis darauf, dass der ursprünglich antragsgegenständliche Anlagentyp inzwischen nicht mehr lieferbar sei. Sie beantragte nun die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E3 (Nabenhöhe 160 m, Gesamthöhe 229,13 m, Rotordurchmesser 138,25 m, Nennleistung 4,26 MW) auf demselben Vorhabengrundstück mit einem im Vergleich zum ursprünglichen Antrag um rund 10 m verschobenen Maststandort. Am 19.12.2024 erteilte das Landratsamt der Klägerin nach einer erneuten Behördenbeteiligung, der Einholung von überarbeiteten bzw. ergänzenden Unterlagen u. a. zum Schallschutz sowie zur Turbulenzintensität und Standorteignung die beantragte Genehmigung für das geplante Vorhaben. In Nr. I.3 des Bescheids verfügte es, die Genehmigung erlösche, wenn mit der Errichtung der WEA nicht innerhalb von 24 Monaten und mit dem Betrieb nicht innerhalb von 36 Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung begonnen werde. Unter III. des Bescheids verfügte es Nebenbestimmungen u. a. zur Vorlage eines Standorteignungsgutachtens (III.1.), zur Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten (III.1.5, III.9.1.), zu "Bestimmungen gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen" (III.2.), zum Luftverkehrsrecht (III.4.), zum Immissionsrecht betreffend den Lärm- (III.6.1.-4.) und Beschattungsschutz (III.6.5.), zum Arbeitsschutzrecht (III.6.8.), zum Wasserrecht betreffend die Kabelverlegung (III.7.11., 12.), zum Bodenschutzrecht (III.8.2-4), weiter zum Naturschutzrecht mit Vorgaben zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im landschaftspflegerischen Begleitplan (III.8.5.) und für eine Ersatzgeldzahlung zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild (III.9.3.), zum artenschutzrechtlichen Fledermausschutz (III.9.4.-7., III.9.8.3), zu temporären Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans (III.9.8.4) sowie zu Fragen der Wiederbegrünung der Baustellen- und Betriebsflächen (III.9.8.6). In der siebenseitigen Begründung des Genehmigungsbescheids führte das Landratsamt aus, das geplante Vorhaben sei "nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zulässig", und erläuterte einen Teil der Nebenbestimmungen (vgl. S. 23 bis 29 des Bescheids). Am 18.01.2025 hat die Klägerin Klage gegen Nr. I.3 des Bescheids und 22 im (ursprünglich angekündigten) Klageantrag näher bezeichnete Nebenbestimmungen erhoben und geltend gemacht, die beanstandeten Regelungen seien rechtswidrig. Teils fehle es den im Bescheid vielfach schon nicht begründeten Vorgaben an einer Rechtsgrundlage, teils seien diese zu unbestimmt und teils lägen jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus habe das Landratsamt insbesondere bei der Berechnung des naturschutzrechtlichen Ersatzgelds unberücksichtigt gelassen, dass durch die ursprünglich rechtswidrige Antragsablehnung und Verfahrensverzögerung sowie die dadurch verursachte Notwendigkeit, den Antrag zu ändern, erhebliche Kostensteigerungen eingetreten seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.11.2025 hat die Klägerin die Klage im Haupt- und den Hilfsanträgen zurückgenommen, soweit sie sich auf die Regelungen Nr. III.4 Abs. 7, Nr. III.6.3, Nr. III.8.5 und Nr. III.9.8.4 im Genehmigungsbescheid vom 19.12.2024 bezieht, hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass der Genehmigungsbescheid in Bezug auf sieben streitbefangene Regelungen nach näheren Maßgaben geändert wird (Regelungen Nr. I.3, Nr. III.1.1.2, Nr. III.9.1, Nr. III.2, Nr. III.9.4, Nr. III.9.5 und Nr. III.9.8.6), und haben die Beteiligten nach erfolgter Antragstellung den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten der Prozesserklärungen der Beteiligten wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Senats vom 19.11.2025 verwiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Folgende Nebenbestimmungen werden aufgehoben: a) Nr. III.1.5, soweit darin der Klägerin eine Sicherheitsleistung von mehr als 30.273 € auferlegt wird, b) Nr. III.1.5, insoweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, beschränkt wird, c) Nr. III.6.5 letzter Absatz (Auflagenvorbehalt), d) Nr. III.6.8 (Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz), e) Nr. III.7.11 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), f) Nr. III.7.12 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), g) Nr. III.8.2 – 8.4 (Bodenkundliche Baubegleitung), h) Nr. III.9.3, soweit darin eine Ersatzgeldzahlung für das Schutzgut Landschaft in einer Höhe von mehr als 16.360 € festgesetzt wird, i) Nr. III.9.5 (Auflagenvorbehalt für neues Gondelmonitoring zu Evaluationszwecken), j) Nr. III.9.8.3 (Einschränkung der Bautätigkeit während der Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen), 2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage, ohne die im Folgenden genannten Nebenbestimmungen zu erteilen: a) Nr. III.1.5, soweit darin der Klägerin eine Sicherheitsleistung von mehr als 30.273 € auferlegt wird, b) Nr. III.1.5, insoweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, beschränkt wird, c) Nr. III.6.5 letzter Absatz (Auflagenvorbehalt), d) Nr. III.6.8 (Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz), e) Nr. III.7.11 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), f) Nr. III.7.12 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), g) Nr. III.8.2 – 8.4 (Bodenkundliche Baubegleitung), h) Nr. III.9.3, soweit darin eine Ersatzgeldzahlung für das Schutzgut Landschaft in einer Höhe von mehr als 16.360 € festgesetzt wird, i) Nr. III.9.5 (Auflagenvorbehalt für neues Gondelmonitoring zu Evaluationszwecken), j) Nr. III.9.8.3 (Einschränkung der Bautätigkeit während der Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen), 3. Weiter hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über die von der Klägerin beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage, hinsichtlich der im Folgenden genannten Nebenstimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden: a) Nr. III.1.5, soweit darin der Klägerin eine Sicherheitsleistung von mehr als 30.273 € auferlegt wird, b) Nr. III.1.5, insoweit in dieser die Art der Sicherheitsleistung auf die Stellung einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bank- und Versicherungsbürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält, beschränkt wird, c) Nr. III.6.5 letzter Absatz (Auflagenvorbehalt), d) Nr. III.6.8 (Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz), e) Nr. III.7.11 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), f) Nr. III.7.12 (Vorgaben zur Verlegung von Kabeln), g) Nr. III.8.2 – 8.4 (Bodenkundliche Baubegleitung), h) Nr. III.9.3, soweit darin eine Ersatzgeldzahlung für das Schutzgut Landschaft in einer Höhe von mehr als 16.360 € festgesetzt wird, i) Nr. III.9.5 (Auflagenvorbehalt für neues Gondelmonitoring zu Evaluationszwecken), j) Nr. III.9.8.3 (Einschränkung der Bautätigkeit während der Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen), Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Regelungen und macht mit auf diese teilweise eingehender Begründung geltend, gemäß § 6 Abs. 1 BlmSchG sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt würden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Nach § 12 BlmSchG könne die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Dies sei durch die Nebenbestimmungen, die sich aus den Stellungnahmen der angehörten Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergeben hätten, erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Landratsamts (2 Ordner mit Anlage, 4 Bände Aktenmappen) und die von ihm auf Nachfragen des Senats zur Aktenvollständigkeit nachgereichten Unterlagen (4 Anlagenkonvolute und ein Lageplan) sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.