Beschluss
14 S 604/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0723.14S604.24.00
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Leitsätze
1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen), diese nicht auf betriebliche Fixkosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind. (Rn.7)
2. Zur Annahme verbundener Unternehmen im Falle der Überlassung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ und Beherrschung beider Unternehmen durch natürliche Personen mit „familiärer Verbindung“ (hier bejaht; Vermietung von Restauranträumlichkeiten, eheliche Verbindung). (Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 12 K 3311/23 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen), diese nicht auf betriebliche Fixkosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind. (Rn.7) 2. Zur Annahme verbundener Unternehmen im Falle der Überlassung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ und Beherrschung beider Unternehmen durch natürliche Personen mit „familiärer Verbindung“ (hier bejaht; Vermietung von Restauranträumlichkeiten, eheliche Verbindung). (Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2024 - 12 K 3311/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.300 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids über eine Billigkeitsleistung der Beklagten vom 22.11.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.07.2023 die Beklagte zu verpflichten, ihr (der Klägerin) die am 04.05.2022 beantragten Beihilfeleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe IV für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden, wie beantragt vollumfänglich zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bewilligung der von der Klägerin erstrebten „Überbrückungshilfe IV“, einer Billigkeitsleistung, werde von der Beklagten nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und Großbuchst. I Kapitel 15 Nr. 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen gewährt, die als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Wirkung hätten. Die einschlägigen Richtlinien dürften dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienten dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die gerichtliche Überprüfung habe sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet sei und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Gemessen daran sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von der Klägerin beantragte Corona-Überbrückungshilfe IV mangels Förderfähigkeit in dem Umfang gekürzt habe, in dem diese auf Erstattung von Zahlungen für betriebliche Fixkosten gerichtet gewesen sei, die die Klägerin an mit ihr verbundene Unternehmen geleistet habe. Einen Ermessensfehler zeige die Klägerin nicht auf, soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sei, dass die Klägerin, eine Restaurantbetreiberin, und die xxxxxxxx Handels GmbH, von der die Klägerin die Restauranträumlichkeiten pachte, auf „benachbarten Märkten“ tätig seien. Ihre Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt nähmen lediglich eine abweichende Würdigung der rechtlichen Grundlagen, namentlich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie des „Benutzerleitfadens zur Definition von KMU“ vor. Der Frage danach, ob die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinie oder ihre dazu herausgegebenen Erläuterungen zutreffend angewendet habe, was zwischen den Beteiligten umstritten sei, habe das Verwaltungsgericht aber gerade nicht nachzugehen, da diese rechtlichen Grundlagen gerade nicht einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Ein Ermessensfehler ergebe sich in diesem Zusammenhang weiter auch nicht daraus, dass eine „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ mit Blick darauf bejaht worden sei, dass Frau xxxxxxxx Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und Herr xxxxxxxx, ihr Ehemann, Mehrheitsgesellschafter der xxxxxxx Handels GmbH sei. Soweit darin eine Ungleichbehandlung liege, sei eine solche, gemessen an dem sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Maßstab, jedenfalls gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es um die Bewilligung einer freiwilligen Förderleistung gehe und dass diese „unbürokratisch“, also ohne aufwändige Einzelfallprüfung ausgekehrt werden solle, was spiegelbildlich bedinge, dass die Kriterien für die Bewilligung leicht und sicher zu handhaben seien, sei letztlich der Gleichbehandlungssatz in seiner Ausprägung als reines Willkürverbot maßgeblich. Angesichts der mit der „unbürokratischen“ Förderung verfolgten Zielsetzung begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, dass „familiäre Verbindungen“ als ausreichend für die Schlussfolgerung angesehen würden, dass natürliche Personen gemeinsam handelten und in der Folge verbundene Unternehmen vorlägen. Das gewählte Maß an Typisierung trage auch Art. 6 Abs. 1 GG noch ausreichend Rechnung, weil die rechtssichere Anknüpfung an familiäre Verbindungen die damit notwendig verbundene Ungleichbehandlung rechtfertige. a) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den einschlägigen Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Annahme der Beklagten verkannt, die Klägerin und die xxxxxxxx Handels GmbH seien auf „benachbarten Märkten“ tätig. Das Verwaltungsgericht hatte der von der Klägerin mit diesem Einwand beanstandeten Passage des angegriffenen Urteils den u. a. der Senatsrechtsprechung entnommenen Maßstab vorangestellt, nach der die Überprüfung einer, wie hier, richtliniengeleiteten Ermessenspraxis nicht auf die Auslegung dieser Richtlinien zu erstrecken sei, sondern sich darauf zu konzentrieren habe, ob der Gleichbehandlungsanspruch beachtet sei und ob kein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften vorliege (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 62 f.). Anknüpfend daran hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelinge, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aufzuzeigen, weil die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt haben solle, indem sie angenommen habe, die Klägerin und ihre Vermieterin seien auf benachbarten Märkten tätig. Ihre Ausführung hierzu zeigten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf, sondern nähmen eine andere Würdigung der zur Anwendung gebrachten rechtlichen Grundlagen, mithin der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie des „Benutzerleitfadens zur Definition von KMU“ vor. Der Frage danach, ob die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinie oder ihre dazu herausgegebenen Erläuterungen zutreffend angewendet hätte, was zwischen den Beteiligten hier umstritten sei, sei aber gerade nicht nachzugehen, da diese rechtlichen Grundlagen gerade nicht wie Gesetze oder Verordnung einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Mit diesen Worten hat sich das Verwaltungsgericht zwar einer Überprüfung der Einwände der Klägerin enthalten; eine Verkennung des Maßstabs kommt hierin aber entgegen der Rüge der Klägerin nicht zum Ausdruck. Ausgehend von einer Würdigung des Vorbringens der Klägerin dahingehend, dass dieses nicht die Ermessenspraxis an sich, sondern die Auslegung von der Ermessenspraxis zu Grunde liegenden Regelwerken zum Gegenstand habe, hat das Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Einwände der Klägerin am aufgezeigten Maßstab vielmehr zu Recht unterlassen. Dass es ihr Vorbringen insoweit unzutreffend erfasst oder gewürdigt haben könnte, zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf. Vielmehr führt sie in ihrer Zulassungsbegründung selbst aus, dass sie sich, nachdem seitens der Beklagten eine Auslegung „der Förderrichtlinien, Leitfäden und Gesetze“ nicht erfolgt sei, gezwungen gesehen habe, selbst eine Auslegung vorzunehmen. Damit bestätigt sie letztlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Auch soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe sich jeder Überprüfung des Vorliegens eines „benachbarten Marktes“ verweigert bzw. es habe die „Verwaltungsauffassung“ nicht ausreichend „festgestellt“ und „überprüft“, dringt sie nicht durch. Insoweit setzt sie sich bereits nicht ausreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander. Zwar hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, von einer Überprüfung der Einwände der Klägerin (zu Recht) abgesehen. Der Einwand, es sei insoweit gar nichts überprüft worden, geht am angegriffenen Urteil aber ersichtlich vorbei. Denn darin hat das Verwaltungsgericht die Annahmen eines „benachbarten Marktes“ durch die Beklagte erkennbar auf die von ihm bereits im schriftlichen Verfahren ermittelte (vgl. Schreiben vom 23.02.2024, Bl. 120 bis 123 d. A. des Verwaltungsgerichts) und später zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte (vgl. Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 12.03.2024, Bl. 125 d. A. des Verwaltungsgerichts), durch Richtlinien vorgezeichnete Verwaltungspraxis betreffend das Kriterium des „benachbarten Marktes“ zurückgeführt, die die Beklagte auch durch ein Angebot zur Vorlage von Widerspruchsbescheiden zu vergleichbaren Fällen substantiiert hatte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2024). b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch jenseits der Rüge zum Maßstab nicht aus den dagegen gerichteten Einwänden der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht Ermessensfehler in Bezug auf die Annahme von „benachbarten Märkten“ verneint hat. aa) Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, eine Ermessenspraxis in Bezug auf das Kriterium des „benachbarten Marktes“ fehle schon deshalb, weil die Beklagte sich während des Verfahrens jeweils auf voneinander abweichende Richtlinien, Leitfäden und Normen und in der Rechtsprechung ausgebildete Konstrukte bezogen habe, um ihr Verständnis von diesem Begriff zu begründen. Dieser Einwand ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Beklagte hat sich im Verwaltungsverfahren und auch im anschließenden Gerichtsverfahren zur Begründung des „benachbarten Marktes“ stets darauf bezogen, dass die xxxxxxx Handels GmbH der Klägerin mit den Räumlichkeiten ihres Restaurantbetriebs „wesentliche Betriebsgrundlagen“ zur Verfügung stelle (vgl. Auszug aus dem elektronischen Antragsprogramm, Bl. 141 ff. d. Verwaltungsakte, etwa Bl. 142 d. Verwaltungsakte , ; Bl. 143 d. Verwaltungsakte ). Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe sich zur Begründung des „benachbarten Marktes“ anschließend (stattdessen) auf eine steuerrechtliche Betriebsaufspaltung bezogen, lässt sich solches der von ihr angegebenen Seite in den Akten nicht entnehmen. Aber auch soweit an anderer Stelle in den Akten (etwa auf Bl. 147 d. Verwaltungsakte) von einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung die Rede ist, wird diese Rechtsfigur ersichtlich nur unterstützend für das bereits zuvor unter Bezugnahme auf die Zurverfügungstellung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ gefundene Ergebnis („Der Markt der Vermietung von Restaurantimmobilien ist dem operativen Restaurantbetrieb … unmittelbar vorgeschaltet“) herangezogen („Überdies…“). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, die Beklagte habe schließlich auch noch das Beispiel 4b des Leitfadens zu Verbundunternehmen vom 02.03.2021 bemüht, um das Vorliegen eines „benachbarten Marktes“ zu bejahen, trifft auch dies nicht zu. Auf der von der Klägerin in Bezug genommenen Aktenseite geht es ebenso wie im Beispiel 4b (vgl. BMWK, Leitfaden zu Verbundunternehmen, 02.03.2021) gerade nicht darum, ein verbundenes Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit auf „benachbarten Märkten“, sondern darum, ein solches unter dem Gesichtspunkt der Gruppe gemeinsam handelnder Personen (dazu sogleich c)) zu begründen (vgl. Bl. 147 d. Verwaltungsakte). Entsprechend liegt darin, dass die Beklagte im Widerspruchsverfahren die benachbarten Märkte unter Bezugnahme auf den Aspekt der Verpachtung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ begründet hat, entgegen der Auffassung der Klägerin offensichtlich kein „Zurückfallen auf den ursprünglichen Begründungsansatz“, sondern eine Bekräftigung der der Ablehnung von vornherein und während des gesamten Verfahrens kohärent zu Grunde gelegten Erwägung. Unabhängig davon zeigt die Klägerin im Übrigen auch nicht auf, inwieweit der Umstand, dass im Verfahren verschiedene Gründe für die Annahme eines „benachbarten Marktes“ erwogen worden sein könnten, eine unzureichende Ermessenspraxis belegen soll. Die Erwägung verschiedener möglicher Gesichtspunkte wäre in einem grundsätzlich ergebnisoffen geführten Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 Abs. 2 LVwVfG) alles andere als außergewöhnlich. Den Schluss auf eine defizitäre Ermessenssteuerung lässt sie jedenfalls nicht ohne Weiteres zu. bb) Weiter ergeben sich ernstliche Richtigkeitszweifel auch nicht aus dem Argument der Klägerin, dass die FAQ („Frequently Asked Questions“) zur Überbrückungshilfe II unter Punkt 5.2 („Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?“) ausdrücklich vorgesehen hätten, dass die Überlassung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ ein Hinweis darauf sein könne, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen seien, die FAQ zur hier gegenständlichen Überbrückungshilfe IV an der entsprechenden Stelle hingegen vorsähen, bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen zu behandeln. Insoweit genügt die Klägerin bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie verweist in der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 16.05.2024 lediglich auf ihre Klagebegründung und einzelne Aktenseiten. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und dessen Entscheidungsgründen dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58.04 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359; juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 19; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 59; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 116 m. w. N.; s. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17 - NJW-RR 2018, 386, juris Rn. 11). Unabhängig davon ergäben sich aus dem Vorbringen der Klägerin aber auch sonst keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die Ermessenserwägung der Beklagten, dass es sich bei der Klägerin und der xxxxxxxx Handels GmbH u. a. deshalb um verbundene Unternehmen handele, weil diese mit Blick auf die Überlassung „wesentlicher Betriebsgrundlagen“ in Gestalt der Restauranträumlichkeiten auf benachbarten Märkten tätig seien, ist auch vor dem Hintergrund dieses Einwands der Klägerin nicht zu beanstanden. In den zwei verschiedenen FAQ zu den zwei verschiedenen Hilfen werden die Überlassung von „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ einer- und die (steuerrechtliche) „Betriebsaufspaltung“ – ein Institut zur Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere rechtlich selbständige Einheiten – andererseits jeweils ersichtlich nur beispielhaft zu dem Zwecke angeführt, das im vorangestellten Absatz im Übrigen jeweils identisch entwickelte Kriterium des „benachbarten Marktes“ näher zu konturieren. Für die Annahme der Klägerin, dass durch die Änderung des Beispiels in den FAQ auch die Verwaltungspraxis in dem von ihr gemeinten Sinne geändert werden sollte, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Insbesondere fehlt es in den FAQ zur Überbrückungshilfe IV an einer ausdrücklichen oder auch impliziten Distanzierung von den FAQ zur Überbrückungshilfe II. Unabhängig davon ist das Argument der Klägerin aber vor allem deshalb nicht zielführend, weil die gerichtliche Überprüfung des Ermessens, wie ausgeführt, nicht die Vereinbarkeit der Ermessenspraxis mit den FAQ und auch nicht die Vereinbarkeit der FAQ mit den Vollzugshinweisen (vgl. dazu den Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2024), sondern die Ermessenspraxis der Beklagten am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zum Gegenstand hat (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63). In dem Fall, in dem die Ermessenspraxis von den FAQ (oder den Vollzugshinweisen) abweicht, hat der betroffene Einzelne keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie es in den FAQ (oder in den Vollzugshinweisen) vorgesehen ist (vgl. zur richtlinienwidrigen Verwaltungspraxis Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 101). Die auf eine Auslegung der FAQ zielenden Argumente der Klägerin müssen aus diesem Grund von vornherein ins Leere gehen. cc) Auch mit ihrem der Sache nach auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht zielendem Vorbringen zeigt die Klägerin weder ernstliche Richtigkeitszweifel, noch einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. Sie macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung von einer Ermessenspraxis wesentlich auf die Mitteilung der Beklagten vom 28.02.2024 gegründet, nach der es deren ständiger Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche, von „benachbarten Märkten“ auszugehen. Was „vergleichbare Fälle“ seien, sei hingegen ungeklärt geblieben. Auch sonst habe das Verwaltungsgericht die konkrete Ermessenspraxis der Beklagten nicht ausreichend erforscht. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der beiden genannten Zulassungsgründe, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, m. w. N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 5 B 122.07 - juris Rn. 10, m. w. N.). Hiernach ist für den der Sache nach geltend gemachten Aufklärungsmangel nichts ersichtlich. Die Klägerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass sich die Mitteilung der Beklagten vom 28.02.2024, mit der sie das Verwaltungsgericht über ihre Ermessenspraxis „in vergleichbaren Fällen“ in Kenntnis setzte, auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2024 bezog (vgl. Verfügung vom 23.02.2024, Bl. 120 f. d. A. des Verwaltungsgerichts). Darin hatte das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte des Falls konkret beschrieben. Woraus sich vor diesem Hintergrund gleichwohl noch Zweifel daran ergeben sollen, was die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf „vergleichbare Fälle“ gemeint haben könnte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon war auch die Klägerin nicht auf das im Schriftsatz vom 28.02.2024 gemachte Angebot der Beklagten zur Vorlage von Widerspruchsbescheiden zu „vergleichbaren Fällen“ eingegangen. Und unabhängig davon hat die Klägerin insoweit, aber auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt und auch sonst nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus den darauf bezogenen Einwänden der Klägerin, dass die Ermessenspraxis nicht Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG genüge. aa) Zunächst dringt die Klägerin mit ihrem Argument nicht durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige das vorliegende Verfahren, dass die Coronahilfen keineswegs „unbürokratisch“, „leicht“ und „sicher“ gewährt worden seien, weil die vielfältigen Rechtsgrundlagen, wechselnden Verwaltungsanweisungen und regelmäßig geänderten FAQ-Listen sowie auch „die Schlussabrechnungen der Antragsteller“ einen erheblichen Bürokratieaufwand begründet hätten. Damit sucht sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entkräften, nach denen das vom Richtliniengeber gewählte Unterscheidungskriterium der „familiären Verbindungen“ deshalb (am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG) nicht willkürlich sei, weil die Beklagte ihre Ziele durch Billigkeitsleistungen verfolgt habe, die „unbürokratisch“, also ohne aufwändige Einzelfallprüfung hätten ausgekehrt werden sollen, was erfordere, dass die Kriterien für die Bewilligung „leicht“ und „sicher“ zu handhaben seien. Mit ihrer insoweit pauschalen Widerrede nährt sie indessen keinen ansatzweisen Zweifel an den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten der Förderpraxis zugrunde gelegten Kriterien nicht dazu geeignet waren, den Aufwand der im Rahmen der damaligen Massenverwaltung anfallenden Prüfungen mit leicht handzuhabenden Kriterien zu reduzieren. bb) Weiter dringt sie mit dem Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend der Frage nachgegangen, ob eine unterschiedliche Behandlung von „ehelichen“ einer- und anderen Verbindungen andererseits zu rechtfertigen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht stattdessen die Frage geprüft, ob eine unterschiedliche Behandlung von „familiären“ einer- und anderen Verbindungen andererseits zulässig ist. Denn damit hat es zutreffend nicht auf die in Person der Klägerin verwirklichten konkreten Umstände – namentlich die eheliche Verbindung –, sondern auf das durch die Verwaltungspraxis konkret gewählte Unterscheidungsmerkmal – namentlich die familiäre Verbindung (siehe dazu auch sogleich) – abgestellt (vgl. Boysen in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rn. 62; Wollenschläger in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 3 Rn. 79). cc) Auch soweit das Verwaltungsgericht von einer zulässigen Typisierung ausgegangen ist, zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel auf. Mit ihrer mit Schriftsatz vom 10.07.2024 vorgenommenen Antragsergänzung hat die Klägerin zwar herausgearbeitet, welche konkreten (verfassungsrechtlichen) Vorgaben sie verletzt sieht. Namentlich verweist sie auf Rechtsprechung, nach der eine Typisierung voraussetzt, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - BVerfGE 152, 274, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. ferner Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 79). Einen Verstoß dagegen zeigt die Klägerin indessen nicht auf. Inwieweit die beanstandete Typisierung Härten und Ungerechtigkeiten für sie (oder andere Betroffene Unternehmen) mit sich bringt, legt sie nicht dar. Hierzu hätte es auch einer Auseinandersetzung mit den Zwecken bedurft, die der Richtliniengeber mit dem Ausschluss der Förderung von Zahlungen innerhalb von verbundenen Unternehmen verfolgt. Naheliegend ist mit der Ermessenspraxis in den Blick genommen worden, dass sich der Saldo des verbundenen Unternehmens bei solchen bloß internen „Buchungsvorgängen“ nicht verändert; wäre die Förderung gleichwohl auf diese wirtschaftlich letztlich irrelevanten Vorgänge erstreckt worden, wäre es entgegen dem eigentlichen Förderanliegen, coronabedingte Mindereinnahmen zu kompensieren, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung in bloßer Folge gewillkürter Aufspaltung gekommen (ähnlich auch VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 - W 8 K 23.52 - juris Rn. 99). Für die beanstandete Typisierung, bei mehreren Unternehmen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (insbesondere Tätigkeit auf demselben oder einem benachbarten Markt) aus familiären Verbindungen der Inhaber dieser Unternehmen auf eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mit der Konsequenz zu schließen, dass sich Zahlungen zwischen diesen Unternehmen als nicht förderfähige Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds darstellen, spricht insoweit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass im familiären Zusammenhang gemeinsam mit der Konsequenz gewirtschaftet wird, dass das Entfallen einer internen Zahlung durch die damit gleichzeitig verbundenen Vorteile hinreichend kompensiert wird. Mehr noch als für andere familiäre Verbindungen dürfte diese Erwägung für den – im Fall der Klägerin maßgeblichen – ehelichen Kontext Geltung beanspruchen. Die Klägerin zeigt insoweit keine Anhaltspunkte dafür auf, dass deshalb von einer unmäßigen Typisierung auszugehen wäre, weil dies gerade in ihrem Fall oder sonst in einer substantiellen Anzahl an erwartbaren Fällen nicht zuträfe. Auch den vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorteilen der Typisierung – vor allem die „leichte und sichere“ Handhabung – setzt die Klägerin – abgesehen von der bereits erörterten pauschalen Widerrede – nichts Durchgreifendes entgegen. Sie zeigt ferner auch andere, vergleichbar wirksame Unterscheidungskriterien ebenso wenig auf wie Gründe dafür, warum gerade bei ihr in Anwendung solcher nicht von gemeinsam handelnden Personen auszugehen gewesen wäre. Weshalb die von ihr empfundenen Härten und Ungerechtigkeiten vermeidbar gewesen wären, bleibt im Übrigen ebenso unerörtert wie die Frage, inwieweit das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering sei. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang verfängt nicht. So ist schon nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb die Beklagte gerade bei ihr eine vertiefte Prüfung der Zulässigkeit der vorgenommenen Typisierung hätte vornehmen müssen. Die Zulässigkeit einer Typisierung hängt auch nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin von grundsätzlichen Erwägungen und nicht von ihrem konkreten Einzelfall ab. Gleiches gilt für den Einwand, die Beklagte habe nicht einmal den Versuch unternommen, die von ihr durchgesetzte Typisierung mit einer Abwägung zu rechtfertigen. Denn das Verwaltungsgericht hat, die Erwägungen der Beklagten erkennbar aufgreifend, eine entsprechende Abwägung unter den Stichworten „unbürokratische Förderung“ und leichte und sichere Handhabung vorgenommen, ohne dass die Klägerin sich mit dieser hinreichend auseinandergesetzt hat. dd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985 - 1 BvR 571/81 u. a. - juris Rn. 56 ff.). Die genannten Normen verbieten es danach zwar, Eheleute im Vergleich zu Ledigen allein deshalb (steuerlich) schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil die Klägerin sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person nur auf den seinem Wesen nach auf sie anwendbaren Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267, 317) berufen kann, nicht hingegen auf den natürlichen Personen vorbehaltenen Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Huber in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 336 m. w. N.). Unabhängig davon hätte die Beklagte hier die sich aus der genannten Rechtsprechung ergebenden Grenzen aber auch deshalb gewahrt, weil die Klägerin sich nicht gegen eine steuerliche Belastung wendet, sondern eine staatliche Billigkeitsleistung begehrt. Ferner knüpft die von der Beklagten zu Grunde gelegte Unterscheidung auch nicht an die Eigenschaft der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und des Mehrheitsgesellschafters des mit ihr, der Klägerin, verbundenen Unternehmens als Eheleute an. Vielmehr stellt sie auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen ab. Auch soweit sie für die Schlussfolgerung auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen auf „familiäre Verbindungen“ abstellt, nimmt die Beklagte gerade nicht die Ehe, sondern ein ersichtlich deutlich breiter angelegtes Kriterium in den Blick. Für ihre Ermessenspraxis hat die Beklagte dies in der Antragserwiderung unter Verweis darauf bestätigt, dass unter „familiäre Verbindungen“ danach neben Eheleuten auch eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister fielen (vgl. auch BMWK, Leitfaden Verbundunternehmen, 04.03.2021). Ohnehin ist es der Beklagten nicht verwehrt, auch aus anderen, von familiären Verbindungen unabhängigen Gründen auf ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu schließen. Hierzu heißt es in den maßgeblichen FAQ ausdrücklich, dass als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. d) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erstmals die der Bejahung eines verbundenen Unternehmens u. a. zu Grunde liegende Annahme der Beklagten beanstandet, die xxxxxxxx Handels GmbH sei wirtschaftlich tätig, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Begründungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 18.03.2024 am 20.05.2024, einem Montag, abgelaufen war (§ 57 Absätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, § 193 BGB). Denn nach Fristablauf eingereichter Vortrag – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist, im Gegensatz einer näheren Erläuterung des fristgemäß Vorgebrachten, unbeachtlich (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53). Bei dem mit Schriftsatz vom 10.07.2024 übermittelten Vorbringen handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung des fristgemäß formulierten Antrags, sondern um neues Vorbringen. Denn die Antragsschrift vom 16.05.2024 hatte eine dahingehende Beanstandung nicht im Ansatz zum Gegenstand. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte zu diesem Punkt in ihrer Antragserwiderung vorgetragen hat, denn Anlass zu einer Auseinandersetzung hatte sie bereits zuvor geboten (vgl. die etwa die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.07.2023, S. 4). 2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin der Frage zu, ob „die eheliche Verbindung von Gesellschaftern im Rahmen einer Beihilfeentscheidung – insbesondere für Fälle von Corona-Überbrückungshilfen – ein hinreichendes, alleiniges Kriterium für die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe von Personen im Sinne des Beihilferechts“ ist. Schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist nicht gegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht „das Beihilferecht“, sondern die gegenüber „dem Beihilferecht“ eigenständig Förderpraxis der Beklagten in den Blick genommen. Ferner nimmt die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage die begrenzenden Elemente der Ermessenspraxis der Beklagten nicht hinreichend in den Blick, nach denen es um voneinander verschiedene Gesellschaften gehen muss und die – familiär verbundenen – Gesellschafter in diesen jeweils beherrschenden Einfluss ausüben müssen (vgl. etwa den Leitfaden zu Verbundunternehmen, Stand 02.03.2021). Unabhängig davon zeigt die Klägerin aber auch die von ihr geltend gemachte Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Sie verhält sich insbesondere nicht im Ansatz dazu, ob die Frage nicht bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist bzw. ob bereits ergangene Entscheidung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-110/13 - juris) nicht jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte zu ihrer Beurteilung liefern können. Entgegen ihrem Vorbringen reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die Frage, wie sie meint, über den Einzelfall hinaus von besonderer praktischer Bedeutung ist. 3. Die Klägerin hat auch die von ihr geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargetan. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 159a m. w. N.). Die Klägerin arbeitet schon keine abstrakten, divergierenden Rechtssätze heraus. Abgesehen davon verstößt die angegriffene Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin aus den genannten Gründen auch nicht gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1985 (- 1 BvR 571/81 u. a. - juris Rn. 56 ff.). 4. Die Klägerin hat schließlich auch den von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aus den bereits genannten Gründen nicht dargetan. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).