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Urteil

1 K 2977/22

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1219.1K2977.22.00
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Leitsätze
1. Die Behandlung mehrerer im Alleineigentum derselben Konzernmutter stehender Schwestergesellschaften als verbundenes Unternehmen begegnet im Rahmen der Gewährung von Billigkeitshilfen wie etwa der Corona-Novemberhilfe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.17) 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Gewährung von Billigkeitshilfen wie etwa der Corona-Novemberhilfe von einem bestimmten Umsatzrückgang des Gesamtunternehmens als Maß einer hinreichenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit abhängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch konzernangehörige Gesellschaften unter Umständen nicht antragsberechtigt sind, obwohl sie es als nicht konzernangehörige Gesellschaften wären.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behandlung mehrerer im Alleineigentum derselben Konzernmutter stehender Schwestergesellschaften als verbundenes Unternehmen begegnet im Rahmen der Gewährung von Billigkeitshilfen wie etwa der Corona-Novemberhilfe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.(Rn.17) 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Gewährung von Billigkeitshilfen wie etwa der Corona-Novemberhilfe von einem bestimmten Umsatzrückgang des Gesamtunternehmens als Maß einer hinreichenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit abhängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch konzernangehörige Gesellschaften unter Umständen nicht antragsberechtigt sind, obwohl sie es als nicht konzernangehörige Gesellschaften wären.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die zulässige Klage, über die zu entscheiden aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 05.06.2023 der Einzelrichter berufen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Novemberhilfe. a) Grundlage für die Gewährung der Novemberhilfe ist § 53 LHO in Verbindung mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Danach handelt es sich bei der Novemberhilfe um eine Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Abschnitt C. I. 1. der Vollzugshinweise). Ein Anspruch auf Gewährung derartiger Billigkeitshilfen besteht regelmäßig allenfalls dann, wenn die in den entsprechenden Vollzugshinweisen genannten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge nach ständiger Verwaltungspraxis positiv beschieden werden, sodass aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung der Behörde erwächst, gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise zu behandeln. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist vielmehr, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Vollzugshinweise im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Bewilligung der „Novemberhilfe“ der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten werden nämlich die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zur berücksichtigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.02.2022 – 6 C 21.2701 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27.02.2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 – 1 K 3041/22 –, juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris Rn. 38). b) Nach diesem – strengen – Maßstab besteht ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Zuwendung nicht. Die Beklagte hat nämlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Antragsberechtigung der Klägerin für die in Rede stehende Novemberhilfe verneint. aa) Gemäß Abschnitt C. I. 3. Abs. 5 Satz 1 der Vollzugshinweise sind verbundene Unternehmen antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten entfallen, die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der Vollzugshinweise als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen gelten. Ist danach eine Antragsberechtigung gegeben, so darf nach Abschnitt C. I. 3. Abs. 5 Satz 2 der Vollzugshinweise nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Ein verbundenes Unternehmen liegt gemäß Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 1 lit. b der Vollzugshinweise unter anderem dann vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Nach Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 3 der Vollzugshinweise gelten Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der zuvor genannten Beziehungen stehen, ebenfalls als verbunden. Nach Nr. 5.2 der FAQ sind verbundene Unternehmen beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. Diese Bestimmungen der Vollzugshinweise und der FAQ hat die Beklagte dahingehend ausgelegt und ihrer Förderpraxis zugrundegelegt, dass eine Konzernmutter und ihre Tochtergesellschaften insgesamt als ein verbundenes Unternehmen anzusehen sind und dieser Unternehmensverbund, also die Konzernmutter und all ihre Tochtergesellschaften, insgesamt nur einen Antrag auf Novemberhilfe stellen dürfen. Dass die Beklagte ihrer Förderpraxis dieses Verständnis der Vollzugshinweise und der FAQ zugrundegelegt hat – und noch immer zugrundelegt –, steht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten nicht in Streit; streitig ist allein die rechtliche Bewertung. Es bestehen im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine von diesem Verständnis abweichende Förderpraxis der Beklagten. Das Gericht hat insoweit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon gewonnen, dass die Beklagte in ihrer Förderpraxis im Rahmen der Novemberhilfe eine Konzernmutter und deren Tochtergesellschaften insgesamt als ein verbundenes Unternehmen angesehen hat bzw. ansieht und einem solchen Unternehmensverbund nur eine einheitliche Antragsberechtigung zugebilligt hat bzw. zubilligt. bb) Gemessen an dieser Förderpraxis hat die Beklagte die Antragsberechtigung der Klägerin zu Recht verneint. Zum einen erreicht nämlich – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – der Umsatz der XXX im Falle einer Gesamtbetrachtung der Klägerin und all ihrer Tochtergesellschaften nicht die maßgebliche Schwelle von 80 % des Gesamtumsatzes des Unternehmensverbunds. Damit aber fehlt es an einer hinreichenden Betroffenheit des Unternehmensverbunds im Sinne der Vollzugshinweise in der von der Beklagten zugrundegelegten Auslegung. Zum anderen hat mit der XXX bereits eine Tochtergesellschaft der Klägerin einen Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sodass nach den Vollzugshinweisen in der von der Beklagten zugrundegelegten Auslegung ein weiterer Antrag desselben Unternehmensverbunds nicht zulässig ist. Ob die Vollzugshinweise möglicherweise auch anders hätten ausgelegt werden können als es die Beklagte getan hat, ist bei alledem entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von Belang. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens der Beklagten ist nämlich nicht die Vereinbarkeit der Ermessenspraxis mit den FAQ und auch nicht die Vereinbarkeit der FAQ mit den Vollzugshinweisen, sondern allein die tatsächliche Ermessenspraxis der Beklagten. Weiter als auf Gleichbehandlung mit anderen Fällen in der Entscheidungspraxis der Beklagten reicht der Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Selbst wenn die tatsächliche Ermessenspraxis der Beklagten von den FAQ oder den Vollzugshinweisen abwiche, hätte die Klägerin mithin keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie es in den FAQ oder in den Vollzugshinweisen vorgesehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07. 2024 – 14 S 604/24 –, juris Rn. 14). Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits sei jedoch angemerkt, dass die von der Beklagten gewählte Auslegung sich zwanglos aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Abschnitte der Vollzugshinweise und der FAQ ergibt und insofern nicht etwa als Konstrukt bemühter Engherzigkeit wirkt. Die von der Klägerin favorisierte Auslegungsvariante erscheint demgegenüber handgreiflich fernliegend, denn sie hätte zur Folge, dass etwa bei einem reinen Hotelkonzern jede Tochtergesellschaft einen eigenen Antrag auf Novemberhilfe stellen dürfte, obwohl gerade dies nach den Vollzugshinweisen ausdrücklich ausgeschlossen sein soll. c) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Willkürkontrolle. aa) Über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus gilt für jede staatliche Tätigkeit ein allgemeines Willkürverbot, das nicht nur aus dem Gleichheitssatz, sondern auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet wird. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür kann nicht schon dann bejaht werden, wenn unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt wird, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund nicht finden lässt. Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 72). bb) Gemessen hieran verstößt die Förderpraxis der Beklagten hinsichtlich der Einstufung von Konzernmüttern und ihren Tochtergesellschaften als einheitliches und im Rahmen der Novemberhilfe nur einmal antragsberechtigtes verbundenes Unternehmen weder allgemein noch im hier in Rede stehenden Einzelfall gegen das Willkürverbot. Dass die Ermessenspraxis sachlicher Gründe ermangelt, ist nicht erkennbar. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist zunächst nicht in dem Umstand zu erblicken, dass die XXX als nicht konzernangehörige Gesellschaft antragsberechtigt gewesen wäre, es aufgrund ihrer Konzernangehörigkeit jedoch nicht ist. Zum einen folgt der Ausschluss der Antragsberechtigung nur mittelbar aus der Konzernangehörigkeit und vorrangig daraus, dass der auf sie entfallende – und damit von den Schließungsanordnungen betroffene – Umsatzanteil innerhalb des Gesamtkonzerns nicht den maßgeblichen Schwellenwert erreicht. Die Ansetzung bestimmter Umsatzschwellen bezweckt aber gerade eine Unterscheidung der potentiell Hilfsbedürftigen nach dem Maß der individuellen Betroffenheit und stellt damit ein sachlich nachvollziehbares Differenzierungskriterium dar. Zum anderen ist bei der Gewährung staatlicher Billigkeitshilfen wie der hier in Rede stehenden auch die Konzernangehörigkeit einer Gesellschaft ein zumindest nicht unvertretbares Differenzierungsmerkmal. Konzernangehörige Gesellschaften profitieren gegenüber nicht konzernangehörigen etwa von verbesserten Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung, von Skaleneffekten und anderen wirtschaftlichen Vorteilen. Damit heben sie sich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage von nicht konzernangehörigen Gesellschaften, die rechtlich wie wirtschaftlich ganz auf sich allein gestellt sind, zumindest in gewissem Maße positiv ab. Schon dies für sich genommen lässt es zumindest nicht völlig unvertretbar erscheinen, konzernangehörige Gesellschaften an anderen und im Ergebnis strengeren Maßstäben zu messen als nicht konzernangehörige. Ob und inwiefern die genannten Vorteile auch bei der hier in Rede stehenden XXX Platz gegriffen haben, bedarf dabei keiner näheren Untersuchung, denn der Staat ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, juris Rn. 47). Dass die konkrete rechtliche Gestaltung ihres Konzerns keinerlei wirtschaftliche Vorteile mit sich bringe, hat die Klägerin zudem nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die mit erhöhtem Verwaltungs- und Beratungsaufwand einhergehende Errichtung und Unterhaltung einer Konzernstruktur wie der hier in Rede stehenden nicht aus bloßer Liebhaberei, sondern zumindest auch aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen konzernangehörigen und nicht konzernangehörigen Gesellschaften hält rechtlicher Nachprüfung unabhängig davon aber auch deshalb stand, weil es ein sachlich vertretbares Anliegen darstellt, ungerechtfertigte Besserstellungen in bloßer Folge gewillkürter Aufspaltung eines Unternehmens zu vermeiden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2024 – 14 S 604/24 –, juris Rn. 23). Es erscheint zumindest nicht zwingend geboten, eine Gesellschaft wie die Klägerin, die sich dazu entscheidet, verschiedene Geschäftszweige in rechtlich selbständige Tochtergesellschaften auszulagern, durch eine isolierte Betrachtung jeder dieser Tochtergesellschaften förderrechtlich besser zu stellen als eine Gesellschaft gleichen Zuschnitts, die alle ihre Geschäftszweige innerhalb ein und derselben GmbH betreibt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der XXX nicht antragsberechtigt ist, während ein reiner Hotelkonzern mit derselben Tochtergesellschaft antragsberechtigt wäre. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein reiner Hotelkonzern, dessen sämtliche Geschäftszweige durch die behördlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen sind, sich wirtschaftlich in einer anderen Situation befunden hat als ein Mischkonzern wie die Klägerin, bei dem zwar eine Tochtergesellschaft betroffen gewesen ist, verschiedene andere Tochtergesellschaften aber weiterhin ihren Geschäften haben nachgehen können. Der Sache nach wendet sich die Klägerin mit ihrem Einwand gegen die Ansetzung von Umsatzschwellen als solche. Diese sind aber ein sachlich zumindest nicht unvertretbares Kriterium zur Bestimmung des Maßes der individuellen Betroffenheit und damit der Hilfsbedürftigkeit. Unbehelflich ist nach alledem auch der Verweis der Klägerin auf andere Antragsteller, die die maßgebliche Betroffenheitsschwelle von 80 % des Umsatzes erreicht haben. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt erkennbar nicht vor, wenn ein von staatlichen Schließungsanordnungen stärker betroffenes Unternehmen vom Staat als hilfsbedürftiger angesehen und behandelt wird als ein weniger stark betroffenes. Ob auch die Ansetzung eines niedrigeren Schwellenwertes in Betracht hätte kommen können, bedarf hier keiner näheren Untersuchung, denn der in den Vollzugshinweisen gewählte und von der Beklagten in ihrer Ermessenspraxis zugrundegelegte Schwellenwert von 80 % des Umsatzes erscheint zumindest nicht völlig unvertretbar. d) Rein fürsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bzw. das in ihr und ihren Tochtergesellschaften nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Beklagten zu erblickende verbundene Unternehmen durchaus nicht pauschal von der Novemberhilfe ausgeschlossen worden, sondern wie jedes andere verbundene Unternehmen zur Stellung eines einheitlichen Antrags berechtigt gewesen ist und von diesem Recht durch den Antrag der XXX auch Gebrauch gemacht hat. Ein Anspruch auf mehrfache Einbeziehung in ein und dasselbe staatliche Förderprogramm allein aufgrund der gewillkürten Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften besteht jedoch nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe vorliegt. Die Entscheidung gründet auf der Anwendung obergerichtlicher Rechtssätze auf den Einzelfall. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 1.000.000,- Euro festgesetzt. Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft eines Dienstleistungskonzerns. In ihrem Alleineigentum stehen mehrere Tochtergesellschaften, die unter anderem im Bereich des Betriebs von Seniorenheimen, der Immobilienverwaltung, des Beherbergungswesens, des Gebäudemanagements und der Gastronomie tätig sind. Eine dieser in ihrem Alleineigentum stehenden Tochtergesellschaften ist die XXX, die mehrere Hotels betreibt. Die Beklagte ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg und in dieser Funktion mit der Gewährung verschiedener Corona-Wirtschaftshilfen betraut. Am 14.01.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer sogenannten Novemberhilfe in Höhe von 1.000.000,- Euro und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft XXX betriebenen Hotels seien von den Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 („Lockdown“) betroffen gewesen. Bereits mit Antragstellung legte die Klägerin offen, dass eine der Schwestergesellschaften der XXX, nämlich die XXX, schon zuvor die Gewährung von Novemberhilfe beantragt hatte. Mit Bescheid vom 28.07.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen für die Novemberhilfe nicht antragsberechtigt, da sie ihre Betroffenheit von den Lockdown-Schließungen nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Es seien nicht mindestens 80% des Umsatzes eindeutig einer direkten Betroffenheit, indirekten Betroffenheit oder indirekten Betroffenheit über Dritte zuzuordnen. Zudem könne für verbundene Unternehmen nur ein einheitlicher Antrag gestellt werden. Es bleibe der Klägerin unbenommen, einen Änderungsantrag zur Konsolidierung des Unternehmensverbunds zu stellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23.08.2021 Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, als Beherbergungsbetrieb sei die XXX von der Schließungsanordnung direkt betroffen gewesen. Sofern man sie im Verbund mit ihrer Muttergesellschaft, also der Klägerin, betrachte, entfielen auch mehr als 80% des verbundweiten Umsatzes auf die XXX und damit auf eine direkt vom Lockdown betroffene wirtschaftliche Tätigkeit. Die Annahme der Beklagten, dass nicht mindestens 80% des maßgeblichen Umsatzes eindeutig einer direkten oder indirekten Betroffenheit zuzuordnen seien, treffe nur dann zu, wenn man hinsichtlich der Umsatzbetrachtung auch die anderen 100%igen Tochtergesellschaften der Klägerin, also die Schwestergesellschaften der XXX, einbeziehe. Eine solche Betrachtung gehe jedoch fehl, weil eine Verbundbeziehung nach Maßgabe der Vollzugshinweise allein zwischen der XXX und der Klägerin, nicht hingegen auch zwischen der XXX und deren Schwestergesellschaften bestehe. Die von der Beklagten gewählte Betrachtungsweise verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr eine in einen Mischkonzern eingegliederte Gesellschaft wie die XXX schlechter gestellt sei als nicht konzernangehörige Beherbergungsbetriebe, als reine Hotelkonzerne und als Beherbergungsbetriebe in einem Unternehmensverbund, in dem die Umsatzschwelle von 80% erreicht werde. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin, die XXX sowie die Schwestergesellschaften der XXX seien nach den maßgeblichen Förderrichtlinien ein Unternehmensverbund, sodass nur ein einheitlicher Antrag für den gesamten Verbund gestellt werden dürfe. Nach Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 1 lit. b) der Vollzugshinweise für die Novemberhilfe seien Unternehmen als verbundene Unternehmen zu betrachten, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Weiter sei in Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 3 der Vollzugshinweise festgehalten, dass Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer solchen Beziehung stehen, ebenfalls als verbunden gelten. Dementsprechend stelle Ziffer 5.2 der „Fragen und Antworten zur ,Novemberhilfe’ und ,Dezemberhilfe' “ des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (im Folgenden: FAQ) klar, dass als verbundene Unternehmen „beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter“ anzusehen seien. Innerhalb des sonach maßgeblichen Verbundes aus der Klägerin und all ihren Tochtergesellschaften entfielen unstreitig nicht mindestens 80% des verbundweiten Umsatzes auf wirtschaftliche Aktivitäten, die von den Schließungsanordnungen im förderrechtlichen Sinne betroffen gewesen seien. Auch könne nach Ziffer 1.6 der FAQ pro Unternehmensverbund nur ein Antrag gestellt werden. Nachdem die XXX bereits Novemberhilfe beantragt habe, sei eine erneute Antragstellung für denselben Unternehmensverbund nicht zulässig. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da es an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte fehle. Die Klägerin werde genauso behandelt wie andere Unternehmen, die als Unternehmensverbund einzustufen seien. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmen wiederum sei nicht gleichheitswidrig, da Einzelunternehmen einerseits und Unternehmensverbünde andererseits keine wesentlich gleichen Sachverhalte bildeten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.08.2022 zugestellt. Am 05.09.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie in der Klagebegründung vom 20.04.2023 sowie der ergänzenden Klagebegründung vom 12.09.2023 im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zwischen der XXX und ihren Schwestergesellschaften bestehe kein Unternehmensverbund im Sinne der Vollzugshinweise, denn sie seien nicht „ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig“, wie es Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 4 der Vollzugshinweise voraussetze. Auch fehle es zwischen der XXX und ihren Schwestergesellschaften an dem in Abschnitt C. I. 2. Abs. 5 Satz 3 der Vollzugshinweise genannten Verhältnis, denn dieser Satz erfasse rein horizontale Verhältnisse ohne auch nur mittelbare Beteiligungs- oder Beherrschungsverhältnisse nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagte ergebe sich ein derartiges Verständnis auch nicht aus dem europäischen Beihilferecht. Die Entscheidung der Beklagten verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dadurch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu rechtlich selbständigen Beherbergungsbetrieben, zu konzernangehörigen Beherbergungsbetrieben in einem reinen Hotelkonzern sowie zu konzernangehörigen Beherbergungsbetrieben mit mehr als 80% Umsatzanteil am Konzernumsatz erfolge. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht. Die Verwaltungspraxis der Beklagten genüge nicht den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.07.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2022 zu verpflichten, ihr die beantragte Novemberhilfe in Höhe von 1.000.000,- Euro zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Versagung der beantragten Novemberhilfe entspreche der Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen. Mehrere von demselben Mutterunternehmen beherrschte Tochterunternehmen seien danach verbundene Unternehmen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Vollzugshinweise. Die von der Klägerin vertretene Betrachtungsweise habe zur Folge, dass eine Konzernmutter potentiell für mehrere Tochterunternehmen einen eigenen Antrag stellen könne und somit mehrfach für dieselbe Corona-Hilfe antragsberechtigt sei. Genau dies aber solle durch die Maßgabe, dass innerhalb eines Unternehmensverbundes nur ein Antrag gestellt werden könne, gerade verhindert werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Akte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.