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Beschluss

14 S 536/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0506.14S536.25.00
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Leitsätze
1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen in der Gestalt der sog. Überbrückungshilfe III), diese nicht auf Kosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind.(Rn.5) 2. Zur Annahme verbundener Unternehmen bei „familiärer Verbindung“ (hier bejaht für die Vermietung von Räumen u. a. für Bowlingcenter durch Ehepartner; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 25.11.2024 - 14 S 1300/24 - juris und vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris jeweils zur Überbrückungshilfe IV).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Februar 2025 - 1 K 924/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90.517,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen in der Gestalt der sog. Überbrückungshilfe III), diese nicht auf Kosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind.(Rn.5) 2. Zur Annahme verbundener Unternehmen bei „familiärer Verbindung“ (hier bejaht für die Vermietung von Räumen u. a. für Bowlingcenter durch Ehepartner; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 25.11.2024 - 14 S 1300/24 - juris und vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris jeweils zur Überbrückungshilfe IV).(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Februar 2025 - 1 K 924/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 90.517,86 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den er auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 3). Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel und des Verfahrensmangels derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-sichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328, m. w. N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 5 B 122.07 - juris Rn. 10, m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers – der mit einer GmbH und einem „Einzelunternehmen“ u. a. Bowlingcenter betreibt und dafür von seiner Ehefrau gemietete, in deren Alleineigentum stehende Räumlichkeiten nutzt – mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 90.517,86 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die Beklagte gewähre die Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 21.07.2021, der als Anlage hierzu ergangenen Vollzugshinweise und den sog. FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021). Als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften komme diesen grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und durch das Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Wirkung zu. Ein Anspruch auf die Überbrückungshilfe III könne daher nur über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden würden. Das Gericht sei nach § 114 Satz 1 VwGO bei der Überprüfung des Anspruchs auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung darauf beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen materielle Vorschriften vorliege. Nicht maßgeblich sei, wie die Förderrichtlinien aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wären, sondern nur die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten. Nach diesem – vom Verwaltungsgericht näher dargestellten – Maßstab stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der angegriffene Bescheid leide nicht an Ermessensmängeln. Soweit der Kläger rüge, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt, sei diese Rüge zwar grundsätzlich als Frage des Ermessensfehlgebrauchs relevant. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Sachverhalt tatsächlich unzureichend ermittelt oder unzureichend gewürdigt habe. Sie habe vielmehr die familiären Verhältnisse aufgeklärt sowie Miet- und Pachtverträge beigezogen und in die Argumentation einbezogen. Soweit der Kläger weiter streitig stelle, dass vorliegend – im Sinne der der Verwaltungspraxis der Beklagten zugrunde gelegten Vollzugshinweise – Zahlungen innerhalb eines „verbundenen Unternehmens“ vorlägen, rüge er damit letztlich eine von den Förderrichtlinien abweichende Verwaltungspraxis. Der Frage danach, ob die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinie oder ihre dazu herausgegebenen Erläuterungen zutreffend angewendet habe, sei jedoch irrelevant, da diese Fördergrundlagen gerade nicht einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung unterlägen. Gleiches gelte für das Argument des Klägers, seine Ehefrau übe keinen – im Sinne der Vollzugshinweise – „beherrschenden Einfluss“ auf sein Unternehmen aus, insbesondere deshalb, weil sie an seinem Unternehmen nicht beteiligt sei. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis entschieden und diese plausibel dargelegt. Es sei weiterhin kein Verstoß gegen das Willkürverbot zu erkennen. Auch nehme die Kammer keinen Verstoß der Verwaltungspraxis gegen Art. 6 Abs. 1 GG an. Sie verweise hierzu auf den Beschluss des beschließenden Gerichtshofs vom 25.11.2024 - 14 S 1300/24 - (juris Rn. 9 f.), und mache sich die dort vertretene Argumentation zu eigen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar und bestehen auch in der Sache nicht. aa) Ernstliche Richtigkeitszweifel ruft der Kläger insbesondere nicht mit seinem Vorbringen dazu hervor, dass seines Erachtens im vorliegenden Fall zwischen ihm und seiner Ehefrau doch keine „verbundene Unternehmen“ vorlägen, insbesondere, weil beide Bereiche wirtschaftlich, betrieblich und eigentumsrechtlich klar getrennt seien und keine wechselseitigen Einflussnahmen stattfänden. Dieses näher erläuterte Zulassungsvorbringen geht an den Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und den darin rechtsfehlerfrei dargestellten Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen über freiwillige staatliche Billigkeitsleistungen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für die gerichtliche Prüfung, die die Ermessenspraxis der Beklagten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zum Gegenstand hat, nur die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten maßgeblich ist, nicht aber, wie die Förderrichtlinien aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wären, und dass diese Richtlinien auch nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden dürfen, sondern nur dazu dienen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Es ist deshalb für die gerichtliche Prüfung nach wie vor nicht entscheidend, wie der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ aus Sicht des Klägers zu verstehen ist oder nach Maßgabe der für Gesetze einschlägigen Auslegungsmethoden auszulegen wäre, sondern grundsätzlich allein, wie die Beklagte den Begriff verstanden und in ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 14; Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63). Aus denselben Gründen führt auch das sinngemäße Zulassungsvorbringen des Klägers, dass und aus welchen Gründen er die von der Beklagten vertretene Auslegung des Begriffs des „benachbarten Marktes“ aus den Vollzugshinweisen und insbesondere das von der Beklagten zur Begriffsbestimmung herangezogene Kriterium der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ als von ihr nicht plausibel erläutert und in der Sache ungeeignet ansieht, nicht weiter. Auch in Bezug auf diese ermessenslenkenden Gesichtspunkte aus den Förderrichtlinien ist es nicht entscheidungserheblich, wie diese aus Sicht des Klägers vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet oder nach Auffassung des Gerichts auszulegen wären, sondern allein, wie die Beklagte sie interpretiert und ihrer Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat. Das hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung und im Ergebnis richtig entschieden. bb) Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen auch nicht die ergänzenden Ausführungen des Klägers dazu, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten gar „nicht geklärt“ sei und das Verwaltungsgericht diese und die dahinterstehenden Erwägungen der Beklagten sowie die tatsächlich vorhandenen Anwendungsfälle in mehrfacher Hinsicht nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt habe. Diese im Gewand einer Richtigkeitsrüge erhobene Aufklärungsrüge des Klägers vermag seinem Zulassungsantrag gemessen an den für eine solche Rüge bestehenden Darlegungsanforderungen (vgl. oben a)) schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nicht erkennbar – geschweige denn dargelegt – ist, in Bezug auf konkret welche Tatsachen das Verwaltungsgericht gebotene Aufklärungsmaßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung zum Bestehen und zum Inhalt der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht lediglich aus den – aus Sicht des Klägers unzureichenden oder inhaltlich unbefriedigenden – Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gebildet. Es hat vielmehr darüber hinaus und mit näherer Begründung auf die zugrundeliegenden Richtlinien als Indiz für die Praxis und deren Details verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass der Kammer die fragliche Praxis auch aus anderen Verfahren bekannt sei und sich weder aus der verfügbaren Rechtsprechung noch aus dem Vorbringen des Klägers etwas Anderes ergebe (vgl. Bl. 14 ff., 16 d. UA.). Der Kläger hat weder mit seinem Zulassungsantrag dargelegt noch ist sonst ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht darüber hinaus noch welche zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen zu welchen – nach den oben genannten, den gerichtlichen Überprüfungsumfang beschränkenden Maßstäben – entscheidungserheblichen Fragen betreffend die fragliche Verwaltungspraxis hätten aufdrängen sollen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 35; Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 17). Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Kläger – wie für eine Aufklärungsrüge grundsätzlich und so auch hier erforderlich – bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr ansatzweise rügt, durch das Stellen von Beweisanträgen oder wenigstens auf andere Weise hingewirkt hätte (vgl. insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2025; s. dazu auch Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 35; Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 17). cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ruft der Kläger auch nicht mit seinem Einwand hervor, es liege jedenfalls eine „nicht gerechtfertigte Verletzung des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 1 GG“ vor, weil die aus seiner Sicht von der Beklagten praktizierte und vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassene pauschale Einordnung von Eheleuten als „verbundene Unternehmen“ ohne die erforderliche Prüfung der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Umstände des Einzelfalls Eheleute schlechter stelle als andere rein wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Dieses vom Kläger näher erläuterte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil er sich mit seinem Teileinwand, die Beklagte habe die Prüfung der Einzelfallumstände unterlassen, entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen der Sache nach bereits erstinstanzlich erhobenen Klägereinwand zur Kenntnis genommen, rechtlich gewürdigt und im Ergebnis mit eingehender, differenzierter Begründung verworfen. Es hat dazu ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte den Sachverhalt unzureichend ermittelt oder unzureichend gewürdigt habe. Sie habe vielmehr die familiären Verhältnisse aufgeklärt sowie Miet- und Pachtverträge beigezogen und in die Argumentation einbezogen. Soweit der Kläger anführe, die Beklagte habe den Einzelfall nicht sorgfältig geprüft, treffe diese Feststellung zwar auf den Ablehnungsbescheid vom 03.12.2021 zu und sei dies dem Vorgehen in Massenverfahren geschuldet gewesen. Die Beklagte habe jedoch im Widerspruchs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise Ermessenserwägungen für den Einzelfall ergänzt. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger, der sich insoweit im Wesentlichen darauf beschränkt, erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen, im Zulassungsantrag bereits nicht auseinander. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einzelfallwürdigung sind unabhängig davon auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner Rüge, die Beklagte sei nicht genügend auf die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Umstände seines Einzelfalls eingegangen, macht der Kläger im Kern lediglich in anderem Gewand nochmals seinen Einwand geltend, der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ sei anders auszulegen als von der Beklagten angenommen, indem er ihr vorwirft, sie habe Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die zwar nicht nach ihrer, aber nach seiner Auslegung des Kriteriums „verbundenes Unternehmen“ maßgeblich seien. Ein solches auf eine andere Auslegung der Förderrichtlinien und nicht auf die tatsächliche Verwaltungspraxis zielendes Zulassungsvorbringen führt jedoch auch in diesem Zusammenhang auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der mit diesem Vorbringen verbundene weitere Einwand des Klägers, die Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, begründet ebenfalls und unabhängig von dem zuvor Gesagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger nimmt bei seinem Vortrag, es verletze Art. 6 Abs. 1 GG, dass die Beklagte – aus seiner Sicht – Eheleute schlechter stelle „als andere rein wirtschaftlich verbundene Unternehmen“, schon den Regelungsgehalt dieser Norm nicht ausreichend präzise in den Blick. Der Senat hat dazu bereits in seinem – den Beteiligten aus dem angefochtenen Urteil bereits bekannten – Beschluss vom 25.11.2024 - 14 S 1300/24 - (juris Rn. 9) zu einem insoweit im Wesentlichen gleich gelagerten Einwand betreffend die Überbrückungshilfe IV entschieden: „Auch insoweit genügt der Kläger schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sein Einwand, hier werde das materiell-wirtschaftliche Verbot, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen, verletzt, weil durch die gegenständliche Praxis ‚dutzende Familienunternehmen‘ gegenüber anderen Unternehmen schlechter gestellt würden, ist nicht nachvollziehbar. Das genannte grundrechtliche Verbot kann sich doch, wie der Kläger selbst zutreffend geltend macht, von vornherein nur auf andere Lebensgemeinschaften beziehen. Ausdrücklich heißt es in der verfassungsgerichtlichen Judikatur, Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG untersage eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 - juris Rn. 25 m. w. N.). Aus welchem Grund die vom Kläger geltend gemachte Schlechterstellung gegenüber gerade nicht in der erforderlichen Weise durch Lebensgemeinschaften, sondern anderweitig verbundenen Unternehmen gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot verstoßen soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon berücksichtigt der Kläger mit seinem Einwand auch nicht ausreichend, dass anderweitig auf verschiedene Arten verbundene Unternehmen ausweislich der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten, der Verwaltungspraxis orientierend zu Grunde gelegten Definition ebenfalls als Verbundunternehmen zu behandeln sein können (vgl. Anhang I, Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014).“ Hieran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall und die hier streitbefangene Überbrückungshilfe III fest (vgl. in diesem Sinne bereits – den Beteiligten ebenfalls bekannt – Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 18 ff. zur Überbrückungshilfe IV). 2. Der Kläger hat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2024 - 13 S 1300/24 - juris Rn. 14; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung betrifft staatliche Billigkeitsleistungen und hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der Masse an verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab. Die Befassung mit den aufgeworfenen Fragen, namentlich auch die Ermittlung einer Verwaltungspraxis und deren exakte Abgrenzung, gehört vielmehr zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk (vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2024 - 13 S 1300/24 - juris Rn. 15). Die aus Sicht des Klägers „schwierig zu klärende Rechtsfrage“ betreffend Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt ebenfalls keine auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassung der Berufung. Die Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs, wie gezeigt (oben 1.), bereits beantwortet. 3. Falls der Kläger – was der Senat im vorliegenden Verfahren zu dessen Gunsten unterstellt – mit seinem Vortrag, es bestehe vorliegend „durchaus eine Divergenz“ zu dem vom Senat mit Beschluss vom 13.07.2004 - 14 S 604/24 - entschiedenen Sachverhalt, geltend machen will, (auch) der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege vor, verhilft auch das seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 66; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Weiter ist darzulegen, dass jener Rechtssatz von diesem abweicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 66; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Kläger legt schon nicht dar, dass eine Divergenz im Sinne dieser Norm besteht. Er arbeitet bereits keinen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung heraus, der einem solchen aus der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (oder eines anderen Divergenzgerichts) entgegenstehen könnte. Insbesondere ergibt sich keine Divergenz im Sinne vom § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO allein daraus, dass der vom Verwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht mit demjenigen identisch ist, der dem vom beschließenden Senat entschiedenen Verfahren 14 S 604/24 zugrunde lag. Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit trifft der sinngemäße Einwand des Klägers, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs ab, auch in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat über die vorliegende Klage in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs insbesondere zur Gewährung von coronabedingten Billigkeitsleistungen entschieden. 4. Der Kläger dringt auch mit der Geltendmachung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Der von ihm insoweit allein sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist aus den oben (unter 1.) genannten Gründen – auch unter Berücksichtigung seines übrigen Vorbringens – nicht ausreichend dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor. Auch für andere Verfahrensmängel ist nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).