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Beschluss

14 S 10/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0308.14S10.24.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligungsbehörde darf in ihren Förderrichtlinien für die Entscheidung über die Gewährung von sog. Billigkeitsleistungen im Hinblick auf ihr Ermessen Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen festlegen.(Rn.11) 2. Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen für die Festlegung solcher Antragsfristen sind grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (hier verneint für die Antragsfrist vom 15.06.2022 für die sog. „Neustarthilfe 2022“ für die Fördermonate April bis Juni 2022).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2023 - 3 K 5751/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligungsbehörde darf in ihren Förderrichtlinien für die Entscheidung über die Gewährung von sog. Billigkeitsleistungen im Hinblick auf ihr Ermessen Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen festlegen.(Rn.11) 2. Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen für die Festlegung solcher Antragsfristen sind grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (hier verneint für die Antragsfrist vom 15.06.2022 für die sog. „Neustarthilfe 2022“ für die Fördermonate April bis Juni 2022).(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2023 - 3 K 5751/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen ist die Berufung nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt und bestehen auch in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für das zweite Quartal 2022 („Neustarthilfe 2022“) in Höhe von 4.500 Euro zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Gewährung der sog. Neustarthilfe 2022 richte sich nach § 53 LHO i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den dazu ergangenen „Vollzugshinweisen“ sowie den „Fragen und Antworten“ (FAQ) zur Neustarthilfe (abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iv.pdf?__blob=publicationFile&v=10 bzw. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Nsh-22/neustarthilfe-22_faqliste.html). Bei Zuwendungen dieser Art handle es sich um Billigkeitsleistungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Ein Anspruch hierauf könne nur über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden würden. Die gerichtliche Prüfung sei darauf beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen materielle Vorschriften vorliege. Nicht maßgeblich sei, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten. Eine Förderrichtlinie dürfe deshalb auch nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie diene nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Gemessen hieran habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Neustarthilfe für das zweite Quartal 2022. Denn er habe bereits die nach den Förderrichtlinien maßgebliche Antragsfrist versäumt. Buchstabe I. XXVI. Ziffer 10 (1) Satz 1 der o. g. Vollzugshinweise bestimme, dass eine Antragstellung bis spätestens zum 15.06.2022 möglich (gewesen) sei. Entgegen dem klägerischen Vortrag finde sich diese Antragsfrist nicht an einer „versteckten“ Stelle der Vollzugshinweise, sondern unter den Verfahrensregelungen unter Buchstabe I. Zudem sei die Ziffer 10 dort auch noch mit „Antragstellung“ überschrieben. Sie werde außerdem in Nr. 4.4 der FAQ, die die Überschrift „Bis wann können Anträge auf Neustarthilfe 2022 gestellt werden?“ trage, erläutert. Die wiederholten Ausführungen des Klägers dazu, dass es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, wann die Antragsfrist ablaufe, seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Antragsfrist vom 15.06.2022 habe der Kläger nicht eingehalten. Den Antrag habe er erst am 30.06.2022 gestellt. Der Umstand, dass die Antragsfrist der Richtlinie bereits am 15.06.2022 geendet habe, sei auch nicht gleichheitswidrig und willkürlich. Der Förderrichtliniengeber dürfe vielmehr im Hinblick auf sein Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel Verfahrensregelungen wie Antragsfristen treffen. Hierbei sei der Richtliniengeber auch nicht gehalten, die Antragsfrist gerade auf das Ende des Förderzeitraums (d. h. hier auf den 30.06.2022, Anm. d. Senats) festzulegen. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte habe schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Antragsfrist des 15.06.2022 bei der Neustarthilfe 2022 zugrunde gelegt habe und es weiter ihrer ständigen Verwaltungsübung entspreche, verfristete Anträge abzulehnen. Abweichungen von dieser Verwaltungspraxis seien vom Kläger nicht geltend gemacht und für das Gericht nicht erkennbar. Danach handle es sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Bei solchen Ausschlussfristen komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 32 Abs. 5 LVwVfG – anders als bei rein verfahrensrechtlichen Fristen – nicht in Betracht. Eine direkte Anwendung von § 32 LVwVfG scheide (ohnehin) aus, da gesetzliche Fristen im Sinne dieser Vorschrift nur solche seien, die durch Rechtnormen (Gesetze und Rechtsverordnungen) festgelegt seien. Auch eine sog. Nachsichtgewährung scheide aus. Eine Nachsichtgewährung sei etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben sei, ohne deren konkrete Beachtung der Antragsteller seine Rechte nicht habe wahren können. Ein solches behördliches Fehlverhalten sei vorliegend nicht feststellbar. Die Beklagte habe dem Kläger insbesondere keine Fehlinformationen erteilt. Allein aus dem Umstand, dass er für das erste Quartal einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt und die Leistungen auch bewilligt bekommen habe, sei angesichts der Masse von Verfahren, die die Beklagte im Zuge der Corona-Hilfen zu bewältigen gehabt habe, auch keine Verpflichtung erwachsen, den Kläger auf das konkrete Ende der Antragsfrist für einen weiteren Antrag für das zweite Quartal hinzuweisen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser jeweils näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt der Kläger nicht dar und sind auch sonst nicht erkennbar. aa) Der Kläger macht geltend, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts doch willkürlich, dass die Beklagte das Ende der Antragsfrist auf den 15.06.2022 festgesetzt habe. Dafür spreche insbesondere, dass es sich hierbei um ein „ungewöhnliches Datum“ handle, zumal Hintergrund der Fördermaßnahme die Ermittlung einer Betriebskostenpauschale für einen bestimmten Zeitraum – für das zweite Quartal 2022, also den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2022 – sei, weshalb es „zu erwarten gewesen“ wäre, dass Anträge erst nach Ablauf dieses Quartals gestellt werden könnten, weil erst dann „die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Betriebskostenpauschale theoretisch ermittelbar“ gewesen sei und „alle Daten“ vorgelegen hätten. Dieses weiter ausgeführte Zulassungsvorbringen ruft keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung hervor. Soweit der Kläger damit sinngemäß geltend macht, der von der Beklagten als Ende der Antragsfrist festgelegte Stichtag am 15.06.2023 sei seines Erachtens unzweckmäßig gewählt, geht das bereits an den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Maßstäben für die gerichtliche Prüfung vorbei (vgl. näher zu diesen Maßstäben Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBIBW 2024, 70, juris Rn. 62 ff. m. w. N.). Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde über die Bewilligung von auf haushaltsrechtlicher Grundlage gewährten sog. Billigkeitsleistungen ist, wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, auf die Prüfung beschränkt, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Die Gerichte haben folglich in erster Linie zu prüfen, ob die in den von der Behörde selbst gegebenen Förderrichtlinien geregelten Fördervoraussetzungen in ihrer Förderpraxis gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie er in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBIBW 2024, 70, juris Rn. 62). Die rechtliche Prüfung hat deshalb auch im vorliegenden Fall nicht bei der Frage anzusetzen, ob die Beklagte auch eine andere als die in ihren Förderrichtlinien – den Vollzugshinweisen und den FAQ (vgl. zu deren Einordnung als ermessenslenkende Förderrichtlinien Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 3 ff., 65 ff.; BayVGH, Beschluss vom 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621 - juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 12.07.2022 - 10 B 851/22 - juris Rn. 26 f.) – geregelte Antragsfrist hätte vorsehen können und ob andere Fristfestsetzungen, wie der Kläger meint, näherliegend gewesen wären. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr bei der Frage anzusetzen, welche Förderpraxis die Beklagte tatsächlich zugrunde gelegt hat und ob sie von dieser Praxis im Einzelfall des Klägers zu dessen Nachteil in gleichheitswidriger Weise abgewichen ist. Eine solche Ungleichbehandlung macht der Kläger jedoch selbst nicht geltend. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Beklagte hat im Gegenteil wiederholt und plausibel vorgetragen, dass sie die Antragsfrist vom 15.06.2022 in allen Fällen einheitlich angewandt und verfristete Förderanträge durchweg abgelehnt hat. Es ist auch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die in den Förderrichtlinien erfolgte Festlegung der Antragsfrist auf den 15.06.2022 und deren Anwendung durch die Beklagte dem Förderzweck zuwidergelaufen wäre oder sich aus anderen Gründen als willkürlich darstellt. Die Beklagte darf, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Antragsfristen festlegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 9). Solche Fristen dienen neben der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen (vgl. BayVGH ebd.) in erster Linie dazu, eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche sicherzustellen und so eine belastbare Planungsgrundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2023 - 1 A 1632/21 - DVBI. 2024, 192, juris Rn. 23). Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen sind deshalb grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Antragsfristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann. Eine solche Wirkung hatte die von der Beklagten gewählte Antragsfrist jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gewählte Antragsfrist die Gewährung der Neustarthilfe 2022 vereitelt haben könnte, bietet insbesondere nicht das sinngemäße Zulassungsvorbringen des Klägers, es sei sachfremd, dass die Antragsfrist für den Förderzeitraum „zweites Quartal 2022“ bereits auf den 15.06.2022 und damit auf einen Zeitpunkt vor dem Quartalsende gelegt worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht „alle Daten“ vorgelegen hätten. Der Kläger verliert bei diesem Vorbringen den Zweck der streitbefangenen Überbrückungshilfe sowie deren konkrete Ausgestaltung aus dem Blick. Mit dieser Billigkeitsleistung sollte im Kern ein bestimmter Anteil der Fixkosten eines Antragsberechtigten im jeweiligen Fördermonat aus dem Jahr 2022 erstattet werden, wenn der Umsatz in diesem Monat pandemiebedingt im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 in einem bestimmten Umfang zurückgegangen war (vgl. näher zum Ganzen Buchstabe I. XXV. 4 und 5 der Vollzugshinweise). Wurde ein Förderantrag für einen im Jahr 2022 gelegenen Fördermonat – wie hier – durch eine natürliche Person im eigenen Namen gestellt, hatte diese nach näheren Maßgaben der Vollzugshinweise im entsprechenden Antragsformular abgefragte Angaben zur eigenen Identität und zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zum sog. Referenzmonatsumsatz im Jahr 2019, zu machen (vgl. näher Buchstabe I. XXV. 7 der Vollzugshinweise). Diese für die Antragstellung nur erforderlichen Angaben zum ersten Teil des Vergleichs, insbesondere die Angaben zu den 2019 erzielten Umsätzen, konnten ohne weiteres auch dann vollständig gemacht werden, wenn der Förderantrag für die Fördermonate April bis Juni 2022 bereits bis zum 15.06.2022 gestellt sein musste (vgl. dementsprechend die vom Antragsteller eingereichten Anträge, Bl. 12 ff. d. Verw.-Akte). Die weiteren Angaben zu dem zweiten Teil des Vergleichs, d. h. zu den in den Fördermonaten im Jahr 2022 tatsächlich erzielten Umsätzen, mussten hingegen nicht – und konnten in aller Regel auch nicht – bereits im Juni 2022 vorliegen, sondern typischerweise erst nach dem Ablauf dieses Monats von den Antragstellern überhaupt ermittelt werden. Dementsprechend sahen die Förderrichtlinien vor, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums bis zum 30.09.2022 erfolgt und dass die Bewilligungsbehörde die Schlussabrechnung anschließend prüft (vgl. die dementsprechenden Hinweise im Antragsformular [Bl. 35 d. Verw.-Akte] und näher Buchstabe I. XXV. 4 und 8 der Vollzugshinweise sowie mehrfach erläuternd die FAQ, insbesondere in Nr. 3.1, 3.12 und 4.8, sowie zusammenfassend unter Nr. 1: „Die Neustarthilfe 2022 wird in einem ersten Schritt pro Quartal als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Januar bis März bzw. April bis Juni 2022 feststehen. Erst nach Ablauf der Förderzeiträume wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 die Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf die die oder der Antragstellende Anspruch hat.“). Die von der Beklagten gewählte und ihrer Förderpraxis zugrunde gelegte Antragsfrist am 15.06.2022 verhinderte folglich weder, dass fristgerecht Anträge mit allen dafür nur erforderlichen Angaben für die Fördermonate April bis Juni 2022 gestellt werden konnten, noch, dass Vorschüsse (vgl. u. a. Nr. 3.1 FAQ) für diese Monate tatsächlich ausgezahlt wurden, noch, dass im weiteren Verfahren die Antragsberechtigung geprüft und abschließend über die Belassung bzw. Rückforderung der Leistungen entschieden werden konnte. Die Frist gewährleistete zugleich, dass die Beklagte bis zum Ende des das erste Halbjahr 2022 umfassenden Gesamtförderzeitraums dieser Billigkeitsleistung (vgl. Buchstabe I. XXV. 1. der Vollzugshinweise und Nr. 4.1 der FAQ) im Interesse der eigenen Planungssicherheit Klarheit darüber hatte, wie viele Anträge für diese Leistung vorlagen und zu verbescheiden waren und mit welchen Mittelabflüssen maximal zu rechnen war. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen bietet all das nicht. Auch mit seinem übrigen diesbezüglichen Zulassungsvorbringen legt der Kläger keinen Grund dar, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Förderpraxis der Beklagten sei willkürfrei gewesen, ernstlich in Zweifel ziehen könnte. bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ruft der Kläger ferner nicht mit seinem Vorbringen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervor, dem Kläger sei in Bezug auf die Versäumung der Antragsfrist auch keine Nachsicht zu gewähren, weil es kein staatliches Fehlverhalten gegeben habe, die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf das konkrete Ende der Antragsfrist am 15.06.2022 hinzuweisen. Ohne Erfolg macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag sinngemäß geltend, das Unterlassen eines solchen Hinweises sei doch ermessensfehlerhaft gewesen, weil die Antragsfrist für das erste Quartal 2022 erst am Ende des letzten Monats (31.03.2022) abgelaufen sei und er deshalb davon habe ausgehen können, dass auch die Frist für das zweite Quartal erst am Monatsende (30.06.2022) und nicht bereits zuvor am 15.06.2022 ablaufen würde. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn der Kläger setzt sich insoweit nicht – wie geboten – genügend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine solche individuelle, auf den Kläger bezogene Hinweispflicht schon angesichts der Masse von Verfahren, die die Beklagte im Zuge der Corona-Hilfen zu bewältigen gehabt habe, nicht bestanden habe. Zu dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand des Klägers ist unabhängig von diesem Darlegungsdefizit auch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine sog. Nachsichtgewährung bereits deshalb abgelehnt, weil das hierfür grundsätzlich vorausgesetzte staatliche Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 5 C 15.09 - LKV 2010, 320, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 29.06.2023 - 8 B 50.22 - juris Rn. 12 und vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61, juris Rn. 3, 8) nicht vorliegt. Die in die Gewährung der Überbrückungshilfe einbezogenen staatlichen Stellen haben die Förderrichtlinien – die Vollzugshinweise und die sie erläuternden FAQ – im Internet veröffentlicht und dort mehrfach und prominent auf die jeweiligen Antragsfristen hingewiesen. Diese für den Kläger u. a. schon aus seinem ersten Antragsverfahren erkennbaren Richtlinien waren, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, entgegen dem Klägervorbringen nicht „versteckt“. Insbesondere wurde in den auf einer eigenen Internetseite veröffentlichten Richtlinien mehrfach auf die Antragsfristen hingewiesen und wurden diese u. a. durch die Wahl von eigenen, unmissverständlichen Überschriften hervorgehoben (vgl. Buchstabe I. XXVI. 10 der Vollzugshinweise [„Antragstellung“] und Nr. 4.4 der FAQ [„Bis wann können Anträge auf Neustarthilfe 2022 gestellt werden?“]; vgl. allg. dazu, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten mit diesen Verlautbarungen ausreichend deutlich angekündigt worden war, BayVGH, Beschluss vom 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621 - juris Rn. 14; ebenso für die sog. Dezemberhilfe ders., Beschluss vom 31.05.2023 - 22 C 23.809 - juris Rn. 14). Eine Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Massenverwaltung darüber hinaus einzelne Personen, die bereits früher Anträge auf Billigkeitsleistungen gestellt hatten, auf die Antragsfristen für die einzelnen Förderzeiträume hinzuweisen, besteht nicht. Vor dem Hintergrund der seit 2020 während der sich stetig verändernden Pandemielage fortlaufend angepassten Beschlüsse der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Gewährung von Billigkeitsleistungen oblag es dem Kläger umso mehr, die Förderhinweise für die jeweiligen Förderzeiträume, für die er Billigkeitsleistungen beantragen wollte, zur Kenntnis zu nehmen und im Blick zu behalten. Dieser Obliegenheit hat er nicht entsprochen. Insbesondere hat er es selbst zu verantworten, wenn er, wie er geltend macht, „kaum das Bedürfnis verspürt“ hatte, sich die Förderhinweise für den neuen Förderzeitraum anzusehen, weil er bereits einmal einen früheren Antrag für einen anderen Zeitraum gestellt hatte. Aus diesem Unterlassen des Klägers folgt kein Fehlverhalten der Beklagten und auch sonst kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür, die Beklagte zu einem Abweichen von ihrer gleichmäßig angewandten Förderpraxis über das richterrechtliche Institut der sog. Nachsichtgewährung zu verpflichten. Es ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine „Selbstbindung“ der Beklagten mit dem Inhalt eingetreten, die Antragsfrist für das zweite Quartal 2022 statt wie geschehen auf den 15.06.2022 auf den 30.06.2022 zu legen, weil Anträge für das erste Quartal 2022 bis zum 31.03.2022 gestellt werden konnten. Es fehlt an jeglichen Anhaltpunkten dafür, dass die Beklagte die Antragsfrist für das erste Quartal 2022 bis zum 31.03.2022 als Ausdruck einer auch für die Zukunft Geltung beanspruchenden Grundentscheidung bestimmt hätte, Anträge immer bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums zu ermöglichen. Dagegen sprechen insbesondere die Dynamik der damaligen Situation und des gesamten Förderregimes. Abgesehen davon verpflichtet der in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Bereichen, in denen diese ihre Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften lenkt, nur zu einer Behandlung aller vergleichbaren Fälle nach den gleichen Maßstäben, er verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 - 2 C 6.20 - BVerwGE 173, 361, juris Rn. 23 m. w. N.). Der Kläger konnte schon deshalb nicht schutzwürdig ohne Blick in die Förderrichtlinien darauf vertrauen, dass die Beklagte die Antragsfristen in unterschiedlichen Förderzeiträumen stets auf bestimmte Tage beziehen würde. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Programm „Neustarthilfe 2022“ ursprünglich auf kürzere Zeiträume bezogen war, im Lauf der Corona-Pandemie um drei Monate verlängert wurde, damit einen Gesamtförderzeitraum von Januar bis Juni 2022 erlangte und die Beklagte deshalb erkennbar Anlass hatte, über die Antragsfristen mit Blick auf den verlängerten Zeitraum neu zu entscheiden (mit dem Ergebnis, dass Anträge auf Neustarthilfe 2022 – zugunsten der Antragsberechtigten – für beide Förderzeiträume [Januar bis März und April bis Juni] bis zum 15.06.2022 gestellt werden konnten, vgl. Buchstabe I. XXVI. 10 der Vollzugshinweise und Nr. 4.1, 4.4 der FAQ). 2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Frage zu, „ob die von der Verwaltung gesetzte Frist zum 15.06.2022 ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei bestimmt wurde“. Es fehlt im Zulassungsantrag jedoch bereits an Hinweisen dafür, weshalb es für die Beantwortung dieser Frage eines Berufungsverfahrens bedarf. Insbesondere fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts umstritten oder mit höherrangigem Recht unvereinbar sein sollte. Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage noch mehr als die bereits durchgeführten gerichtlichen Verfahren beitragen könnte. Aus der angefochtenen Entscheidung und den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass die Beklagte die genannte Antragsfrist in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise ihrer Förderpraxis zugrunde gelegt hat, ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedürfte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).