Urteil
16 K 3044/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0326.16K3044.24.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 25. März 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 28. März 2024 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 25. März 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 28. März 2024 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie. Der Kläger beantragte am 23. Februar 2022 durch seine prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte für seine zum 1. Januar 2007 aufgenommene Soloselbständigkeit in der Branche Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung einer sogenannten Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in Höhe von insgesamt 4.750,00 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung wurde die prüfende Dritte gebeten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 einzureichen, was der Kläger in seiner dem Antrag beigefügten Erklärung vom 22. Februar 2022 auch persönlich versicherte. Außerdem willigte der Kläger ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekanntgegeben werden. Mit Bescheid vom 7. März 2022 gewährte die Bezirksregierung Y. dem Kläger eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2021 für das vierte Quartal in beantragter Höhe. Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal lautet: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Oktober 2021 bis Dezember 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt. Wir weisen darauf hin, dass die Neustarthilfe Plus ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, soweit sich bei einer Überprüfung kein oder ein geringerer Förderbetrag ergibt. Auf Ziffer 3 der untenstehenden Nebenbestimmungen wird hingewiesen.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters); „Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. Dezember 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im Förderzeitraum einzureichen. […] Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, ist die Neustarthilfe Plus (teilweise) zurückzuzahlen. Wir weisen daher darauf hin, dass somit vor Erlass des Schlussbescheides kein Vertrauensschutz besteht, ausbezahlte Fördermittel behalten zu dürfen. […] Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen.“; (Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters) „Die Neustarthilfe Plus ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus nicht […] vorliegen.“ In der Folge kam es unmittelbar beziehungsweise noch mit Anweisung vom selben Tag zur Auszahlung des bewilligten Betrags an den Kläger. Mit Schlussbescheid vom 25. März 2024 – noch am selben Tage unter entsprechender E-Mail-Benachrichtigung an die prüfende Dritte und nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers in das digitale Antragssystem hochgeladen – lehnte die Bezirksregierung Y. den Antrag des Klägers vom 23. Februar 2022 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den Betrag von 4.750,00 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnung nach Verlängerung der Frist zum 31. März 2023 fällig gewesen sei, der Kläger die Endabrechnung jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe. Der Kläger hat am 25. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Organisationsprofil auf der Plattform für die Corona-Hilfsprogramme vollständig angelegt und erforderliche Fristverlängerungsanträge jeweils gestellt worden seien, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der allgemeinen Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 vorgelegen hätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich in der Sache wörtlich, 1. den Schlussbescheid ersatzlos aufzuheben; 2. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 zu gewähren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in der Klageschrift, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 29. Januar 2025 übertragen hatte. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Einzelrichter mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das in den Anträgen zu Ziffern 1 und 2 (Aufhebung des Schlussbescheids und Fristverlängerung durch das Gericht) zum Ausdruck kommende Klagebegehren ist gemäß § 88 Hs. 2 VwGO und § 133, § 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klage im Sinne einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer auf Bescheidung gerichteten Versagungsgegenklage (hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) und Anfechtungsklage (bezüglich Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids) darauf gerichtet ist, das beklagte Land unter Aufhebung des Schlussbescheids der Bezirksregierung Y. vom 25. März 2024 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 2022 auf Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insbesondere zur Gewährung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Endabrechnung, neu zu entscheiden. Denn weder kann das Gericht selbst eine auf das Verwaltungsverfahren bezogene Frist verlängern noch kann – jedenfalls im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme – eine Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Gewährung einer Fristverlängerung gesondert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Entscheidung über eine Fristsetzung beziehungsweise die Gewährung einer Fristverlängerung als vorbereitende Maßnahme in einem Verwaltungsverfahren um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. allgemein verneinend: Stelkens bzw. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 152 i.V.m. § 31 Rn. 25 und 48, kann die Festsetzung einer längeren Frist als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a S. 1 VwGO vielmehr nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs in der Angelegenheit, für die die Fristsetzung gelten soll, erzwungen werden. Vgl. Ziekow, in: Sodan/ders., VwGO – Großkommentar, 5. Aufl., § 44a Rn. 44a; Schenke, in: Kopp/ders., VwGO – Kommentar, 29. Aufl., § 44a Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 24. Aufl., § 31, Rn. 45. Die so verstanden zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist unbegründet, insoweit der Kläger einen Neubescheidungsanspruch geltend macht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL ÜBH III/Plus). Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe Plus‘“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-P/neustarthilfe-plus.html, (im Folgenden FAQs); zu berücksichtigen. Die Gewährung der Neustarthilfe Plus erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. B Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch auf Bescheidung untergegangen, weil die Antragsablehnung nicht ermessensfehlerhaft ist. Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt. Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe Plus bei Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe Plus abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat lit. B Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 bis 5 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 6 die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Satz 7 der genannten Regelung und Ziffer 4.8 Abs. 4 der FAQs dazu ergänzend bestimmen, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung über prüfende Dritte ist dabei letztlich bis zum 31. März 2023 verlängert worden (Ziffern 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs). Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe Plus mit Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 7. März 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei. Bis zum Ablauf der in den 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs für den hier gegebenen Fall der Inanspruchnahme einer prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 verlängerten Frist ist jedoch für den Kläger in Bezug auf die Neustarthilfe Plus keine Endabrechnung eingereicht worden. Dass für den Kläger hinsichtlich dieses Förderprogramms rechtzeitig Fristverlängerungsanträge gestellt worden sind, wird mit der Klage lediglich pauschal behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn belegt worden, wann für den Kläger in welcher Form solche Anträge gestellt worden sind. Zum Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Y. sind entsprechende Anträge jedenfalls nicht gelangt. Soweit mit der Klage eine „allgemeine Fristverlängerung bis zum 30.9.2024“ geltend gemacht wird, existiert eine solche nicht. Eine solche Frist war lediglich für die Schlussabrechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe vorgesehen, vgl. die Fristenübersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Finanzen, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Modul/Schlussabrechnung/fristen-schlussabrechnung.html, nicht aber für das hiervon sprachlich wie auch inhaltlich abgegrenzte Förderinstrument der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) und die hierzu einzureichende Endabrechnung. Vgl. hierzu die gesonderten Erläuterungen der o.g. Bundesministerien unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Endabrechnung/endabrechnung.html. Die diesbezügliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Insoweit der Kläger die Kassation von Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist unbegründet, insoweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags wendet. Insoweit ist Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 7. März 2022 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Klage ist begründet, insoweit der Kläger die Kassation von Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 28. März 2024 festgesetzt wird. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1. Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung Y. nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch nahezu ein Jahr mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung Y. würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde. Die mit der Klageerwiderung dargelegte tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sein soll, lässt sich ebenfalls nicht als sachlicher Grund in diesem Sinne anführen. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch dieses Gebaren nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Dementsprechend basiert die Verzögerung insoweit nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Antragsteller, sondern ist der Behördensphäre zuzurechnen. Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung Y. keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen. Hinsichtlich der durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet. Die durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. März 2023 sowie ab dem 29. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15. Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier demjenigen des Klägers –, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 28. März 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der Kassation der Anordnung der Verzinsung in Ansehung eines untergeordneten Zeitraums erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der vom Kläger in der Klageschrift unter Ziffer 4 beantragten Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht, da ein solches Vorverfahren hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW entbehrlich gewesen ist und dementsprechend auch nicht stattgefunden hat. Die vom Kläger in der Klageschrift unter Ziffer 5 hilfsweise beantragte Zulassung der (Sprung-)Revision nach § 134 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 VwGO kommt – ebenso wie eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.1 1. Alt. und § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO – nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) fehlen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 4.750,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.