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Urteil

7 A 440/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1222.7A440.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und die Klägerin dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Schlussablehnungsbescheid vom 04.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2025 ist rechtmäßig. Die Ersetzung des Bewilligungsbescheids durch den Schluss-Ablehnungsbescheid und die damit verbundene Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe ist rechtmäßig. Subventionen können unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (OVG Münster, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 138). Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 116, 117 LVwG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 16). Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Dies war zulässig, da es angesichts der Massen der Anträge und der notwendigen schnellen Bescheidung der Anträge, nicht möglich war, den Sachverhalt endgültig zu ermitteln. Demnach müssen die Voraussetzungen des §§ 116, 117 LVwG nicht vorliegen. Die Ablehnung des Antrags auf Neustarthilfe ist nicht zu beanstanden. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (VG Saarlouis, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 467/23 –, juris Rn. 57; VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 18.). Für die Selbstbindung der Verwaltung ist demnach nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums maßgeblich, sondern die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 20). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, die Frist zur Endabrechnung als materielle Ausschlussfrist zu behandeln. Die Klägerin hat die von dem Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis nicht hinreichend in Frage gestellt. Zwar gibt es keine Pflicht des Klägers, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Wenn – wie hier – plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache des Klägers das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Dafür, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich ihrer Verwaltungspraxis richtig ist, spricht, dass der Kammer diverse gleich gelagerte Fälle bekannt sind und darüber hinaus insbesondere, dass die geschilderte Veraltungspraxis mit den FAQs und der Förderrichtlinie im Einklang steht und als Nebenbestimmung Nr. 3 in den vorläufigen Bescheid vom 07.09.2021 aufgenommen wurde. In Nr. 8 Abs. 4 Satz 2 der Förderrichtlinie heißt es, dass der Bewilligungsstelle auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen sind. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte wurde gemäß Nr. 8 Abs. 4 Satz 3 der Förderrichtlinie bis zum 31. März 2023 verlängert. Auch Nr. 4.8 der FAQs steht im Einklang mit der durch die Beklagte vorgetragene Verwaltungspraxis. Soweit die Klägerin angibt, in Nr. 4.8 der FAQ heiße es „nur“, dass der ausgezahlte Vorschuss zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung erfolge, dort aber nichts von einer einzuhaltenden Frist stehe, ist dem entgegen zu halten, dass Nr. 4.8 der FAQs wie folgt beginnt: „Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. März 2023.“ Auch die Tatsache, dass die Endabrechnungsfrist zugunsten der Antragsteller nach hinten verschoben wurde, spricht nicht dagegen, dass die Beklagte dir Frist als materielle Ausschlussfrist behandelt hat. Vielmehr hat sie die materielle Ausschlussfrist einheitlich für alle Antragsteller nach hinten verschoben. Dies ist nicht zu bestanden. Der in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet in Bereichen, in denen diese ihre Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften lenkt, nur zu einer Behandlung aller vergleichbaren Fälle nach den gleichen Maßstäben, er verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 C 6.20 – BVerwGE 173, 361, juris Rn. 23 m. w. N.), zumal die Fristverlängerungen – wenngleich von dieser ungenutzt – auch zugunsten der Klägerin erfolgten. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis die Frist zur Einreichung der Endabrechnung als materielle Ausschlussfrist behandelt. Derartige Ausschlussfristen, die – wie hier – den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge haben, stehen nicht zur Disposition der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 3 C 27.22 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Verlust der Anspruchsberechtigung aufgrund der Handhabung durch den Beklagten ist angesichts des Charakters der zugrundeliegenden subventionsrechtlichen Verfahren als Massenverfahren nicht zu beanstanden; materielle Ausschlussfristen der vorliegenden Art dienen der sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und der Wahrung des Budgetrechts (VG Schwerin, Urteil vom 14. April 2025 – 3 A 2387/24 SN –, juris Rn. 20; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris Rn. 11 ff.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2025 – B 7 K 24.276 –, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris Rn. 23). Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. § 90 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist nicht anwendbar, da eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift nur auf gesetzliche Fristen anwendbar ist. Hier käme eine Widereinsetzung nur in Betracht, wenn es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspräche unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie die Endabrechnungsfrist als Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit behandelt habe. Im Übrigen hat die Klägerin lediglich völlig unsubstantiiert vorgetragen, dass sie aufgrund eines Steuerberaterwechsels nicht in der Lage gewesen sei, die Daten früher zu beschaffen. Damit hat sie schon nicht dargelegt, ohne Verschulden die Abrechnungsfrist verpasst zu haben, da bei einem Wechsel der Steuerberater eine rechtzeitige Datenweitergabe sicherzustellen ist. Ein etwaiges Verschulden der Steuerberater wäre der Klägerin zuzurechnen. Die Rückforderung des bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrages beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 117a Abs. 1 LVwG und ist nicht zu bestanden. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind nach dieser Vorschrift bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage in der hiesigen Konstellation, entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 136). Auch die Verzinsung des zu erstattenden Betrags vom Auszahlungszeitpunkt in entsprechende Anwendung des § 117a Abs. 3 Satz 1 LVwG ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihrer Neustarthilfe. Der prüfende Dritte Steuerberater aaa beantragte für die Klägerin am 19.07.2021 die Gewährung einer Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 7.875,00 € unter der Antragsnummer … für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Mit Antragstellung wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Klägerin bis zum 31.12.2021 eine Endabrechnung einzureichen habe und er diese darauf hinzuweisen habe. Ferner erklärte die Klägerin bei der Antragsstellung bis zum 31.12.2021 eine Endabrechnung vorzulegen. Mit Bescheid vom 07.09.2021 bewilligte die Beklagte den Antrag gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. der Richtlinie zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase, Überbrückungshilfe III) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Amtsbl SH 2021, 1194 (nachfolgend: Förderrichtlinie) unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung im Rahmen in einem Schlussbescheid in Höhe von 7.875,00 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni und zahlte diesen Betrag aus. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheides ist die Endabrechnung bis zum 31.12.2021 einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde anschließend für prüfende Dritte bis zum 31.03.2023 verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informierte darüber alle prüfenden Dritten auf seiner Website „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“. Ferner erfolgte auch eine Information der Klägerin via E-Mail. Mit E-Mail vom 21.04.2023 wurde eine letzte Nachfrist bis zum 30.04.2023 gewährt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht eingereichte Endabrechnungen zur Folge hätten, dass der Neustarthilfe-Vorschuss in voller Höhe zurückgezahlt werden müsse. Die Klägerin reichte bis zum 30.04.2023 keine Endabrechnung ein. Im Laufe des Jahres 2023 wurde das Portal zur Einreichung der Endabrechnung abgeschaltet. Mit Schlussbescheid vom 04.10.2024 ersetzte die Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 07.09.2021, lehnte den Antrag auf Gewährung von Neustarthilfe vom 19.07.2021 ab und forderte die bereits ausgezahlte Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 € zurück. Dies begründete sie mit der fehlenden fristgerechten Einreichung einer Endabrechnung. Ferner stellte sie fest, dass der zu erstattende Betrag vom Auszahlungszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen sei. Der zu entrichtende Zinsbetrag werde nach Begleichung der Rückforderung mit separatem Bescheid festgesetzt. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, bei der Frist zur Einreichung der Endabrechnung handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, da im Bescheid darauf nicht hinreichend klar hingewiesen worden sei. Ferner sei eine vollständige Rückforderung unverhältnismäßig, da die materiellen Fördervoraussetzungen vorlägen. Die Abrechnungen liefen zum großen Teil automatisiert ab, so dass es gleichgültig sei, wann die entsprechenden Daten hierfür vorlägen. Zudem werde vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Sie sei aufgrund eines Steuerberaterwechsels nicht in der Lage gewesen, die Daten früher zu beschaffen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2025 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug sie vor, mangels rechtszeitiger Endabrechnung seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt worden. Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung sei als materielle Ausschlussfrist einzuordnen, deren Verstreichen, das Erlöschen des materiellen Rechts zur Folge habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei der versäumten Frist nicht um eine gesetzliche Frist handele. Dessen ungeachtet lägen aber auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin die Einreichung der Endabrechnung unverschuldet versäumt habe. Trotz mehrerer Erinnerungen und Setzen einer Nachfrist bis zum 30.04.2023 sei die Endabrechnung nicht eingereicht worden. Ein Verschulden des prüfenden Dritten sei der Klägerin zuzurechnen. Im Übrigen sei es allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten und die Formalien des Förderverfahrens festzulegen und dabei auch eine Stichtagsregelung zu treffen, sodass die Handhabung der Frist in der Verwaltungspraxis als materielle Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass die in der Förderrichtlinie, den FAQs usw. erfolgte Festlegung der Frist und deren Anwendung als materielle Ausschlussfrist dem Förderzweck zuwiderlaufe oder sich aus anderen Gründen als willkürlich darstelle. Das Setzen einer solchen Frist zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen sei zweckmäßig gewesen, insbesondere um eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten. Die streitgegenständliche Frist diene gerade im vorliegenden Massenverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Endabrechnung bei der Neustarthilfe. Das Interesse der Klägerin an der Gewährung der Billigkeitsleistung müsse aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Interesse der angemessenen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zurückstehen. Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Entscheidung erfordert hätten, seien nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Erstattung der bereits durch den Bescheid vom 07.09.2021 ausgezahlten Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 € beruhe auf der entsprechenden Anwendung von § 117a Abs. 1 LVwG. Daraufhin hat die Klägerin am 22.05.2025 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe zumindest einen Anspruch darauf, die Neustarthilfe teilweise zu behalten. Sie hätte die Schlussabrechnung gerne erstellt, allerdings sei das Portal der Beklagten gesperrt. Für eine wirksame Fristsetzung fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage. Die Fristen seien primär in den FAQ kommuniziert (4.8), nicht aber in den eigentlichen Förderrichtlinien der Länder. Es stelle sich die Frage, ob FAQ als verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen könnten. Dies sei zu verneinen. Denn, wie die mehrfache Verlängerung der ursprünglichen Frist zeige, habe die Frist in den FAQ, anders als die gesetzlichen Fristen, keine verlässliche Größe dargestellt. Weder in der mit der Antragstellung abgebenden Verpflichtungserklärung noch in den FAQ sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Versäumung der Frist die Hilfe zurückzuzahlen sei. Unter 4.8 der FAQ heiße es „nur“, dass der ausgezahlte Vorschuss zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung erfolge. Dort stehe mithin nichts von einer einzuhaltenden Frist. Die Möglichkeit einer Endabrechnung sei der Klägerin durch Sperrung des Abrechnungsportals bei dem prüfenden Dritten versagt geblieben. Dies habe aber nicht die Klägerin zu vertreten. Es sei kein Hinweis erfolgt, dass eine rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung zwingende Fördervoraussetzung sei. Eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten werde bestritten. In den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden sei zwar ein Vorbehalt der Schlussabrechnung aufgenommen, häufig aber ohne konkrete Fristsetzung. Ob nachträgliche Fristvorgaben in FAQ diese Bescheide wirksam modifizieren könnten, sei rechtlich zu hinterfragen. Der Kläger beantragt, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 04.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2025 werden aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die Endabrechnungsfrist auch in der Förderrichtlinie unter Ziffer I. 8. Abs. 4 Satz 3 benannt. Soweit vorgetragen werde, die Fristsetzung sei nicht durch einen klassischen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt, werde darauf hingewiesen, dass dem vorläufigen Bewilligungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Eine isolierte Anfechtung der Ziffer 3. der Nebenbestimmungen sei innerhalb der Widerspruchsfrist jedoch nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 26.11.2025 und 28.11.2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2025 übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.