Urteil
16 K 3838/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0430.16K3838.24.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung W. vom 17. Mai 2025 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 20. Mai 2024 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung W. vom 17. Mai 2025 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 20. Mai 2024 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die endgültige Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie im Schlussabrechnungsverfahren. Am 24. Januar 2022 beantragte die Klägerin, die eine Schankwirtschaft betreibt, im Wege des Direktantrags – ohne Einschaltung eines sogenannten prüfenden Dritten – im digitalen Antragsportal der Bezirksregierung W. die Bewilligung von Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar – März 2022 (im Folgenden: NSH 22) in Höhe von 4.500,00 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung erklärte die Klägerin mittels des Antragsformulars, welches zudem an mehreren Stellen auf die Endabrechnung hinweist, bis zum 30. Juni 2022 über ein Online-Tool eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Förderzeitraum einzureichen und bestätigte, sie habe zur Kenntnis genommen, dass die NSH 22 vollständig zurückzuzahlen sein, wenn sie nicht bis spätestens zum 30. Juni 2022 eine Endabrechnung erstellte. Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom selben Tage (im Folgenden: Bewilligungsbescheid) bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin die NSH 22 in beantragter Höhe. In Ziff. 2 des Tenors des Bescheids heißt es unter anderem: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststeht. … Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt. …“ In den Nebenbestimmungen des Bescheides sind u.a. die folgenden Regelungen enthalten: Ziffer 3 Sätze 1 und 2: „Die oder der Begünstigte hat bis zum 30. Juni 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung … einzureichen… Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen. Ziffer 11: „Die Neustarthilfe 2022 ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Festsetzung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird …“. Der bewilligte Betrag wurde in der Folge an die Klägerin ausgezahlt. Die allgemein gültige Frist zur Abgabe der Endabrechnung für die NSH 22 wurde bis zum 30. September 2022 verlängert. Mit Schlussbescheid vom 17. Mai 2024 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab (Ziff. 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und setzte den Betrag von 4.500,00 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheides sowie eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme fest (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe nicht fristgerecht eine Endabrechnung eingereicht. Am 23. Mai 2024 hat die Klägerin Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Sie trägt vor: Sie habe in der gesamten Corona-Krise mehrere Anträge gestellt und auch von ihrer Steuerberaterkanzlei erstellen lassen. Sie sei allen Aufforderungen und Rückmeldungen nachgekommen. Sie habe keine weiteren Aufforderungen bekommen, nur den Schlussbescheid. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insbesondere weiter vorgetragen: Sie habe eine Reihe von ihr dokumentierter Gespräche mit Mitarbeitern der Corona-Hotline geführt, deren Namen sie auch notiert habe. Von diesen Mitarbeitern sei ihr stets gesagt worden, sie solle mit der Abgabe der Endabrechnung warten, bis sie eine Aufforderung per E-Mail mit einem entsprechenden Link in das ELSTER-Portal erhalte. Sie bitte um eine faire und ermessensgerechte Entscheidung in Anbetracht der Umstände und ihrer nachweisbaren Mitwirkung. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24. Januar 2022 unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung W. vom 17. Mai 2024 antragsgemäß 4.500,00 Euro Corona-Neustarthilfe zu bewilligen, hilfsweise, festzustellen, dass ihr Verhalten nicht schuldhaft im Sinne der Abrechnungspflicht und die besondere persönliche Belastungssituation, – insbesondere durch ihre frisch begonnene Elternzeit – als Härtefall im Sinne einer unverhältnismäßigen Rückforderung zu würdigen war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Nachweis des Versands von Erinnerungsnachrichten an die Klägerin trägt das beklagte Land vor: Es seien im Auftrag des Bundes von einem externen IT-Dienstleister – G. – Erinnerungsmails und -briefe auf der Grundlage eines Kommunikationsplans versendet worden. Der tatsächliche Versand per Post oder per Mail sei in einer Excel-Tabelle festgehalten, in der zu jeder Antragsnummer vermerkt sei, wenn der Versand auf welchem Kommunikationsweg erfolgt wie. Für den jeweiligen Versandzeitraum und die Art existiere jeweils ein eigenständiger Reiter. Es sei technisch ausgeschossen, dass der Antrag in der Excel-Tabelle erscheine, die fragliche Mail aber nicht versendet worden sei. Unter der Antragsnummer der Klägerin fänden sich zwei Treffer. Dementsprechend seien 16. September 2022 eine E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse und im Januar 2023 ein Schreiben an die Adresse des Antrags versendet worden. Für Aufbau und Inhalt der hierzu vom beklagten Land vorgelegten Dokumentationen wird auf die Gerichtsakte (Bl. 39/40) Bezug genommen. Das beklagte Land trägt weiter vor: Weder Erinnerungsmails noch eine Anhörung seien Voraussetzung für einen Schlussbescheid mit Verpflichtung zur Rückzahlung wegen unterlassener Endabrechnung. Vielmehr ergebe sich die Verpflichtung zur Einreichung der Endabrechnung aus den Nebenbestimmungen des ursprünglichen Bescheides. Die bundeseinheitlichen, automatisierten und zentralisierten Erinnerungen durch den IT-Dienstleister seien irrelevant. Die Erinnerungsmails vom Bund veranlasst worden seien, seien sie in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten und es gehöre nicht zur Verwaltungspraxis, solche Erinnerungsmails als Voraussetzung für den Erlass eines Schlussbescheides mit vollständiger Rückforderung zu machen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erwidernd vorgetragen: Der Versand von Nachrichten könne durch die Vorlage einer Excel-Tabelle nicht belegt werden. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil sie ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines stattgebenden Schlussbescheides oder auf eine Neubescheidung ihres Antrags. Der Schlussbescheid der Bezirksregierung vom 17. Mai 2025 ist rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), soweit darin NSH 22 endgültig abgelehnt und die ausgezahlte Fördersumme von 4.500,00 Euro zurückgefordert wird. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die NSH 22 im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022 (aktualisierte Fassung vom 24. Mai 2022) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/1.-aktualisierung-richtlinie-verlangerte-ubh-iv.pdf (im Folgenden FRL). Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Neustarthilfe“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html (im Folgenden FAQs,; zu berücksichtigen. Die Gewährung der NSH 22 erfolgte aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn sie Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von NSH 22. Eine Ermessensreduktion auf Null scheidet schon deshalb aus, weil bislang keine Endabrechnung eingereicht worden ist, deren Angaben Gegenstand der Entscheidung sind. Die Klage ist weiterhin auch hinsichtlich des als Minus im Vornahmeantrag enthaltenen Neubescheidungsbegehrens unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist mit dem Schlussbescheid untergegangen, da sich dieser insoweit als rechtmäßig erweist. Die Bewilligungsentscheidung ist gemäß der ständigen willkürfreien Verwaltungspraxis ergangen. Ein atypischer Fall liegt nicht vor. In formeller Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung in ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung bezüglich der NSH ohne vorherige gesonderte Anhörung getroffen hat. Gemäß § 28 Abs. VwVfG Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW kann eine Anhörung unterbleiben, wenn, wie es hier der Fall war, von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Als eine solche Erklärung ist es auch dann zu werden, wenn ein Antragsteller entgegen der bestehenden Anforderungen im Verwaltungsverfahren durch Nichtabgabe der Endabrechnung die Rücknahme bewirkt hat. Zudem greift für die Massenverfahren der Corona-Hilfen der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach von einer Anhörung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. In materieller Hinsicht entspricht es der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit wird in Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 FRL und in Ziff. 3.3 Nr. 1 FAQs antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 3 FRL nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 4 der genannten Regelung die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 4.8 Abs. 6 der FAQs dazu ergänzend bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung für die NSH 22 bei Direktantragstellung ist bis zum 30. September 2022 gelaufen (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 2 und 4.8 Abs. 1 Satz 1 FAQs). Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der NSH 22 im Bewilligungsbescheid ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in den Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei (s.o.). Bis zum Ablauf der danach maßgeblichen Frist ist seitens der Klägerin keine Endabrechnung zur NSH 22 eingereicht worden. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt, denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, aufgrund dessen das beklagte Land verpflichtet wäre, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob im Falle der Klägerin eine von der geschilderten ständigen willkürfreien Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung über die Rücknahme geboten war. In Ansehung des verhältnismäßig geringen Zeitaufwands zur Erstellung der Endabrechnung, des relativ langen Zeitraums, in welchem die Einreichungsmöglichkeit bestanden hat und der Möglichkeit, sich notfalls auch dritter Personen als Hilfe zu bedienen, liegt (auch in umfänglicheren) Belastungen des privaten Lebens und Schicksalsschlägen keine Atypik, die im hier vorliegenden Masseverfahren zu berücksichtigen wäre. Es kann offenbleiben, ob der Klägerin, wie sie behauptet, keine Erinnerungsnachricht zur Abgabe der Endabrechnung zugegangen ist. Jedenfalls wäre auch dieser Umstand nicht geeignet, eine Atypik im obigen Sinn zu begründen. Allerdings entsprach es der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, den Direktantragstellern vor Ergehen des ablehnenden Schlussbescheides eine Erinnerungsnachricht zu versenden, wenn eine Endabrechnungserklärung unterblieben war. Diese Praxis ist gegenüber der Klägerin aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingehalten worden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war die Praxis eines Versands von Erinnerungsschreiben Bestandteil der tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis. Allerdings sind die Erinnerungen auf Veranlassung der zuständigen Bundesbehörde durch einen IT-Dienstleister erfolgt. Sie wurde jedoch ausdrücklich in den von Bund und Ländern veröffentlichten FAQs kommuniziert, auf die das beklagte Land sich in allen anderen Fällen allgemein für seine Verwaltungspraxis beruft. Zudem wurde das Bewilligungsverfahren insgesamt unter Rückgriff auf technische Ressourcen der per Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde nach außen einheitlich durchgeführt. Im Falle der Klägerin ist aber keine Abweichung von der daraus erwachsenden tatsächlichen Verwaltungspraxis erkennbar. Diese erschöpfte sich im bloßen Versenden der entsprechenden Nachrichten. Dass es darüber hinaus zur tatsächlichen Verwaltungspraxis gehört haben könnte, Ermittlungen zum Zugang der E-Mails oder weitergehende Bemühungen bezüglich deren Zugangs vorzunehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aus den vom beklagten Land vorgelegten Excel-Tabellen ergibt sich, dass am 16. September 2022 an die von der Klägerin hinterlegte E-Mail-Adresse eine Erinnerungsmail versandt worden ist. Weiter erging an die Postadresse der Klägerin im Januar 2023 ein postalisches Schreiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vorlage von Einträgen in einer Excel-Tabelle mit entsprechenden Nachweisen einer Versendung ausreichend, um den Versand von Erinnerungen im Einklang mit der ständigen Praxis zu belegen. Im Hinblick auf das Erfordernis, die Beachtung der wie dargelegt überobligatorischen Verwaltungspraxis im Massenverfahren der Corona-Subventionen zu belegen, ist nichts dafür ersichtlich, in welcher Weise ein solcher Nachweis sonst gleichermaßen effizient und zweckgerecht hätte geführt werden können. Die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht als willkürlich zu beanstanden. Das Willkürverbot stand einem Versand von Erinnerungsnachrichten ohne anschließender Kontrolle von deren tatsächlichem Eingang beim Empfänger nicht im Wege. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Erinnerungsnachrichten sich insoweit als „überobligatorisch“ darstellten, also gegen eine tatsächliche Verwaltungspraxis, welche von derartigen Nachrichten vollständig abgesehen hätte, nichts zu erinnern gewesen wäre. Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung und die Bedeutung ihrer Einhaltung für die Antragsteller war aus einer Vielzahl von Quellen (Antragsformular, vorläufiger Bewilligungsbescheid, FRL und FAQs) bereits hinlänglich erkennbar. Die Tragweite der Erinnerungsnachrichten war bei dieser Sachlage eher gering einzuschätzen. Ihre Bedeutung erschöpfte sich in einer rein vorsorglichen Mitteilung und die Eröffnung einer bequemen Abgabemöglichkeit durch den darin enthaltenen Link zum ELSTER-Portal. Ein derartiges freiwillig etabliertes zusätzliches Dienstleistungsangebot erforderte daran anknüpfende weitere „Vorsichts“maßnahmen nicht, sondern durfte in Kauf nehmen, dass in Ausnahmefällen ein Eingang unterblieb. Eine Atypik ist bei dieser Sachlage auch nicht aus dem Umstand zu entnehmen, dass der Klägerin, wie von ihr vorgetragen, von Mitarbeitern der Corona-Hotline mehrfach gesagt worden ist, sie könne mit der Abgabe der Endabrechnung warten, bis ihr eine Erinnerungsnachricht mit einer Aufforderung zur Abgabe der Endabrechnungserklärung und einem Link zugeleitet werde. Wie ausgeführt, entsprach es der ständigen Verwaltungspraxis, solche Erinnerungsnachrichten zu versenden, nicht jedoch deren tatsächlichen Zugang beim Empfänger vorzuhalten. Nach der Lebenserfahrung konnte davon ausgegangen werden, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle diese Nachrichten den Empfängern auch zugehen würden und sie unter Nutzung des darin enthaltenen LINKS die Endabrechnung ohne den proaktiven Aufruf des ELSTER-Portals abgeben konnten. Die Erinnerungs-Mails bewirkten damit eine technische Vereinfachung der Abgabe der Endabrechnung. Es bot sich aus Bequemlichkeitsgründen an, während des Laufs der Frist zunächst nicht proaktiv tätig zu werden, sondern auf einen entsprechenden E-Mail-Zugang zu warten. Auf diese Möglichkeit wurde die Klägerin von den Mitarbeitern der Corona-Hotline hingewiesen. Die Bedeutung der von der Klägerin geschilderten Auskünfte erschöpfte sich aber nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont in diesem Inhalt. Es ergibt sich nichts dafür, dass sie sich dadurch berechtigt sehen durfte davon auszugehen, sie könne in Erwartung des Zugangs einer an sie versendeten Nachricht von ihrer davon unabhängig bestehenden, an vielen Orten (s.o.) kommunizierten, Verpflichtung entbunden werden, die allgemein für alle Antragsteller geltende Abgabefrist für die Endabrechnung einzuhalten. Im Falle des fehlenden Zugangs einer Erinnerungsnachricht war sie bei drohendem Ablauf der Abgabefrist vielmehr unverändert gehalten, diese Frist einzuhalten und die Endabrechnung nunmehr ohne den zusätzlichen Komfort eines Links, also unter eigenständigem Aufruf des ELSTER-Portals, einzureichen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, noch vorgetragen, dass der Klägerin die Abgabe der Endabrechnung ohne die Nutzung eines Links in einer Erinnerungs-Mail nicht möglich gewesen wäre. Eine Atypik ergibt sich ebenso wenig aus dem Umstand, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, ihre Mitwirkungspflichten in anderen Corona-Hilfe-Verfahren stets beachtet hat. Die Mitwirkung eines Antragstellers in allen Corona-Hilfe-Verfahren, in denen er Anträge gestellt hatte, stellt sich nicht als besonders zu würdigender Umstand dar, sondern war ein selbstverständliches Erfordernis für den Bezug und das Behalten der Billigkeitsleistungen. Die Beachtung von zentralen Verpflichtungen, wie es insbesondere diejenige zum Einreichen der Endabrechnung darstellt, war in jedem einzelnen Verfahren erforderlich und konnte nicht in einigen oder einem von ihnen unterbleiben, weil sie in anderen Verfahren stattgefunden hatte. Die gegen Ziff. 3 des Schlussbescheides gerichtete Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrages wendet. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Auch im Hinblick auf die Rückforderungsentscheidung sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Bewilligungsstelle wegen einer zu vermeidenden außergewöhnlichen Härte eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung erwägen musste. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Rückforderung stelle sich aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation, insbesondere wegen ihrer frisch begonnenen Elternzeit, als unverhältnismäßig dar, ist dies unberechtigt. Die Notwendigkeit der Versorgung eines neu geborenen Kindes ist zwar mit besonderen Herausforderungen auch finanzieller Art verbunden, die damit eingetretene Situation ist aber durchaus lebensüblich und ihr wird in einer Reihe gesetzlicher Regelungen und möglicher Unterstützungsleistungen Rechnung getragen. Sie erfordert es nicht, eine besondere Bewertung im Rahmen der Rückforderung von Subventionsmitteln vorzunehmen, die aufgrund einer Billigkeitsentscheidung in anderem sachlichen Zusammenhang ausgezahlt worden sind. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 20. Mai 2024 festgesetzt wird. Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1. Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung W. nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch mehr als ein Jahr mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung Düsseldorf würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde. Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) jedoch keine Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung W. keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen. Hinsichtlich der durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet. Die durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. März 2023 sowie ab dem 17. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15. Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier demjenigen des Klägers –, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 20. Mai 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen. Der Hilfsantrag ist wegen der gesetzlich angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist darauf gerichtet, die bewilligte Summe von 4.500,00 Euro endgültig bewilligt zu bekommen und damit diesen Betrag nicht zurückzahlen zu müssen. Dieses Ziel konnte sie ausschließlich mit dem weiter gehenden Verpflichtungs- und Anfechtungsantrag erreichen, den sie auch gestellt hat und in der die rechtliche Überprüfung der Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung und des darin ausgeübten Ermessens unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände wie insbesondere Beachtung oder Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten und persönlicher Situation beinhaltete. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.