Beschluss
13 S 410/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1204.13S410.24.00
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Leitsätze
Eine Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses ist in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren, in dem die Bewilligung für einen erst noch zu stellenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO begehrt wird, nicht möglich.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 5570/23 - wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 5570/23 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses ist in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren, in dem die Bewilligung für einen erst noch zu stellenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO begehrt wird, nicht möglich.(Rn.36) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 5570/23 - wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 5570/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Schreiben vom 02.11.2023, das am selben Tag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einging, machte der Antragsteller folgende Begehren geltend: A. Untätigkeits-Bescheidungsklage wegen 1.) Nicht-Verbescheidung meines Widerspruchs ... vom 07.11.2022 gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2022, 2.) Nicht-Verbescheidung meines behördlichen a.W.-Antrags vom 07.11.2022 bzgl. dieses Widerspruchs, 3.) Nicht-Verbescheidung meines Erlass-Antrags mit hilfsweisem Stundungs-Antrag vom 07.11.2022 bzgl. der Gebühren ..., 4.) Nicht-Verbescheidung meiner Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerde vom 27.12.2022 gegen xx xxxxxx mangels Beantwortung meines Schreibens vom 29.06.2022 mit Berichtigung vom 22.09.2022 bzgl. ..., 5.) Nicht Verbescheidung meiner Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerde vom 27.12.2022 gegen xx xxxxxx mangels Verbescheidung meines Antrags vom 07.11.2022 auf Erlass der Verwaltungsgebühren ...(sowie dortigen Hilfsantrag auf Stundung), 6.) Nicht-Verbescheidung meines behördlichen a.W.-Antrags ...vom 20.02.2023, B. Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 1.) meines Widerspruchs ...vom 07.11.2022 gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2022, 2.) meines PKH-f. Anfechtungsklage-Antrags 12 K 3434/23 vom 31.08.2023 gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2023 bzgl. des Widerspruchs vom 20.02.2023 gegen den Gebührenbescheid ...vom 17.01.2023 für die gewillkürte Entstempelung anstatt Entscheidung über meinen behördl. WE-Antrag vom 18./19.12.2022 (13:15 Uhr gefaxt) in die NU-Frist, C. Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Anordnung 1.) der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bis 1 Monat nach der Verbescheidung meines Erlass-Antrags mit hilfsweisem Stundungs-Antrag vom 07.11.2022 bzgl. der Gebühren ...x, D. Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses/Schiebeverfügung, dem Landratsamt eine Vollstreckung der streitgegenständlichen Gebühren 1.) bis zu den unter A.) genannten ausstehenden Verbescheidungen, 2.) bis zur Entscheidung des Gerichts über meinen hiesigen PKH-für-a.W.-Antrag, 3.) bis zur Entscheidung des Gerichts über meinen hiesigen PKH-für-e.A.-Antrag zu untersagen. Mit Urteil vom 09.04.2024 - 12 K 4380/24 - wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die unter A.) aufgeführten Klagen („Untätigkeits-Bescheidungsklagen“) ab, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Hiergegen hat der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Senat unter dem Aktenzeichen 13 S 805/24 anhängig ist. Mit Beschluss vom 23.02.2024 - 12 K 4381/23 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den unter B.) bezeichneten Prozesskostenhilfeantrag („Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“) ab. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, über die mit Beschluss des Senats vom 04.12.2024 - 13 S 578/24 - entschieden wurde. Mit hier im Streit stehendem Beschluss vom 23.02.2024 - 12 K 5570/23 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den unter C. genannten Prozesskostenhilfeantrag („Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Anordnung“) ab. Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 13.03.2024 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller einen „PKH-Antrag für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Hängebeschluss-Antrags im PKH-für-e.A.+a.W.-Verfahren durch Beschluss 12 K 5570/23 (VG KA) vom 23.02.2024“ gestellt und ausgeführt … beantrage ich sicherheitshalber - parallel zu meiner heutigen Beschwerde beim VG gegen die Ablehnung des Hängebeschluss-Antrags im PKH für e.A.+a.W.-Verfahren - Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Durchführung der Beschwerde, um auch den Fall zu berücksichtigen, dass der Senat - unter Verletzung der effektiven Rechtsschutzgarantie - für die Beschwerde gegen eine Hängebeschluss-Ablehnung im PKH-für e.A.+a.W.-Verfahren Anwaltszwang sähe … Mit beim Verwaltungsgericht ebenfalls am 13.03.2024 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.02.2023 eingelegt und einen richterlichen Hinweis für den Fall beantragt, „dass der Senat meiner Postulationsfähigkeitsdarlegung unten unter Bst. F keine Folge leisten sollte“. Zudem hat der Antragsteller die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens „bis zwei Wochen nach Abschluss des PKH-f.Beschwerde-Verfahrens“ beantragt. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2024 im Verfahren 12 K 5570/23 hat keinen Erfolg. Er ist nicht statthaft. Nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.2019 - 2 S 2061/18 - juris Rn. 2 ff. und vom 30.03.2010 - 6 S 2429/09 - juris Rn. 12 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2014 - OVG 5 M 10.14 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2019 - 12 E 888/18 - juris Rn. 1 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013 - 7 D 228/13 - juris Rn. 1 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 - Bs IV 20/94 - juris Rn. 2 f.; vgl. ebenso auch Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 166 Rn. 59; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 18; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 166 Rn. 2) kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren sowie für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 - juris Rn. 1 f.; BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - juris Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 826/00 - juris Rn. 2). Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung eines materiell-rechtlichen Anspruchs zu ermöglichen, soweit die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht kein Anlass. Zwar entfällt ohne eine solche Auslegung auch die Möglichkeit, einem bedürftigen Beteiligten für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die erforderliche Chancengleichheit eines bedürftigen Beteiligten im Vergleich zu einem finanziell besser gestellten Rechtssuchenden wird dadurch jedoch nicht gefährdet. Denn ebenso wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden (§ 117 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO), wobei der Urkundsbeamte verpflichtet ist, den Antragsteller über die Antragserfordernisse sachgemäß zu beraten. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - die Erhebung eines Festbetrags von 66,--EUR für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist, führt nicht dazu, für dieses allein bestehende Kostenrisiko - dem Gegner entstandene außergerichtliche Kosten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 127 Abs. 4 ZPO) werden nicht erstattet - Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn dem bedürftigen Beteiligten wird auch im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Kostenrisiko nicht gänzlich genommen; im Fall des Unterliegens hat er die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Auch steht im Fall der - wie hier (dazu unten) - erfolglosen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren fest, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Dann ist es mit dem Wesen der Prozesskostenhilfe vereinbar, dass auch der bedürftige Beteiligte anfallende Gerichtskosten für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren trägt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.05.1994 a. a. O.). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller den in Streit stehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts - in der Sache allerdings unzutreffend (dazu unten unter 2. b.) - als Ablehnung einer Zwischenentscheidung im Weg eines Hängebeschlusses verstanden wissen will. Eine solche Zwischenentscheidung ergeht nicht in einem gegenüber dem Verfahren, in dem der Erlass eines Hängebeschlusses beantragt wird, selbständigen Nebenverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2024 - 6 B 664/24 - juris Rn. 25). Abgesehen davon fehlt es der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen - bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife - an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2024 im Verfahren 12 K 5570/23 hat ebenfalls keinen Erfolg. a. Der Senat kann gleichzeitig mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde auch über die Beschwerde selbst entscheiden (vgl. zu dieser Möglichkeit BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2020 - OVG 3 M 166.20 - juris Rn. 2). Dem steht hier insbesondere nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch eine solche Vorgehensweise die Möglichkeit genommen würde, eine Reduzierung der Gerichtsgebühren durch Antragsrücknahme nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu erreichen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 B 223/20, 2 D 224/20 - juris Rn. 19). Denn der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wurde bereits als unstatthaft abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch den Senat, nach der der Antragsteller sein weiteres prozessuales Vorgehen im Beschwerdeverfahren hätte gegebenenfalls ausrichten können, fand nicht statt. Demgemäß musste dem entsprechenden (nicht wörtlich zu verstehenden) Begehren des Antragstellers auf „Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis 2 Wochen nach Abschluss des PKH-f.Beschwerde-Verfahrens“ nicht entsprochen werden. Da im Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang gilt (vgl. etwa W.-R. Schenke a. a. O. § 67 Rn. 29), besteht kein Anlass für einen „richterlichen Hinweis des Senats für den Fall, dass der Senat meiner Postulationsfähigkeitsdarlegung unter Bst. F keine Folge leisten sollte mit ausreichend Gelegenheit zur prozessrechtlichen Stellungnahme und prozessualen Reaktion“. b. Die von dem Antragsteller „nach dem Meistbegünstigungsprinzip in Art. 3 Abs. 1 GG“ vorgenommene Auslegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23.03.2024 als „Hängebeschluss-Ablehnungsbeschluss“ kommt nicht in Betracht. aa. Dem steht bereits entgegen, dass das Verwaltungsgericht - in der Sache abschließend - mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag gemäß § 123 VwGO (gerichtet auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis einen Monat nach der Entscheidung über den von dem Antragsteller beim Landratsamt gestellten Erlass- und hilfsweise Stundungsantrag) abschlägig entschieden hat. Es hat indes keinen Beschluss getroffen, mit dem es die von dem Antragsteller unter Buchstabe D. seines Schreibens vom 02.11.2023 in der Sache begehrte Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 123 VwGO angeordnet hat (zur Rechtsnatur eines sog. Hängebeschlusses als Zwischenregelung vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 4, vom 16.09.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 2 und vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 4). Da mit einem sog. Hängebeschluss lediglich während eines anhängigen Eilverfahrens eine Regelung für den Zeitraum zwischen Eingang des Eilverfahrens bei Gericht und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag getroffen werden kann, wurde der gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses durch die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2024 - 19 CE 23.769 - juris Rn. 21). Entsprechendes gilt, soweit der Erlass eines Hängebeschlusses im Verfahren 12 K 4381/23 vor dem Verwaltungsgericht beantragt wurde. Auch hier hat das Verwaltungsgericht mit weiterem Beschluss vom 23.02.2024 in der Sache entschieden und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. bb. Darüber hinaus hätte die Beschwerde gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses keinen Erfolg, weil der Antragsteller kein Eilverfahren anhängig gemacht hat, in dem allein eine Zwischenverfügung ergehen könnte. Ein anhängiges Eilverfahren ist conditio sine qua non für eine Zwischenentscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 359). Insbesondere kann eine Zwischenverfügung nicht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergehen, in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen erst noch zu stellenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO begehrt wird (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2020 - 1 VB 78/20 - juris Rn. 53 und vom 01.04.2020 - 1 VB 96/19 - n. v.; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2020 - 1 V 694/20 - n. v.). Eine solche Zwischenverfügung ist - wie bereits ausgeführt - im System des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine auflösend bedingte Zwischenregelung, die noch vor Abschluss des Eilverfahrens ergeht, um einen Zustand vorläufig bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu regeln. Der bloße Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, genügt insoweit nicht. Denn der Antragsteller behält sich insoweit gerade noch vor, ob er überhaupt einen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz stellen wird. Das (isolierte) Prozesskostenhilfeverfahren ist zudem kein kontradiktorisches Verfahren. Der „Gegner“ im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht unmittelbar Beteiligter des Verfahrens und es besteht kein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hilfsbedürftigem (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 118 Rn. 7; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 118 Rn. 8; Reichling in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 118 Rn. 2). Einem Nichtbeteiligten kann aber mangels Prozessrechtsverhältnisses in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nichts aufgegeben werden. Dies begegnet im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2020 a. a. O.). Mit der Wahl eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens in einer eiligeren Angelegenheit muss ein Betroffener zwangsläufig in Kauf nehmen, dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Eine sofortige Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dem Betroffenen in einer solchen Angelegenheit zumutbar (so VerfGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 01.04.2020 a. a. O.). So sind auch die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick darauf auszulegen, dass Prozesskostenhilfe den Rechtsschutz zugänglich machen soll, das Prozesskostenhilfeverfahren dementsprechend den Rechtsschutz nicht selbst bieten darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.10.2023 - 1 BvR 687/22 - juris Rn. 18 und vom 28.07.2022 - 2 BvR 1814/21 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 24.10.2024 - 13 S 768/24 - juris Rn. 6). c. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers in der Sache gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO „auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis einen Monat nach der Verbescheidung meines Erlass-Antrags mit hilfsweisem Stundungs-Antrag vom 7. November bezgl. der Gebühren ...x“ richtet, ist sie unbegründet. Für die von dem Antragsteller insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (zum diesbezüglichen Maßstab vgl. der dem Antragsteller bekannte Beschluss des Senats vom 04.01.2024 - 13 S 1356/23 - juris Rn. 3). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Hier kann offenbleiben, ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht meint - bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Denn es mangelt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die von dem Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollstreckung der unter dem Buchungszeichen ...geführten Gebühren (die im Gebührenbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 06.10.2023 erhobene Gebühr für die mit Bescheid vom selben Tag verfügte Betriebsuntersagung des Kraftfahrzeugs des Antragstellers in Höhe vom 35,40 EUR, eine Mahngebühr in Höhe von 4,-- EUR, eine Pfändungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR und eine Postzustellungsgebühr in Höhe von 4,11 EUR, insgesamt also 58,51 EUR [vgl. Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.10.2023 an das Amtsgericht Heidelberg; vgl. auch Seite 8 des Schreibens des Antragstellers vom 02.11.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, sodass der vom Antragsteller mit Schreiben vom 26.04.2024 erbetene gerichtliche Hinweis unterbleiben konnte]). aa. Anders als der Antragsteller meint, liegt der Hauptgebührenforderung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis ein vollstreckbarer Gebührenbescheid im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG zu Grunde. Denn der von dem Antragsteller gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2022 eingelegte Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung abweichend von dem Grundsatz nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Unter öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind die nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den damit verbundenen Auslagen zu verstehen. Um eine Anforderung solcher Kosten handelt es sich bei dem hier angegriffenen - im Zusammenhang mit der Betriebsuntersagung ergangenen - Gebührenbescheid und der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.04.2011 - 2 S 247/11 - juris Rn. 4 und vom 19.04.2004 - 2 S 340/04 - juris Rn. 4 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2023 - 4 ME 23/23 - juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2021 - 2 Bs 59/21 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2016 - 2 M 48/16 - juris Rn. 9 ff.; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 16; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 31; Finkelnburg in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 693). Demgegenüber zählen zu den öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Dies trifft insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder durch eine Ersatzvornahme entstanden sind, und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt. In diesen Fällen ist die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten, nicht einschlägig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 S 871/19 - juris Rn. 13; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 144). Ein solcher Fall liegt bezüglich des Gebührenbescheids vom 06.10.2022 ebenso wenig vor wie bei der Anforderung von Mahngebühren, die ebenfalls unter die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 W 4/06 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 04.06.2019 - 4 B 37/19 - juris Rn. 8; VG Neustadt, Beschluss vom 30.03.2011 - 4 L 227/11.NW - juris Rn. 9). Die auf Grundlage des § 2 LVwVGKO erhobene Pfändungsgebühr nebst Postzustellungsgebühr kann gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG zusammen mit der Hauptforderung aus dem Gebührenbescheid vom 06.10.2023 vollstreckt werden, ohne dass es einer eigenen Festsetzung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22 - juris Rn. 22 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2021 - 2 K 2056/21 - juris Rn. 41 ff.; zu Nebenforderungen [Zinsen und Säumniszuschläge] vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris Rn. 9; Fliegauf/Maurer, LVwVG, 2. Aufl., § 13 Rn. 2). bb. Der Vollstreckung der unter dem Buchungszeichen ...geführten Gebühren kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass bislang noch nicht über seinen Erlass- und hilfsweise gestellten Stundungsantrag (bestandskräftig) entschieden worden sei. Denn dem Antragsteller steht ein solcher Anspruch gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 1 LHO in Verbindung mit § 19 Satz 2 VwKostG, § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt nicht zu, sodass er auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollstreckung bis zu einer (bestandskräftigen) Bescheidung seines Erlass- bzw. Stundungsantrags hat (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02.09.2010 - 5 B 555/09 - juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2022 - 12 L 25.22 - juris Rn. 43 ff.). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die der Senat - auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller kritisierte („ätzt mir die angefochtene Entscheidung … rein“) Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2017 - 5 C 17.155 - (juris Rn. 9) - teilt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte in einem Beschluss vom 10.12.2018 - 10 S 754/18 - (n. v.), der ebenfalls in einem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren gegenüber dem Antragsteller ergangen ist, aus: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II reicht für sich allein gesehen noch nicht aus, um eine besondere Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO annehmen zu können. Mit dem Begriff der „besonderen“ Härte hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass von dem haushaltsrechtlichen Grundsatz, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, nur unter engen Ausnahmen abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.03.2017 - 5 C 17.155 - juris). Der Erlass einer Forderung ist daher nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner bei der Entscheidung über den Erlassantrag wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist (BSG, Urteil vom 09.02.1995 - 7 Rar 78/93 - SozR 3-4427 § 5 Nr. 1), zumal in vielen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit später wieder eintreten wird oder auch ohne Liquidität des Schuldners Chancen bestehen, eine Befriedigung der Forderung etwa durch Aufrechnung zu erreichen (vgl. BSG a. a. O.). Eine „besondere“ Härte ist bei der Geltendmachung von wirtschaftlichen Nöten deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich der Betroffene - erstens - in einer gerade unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und wenn - zweitens - zu besorgen ist, dass die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1994 - 2 S 2552/93 - VBlBW 1995, 21). Durch das Entrichten der verlangten Gebühren in Höhe von insgesamt 58,51 EUR kann auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Existenzgefährdung droht. Von dem Antragsteller kann erwartet werden, dass er für gelegentlich anfallende Kosten etwas anspart. Hierauf ist er schon in dem dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.12.2018 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2018 - 12 K 14303/ 17 - (n. v.) hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Stundung der Gebührenforderung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.04.2024 (a. a. O.) zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO, nach dem Ansprüche nur gestundet werden dürfen, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für den Abgabenschuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, nicht vorliegen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42.88 - juris Rn. 40), die für das Vorliegen einer für die Stundung erforderlichen erheblichen Härte verlangt, dass der Abgabenschuldner nicht zumutbar in der Lage ist, die Abgabenschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen, wird in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsteller trotz des Bezugs von Sozialleistungen die Verwaltungsgebühr ohne ein zeitliches Entgegenkommen nicht begleichen könne. Der Senat teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nachdem der Antragsteller auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen näheren Erläuterungen abgegeben hat. Soweit der Antragsteller in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren 13 S 805/24, mit dem er Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.04.2024 (a. a. O.) beantragt, geltend macht, der Stundungsanspruch bestehe … aus sachlichen Billigkeitsgründen, weil die Entstempelung a.) aus den Gründen meiner PKH-f. Anfechtungsklage-Begründung 12 K 572/23 vom 25.03.2024 gegen Betriebsuntersagung + Widerspruchsbescheid rechtswidrig, b.) aus den Gründen meiner Teil-Begründung vom 02.04.2024 meiner PKH-f.Fortsetzungsfeststellungsklage-Beschwerde 12 K 44/24 verhältnismäßigkeitsgrundsatzverletzend, gewesen ist, übersieht er bereits, dass es hier nicht um Gebühren für die Entstempelung seiner Kennzeichenschilder, sondern um die Gebühren für die am 06.10.2022 verfügte Betriebsuntersagung seines Kraftfahrzeugs geht. Gegen diese Verfügung und gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2024 bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.10.2024 - 13 S 698/24 - und vom 04.12.2024 - 13 S 578/24 - jew. n. v.). Dass die Erhebung einer Gebühr von 35,40 EUR für die rechtmäßig verfügte Betriebsuntersagung und die Vollstreckung der Gebühr einschließlich angefallener Mahn- und Vollstreckungskosten sachlich unbillig wäre, es sich hier also um einen Sachverhalt handelt, der im Verhältnis zu den vom materiellen Fachrecht erfassten Regelfällen einen Sonderfall (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.12.1997 - 8 B 247.97 - juris Rn. 3) bildet und es deswegen dem Kostenpflichtigen unzumutbar ist, die geschuldete Gebühr (zeitgerecht) zu erbringen, erschließt sich dem Senat nicht. cc. Der Antragsteller kann auch nicht vermittels des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Kleinbetragsregelung in Nummer 6.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 08.07.2022 (LHOVV, GABl. 2022, 506) zu § 59 LHO, nach deren Satz 1 bei einem Rückstand von weniger als 36,-- EUR unter anderem von der Einleitung der Vollstreckung abgesehen werden soll, für sich in Anspruch nehmen. In Anbetracht der weiteren gegen ihn bestehenden Forderungen (siehe das bereits erwähnte Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.10.2023) scheidet eine Anwendung der Kleinbetragsregelung schon wegen der Bestimmungen in Satz 2 der Nummer 6.3.1 LHOVV zu § 59 LHO (Berücksichtigung des Gesamtrückstands) und der Nummer 6.6.1 LHOVV zu § 59 LHO (Berücksichtigung von Nebenansprüchen) aus. Auch ist nicht dargelegt, warum eine abweichende Handhabung von der Kleinbetragsregelung hier angesichts der konkreten Umstände (vgl. auch letzter und vorletzter Spiegelstrich der Nummer 6.7 LHOVV zu § 59 LHO) willkürlich wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2019 - 4 E 3/19 - juris Rn. 6). Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 6.3.2 LHOVV zu § 59 LHO (Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen). Eine Einschlägigkeit der vom Antragsteller ebenfalls zitierten Nummer 2.6 der Durchführungsbestimmungen zur Landeshaushaltsordnung und zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 59 LHO vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit sich der Antragsteller auf Abschnitt 5 Absatz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (VollstrA) beruft, ist deren Anwendungsbereich hier nach Abschnitt 1 Absatz 1 nicht eröffnet und vermag diese Verwaltungsvorschrift schon aus diesem Grund den Antragsgegner nicht zu binden. Darüber hinaus beinhaltet Abschnitt 5 Absatz 4 VollstrA keine Hinweise für den Fall, dass das Gericht - wie hier mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.04.2024 (a. a. O.) geschehen - über den Antrag des Schuldners auf Erlass oder Stundung im Weg der Untätigkeitsklage abschlägig entschieden hat. dd. Der Antragsteller kann auch nicht eine „Verjährung nach § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 GKG“ geltend machen. Er übersieht bereits, dass das Gerichtskostengesetz nur für Kosten in gerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. § 1 GKG). Nach dem hier heranzuziehenden § 20 Abs. 1 VwKostG in Verbindung mit § 6a Abs. 3 StVG, § 6 GebOSt verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung (Satz 1) und beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (Satz 2). Mithin kann von einer Verjährung der mit Bescheid vom 06.10.2022 erhobenen Gebühr für die am selben Tag verfügte Betriebsuntersagung des Kraftfahrzeugs des Antragstellers keine Rede sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nummer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.