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Urteil

2 K 2056/21

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1117.2K2056.21.00
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Leitsätze
1. Vollstreckungskosten können gemäß § 13 Abs 2 LVwVG (juris: VwVG BW) ohne eigene Festsetzung durch Leistungsbescheid, gemeinsam mit der ihrerseits durch Leistungsbescheid festgesetzten Hauptforderung, vollstreckt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - und Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -).(Rn.41) 2. Dies gilt auch für solche Vollstreckungskosten wegen derselben Hauptforderung, die bereits vor der konkreten Pfändungsmaßnahme angefallen sind.(Rn.43) 3. Die Bestimmtheit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfordert mit Blick auf die hiermit mitvollstreckten Vollstreckungskosten keine nach Einzelposten differenzierte Aufstellung.(Rn.47)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vollstreckungskosten können gemäß § 13 Abs 2 LVwVG (juris: VwVG BW) ohne eigene Festsetzung durch Leistungsbescheid, gemeinsam mit der ihrerseits durch Leistungsbescheid festgesetzten Hauptforderung, vollstreckt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - und Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -).(Rn.41) 2. Dies gilt auch für solche Vollstreckungskosten wegen derselben Hauptforderung, die bereits vor der konkreten Pfändungsmaßnahme angefallen sind.(Rn.43) 3. Die Bestimmtheit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfordert mit Blick auf die hiermit mitvollstreckten Vollstreckungskosten keine nach Einzelposten differenzierte Aufstellung.(Rn.47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2021 ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021 gerichtete Klage des Klägers ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Hat sich ein den Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belastender Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Gleiches gilt, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, für den Fall, dass ein solcher Verwaltungsakt sich bereits vor Klagerhebung erledigt hat (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 45.74 -, BVerwGE 56, 24 = juris Rn. 10; Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 30; Urt. v. 17.08.2020 - 2 S 2909/20 -, juris Rn. 57). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist demnach zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12.04.2021, gegen die der Kläger am 15.04.2021 und sodann nochmals am 27.04.2021 fristgerecht Widerspruch und auf den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2021 hin am 07.06.2021 ebenfalls fristgerecht Klage erhoben hat, ist ein den Kläger belastender Verwaltungsakt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich durch die Leistung des Kreditinstituts des Klägers als Drittschuldner an den Beklagten am 07.06.2021 erledigt. Von einer bereits durch Drittschuldnerleistung rechtlich umgesetzten Pfändungs- und Einziehungsverfügung geht keine den Forderungsschuldner, hier den Kläger, belastende Regelungswirkung mehr aus (vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525 = juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2021 - 2 A 1480/20 -, juris Rn. 55; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 2 K 1962/19 -, KKZ 2020, 209 = juris Rn. 19). Ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht indessen nach wie vor fort. Denn der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass er es auch zukünftig ablehne, Rundfunkbeiträge regelmäßig zu leisten. Aus diesem Umstand folgt zugleich ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) in Form einer Wiederholungsgefahr. Hinreichend ist hierbei nicht jedes abstrakt und allgemein gegebene Interesse, sondern es ist die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen werden wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 21). Beides liegt hier vor. Denn der Kläger hat durch sein schriftliches wie mündliches Vorbringen sowie aufgrund der längere Zeit andauernden Weigerung, Rundfunkbeiträge zu leisten, hinreichend deutlich gemacht, dass er auch künftig nicht beabsichtige, Rundfunkbeiträge zu leisten. Daher ist nach der – im Übrigen nicht in Änderungen begriffenen – Verwaltungspraxis des Beklagten mit dem Erlass weiterer Festsetzungsbescheide und deren Vollstreckung, auch im Wege der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu rechnen. Dass derzeit insofern noch kein Datum benannt werden kann, ändert an der konkreten Gefahr eines erneuten Erlasses nichts. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungklage liegen gleichfalls vor. 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12.04.2021 war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). a) Rechtliche Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann – wie vorliegend – die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (vgl. § 314 Abs. 1 und 2 AO). Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten in Form der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung sind gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG die §§ 316 bis 327 AO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt und dass auf die so zu bewirkende Beitreibung auch § 319 AO anzuwenden ist, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Einschränkungen der damit sinngemäß anzuwendenden zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften ergeben sich hierbei aus den Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens. So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). b) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die formellen Anforderungen, die die Abgabenordnung an eine Forderungspfändung stellt – insbesondere die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Schriftlichkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, deren Zustellung an den Drittschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 1, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) und die Mitteilung der Zustellung an den Kläger als Vollstreckungsschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 3, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) –, sind vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt. aa) Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO ist zur Vornahme einer Pfändung einer Geldforderung in der Pfändungsverfügung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist schriftlich ergangen und wurde dem Drittschuldner vorliegend am 14.04.2021 zugestellt. Der Kläger trägt insofern nichts Gegenteiliges vor. Die als Arrestatorium und Inhibitorium zu bezeichnenden Anordnungen an Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner sind vorliegend in der an den Drittschuldner gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthalten (S. 1 der Verfügung vom 12.04.2021), in welcher der Drittschuldner auch mit seiner Firmenbezeichnung benannt wurde. Das Fehlen einer Mitteilung des konkreten Wortlauts des gegenüber ihm als belastender Verwaltungsakt wirkenden Inhibitoriums an den Kläger als Vollstreckungsschuldner ändert an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändung nichts (vgl. BFH, Urt. v. 13.01.1987 - VII R 80/84 -, BStBl II 1987, 251 = juris Rn. 13 f.). Das Inhibitorium dient lediglich der Sicherung des mit der Zustellung der Pfändungsverfügung begründeten Pfändungspfandrechts des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2011 - 27 L 923/10 -, juris Rn. 36) und ist damit lediglich relativer Natur. Die – allgemein und objektiv zu bestimmende – Rechtmäßigkeit der Verfügung kann hiervon nicht abhängen. Das Inhibitorium ist, entgegen der Rüge des Klägers, im vorliegenden Fall auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dem Kläger in dem Mitteilungsschreiben vom 12.04.2021 der Name seines Geldinstituts nicht ausdrücklich benannt wurde, wobei in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021 demgegenüber das Geldinstitut namentlich eindeutig benannt ist. Im hier allein maßgeblichen vorliegenden Einzelfall genügt die Angabe in dem Schreiben an den Kläger jedenfalls den Anforderungen des § 309 Abs. 1 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG. Für den Kläger war es angesichts der gegebenen Informationen und seiner eigenen Kenntnisse objektiv möglich, zu erkennen, um welche Forderungen gegenüber welchem Geldinstitut es sich handelt. Denn der Kläger hat, ausweislich seiner Angaben in der Vermögensauskunft vom 31.03.2021 (unter Ziffer 14, Seite 4 der Auskunft), angegeben, lediglich bei einem Kreditinstitut, der ...bank AG, pfändbare Konten zu besitzen. Angesichts der konkret angegebenen Konten (ein Girokonto, ein mit 3.600 EUR im Soll stehendes Mietavalkonto und ein Depotkonto ohne Guthaben) musste dem Kläger angesichts seiner persönlichen Umstände darüber hinaus auch klar sein, welches Konto von einer Pfändung betroffen sein würde. Dies war ihm auch bei praktischer Betrachtung ohne Weiteres möglich, da er sein letztlich von der Pfändung betroffenes Girokonto bereits bis zum 15.04.2021 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt hatte, sodass die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete Unkenntnis schlechterdings unzutreffend ist. bb) Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO und § 314 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG ist die Zustellung an den Drittschuldner gegenüber dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Diese Mindestanforderung ist hier gewahrt, da der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2021 eine schriftliche Mitteilung über die gegenüber dem Drittschuldner verfügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung übermittelt hat. Diese hat den Kläger auch nachweislich erreicht, da dieser sie selbst zum Teil seines Vorbringens im Klageschriftsatz vom 07.06.2021 gemacht und sogar in Ablichtung wiedergegeben hat. Eine eigene Zustellung an den Vollstreckungsschuldner fordern demgegenüber weder der Wortlaut des § 309 Abs. 2 AO noch Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes. Eine besondere Form der Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner, etwa in Form der Zustellung, kennt § 309 Abs. 2 AO, anders als etwa § 829 Abs. 2 ZPO, nicht, sodass aus diesen systematischen Gründen keine weitergehenden Anforderungen an die Mitteilung zu stellen sind. Insofern ist es ausreichend, wenn der Vollstreckungsschuldner von der Pfändung der Forderung noch mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor deren Überweisung an den Gläubiger erfährt und ausreichend Möglichkeit hat, Pfändungsschutz und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.09.2020 - 14 L 997/20 -, juris Rn. 14; VG Köln, Beschl. v. 02.09.2010 - 14 L 1210/10 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2011 - 27 L 923/10 -, juris Rn. 40). Dies ist vorliegend insbesondere auch deswegen gewahrt, da die Mitteilung an den Kläger jedenfalls die Anforderungen des § 260 AO erfüllt, indem ihm im Mitteilungsschreiben die einzelnen Teilgegenstände der Forderung (Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge, Mahngebühren, bisherige Vollstreckungskosten usw.) mitgeteilt wurden. Dass der Kläger diese Informationen für unzureichend erachtet, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Unschädlich ist es ebenfalls, dass dem Kläger die Nachricht über die Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner bereits am 12.04.2021 übermittelt und somit nicht bereits das konkrete Zustellungsdatum genannt wurde (in diesem Sinne auch VG Freiburg, Beschl. v. 09.05.2018 - 6 K 2172/18 -, juris Rn. 8 f.). § 309 Abs. 2 Satz 3 AO fordert weder ausdrücklich noch implizit eine nachträgliche Mitteilung über die Zustellung (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.09.2020 - 14 L 997/20 -, juris Rn. 14). Bei Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses des Klägers als Vollstreckungsschuldner, sind dessen Interessen durch eine zeitgleich mit dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergehende Mitteilung mindestens ebenso gewahrt, da er hierdurch frühzeitig – wie hier jeweils erfolgt – Pfändungsschutzmaßnahmen ins Werk setzen und rechtzeitig Rechtsbehelfe gegen die Pfändungsverfügung erheben kann. Eine nachträgliche Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner ist jedenfalls dann – wie hier – im Einzelfall entbehrlich, wenn dieser bereits unmittelbar nach der Zustellung Rechtsbehelfe gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben hat. Dies ist vorliegend durch den Widerspruch vom 15.04.2021 erfolgt. Ein „Mehr“ an Schuldnerschutz kann in diesem Fall auch die nochmalige Mitteilung über die Zustellung schon von vornherein nicht erzeugen. c) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Eine vollstreckbare Grundverfügung für die Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge ist in den insgesamt sieben Festsetzungsbescheiden des Beklagten zu sehen, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung bestandskräftig waren. Einer eigenen vollstreckbaren Grundverfügung für die – hier allein in Streit stehende – Vollstreckung wegen der Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR nach § 2 LVwVG bedarf es demgegenüber nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG und § 2 LVwVG, die wie sämtliche Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vorliegend auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.09.2020 - 2 S 2597/20 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris Rn. 7 ff.), können allgemein Verwaltungsakte vollstreckt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, durch Beitreibung vollstreckt. Vorliegend ist, worauf der Kläger – nur insoweit zutreffend – hinweist, kein eigener Forderungsbescheid, also kein Verwaltungsakt, hinsichtlich der Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR ergangen. (1) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist mit Blick auf die Vollstreckungskosten keine eigene Festsetzung erforderlich, sodass das (Nicht-)Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts nicht schadet. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 LVwVG. Hiernach können Kosten der Vollstreckung mit der Hauptforderung beigetrieben werden; für Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) gilt dies dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. Es handelt sich hierbei dogmatisch betrachtet um eine Ausnahmevorschrift des allgemeinen Grundsatzes aus § 1 Abs. 1 LVwVG, § 2 LVwVG und § 13 Abs. 1 LVwVG. Hieraus folgert die Rechtsprechung, dass es vor der Vollstreckung dieser Nebenforderungen gemeinsam mit einer hauptsächlichen Gebühren-, Kosten- oder sonstigen Geldforderung nicht bedarf (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.02.2014 - 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 = juris Rn. 9; Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -, NJW 1984, 253; Beschl. v. 30.09.1982 - 2 S 1462/82 -, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 05.08.1998 - 4 C 97.2908 -, NVwZ-RR 1999, 619 = juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f., 44; VG Cottbus, Beschl. v. 03.09.2020 - 6 L 630/19 -, juris Rn. 46; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.12.2018 - 4 A 194/18 -, juris Rn. 44). Das Gericht schließt sich dieser Auslegung der Vorschrift in vollem Umfang an. (2) Vorliegend hat der Beklagte die Vollstreckungskosten gemeinsam mit der Hauptforderung vollstreckt, namentlich mit den Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.04.2020, welche mit Festsetzungsbescheiden vom 03.03.2017, vom 02.05.2017, vom 03.07.2017, vom 02.11.2017, vom 01.03.2019, vom 04.06.2019 und vom 02.11.2020 festgesetzt wurden und wegen deren zwangsweiser Durchsetzung im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 116,74 EUR angefallen sind. Diese Festsetzungsbescheide sind dem Kläger auch zugegangen und waren allesamt bei der Vollstreckung bereits bestandskräftig. Sie sind auch Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, was sich aus der Bezugnahme in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und dem Mitteilungsschreiben an den Kläger vom 12.04.2021 hinreichend deutlich ergibt. (3) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Vorbringen des Klägers, unter § 13 Abs. 2 LVwVG seien nur solche Nebenforderungen zu fassen, deren Kostenentstehungstatbestand zeitlich identisch mit der die Kosten auslösenden Vollstreckungsmaßnahme, hier also des Erlasses der Pfändungsverfügung, sei. Diese Argumentation geht mit Blick auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 LVwVG fehl. Die Vorschrift ist bereits nach ihrem Wortlaut weiter gefasst als der Kläger meint. Denn sie spricht zum einen allgemein von „Kosten der Vollstreckung“ und grenzt dies zeitlich nicht näher ein. Zum anderen umfasst sie nach dem Wortlaut ausdrücklich auch Nebenforderungen wie Zinsen und Säumniszuschläge, die gerade nicht zeitgleich mit der Vollstreckungsmaßnahme entstehen können, sondern notwendigerweise bereits längere Zeit zuvor entstanden sein können. Gleiches gilt für Mahngebühren, die ohne Weiteres zu den Vollstreckungskosten zu rechnen sind (vgl. etwa § 1 Abs. 1 LVwVGKO i.V.m. § 14 Abs. 1 LVwVG) und bei denen die Kostenfolge mit der Mahnung, also wegen der einzuhaltenden Mahnfristen notwendigerweise deutlich vor der Pfändung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f., 44 f.), ausgelöst wird. Auch der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 LVwVG gibt für die Argumentation des Klägers nichts her. Der Sinn und Zweck der Vorschrift geht dahin, für den Fall, dass Hauptforderungen vollstreckt werden, es zu ermöglichen, die hierzu gehörigen Vollstreckungskosten auch ohne Leistungsbescheid zu vollstrecken. Grund ist die effiziente gemeinsame Vollstreckung ohne den Vorgang der Beitreibung der Hauptforderung und der Nebenforderungen unnötig auseinanderzureißen, indem Vollstreckungskosten zuvor erneut festgesetzt werden müssten. Voraussetzung ist allein das Fortbestehen des Bescheids, welcher die Hauptforderung festsetzt und die gemeinsame Beitreibung der Nebenforderung mit der Hauptforderung (vgl. VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -, NJW 1984, 253). Seine Existenz schafft das nach Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 LVwVG angelegte gedankliche Band zwischen der Hauptforderung mit ihren Nebenkosten und der Vollstreckungsmaßnahme in Form der Pfändungsverfügung. Eine vom Kläger geforderte „zeitliche Identität“ ist selbst in ein und demselben Vollstreckungsverfahren nicht einzuhalten und würde den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 LVwVG weitgehend entleeren. Allgemein dient die Regelung der behördlichen Kosteneffizienz, da anderenfalls weitere behördliche Tätigkeiten veranlasst und hierdurch Kosten ausgelöst würden, die mit finanziellen Auswirkungen für den Vollstreckungsschuldner verbunden wären. Dies gilt insbesondere auf Gebieten wie dem Rundfunkbeitragsrecht, in dem eine Vielzahl gleichartiger Verfahren mit vergleichsweise überschaubaren Einzelbeträgen in Massenverfahren zu vollstrecken sind und für die hierbei entstehenden Tätigkeiten der Vollstreckungsorgane auch Kosten der Vollstreckung durchgesetzt werden sollen. Mit Blick auf die insbesondere vom Kläger bemängelten Vollstreckungskosten in Höhe von 52,49 EUR, welche durch die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane des Landkreises ... in einem vorhergehenden Vollstreckungsverfahren angefallen sind, gilt nichts anderes. Auch diese Vollstreckungskosten können, entgegen der Argumentation des Klägers, nach § 13 Abs. 2 LVwVG gemeinsam mit den später entstandenen Nebenforderungen vollstreckt werden. Es handelt sich um Vollstreckungskosten, die nach wie vor einer Hauptforderung, nämlich den fälligen und bestandskräftig festgesetzten Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen zugeordnet werden können. Der Umstand, dass hierüber bereits einmal eine – insoweit steckengebliebene – Vollstreckung erfolgt ist, ändert an der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 LVwVG nichts. Voraussetzung ist allein der Umstand, dass der Gebührenbescheid hinsichtlich der Hauptforderung besteht, was vorliegend der Fall. Darüber hinaus ist der Zeitraum von etwa 20 Monaten seit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beim Landkreis ... auch nicht geeignet ein Erlöschen der Vollstreckungskostenforderungen aus sonstigen Gründen, etwa im Sinne einer Verwirkung, zu begründen. Denn neben dem schon nicht hinreichenden Zeitraum beruhte die zeitweise Nichterbringlichkeit der Forderung und das hierdurch notwendigerweise fortgesetzte Vollstreckungsverfahren hier maßgeblich auf der mangelnden Mitwirkung des Klägers, der zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz förmlicher Ladung nicht erschien. (4) Sofern der Kläger ferner anführt, die vorliegend gewählte Art der Vollstreckung von Nebenforderungen ohne eigenen Leistungsbescheid führe zu umfassender Intransparenz, so gibt auch dies für eine einschränkende Anwendung des § 13 Abs. 2 LVwVG keinen Anlass. Die vom Kläger bemängelte Auswirkung ist unmittelbare Folge der gesetzgeberischen Wertung des § 13 Abs. 2 LVwVG, bei – wie hier – regelmäßig betragsmäßig überschaubaren Nebenforderungen von einer eigenen Aufstellung im Rahmen eines Leistungsbescheids abzusehen. An dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat das Gericht – zumal aufgrund des insofern völlig allgemeinen Vorbringens des Klägers – nicht im Ansatz Zweifel. Zur Vermeidung vorgebliche „Intransparenz“ hätte es dem Kläger zur Erlangung von Kenntnissen darüber hinaus offen gestanden, ein Gesuch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten gegenüber dem Beklagten zu stellen, um weitere Informationen zu erlangen. Hiervon hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – weder im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens noch später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht. bb) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Notwendig ist allgemein, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm verlangt wird und er die Möglichkeit hat, gegebenenfalls Rechtsbehelfe zu ergreifen. Zum insofern notwendigen Inhalt einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehört, dass erkennbar ist, wegen welcher Forderung gepfändet wird (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 46). Die Pfändungsverfügung muss in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert demgemäß neben der Angabe des Drittschuldners die konkrete Angabe des Schuldgrundes und der vollstreckbaren Forderung (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, NVwZ-RR 2019, 846 = juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. zur erforderlichen Angabe der Hauptforderung BFH, Urt. v. 18.7.2000 - VII R 101/98 -, NVwZ-RR 2001, 629 = juris Rn. 10 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.06.2016 – 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514 = juris Rn. 21). Mit Blick auf die in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung geforderten Differenzierung der Forderungen ist die grundlegende Darstellung der Hauptforderung und ihres Schuldgrunds hinreichend. Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021 hinreichend bestimmt. In der an den Drittschuldner übermittelten Verfügung vom 12.04.2021 sind sowohl dieser, also die ...bank AG, als auch die offene Forderung in Form des zu vollstreckenden Gesamtbetrags von 863,95 EUR und als Schuldgründe die einzelnen Festsetzungsbescheide mit Datum aufgeführt. Dies genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Dem Vorbringen des Klägers, § 37 Abs. 1 LVwVfG gebiete es, jeglichen Gebühren- und Auslagenentstehungstatbestand gesondert aufzuführen, folgt das Gericht insofern nicht. Dieses Verständnis überspannt die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, wonach sie in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen muss (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 08.05.2019 - 4 LA 277/18 -, NVwZ-RR 2019, 846 = juris Rn. 5; Beschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NVwZ-RR 2018, 420 = juris Rn. 3 m.w.N. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.06.2016 - 2 M 67/16 -, NordÖR 2016, 514 = juris Rn. 21). Darüber hinausreichende Differenzierungsanforderungen sind vorliegend mit Blick auf die Besonderheiten der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Nebenforderungen als Massenverfahren nicht zu stellen und auch für den Drittschuldner nicht von Bedeutung. Die Beklagte hat die Vollstreckungskosten vorliegend gegenüber dem Kläger in dem Mitteilungsschreiben vom 12.04.2021 in zeitlicher Hinsicht durchaus differenziert dargestellt, indem sie die Vollstreckungskosten, welche durch die Maßnahmen der Behörden des Landkreises ... sowie des Obergerichtsvollziehers beim Amtsgericht Bruchsal in Höhe von 116,74 EUR entstanden sind, von den Kosten der Pfändung und den Zustellkosten in Höhe von zusammen 25,71 EUR getrennt aufgeführt hat. Dies genügt jedenfalls den Bestimmtheitsanforderungen. Für eine weiter differenzierte Nachprüfung der Einzelposten wäre es dem Kläger möglich und ebenso zumutbar gewesen, sich bereits im Vollstreckungsverfahren durch einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beklagten nähere Kenntnisse zu verschaffen. Dies hat er indessen schon gar nicht getan. Differenzierte Angaben zu den Vollstreckungskosten, fanden sich insoweit in der Kostenaufstellung des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht Bruchsal vom 31.03.2021 und in der Mitteilung der Vollstreckungsbehörde beim Landkreis ... an den Beklagten. Ferner hätte dem Kläger bei gehöriger Kenntnisnahme der vom Beklagten übermittelten Schreiben der Betrag der Vollstreckungskosten wegen der Maßnahmen des Landkreises ... in Höhe von 52,49 EUR bereits bekannt sein können, da dieser Betrag in einer Aufstellung zum Kontostand seines Beitragskontos vom 10.09.2019 bereits enthalten war und er zudem bereits von der Kreisverwaltung ... auf zu erstattende Kosten für die Abgabe der Vermögensauskunft sowie weiterer Kosten mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 12.06.2019 hingewiesen worden war. cc) Der Kläger wurde vom Beklagten auch unter Fristsetzung zur Zahlung der festgesetzten Beiträge und Säumniszuschläge mit Schreiben vom 01.09.2017 und vom 17.1.2020 gemahnt. Insofern trägt er nichts Gegenteiliges vor. dd) Sonstige Fehler mit Blick auf die Höhe der geltend gemachten Einzelposten der Vollstreckungskosten sind für das Gericht weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Der pauschale Vortrag des Klägers, bei sämtlichen anfallenden Vollstreckungskosten müsse es sich um solche handeln, die nach den Vorschriften der §§ 1 ff. LVwVGKO einer der Kostenarten zuzuordnen seien, ist in seiner Allgemeinheit zutreffend, aber mit Blick auf einzelne Posten der Vollstreckungskosten völlig unsubstantiiert. Denn der anwaltlich vertretene Kläger trägt schon überhaupt nicht vor, in welcher Hinsicht einzelne Posten der Vollstreckungskosten konkret nicht entstanden oder übersetzt sein könnten. Solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels eines konkreten Vortrags hierzu und ohne jede eigene Anstrengung des Klägers zur Erlangung von Kenntnissen über die Vollstreckungskosten, etwa im Wege der Akteneinsicht, ist das Gericht auch nicht gehalten, einzelnen mit Blick auf die Gebührenhöhe theoretisch möglichen Fehlern nachzugehen. II. Die Klage auf Rückerstattung des vom Beklagten vollstreckten Betrags von 116,74 EUR ist zulässig, aber nicht begründet. Ob die Klage auf Rückzahlung von Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR aus dem öffentlich-rechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege der prozessualen Stufenklage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2008 - 2 B 12.08 -, juris Rn. 5 Urt. v. 16.09.1977 - VII C 13.76 -, BVerwGE 54, 314 = juris Rn. 14) oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 2 K 1962/19 -, KKZ 2020, 209 = juris Rn. 36; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. Ergänzung Juli 2021, § 113 VwGO Rn. 82; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 195) mag hier dahinstehen. Denn die Klage ist in beiderlei Hinsicht gleichermaßen zulässig, aber nicht begründet. 1. Sowohl für einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB ist Voraussetzung das Fehlen des Rechtsgrunds für das Behalten des durch die Vollstreckung Erlangten (im Falle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. des Rechtsgrunds für die Leistung (im Falle des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 - 2 K 1962/19 -, KKZ 2020, 209 = juris Rn. 37). Aus der – hier wie vorstehend ausgeführt ohnehin nicht gegebenen – Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung folgt demgegenüber noch kein Erstattungsanspruch, da diese für sich genommen keinen Behaltensgrund darstellt (vgl. vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525 = juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2021 - 2 A 1480/20 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschl. v. 03.03.2014 - 6 ZB 14.97 -, juris Rn. 15; VG Köln, Urt. v. 13.10.2020 - 6 K 6293/17 -, juris Rn. 18; VG Hannover, Urt. v. 29.03.2004 - 6 A 844/02 -, juris Rn. 33). 2. Dieser Rechtsgrund ist vorliegend in den bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden vom 03.03.2017, vom 02.05.2017, vom 03.07.2017, vom 02.11.2017, vom 01.03.2019, vom 04.06.2019 und vom 02.11.2020 als Vollstreckungstitel zu erkennen. Wegen der die Konnexität zwischen Hauptforderung und Vollstreckungskostenforderung herstellenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 LVwVG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -, NJW 1984, 253) kommt es insofern auf das Vorhandensein eines Rechtsgrunds für die Hauptforderung an. Das Fehlen eines eigenen Leistungsbescheids für die Vollstreckungskosten ist nicht relevant. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen [I. 2. c) aa)] verwiesen. Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vornahme der Pfändung sind insofern erfüllt. Rechtliche Grundlage für die hier gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG zusammen mit der Hauptforderung erfolgende Erhebung von Kosten für die Tätigkeit fremder Vollstreckungsorgane ist vorliegend § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7 bzw. 8 LVwVGKO. Sowohl bei den von dem Beklagten an den Landkreis ... geleisteten Kosten in Höhe von 52,49 EUR als auch bei den an den Gerichtsvollzieher zu leistenden Kosten in Höhe von 64,25 EUR handelt es sich um Auslagenschulden des Beklagten. Mit Blick auf die Höhe dieser Auslagen zeigt weder Kläger Gesichtspunkte auf, die eine Rechtswidrigkeit auch nur in Ansätzen nahelegen könnten, noch wären solche sonst ersichtlich, zumal sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten Aufzeichnungen über beide Forderungen finden. Auch zu einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 11.04.2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 03.03.2014 - 6 ZB 14.97 -, juris Rn. 15) hat weder der Kläger vorgetragen, noch wäre insofern sonst etwas ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 17.11.2021 Der Streitwert wird endgültig auf 116,74 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Vollstreckungskosten gemeinsam mit zu vollstreckenden Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten. Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer unter der Beitragsnummer ... 504 angemeldet. Im Zeitraum bis November 2020 wurde er beim Beklagten als beitragspflichtig für eine Wohnung unter der Anschrift ... in Rheinland-Pfalz geführt. Jedenfalls seit November 2020 ist er Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift ... Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger für dessen Wohnung in ... insgesamt 7 Festsetzungsbescheide vom 03.03.2017, vom 02.05.2017, vom 03.07.2017, vom 02.11.2017, vom 01.03.2019, vom 04.06.2019 und vom 02.11.2020 für die Zeiträume vom 01.10.2016 bis 31.01.2019 und vom 01.08.2019 bis zum 30.04.2020, in welchen er insgesamt Rundfunkbeiträge in Höhe von 647,50 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 56,00 EUR festsetzte. Gegen die Festsetzungsbescheide erhobene Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 21.02.2019, vom 06.08.2019 und vom 12.01.2021 zurück. Der Kläger erhob gegen die Festsetzungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide keine weitergehenden Rechtsbehelfe. Der Beklagte mahnte den Kläger mit Mahnschreiben vom 01.09.2017 wegen der rückständigen und festgesetzten Rundfunkbeiträge aus den Festsetzungsbescheiden vom 03.03.2017, vom 02.05.2017 und vom 03.07.2017 in Höhe von 157,50 EUR (jeweils 52,50 EUR), wegen der in den Festsetzungsbescheiden hinzugesetzten Säumniszuschlägen in Höhe von 24,00 EUR (jeweils 8,00 EUR) und Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR, mithin insgesamt 191,50 EUR. Der Beklagte stellte am 02.11.2017 ein Vollstreckungsersuchen gegenüber der Verbandsgemeindekasse ... als Vollstreckungsbehörde, um Rundfunkbeiträge aus den Festsetzungsbescheiden vom 03.03.2017, vom 02.05.2017 und vom 03.07.2017 für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.06.2017 zu vollstrecken. Der Kläger wurde vom Landkreis ..., die von der Verbandsgemeinde ... im Wege der Amtshilfe hinzugezogen worden war mit Schreiben vom 12.06.2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft am 17.07.2019 geladen. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht. Die insofern entstandenen Vollstreckungskosten in Höhe von 52,49 EUR wurden dem Beklagten in Rechnung gestellt. Über diese Kosten informierte der Beklagte den Kläger zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019. Der Beklagte verfolgte das Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger weiter. Er mahnte den Kläger mit Mahnbescheid vom 19.11.2020 wegen eines Betrags von 360,50 EUR, der sich aus festgesetzten Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen aus den Festsetzungsbescheiden vom 02.11.2017, vom 01.03.2019 und vom 04.06.2019 für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von insgesamt 356,50 EUR und Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR zusammensetzt. Mit weiterer Mahnung vom 17.12.2020 mahnte er den Kläger wegen eines weiteren Betrags von 169,50 EUR, der sich aus festgesetzten Rundfunkbeiträgen und einem Säumniszuschlag aus dem Festsetzungsbescheid vom 02.11.2020 für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 30.04.2020 in Höhe von 165,50 EUR und Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR zusammensetzt. Der Beklagte wandte sich mit Vollstreckungsersuchen vom 01.03.2021 an die Gerichtsvollzieherverteilstelle beim Amtsgericht Bruchsal, um die Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von 773,99 EUR durch Gerichtsvollzieher beitreiben zu lassen. Der Kläger gab gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher am 31.03.2021 die Vermögensauskunft ab, leistete jedoch keine Zahlungen. Der Gerichtsvollzieher stellte mit Kostennote vom 31.03.2021 Kosten in Höhe von 64,25 EUR gegenüber dem Beklagten in Rechnung, die dieser leistete. Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 12.04.2021 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Kreditinstitut des Klägers. Der Bescheid mit der Verfügung wurde von dem Beklagten gerichtet an die ...bank AG und diese in der Verfügung als Drittschuldner bezeichnet. Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 12.04.2021 über den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und bezifferte die zu vollstreckende Forderung differenziert nach den Einzelposten Rundfunkgebühren in Höhe von 647,50 EUR, Säumniszuschlägen in Höhe von 56,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 18,00 EUR, bisher angefallenen Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR, Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 EUR und Zustellkosten in Höhe von 5,71 EUR, mithin insgesamt 863,95 EUR. Das Kreditinstitut des Klägers gab am 14.04.2021 die Drittschuldnererklärung ab und teilte mit Schreiben vom 15.04.2021 mit, dass das von der Pfändung erfasste Konto des Klägers auf dessen Veranlassung nunmehr als Pfändungsschutzkonto geführt werde. Der Kläger erhob am 15.04.2021 persönlich und nochmals am 27.04.2021 über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021. Zur Begründung führte er aus, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei als Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt, da der Drittschuldner nicht benannt sei. Jedenfalls sei dies für den Schuldner, hier den Kläger, nicht erkennbar, da lediglich die Wendung „bei Ihrem Geldinstitut“ verwendet worden sei. Ferner sei kein eigener Leistungsbescheid über die Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2021 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei hinreichend bestimmt, da in ihr der Drittschuldner ausdrücklich genannt sei. Die Kosten der Vollstreckung könnten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, was sich aus § 13 Abs. 2 LVwVG ergebe, der auf die Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden anzuwenden sei. Dessen Voraussetzung, also vorherige schriftliche Hinweise auf die gemeinsame Vollstreckung seien in den Mahnschreiben enthalten gewesen. Der Kläger hat am 07.06.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2021 insoweit erhoben, als hierin die bisher angefallenen Vollstreckungskosten vollstreckt werde. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Darüber hinaus trägt er vor, die Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Vollstreckungskosten nicht hinreichend aufgeschlüsselt worden seien. Es sei in der Verfügung ferner kein an einen Drittschuldner gerichtetes Arrestatorium enthalten, sodass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 LVwVG vorliege. Auch die gepfändete Forderung sei nicht ersichtlich. Eine gemeinsame Beitreibung der Vollstreckungskosten mit der Hauptforderung (nach § 13 Abs. 2 LVwVG) könne nur erfolgen, wenn die Vollstreckungskosten in zeitlicher Hinsicht gemeinsam mit der Hauptforderung entstanden seien. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 12.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2021 insoweit rechtswidrig gewesen ist als hierin Vollstreckungskosten in Höhe von 116,74 EUR vollstreckt wurden. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 116,74 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, in Rede stehe hier allein die an das Kreditinstitut des Klägers als Drittschuldner gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.04.2021. Nur diese stelle einen Verwaltungsakt dar. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids hätten vorgelegen. Die vorliegend unterbliebene Mitteilung an den Kläger ändere an der Rechtmäßigkeit der Verfügung gegenüber dem Drittschuldner nichts. Trotz unterbliebener Mitteilung sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger kurzfristig bekannt geworden. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 AO, welcher anwendbar sei, müsse der pfändbare Geldbetrag lediglich als eine Summe bezeichnet werden. Die Vollstreckung von Nebenforderungen, so auch von Vollstreckungskosten zusammen mit der Hauptforderung, sei im Vollstreckungsrecht allgemein üblich. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten zu der Beitragsnummer ... 504 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.