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Beschluss

13 S 768/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1024.13S768.24.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO kann grundsätzlich nicht allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern erfolgreich geführt werden.(Rn.2) 2. Es besteht regelmäßig kein Anspruch des Halters eines Kraftfahrzeugs auf Übersendung von mit einer Stempel- und einer Prüfplakette versehenen Kennzeichenschildern durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2023 - 12 K 1522/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO kann grundsätzlich nicht allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern erfolgreich geführt werden.(Rn.2) 2. Es besteht regelmäßig kein Anspruch des Halters eines Kraftfahrzeugs auf Übersendung von mit einer Stempel- und einer Prüfplakette versehenen Kennzeichenschildern durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2023 - 12 K 1522/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§ 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerde ist unbegründet. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung Verfahrensfehler (Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Ablauf der Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO aufgrund der Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2023 sowie Befangenheit der an dem angegriffenen Beschluss vom 17.11.2023 mitwirkenden Richter [„die abgelehnten Richter sind auch ganz offensichtlich befangen - und sogar kriminell“]) geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Unabhängig von der Frage, ob die gerügten Verfahrensfehler überhaupt vorliegen (zum Verstoß gegen die Wartepflicht vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 08.07.2013 - III B 149/12 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 20.07.2023 - 13 S 1020/23 - juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 11/15 - juris Rn. 11; Vossler in BeckOK ZPO, § 47 Rn. 3 [Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung eines Ablehnungsgesuchs i. S. v. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen]; zur geltend gemachten Befangenheit vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2023 und vom 09.04.2024), kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO allein mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden (für § 146 Abs. 4 VwGO vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2024 - 7 B 10262/24.OVG - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 20.06.2023 - 6 CE 23.779 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen [1. Senat], Beschluss vom 06.08.2021 - 1 B 1106/21 - juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.09.2021 - 13 S 1935/21 - n. v.). Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über die Berufung und die Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Rechtsprechung des zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.03.2023 - 2 B 139/23 - juris Rn. 8 f.), der davon ausgeht, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs in der Vorinstanz ausnahmsweise in Fällen, in denen die Verletzung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Rede steht, im Beschwerdeverfahren (im dort entschiedenen Fall nach § 146 Abs. 4 VwGO) durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar ist, vermag der Senat nicht zu folgen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2024 a. a. O.). Die von dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.07.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 20) betrifft nur Verfahrensfehler, die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Berufung oder der Revision führen können. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 1 VwGO ist aber - wie bereits ausgeführt - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren normiert, das den Zugang zum Rechtsmittel erst ermöglicht. Eine andere Beurteilung mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit der Beschwerde nicht das ursprüngliche Begehren weiterverfolgt, sondern die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO (dazu vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.09.2022 - 2 B 144/22 - juris Rn. 1; VGH Hessen, Beschluss vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22 - juris Rn. 5 m. w. N.) beantragt wird (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - 3 B 110/23 - juris Rn. 5, 9 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2024 a. a. O.). Hier hat der Antragsteller die Zurückverweisung nicht beantragt; auch liegen die inhaltlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO offensichtlich nicht vor. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - juris Rn. 8 ff. und vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - juris Rn. 11 f.). Dies bedeutet aber zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Wird Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren begehrt, ist die Würdigung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nach den gleichen Maßstäben wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2012 - OVG 1 M 84.12 - juris Rn. 2; Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 166 Rn. 26; zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund auch im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. BFH, Beschluss vom 18.03.1998 - VII B 307/97 - juris Rn. 16 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2018 - 12 E 1004/17 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, - hilfsweise gegen Vorleistung der Versandkosten und etwaiger Kosten für die Besiegelung - „die neuen EU-Kfz-Kennzeichen-Schilder ... ...“ (gemeint wohl: ... ...), die der Antragsgegner „am 05.05.2020 vor der ... dabei hatte“, zu besiegeln, mit einer bis 10/2024 gültigen TÜV-Prüfplakette zu versehen und ihm per Post zuzusenden, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag auch der Senat keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Übersendung von neuen und mit einer Stempel- sowie mit einer Prüfplakette versehenen EU-Kennzeichenschildern zu erkennen. Vielmehr ist in § 12 Abs. 3 Satz 1 FZV geregelt, dass das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen der Zulassungsbehörde zur Abstemplung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden muss. Dem entsprechend bestimmt § 12 Abs. 4 Satz 1 FZV, dass Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden dürfen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (vgl. dazu Huppertz, Zulassungs- und Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 29. Kapitel, Rn. 3; Heinzlmeier, NZV 2006, 225). Damit besteht die Obliegenheit des Fahrzeughalters, die Kennzeichenschilder - regelmäßig, so auch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (vgl. ....), bei einem externen Dienstleister - prägen zu lassen und der Zulassungsbehörde vorzulegen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2019 - 6 L 175/19 - juris Rn. 29 f.; Ahrens in Festschrift Bornkamp, S. 88; Bätge, KommJur 2020, 321, 323). Aus alledem folgt, dass regelmäßig kein Anspruch des Halters eines Kraftfahrzeugs auf Übersendung von mit einer Stempel- und einer Prüfplakette versehenen Kennzeichenschildern durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde besteht. Vielmehr ist es Sache des Halters, diese der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen. Etwas anders folgt auch nicht aus dem - von dem Antragsteller mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 123 VwGO im Übrigen nicht geltend gemachten - Umstand, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 24.03.2020 (13 K 490/22) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts .... .... vom 29.10.2019 wiederherstellte und die Verpflichtung des Landratsamts aussprach, das Fahrzeug des Antragstellers wieder in Betrieb zu setzen. Abgesehen davon, dass das Landratsamt ... die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen wieder rückgängig gemacht hat (vgl. S. 7 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.08.2020 und Blatt 881 und 885 der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte [Fotos mit am Kraftfahrzeug des Antragstellers angebrachten gestempelten Kennzeichenschildern]), ist nach Ablauf der in § 80b Abs. 1 VwGO Satz 1 VwGO genannten Frist und Eintritt der Bestandskraft der Zwangsstilllegungsverfügung in Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts ... vom 29.10.2019 (vgl. Urteil des VG Karlsruhe vom 28.03.2022 - 12 K 3804/21 -; Beschlüsse des Senats vom 17.08.2022 - 13 S 1147/22 - und vom 26.09.2022 - 13 S 1959/22 -) der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 29.10.2019 gegenstandslos geworden (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 172). Darüber hinaus wäre die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2019 ausgesprochene Verpflichtung des Landratsamts, das Fahrzeug des Antragstellers wieder in Betrieb zu setzen, durch die im Bescheid des Landratsamts ... vom 06.10.2022 unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene Betriebsuntersagung überholt. Das hiergegen vom Antragsteller angestrengte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos (Beschluss des VG Karlsruhe vom 14.10.2022 - 12 K 3524/23 -; Beschlüsse des Senats vom 17.01.2023 - 13 S 2383/23 - und vom 24.01.2023 - 13 S 107/23 -) wie das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 06.10.2022 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2023 (Beschluss des VG Karlsruhe vom 10.04.2024 - 12 K 572723 -; Beschluss des Senats vom 22.10.2024 - 13 S 698/24 -). Auch vor diesem Hintergrund hält der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB für zutreffend und macht sich diese zu Eigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nummer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.