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Urteil

A 13 S 3196/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1216.A13S3196.19.00
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Leitsätze
1. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage sind die allgemeine Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche und Versorgungslage in Somalia zwar als äußerst prekär einzustufen, sie führen aber bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art 3 EMRK (juris: MRK) generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde.(Rn.59) 2. Zu einem Fall, in dem das individuelle Vorbringen des Klägers weitgehend als nicht glaubhaft anzusehen ist und in dem sich eine behauptete aktuelle schwerwiegende Erkrankung nicht hinreichend aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen entnehmen lässt.(Rn.61)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2019 - A 2 K 3788/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage sind die allgemeine Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche und Versorgungslage in Somalia zwar als äußerst prekär einzustufen, sie führen aber bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass eine Rückführung dorthin, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. m. Art 3 EMRK (juris: MRK) generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde.(Rn.59) 2. Zu einem Fall, in dem das individuelle Vorbringen des Klägers weitgehend als nicht glaubhaft anzusehen ist und in dem sich eine behauptete aktuelle schwerwiegende Erkrankung nicht hinreichend aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen entnehmen lässt.(Rn.61) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2019 - A 2 K 3788/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Die Beklagte ist auf diese Möglichkeit in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger kommt der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht zu (zu dem insoweit einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 23). Die insoweit ablehnende Entscheidung des Bundesamts vom 14.03.2017 verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Fall des Klägers sind für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG (I.) noch die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (II.) erfüllt. Dabei hat der Senat nach § 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 9) und auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris Rn. 7). I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Betroffenen notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation im Zielstaat ergibt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Verbindung von beiden (zur möglichen kumulativen Wirkung mehrerer Faktoren vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 218; Urteil vom 23.08.2016 - 59166/12 -, J. K. u. a./Königreich Schweden, NLMR 2016, 338 Rn. 95, 121; Urteil vom 10.09.2015 - 4601/14 -, R. H./Schweden, NVwZ 2016, 1785 Rn. 57 ff.; zur Gesamtgefahrenprognose s. a. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 24 ff.). Allerdings bedarf es ernsthafter und stichhaltiger Gründe dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine solche Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen, die auch berücksichtigt, dass dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK ein gewisser Grad an Mutmaßung immanent ist und daher ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, NVWZ 2017, 1187 Rn. 186). Der Betroffene ist, was seine individuellen Umstände angeht, grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig; er muss seine persönlichen Umstände hinreichend substantiiert, schlüssig und glaubhaft schildern und sich zu aufgetretenen Widersprüchen oder Ungereimtheiten zufriedenstellend erklären (vgl. EGMR, Urteil vom 23.08.2016 a. a. O. Rn. 91 ff.; Urteil vom 10.09.2015 a. a. O. Rn. 58, 72 ff.; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 114). Vorliegend kann der Kläger ein solches - hier allein in Betracht zu ziehendes - Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nicht beanspruchen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu als dem Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung (2.) als auch im Hinblick auf die ihn dort erwartende wirtschaftliche Lage und Versorgungsituation (3.). Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung auch nicht auf Grund einer für den Kläger bei Rückkehr bestehenden Verfolgungsgefahr (1.). 1. Der Senat kann nicht feststellen, dass dem Kläger auf Grund seines individuellen Vorbringens insbesondere zu einer Verfolgungsgefahr durch die al-Shabaab tatsächlich eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Das entsprechende Vorbringen des Klägers im Lauf seiner beiden Asylverfahren weist nahezu durchgehend erhebliche Ungereimtheiten auf und ist in hohem Maß widersprüchlich. Seine Angaben zu persönlichen Umständen, die angeblich eine solche Gefahr begründen oder erhöhen, erweisen sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung als insgesamt nicht glaubhaft. Unmittelbar nach seiner Einreise am 14.06.2015 mit einem dschibutischen Reisepass und einem französischen Schengenvisum, die beide auf einen am 29.07.1987 geborenen ... ausgestellt waren, gab er am Flughafen Frankfurt am Main gegenüber der Bundespolizei zunächst an, er sei als Tourist nach Deutschland gekommen. Erst im Verlauf einer weiteren Befragung äußerte er ein Asylbegehren und sagte, er heiße ... und sei am 19.05.1987 geboren. Das Geburtsdatum 19.05.1987 gab er ausweislich der von ihm unterzeichneten Niederschrift (Teil 1) auch bei der Stellung des Asylantrags am 01.07.2015 an. Demgegenüber gab er gegenüber der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen am 28.07.2015 als Geburtsdatum den 19.07.1987 an (ebenso auf einer in der Ausländerakte befindlichen Selbstauskunft des Klägers vom 14.08.2015). Mit diesem neuen bzw. geänderten Geburtsdatum beantragte er am 03.12.2015 erneut Asyl. Bei seiner (ersten) Anhörung durch das Bundesamt am 01.07.2015 gab er den Namen seiner Mutter mit „...“ an. Bei der (zweiten) Anhörung durch das Bundesamt im Rahmen des Asylfolgeverfahrens am 27.02.2017 sagte er, seine Mutter heiße „...“. Sowohl bei einer Befragung durch die Bundespolizei am 16.06.2015 als auch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 01.07.2015 erklärte der Kläger, er habe einen Bruder (... …), der in Norwegen lebe und für die gesamten Kosten der Ausreise aufgekommen sei. Das Bundesamt hatte ihn bei dieser (ersten) Anhörung explizit u. a. nach „Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlands leben“ gefragt und zur Antwort - außer der Mutter in Ali Ade - ausschließlich den Bruder in Norwegen genannt bekommen, von dem im weiteren Verlauf der (ersten) Anhörung dann noch mehrmals gesprochen wurde. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner (zweiten) Anhörung am 27.02.2017 auf die Frage des Bundesamts, ob er Geschwister habe, geantwortet, dass er einen Bruder habe, der in Dschibuti bei seiner Mutter lebe. Abweichend von seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren hat der Kläger im Asylfolgeverfahren daran festgehalten, dass sein Bruder damals mit ihm und der Mutter nach Ali Ade geflohen sei und dort bei der Mutter gewohnt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte er hierzu aus, dass seine Mutter an Corona erkrankt und 2020 in Dschibuti verstorben sei. Was er gehört habe, sei sein Bruder, zu dem er derzeit keinen Kontakt habe, von Dschibuti in den Jemen weitergeflüchtet, um über die grüne Grenze nach Saudi-Arabien zu gelangen. Ein Cousin seiner Mutter, der in Norwegen lebe, habe damals seiner Mutter 11.000,-- USD geschickt. Da dieser Betrag nicht gereicht habe, um die Ausreise von ihm und seinem Bruder zu finanzieren, habe seine Mutter sich für ihn als den Jüngeren entschieden. Auf Frage des Senats erklärte der Kläger, der Verwandte in Norwegen wolle das Geld nicht zurückhaben, da die Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte kulturell verpflichtend sei. Dieses Vorbringen ist nicht nur, was die Rolle des Bruders angeht, widersprüchlich, sondern auch hinsichtlich weiterer Begleitumstände. So gab er gegenüber der Bundespolizei am 16.06.2015 an, dass er für die Reise nichts bezahlt habe, sondern alle Rechnungen von seinem Bruder beglichen worden seien. Sein Bruder habe zwei Schleuser organisiert und bezahlt: Dem ersten Schleuser 7.000,-- USD für den dschibutischen Reisepass, dem zweiten Schleuser 4.000,-- USD für das Schengenvisum. Außerdem habe er etwa 1.000,-- USD für das Flugticket bezahlt (siehe hierzu auch die Anhörungsniederschrift vom 01.07.2015). Darüber hinaus hat die Bundespolizei beim Kläger Barmittel in Höhe von 1400,-- EUR festgestellt. Damit hat der Kläger - sowohl was die Beträge als auch was den Zahlungsweg angeht - widersprüchliche Angaben gemacht. Auch zu einer etwaigen Rückzahlungspflicht weist das Vorbringen erhebliche Ungereimtheiten auf: Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, der Verwandte (Cousin seiner Mutter) wolle das Geld nicht zurückhaben, antwortete er auf die vom Bundesamt bei seiner (ersten) Anhörung am 01.07.2015 gestellte Frage, ob mit seinem Bruder eine Rückzahlung des Gelds vereinbart worden sei: „Ja, wenn ich arbeite. Es ist viel Geld und ich muss es ihm zurückzahlen, um meine Männlichkeit zu beweisen...“. Aus einer in der Ausländerakte befindlichen ausgedruckten E-Mail des Landratsamts Ludwigsburg vom 01.10.2021 geht hervor, dass der Kläger „bei seinem Antrag auf Leistungen Vermögen hatte und jetzt angibt, dass er bei seiner Einreise nach Deutschland einen Kredit bei einem Bekannten in Höhe von 7000,-- EUR aufgenommen hatte, den er zurückzahlen musste“. Und weiter „Er sagte mir, dass er dies auch bei seiner Anhörung angegeben hatte“. Damit können aber nur die - hiervon abweichenden - Angaben des Klägers bei seiner (ersten) Anhörung am 01.07.2015 gemeint sein, da in der (zweiten) Anhörung am 27.02.2017 dieser Punkt überhaupt nicht (mehr) zur Sprache gekommen ist. Auf Vorhalt des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger hierzu, dass dies ein großes Missverständnis sei. Weil seine Mutter u. a. an Diabetes erkrankt sei und Medikamente und Testgeräte gebraucht habe, habe er 2016 von einem Stammesangehörigen, der in Bristol in England wohne, 7.000,-- EUR als Kredit aufgenommen; dieser Bekannte habe dieses Geld direkt an seine Mutter geschickt. Der Senat vermag dieses Vorbringen dem Kläger nicht zu glauben, da es weder mit dem Zeitpunkt (bei Einreise) noch mit dem, was der Kläger bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt erklärt hat, zu vereinbaren ist. Auch erscheint es ungeachtet der Bedeutung der Stammeszugehörigkeit lebensfremd, dass ein bloßer Bekannter, der dem gleichen Stamm angehört, wegen einer Diabeteserkrankung einen solch hohen Betrag an eine vermögens- und einkommenslose Person als sukzessiv zurückzahlbares Darlehen gibt. Zu seinem Vater hat der Kläger bei seiner (ersten) Anhörung am 01.07.2015 angegeben, dass, soweit er wisse, sich sein Vater noch in Afgoye aufhalte. Aber seine Mutter und er hätten 2012 Afgoye verlassen müssen, nachdem die al-Shabaab ihn im Zeitraum 2010 bis 2011 ungefähr sechsmal angesprochen und als Mitglied habe anwerben wollen. Er habe sich deswegen zunächst ein Jahr lang versteckt gehalten, bevor er 2012 Somalia verlassen habe. Zu dieser Zeit habe sein Vater keine Probleme gehabt und sei in der Wohnung gewesen. Auf die Frage, ob er während der Zeit, als er in Dschibuti im Camp (2012 bis 2015) gelebt habe, Kontakt zu seinem Vater gehabt habe, hat dies der Kläger verneint. Von diesen bei seiner (ersten) Anhörung gemachten Angaben ist der Kläger später in eklatanter Weise abgewichen, ohne dass der Senat hierfür einen nachvollziehbaren Grund erkennen könnte. Bei seiner (zweiten) Anhörung am 27.02.2017 hat der Kläger erklärt, er habe von seiner Geburt bis 2009 in Afgoye und von 2009 bis 2015 in Dschibuti gelebt. Als er Somalia verlassen habe, sei er 24 oder 25 Jahre alt gewesen. Sein Vater sei „im Jahre 1994 verstorben“. Abgesehen davon, dass behauptetes Geburtsjahr 1987, Ausreisejahr 2009 und Alter im Zeitpunkt der Ausreise (24 oder 25 Jahre) nicht übereinstimmen, hat der Kläger in der Vorinstanz mit Schriftsatz vom 19.06.2017 vortragen lassen, dass islamistische Extremisten ihn hätten rekrutieren wollen und in diesem Zusammenhang „im Jahre 2006“ seine Familie angegriffen worden sei. Bei diesem Angriff sei es zu einer Explosion gekommen, bei der „u. a. der Vater getötet wurde“. Weshalb in der Niederschrift über die (zweite) Anhörung vom 27.02.2017 als Todesjahr nicht „2006“, sondern „1994“ stehe, sei ihm unerklärlich. Von alledem abweichend - sozusagen als vierte Version - hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sein Vater „im Jahre 2008“ gestorben sei. Sein Vater habe beruflich als angestellter Fahrer Obst und Gemüse transportiert. Als er dienstlich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei eine Bombe explodiert, woran er gestorben sei. Zu den genauen Umständen, die ihn angeblich 2009 oder 2012 veranlasst haben, Somalia zu verlassen und nach Dschibuti zu gehen, gibt es im Vorbringen des Klägers eine Vielzahl von erheblichen Ungereimtheiten. Der Senat sieht davon ab, diese alle im Einzelnen (ggf. nochmals) aufzuführen. So hat der Kläger z. B. bei seiner (ersten) Anhörung mehrfach 2012 als das Jahr der Ausreise aus Somalia genannt und davon gesprochen, dass er im Zeitraum 2010 bis 2011 von der al-Shabaab ungefähr sechsmal persönlich darauf angesprochen worden sei, Mitglied zu werden; er selbst habe sich dann ein Jahr versteckt gehalten, bevor er mit seiner Mutter nach Dschibuti geflohen sei. Sein Vater habe in dieser Zeit keine Probleme gehabt. Später hat der Kläger dann hiervon abweichend u. a. erklärt, er habe Somalia 2009 verlassen, nicht nur mit seiner Mutter, sondern auch mit seinem Bruder, sein Vater sei 2006 bzw. 2008 bei einem Angriff der al-Shabaab auf seine Familie bzw. durch eine Explosion, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, getötet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger gesagt, die al-Shabaab (bzw. deren Vorläuferin) habe ihn 2006 persönlich in der Stadt angesprochen und gefragt, ob er Mitglied werden wolle. Sie seien später nochmals zu ihm nach Hause gekommen, als er nicht dort gewesen sei. Er sei nur dieses eine Mal persönlich angesprochen worden. Er sei 19 Jahre alt gewesen, als er 2009 Somalia verlassen habe. Dagegen hat der Kläger bei seiner (zweiten) Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei 24 oder 25 Jahre alt gewesen, als er Somalia 2009 verlassen habe. Dies alles ist überdies nicht mit dem behaupteten Geburtsjahr 1987 in Einklang zu bringen. Bei seiner (ersten) Anhörung vor dem Bundesamt war der Kläger im Übrigen nicht in der Lage, selbst einfache Fragen zu dem behaupteten Heimatort Afgoye richtig zu beantworten, was schon im bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015 im Einzelnen zutreffend dargelegt worden ist. Zu den weiteren Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers sind beispielhaft die Folgenden zu nennen: Bei der (zweiten) Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger auf die Frage, ob er in seinem Heimatland Personalpapiere wie z. B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen habe, geantwortet: „Ich hatte vor 2009 eine Geburtsurkunde. Ich habe die Geburtsurkunde verloren“. Auf die identische Frage gab er bei seiner (ersten) Anhörung vor dem Bundesamt zur Antwort: „Ich habe in Somalia einen echten somalischen Pass gehabt. Den habe ich in Somalia gelassen“. Auf die anschließenden Fragen des Bundesamts, warum er diesen Pass nicht mitgenommen bzw. überhaupt beantragt habe, gab der Kläger dann an, er habe ihn nur gebraucht, um nach Dschibuti zu kommen. Erst auf weitere Nachfrage seitens des Bundesamts ließ er sich darauf ein, dass er seinen somalischen Reisepass in Dschibuti zurückgelassen habe. Bei der (ersten) Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger an: „Ich gehöre dem Clan der Hawiye an, Subclan Habar Gidir und bin Sunnit“. Im Asylfolgeverfahren erklärte er dann, er gehöre zum Hauptclan der Asharaf, Subclan Hassan und Sub-Subclan Sharifan-Hassani (vgl. insbesondere die Niederschrift über die Anhörung vom 27.02.2017). Bei der (ersten) Anhörung gab er an, er „habe die Schule zehn Jahre lang besucht“, er „habe auf Arabisch und Somali den Koran gelernt“ bzw. „bis zur zehnten Klasse ging das“. Im Asylfolgeverfahren äußerte er sich hierzu in wechselhafter Weise: Bei der (zweiten) Anhörung erklärte er, er habe nur die Koranschule ca. drei Jahre besucht. Entsprechend wird im Schriftsatz vom 19.06.2017 geltend gemacht, er sei nur kurzzeitig in einer Koranschule gewesen. In der mündlichen Verhandlung verknüpfte der Kläger die ersten beiden Versionen - nach Auffassung des Senats verfahrensangepasst - zu einer neuen dritten Version: Er habe „vielleicht zehn Jahre“ die Koranschule besucht, dort aber „hauptsächlich die arabische Sprache und auch den Koran“ beigebracht bekommen, weshalb er „leider die somalische Sprache weder lesen noch schreiben“ könne. Unmittelbar nach seiner Einreise gab er gegenüber der Bundespolizei als Beruf bzw. ausgeübte Tätigkeit „Reinigungskraft“ an. Bei seiner (ersten) Anhörung vor dem Bundesamt erklärte er, dass er in Somalia nach der Schule in verschiedenen Restaurants als Reinigungskraft und ab und zu als Träger gearbeitet habe. Auch in Dschibuti sei er als Reinigungskraft in einem Restaurant beschäftigt gewesen. Bei der (zweiten) Anhörung im Asylfolgeverfahren behauptete der Kläger dagegen, nicht gearbeitet zu haben. Entsprechend ließ er im Schriftsatz vom 19.06.2017 ausführen, dass er eine Erwerbstätigkeit bisher nicht ausgeübt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, weder in Somalia noch in Dschibuti gearbeitet zu haben. Erst im weiteren Verlauf räumte er ein, dass er in Dschibuti „einmal schwarz in einem Restaurant gearbeitet habe“. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Vorhalte des Senats zu Ungereimtheiten, dass dies eine Ungerechtigkeit sei. Sein Bevollmächtigter habe ihm erzählt, dass in den Protokollen sehr widersprüchliche Sachen drinstünden. Als er mit diesem das Protokoll durchgegangen sei, habe er etliche Dinge gefunden, die er nicht gesagt habe. Er verstehe nicht, dass sie bei den Anhörungen des Bundesamts völlig ungeeignete Leute übersetzen lassen würden. So habe er etwa - weil es wichtig gewesen sei - schon bei der ersten Anhörung darüber berichtet, dass sein Vater bei dem Anschlag getötet worden sei. Der Senat vermag diesem - verkürzt wiedergegebenen - Vorbringen des Klägers nicht zu folgen. Ausweislich der Protokolle über die Anhörungen vor dem Bundesamt am 01.07.2015 und 27.02.2017 hat der Kläger jeweils zu Beginn der Anhörung bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler (auf Somali) verständigen könne. Am Ende der Anhörungen hat der Kläger dann bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe, die für seinen Asylantrag und gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen, zu schildern, und es mit dem Dolmetscher keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auf beiden Protokollen wurde am Ende vermerkt, dass dem Kläger die verfasste Niederschrift rückübersetzt worden sei und er dies durch seine Unterschrift auf dem Kontrollbogen bestätigt habe. Nach Auffassung des Senats fehlen bereits deshalb belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es bei den Anhörungen zu erheblichen Verständigungsproblemen oder erheblichen Falschprotokollierungen gekommen sein könnte. Unterstützt wird dies auch durch die wechselnden Erklärungsversuche des Klägers. So hat er bei seiner (ersten) Anhörung am 01.07.2015, als er Fragen des Bundesamts zu seinem angeblichen Heimatort Afgoye nicht richtig beantworten konnte, erklärt, er sei „ja auch damals noch ein Kind“ gewesen (der angeblich 1987 geborene Kläger wäre allerdings, als er angeblich 2009 oder 2012 seinen Heimatort verlassen hatte, etwa 22 bzw. 25 Jahre alt gewesen). Bei seiner (zweiten) Anhörung am 27.02.2017 erklärte er zu seiner ersten Anhörung Folgendes: Er sei im Zeitpunkt der ersten Anhörung durcheinander gewesen. Ein älterer Dolmetscher sei dabei gewesen. Er sei auf die Anhörung nicht vorbereitet gewesen. Er sei nervös gewesen. Er habe vieles nicht sagen können, was er sagen wollte (allerdings fand die erste Anhörung erst gut zwei Wochen nach seiner Einreise statt und dauerte insgesamt zweieinhalb Stunden). Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte er dann, dass beim Bundesamt völlig ungeeignete Personen übersetzt hätten. Auf Vorhalt des Senats, dass er bei seiner zweiten Anhörung erklärt habe, bei der ersten Anhörung sei einiges durcheinandergeraten, weil er nervös gewesen sei, erwiderte der Kläger, dass er bei der zweiten Anhörung nur gesagt habe, dass bei der ersten Anhörung der Übersetzer ihn nervös gemacht hätte und nicht geeignet gewesen sei. Diese verschiedenen Erklärungsversuche des Klägers zu den bei seinen Anhörungen aufgetretenen Ungereimtheiten vermögen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. Auch die Lektüre der Protokolle über die Anhörungen durch das Bundesamt am 01.07.2015 und 27.02.2017 ergibt keinen Hinweis auf Verständigungsprobleme. Betrachtet man jedes Protokoll für sich, so fügen sich die - zum Teil sich wiederholenden - Fragen und Antworten im Verlauf der Anhörung zu einem stimmigen Ganzen zusammen. Hinzu kommt, dass die beiden Anhörungen nicht nur durch verschiedene anhörende Personen, sondern auch durch verschiedene Sprachmittler für die Sprache Somali durchgeführt wurden. Die vom Kläger gerügten schwerwiegenden Übertragungs- oder Protokollierungsfehler ließen sich allenfalls dann erklären, wenn beide Sprachmittler gleichsam vorsätzlich fehlerhaft gearbeitet hätten, was aber als äußerst unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass es sich um eine erhebliche Zahl von Ungereimtheiten handelt und diese Ungereimtheiten nahezu das gesamte bisherige Vorbringen des Klägers charakterisieren, sich also nicht etwa mit einer einzelnen fehlerhaften Anhörung erklären ließen. So gibt es etwa auch erhebliche Widersprüche zwischen seinem schriftsätzlichen Vorbringen gegenüber der Vorinstanz und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (z. B. hinsichtlich des Jahrs und der Umstände des angeblichen Todes seines Vaters). Auf Grund des Erklärungsverhaltens des Klägers gewann der Senat auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass dieser des Öfteren nicht von selbst Erlebtem und Erfahrenem berichtet, sondern das erzählt, was er in diesem Moment als für sich nützlich ansieht. So hat er etwa vor dem Senat zunächst erklärt, er sei Jahrgang 1987 und habe das Land im Alter von 19 Jahren verlassen, später hieß es dann, er bzw. seine Familie habe 2009 beschlossen, das Land zu verlassen. Auf die Frage, ob er in Dschibuti einmal gearbeitet habe, verneinte er dies zuerst, um später einzuräumen, doch in einem Restaurant, allerdings schwarz, gearbeitet zu haben. Auch auf die Frage, ob man das Lager in Ali Ade habe verlassen dürfen, antwortete der Kläger zunächst eher zurückhaltend bzw. verneinend, während er später erklärte, dass er und die meisten anderen Leute auch ohne Erlaubnis das Lager verlassen hätten und in die Stadt gegangen wären. Nachdem er angegeben hatte, er sei bei einer Razzia in Dschibuti erwischt, geschlagen, niedergeknüppelt und eingesperrt worden, gab er auf Frage, wie lange er eingesperrt gewesen sei, an: „Ich glaube insgesamt zwei Monate“; danach sei er wieder problemlos ins Flüchtlingslager reingekommen. So ist es befremdlich, bei einer so einschneidenden Erfahrung die Dauer der Gefangenschaft einleitend mit „Ich glaube...“ zu beantworten, ganz abgesehen davon, dass er bei seiner (ersten) Anhörung am 01.07.2015 insoweit von einem angeblich zehntägigen Gefängnisaufenthalt mit anschließender Abschiebung über die Grenze nach Somalia berichtet hatte. Seine gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung gemachte Angabe, er habe in Deutschland drei Jahre lang über eine Zeitarbeitsfirma als Lagerhilfe bzw. Staplerfahrer gearbeitet, findet so in den beigezogenen Ausländerakten keinen Ausdruck. Durch eine gewisse Beliebigkeit zeichnen sich auch Angaben zu Verwandten aus: So wurde aus dem im Erstverfahren gegenüber der Bundespolizei und dem Bundesamt mehrfach genannten „Bruder“ in Norwegen im Folgeverfahren ein „Cousin der Mutter“, was laut Kläger auf eine fehlerhafte Übersetzung im Erstverfahren zurück zu führen sei. Auf Frage des Senats, ob er in Deutschland Verwandte hätte, verneinte es das. Gegenüber der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung gab er jedoch am 28.07.2015 unter dem Punkt „familiäre Bindungen in Deutschland“ an, dass er einen „Cousin in Berlin“ habe. Auf Vorhalt des Senats hin, gab der Kläger an, er habe damals gesagt, dass er einen Bekannten in Deutschland habe, aber keinen Blutsverwandten, und es kulturell so sei, wenn man jemand kenne, sage man „Hey Bruder“. Aus der beigezogenen Ausländerakte geht weiter hervor, dass ein angeblicher Neffe sich (zeitweise) bei dem Kläger aufhalte und seine Umverteilung zu diesem, also seinem Onkel, beantragt habe. Hierauf angesprochen, gab der Kläger an, dass dieser kein Verwandter sei, aber unbedingt umverteilt werden wolle. Und: „Die meisten Migranten sagen dann, sie seien Verwandte, weil man sonst keine Chance hat, umverteilt zu werden“. Nicht plausibel bzw. verfahrensangepasst erscheint auch, dass jemand, dessen Familie ganz erhebliche Geldbeträge hat aufbringen können, wiederholt erklärt hat, keinen Kontakt mehr zu (nahen) Familienangehörigen zu haben, wie etwa im Erstverfahren zu seinem Vater und im Folgeverfahren zu dem „Cousin der Mutter“ oder dem Bruder im Jemen. Wie bereits im Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015 dargelegt worden ist, sind Mobiltelefone in Somalia weit verbreitet, weshalb nahezu jeder Somalier Zugang zu einem Mobiltelefon hat. 2. Die allgemeine Sicherheitslage in Somalia steht einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr anwendbar, sondern auch dann, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die nicht dem Staat zuzurechnen sind. Jedoch besteht für einen Betroffenen nicht in jedem Fall von allgemein herrschender Gewalt das Risiko einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nur in „äußersten Ausnahmefällen“ bzw. „äußerst extremen Fällen“ ist eine solche allgemeine Lage der Gewalt im Zielstaat ausreichend intensiv, dieses Risiko heraufzubeschwören, nämlich wenn eine tatsächliche Gefahr solcher Misshandlungen schon dadurch entsteht, dass der Betroffene bei Rückkehr der dort herrschenden Gewalt ausgesetzt wird. Das Ausmaß an Gewalt muss so intensiv sein, dass jeder Einzelne dort tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Um im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung das Niveau der Gewalt am maßgeblichen Ort beurteilen zu können, sind insbesondere zu berücksichtigen, ob die Konfliktparteien Kampfmethoden und Taktiken anwenden, welche die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf zivile Opfer abzielen, ob die Verwendung solcher Methoden oder Taktiken unter den Konfliktparteien weit verbreitet ist, ob die Kämpfe lokalisiert oder weit verbreitet sind und schließlich, wie hoch die Zahl der durch die Kämpfe getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilisten ist (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 10.09.2015 a. a. O. Rn. 56 ff.; ferner Urteil vom 23.08.2016 a. a. O. Rn. 80 ff.; Urteil vom 28.06.2011 a. a. O. Rn. 213 ff.; zur „ernsthaften individuellen Bedrohung“ beim subsidiären Schutz vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19, CF u. DN - juris Rn. 21 ff., insbes. 31 ff., 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 10 ff.). Bei der Prüfung, ob eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist grundsätzlich - ggf. auch unter den Aspekt einer innerstaatlichen Fluchtalternative („internal flight alternative“) - auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist weiter zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen, da Abschiebungsschutz nur derjenige beanspruchen kann, dem im gesamten Zielstaat, also landesweit, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a. a. O. Rn. 265 ff., 294 f., 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 a. a. O. Rn. 28; Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 32). Hiervon ausgehend stellt sich für den Senat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Lage in Somalia bei einer wertenden Gesamtschau die allgemeine Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadischu als dem mit Linienflügen anzufliegenden Zielort der Abschiebung nicht so dar, dass dort gleichsam jeder Rückkehrer einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (zu dem hier maßgeblichen Zielort vgl. BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 - 23 B 18.30809 - juris Rn. 57; Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18.04.2021, S. 24, im Folgenden: Lagebericht 2021). Somalia hat den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat mit einer volatilen Sicherheitslage (siehe bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 34 ff.). Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und im Aufbau begriffen. Seit Anfang 2021 hat sich in Somalia eine schwere politische Krise zugespitzt. Etliche Aufgaben wie etwa die Überarbeitung der Übergangsverfassung, die Entwicklung eines Wahlsystems und die Durchführung von Neuwahlen wurden unter der Regierung des im Februar 2017 gewählten Präsidenten Farmajo nicht gelöst. So ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020, das des Präsidenten im Februar 2021 abgelaufen. Damit verfügt Somalia derzeit über keine (durch Neuwahlen) legitimierte Regierung. Präsident Farmajo, der an seinem Amt festhält, wird von einer starken oppositionellen Gruppe nicht anerkannt. Zwischen dem Lager des Präsidenten und den Angehörigen der Opposition ist es im Februar und April 2021 in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen. Unterschiedliche Fraktionen haben sich hierbei verschiedene Teile Mogadischus „gesichert“. Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen. Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert, während sich die in der Stadt befindlichen Farmajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten. Im Verlauf des Sommers 2021 kam es zum Zerwürfnis und anschließenden Machtkampf zwischen dem Präsidenten Farmajo und dem inzwischen für die Wahlen zuständigen Premierminister Roble. Es ist jederzeit möglich, dass die Anhänger der verschiedenen Lager zu den Waffen greifen. Als Nutznießer dieser politischen Krise wird die islamische al-Shabaab Miliz gesehen, die in den befreiten Gebieten weiter regelmäßig Terroranschläge verübt und den angeschlagenen Staat auszuhöhlen versucht (zum Ganzen vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia, Stand 21.10.2021, S. 6 ff., 47 ff., 119 ff., im Folgenden: BFA-Länderinformation). In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg (vgl. Lagebericht 2021, S. 4). Zunächst erscheint eine quantitative Bewertung der Gefahrendichte in Mogadischu mangels belastbarer aktueller Zahlen zu den Einwohnerzahlen einerseits und der Opferzahlen in Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko andererseits kaum verlässlich möglich (vgl. BayVGH, Urteile vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 42 ff., 50 und vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 - juris Rn. 34; VGH Hessen, Urteile vom 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A - juris Rn. 44 ff. und vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A - juris Rn. 40 ff.). Für Gesamtsomalia wird von monatlich durchschnittlich 260 bzw. 204 Vorfällen (vgl. UN, Security Council, Situation in Somalia, 10.08.2021, S. 2; BFA-Länderinformation, S. 31) ausgegangen und die Gefahrendichte im Rahmen einer Hochrechnung für das Jahr 2021 bei einer Gesamtbevölkerungszahl von rund 15,4 Millionen teils auf 1:19.083, teils auf 1:14.064 geschätzt (vgl. BFA-Länderinformation, S. 32 f.). Allerdings sehen andere Quellen die Gesamtbevölkerungszahl bei 16,4 Millionen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 Somalia, Humanitäre Situation, Stand 09/2021, S. 2, im Folgenden: Länderreport 44). Nach Angaben der United Nation Assistance Mission in Somalia (UNSOM) beträgt landesweit die Gesamtzahl der von Kämpfen oder Anschlägen betroffenen Zivilisten 964 (Getötete und Verletzte) im laufenden Jahr (Stand 17.11.2021), 600 (Getötete und Verletzte) im Zeitraum Januar bis August 2020, 591 (Getötete) und 868 (Verletzte) im Jahr 2019, 1.122 (Getötete und Verletzte) im Zeitraum Januar bis Oktober 2018, 2.078 (Getötete) und 2.507 (Verletzte) im Zeitraum Januar bis Oktober 2017 (für 2021: UNSOM, Statement by Special Representative of the Secretary-General James Swan to the Security Council on the situation in Somalia, 17.11.2021, abrufbar auf der Homepage von UNSOM; für 2019 bis 2017: Lageberichte des Auswärtigen Amts zu Somalia vom 18.04.2021, vom 04.03.2019 und vom 07.03.2018). Nach einem anderen Ansatz wird für den Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2021 von 4.820 Todesfällen ausgegangen, von denen allerdings der größte Teil (2.976 Fälle) auf Kampfhandlungen („battles“) zurückgeführt wird (vgl. EASO, COI-Report, Somalia, Security situation, Sept. 2021, S. 31, im Folgenden: COI-Report). Speziell für die Region Banadir/Mogadischu werden bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 1,65 Millionen (2014) bzw. 2,39 Millionen (2021) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 252 Vorfälle mit 272 Todesfällen und für das Jahr 2020 489 Vorfälle mit 429 Todesfällen berichtet, von denen allerdings wiederum ein großer Teil auf Kampfhandlungen zurückzuführen ist (vgl. COI-Report, S. 90 ff.; s. a. BFA-Länderinformation, S. 50 f.). In der Region Banadir/Mogadischu wurden 629 Vorfälle mit 738 Todesfällen im Jahr 2019 und 780 Vorfälle mit 976 Todesfällen im Jahr 2018 verzeichnet (vgl. ACCORD - Somalia, Jahr 2019 u. Jahr 2018, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED, jeweils Stand 22.06.2020). Die hier genannten Zahlen erfassen aber nicht die verletzten Personen und geben auch keine exakte Auskunft zum Verhältnis von getöteten Zivilpersonen zu getöteten Bewaffneten. Auch ist von einer schwer abschätzbaren Dunkelziffer auszugehen, sodass die Zahlen insgesamt nur eingeschränkt belastbar erscheinen (s. a. COI-Report, S. 30 ff.; BFA-Länderinformation, S. 50 f.). Trotz der aktuell zugespitzten politischen Krise und der gleichzeitig weiterhin hohen Bedrohung durch die al-Shabaab ist die allgemeine Sicherheitslage zwar unverändert als volatil und sehr angespannt zu bezeichnen, eine aus dem Rahmen der vorangegangenen Jahre ausbrechende Verschlechterung kann aber derzeit jedenfalls im Hinblick auf die Opferzahlen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Noch vor zehn Jahren kontrollierte die al-Shabaab die Hälfte der Hauptstadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war. Verglichen hiermit hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung seitdem verbessert (vgl. BFA-Länderinformation, S. 47). Auch wenn sich in der Stadt die Sicherheit verbessert hat, kann al-Shabaab aber nach wie vor Anschläge durchführen; fast täglich kommt es zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit al-Shabaab. Al-Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al-Shabaab unterwandert und in Mogadischu betreibt al-Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“, Schutzgeld gefordert und eigene Gerichte sprechen Recht (vgl. BFA-Länderinformation, S. 48 f.). Gleichwohl gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Dies würde allenfalls dann drohen, wenn AMISOM aus Mogadischu abziehen würde. Derzeit besteht in Mogadischu kein Risiko, von al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Al-Shabaab führt in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durch, bei denen auch Selbstmordattentäter zum Einsatz kommen. Üblicherweise zielt al-Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates („officials“), der ökonomischen und politischen Elite, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und Militärgebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM ab. Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al-Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al-Shabaab. Al-Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al-Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al-Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (vgl. BFA-Länderinformation, S. 48 f.). Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist damit insbesondere zu berücksichtigen, dass zu den zivilen Opfern zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen zählen dürften. Bedingt durch die von al-Shabaab verfolgte Strategie der asymmetrischen Kriegsführung und der strategischen Auswahl der Anschlagsziele waren und sind bestimmte Berufsgruppen wie Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler bzw. westlicher Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte bzw. generell mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Angehörige der politischen und ökonomischen Elite, Deserteure, mutmaßliche Spione und Kollaborateure in besonderer Weise betroffen. Auch wenn die al-Shabaab einige Menschen in Somalia als „legitime Ziele“ erachtet, gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Hierin sieht der Senat einen wesentlichen Punkt. Zivilisten können ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags („zur falschen Zeit am falschen Ort“) zu werden, zwar nicht ausschließen, zumindest aber minimieren, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören insbesondere Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Nach alledem ist im Hinblick auf die in Mogadischu weiterhin bestehende ausgesprochen fragile Sicherheitslage auch zu berücksichtigen, dass die Gefährdungssituation von verschiedenen Umständen beeinflusst wird und sich die Angriffe der al-Shabaab nicht primär gegen die Zivilbevölkerung richten. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung hat damit die Intensität der Gewalt in Mogadischu noch keinen Grad erreicht, der als solcher für jeden rückkehrenden Zivilisten eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründen würde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Rechtsprechung - anders als noch in seiner Entscheidung in der Sache „Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich“ vom 28.06.2011 a. a. O. - im Hinblick auf eine seitdem deutlich verbesserte Sicherheitslage nicht mehr davon aus, dass die Lage in Mogadischu dort jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt, weshalb nunmehr jeweils im Einzelfall zu fragen ist, ob die persönlichen Umstände des jeweils Betroffenen so sind, dass dessen Rückführung nach Mogadischu Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10.09.2015 a. a. O. Rn. 62 ff. m. w. N.). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach das Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu nicht so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 45; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2021 - 1 LA 301/20 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Urteile vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 50, 58 ff., vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 22 ff. und vom 27.03.2018 a. a. O. Rn. 25 ff.; VGH Hessen Urteil vom 01.08.2019 a. a. O. Rn. 40 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2021 - VG 2 K 498/17.A - BeckRS 2021, 26494 Rn. 20 und Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 - VG 2 K 1688/15.A - juris Rn. 32, 40; VG München, Urteile vom 04.05.2021 - M 11 K 18.33548 - juris Rn. 25 ff. und vom 04.08.2020 - M 11 K 17.41381 - juris Rn. 29 ff., 41; VG Cottbus, Urteile vom 08.12.2020 - 5 K 2093/15.A - juris Rn. 56 ff. und vom 25.08.2020 - 5 K 2339/16.A - juris Rn. 41 ff., 58 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29.06.2020 - 8 K 9875/17.GI.A - juris Rn. 39 ff.). Bei dem Kläger liegen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, die dazu führen würden, dass dessen Abschiebung nach Mogadischu unter Sicherheitsaspekten Art. 3 EMRK verletzen würde. Solche ergeben sich nicht aus der vorgetragenen Fluchtgeschichte, da diese - wie bereits ausgeführt - insgesamt unglaubhaft ist. Solche Umstände folgen auch nicht aus der Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem längeren Auslandsaufenthalt (auch) im Westen. In den letzten Jahren sind somalische Flüchtlinge - auch aus dem Westen - vermehrt nach Somalia zurückgekehrt; es ist kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer von somalischen Behörden misshandelt worden wäre (vgl. BFA-Länderinformation, S. 246 ff.). Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der al-Shabaab stehen. Sofern im Fall seiner Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das frühere oder heutige Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob er einem realen Risiko ausgesetzt wäre (zum Ganzen vgl. BayVGH, Urteile vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 51 ff. und vom 10.07.2018 - 20 B 17.31595 - juris Rn. 29; VGH Hessen, Urteil vom 01.08.2019 a. a. O. Rn. 49; OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 51; VG München, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 04.11.2020 - 1 K 2163/18.A - juris Rn. 138 ff.). Außerdem gehört der Kläger nicht einem Minderheitenclan, sondern - wie er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens selbst angegeben hat - einem Mehrheitsclan, den Hawiye/Habr Gedir, an, der in und um Mogadischu großen Einfluss hat (vgl. BFA-Länderinformation, S. 140: „herausragende Machtposition“; ACCORD, Clans in Somalia, 15.12.2009, S. 12 ff., 14: „dominieren in Mogadischu“; BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 30). Auch unter diesem Aspekt kann also kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand in der Person des Klägers angenommen werden. Schließlich kann wegen seines weitgehend unglaubhaften Vorbringens zu seinen individuellen Umständen auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Mogadischu ohne Hilfe bzw. auf sich allein gestellt wäre. Vor allem unter Berücksichtigung seiner Angaben im Erstverfahren ist vielmehr wahrscheinlich, dass der Kläger trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung durch seinen Clan und vor allem durch Familienangehörige erlangen kann. Somit ist festzuhalten, dass im Fall des Klägers mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen wird. Unabhängig davon ist weiter zu berücksichtigen, dass der Senat wegen des unglaubhaften Vorbringens des Klägers nicht feststellen kann, aus welcher Region in Somalia der Kläger ursprünglich herkommt. Dass er jedenfalls nicht aus Afgoye stammt, ergibt sich bereits aus den hierzu enthaltenen Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015, die der Senat für zutreffend hält und auf die verwiesen wird; wie oben dargelegt, weist nahezu das gesamte Vorbringen des Klägers erhebliche - nicht aufgelöste - Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Kann aber deshalb die Herkunftsregion nicht bestimmt werden, so muss sich der Kläger so stellen lassen, als er ob er aus einem Landesteil kommt, in dem sich die allgemeine Sicherheitslage günstiger darstellt als in Mogadischu (hierzu vgl. BFA-Länderinformation, S. 6 ff., 25 ff.). 3. Der Kläger wäre bei einer Abschiebung auch durch die schlechten humanitären Bedingungen mit Blick auf die ihn in Mogadischu erwartende wirtschaftliche Lage und Versorgungsituation nicht der realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu jüngst unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 65 m. w. N.; s. a. Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m. w. N.; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a. a. O. Rn. 278 ff.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen ab; mithin bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erreichbaren Hilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2020 a. a. O. Rn. 22 ff., 114 ff. und vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 56, 61). Somalia gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Seit Jahren befindet sich Somalia in einer anhaltenden humanitären Krise, für die politische, soziökonomische und Umweltfaktoren hauptverantwortlich sind. In weiten Teilen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (vgl. Lagebericht 2021, S. 22; Länderreport 44, S. 2 ff.; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Im Jahr 2020 sah sich Somalia einer dreifachen Bedrohung („Triple Shock“) durch die Folgen der weltweiten Covid-19-Pandemie, regionalen Überschwemmungen und einer Heuschreckenplage ausgesetzt (vgl. Lagebericht 2021, S. 22; Länderreport 44, S. 2 ff.). Seit Ende 2020 ist es aufeinanderfolgend zu unterdurchschnittlichen Niederschlagsperioden gekommen. Dies hat in größeren Landesteilen zu Ernteausfällen, Tod von Nutztieren und verringerten Einkommen in der Landwirtschaft geführt. Zuletzt sind die Nahrungsmittelpreise stark gestiegen, was die Ernährungsunsicherheit vor allem für Binnenvertriebene und arme, urbane Haushalte verschärft (vgl. FSNAU, SOMALIA Food Security Outlook October 2021 to May 2022, S. 1 ff.; Länderreport 44, S. 2 ff.). Für Mogadischu wird die Ernährungsunsicherheit nach der Klassifikation von FEWS NET/FSNAU für die Zeit bis Oktober 2021 als „stressed“ (IPC Phase 2) angegeben und erreicht in den Prognosen für die Folgezeit bis Mai 2022 den „crisis“-Level (IPC Phase 3), nicht jedoch die Stufe eines „Notfalls“ oder einer „Hungersnot“ (IPC Phasen 4 und 5; vgl. FSNAU a. a. O.; FEWS NET, Somalia, Key Message Update, Intensifying drought will likely result in deyr crop failure and livestock losses, November 2021; BFA-Länderinformation, S. 214 ff.; Länderreport 44, S. 3 ff.). Das ist bezogen auf Mogadischu - trotz unterschiedlicher Umstände - der gleiche Prognosewert, der dem zeitlich letzten Urteil des erkennenden Gerichtshofs zur humanitären Lage in Mogadischu zugrunde lag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 43 f.). Nachdem in Folge der Dürre 2011 noch eine sechsstellige Opferzahl zu beklagen war, kann auf Grund großer internationaler humanitärer Kraftanstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren, Überschwemmungen und Heuschreckenplagen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt, auch wenn die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen eingeschränkten Transportmöglichkeiten zu Herausforderungen für die humanitäre Unterstützung geführt haben (vgl. Lagebericht 2021, S. 22; Länderreport 44, S. 2 ff., insbes. 14; BFA-Länderinformation, S. 220 ff.). Unzureichende Daten machen es schwierig, die makroökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Für 2020 war ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden, tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden. Für 2021 wird ein Wachstum von 2,4 %, für 2022 eines von 3,2 % prognostiziert (vgl. BFA-Länderinformation, S. 201 f.). Die somalische Wirtschaft bleibt weiter fragil bzw. befindet sich in einer Rezession. Neben der Landwirtschaft ist für die wirtschaftliche Entwicklung vor allem die Diaspora ein bedeutender Faktor - insbesondere durch Investitionen und hohe Auslandsüberweisungen, die rund 35 % des BIP ausmachen und einem Großteil der Bevölkerung ermöglichen, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Neben der Diaspora sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen; auch ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (vgl. BFA-Länderinformation, S. 201 f., 208 f.; Länderreport 44, S. 2 ff.). Die Arbeitslosigkeit in Mogadischu wird - jüngst auch als Folge der weltweiten Covid-19-Pandemie - als hoch eingeschätzt. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen, Bewohner von Binnenvertriebenenlagern und Migranten schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer konkurrieren um die Arbeit als Tagelöhner (vgl. BFA-Länderinformation, S. 203 ff.; Länderreport 44, S. 6). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder auf Grund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Den Herausforderungen in Folge der Covid-19-Pandemie ist das somalische Gesundheitssystem kaum gewachsen. Bis Ende September 2021 gab es 19.723 bestätigte Covid-19-Fälle mit 1.103 Todesfällen; wie hoch die Zahl an Infizierten und im Zusammenhang mit Covid-19 Gestorbenen tatsächlich ist, lässt sich indessen kaum ermitteln. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 55 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit (zum Ganzen vgl. BFA-Länderinformation, S. 212 ff., 237 ff.; Länderreport 44, S. 7 ff.; Lagebericht 2021, S. 23). Auch wenn nach alledem in Somalia sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die allgemeine wirtschaftliche und Versorgungslage als äußerst prekär einzustufen sind, bedeutet dies noch nicht, dass deshalb eine Rückführung nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 30, 44 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 50, 58 ff.; VGH Hessen Urteile vom 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A - juris Rn. 60 f. und vom 01.08.2019 a. a. O. Rn. 33 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2021 a. a. O. Rn. 29 ff. und Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 a. a. O. Rn. 35 ff.; VG München, Urteile vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 34 ff. und vom 04.08.2020 a. a. O. Rn. 41 ff.; VG Cottbus, Urteile vom 08.12.2020 a. a. O. Rn. 59, 62 ff. und vom 25.08.2020 a. a. O. Rn. 67 ff.; VG Minden, Urteile vom 01.12.2020 - 1 K 4736/18.A - juris Rn. 38 ff. und vom 04.11.2020 a. a. O. Rn. 59 ff., 88 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29.06.2020 a. a. O. Rn. 55 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2020 - A 1 K 8214/17 - juris Rn. 52 ff.). Dabei ist - ggf. neben humanitärer Hilfe vor Ort und Rückkehrhilfen - vor allem zu berücksichtigen, dass in Somalia die - erweiterte - Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans traditionell als soziales Sicherungsnetz fungiert und oftmals einen zumindest rudimentären Schutz bietet (vgl. Lagebericht 2021, S. 22; BFA-Länderinformation, S. 139 ff., 222 ff.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 31.08.2021, S. 5; ACCORD, Somalia: Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer:innen; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure - Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 05.05.2021, 31.05.2021, insbes. S. 32 ff., 37, 40). Bei der gebotenen Gesamtschau aller - auch individuellen - Umstände des Einzelfalls vermag der Senat auch mit Blick auf die schlechte allgemeine wirtschaftliche und Versorgungslage in Somalia nicht zu erkennen, dass eine Abschiebung des Klägers nach Mogadischu diesen der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzen würde. Was die individuelle Situation des Klägers angeht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wie bereits dargelegt - sein Vorbringen in den beiden Asylverfahren erhebliche - nicht ausgeräumte - Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. Bestimmte einzelne Angaben von ihm, die er zeitnah nach seiner Einreise nach Deutschland bzw. im Rahmen des Erstverfahrens gemacht hat, dürften gleichwohl den Tatsachen entsprechen, da für den Senat insoweit dagegen sprechende durchgreifende Gründe nicht erkennbar sind. Hiervon ausgehend ergeben sich die folgenden persönlichen Umstände, die in der Gesamtschau eine Rückkehr des Klägers nach Somalia als rechtlich zulässig erscheinen lassen: Der Kläger ist ein verhältnismäßig junger und (weitgehend) erwerbsfähiger Mann, ohne Ehefrau und ohne Kinder und, soweit ersichtlich, ohne finanzielle Verpflichtungen. Er spricht Somali und Arabisch und hat in Somalia zehn Jahre lang die Koranschule besucht, womit er über einen bezogen auf Somalia guten Bildungsgrad verfügt. Ihm ist es sowohl in Somalia als auch in Dschibuti früher schon gelungen, durch eigene Arbeit zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Er ist Mitglied des Mehrheits-Clans der Hawiye, Subclan Habar Gidir, der in Zentralsomalia, insbesondere in Mogadischu, über erheblichen Einfluss verfügt. Wie er - ebenfalls - bei seiner Anhörung am 01.07.2015 angegeben hat, leben sein Vater und eine Tante von ihm noch in Somalia. Dass der Kontakt zu seinen in Somalia lebenden Verwandten (und damit ggf. auch der zu seinem Clan) abgebrochen sein könnte, hält der Senat aus den bereits vom Bundesamt im Erstverfahren genannten Gründen für äußerst unwahrscheinlich (vgl. Bescheid vom 03.07.2015, S. 11). Für das Vorhandensein eines familiären Rückhalts und von erheblichen finanziellen Ressourcen spricht schließlich, dass er für seine Reise nach Deutschland 12.000,-- USD und 1.400,-- EUR hat aufbringen können, die angeblich von einem in Norwegen lebenden Bruder gekommen sind. Dass der Kläger über ein Netz verwandtschaftlicher und ggf. sonstiger Beziehungen verfügt, zeigt etwa auch der Umstand, dass schon vor bzw. bei seiner Landung auf dem Flughafen Frankfurt/Main ein in Deutschland lebender (angeblicher) Freund informiert und bereit gewesen ist, ihm „behilflich zu sein Deutschland zu sehen“ (Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main, Übergabesachverhalt/Feststellungsbericht vom 14.06.2015); später gab der Kläger u. a. auch an, dass ein „Cousin in Berlin“ (Antrag und Angaben vom 28.07.2015 gegenüber der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Gießen) und ein Bruder in Dschibuti leben (Anhörungsniederschrift vom 27.02.2017, S. 3); auch beantragte im Jahr 2019 ein angeblicher Neffe des Klägers, aus dem Landkreis Wittenberg zu seinem Onkel, dem Kläger, umverteilt zu werden (Schreiben der Ausländerbehörde Remseck am Neckar vom 28.11.2019 mit Aktenvermerk und vorangegangener E-Mail-Korrespondenz). Angesichts von alledem ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, gelingen wird, dort - in der Anfangszeit auch unter Rückgriff auf die Unterstützung seiner Familie und ggf. seines Clans im Hinblick auf Unterkunft, Grundversorgung und Arbeitssuche - seinen Lebensunterhalt wieder eigenständig bestreiten zu können (zur darüber hinaus bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen wie REAG/GARP und REINTEG bzw. IRARA vgl. BFA-Länderinformation, S. 229 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2021 a. a. O. Rn. 41; VG Minden, Urteile vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 68 ff. und vom 04.11.2020 a. a. O. Rn. 198 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29.06.2020 a. a. O. Rn. 60). Was die von dem Senat angenommene zumindest weitgehende Arbeitsfähigkeit des Klägers angeht, die es ihm ermöglicht, mit Hilfe insbesondere seiner innerhalb und außerhalb Somalias lebenden Angehörigen (und der Mitglieder seines dominanten Clans) auch durch eigene Kraft wieder für seinen Lebensunterhalt in Somalia mit beitragen zu können, stehen dieser Annahme die erst unmittelbar vor bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entgegen. Zwar hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung seine Erkrankung als äußerst schwerwiegend dargestellt, jedoch lässt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ein solch schwerwiegendes aktuelles Leiden nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen. Gerade vor dem Hintergrund, dass - wie bereits dargelegt - nahezu sämtliche Angaben des Klägers im Asylerst- und im Folgeverfahren wegen erheblicher Ungereimtheiten unglaubhaft sind, wäre es Sache des Klägers gewesen, spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der aktuelle Gesundheitszustand, der aktuelle Behandlungsbedarf und der aktuell zu erwartende weitere konkrete Krankheitsverlauf ergeben. Dass dies nicht erfolgt ist, legt die Vermutung nahe, dass auch die persönlichen Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand in weiten Teilen nicht der Wahrheit entsprechen. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und des Umstands, dass der Kläger acht Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, genügt es insoweit nicht, in der mündlichen Verhandlung (nach Auffassung des Senats zudem wenig plausibel) zu behaupten, er habe vor zwei Tagen den Arzt aufgesucht, dieser habe für ein qualifiziertes Attest 1.000,-- EUR verlangt, die er nicht habe zahlen können. Wäre der Kläger tatsächlich aktuell so schwer krank, wie von ihm in der Anhörung durch den Senat behauptet, wäre vielmehr eine intensive ärztliche Betreuung und damit auch die Vorlage eines entsprechenden aussagekräftigen ärztlichen Attests zu erwarten gewesen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die der vom Kläger genannte Arzt - ein Facharzt für Orthopädie - kurz vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt hat, vermögen die eigenen Angaben des Klägers zu seinem gesundheitlichen Befinden nicht hinreichend zu stützen. So handelt es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.12.2021 um eine Erstbescheinigung, in der dem Kläger auf Grund der ICD-10-Diagnose „M17.0 G“ (= primäre Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenks], beidseitig, gesicherte Diagnose) eine Arbeitsunfähigkeit für die voraussichtliche Dauer vom 14. bis 28.12.2021 attestiert wurde. Daneben hat der Kläger zwei von dem gleichen Arzt ausgestellte Überweisungsscheine vorgelegt. Nach dem einen soll ein Radiologe kurativ ein MRT der LWS vornehmen wegen „Ausschluss NPP lumbal“. Nach dem anderen soll die „OKM SO“ (= Orthopädische Klinik Markgröningen) kurativ eine Kontrolle vornehmen; als Diagnose/Verdachtsdiagnose wird aufgeführt: „Großflächig bis subchondral reichende Knorpelverschmächtigung medial femorotibial mit Knochenmarkreaktion Knie li“ und als Befund/Medikation „MRT Knie re s. Anlage“. Die von dem Facharzt für Orthopädie veranlassten Überweisungen dienen der Diagnostik bzw. der Kontrolle; die auf den Überweisungsträgern enthaltenen Angaben reichen indessen nicht aus, um den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers, etwa was die Schwere der Erkrankung angeht, hinreichend zuverlässig beurteilen zu können; sie vermögen das hier fehlende aussagekräftige fachärztliche Attest nicht zu ersetzen. So ist etwa schon unklar, auf welcher Grundlage (z. B. eigene Angaben des Klägers, ältere Befunde) die Überweisungsscheine ausgestellt wurden. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereichten OP- und Entlassberichte seitens der orthopädischen Klinik Markgröningen vom 12. und 16.11.2020 sowie vom 19. und 20.08.2021. Aus diesen Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen, dass auf Grund der dort angeführten Diagnosen am 12.11.2020 und am 19.08.2021 zwei aufeinander aufbauende Operationen im Bereich des linken Knies des Klägers erfolgreich durchgeführt wurden. So wurden bei der zweiten OP am 19.08.2021 etwa die bei der ersten OP angebrachte Tomofix-Platte und die dazugehörigen proximalen Schrauben komplikationslos entfernt. Der Entlassbericht vom 20.08.2021 enthält auszugsweise u. a. Folgendes: Anamnese: „Heute Wiedervorstellung. Pat. berichtet über noch anteromediale Schmerzsymptomatik im Bereich der Platte. Insgesamt jedoch deutlich beschwerdefreier im Vergleich zu vor der [ersten] OP. Insgesamt sehr zufrieden. Physiotherapie wurde durchgeführt“. Verlauf: „Intra- und postoperativ regelrechter Verlauf. Es erfolgte die zügige Mobilisierung an Unterarmgehstützen. Wunden reizlos, minimaler Resterguß“. Procedere: „Frühfunktionell mit zügiger Vollbelastung innerhalb einiger Tage... Krankengymnastik empfohlen“. Entlassmanagement: „Arbeitsunfähigkeit: voraussichtlich bis 28.08.2021. Clexane 40 mg 10 Stk. Fertigspritzen (1xtgl)“. Zu der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behaupteten aktuellen schwerwiegenden Erkrankung geben auch diese Unterlagen wenig her. Es bleibt festzuhalten, dass der aktuelle Gesundheitszustand, ein aktueller Behandlungsbedarf und der aktuell zu erwartende weitere konkrete Krankheitsverlauf nicht durch ein hinreichend aussagekräftiges fachärztliches Attest dargelegt worden sind. Der Senat kann daher - trotz der u. a. bestehenden primären Gonarthrose - weder von einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgehen noch gar von einer schweren Erkrankung, die sich bei Rückkehr nach Somalia „schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung“ (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 a. a. O. Rn. 183; s. a. BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 - juris Rn. 34). II. Ein nationales Abschiebungsverbot ergibt sich ebenfalls nicht aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der in Somalia herrschenden schlechten Lebensbedingungen nicht erfüllt, so vermögen diese Lebensbedingungen auch keine extreme Gefahrenlage zu begründen, die aber von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG vorausgesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 50 ff. und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 ff.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Somalia nicht mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen zu rechnen ist. Eine solche Gefahr kann insbesondere nicht aus einem individuellen Verfolgungsschicksal abgeleitet werden, da sein Vorbringen zu einer erlittenen oder befürchteten Verfolgung in Somalia - wie dargelegt - insgesamt als nicht glaubhaft zu werten ist. Zwar kann sich eine zielstaatsbezogene Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG auch daraus ergeben, dass eine (als eher singulär zu beurteilende) Erkrankung vorliegt und der hiervon betroffene Ausländer eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat tatsächlich z. B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann. Jedoch sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots nur dann erfüllt, wenn sich wegen fehlender (ausreichender) Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Gesundheitszustand des Ausländers alsbald nach der Abschiebung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 34). Dass bei Anwendung insbesondere der Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG hier nicht zu Gunsten des Klägers von einem solchen Fall auszugehen ist, ergibt sich bereits aus dem, was der Senat zu der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung im Zusammenhang mit der Prüfung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK ausgeführt hat. III. Hinsichtlich der im Bescheid vom 14.03.2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) und Befristungsentscheidung (Ziffer 4) verhält sich die Berufung nicht (§ 124a Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO); abgesehen davon begegnen diese Entscheidungen des Bundesamts auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Er reiste am 14.06.2015 über den Flughafen Frankfurt am Main von Dschibuti kommend nach Deutschland ein. Hierbei war er im Besitz eines auf ihn unter dem Namen ... (geboren am 29.07.1987 in Dschibuti) ausgestellten dschibutischen Reisepass mit einem am 25.05.2015 von der französischen Botschaft in Dschibuti erteilten Schengenvisum. Bei der Einreisekontrolle gab er an, dass er als Tourist nach Deutschland komme. Bei einer weiteren Befragung durch die Bundespolizei erklärte er, dass er ein am 19.05.1987 in Afgoye (= Afgooye) geborener somalischer Staatsangehöriger sei und in Deutschland Asyl begehre. Der Kläger, der bei seiner Einreise 1.400,-- EUR mit sich führte, erklärte gegenüber der Bundespolizei, dass seine Reise von Schleusern organisiert worden sei. Der Reisepass habe 7.000,-- USD, das Schengenvisum 4.000,-- USD und das Ticket 1.000,-- USD gekostet. Alle Rechnungen habe sein Bruder beglichen, der in Norwegen lebe. Wie alt sein Bruder sei, wisse er nicht; er sei ganz klein gewesen, als sein Bruder gegangen sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 01.07.2015 persönlich an. Der Kläger gab hierbei unter anderem an: Er sei ein am 19.05.1987 in Afgoye geborener somalischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre zum Clan der Hawiye, Subclan Habar Gidir. In Afgoye, Stadtteil Medina, habe er zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter bis 2012 gelebt. Er habe 2012 mit seiner Mutter Afgoye verlassen und sie seien nach Dschibuti ins Camp Ali Ade gegangen. Soweit er wisse, lebe sein Vater noch in Afgoye. Außerdem habe er noch eine Tante in Somalia. Sein Bruder lebe schon seit 14 Jahren in Norwegen und habe von dort aus seine Mutter und ihn finanziell unterstützt. Er sei in Afgoye zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe auf Arabisch und Somali den Koran gelernt. Danach habe er als Reinigungskraft in verschiedenen Restaurants und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. 2010 und 2011 sei er insgesamt ungefähr sechs Mal in monatlichen Abständen von der al-Shabaab angesprochen und aufgefordert worden, Mitglied zu werden. Er habe sie dann immer angelogen und gesagt, er werde Mitglied, brauche aber noch Zeit. Wegen der wiederholten Lügen habe er das Gefühl bekommen, dass sie ihn umbringen würden. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zunächst habe er sich ein Jahr versteckt gehalten. Er habe in einem Haus gewohnt, das Leuten von seinem Stamm gehört habe. Seine Eltern hätten sich nicht versteckt, sie hätten keine Probleme gehabt. Seine Mutter hätte in diesem Jahr nicht gearbeitet. Sie seien in diesem Jahr von ihrem Stamm unterstützt worden. Nach einem Jahr habe seine Mutter ihn rausbringen wollen, bevor ihm etwas passiere. Sie seien deshalb 2012 nach Dschibuti gegangen. Anders als er habe seine Mutter in Ali Ade um Asyl nachgesucht und lebe noch dort. Er habe 2014 Ali Ade verlassen und sei nach Dschibuti gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt und in einem Restaurant als Reinigungskraft gearbeitet habe. Er habe aber keine Chancen gesehen, weiterzukommen. Deshalb habe er seinen Bruder gebeten, ihm dabei zu helfen, nach Europa zu kommen. Bei dieser Anhörung wurden dem Kläger auch verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem von ihm angegebenen Herkunftsort Afgoye gestellt, die er größtenteils jedoch nicht bzw. nicht richtig beantworten konnte (zum Beispiel wurde als Nachbarort von Afgoye der im Nordosten Somalias gelegene Ort Garowe genannt). Auf Vorhalt, dass er nicht aus Afgoye, sondern aus Nordsomalia stamme, verneinte er dies bzw. erklärte, er sei ja damals noch ein Kind gewesen. Auf Nachfrage gab der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher an, dass der Dialekt des Klägers auf eine Herkunft aus Nordsomalia hinweise. Mit Bescheid vom 03.07.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Somalia (Nordostsomalia) auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen. Das Vorbringen des Klägers weise zahlreiche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten auf. Die angebliche Herkunft aus Afgoye und die daran anknüpfende Verfolgungsgeschichte seien unglaubhaft. Vielmehr spreche alles dafür, dass er aus Nordostsomalia (Puntland) stamme und seinen Asylantrag aus asylfremden Motiven gestellt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da es sich bei dem Kläger um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handele, der nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe zehn Jahre lang die Koranschule besucht und verfüge damit bezogen auf Somalia über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad. Er wäre bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt, sondern würde ein tragfähiges soziales Netz aus Clan- und Familienstrukturen vorfinden, mit dessen Hilfe er die Anfangszeit überbrücken könne. Die hiergegen von dem anwaltlich vertretenen Kläger fristgemäß erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.03.2016 - 9 K 2557/15.F.A - als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung wurde auf die seiner Auffassung nach sachlich zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 03.07.2015 verwiesen. Das Bundesamt habe den Kläger umfangreich und eingehend angehört. Dabei sei es zu den im Bescheid aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen, die der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger nicht entkräftet habe. Unter dem (Alias-)Namen ... (geboren am 19.07.1987 in Afgoye) beantragte er bereits am 03.12.2015 erneut Asyl. Hierbei gab er an, dass er sich von 2009 bis zu seiner Reise nach Deutschland im Juni 2016 in Dschibuti aufgehalten habe, wo er Flüchtlingsschutz beantragt und im Flüchtlingscamp Ali Ade gelebt habe. Am 27.02.2017 fand (erneut) eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Bundesamt statt: Er gehöre dem Clan der Sharifan an (Hauptclan Asharaf, Subclan Hassan, Sub-Subclan Sharifan-Hassani). Er stamme aus Afgoye, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Somalia 2009 gelebt habe. 2009 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Dschibuti gegangen. Sein Vater sei 1994 verstorben. Seine Mutter lebe in Ali Ade. Er habe einen Bruder, der in Dschibuti bei seiner Mutter lebe. In Somalia habe er keine Verwandten mehr, sie seien alle geflohen. In Afgoye habe er ca. 3 Jahre die Koranschule besucht. In Afgoye habe er nicht gearbeitet. Seine Mutter habe Gemüse verkauft. Von diesem Geld hätten sie gelebt; es sei schlecht gewesen. Auf Vorhalt des Bundesamts, dass er am 01.07.2015 und dann - unter anderem Namen - nochmals am 03.12.2015 einen Asylantrag gestellt habe, erklärte er, dass er nichts von einer Asylantragstellung im Dezember 2015 wisse. Er gehe davon aus, dass die Behörden seinen Namen vertauscht hätten: Er heiße richtig ...X. Er wisse auch nicht, was aus dem damaligen Gerichtsverfahren geworden sei. An dem Tag, an dem er gelandet sei, sei er viel gefragt worden. Er habe keine Zeit gehabt, seine Gedanken zu sammeln. Er sei nervös und nicht auf die Anhörung vorbereitet gewesen. An seinen bei der ersten Anhörung geltend gemachten Ausreisegründen habe sich nichts geändert. Er habe in Somalia eine schlechte Lebenssituation und außerdem Probleme mit der al-Shabaab gehabt. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er ein Leben ohne Sicherheit. Auch sei die wirtschaftliche Situation dort schlecht. Mit Bescheid vom 14.03.2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag (Ziffer 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 03.07.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2) ab, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise innerhalb einer Woche auf (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung keine neuen Gründe angeführt, die ein Wiederaufgreifen bzw. eine Abänderung rechtfertigen könnten. Zur Begründung seiner hiergegen am 21.03.2017 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage ließ er u. a. ausführen: Die Familie des Klägers sei 2006 in Somalia von islamistischen Extremisten der Al Mahakim angegriffen worden. Bei diesem Angriff sei es zu einer Explosion gekommen, bei der u. a. sein Vater getötet worden sei. Wieso in der Niederschrift über seine persönliche Anhörung als Jahr der Tötung nicht 2006, sondern 1994 vermerkt worden sei, sei ihm nicht erklärlich. Hintergrund des Angriffs sei gewesen, dass er für diese Extremisten als Kämpfer hätte rekrutiert werden sollen. Seine Mutter, ein Bruder und er hätten Somalia sodann in Richtung eines Flüchtlingscamps verlassen, welches in Dschibuti liege. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse er ernsthaft damit rechnen, erneut als Kämpfer zwangsrekrutiert oder wegen seiner damaligen Ablehnung zur Zielperson der Extremisten zu werden. In Somalia bestehe im gesamten Land ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, von dem auch er bei einer Rückkehr ernsthaft individuell bedroht sein würde. Dieser Gefahrenlage könne er sich auch nicht durch Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlands entziehen. Er habe Somalia bereits vor zehn Jahren verlassen, dort nur kurz die Koranschule besucht, keinen Beruf erlernt und verfüge über keine familiären Bande; seine ihm verbleibende Familie halte sich weiterhin in dem genannten Flüchtlingscamp auf. Die mit Schriftsatz vom 30.04.2018 auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 22.07.2019 - A 2 K 3788/17 - als unbegründet ab: Es sei nicht erkennbar, dass für den Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Somalia eine konkrete individuelle Gefahr bestünde. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - aus Afgoye oder - was wahrscheinlich sei - aus Nordsomalia stamme. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hin hat der erkennende Gerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 27.11.2019 - A 9 S 2413/19 -, zugestellt am 06.12.2019, wegen eines Gehörsverstoßes zugelassen. Der Kläger hat die Berufung unter Stellung eines Berufungsantrags mit Schriftsatz vom 07.01.2020, eingegangen am selben Tag, begründet. Er bleibe dabei, dass er aus Afgoye stamme und dort mit seiner Familie aufgewachsen sei; in dem streitigen Bescheid sei dies auch nicht in Zweifel gezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, von dem er als Angehöriger eines Minderheitenclans in besonderer Weise betroffen sein würde. Ein Ausweichen nach Nordsomalia komme für ihn nicht in Betracht, da er dort fremd sei und niemand kenne. Zudem bestehe in seiner Heimatregion und im Norden des Landes eine ganz erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung. In seinem Fall würden erschwerend noch individuelle Punkte hinzukommen, die bei einer Gesamtschau zu berücksichtigen seien: So habe seine gesamte Familie Somalia verlassen. Als Mitglied eines Minderheitenclans, der keine Macht habe, könne er von dort keine Unterstützung erwarten. In Somalia seien aber die Clans nach wie vor die wichtigsten Faktoren hinsichtlich Akzeptanz, Sicherheit und Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnen und Essen. Er sei auch über einen langen Zeitraum ohne Verbindung zu seinem Clan gewesen, da er sein Heimatland bereits vor zehn Jahren verlassen habe. In seinem Heimatland sei er nicht berufstätig gewesen und habe keine beruflichen Fähigkeiten erworben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bereits ins Visier der al-Shabaab Miliz geraten sei. Sie hätten versucht, ihn zu rekrutieren. Als er dies abgelehnt habe, sei es zu dem geschilderten Angriff auf seine Familie gekommen, was schließlich dazu geführt habe, dass die überlebenden Familienmitglieder Somalia verlassen hätten. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 hat der Kläger unter Vorlage verschiedener orthopädischer bzw. chirurgischer OP- und Entlassberichte ergänzend vorgetragen: Er sei inzwischen am linken Knie erkrankt und habe sich deshalb bereits zweimal operieren lassen müssen. Er leide insoweit u. a. an Bewegungseinschränkungen im operierten Knie, einer Minderbelastbarkeit des betroffenen Beins und an Schmerzen. Er bedürfe zudem anhaltender fachärztlicher - insbesondere orthopädischer - Behandlung, die er in Somalia nicht erhalten könne, da dort das Gesundheitswesen völlig unzulänglich sei. Wegen seiner Gesundheitsstörungen sei es ihm nicht möglich, irgendwelche körperliche Arbeiten zu verrichten und sich im umkämpften somalischen Arbeitsmarkt durchzusetzen. Inzwischen sei seine Mutter gestorben. Der Kontakt zu seinem Bruder sei seit Längerem abgebrochen; die letzte Information sei gewesen, dass dieser Bruder sich wohl in Richtung Jemen aufgemacht habe. Er habe in Somalia noch nie gearbeitet, habe dort keine Familienangehörigen mehr und gehöre einem Minderheiten-Clan an, sodass er bei einer Rückkehr nach Somalia keine Aussicht auf Unterstützung oder Erwerbstätigkeit hätte und deshalb alsbald zugrunde gehen würde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2019 - A 2 K 3788/17-, soweit es nicht die Verfahrenseinstellung betrifft, zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegt, und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2017 aufzuheben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat u. a. vorgetragen, dass es in Somalia keine flächendeckende effektive Staatsgewalt gebe. Hinsichtlich Afgoye sei vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen. Dies bedeute aber noch nicht, dass deshalb jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden drohen würde. Unabhängig hiervon dürften für den Kläger interne Schutz- und Existenzsicherungsmöglichkeiten in Mogadischu gegeben sein. Abgesehen von der Möglichkeit, einfache berufliche Tätigkeiten zu verrichten, könne er in den Genuss von Nahrungsmittel- und sonstigen Hilfen, etwa von Familienmitgliedern in Somalia oder im Ausland, von Clanangehörigen oder von Hilfsorganisationen kommen. Somalia gehöre zu den ärmsten Ländern der Erde und befinde sich seit Jahrzehnten in einer humanitären Krise. Das Land sei von andauernden bewaffneten Konflikten und wiederkehrenden Naturkatastrophen betroffen. Zuletzt habe u. a. die Covid-19-Pandemie zu einer Verschlechterung der humanitären Bedingungen geführt. In Mogadischu gebe es Bevölkerungsteile, die Schwierigkeiten bei der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums hätten. Insbesondere mittellose Rückkehrer müssten häufig ein Leben am Rand des Existenzminimums führen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 informatorisch zu seinem Asylgesuch angehört. Zum Inhalt der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Senat liegen - jeweils bezüglich des Klägers - die Akten des Bundesamts zum Erst- und zum Folgeverfahren, die ausländerbehördlichen Akten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Klageverfahren) und die Akten zum Berufungszulassungsverfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.