Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2022 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklage zu ¼ . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Kläger gibt an, am 00. Februar 0000 geboren, somalischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit zu sein, aus R. (T., Region K.) zu stammen und dem Clan Asharaf zuzugehören. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 25. August 2021 gemeinsam mit seinen Geschwistern aus Somalia aus, am 29. Januar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Februar 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Die Eurodac-Anfrage und die VIS-Abfrage verliefen ohne Ergebnis. Am 30. März 2022 wurde der Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrags und zu seinen Asylgründen angehört. Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 – in der ZUE O. am 22. Juli 2022 eingegangenen und dem Kläger am gleichen Tage ausgehändigt – lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 28. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben.. Er beantragte zunächst sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalias bestehen. Nunmehr beantragt er unter Rücknahme der darüber hinausgehenden Klage, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 4. Juli 2022 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Bescheiden vom 19. August 2024 hat das Bundesamt in den Asylverfahren der Mutter und der jüngeren Geschwister des Klägers (S., A., P., J. und M.) unter Ablehnung der Asylanträge im Übrigen festgestellt, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AsylG vorliegt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden. Denn die Beklagte war auf diese Möglichkeit bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß hingewiesen worden. B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. C. Mit dem noch zur Entscheidung stehenden Antrag hat die Klage Erfolg. I. Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. II. Die Klage ist insoweit auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2022 ist in Bezug auf die Ziffern 4. bis 6. rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - aufgrund der humanitären Verhältnisse in Somalia und seiner individuellen Umstände einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias zu. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann, insbesondere Art. 3 EMRK. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Ver-einigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. Bei Anlegung dieses Maßstabs steht Art. 3 EMRK einer Rückkehr des Klägers nach Somalia entgegen. Dies gilt sowohl für den Zielort der Abschiebung als auch für jeden anderen Ort in Somalia. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse -Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. Zielort der Abschiebung wäre der Ort B. und Umgebung. Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und dessen Geschwister ist das Gericht davon überzeugt, (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass er aus dem Ort B. im Distrikt U. stammt. Die humanitäre Situation in Somalia stellt sich wie folgt dar: Das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zählt zu den niedrigsten weltweit. Um die 71 % der Bevölkerung leben in Armut. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 117; 27. Juli 2022, S. 204; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, Version 5, 17. März 2023 S. 242; IOM, Labour Market and Service Skills Assessment in Selected Locations - Somalia Report, Januar 2019, S. 18; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22; BAMF, Länderreport 44 Somalia, Humanitäre Situation, Stand 09/2021 S. 3; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022 S. 49. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht zuletzt aufgrund mehrerer Dürreperioden - und zusätzlich aufgrund der Überschwemmungen in den Jahren 2019/ 2020, der Heuschreckenplage 2020 und der zusätzlichen Belastung aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie des Krieges gegen die Ukraine - nicht ausreichend gewährleistet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Regenzeit 2023, die nahezu durchschnittliche bis überdurchschnittliche Erträge brachte, ein Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert wurde – allerdings gefolgt von Überschwemmungen. Die Mehrheit der Bevölkerung Somalias (einschließlich Somaliland und Puntland) sind von Nahrungsmittelknappheit, Kindersterblichkeit und Unterernährung bedroht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, darunter auch viele Kinder, die von akuter - teilweise schwerer - Unterernährung betroffen sind. Auch während den letzten Dürreperioden gab es Hungertote allerdings keine flächendeckende Hungersnot. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung und sind auch insgesamt zur Versorgung nicht ausreichend. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 38 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 116 ff.; 18. Mai 2021 S. 177ff; 27. Juli 2022 S. 204 ff; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, Version 5, 17. März 2023 S. 242; Version 6, 8. Januar 2024, S. 275ff; amnesty international (ai), The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20; vom 18. April 2021 S. 22; vom 28. Juni 2022, S. 23; vom 23. August 2024 S. 22f; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 15. November 2019, S. 10; BS, BTI 2020 Country Report - Somalia, 2020, S. 22 ff und 29 f.; The Heritage Institute, State of Somalia Report, Januar 2020, S. 15; USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21. Besonders prekär ist die Lage der Binnenvertriebenen, denen Zahl 2023 zwar nicht mehr wie zuvor ca. 2.900.000 betrug, aber immerhin noch bei über 2.420.000 Personen lag. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 114 ff.; 18. Mai 2021, S. 163ff; vom 27. Juli 2022, S. 187 ff; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 22. Februar 2018, S. 3; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), No land, no water, no pasture - the urbanisation of drought displacement in Somalia, März 2020, S. 8, 12 und 13, und Somalia - Country Information, S. 1, www.internal-displacement.org/countries/somalia (abgerufen am 5. Mai 2020); USDOS, Somalia 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 21 f.; UNHCR, Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network, 25. März 2020; BAMF, Länderreport 44 Somalia, Humanitäre Situation, Stand 09/2021 S. 2 ; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 15. Mai 2023 S. 21f; vom 23. August 2024 S. 21f. Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. Schätzungen des UNHCR zufolge sind seit 2014 über 85.000 Somalier aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben worden und sind aus dem Jemen über 50.000 Personen nach Somalia zurückgekehrt. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 12. Januar 2018, S. 134 f., vom 27. Juli 2022, S. 239 f; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 4. März 2019, S. 20 f.; vom 28. Juni 2022; S. 23f; vom 15. Mai 2023, S: 23; vom 23. August 2024, S. 22; UNHCR, Somalia - Refugee Returns to Somalia at 29 February 2020, 30. März 2020. Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 12. Januar 2018, S. 129 f, BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, 27. Juli 2022, S. 219 f, 17. März 2023, S. 253 ff., Version 6 vom 8. Januar 2024, S. 285, 293. Trotz der vorstehend beschriebenen Umstände besteht in Somalia nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine derart prekäre humanitäre Situation, insbesondere keine derart unzureichende Versorgungslage, dass eine Rückführung dorthin in Anwendung des Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu prüfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 44 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2021 - A 13 S 3196/19 -, Rn. 59; UKHO, Country Policy and Information Note Somalia: security and humanitarian Situation in Mogadishu, Mai 2022, S. 8 ff. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der besonderen Umstände des Einzelfalls kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass es dem Kläger nach seiner Rückkehr nach Somalia nicht gelingen wird, das notwendige Existenzminimum selbst oder mit Hilfe von Dritten sicherzustellen. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion (B. und Umgebung im Distrikt K.) nicht mehr über Angehörige verfügt, an die er sich bei einer Rückkehr hilfesuchend wenden kann. Seine Kernfamilie ist entweder tot (der Vater) oder hat ebenfalls das Land verlassen (die Mutter und die Geschwister). Die Tante, zu der er noch näheren Kontakt hatte und die seine Ausreise sowie die Ausreise seiner Geschwister organisiert und finanziert hat, ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers 2023 ebenfalls verstorben. Zu den Kindern der Tante – seinen Cousins/Cousinen – hatte der Kläger mit Ausnahme einer Cousine überhaupt keinen Kontakt und von dieser hat er seit dem Tod der Tante auch nichts mehr gehört. Der Kläger hat auch keine besonderen Fähigkeiten, die es ihm ohne Vorhandenseins eines familiären Netzwerkes ermöglichen, seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Er war im Zeitpunkt der Ausreise Schüler und hat bisher weder im Herkunftsland noch in Deutschland gearbeitet. Er hat im Herkunftsland zudem nur die Koranschule seines Vaters besucht. Hinzu kommt, dass das Bundesamt mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles sowohl im Verfahren der Mutter als auch in dem der jüngeren Geschwistern des Klägers mit Bescheiden vom 19. August 2024 festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für diese vorliegt – auch für den zum Zeitpunkt des Erlasses bereits volljährigen, lediglich 1 Jahr und 10 Monate jüngeren Bruder des Klägers. Nach alledem wird der Kläger sein notwendiges Existenzminimum nicht dauerhaft zu sichern vermögen – auch nicht unter Berücksichtigung bestehender Rückkehrhilfen-, vgl. https://www.returningfromgermany.de /de/countries/somalia (abgerufen am 13. September 2024), - die lediglich eine Übergangszeit zu überbrücken vermögen. 2. Die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5. und 6. des Bescheides vom 4. Juli 2022) sind aufzuheben, da sie ebenfalls rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes entfällt die Grundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 38 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und damit auch die Grundlage für die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.