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Urteil

12 A 2334/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.12A2334.22.01
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Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt und ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt und ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 wirkungslos. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.043,07 Euro, die die Klägerin in der Zeit vom 18. bis zum 20. August 2018 für die Inobhutnahme des damals minderjährigen marokkanischen Staatsangehörigen I. Y., geboren am 0. November 0000 (im Folgenden: der Hilfeempfänger), aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat. Der Hilfeempfänger reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne dass er von einem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten begleitet wurde. Am 27. April 2018 wurde er im Zuständigkeitsbereich der Beklagten durch die Bundespolizei aufgegriffen. Dort zeigte er eine Bescheinigung vor, wonach er am 25. April 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung "Innere Mission" in X. aufgenommen worden sei. Nachdem das Jugendamt der Beklagten von der Bundespolizei informiert worden war, nahm es den Hilfeempfänger am 27. April 2018 vorläufig in Obhut. Am nächsten Tag, dem 28. April 2018, war der Hilfeempfänger wieder abgängig. Das Jugendamt der Beklagten führte im auf den 2. Mai 2018 datierten Erstaufnahmebogen aus, der Hilfeempfänger habe angegeben, sich nach seiner Einreise nach Deutschland zunächst in Z. aufgehalten zu haben. Zuvor habe es bereits eine Zuweisung des Hilfeempfängers in den A. gegeben, die jedoch wegen Abgängigkeit des Hilfeempfängers nicht umgesetzt worden sei. In der Folgezeit nahm die Beklagte den Hilfeempfänger bis zum 18. Mai 2018 noch mehrmals für jeweils wenige Tage, immer wieder unterbrochen von kurzen Abwesenheiten des Hilfeempfängers, vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut. Mit Bescheid vom 14. Mai 2018 wies die Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW) den Hilfeempfänger der Beklagten zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Seit dem 18. Mai 2018 war der Hilfeempfänger unbekannten Aufenthalts und befand sich nicht mehr in der Obhut der Beklagten. Das Amtsgericht - Familiengericht - F. ordnete mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (314 F 128/18) die Vormundschaft für den Hilfeempfänger durch das Jugendamt der Beklagten an. In der Nacht des 18. August 2018 wurde der Hilfeempfänger von der Bundespolizei Bezirk U.-G. aufgegriffen. Die Ermittlungen der Bundespolizei ergaben, dass der Hilfeempfänger in einer Einrichtung für unbegleitete ausländische Jugendliche der Beklagten untergebracht gewesen war. Der Jugendhilfeträger der Klägerin nahm den Hilfeempfänger am 18. August 2018 in Obhut und informierte die Einrichtung in F., in der der Hilfeempfänger zuvor untergebracht gewesen war. Eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten erfolgte in diesem Zeitraum nicht. Der Hilfeempfänger entwich am 20. August 2018 und war danach unbekannten Aufenthalts. Mit zwei Schreiben vom 28. August 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenerstattung in Höhe von 1.043,07 Euro für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers im Zeitraum vom 18. bis 20. August 2018. Die Klägerin übersandte dieselben Schreiben erneut unter dem 10. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 lehnte die Beklagte die Erstattung ab. Der Beigeladene erfuhr erstmals in einer E-Mail der Beklagten vom 16. Februar 2021 vom Erstattungsverlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin hat am 30. Juli 2021 Klage beim Verwaltungsgericht sowohl gegen die Beklagte als auch hilfsweise gegen den nunmehrigen Beigeladenen erhoben. Letzterer war bis zur Rücknahme der gegen ihn gerichteten Klage in der Berufungsverhandlung (und seiner nachfolgenden Beiladung durch den Senat) am Verfahren als Beklagter zu 2. beteiligt; die Beklagte wurde dementsprechend bis dahin als Beklagte zu 1. geführt. Zur Begründung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend gemacht: Sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Inobhutnahmekosten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII. Diese Vorschrift sei auch auf die Kostenerstattung für die Inobhutnahme von bereits verteilten unbegleiteten ausländischen Minderjährigen anwendbar. Ihr sei bewusst, dass die Zuständigkeit der Beklagten nach Entweichen des Hilfeempfängers festgeschrieben, die Beklagte mithin der nach § 88a SGB VIII örtlich zuständige Träger sei. Daher habe sie, die Klägerin, den Hilfeempfänger nur nach § 42 SGB VIII auf Basis der Zuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII in Obhut genommen. Für diese Inobhutnahme bestehe ein Erstattungsanspruch nach § 89b SGB VIII. Dabei sei für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers nicht auf die Zuständigkeit als solche, sondern auf eine hypothetische Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 4 SGB VIII abzustellen. Im Falle unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge hätten die Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sodass ausschließlich der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen selbst in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Maßnahme entscheidend sei. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde sei davon auszugehen, dass sich der Hilfeempfänger nach dieser nicht nur vorübergehend im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII begründet habe. Unabhängig davon stehe ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Inobhutnahmekosten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII analog in Verbindung mit der "144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen" zu. Die Erstattungsverpflichtung der Beklagten gelte auch für noch nicht abgerechnete Fälle aus der Zeit vor November 2019 wie den vorliegenden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie die für die Inobhutnahme des Minderjährigen I. Y., geboren am 0. November 0000, in der Zeit vom 18. August 2018 bis 20. August 2018 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.043,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie die für die Inobhutnahme des I. Y., geboren am 0. November 0000, in der Zeit vom 18. August 2018 bis 20. August 2018 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.043,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte (vormalige Beklagte zu 1.) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Für die begehrte Kostenerstattung gebe es keine Rechtsgrundlage. Für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89b SGB VIII bestehe weder in direkter noch in analoger Anwendung Raum, da der Anspruch nach § 89d SGB VIII vorrangig sei. Der Gesetzgeber habe ausweislich des § 89d SGB VIII für den Personenkreis der jungen Menschen, denen innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt werde und für die sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richte, lediglich eine vertikale Kostenerstattung zwischen dem die Hilfe gewährenden örtlichen Träger und dessen Bundesland, jedoch keine horizontale Kostenerstattung zwischen unterschiedlichen örtlichen Trägern vorgesehen. In § 89d Abs. 5 SGB VIII habe der Gesetzgeber explizit angeordnet, dass die Kostener-stattung nach § 89d SGB VIII der Erstattung nach den §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII vorgehe. Für sie, die Beklagte, könne dabei dahinstehen, ob der Klägerin dieser Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen oder das Land U. zustehe. Mangels Anwendbarkeit des § 89b SGB VIII könne weiter dahinstehen, ob auch die Zuweisungsentscheidung nach § 42b SGB VIII den für die Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt fingieren könne. Der Beigeladene hat in seiner vormaligen Beteiligtenstellung als Beklagter zu 2. ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII richte sich allein gegen das Land, dem die Klägerin angehöre, mithin gegen das Land U.. Zudem bestimme sich die Zuständigkeit der Klägerin für die Inobhutnahme nach § 88a SGB VIII, eine Zuständigkeit der Klägerin nach § 87 Satz 1 SGB VIII sei aufgrund der Regelung in § 87 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche der Beklagten (vormalige Beklagte zu 1.) ihm gegenüber seien nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte zu 1. nach § 89d Abs. 1 SGB VIII, da diese nicht die richtige Klagegegnerin für diesen Anspruch sei. Der Anspruch bestehe gegenüber "dem Land" und nicht gegenüber der Beklagten zu 1. als örtlichem Jugendhilfeträger. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1. auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die Klägerin für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers in eigener Zuständigkeit tätig geworden ist, sei nicht erfüllt. Eine Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich nicht aus § 87 Satz 1 SGB VIII, weil die Anwendbarkeit dieser Norm durch § 87 Satz 2 SGB VIII gesperrt sei. Nach § 87 Satz 2 SGB VIII richte sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen - wie den Hilfeempfänger - nach § 88a Abs. 2 SGB VIII. Gemäß dieser Vorschrift beurteile sich die örtliche Zuständigkeit insofern nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Der Hilfeempfänger sei am 14. Mai 2018 durch die Landesstelle NRW - der nach § 1 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes NRW für die Verteilung zuständigen Stelle - der Beklagten zu 1. zur Inobhutnahme zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei rechtskräftig geworden mit der Folge, dass allein die Beklagte zu 1. für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers - unabhängig von dessen tatsächlichem Aufenthaltsort - zuständig gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, den Hilfeempfänger auf der Basis des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nach § 87 Satz 1 SGB VIII in Obhut genommen zu haben, weil für eine Inobhutnahme außerhalb des Verteilverfahrens kein Raum sei. Die Zuständigkeitsregelung des § 88a Abs. 2 SGB VIII sei abschließend und gelte für alle Inobhutnahmen, die nach der Zuweisungsentscheidung notwendig würden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der im Klammerzusatz auf die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII verweise, ohne dies näher einzuschränken. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1. nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII habe auch nicht mit der Abgängigkeit des Hilfeempfängers am 18. Mai 2018 geendet. Sowohl der Wortlaut als auch der gesetzgeberische Wille der § 87 Satz 2, § 88a Abs. 2 SGB VIII sprächen für eine grundsätzliche Festschreibung der Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamts unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen. Eine analoge Anwendung des § 87 Satz 1 SGB VIII zur Begründung der Zuständigkeit der Klägerin komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorlägen. Es fehle bereits an einer Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger abschließend in § 88a Abs. 2 SGB VIII geregelt habe. Mangels Zuständigkeit der Klägerin für die Inobhutnahme könne offenbleiben, ob die Beklagte kostenerstattungspflichtiger Träger im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII sein könne. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII. Auch hier fehle es an den Vorausset-zungen für eine analoge Anwendung der Norm, da keine planwidrige Gesetzes-lücke ersichtlich sei. Fälle, in denen wie hier der leistende Träger als unzustän-diger Leistungsträger tätig gewesen sei, seien vom Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X erfasst. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Anspruch scheitere jedenfalls gemäß § 105 Abs. 3 SGB X an der fehlenden Kenntnis der Beklagten zu 1. von ihrer Leistungspflicht. Die Klägerin habe das Jugendamt der Beklagten zu 1. weder vor der Inobhutnahme noch unmittelbar danach über den aktuellen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers informiert, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sich der Hilfeempfänger zuvor bei der Beklagten zu 1. aufgehalten habe. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. lasse sich schließlich auch nicht aus der "144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen" herleiten, da die Empfehlungen keinen rechtsverbindlichen Charakter hätten. Die hilfsweise erhobene Klage gegen den (vormaligen) Beklagten zu 2. habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dieser Erstattungsanspruch richte sich allein gegen das Bundesland, zu dem der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehöre, mithin gegen das Land U.. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 89b SGB VIII (analog) i. V. m. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Es sei gesetzlich nicht geregelt, wie mit Fällen umzugehen sei, in denen unbegleitete ausländische Minderjährige nach der Inobhutnahme nach Abschluss des Verteilverfahrens aus der Unterbringung entwichen und im Anschluss in einem anderen Jugendamtsbereich aufgegriffen würden. Selbstverständlich müsse ein schutzbedürftiger Minderjähriger gemäß § 42 SGB VIII zur Abwehr dringender Gefahren in Obhut genommen werden können. In diesen Fallkonstellationen müsse mangels vorhandener anderer Regelungen im SGB VIII eine Gleichstellung für alle Minderjährigen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Einreisetatbestand erfolgen, um das in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte "staatliche Wächteramt" wahrzunehmen, an das § 42 Abs. 1 SGB VIII anknüpfe, indem die Vorschrift ausdrücklich vorgebe, dass das Jugendamt Kinder und Jugendliche nicht nur in Obhut nehmen dürfe, sondern hierzu auch verpflichtet sei, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 - hier Nummer 2 - SGB VIII vorlägen, entspreche es gängiger Praxis, dass am Ort des aktuellen Aufenthalts eine (erneute) Inobhutnahme erfolgen müsse, dies jedoch nur mit dem Ziel, den jungen Menschen gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII an den danach gemäß § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die "reguläre" Inobhutnahme zuständigen Jugendhilfeträger zu übergeben. Lägen die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII für eine Inobhutnahme vor, nehme der nach § 87 SGB VIII zuständige Träger diese auch in eigener Zuständigkeit rechtmäßig vor. Danach sei zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine erneut nach Abschluss des Verteilungsverfahrens erforderlich werdende Inobhutnahme nur § 87 Satz 1 SGB VIII mit der Konsequenz anwendbar, dass sich die örtliche Zuständigkeit einzig nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn dieser neuen Inobhutnahme richte. Das DIJuF komme in seinem Rechtsgutachten (JAmt 2018, 147) zu dem Ergebnis, dass sich für bereits zugewiesene unbegleitete minderjährige Ausländer nach ihrem Entweichen im Anschluss am Ort des Aufgriffs eine örtliche Zuständigkeit aus § 87 Satz 1 SGB VIII ergeben müsse. Wenn man der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgte, wären die Regelungen der §§ 42 ff. SGB VIII für abgängige unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) obsolet, nur weil eine rechtskräftige Zuweisungsentscheidung zu einem Jugendamt vorliege, das aufgrund der örtlichen Distanz aber faktisch gar nicht in der Lage sei, Gefahren für das Wohl des Kindes abzuwenden und wie vorliegend auch nicht sofort kontaktiert werden könne, um eine etwaige Amtshilfe zu besprechen. Dies könne im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gewollt sein. In Fällen, in denen eine unbegleitete offensichtlich minderjährige ausländische Person aufgegriffen werde und keine oder falsche Angaben mache, bleibe dem Jugendamt des tatsächlichen Aufenthaltsortes ebenfalls nur die Möglichkeit der Gefahrenabwehr in Form einer Inobhutnahme. Die Lage abgängiger UMA sei vergleichbar mit der Lage abgängiger Minderjähriger deutscher Nationalität. Es gehe um junge Menschen, die an einem fremden Ort akut Schutz brauchen und für die grundsätzlich jemand (das Jugendamt der Zuweisungsentscheidung bzw. die Personensorge oder Erziehungsberechtigten) an einem anderen Ort zuständig sei. Da sie - die Klägerin - mithin den Hilfeempfänger rechtmäßigerweise in Obhut genommen habe, stehe ihr ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89b SGB VIII (analog) gegen die Beklagte zu. Denn andernfalls würde die gesetzliche Wertung des § 89b SGB VIII umgangen, wonach der eigentlich zuständige öffentliche Jugendhilfeträger auch für die Kosten aufkommen solle, die in sog. Ausreißerfäl-len entstünden. Auch nach der bundeseinheitlichen Vereinbarung der "144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen", die im Rahmen der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 13. bis 15. November 2019 geschlossen worden sei, stehe der Klägerin unmissverständlich als dem nach dem Entweichen des UMA tätig gewordenen Jugendamt ein Anspruch analog § 89b Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 4 SGB VIII gegenüber dem Zuweisungsjugendamt - mithin der Beklagten - für die Inobhutnahme ein Kostenerstattungsanspruch zu. Die Klägerin habe somit Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme eines Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet, die nach § 89b Abs. 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten seien, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet werde. Vorliegend sei diese Vorschrift analog dahingehend anzuwenden, dass die Beklagte als Jugendamt der Zuweisungsentscheidung die Kosten zu tragen habe. Hierzu sei festzustellen, dass nicht auf die Zuständigkeit als solche, sondern für die Bestimmung des erstattungspflichtigen Trägers einzig auf eine hypothetische Zuständigkeit abzustellen sei und ausschließlich der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der Regelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII gemeint sei. Aufgrund des besonderen Personenkreises der UMA könne hier allerdings gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen selbst vor Beginn der Maßnahme abgestellt werden, da die Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten oder dieser unbekannt sei. Dabei komme es nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen unmittelbar vor Leistungsbeginn an. Es sei vielmehr - wie sich im Umkehrschluss aus Satz 2 der Vorschrift ergebe - entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn zuletzt begründet worden sei. Denn jedenfalls sei vor dem Hintergrund der bundesweiten und landesinternen Zuweisungsentscheidung davon auszugehen, dass sich der UMA nach der Verteilung zukunftsoffen und nicht nur vorübergehend im Bereich des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers, mithin der Beklagten in F. aufhalte bzw. aufgehalten und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 4 SGB VIII begründet habe. Selbst wenn man der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgte und einen Ausschluss des § 87 Satz 1 SGB VIII aufgrund des § 87 Satz 2 SGB VIII und lediglich die Möglichkeit einer Inobhutnahme im Wege der Vollzugshilfe annähme, so würde sich ein Erstattungsanspruch aus § 7 SGB X ergeben. Der Kinder- und Jugendnotdienst U. sei aufgefordert worden, den Jugendlichen von der Wache abzuholen. Da offensichtlich kein Haftbefehl vorgelegen habe, könne es sich nur um die Aufforderung zur Inobhutnahme gehandelt haben. Wenn die Klägerin also - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht in eigener Zuständigkeit gehandelt habe, wäre sie deshalb für die Beklagte in Amtshilfe tätig geworden, da diese gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII zuständig geworden sei. Lediglich hilfsweise werde ein Anspruch analog § 89d SGB VIII gegen den Beigeladenen (vormaligen Beklagten zu 2.) im Wege der Berufung weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die hilfsweise gegen den vormaligen Beklagten zu 2. erhobene Klage mit dessen Einwilligung zurückgenommen. Danach ist dieser gemäß § 65 VwGO beigeladen worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts F. vom 28. Oktober 2022 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers in der Zeit vom 18. bis zum 20. August 2018 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.043,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil und trägt ergänzend vor: Die Klägerin übersehe, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher für die Gruppe der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ein eigenes System mit eigenen Zuständigkeiten für die Inobhutnahme und Leistungen der Jugendhilfe geschaffen habe, das für eine Anwendung der sonstigen Zuständigkeitsregelungen keinen Raum lasse. Dementsprechend stelle § 87 Satz 2 SGB VIII klar, dass sich die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (allein) nach § 88a Abs. 2 SGB VIII richte. Daher müsse auch eine analoge Anwendung von § 87 Satz 1 SGB VIII ausscheiden. Aber auch unter der Annahme, dass § 87 Satz 1 SGB VIII Anwendung finden sollte, führe dies nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII. Für den Personenkreis derjenigen jungen Menschen, denen innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und für die sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richte, habe der Gesetzgeber in § 89d SGB VIII vorrangig eine vertikale Kostenerstattung zwischen dem die Hilfe gewährenden örtlichen Träger der Jugendhilfe und seines Bundeslandes vorgesehen, hingegen keine horizontale Kostenerstattung zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Aber auch unter der Annahme, dass § 89d SGB VIII nicht auf die Inobhutnahme der Klägerin anzuwenden wäre, könne gleichwohl § 89b Abs. 1 SGB VIII weder direkt noch analog auf den vorliegenden Erstattungsfall angewendet werden. Denn seit dem 1. November 2015 richte sich die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen gemäß § 88a SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Maßnahmebeginn oder der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch gegen sie aus § 7 SGB X wegen geleisteter Amtshilfe. Der Anspruch scheitere bereits daran, dass durch diese keine Amtshilfe geleistet worden sei. Die Klägerin habe sie weder vor der Inobhutnahme noch unmittelbar danach über den Aufenthaltsort des Hilfeempfängers und die Inobhutnahme informiert. Die von der Klägerin vorgetragene polizeiliche Ausschreibung zur "Ingewahrsamnahme" stelle kein Amtshilfeersuchen der Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Ihr sei damals der Aufenthalt des Hilfeempfängers in U. nicht bekannt gewesen und zwischen ihr und der Klägerin habe es keinen Kontakt und demzufolge auch keine irgendwie geartete Bitte um Unterstützung gegeben. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt auch nicht zur Sache vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die hilfsweise erhobene Klage gegen den Beigeladenen mit dessen Einwilligung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 1.043,07 Euro, die sie für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers in der Zeit vom 18. bis zum 20. August 2018 aufgewendet hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (dazu I.) noch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII (dazu II.). Ebenso wenig kommen als Anspruchsgrundlagen § 105 SGB X (dazu III.) oder § 7 SGB X (dazu IV.) in Betracht. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (dazu V. und VI.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangigen Kostenerstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Das folgt schon daraus, dass die Beklagte als örtlicher Träger nicht der richtige Anspruchs-gegner ist, da sich der Anspruch aus dieser Vorschrift gegen das Land und nicht gegen einen anderen örtlichen Träger richtet. Zudem kommt ein (vorrangiger) Anspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII hier offensichtlich nicht in Betracht, weil Identität zwischen der Klägerin als örtlichem Träger (Stadt U.) und dem "Land U." besteht. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Ein Anspruch folgt weder aus unmittelbarer (dazu 1.) noch aus analoger (dazu 2.) Anwendung der Norm. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Die Klägerin hat zwar im Rahmen der Inobhutnahme des Hilfeempfängers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in der Zeit vom 18. bis zum 20. August 2018 Kosten aufgewendet. Die Inobhutnahme war nicht vorläufig im Sinne des § 42a SGB VIII, weil eine vorläufige Inobhutnahme bereits zuvor durch das Jugendamt der Beklagten im April und Mai 2018 durchgeführt und mit der Übergabe des Hilfeempfängers an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung vom 14. Mai 2018 zuständige Jugendamt der Beklagten nach § 42a Abs. 6 SGB VIII beendet worden ist. a) Eine Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass der die Kostenerstattung begehrende örtliche Träger für die Inobhutnahme zuständig gewesen ist. Vgl. Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 89b (Stand: 1. August 2022) Rn. 4; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 89b juris Rn. 1. Es spricht einiges dafür, dass die Klägerin für die von ihr durchgeführte Inobhutnahme des Hilfeempfängers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht örtlich zuständig war. Vgl. hierzu in vergleichbaren Fällen eine örtliche Zuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII oder § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X annehmend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 39 ff.; VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21, juris Rn. 51 ff., und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 -, juris Rn. 21 ff.; eine Zuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII annehmend: DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2018, JAmt 2018, 149; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 88a Rn. 8; eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X als "rechtlich durchaus denkbar und sinnvoll" einschätzend, jedoch eine Zuständigkeit nach § 87 Satz 1 SGB VIII ablehnend: Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 88a (Stand: 24. Mai 2024) Rn. 36.3 und 40.1, sowie § 87 (Stand: 24. Mai 2024) Rn. 63 ff., 67. Eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin dürfte sich weder aus § 87 Satz 1 SGB VIII (dazu aa) noch aus § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (dazu bb) oder aus § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X (dazu cc) ergeben. aa) Die Klägerin dürfte nicht nach § 87 Satz 1 SGB VIII für die von ihr durchgeführte Inobhutnahme örtlich zuständig gewesen sein, weil diese Regelung wegen § 87 Satz 2 SGB VIII hier nicht anwendbar sein dürfte. Nach § 87 Satz 1 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Satz 2 regelt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 SGB VIII richtet. Hier wurde ein unbegleiteter ausländischer Jugendlicher in Obhut genommen, so dass sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII bestimmt. § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII schreibt vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle richtet. Nach § 1 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes NRW nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als "Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen" (Landesstelle NRW) u. a. die Aufgaben gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wahr. Hier ist der Hilfeempfänger durch die Zuweisungsentscheidung der Landesstelle NRW vom 14. Mai 2018 der Beklagten zur Inobhutnahme zugewiesen worden. Diese Zuweisungsentscheidung ist bestandskräftig geworden, so dass die Beklagte für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers zuständig war. Es kommt vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfeempfänger zuvor bereits dem A. wirksam zugewiesen worden war. Dies würde ebenso wenig zu einer Zuständigkeit der Klägerin für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers führen. Jedenfalls ist die zeitlich nachfolgende Zuweisungsentscheidung vom 14. Mai 2018, mit der die Zuständigkeit der Beklagten begründet worden ist, wirksam geworden. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers endete nicht dadurch, dass der Hilfeempfänger am 18. Mai 2018 die Einrichtung in F. verließ und anschließend unbekannten Aufenthaltes war. Eine solche Zuständigkeitsbeendigung ist in § 88a Abs. 2 SGB VIII gerade nicht vorgesehen. Die durch die Zuweisungsentscheidung begründete Zuständigkeit ist weder mit ihrer (erstmaligen) Vollziehung noch mit einer nachfolgenden Abgängigkeit rechtlich erledigt oder gar unwirksam geworden. Die Zuweisungsentscheidung steuert die örtliche Zuständigkeit für die reguläre Inobhutnahme und gegebenenfalls nachgehende Jugendhilfeleistungen und entfaltet deshalb Rechtswirkungen solange, bis der Jugendhilfefall insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 88a SGB VIII ausscheidet. Vgl. hierzu: Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 88a (Stand: 24. Mai 2024) Rn. 40. Neben der grundsätzlich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII bestehenden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für Inobhutnahmen des Hilfeempfängers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dürfte es keinen Raum für eine weitere örtliche Zuständigkeit der Klägerin aus § 87 Satz 1 SGB VIII geben. Für diese Annahme spricht, dass die auf der Zuständigkeit gemäß § 88a Abs. 2 SGBVIII beruhende Inobhutnahmeentscheidung wirksam bleibt, solange sie nicht rechtswirksam wieder beseitigt ist. Ist sie noch wirksam und taucht der unbegleitete minderjährige Ausländer nach Abgängigkeit im Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers auf, kann dieser im Wege der Vollzugshilfe tätig werden. Einer erneuten Inobhutnahme(-verfügung) bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vgl. hierzu: Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 87 (Stand: 24. Mai 2024) Rn. 65 ff. Dieses Verständnis dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Dort wird ausgeführt, Satz 2 werde in den § 87 SGB VIII zur Klarstellung, "dass § 88a lex specialis im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger ist", eingefügt. Vgl. BT-Drucks. 18/5921, S. 29 (zu Nummer 6). Hier bestehen aus den vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen erhebliche Zweifel am Vorliegen der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. bb) Eine Zuständigkeit der Klägerin folgt vorliegend jedenfalls nicht aus § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann im Einzelfall nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII durchbrochen werden, indem ein an sich nicht örtlich zuständiger Jugendhilfeträger die Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernimmt. Erforderlich ist hierfür jedenfalls eine Übernahmeentscheidung des übernehmenden Jugendhilfeträgers. Vgl. hierzu: Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 88a (Stand: 24. Mai 2024) Rn. 43 ff. und 54. Eine entsprechende Übernahmeentscheidung der Klägerin im Sinne des § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII liegt nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht vor. cc) Die Klägerin dürfte hier auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers örtlich zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Dabei handelt es sich um eine Notzuständigkeit, wenn weder die an sich örtlich zuständige Behörde noch ein Vertreter rechtzeitig handeln kann und bei Zuwarten ein erheblicher Schaden eintreten würde. Der Begriff der Gefahr im Verzug setzt voraus, dass durch das Abwarten des Handelns der materiell-rechtlich an sich örtlich zuständigen Behörde ein Zeitverlust eintreten würde, der im Hinblick auf die drohende Gefahr und die Verhinderung eines Schadens nicht vertretbar ist. Die Unvertretbarkeit kann daraus folgen, dass aufgrund der Verzögerung das Handeln der zuständigen Behörde zu spät käme, um noch seinen Zweck zu erreichen. Die Notzuständigkeit endet, wenn die an sich zuständige Behörde selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Vgl. Roller, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 2 Rn. 19; Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 2 (Stand: 15. November 2023) Rn. 43; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 2 Rn. 47 ff., m. w. N. Diese Vorschrift dürfte vorliegend gemäß § 37 Satz 1 SGB I anwendbar sein, da sich aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch hier nichts Abweichendes ergibt. Ein Ausschluss der nur begrenzt auf Notfälle bezogenen Norm des § 2 Abs. 4 SGB X durch die Regelung in § 87 Satz 2 SGB VIII ist nicht anzunehmen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 -, juris Rn. 21. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 SGB X hier vorliegen. Es erscheint offen, ob eine solche Gefahr im Verzug im Zeitpunkt der Inobhutnahme des Hilfeempfängers durch das Jugendamt der Klägerin am 18. August 2018 gegeben war. Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist nach deren Angaben im Internetauftritt ein Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD) des Jugendamtes eingerichtet, der rund um die Uhr unmittelbar Hilfestellung leisten kann, die Möglichkeit hat, ein gefährdetes Kind in Obhut zu nehmen und über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügt. https://www.stadt-E..de/artikel/01185/index.html Das spricht dafür, dass der GSD grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, in eigener Zuständigkeit für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers zu handeln und den Notdienst des Jugendamtes der Klägerin um Vollzugshilfe zu ersuchen. Das Handeln der eigentlich zuständigen Behörde dürfte jedoch auch voraussetzen, dass diese von ihrer eigenen Zuständigkeit ausgehen durfte. Es ist indes fraglich, ob der GSD in der damaligen Situation in der Lage war, zur Nachtzeit die eigene Zuständigkeit für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers abschließend zu prüfen. Letztlich bedarf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin für die Inobhutnahme keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, dass die Zuständigkeit der Beklagten durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet worden ist, nicht vorliegt. b) Die Zuständigkeit der Beklagten wird nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers nach § 86 SGB VIII begründet, sondern nach § 87 Satz 2, § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Zuweisungsentscheidung der Landesstelle NRW bei dem Beigeladenen vom 14. Mai 2018. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für unbegleitete minderjährige Ausländer im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden sind, vgl. hierzu bejahend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 43 ff., führt dies nicht zu einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers begründeten Zuständigkeit der Beklagten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der örtliche Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, welcher für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Es findet eine fiktive Zuständigkeitsprüfung statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16. Vorliegend ist für die danach erforderliche fiktive Zuständigkeitsprüfung § 86 Abs. 4 SGB VIII maßgeblich, wonach in den Fällen, wenn - wie hier - die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. verstorben sind (die Mutter des Hilfeempfängers lebt seinen Angaben zufolge in Marokko, der Vater ist verstorben), sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Da diese Regelung die örtliche Zuständigkeit in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt begründet, legt sie keinen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger im Sinne des § 89b Abs. 1 und 2 SGB VIII fest, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 51 unter Hinweis auf Bay. VGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 BV 03.1971 -, juris Rn. 24. Dabei kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wie sich im Umkehrschluss aus Absatz 4 Satz 2 ergibt, nicht darauf an, dass ein derartiger gewöhnlicher Aufenthalt unmittelbar vor bzw. bei Leistungsbeginn (noch) besteht. Vielmehr reicht es für die Zuordnung der örtlichen Zuständigkeit nach dem letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes aus, dass dieser innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung - irgendwann - bestanden hat. Vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 86 (Stand: 19. August 2024) Rn. 135. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist der Fall, wenn sich die Person bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs dort aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 26, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 25, und vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris Rn. 32 ff. Mit der Verweisung auf § 86 SGB VIII wird zugleich auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 86 SGB VIII Bezug genommen. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Die Formulierung "begründet wird" in der Vorschrift ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 44; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 89b (Stand: 1. August 2022) Rn. 7. Danach ist vorliegend der Beginn der "Leistung" nicht erst die von der Klägerin am 18. August 2018 durchgeführte Inobhutnahme. Nach der hier maßgeblichen Gesamtbetrachtung bestand vielmehr bereits vorher ein qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfebedarf des Hilfeempfängers. Dieser war minderjährig und hielt sich - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich - ohne eine personensorgeberechtigte Person und ohne einen festen Wohnsitz oder Versorgung im Bundesgebiet auf. Danach sind jedenfalls alle auf der Grundlage des Zuweisungsbescheides vom 14. Mai 2018 durchgeführten Unterbringungen des Hilfeempfängers durch die Beklagte und die hier streitgegenständliche Inobhutnahme vom 18. bis zum 20. August 2018 durch die Klägerin als einheitliche "Leistung" der Inobhutnahme zu betrachten. Dem steht nicht entgegen, dass der Hilfeempfänger zwischendurch mehrfach untergetaucht ist, weil sich dadurch dessen Hilfebedarf nicht qualitativ verändert hat. In den letzten sechs Monaten vor Erlass des Zuweisungsbescheides vom 14. Mai 2018 hatte der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Er ist zwar seit dem 27. April 2018 mehrfach kurzzeitig von der Beklagten vorläufig in Obhut genommen. Diese Aufenthalte des Hilfeempfängers in einer Aufnahmeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten führten jedoch nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an diesem Ort. Das folgt schon daraus, dass die vorläufige Inobhutnahme gerade nicht auf einen zukunftsoffenen Verbleib der unbegleiteten minderjährigen Ausländer ausgerichtet ist. Nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist vielmehr innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme sowie die Ergebnisse der Einschätzung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mitzuteilen. Sodann hat die zuständige Stelle nach § 42a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen. Nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII weist die zuständige Stelle das Kind oder den Jugendlichen, der - wie hier der Hilfeempfänger - für das Verteilungsverfahren angemeldet worden ist, innerhalb von zwei Werktagen einem Jugendamt zur Inobhutnahme zu. In diesen Fällen endet die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 6 SGB VIII mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Jugendamt. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte der Hilfeempfänger an dem nunmehr zugewiesenen Ort im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, weil sein Verbleib wegen der Zuweisungsentscheidung vom 14. Mai 2018 nunmehr festgelegt war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Hilfeempfänger in den sechs Monaten vor dem Erlass der Zuweisungsentscheidung vom 14. Mai 2018 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, bestehen nicht. Selbst wenn der Hilfeempfänger zuvor durch das Jugendamt der Stadt X. vorläufig in Obhut genommen worden ist, ändert dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts an einer mangelnden Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Wird mithin die Zuständigkeit der Beklagten nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers nach § 86 SGB VIII begründet, sondern nach § 87 Satz 2, § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch eine Zuweisungsentscheidung, kann der Anwendungsbereich des § 89b Abs. 1 SGB VIII auch nicht durch Auslegung eröffnet werden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geprüft hat, ob § 89b Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang mit § 86 SGB VIII dahingehend auszulegen ist, dass die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt durch die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ersetzt würde, so dass sich der Anspruch immer gegen den über die Zuweisung nach § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 SGB VIII als zuständig bestimmten Träger richtete, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 48 ff., kommt eine solche Interpretation von vornherein nicht in Betracht. Denn die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet jedenfalls dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 10 B 4.20 -, juris Rn. 16, was vorliegend der Fall wäre. Danach kann eine "Ersetzung" eines ausdrücklich geregelten Anknüpfungsmerkmals - hier "durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86" - durch ein gänzlich anderes Merkmal - "durch die Zuweisungsentscheidung" - nicht Gegenstand einer Auslegung der Vorschrift sein; ein solches Ergebnis könnte allenfalls durch eine analoge Anwendung der Norm herbeigeführt werden, wenn die Voraussetzungen einer Analogie insoweit vorliegen. 2. Die Klägerin hat - im Falle der Annahme ihrer Zuständigkeit für die Inobhutnahme des Hilfeempfängers - gegen die Beklagte auch keinen Kostenerstat-tungsanspruch analog § 89b Abs. 1 SGB VIII. Eine Analogie ebenfalls ablehnend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 58 ff.; VG Halle, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 5 A 476/21 HAL -, juris Rn. 38 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21-, juris Rn. 25 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 34 ff. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29/21 -, juris Rn. 16, m. w. N. zur st. Rspr.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 12 A 286/23 -, juris Rn. 34 f., m. w. N. Danach ist eine Analogie für die Fälle, in denen - bei Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des leistenden örtlichen Trägers - die fiktive Zuständigkeit des kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägers nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII, sondern nach § 88a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Zuweisungsentscheidung begründet wird, nicht zulässig. Es fehlt an einer Regelungslücke, da nicht feststellbar ist, dass diese Fälle nach dem Sinn und Zweck der Regelung von der Vorschrift erfasst sein sollten. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII ist zunächst der örtliche Träger erstattungspflichtig, dessen Zuständigkeit fiktiv durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet worden wäre. In diesem Fall findet eine Erstattung auf horizontaler Ebene zwischen zwei örtlichen Trägern statt. Falls ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden ist, wäre nach Absatz 2 der überörtliche Träger erstattungspflichtig, so dass insofern eine Erstattung in vertikaler Richtung erfolgen würde. Damit sind die Fälle, in denen eine Zuweisungsentscheidung die örtliche Zuständigkeit bestimmt, im Falle eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls von § 89b Abs. 2 SGB VIII umfasst, was eine Erstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers zur Folge hat. So auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 48. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass die daraus folgende Konsequenz einer fehlenden bundeslandüberschreitenden Kostenerstattung der örtlichen Träger untereinander planwidrig ist, soweit es um Fälle geht, in denen unbegleitete minderjährige Ausländer aus dem zur Aufnahme verpflichteten Land entweichen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine vertikale Kostenerstattung im jeweiligen eigenen Bundesland des tätig gewordenen örtlichen Trägers entschieden. Dafür spricht der Umstand, dass § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - der wie ausgeführt einen Kostenerstattungsanspruch des wegen des tatsächlichen Aufenthalts oder wegen einer Zuweisungsentscheidung zuständigen örtlichen Trägers gegen das Land vorsieht - durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, S. 1802, 1805) nicht verändert worden ist. Systematisch passt dies auch zu der weiteren Regelung in § 89d Abs. 5 SGB VIII, wonach Kostenerstattungsansprüche nach § 89d Abs. 1 bis 3 SGB VIII den Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII vorgehen. In § 89d Abs. 1 SGB VIII ist geregelt, dass in den Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet, Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten sind, wenn innerhalb eines Monats nach Einreise Jugendhilfe gewährt wird. Dem ist zu entnehmen, dass in den genannten Fällen bei Anknüpfung der Zuständigkeit an die Zuweisungsentscheidung vorrangig eine vertikale Kostenerstattung gegenüber dem Bundesland besteht. Eine Erstattung zwischen örtlichen Trägern ist danach gerade nicht vorgesehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII (wie einer Inobhutnahme), die erst später als einen Monat nach Einreise beginnen und daher nicht dem § 89d SGB VIII, sondern dem § 89b SGB VIII unterfallen, anders sein sollte. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 8 des genannten Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dort wird zur Begründung einer Änderung von § 89d SGB VIII ausgeführt, dass ein bundesweiter Ausgleich der Kosten gerade aufgrund des neu eingeführten bundesweiten und landesinternen Verteilungsverfah-rens nur noch im Hinblick auf die Belastungen als notwendig angesehen werde, die sich aus der Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 3 SGB VIII ergäben, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. November 2015 entstanden sein würden. Vgl. BT-Drucks. 18/5921, S. 29 f. Dem ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bewusst für eine vertikale Kostenerstattung im jeweiligen eigenen Bundesland des tätig gewordenen örtlichen Trägers entschieden hat. Dafür, dass er dabei die Fälle des bundeslandüberschreitenden Entweichens von unbegleiteten minderjährigen Ausländern übersehen haben könnte und für diese Fälle doch einen bundesweiten Kostenausgleich auf örtlicher Ebene vorsehen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine Literaturmeinung von einer planwidrigen Regelungslücke ausgeht, vgl. Eschelbach/González Méndez de Vigo, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, 1. Aufl. 2025, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (UMA), Themengutachten TG-1193, beck-online Rn. 14, vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen. Für die in dem Themengutachten behauptete gesetzgeberische Zielsetzung, "die Jugendämter, die UMA versorgen und betreuen, nicht zu benachteiligen und ihre Rechtsposition im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht zu verschlechtern", finden sich in den Materialien zum genannten Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 keine Hinweise. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es in den Fällen, in denen - wie hier gemäß § 1 Hamburgisches AG SGB VIII - der örtliche und der überörtliche Jugendhilfeträger zusammenfallen, keinen erstattungspflichtigen Träger gibt. Mit diesen landesrechtlichen Besonderheiten kann schon keine Regelungslücke im bundesrechtlichen Sozialgesetzbuch begründet werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 61. Sie können nicht dazu führen, dass zur "Kompensation" dieses Ausfalls § 89b Abs. 1 SGB VIII contra legem - über seinen gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus - heranzuziehen ist. Zudem kommt der Klägerin auf der anderen Seite faktisch zugute, dass sie in ihrer Funktion als überörtlicher Träger keinen Erstattungsansprüchen örtlicher Träger ausgesetzt sein kann. III. Ebenso wenig ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Unabhängig von den Fragen, ob die Vorschrift hier nach § 37 Satz 1 SGB I anwendbar ist, oder ob sich aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch etwas anderes ergibt, vgl. hierzu eine Anwendbarkeit annehmend: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, juris Rn. 38; Bay. VGH, Urteil vom 29. September 2000 - 12 B 98.3652 -, juris Rn. 31 ff., m. w. N.; OVG Rh. -Pf., Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, juris Rn. 14 f., und ob die Inobhutnahme eine Sozialleistung im Sinne der Vorschrift ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 12 B 477/21 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21.14 -, juris Rn. 15 f, fehlt es jedenfalls gemäß § 105 Abs. 3 SGB X an der Kenntnis der Beklagten von ihrer Leistungspflicht. Nach § 105 Abs. 3 SGB X gilt Absatz 1 gegenüber dem Träger der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Die Vorschrift verlangt die positive Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen bei dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger. Eine normative Zurechnung der Kenntnis Dritter genügt nach dem Wortlaut nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, juris Rn.11. Erforderlich ist dabei im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Jugendhilfesachbearbeiters, die Kenntnis anderer Dienststellen reicht nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, juris Rn. 71 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin schon nicht im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X unzuständig gewesen ist. Wollte man ihre Unzuständigkeit annehmen, dann fehlte es jedenfalls an der Kenntnis der Beklagten von ihrer Leistungspflicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 18. bis 20. August 2018. In diesem Zeitraum hatte die Beklagte keine positive Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Durchführung der Inobhutnahme des Hilfeempfängers vorlagen. Der Beklagten war zwar bekannt, dass sie wegen des weiterhin geltenden Zuweisungsbescheids vom 14. Mai 2018 grundsätzlich für die weitere Durchführung der Inobhutnahme des Hilfeempfängers örtlich zuständig war, sie wusste jedoch nicht, dass sich der Hilfeempfänger vom 18. bis zum 20. August 2018 im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgehalten hat und eine Inobhutnahme in diesem Zeitraum tatsächlich durchgeführt werden konnte. Die Klägerin hatte die Beklagte in dem genannten Zeitraum auch nicht über die Inobhutnahme des Hilfeempfängers in Kenntnis gesetzt. Soweit die Klägerin die Einrichtung in F., in der der Hilfeempfänger zuvor bis zum 18. Mai 2018 untergebracht gewesen war, während der Durchführung der Inobhutnahme darüber informiert hatte, so ist diese Kenntnis der Beklagten nicht zuzurechnen. Wie ausgeführt kann eine normative Zurechnung des Wissens Dritter wegen des eindeutigen Wortlauts des § 105 Abs. 3 SGB X nicht erfolgen. IV. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt auch nicht aus den Vorschriften über die Kosten der Amtshilfe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 SGB X. Voraussetzung ist nach § 3 Abs. 1 SGB X, dass eine Behörde einer anderen Behörde ergänzende Hilfe leistet. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X darf die Handlung der ersuchten Behörde nicht als eigene Aufgabe obliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ausgehend von einer unterstellten örtlichen Zuständigkeit der Klägerin selbst gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X oder § 87 Satz 1 SGB VIII, läge eine Amtshilfe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X deshalb nicht vor, weil der Klägerin die Inobhutnahme als eigene Aufgabe oblegen hätte. Anderenfalls fehlte es jedenfalls daran, dass die Beklagte kein Amtshilfeersuchen im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X an die Klägerin gerichtet hat. Insofern fehlt es schon an einer entsprechenden vorherigen Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und der Beklagten. Soweit die Klägerin das Ersuchen darin sehen will, dass sie von der Bundespolizei aufgefordert worden sei, den Hilfeempfänger, der "zur in Gewahrsamnahme ausgeschrieben" sei, "von der Wache abzuholen", sodass es sich "nur um die Aufforderung zur Inobhutnahme gehandelt haben" könne, liegt hierin ersichtlich kein Amtshilfeersuchen durch die Beklagte. Auch die vorgenannte Ausschreibung kann nicht als entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Ersuchen der Beklagten verstanden werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich hierbei inhaltlich um ein an alle Jugendämter gerichtetes allgemeines Amtshilfeersuchen der Beklagten zur Durchführung einer Inobhutnahme des Hilfeempfängers gehandelt haben könnte. Schon die verwendeten Begriffe der "Ausschreibung" und der "Ingewahrsamnahme" lassen keinen unmittelbaren Bezug zur Durchführung von Inobhutnahmen durch die Jugendämter erkennen. Die Wortwahl lässt vielmehr darauf schließen, dass eine Ausschreibung des Hilfeempfängers im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 2 BPolG erfolgt ist. Danach kann die Bundespolizei Minderjährige, die sich der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Ein allenfalls anzunehmendes Ersuchen des zuständigen Jugendamtes - hier der Beklagten -, die Ausschreibung zur Ingewahrsamnahme zu veranlassen, richtet sich allein an die Bundespolizei und nicht an andere Jugendämter. V. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen die Beklagte folgt auch nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (analog § 670 und § 677 ff. BGB) oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (analog §§ 812 ff. BGB). Eine entsprechende Anwendung dieser Normen kommt nur in Betracht, wenn eine Regelungslücke vorliegt und nicht gesetzliche Sonderregelungen ihre Anwendbarkeit hindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4. Im Hinblick auf die in den §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Kostenerstattungsansprüche besteht danach kein Raum für eine analoge Anwendbarkeit dieser Vorschriften. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 67 f.; VG Halle, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 5 A 476/21 HAL, juris Rn. 52; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 -, juris Rn. 30. VI. Letztlich hat die Klägerin auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte aus der "144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifenden Entweichen", die im Rahmen der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 13. bis 15. November 2018 beschlossen wurde. Aus dieser Empfehlung kann sich kein Anspruch für die Klägerin ergeben, da die Empfehlung jedenfalls nicht rechtsverbindlich ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 62. Hat die Klägerin damit keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte, so gilt dies gleichermaßen für die geltend gemachten Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.