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Urteil

M 18 K 19.931

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 103.469,54 EUR zur Erstattung von Kosten zu bezahlen, die dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 für die Schulbegleitung für das Kind P.M. entstanden sind. Zusätzlich ist der Betrag in Höhe von 52.801,26 EUR ab Rechtshängigkeit sowie der darüber hinausgehende Betrag jeweils entsprechend der durch den Kläger erfolgten monatlichen (Teil-) Leistungen ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in der beantragten Höhe zu. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Beklagten kann sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII ergeben. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere konnte der ursprünglich als Feststellungsantrag erhobene zweite Klageantrag in zulässiger Weise auf einen Leistungsantrag umgestellt werden. Die mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 erfolgte teilweise Änderung des Klageantrags stellt lediglich eine – aufgrund des Zeitablaufs erforderliche – Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags dar, vgl. § 91 VwGO (Wöckel in: Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 91 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Hinsichtlich des materiellen Rechts ist daher maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 6). Die in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen haben zwar zum Teil – insbesondere mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016 (BTHG – BGBl. I 2016, 3234) – Abwandlungen bzw. neue Bezeichnungen, inhaltlich jedoch – soweit vorliegend relevant – keine Änderung erfahren. Das Gericht verzichtet daher aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit bei den nachfolgenden Bezugnahmen auf gesetzliche Regelungen auf den Zusatz der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger hat einen Anspruch auf Kostenerstattung in der geltend gemachten Höhe nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat demnach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen (was vorliegend nicht einschlägig ist), ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 1. Die Anwendung von § 104 SGB X ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. den insoweit inhaltsgleichen § 16 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausgeschlossen. Zwar geht der Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX a.F. bzw. § 16 SGB IX, sofern er einschlägig ist, den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vor (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 10) und hat der Beklagte den Antrag der Eltern des Leistungsempfängers P.M. vom 20. Mai 2016 an den Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet. Zudem hat der Kläger vorliegend – auch wenn ausdrücklich nur im Bescheid vom 8. Mai 2019 – auf Grund eines weitergeleiteten Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. geleistet, sodass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt (vgl. auch VG München, U.v. 17.7.2019 – M 18 K 17.2523 – juris Rn. 31). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Satz 1 SGB IX a.F. ist jedoch, dass der Erstattungsberechtigte als an sich unzuständiger Leistungsträger geleistet hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 – juris Rn. 29), mithin allein aufgrund der Weiterleitung im Außenverhältnis zuständig geworden ist. Daran fehlt es hier, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte für Eingliederungshilfemaßnahme gegenüber P.M. wegen dessen wesentlicher seelischer Beeinträchtigung zuständig waren. 1.1. Der Leistungsempfänger P.M. hatte gegen den Kläger einen Anspruch aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2020 bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 99 SGB IX in den ab 1. Januar 2020 bzw. 1. Juli 2021 geltenden Fassungen. Demnach haben Personen, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 3 Eingliederungshilfeverordnung (i.V.m. § 60 SGB XII) sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten oder Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Bei dem Leistungsempfänger lag – zwischen den Parteien auch unstreitig – eine solche seelische Störung vor, die zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung führte (vgl. auch die Stellungnahme des Fachdiensts des Klägers vom 13. Juli 2017). 1.2. Zudem hatte der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe aus § 35a Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten. Demnach haben Kinder einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen lagen – ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig – vor. Ein Anspruch des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist daher nicht ausgeschlossen. 2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. P.M. hatte im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 einen deckungsgleichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung sowohl gegen den Kläger als auch den Beklagten, wobei der Kläger als nachrangig verpflichteter geleistet hat. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und – wie hier – weder die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen noch der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demnach, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 26). Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 19/08 – juris Rn. 20). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. SGB IX grundsätzlich vor. Abweichend hiervon gehen sozialhilferechtliche Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe vor. Am Bestehen eines solchen, die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auslösenden Eingliederungshilfeanspruchs wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung fehlt es hingegen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz des Vorrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Denn zur Überzeugung des Gerichts lag im streitgegenständlichen Zeitraum weder eine geistige noch eine körperliche wesentliche Behinderung des P.M. vor, die zu einem Eingliederungshilfeanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX führen würde. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Behinderung ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 99 SGB IX Stand: 01.10.2023, Rn. 19). 2.1.Der Leistungsempfänger P.M. war nicht wesentlich geistig behindert. Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither gem. § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 2 Eingliederungshilfeverordnung (i.V.m. § 60 SGB XII) sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Das Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung insbesondere in Abgrenzung zur einer „bloßen Lernbehinderung“ ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechend der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) anhand des IQ festzustellen (vgl. zuletzt OVG NRW, B.v. 26.4.2022 – 12 A 2668/19 – juris, Ls. 1 sowie Rn. 17 ff.) und regelmäßig bei einem IQ unter 70 anzunehmen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 5.6.2007 – 12 BV 05.218 – juris Rn. 18). P. M. weist in allen in den Behördenakten befindlichen Testungen einen signifikant über diesem Grenzwert liegenden IQ von 82 (April 2017) bzw. 90 (August 2018) auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gutachten fehlerhaft sind, bestehen nicht. Auch die Annahme des Beklagten, wonach bei P.M. insbesondere nach den Eindrücken der Fachkraft des Beklagten eine „zumindest leichte“ geistige Behinderung vorlag, widerspricht deren Ergebnissen nicht, führt jedoch nicht zu der Annahme einer wesentlichen geistigen Behinderung, sondern – wie in den Gutachten festgestellt – zu einer „Intelligenz im oberen Bereich der Lernbehinderung“, welche gerade keine wesentliche geistige Behinderung darstellt. Das Gericht kann daher die Qualifikation der Sozialpädagogischen Fachkraft des Beklagten zur Diagnose einer geistigen Behinderung offenlassen. 2.2. Auch eine wesentliche körperliche Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX lag bei P.M. zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither über § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 1 Eingliederungshilfeverordnung sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt insbesondere solche Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist (Nr. 1) bzw. deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist (Nr. 3) (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 2.12.2015 – M 18 K 14.4936, n.v.). Entsprechende wesentliche körperliche Einschränkungen des P.M. lagen zur Überzeugung des Gerichts im maßgebenden Zeitraum nicht vor. Insbesondere wurde im Gutachten vom 28. April 2017 bei P.M. ein „unauffälliger Bewegungsapparat“ festgestellt und ergab sich „kein Hinweis“ auf eine „Störung von Muskeltonus, Muskelkraft, Gleichgewicht und Sensibilität.“ Zudem enthalten auch die schulischen Stellungnahmen vom 27. Juli 2017, 5. Februar 2018 und 2. April 2019 keine Hinweise auf wesentliche körperliche Behinderungen. Auch die erwähnte Unterstützung des Leistungsempfängers an der Garderobe hatte – worauf der Kläger zurecht hinweist – keine körperlichen Ursachen, sondern diente der „Überprüfung, ob P.M. alle Sachen dabei“ hatte, was hinreichend deutlich erkennen lässt, dass der Unterstützungsbedarf auch insoweit auf seiner seelischen Beeinträchtigung und damit einhergehenden Unkonzentriertheit beruhte. Soweit der Beklagte, so auch zuletzt im Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 3, auf die mit der Frühgeburt einhergehenden Einschränkungen bzw. in „frühestem Kindesalter“ erfolgten Therapien und Behandlungen abstellt, verkennt er, dass alleine der im Zeitpunkt der Schulbegleitungsmaßnahmen, d.h. ab 1. September 2016 bestehende Bedarf maßgeblich ist und zwar ungeachtet seiner Ursache (vgl. SG Augsburg, U. v. 11.1.2024 – S 6 SO 155/22 – juris Rn. 56). Auch die Feststellung der Schwerbehinderung Leistungsberechtigten führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist der dem Schwerbehindertenrecht zugrundeliegende Begriff der Schwerbehinderung des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. ein anderer als der vorliegend für den Eingliederungshilfeanspruch relevante Begriff des § 2 Abs. 1 SGB IX a.F. i.V.m. der Eingliederungshilfeverordnung. Die Schwerbehinderteneigenschaft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und orientiert sich am Grad der Behinderung, d.h. die Entscheidung hierüber hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. Jabben in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.9.2020, SGB IX § 2 Rn. 10). Maßgeblich für die Beurteilung des Grades der Behinderung sind weniger ärztliche Diagnosen als die Auswirkungen auf die Teilhabemöglichkeiten des Klägers, welche in der abstrakten Grad-Bemessung der Behinderung allgemein unterstellt werden (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 109). Der Begriff der Schwerbehinderung wird dabei nicht durch § 2 Abs. 1 SGB IX, sondern durch die Ziele des § 1 SGB IX mitbestimmt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 109). Dabei werden ausschließlich die objektiv feststellbaren Funktionseinschränkungen der Glieder oder Organe und deren funktionelle Auswirkungen bewertet, weshalb eine begriffliche Trennung zwischen einer Behinderung und der Schwerbehinderung besteht (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 112). Im Ergebnis stehen die Begriffe des § 2 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 SGB IX zwar in einem systematischen Kontext, sind jedoch nicht identisch, sodass nicht ohne weiteres Rückschlüsse von dem einen auf den anderen Begriff gezogen werden können. Zudem kann eine Schwerbehinderung – wie im vorliegenden Fall – auch ausschließlich auf Grund einer seelischen Behinderung, die die Teilhabe am Leben der Gesellschaft wesentlich einschränkt, gegeben sein und begründet nicht zwingend eine Mehrfachbehinderung – wovon der Beklagte offenbar ausgeht. Zwar wurde für P.M. mit Bescheid des ZBFS vom 27. April 2009 eine Schwerbehinderung u.a. mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „G“ (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Eine Überprüfung der Schwerbehinderung des Leistungsberechtigten erfolgte jedoch nach der erstmaligen Ausstellung im Säuglingsalter erstmals 2018. Im Zuge dieser Überprüfung wurde in der ärztlichen Stellungnahme des ZBFS vom 19. Juli 2018 insbesondere festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht gegeben seien, die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen keinen GdB von wenigstens 70 oder 80 sowie die Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane keinen GdB von wenigstens 50 bedingen würden. Es bestehe keine Amelie/Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkung. Eine Nachprüfung sei vorgesehen, da eine allgemeine und merkzeichenrelevante Verbesserung möglich sei. Daraufhin wurde im Änderungsbescheid des ZBHS vom 19. September 2018 (ausschließlich) als relevante Gesundheitsstörung des P.M. eine „psychomotorische Entwicklungsstörung, Sprachentwicklungsstörung, Gedeihstörung“ festgestellt. Folglich beruht die festgestellte Schwerbehinderung ganz primär auf einer seelischen Behinderung. Daher vermag auch der Schwerbehindertenausweis des P.M. keine abweichende Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer wesentlichen geistigen oder insb. körperlichen Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX zu begründen. Auch der Verweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. September 2018 (S5 SO 6/18 – wohl unveröffentlicht) führt nicht zum Erfolg. Der Beklagte trug insoweit vor, dass es nicht auf die Wesentlichkeit der körperlichen und/oder seelischen Behinderung ankomme, sondern auf die Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung. Dies ist unstreitig und ergibt sich bereits unmittelbar aus den in den §§ 1 und 2 Eingliederungshilfeverordnung zugrunde gelegten Definitionen. Dementsprechend verlangt die Rechtsprechung auch für die Begründung eines Vorrangs der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Eben diese lag vorliegend jedoch – entgegen der Behauptung des Beklagten – bei dem Leistungsempfänger P.M. nicht vor. Vielmehr folgte die Teilhabebeeinträchtigung alleine aus seiner seelischen Behinderung. Der Beklagte als Träger der Jugendhilfe war daher für die im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für P.M. vorrangig zuständig und ist somit dem Kläger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet. 3. Unschädlich hierbei ist, dass der Kläger seine Bescheide ab dem Bescheid vom 2. August 2017 „gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I“ als vorläufige Leistungen bezeichnet bzw. begründet hat. Denn auf eine unzutreffende Bezeichnung kommt es – ebenso wie auf eine nach der materiellen Rechtslage des Erstattungsverhältnisses unzutreffende Intention des Leistungsträgers – mangels Tatbestands- bzw. Bindungswirkung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 –, BVerwGE 142, 18-29, Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 12 C 13.2646, juris Rn. 16) nicht in entscheidender Weise an. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat (vgl. BayVGH, 24.2.2014 – 12 ZB 12.715, juris Rn. 24). Dies war vorliegend nicht der Fall, sodass § 102 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Denn eine vorläufige Leistung ist in der hier zugrundeliegenden Konstellation des Vorrang-/Nachrangverhältnisses von Kläger und Beklagtem als Sozialleistungsträger bzw. Jugendhilfeträger systemwidrig und damit ausgeschlossen. Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht (sog. negativer Kompetenzkonflikt, vgl. VG Saarland, G.v. 3.4.2017 – 3 K 2311/16 – juris Rn. 31). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII a.F. hingegen miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet und so scheidet eine vorläufige Leistung, bspw. nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, aus (vgl. bereits BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 –, juris Rn. 26; VG Saarland, a.a.O.). 4. Auch die zwischen dem Kläger und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Bayern geschlossene Kooperationsvereinbarung, auf die sich der Beklagte im Weiterleitungsschreiben vom 28. Juni 2016 ausdrücklich bezog, führt zu keiner anderen Bewertung der Zuständigkeiten. Denn die gesetzliche Zuständigkeitsregelung kann nicht durch eine solche Vereinbarung abbedungen werden, sodass das Gericht diese – wie bereits mehrfach entschieden – für unwirksam erachtet (vgl. hierzu bereits VG München, U.v. 22.7.2017 – M 18 K 15.1386 – juris Rn. 73 ff. sowie B. v. 24.4.2020 – M 18 E 19.2711 – juris Rn. 80 ff.). 5. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch wurde auch entsprechend § 111 SGB X mit dem Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2018 ausreichend geltend gemacht und ist nicht verjährt, § 113 SGB X. Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X ist dabei nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen (BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Ls. 2, Rn. 14; U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Ls. 1, Rn. 17 ff.). Bei den ab September 2016 kontinuierlich bewilligten Schulbegleitungsleistungen handelt es sich um eine einheitliche Leistung, was sich auch darin zeigt, dass alle sechs Leistungsbescheide des Klägers „zunächst“ bis zu einem bestimmten Datum befristet und jeweils verlängert worden waren. Die Frist des § 111 SGB X hatte somit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung noch nicht begonnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Februar 2019 war überdies die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 SGB X noch nicht abgelaufen. 6. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nachdem mit dem ursprünglichen zweiten Klageantrag die Feststellung beantragt wurde, dass der Beklagte ab 1. Januar 2019 für die Schulbegleitungsleistungen zuständig ist und dieser Klageantrag lediglich sachgerecht mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der weiteren monatlich entstandenen Kosten über den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 konkretisiert wurde, ist auch insoweit bereits von einer Rechtshängigkeit mit Klageerhebung auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00). Da eine Erstattungspflicht jedoch erst mit Fälligkeit und damit vorliegend jeweils erst mit den ab dem 1. Januar 2019 erfolgten monatlichen (Teil-)Leistungen durch den Kläger an die Betreuungseinrichtung eintritt, sind die monatlich entstandenen (Teil-)Erstattungsansprüche auch erst ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt durch den Kläger zu verzinsen, vgl. § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB (vgl. OVG NRW, U.v. 30.11.2021 – 9 A 118/16 – juris Rn. 266 ff; VG München, U.v. 7.9.2022 – M 18 K 18.1925 – juris Rn. 75). Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.