Urteil
M 18 K 19.5142
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2019 verurteilt, dem Kläger die Kosten für das individualpädagogische Reiseprojekt für die Zeit vom 26. September 2018 bis 5. November 2018 in Höhe von 8.510,78 EUR zu erstatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das individualpädagogische Reiseprojekt vom 26. September 2018 bis 5. November 2018 nach § 36a SGB VIII in Verbindung mit §§ 41, 35a, 35 SGB VIII. Der ablehnende Bescheid vom 17. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass er aufzuheben war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Zudem ist hinsichtlich der Überprüfung der Behördenentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 – 10 PA 68/20 – juris Rn. 6 f.), folglich hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt nicht vor. Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind vorliegend gegeben, sodass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für das von ihm selbstbeschaffte individualpädagogische Reiseprojekt hat. 1) Die Klagepartei hat den Beklagten rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Das Gericht wird geht hierbei davon aus, dass die Inkenntnissetzung bereits hinreichend durch das Telefonat am 5. September 2018, spätestens jedoch am 20. September 2018 und damit vor Maßnahmenbeginn am 26. September 2018 erfolgte. Das „Inkenntnissetzen“ umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (stRspr; vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 75 m.w.N.). Mangels entsprechender Aktenvermerke des Beklagten kann nicht abschließend nachvollzogen werden, welche Informationen bei dem Telefonat vom 5. September 2018 bereits konkret weitergegeben wurden, noch was im Folgenden bis zu dem Gesprächstermin am 20. September 2018 passiert ist und warum das Gespräch erst an diesem Tag stattgefunden hat. Der Vater des Klägers führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er zwischen dem 5. und 12. September 2018 viele Telefonate mit dem Jugendamt geführt habe, da dieses zunächst der Ansicht gewesen sei, dass wegen der Volljährigkeit des Klägers keine Jugendhilfe gewährt werden könne. Die Vertreter des Beklagten konnten sich in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht äußern. Das Gericht geht davon aus, dass die Inhalte der Telefonate und der zeitliche Ablauf entsprechend der Aussage des Vaters des Klägers erfolgten. Der Vater des Klägers schilderte den Ablauf detailreich und nachvollziehbar. Zudem liegen dem Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater des Klägers insoweit nicht im Auftrag des Klägers und mit dessen Willen handelte oder dies gegenüber dem Beklagten nicht entsprechend kommuniziert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Antrag zudem so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Hierbei gibt es keine regelmäßige Bearbeitungszeit für das Jugendamt, vielmehr hängt die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit und damit die dem Hilfesuchende zumutbare Zeitspanne des Zuwartens von den Umständen des Einzelfalls ab. Der dem Jugendamt zuzubilligen Bearbeitungszeitraum steht dabei auch in Abhängigkeit vom Verhalten der Beteiligten (VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 77 m.w.N.). Es obliegt dem Hilfesuchenden, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei ist insbesondere zum einen die Dringlichkeit der Maßnahme, zum anderen die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, insbesondere zur rechtzeitigen Antragstellung, § 60 SGB I, zu berücksichtigen. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwG, B.v. 14.7.21 – 5 B 23/20 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 23.6.1994 – 5 C 26/92 – juris Rn. 18). Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass vor der Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt am 5. September 2018 bei dem Kläger – entwicklungs- bzw. krankheitsbedingt (siehe im Folgenden) – weder eine Einsicht noch der Wunsch hinsichtlich einer Jugendhilfemaßnahme bestand. Vielmehr hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger erst aufgrund des Polizeieinsatzes am 2. September 2018 vor die Wahl gestellt wurde, wieder zwangsweise in eine Klinik eingewiesen zu werden oder das Hilfeangebot des Vaters des Klägers sowie die entsprechenden Bedingungen (insbesondere der Drogenabstinenz) anzunehmen. Diese Sachverhaltsschilderung wird auch durch die entsprechenden Berichte der behandelnden Kliniken und den Polizeibericht vom 2. September 2018 bestätigt. Der Vater des Klägers führte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubhaft aus, dass der Kläger ihn erstmals nach diesem Vorfall über seine aufgenommene Therapie informiert hat, woraufhin der Vater des Klägers umgehend mit der Therapeutin des Klägers Kontakt aufnahm und mit dieser Hilfemöglichkeiten sowie die Zuständigkeit des Jugendamtes hierfür erörterte. Die Kontaktaufnahme durch den Vater des Klägers mit dem Jugendamt am 5. September 2018 erfolgte hierauf umgehend mit der Bitte um Hilfeleistung. Mangels widersprechender Vermerke durch den Beklagten und auch anhand der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid erscheint es zudem glaubhaft, dass der Beklagte aufgrund dieses Telefonats nicht umgehend reagierte und umgehend ein Hilfeplanverfahren einleitete, insbesondere die Klageseite hinreichend beriet und unterstützte, sondern vielmehr von seiner Unzuständigkeit ausging. Dementsprechend erscheint es auch glaubhaft, dass der Vater des Klägers – wie von diesem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – mangels Unterstützung durch das Jugendamt selbst alle Hilfemöglichkeiten recherchierte und schließlich über private Kontakte zu dem Angebot des Jugendhilfeträgers Q. gelangte. Auch ist insoweit davon auszugehen, dass der Beklagte umgehend über diese Möglichkeit der Hilfemaßnahme informiert wurde. Denn auch die E-Mail des Vaters des Klägers vom 17. September 2018, mit der die Weiterleitung der E-Mail des Leiters der Einrichtung Q. vom gleichen Tag erfolgte, nimmt erkennbar Bezug auf vorherige – von dem Beklagten nicht dokumentierte – Telefonate. Schließlich steht der rechtzeitigen Inkenntnissetzung auch nicht entgegen, dass sich der Kläger zumindest am 20. September 2018 bereits subjektiv auf eine bestimmte Maßnahme, vorliegend das individual-pädagogische Reiseprojekt, festgelegt hatte (NdsOVG, B.v. 25.11.2020 – 10 LA 58/20 – juris Rn. 27). 2) Ebenso lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 – im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit §§ 35a (in der Fassung vom 23. Dezember 2016 – im Folgenden: a.F.), 35 SGB VIII in Form der intensiv sozialpädagogischen Einzelbetreuung vor. Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme ist zudem aufgrund des Systemversagens des Beklagten auf den Kläger übergegangen. 2.1) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2 SGB VIII a.F. § 27 Abs. 3 und 4 a.F. sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII a.F., da seine Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung noch nicht gewährleistet war. Es erscheint unzweifelhaft, dass bei dem damals 20-jährigen Kläger aufgrund der Ereignisse im Jahr 2018 nicht von einer Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung ausgegangen werden konnte, so dass dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. vorlagen. Hiervon dürften auch der Beklagte sowie die Widerspruchsbehörde ausgegangen sein. Zwar enthalten weder der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten noch der Widerspruchsbescheid vom 11. September 2019 hierzu konkrete Aussagen. Jedoch wird die beantragte Hilfeleistung dort jeweils mit der Begründung der Ungeeignetheit abgelehnt. Um über die Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit der konkreten Bedarfsdeckung zu entscheiden, bedarf es jedoch zunächst eines erkannten bestehenden Bedarfs. 2.2) Zudem lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 35 SGB VIII unzweifelhaft vor. Das Gericht teilt insoweit die Beurteilung der Widerspruchsbehörde (Seite 3 des Widerspruchsbescheides), dass es sich bei dem begehrten individualpädagogischen Reiseprojekt um eine Hilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII handelte. Gemäß § 35 SGB VIII soll intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen bzw. in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII jungen Volljährigen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Inwieweit der Beklagte diese Voraussetzungen dem Grunde nach als erfüllt angesehen hat, bleibt offen. Vielmehr begründete der Beklagte seine Ablehnung damit, dass im Rahmen der Jugendhilfe umsetzbare Ziele unter den gegebenen Umständen nicht formulierbar seien, eine Jugendhilfemaßnahme derzeit nicht sinnvoll und die konkret beantragte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich sei, um den Hilfebedarf des Klägers zu decken. Es sei zunächst der medizinisch-psychiatrische Bedarf zu klären, um im Anschluss an eine erfolgreich durchgeführte medizinische Behandlung eine geeignete Jugendhilfemaßnahme anbieten zu können. Um die erforderliche Drogenabstinenz zu erreichen, bedürfe es zunächst der entsprechenden Motivation des Klägers, seiner Krankheitseinsicht und Mitwirkungsbereitschaft. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben und geschaffen seien, könne über eine geeignete Maßnahme der Jugendhilfe entschieden werden. Mit dieser Argumentation verkennt der Beklagte jedoch gerade die Zielrichtung der Hilfe nach § 41 SGB VIII a.F. i.V.m. § 35 SGB VIII und hat damit nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden, so dass von einem Systemversagen beim Beklagten auszugehen ist. a) Der Beklagte legte bereits eine falsche Diagnostik bei dem Kläger zugrunde und korrigierte dies auch trotz der Hinweise sowohl des Leiters des Jugendhilfeträgers als auch der den Kläger behandelnden Therapeutin im weiteren Verlauf nicht. Denn der Beklagte verkennt in dem Bericht der Fachklinik M. vom 8. August 2018 die Bedeutung der Bezeichnung „DD“ und geht daher davon aus, dass bei dem Kläger auch paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Hingegen bedeute die Bezeichnung DD (= Differenzialdiagnostik), dass die vorliegenden Symptome entgegen der verwendeten Diagnose – vorliegend der drogeninduzierten Psychosen – auch einem weiteren/anderem Krankheitsbild zugeordnet werden könnten, sodass gegebenenfalls eine weitere Abklärung hierzu medizinisch sinnvoll erscheint. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Fließtext des Berichts, wonach man bei anhaltendem Konsum diagnostisch von einer drogeninduzierten Psychose ausgehe, differenzialdiagnostisch jedoch das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis möglich sei. Auf diese fehlerhafte Beurteilung durch den Beklagten dürfte der Leiter des Jugendhilfeträgers Hr. P. im Rahmen des telefonischen Austausches im Oktober 2018 hingewiesen haben, da er insbesondere aufgrund dieser, „ihm unbekannten“, Diagnoseangabe des Beklagten um umgehende Kontaktaufnahme gebeten hatte. Zudem wies die Therapeutin des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019 darauf hin, dass eine falsche Diagnose-Zitierung erfolgt sei, was jedoch bei dem Beklagten erkennbar nicht dazu führte, eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen, sondern vielmehr lediglich handschriftlich sinngemäß vermerkt wurde, dass die im Bescheid bezeichnete Diagnose aus dem Klinikbericht übernommen sei. b) Schließlich verkennt der Beklagte, dass gerade die Herbeiführung einer Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft sowie das Erlernen von Bewältigungsstrategien einen Jugendhilfebedarf darstellt, der Hilfemaßnahmen insbesondere nach § 41 SGB VIII i.V.m.§ 35 SGB VIII begründet. Auch primär medizinisch-therapeutisch zu behandelnde Diagnosen schließen einen daneben bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf nicht aus. Insbesondere gehören die suchtgefährdeten Diagnosen nach ICD-10 F – wie vorliegend – auch zu den seelischen Behinderungen im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 2 SGB VIII und können damit keinesfalls den Jugendhilfebedarf ausschließen (vgl. Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 17; vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 28.10.2015 – B 3 E 15.718 – juris Rn. 41 f.; OVG NW, U.v. 21.3.2014 – 12 A 1845/12 – juris Rn. 51). Dementsprechend dienen Hilfen nach § 41 SGB VIII insbesondere auch suchtgefährdeten jungen Erwachsenen, Aussteigern aus problematischen Milieus und Strafentlassenen (vgl. Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 15 ff.). Eine von ihrer Zielsetzung her besonders geeignete Hilfeart ist hierbei die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Gerade mit ihr kann der Individualität des jungen Menschen begegnet und am ehesten auf zuvor formulierte Ziele hingearbeitet werden (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 31). Das Herbeiführen von Krankheitseinsicht, Behandlungsbereitschaft, das Lösen aus dem bisherigen Milieu sowie das Erlernen von Bewältigungsstrategien stellten vorliegend gerade die, mit Mitteln der Jugendhilfe zu erreichenden, Ziele und nicht deren Voraussetzung – wovon der Beklagte ausging – dar. Wie sich sowohl aus den Arztberichten als auch den nachvollziehbaren Ausführungen des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, fehlte bei dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt insbesondere die Einsicht in den Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und psychotischen Erkrankungsphasen (vgl. auch Klinikgutachten vom 7. Januar 2019, Seite 7). Lediglich aufgrund der für den Kläger bedrohend wirkenden Alternative einer erneuten zwangsweisen stationären Einweisung war er bereit, Hilfen anzunehmen und an diesen auch entsprechend mitzuwirken; insbesondere auch durch Drogenfreiheit vor und während des Auslandsprojekts. Der Vater des Klägers führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Vorfeld der Maßnahme die Drogenproblematik mit dem Leiter der Jugendhilfeeinrichtung thematisiert und vereinbart worden sei, dass ein negativer Drogentest vorgelegt werden müsse. c) Unzweifelhaft lag insoweit auch die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers vor. Hingegen geht der Verweis des Beklagten in dem Vorlageschreiben an die Widerspruchsbehörde vom 20. März 2019, wonach eine Mitwirkungsbereitschaft nicht gegeben sei, da der Kläger am 14. März 2019 einer Einladung des Beklagten zu einem Gesprächstermin nicht nachgekommen sei, fehl. Zum einen liegt dieser Termin weit hinter dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum, zum anderen kann auch aus dem Nichtwahrnehmen eines Terminangebots ohne weitere Anhaltspunkte und ohne entsprechende Belehrung nicht auf die fehlende Mitwirkungsbereitschaft als Ausschlusskriterium einer Jugendhilfemaßnahme geschlossen werden. Vielmehr ist eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von „Durststrecken“ gerade Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24). 2.3) Im Übrigen lagen bei dem Kläger zusätzlich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 41 SGB VIII a.F. i.V.m. §§ 35a, 35 SGB VIII vor. Zwar liegt insoweit für den maßgeblichen Zeitraum kein entsprechendes fachärztliches Gutachten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2a SGB VIII vor. Der spätere Bericht der Facharztklinik vom 7. Januar 2019 bejaht jedoch die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen nicht auch bereits im Jahr 2018 vorlagen, sind vorliegend nicht erkennbar. Auch eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII lag unzweifelhaft vor. Der Beklagte kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, dass zunächst oder auch primär medizinische Maßnahmen durchzuführen seien. Denn vorliegend lag unzweifelhaft (s.o.) ein darüberhinausgehender Jugendhilfebedarf vor, welcher nicht kongruent mit den in §§ 11 und 27 SGB V genannten medizinischen Zwecken ist. Dabei kommt es zur Abgrenzung zwischen medizinischer und nichtmedizinischer Behandlung primär auf die Zielsetzung der Maßnahme an. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, welche Erwartungen der Leistungserbringer selbst mit seinem Vorgehen verbindet. Maßgeblich ist also die subjektive Sichtweise, nicht die objektive Erreichbarkeit des Ziels. Die Zuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe ist unabhängig von der Krankheitsdiagnose dann gegeben, wenn aufgrund drohender oder bestehender Behinderung die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zur Verfügung stehenden Leistungen nicht ausreichend sind, die Behinderung zu verhüten, zu beseitigen oder mindern (Benjamin Raabe in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 35a SGB VIII, Rn. 126 ff.). 2.4) Die Hilfe in Form des individualpädagogischen Reiseprojekts stellte auch – zumindest aus Sicht der Klageseite – zum damaligen Zeitpunkt eine geeignete Maßnahme dar. Aufgrund des Systemversagens des Beklagten ging der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme auf den Leistungsempfänger über. Die selbstbeschaffte Hilfe ist sodann in Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit lediglich einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu unterziehen (s.o.). a) Als klassische Hilfemaßnahmen nach § 35 SGB VIII werden gerade auch erlebnispädagogische Methoden, wie insbesondere auch Reiseprojekte eingesetzt, die intensive Erlebnisse und Erfahrungen in ungewohnter Umgebung vermitteln und hierdurch Chancen zu einer Neuorientierung eröffnen (z. B. Segelschiffsreisen, Wüstendurchquerungen, Hochgebirgsunternehmungen etc.). Allen Projekten liegt die Überlegung zugrunde, dass ggf. auch mit unkonventionellen Formen der Betreuung der Versuch unternommen werden muss, besonders gefährdete Jugendliche nicht aufzugeben, sondern wieder in allgemeine soziale Bezüge zu integrieren und insbesondere ein Abschieben in die Psychiatrie oder ein Abgleiten in die Straffälligkeit zu vermeiden (Axel Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 35 SGB VIII, Rn. 10; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35 SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 27). b) Die Beurteilung durch die Klageseite, dass vorliegend ein individualpädagogisches Reiseprojekt als Hilfe geeignet war erscheint – insbesondere aus Laiensicht – als vertretbar. Entsprechend der Projektbeschreibung befinde sich der Klient in der Ausgangslage in einem prekär gefährdenden Umfeld. Da er nicht in der Lage sei, sich selbst zu helfen, werde er für eine begrenzte Zeit aus dieser ihn negativ beeinflussenden Situation (zum Beispiel Kriminalität, Drogenkonsum und/oder belastende Familiensituation) herausgeholt. Er benötige professionelle Hilfe und müsse sich von seinem Umfeld distanzieren. Aufgrund dieser Fakten solle dem Jugendlichen intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gewährt werden. Durch das Reiseprojekt würden persönliche und soziale Kompetenzen intensiv gefördert. Das Ziel des Projekts sei das Erreichen eines Vertrauensverhältnisses, welches es ermögliche, den Jugendlichen zu einem eigenständig strukturierten Tagesablauf zu verhelfen, um mit den Herausforderungen des Lebensalltags fertig zu werden. Es würden gemeinsame kleine Ziele formuliert, könnten neue Verhaltensweisen eingeführt und das Einhalten von Versprechen und Regeln angeeignet werden. Als langfristiges Ziel wäre die Resozialisation des Jugendlichen in das gesellschaftliche System in Deutschland anvisiert. Entsprechend dieser Beschreibung erscheint es nachvollziehbar, dass ein auf den Kläger individuell abgestimmtes, in freier Natur und fern von negativen zivilisatorischen Einflüssen durchgeführtes Reiseprojekt als geeignet erschien, bei dem Kläger Einsicht in die vorliegende Drogenproblematik, das Erlernen von neuen Verhaltensweisen sowie das Einhalten von Versprechen und Regeln zu erreichen. Zudem zeigte sich aufgrund der bisherigen Erlebnisse und Verhaltensweisen des Klägers im Jahr 2018, dass andere Maßnahmen in der damals aktuellen Situation als ungeeignet ausschieden. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt erkennbar – auch aufgrund seiner Phobie vor geschlossenen Räumen – nicht in der Lage, sein Verhalten selbst zu regulieren bzw. sich auf medizinische Behandlungen in Fachkliniken einzulassen. Ebenso durfte die Klageseite davon ausgehen, dass auch das konkrete Reiseprojekt eine geeignete Maßnahme darstellte. Zwar ist dem Beklagten Recht zu geben, dass in dem zugehörigen Informationsblatt Ausschlusskriterien genannt werden, welche der Kläger zum damaligen Zeitpunkt erfüllte. Allerdings wird bereits in der zugehörigen E-Mail des Leiters der Jugendhilfeeinrichtung vom 17. September 2018 ausgeführt, dass das Projekt lediglich „in Anlehnung an diese Beschreibung“ stattfinde. Zudem führte der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailreich aus, dass Gespräche des Leiters der Jugendhilfeeinrichtung insbesondere aufgrund der Nennung dieser Ausschlusskriterien mit dem Kläger persönlich und mit dessen Therapeutin erfolgt seien. Zudem waren der Einrichtung die Facharztgutachten aus dem Jahr 2018 bekannt. Die Entscheidung der Einrichtung zur Zusage erfolgte folglich in Kenntnis und unter Abwägung dieser Risiken. Diese individuelle Entscheidung der Beteiligten unter Abwägung aller Gesichtspunkte, auch – wie der Vater des Klägers ebenfalls ausführte hinsichtlich des Reiseortes und dem dortigen Umgang mit einer Drogenproblematik – erscheint auch trotz der damit einhergehenden Risiken als vertretbar. Hingegen stellt das Vorgehen des Beklagten, auf die in der Beschreibung genannten Ausschlusskriterien als Ausschlussgrund für die Hilfe abzustellen, als unzureichend. Der Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, festzustellen, dass die Bereitstellung dieser Jugendhilfeleistung durch den Jugendhilfeträger aufgrund der Ausschlusskriterien nicht nachvollzogen werden könne. Vielmehr hat der Beklagte bereits aufgrund seiner umfassenden Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) solche Unstimmigkeiten aufzuklären. Dies wäre auch unproblematisch durch eine Kontaktaufnahme mit der Jugendhilfeeinrichtung Q. möglich gewesen. Nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten sämtliche von dem Beklagten erbetenen Schweigepflichtentbindungen erteilte, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Entbindung hinsichtlich des Jugendhilfeträgers Q. nicht erfolgt wäre. Vielmehr hat der Kläger selbst die Jugendhilfeeinrichtung am 23. Oktober 2018 von der Schweigepflicht auch gegenüber dem Beklagten entbunden. Zudem ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte offenbar auch bei den Telefonaten mit dem Leiter der Jugendhilfeeinrichtung Hr. P. im Oktober 2018 sich hierzu nicht weiter austauschte und darauf beruhend eine neue Beurteilung vornahm, sondern auch in dem Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern vom 29. August 2019 an seiner bisherigen Beurteilung festhielt. Unabhängig davon hätte es für eine fachgerechte Entscheidung des Beklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (s.o.), der Beteiligung weiterer Fachkräfte, wie auch der Klinikärzte und der Therapeutin des Klägers bedurft. Hingegen erscheint die – insoweit einzig erfolgte – Nachfrage des Beklagten bei dem Hausarzt des Klägers unbehilflich, was auch dessen Antwort zeigt. c) Die Klageseite durfte auch davon ausgehen, dass vorliegend die Hilfeleistung durch das selbstbeschaffte Auslandsreiseprojekt erforderlich war. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 9. Juni 2021 hinsichtlich der Bewilligung von Jugendhilfen im Ausland deutliche Einschränkungen durch Änderungen in den §§ 27, 36, 38, 78b SGB VIII vorgenommen (vgl. Axel Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 35 SGB VIII, Rn. 10 m.w.N.). Diese Gesetzesänderungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sondern vielmehr ist auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, folglich auf das Jahr 2018, abzustellen. § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 – im Folgenden: a.F.) regelte, dass die Hilfe in der Regel im Inland zu erbringen ist; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. Gemäß § 36 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 – im Folgenden: a.F.) sollte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Person eingeholt werden. Zudem regelte § 78b SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 – im Folgenden: a.F.), dass Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden dürfen, die 1) anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, 2) die mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Absatz 1 betrauen und 3) die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klageseite nicht aufgrund ihres Fach- und Rechtswissens eine Entscheidung treffen kann und muss, sondern aufgrund des Systemversagens gezwungen wird, eine Beurteilung aus der Laiensphäre vorzunehmen. Auch insoweit kann jedoch – auch entsprechend der damals geltenden Rechtslage – erwartet werden, dass einem Leistungsempfänger bewusst sein muss, dass eine Jugendhilfemaßnahme regelmäßig im Inland zu erbringen ist und nur in Ausnahmefällen eine Auslandsmaßnahme zur Verfügung steht. Dies zugrunde gelegt, erscheint es nachvollziehbar, dass die Klageseite zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass alleine die konkret aufgefundene und angebotene Maßnahme geeignet erschien und alternative Inlandsmaßnahmen nicht zur Verfügung standen. Mangels entsprechender Beratung durch den Beklagten war die Klageseite darauf angewiesen, die Hilfe selbst zu organisieren. Kurzfristig zur Verfügung stehende Hilfeleistungen für den damals vorliegenden Bedarf des Klägers sind jedoch nur in geringem Umfang vorhanden. Der Vater des Klägers führte insoweit nachvollziehbar aus, dass er auch auf dieses Projekt erst nach langer Recherche und aufgrund persönlicher Kontakte aufmerksam wurde. Zudem ließ sich die Klageseite hinsichtlich des Projekts sowohl von der, die Leistung erbringenden und anerkannten Jugendhilfeeinrichtung als auch von der, den Kläger behandelnden Therapeutin beraten, welche sich beide auf Grund ihrer Fachkenntnisse eindeutig für diese Maßnahme aussprachen. Schließlich wurde auch durch den Beklagten kein vergleichbares Inlandsprojekt als Alternative benannt. 3) Schließlich hat die Deckung des Bedarfs des Klägers auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Dem Kläger war ein Abwarten über eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht zumutbar (vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 19 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36a SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 63). Die grundsätzliche Möglichkeit im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung den Bedarf zu decken, schließt eine Selbstbeschaffung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Eilrechtsschutz unzumutbar ist, d.h., wenn mit der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 9.11.2022 – 14 ME 310/22 – juris Rn. 41). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Hilfedarf des Klägers war – entgegen der Beurteilung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde – dringlich. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger erst aufgrund der besonderen Situation nach dem Polizeieinsatz am 2. September 2018 die Bereitschaft bestand, sich helfen zu lassen, um so einer weiteren Zwangseinweisung zu entgehen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Fähigkeit des Klägers, dementsprechend Drogen abstinent zu bleiben und sich entsprechenden Regeln zu unterwerfen, damals lediglich in einem kurzen Zeitfenster zur Verfügung stand. Um die beschriebenen Ziele der Jugendhilfe, nämlich die Krankheitseinsicht und Bereitschaft zur langfristigen Behandlung zu erreichen, war es daher erforderlich, gerade dieses Zeitfenster zu nutzen. In der damaligen Situation konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger diesen Zustand über einen längeren Zeitraum ohne fachgerechte Hilfe aufrechterhalten kann. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Beklagte dem Kläger konkrete anderweitige zeitnahe Hilfeleistungen in Aussicht stellte, so dass ein Abwarten zumutbar gewesen wäre. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass Jugendhilfeprojekte in dieser Form nur sehr singulär und über einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stehen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass zeitnah abermals ein Platz in einem solchen Projekt zur Verfügung stehen würde. Die Beurteilung durch den Beklagten, dass keine Dringlichkeit vorliege, beruht vielmehr auf der fehlerhaften Beurteilung, dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein Anspruch auf eine Jugendhilfeleistung bestand (s.o.). 4) Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII damit vor lagen, ist der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Der Kläger hat mit Vorlage der Rechnung des Trägers der Jugendhilfe vom 15. November 2018 über einen Betrag von 8.510,78 EUR den geforderten Betrag glaubhaft gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wurden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht, dass die Kosten für dieses knapp 8-wöchige Auslandsreiseprojekt mit individueller Betreuung unangemessen sind. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. Das Gericht weist jedoch ergänzend darauf hin, dass auch für selbstbeschaffte Maßnahmen im Fall der Verpflichtung des Jugendamtes zur Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, wie vorliegend, eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII gegeben sein kann (VG München, U.v. 16.11.2022 – M 18 K 18.3763 – juris Rn. 73 m.w.N.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.