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Beschluss

6 B 126/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0621.6B126.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Stellenbesetzungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Stellenbesetzungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Im Hinblick auf den mit der Beschwerde erstmals gestellten Antrag zu 2. liegt eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vor. Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist regelmäßig kein Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24.1.2024 - 3 M 99/23 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 30.8.2023 - 12 S 1394/23 -, AuAS 2023, 248 = juris Rn. 5 m. w. N. Eine Fallgestaltung, in der eine Ausnahme von diesen Grundsätzen geboten wäre, liegt nicht vor. Vielmehr würde die Antragserweiterung hier - etwa im Hinblick auf den Qualifikationsvergleich sowie den Aspekt der potentiellen Kausalität - eine Ausweitung der zu prüfenden Gesichtspunkte bedingen, zu denen sich die Beschwerde allerdings in keiner Weise verhält. 2. Im Hinblick auf den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. gibt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dabei ist der Senat einer erschöpfenden Befassung mit der Frage enthoben, ob der Mitteilung an einen Konkurrenten in einem Stellenbesetzungsverfahren, er werde in diesem nicht berücksichtigt, Verwaltungsaktqualität zukommt, obwohl dies für die Negativmitteilung an die in die Auswahl einbezogenen, schließlich aber nicht ausgewählten Bewerber (wohl) überwiegend nicht angenommen wird. Vgl. dazu etwa VGH BW, Beschluss vom 26.3.2019 ‑ 4 S 177/19 -, juris Rn. 2 einerseits; Hess. VGH, Beschluss vom 18.7.2018 - 1 B 2029/17 -, NVwZ-RR 2019, 376 = juris Rn. 18 ff. andererseits. Denn jedenfalls das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfende Beschwerdevorbringen ist ungeeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Antragsteller sei mit dem Schreiben vom 17.11.2022 rechtswirksam und bestandskräftig von dem streitbefangenen Beförderungsverfahren ausgeschlossen worden. Mit diesem Schreiben selbst setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Statt dessen beruft sie sich für ihre Ansicht, dieses Schreiben erfülle "nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines rechtskräftig [sic] gewordenen Verwaltungsaktes", (ausschließlich) auf die E-Mails der Bezirksregierung vom 1.8.2023 und vom 17.8.2023. Insoweit ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge jene nachfolgenden E-Mails für die Frage der Rechtsqualität des Schreibens vom 17.11.2022 von Relevanz sein sollen. Abgesehen davon kommt den genannten E-Mails auch inhaltlich nicht die Bedeutung zu, die die Beschwerde ihnen entnehmen möchte; aus ihnen geht weder eine Anerkennung des Antragstellers als zulässigen Bewerber hervor noch wird ein dahingehender Vertrauenstatbestand begründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es in ersterer E-Mail lediglich heißt, der Sachverhalt - nicht: die Bewerbung des Antragstellers - könne erst weiter geprüft werden, wenn die Personalakte vorliege. In letzterer E-Mail wird mitgeteilt, die Personalakte liege nun vor und von der Berücksichtigung des Antragstellers im Beförderungsverfahren werde abgesehen; hierbei wird auf das Schreiben vom 17.11.2022 Bezug genommen. Damit ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller - abweichend von dem Schreiben vom 17.11.2022 - als (zulässigen) Bewerber in den Qualifikationsvergleich im engeren Sinne einbezogen hätte. Auch ein Ausscheiden eines Bewerbers bereits auf einer dem Qualifikationsvergleich vorgelagerten Stufe setzt eine (Erst-)Befassung mit der Bewerbung, wie sie hier erfolgt ist, notwendig voraus. Aus der in der E-Mail vom 1.8.2023 verwendeten Formulierung, der Sachverhalt werde nach Rücklauf der Personalakte weiter geprüft, eine Anerkennung des Antragstellers als (nunmehr) zulässigen Bewerber oder einen dahingehenden Vertrauenstatbestand zu entnehmen, überdehnt den Erklärungsgehalt der Mitteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Maßgeblich ist hier der weitergehende Antrag zu 2. Insoweit war die Hälfte der für ein Kalenderjahr fiktiv in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen, was bei dem voraussichtlich im Februar 2024 in der Erfahrungsstufe 7 besoldeten Antragsteller ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt von 5.389,29 Euro zu einem Betrag von 32.335,74 Euro führt. Dieser war wegen des vorläufigen Charakters der angestrebten Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte zu reduzieren, was die Einstufung in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro rechtfertigt. Da die mit dem Antrag zu 1. erstrebte Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren nur einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur mit dem Antrag zu 2. begehrten Neuentscheidung über die Besetzung der streitbefangenen Stelle darstellt, ist es mangels selbstständigen wirtschaftlichen Werts bzw. selbstständigen materiellen Gehalts nicht gerechtfertigt, den hierauf gerichteten Antrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).