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Urteil

A 17 K 2984/25

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0717.A17K2984.25.00
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Leitsätze
1. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - und vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, jew. juris).(Rn.23) 2. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.28) 3. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit kann bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya grundsätzlich angenommen werden, wenn es für ihn identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris). (Rn.30)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - und vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, jew. juris).(Rn.23) 2. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris).(Rn.28) 3. Eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit kann bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya grundsätzlich angenommen werden, wenn es für ihn identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben (im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris). (Rn.30) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Sie haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die hilfsweise begehrte Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und auf einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinn des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinn des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Anerkennungsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger als auch für die heute anzustellende Prognose. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 15.08.2023 (- A 12 S 3509/20 -, juris) überzeugend ausgeführt, es fehle an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Ahmadis einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Die Verfolgungsmaßnahmen erreichten kein solches Ausmaß, welches die Annahme rechtfertigen würde, es bestünde für jeden Ahmadi die aktuelle Gefahr, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Dieser Einschätzung folgt das erkennende Gericht unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel. Zwar hat sich die Lage bisher nicht verbessert, sondern eher verschärft, doch ändert dies nichts an dieser Beurteilung. Insgesamt gesehen konnten und können Ahmadis in Pakistan im Allgemeinen ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis im privaten Bereich und innerhalb ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft ausüben, ohne das heimische Gesetz zu verletzen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass es für sie rechtlich möglich ist, sich in kleinen, lokalen Gebetshäusern zu treffen, um gemeinsam zu beten und ihre religiösen Riten auszuüben. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, auf dessen Rechtsprechung die Kläger Bezug nehmen, gelangt zu der Einschätzung, dass angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis kein Raum besteht für allgemeingültige Aussagen zur Verfolgungsgefahr für bekennende Ahmadis, für die die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis im Einzelfall gerade nicht als unverzichtbar angesehen wird (vgl. Urteil vom 28.01.2025 - 4 A 870/16.A - und Beschluss vom 10.06.2025 - 4 A 598/22.A -, jew. juris). Vielmehr bedürfe es einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit. Soweit die Kläger darauf hinweisen, die Religionszugehörigkeit werde auf einem Chip, der sich auf der ID-Card pakistanischer Staatsangehöriger befinde, gespeichert, so hat der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darin überzeugend keine allgemeine Verfolgungsgefahr gesehen. Er hat im Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris Rn. 165) hierzu Folgendes ausgeführt: „Anlässlich der Beantragung des Personalausweises wird die Religionszugehörigkeit abgeklärt, die zwar nicht direkt auf dem Ausweisdokument ersichtlich ist, aber bei der NADRA bzw. auf dem Chip gespeichert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 3 ff., 8; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5, S. 27 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 4.1.2, S. 59 f.; siehe auch EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 93, woraus sich ergibt, dass bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts im Mai 2015 die Situation vorhanden war, dass auf dem Antragsformular für die von der NADRA ausgestellte Nationale Identitätskarte die Religionszugehörigkeit angegeben werden muss und auch schon zu diesem Zeitpunkt Ahmadis sich nur dann als Muslime bezeichnen durften, wenn sie die Erklärung zur Finalität des Propheten unterzeichneten). Zum Auslesen der Daten sind jedoch nur ranghohe Mitarbeiter befugt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 7), die allerdings auch der Polizei die Religionszugehörigkeit übermitteln können (Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, Auskunft vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 49).“ Dem schließt sich die Kammer an. Soweit die Kläger auf eine in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zitierte Entscheidung des Supreme Court of Pakistan (vom 12.01.2022, Crl.P.916-L/2021-) Bezug nehmen, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. Das OVG führt aus, der Supreme Court of Pakistan habe in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 keine Einwände dagegen gehabt, ein Strafverfahren nach Section 298B und 298C des Strafgesetzbuchs mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu führen gegen Ahmadis, die ihre Gebetsstätte unter anderem mit der Aufschrift sha´air-e-Islam an den Wänden wie eine Moschee eingerichtet und darin Kopien des Heiligen Korans aufbewahrt hätten und deren Gebetsstätte in einer Stromrechnung als Moschee bezeichnet gewesen sei. Die genannte Entscheidung des Supreme Court betrifft damit nicht die nicht-öffentliche religiöse Betätigung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinde in privaten Räumlichkeiten, sondern eine besondere Sachverhaltskonstellation, die nicht den Regelfall darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 15.08.2023 (aaO Rn. 118) zu dem Urteil des Supreme Court überzeugend aus, dieser habe hiermit gerade den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze angeprangert und entschieden, dass der bloße Gebrauch islamischer Texte durch die Ahmadiyya-Gemeinschaft nicht automatisch eine Anklage rechtfertige und Ahmadis nicht gehindert seien, im Privaten ihren Glauben auszuüben. Auch dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. Eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde bereits dann, wenn es zentrales Element der religiösen Überzeugung des Schutzsuchenden ist, sich als Ahmadi zu bekennen, sich als Moslem zu bezeichnen, nach den Regeln des Korans zu leben, ohne dies verheimlichen zu müssen, und wenn diese religiöse Identität religiösen Gegnern bekannt werde, ist auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2023 (4 A 2467/15.A. - juris) nicht zu entnehmen. In diesem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht eine Einzelfallentscheidung getroffen unter der Annahme, dass der dortige Kläger Pakistan vorverfolgt aus Furcht vor weiteren lebensgefährlichen Übergriffen seitens islamistischer Akteure gegen ihn als Ahmadi verlassen hatte, weshalb ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugutekomme. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht in Betracht, soweit solche Ahmadis in den Blick genommen werden, für die das Leben und Bekennen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil ihres Glaubensverständnisses sind. Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 15.08.2023 (a.a.O. juris Rn. 193) an. Dieser führt aus, soweit angenommen werde, dass diejenigen Ahmadis, für die es identitätsprägend sei, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu leben, einer Gruppenverfolgung unterlägen (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57 ff.), komme jedenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse für diesen Personenkreis die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung nicht mehr in Betracht. Es gebe ausgehend von einer Gesamtzahl von 400.000 bis 600.000 Ahmadis in Pakistan keine Erhebungen, die sich zur konkreten Art und Weise der Glaubensausübung der Ahmadis - etwa nur im Privaten oder unter öffentlichem Bekenntnis - verhielten. Es lasse sich noch nicht einmal annähernd ermitteln, wie groß die Gruppe derjenigen Ahmadis sei, für die es identitätsbestimmend ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu leben. Die Pönalisierung der öffentlichen Religionsausübung nach dem Verständnis der Ahmadiyya-Lehren und eine insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Bedrohungslage durch fundamentalistische Gruppierungen bewirkten, dass Ahmadis es zu ihrem eigenen Schutz vermieden, ihren Glauben öffentlich auszuleben bzw. sich überhaupt als solche zu erkennen zu geben, weshalb auch kein Ermittlungsansatz bestehe, die Gruppengröße der ihren Glauben in der Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis zu ermitteln oder zumindest realitätsnah abzuschätzen. Es gebe (folglich) auch keine belastbaren Daten zu einer konkreten Verfolgungsbetroffenheit, die zu einer solchen Gruppe in Bezug gesetzt werden könnten, unter anderem weil beispielsweise Strafverfahren gegen Ahmadis oder extralegale Tötungen auch ohne den konkreten Anlass einer öffentlichen Religionsausübung erfolgen könnten. Vor dem Hintergrund der Verfolgungslage der Ahmadis in Pakistan ist mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jedoch davon auszugehen, dass eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit grundsätzlich bei einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya anzunehmen ist, für den es identitätsprägend und in diesem Sinne unverzichtbar ist, seinen Glauben in einer in Pakistan strafrechtlich verbotenen Weise in der Öffentlichkeit zu zeigen bzw. aktiv zu leben. Für einen solchen Ahmadi besteht landesweit das reale Risiko, bei einer unterstellten Rückkehr in sein Heimatland einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugesetzt zu sein. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.08.2023 (a.a.O., juris Rn. 203) unter Verweis auf Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Pakistan: Situation der Ahmadi, Schnell-recherche der SFH-Länderanalyse vom 07.05.2018, Ziff. 2.4, S. 11 ff.) aus, nach Auswertung sämtlicher aktueller Erkenntnisse bestehe die Überzeugung, dass in Pakistan mittlerweile ein gesellschaftliches Klima herrsche, das es radikalen Kräften erleichtere, ihre „Anti-Ahmadi-Gesinnung“ bis hin zu Gewaltakten gegenüber Ahmadis auszuleben, auch weil nichtstaatliche Akteure im Allgemeinen keine effektiven Sanktionen durch den Staat befürchten müssten. Gleichsam vorgelagert existiere eine die öffentliche Glaubensbetätigung der Ahmadis einschränkende, unverhältnismäßige Strafgesetzgebung, die mit Hilfe eines insoweit defizitären Polizei- und Justizsystems zu Lasten der Ahmadis weitgehend durchgesetzt werde, und die für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es gehöre, sich als Ahmadi öffentlich wahrnehmbar als Muslim zu bezeichnen bzw. öffentlich wahrnehmbar nach den Lehren der Ahmadiyya-Gemeinschaft zu leben, schon eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstelle. Die in Anknüpfung an die religiöse Identität vorliegende Kumulation von staatlichen Verfolgungshandlungen als auch von Verfolgungshandlungen, die durch nichtstaatliche Akteure begangen würden und gegen die der Staat nicht einschreite, rechtfertige es grundsätzlich anzunehmen, dass es nur vom Zufall abhänge, ob ein solcher Ahmadi bereits in das Visier des Staates oder eines radikalen nichtstaatlichen Akteurs geraten sei oder noch geraten werde. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Kammer hat jedoch nicht die Überzeugung erlangt, dass es sich bei den Klägern um Ahmadis handelt, für die es identitätsbestimmend ist, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen bzw. ihren Glauben in der Öffentlichkeit nach dem Glaubensverständnis gemäß der Ahmadiyya-Gemeinschaft unter Verstoß gegen die diesen Glauben pönalisierenden pakistanischen Gesetze zu leben. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise aktiv am Gemeindeleben teilgenommen hat. Nach ihrem glaubhaften Vortrag und der Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 27.04.2025 war sie bei der lokalen Frauenorganisation als Generalsekretärin sowie als Sekretärin für Wohltätigkeitsdienste tätig und hat Koranunterricht erteilt. Aus dieser Tätigkeit, die sei innerhalb der Gemeinschaft ausübte, und dem Umstand, dass es sich bei ihr um ein aktives und mit den Inhalten des Glaubens vertrautes Gemeindemitglied handelt, folgt jedoch noch nicht, dass es ihr und ihren Kindern ein unverzichtbares inneres Bedürfnis ist, ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar in einer Weise zu leben, die sie in Pakistan - weil unter Verstoß gegen Strafvorschriften - der realen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Dies gilt auch für ihr religiöses Leben in Deutschland. Hier nimmt die Klägerin zu 1 regelmäßig an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Sie ist Musia und entrichtet nach den vorgelegten Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland ihre Mitgliedsbeiträge und hilft in der örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben. Eine Funktion übt sie nach ihren eigenen Angaben in Deutschland innerhalb der Gemeinschaft nicht aus. Sie hat bei verschiedenen internen religiösen Wettbewerben auf lokaler und regionaler Ebene teilgenommen. Auch die Kläger zu 2 und 3 sind in die örtliche Gemeinde eingebunden und die Klägerin zu 2 hat ebenfalls an einem entsprechenden Wettbewerb teilgenommen. Missionarisch tätig ist die Klägerin zu 1 in Deutschland nicht. Hierzu hat sie vorgetragen, Kontakt zu Andersgläubigen habe sie in Deutschland insoweit, als sie Nachbarn, Eltern von Klassenkameraden ihrer Kinder oder auch Teilnehmer bei Pilates- und Yogakursen treffe. Tabligh bedeute für sie nicht, anderen zu sagen, was richtig sei. Sie gehe nicht von sich aus auf die Leute zu, sondern warte ab, bis diese sie fragten. Der Vortrag der Klägerin zu 1 reicht auch nicht für die Annahme, sie sei individuell in das Visier pakistanischer Sicherheitsbehörden geraten, etwa weil gegen sie - aus welchen Gründen auch immer - eine (falsche) Anzeige bei der Polizei in Anknüpfung an eine religiöse Vorschrift erfolgt ist oder eine solche unmittelbar gedroht hat. Sie hat selbst vorgetragen, mit der Polizei oder staatlichen Stellen keine Konflikte gehabt zu haben. Prominente Mitglieder würden angegriffen und inhaftiert, sie selbst aber nicht, obwohl sie sich auch zu den Prominenten zählt. Zu keiner anderen Einschätzung führt ihr Vortrag, es seien Sticker an den Häusern von Ahmadis angebracht und sie sei von Leuten der Tablighi Jamaat aufgesucht worden, die entsprechende Äußerungen hätten provozieren wollen. Es liegen bei den Klägern auch sonst keine Besonderheiten vor, die dazu führen würden, dass sie dem realen Risiko einer gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt wären. Bei einer Rückkehr nach Pakistan haben die Kläger auch allein wegen der Stellung der Asylanträge weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine ausführliche Befragung (auch aus sicherheitspolitischer Perspektive) hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrenden Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich, dem Auswärtigen Amt ist jedoch kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige aufgrund illegaler Ausreise inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand Juli 2024, S. 26). Die Kläger können auch nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden, wobei als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nichts ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird daher die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht vorliegend aufgrund der Lebensverhältnisse in Pakistan für die Kläger nicht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - u. Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 48/18 -; jeweils juris). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10 - ; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 - u. Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -; jeweils juris). In seiner Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 - und - C-163/17 - ; jeweils juris) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris). Für die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist damit grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10/21 -, juris m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor. Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Das Land weist einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Die allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistans schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab (BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 153). Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. So ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2023 insgesamt voraussichtlich um 0,6 Prozent gesunken, nachdem es im Vorjahr um 6,1 Prozent gewachsen war. Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 37,97 Prozent (BFA, Länderinformationsblatt Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 153). Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 6 Prozent. Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 % der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als „Working Poor" (BFA, Länderinformation Pakistan, Datum der Veröffentlichung: 26. April 2022, S. 115). Die Wohnraumsituation ist insbesondere in den größeren Städten Pakistans angespannt. Wohnraum wird dabei oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums. 30 bis 50 % der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in solchen Slums. Zwar sind in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sind sehr hoch (BFA, Datum der Veröffentlichung: 01.02.2024, S. 159). Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass die Kläger nach einer Rückkehr nach Pakistan ihr Existenzminimum werden sichern können. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich weiterhin nichts dafür entnehmen, dass sich für sie im Hinblick auf die in Pakistan herrschenden Lebensbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergeben könnte, weil sie dort ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten oder kein Obdach fänden. Sie haben soziale Anknüpfungspunkte und können mit materieller Unterstützung rechnen. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und der Vater der Kläger zu 2 und 3 lebt noch in ihrer Heimat und arbeitet dort im Büro der Ahmaddiya-Gemeinschaft. Die Klägerin zu 1 hat vorgetragen, vor der Ausreise sei die finanzielle Situation normal, durchschnittlich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Die Kläger werden im Fall einer freiwilligen Rückkehr darüber hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen können, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2025 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen läge nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Solche Gründe wurden nicht vorgetragen. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Solche Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Schließlich begegnet die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben auch keine Gründe dargelegt, die eine Reduzierung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die am XX.XX.1984 in Lahore geborene Klägerin zu 1 und die in den Jahren 2013 und 2016 ebenfalls in Lahore geborenen Kläger zu 2 und 3 sind pakistanische Staatsangehörige. Sie gehören dem Volk der Punjabi an und sind Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Sie reisten am 14.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin zu. 1 an, bis zur Ausreise habe sie mit ihren Kindern, ihrem Ehemann, ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager und dessen Familie in Lahore gelebt. Auch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester lebten dort, allerdings in einem anderen Haus. Viele Verwandte lebten in Deutschland. Sie telefoniere regelmäßig mit ihrem Mann. Ihre Heimat habe sie mit den Kindern am 09.08.2023 auf dem Luftweg über Istanbul mit ihren Originalpapieren verlassen. Sie hätten in einem unbekannten Land eine Nacht in der Wohnung eines Schleusers verbracht. Ihre Papiere befänden sich jetzt bei diesem. In Pakistan habe sie den Master in Geographie abgeschlossen. Sie sei zunächst Lehrerin gewesen und habe danach als „Central Academic Head“ an einer Akademie für Computerkurse gearbeitet. Die finanzielle Situation sei normal, durchschnittlich gewesen. Zu den Ausreisegründen gab die Klägerin zu 1 an, die Partei TLP (Tehreek-e-Labbaik Pakistan) mache ihrer Ahmadiyya-Community Probleme. Die berühmten Mitglieder würden durch falsche Anklagen ins Gefängnis und vor Gericht gebracht. Hierbei werde der Art. 295 C der Verfassung falsch angewendet. Den Parteimitgliedern würde gesagt, sie landeten im Himmel, wenn sie die Leute im Gericht töteten. Auf Nachfrage gab sie an, zwei Prominente aus ihrer Nähe seien seit acht Jahren im Gefängnis. Es kämen auch regelmäßig Todesdrohungen. Die Polizei nehme Beschwerden nicht an. Ihre Community habe in der letzten Zeit darauf hingewiesen, dass sie die Häuser nicht verlassen sollten. Auch Sticker, die die Partei an ihre Haustüren geklebt habe, sollten sie nicht entfernen. Sie sei seit 2008 eine Prominente in der Community, weshalb auch sie hätte angegriffen werden können. Sie habe dort als akademische Sekretärin und danach als Generalsekretärin in Iqbal Town gearbeitet. Zutreffend sei, dass sie sich aufgrund der allgemeinen Bedrohung aus der Öffentlichkeit zurückgezogen habe. Sie habe nicht abwarten wollen, bis sie angegriffen werde. Auf die Frage, ob es einen konkreten Anlass für die Ausreise gegeben habe, gab die Klägerin zu 1 an, ihrer Tochter sei im Unterricht der Islamwissenschaft, als es darum gegangen sei, dass der Prophet der letzte Prophet sei, erklärt worden, sie dürfe nicht teilnehmen und solle sich nach hinten setzen. Nachbarn hätten ihren Kindern gesagt, sie sollten nicht mit den Merzai-Kindern spielen. Ein Händler auf dem Markt habe zu ihr gesagt, sie solle weggehen; er werde ihr ein Kleidungsstück, nach dessen Preis sie gefragt habe, nicht verkaufen. Die ganze Situation sei unerträglich geworden. Auf Nachfrage gab die Klägerin zu 1 an, ihre Aufgabe als Generalsekretärin sei es gewesen, sich mit den Leuten in den Hauptquartieren zu treffen und Anleitungen für die Sekretärinnen zu erhalten und an diese weiterzuleiten. Es sei vor allem um Koordination gegangen. Ansonsten habe sie aus dem Koran unterrichtet. Das Amt der Generalsekretärin habe sie seit 2016 ausgeübt. Ihr Schwager und ihr Ehemann gehörten ebenfalls zu den Prominenten; ihnen könnte etwas passieren. Ihr Mann kümmere sich um das Geld der Community, ihr Schwager sei Präsident des Gebietes R. Bedrohungen habe es nicht gegeben. Ihr Mann habe ihr aber am Telefon erzählt, die Polizei wolle ihre Moschee zerstören und werde dabei von verschiedenen Parteien unterstützt. Sie gab weiter an, ihre Kinder hätten die gleichen Gründe. Sie alle stünden unter sozialem Druck und litten unter einer Art Depression. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf das über ihre Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29.09.2023 angefertigte Protokoll verwiesen. Die Klägerin zu 1 übergab eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 19.01.2024. Mit Bescheid vom 05.03.2025, zugestellt am 02.04.2025, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) und die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) ab. Außerdem lehnte es ab, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids) und drohte den Klägern die Abschiebung an (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie könnten sich nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft auf Gruppenverfolgung berufen. Pakistan gehöre zwar zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Diese würden gegen Ahmadis, Christen und andere religiöse Minderheiten angewandt. Zusätzlich seien Ahmadis staatlichen Diskriminierungen und Restriktionen ausgesetzt. Darüber hinaus komme es immer wieder zu Übergriffen auf Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde durch nichtstaatliche Dritte. Die Rechtsprechung gehe aber aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass trotz massiver Diskriminierungen allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht mit einem real erhöhten Verfolgungsrisiko verbunden sei. Dies gelte jedenfalls solange nicht ein Bedürfnis erkennbar sei, aus dem Glauben heraus bekennend leben und andere Menschen an dieser Haltung teilhaben lassen zu wollen. Ein solches Bedürfnis sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar habe die Klägerin zu 1 nach eigenen Angaben höhere Funktionen innerhalb der lokalen Ahmadiyya-Gemeinschaft innegehabt, doch bekleide sie diese höheren Ämter schon seit dem Jahr 2016, ohne dass es bis zur Ausreise im August 2023 zu gezielten Übergriffen gekommen sei, die über die genannten Diskriminierungen hinausgingen. Überdies lebe auch der Ehemann bzw. Vater der Kläger noch immer im Haus der Familie in Lahore, ohne dass es zu irgendwelchen gezielten persönlichen Angriffen auf ihn gekommen sei. Die Kläger hätten ihr religiöses Bekenntnis weder in Pakistan noch in Deutschland aktiv in die Öffentlichkeit getragen. Auch aus der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der „Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland“, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür. Diese enthalte allgemeine Hinweise zur Situation der Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinden in Pakistan. Ferner gehe daraus hervor, dass die Klägerin zu 1 allein administrative Tätigkeiten, etwa als Generalsekretärin der Frauenorganisation, innegehabt habe. Danach sei auch nicht ersichtlich, dass die Kläger missionarisch tätig gewesen seien oder dies anstrebten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Dies gelte bei Beachtung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Die Kläger haben am 03.04.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom selben Tag und die Schriftsätze vom 26.05.2025, vom 26.06.2025 und vom 07.07.2025 nebst Anlagen verwiesen. Sie haben eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 27.04.2025 und Urkunden über Teilnahmen an verschiedenen Wettbewerben vorgelegt und wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führen sie aus, die Klägerin zu 1 sei eine Musia und deshalb in erhöhtem Maße verpflichtet, für ihren Glauben und ihre Gemeinde zu werben, soweit die Gefährdungssituation dies zulasse. Sie praktiziere auch im Bundesgebiet ihren Glauben aktiv und nehme an den Gemeindeveranstaltungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene teil. Eine Rückkehr nach Pakistan könne sie sich nicht mehr vorstellen, da sie dort nicht in der Lage wäre, ihren Glauben aktiv in der Öffentlichkeit zu praktizieren. Sie gehöre im Bundesgebiet zur lokalen Ahmadiyya-Gemeinde L. Die Gemeinde sei sehr klein und verfüge über keine Moschee und auch nicht mehr über ein Namaz-Center. Die Gemeindemitglieder träfen sich nur privat und mieteten eine Halle an für größere Veranstaltungen, wie etwa das Eid-Fest. Gelegentlich könne die Klägerin zu 1 die Moschee in B. besuchen. Sie bemühe sich, an den Veranstaltungen auf nationaler und regionaler Ebene teilzunehmen, so unter anderem an der Jalsa Salana. Auch dies sei ihr nicht immer möglich, weil sie Transportmöglichkeiten suchen müsse und auch jemanden, der auf ihren Sohn aufpasse, weil sie ihn nicht in die Frauenabteilung mitnehmen könne. Sie habe auch schon an einem Tabligh-Seminar in der Nähe von Stuttgart teilgenommen. Dort lebten Verwandte von ihr, die sie gelegentlich besuchen könne. Sie bemühe sich darum, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und besuche gegenwärtig einen Sprachkurs auf dem Niveau Deutsch B 1. Auch versuche sie mithilfe von Sprachkursen im Internet ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. In ihrem Umfeld befänden sich überwiegend türkische, afghanische und syrische Flüchtlinge. Mit diesen könne sie sich sprachlich nur schwer verständigen. Es sei ihr nicht möglich, sich mit diesen Personen über religiöse Themen auszutauschen. Dies sei nur gelegentlich möglich, soweit ein pakistanischer Staatsbürger, mit dem phonetischen Namen L. zur Verfügung stehe. Es sei aber ihr der Wunsch, sich mit anderen über ihren Glauben auseinandersetzen zu können. Sie teile die Messias-Vorstellung der ahmadischen Glaubensrichtung des Islam und sehe diese für sich als verbindlich an. Aus ihrer Sicht handele es sich dabei um den wahren Islam und sie wolle auch andere an dieser Wahrheit teilhaben lassen. So wolle sie, dass auch ihr nahestehende Personen, die bisher nicht zur Ahmadiyya-Gemeinde gehören, zusammen mit ihr ins „Paradies“ gingen. Sie versuche, durch vorbildliches Verhalten andersgläubige Personen auf sich aufmerksam zu machen, insbesondere dadurch, dass sie sich besonders hilfsbereit zeige. Die Klägerin zu 1 sei aus religiöser Überzeugung Musia geworden und habe zusammen mit ihrem Ehemann eines ihrer Kinder dem Waqf-e-Nau-Programm der Ahmadiyya-Gemeinde gewidmet. In Pakistan habe sie sich aktiv für ihren Glauben und ihre Gemeinde engagiert. Sie habe Ämter in der Gemeinde bekleidet und es habe Versammlungen von ahmadischen Frauen in ihrem Haus gegeben. Auch habe sie versucht, sich mit Freundinnen und Bekannten über religiöse Themen auszutauschen, sei dabei aber meistens auf Widerstand und Ablehnung gestoßen. Eine Rückkehr nach Pakistan könne sie sich nicht mehr vorstellen, da sie dort nicht in der Lage wäre, ihren Glauben angstfrei in der Öffentlichkeit auszuüben zu können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 erklärt, in ihrer Heimat habe es immer wieder Bedrohungen gegeben. Vor Corona seien Leute der Tablighi Jamaat erschienen und hätten behauptet, sie würden missionieren und hätten sie eingeladen, ihre Seminare zu besuchen. Ziel sei es allerdings gewesen, herauszufinden, ob sie Ahmadis seien. In den Jahren 2021/2022 seien Sticker an ihr Haus geklebt worden, um darauf hinzuweisen, dass dort Ahmadis lebten. Der Freund ihres Mannes habe erzählt, Leute hätten ihm gesagt, er komme in den Himmel, wenn er die Ahmadis töte. Auf Nachfrage hat die Klägerin zu 1 angegeben, sie habe über zehn Jahre lang als Generalsekretärin gearbeitet. Sie hätten ein normales Leben geführt und ihre Kinder bekommen. Sie hat weiter erklärt, sie wolle in Deutschland arbeiten und hoffe, dass ihr Mann zu ihr ziehen könne. Hier habe sie zum ersten Mal seit 15 Jahren wieder das Eid-Gebet verrichten können. Auch könnten sie sich hier alle versammeln. In Pakistan sei alles heimlich gewesen. Sie selbst habe mit der Polizei oder staatlichen Stellen keine konkreten Konflikte gehabt, die Polizei sei aber erschienen, wenn sie ihre Gebete hätten verrichten wollen. Eine Funktion übe sie in Deutschland innerhalb der Gemeinde nicht aus. Sie lebe im Asylbewerberheim. Auf die Frage, was ihr Mann, der in Pakistan lebt, berichtet, hat die Klägerin zu 1 erklärt, er habe erzählt, die Moschee werde geschlossen. Dieser arbeite im Büro der Ahmadiyya-Gemeinschaft. Auf die Frage, wie sie sich eine Rückkehr vorstellen würde, hat die Klägerin zu 1 angegeben, in Pakistan habe geistiger Druck und ständige Angst geherrscht. Ihre Kinder hätten dort keine Zukunft. Auf Frage ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin zu 1 angegeben, die an ihrem Haus angebrachten Sticker hätten sie nicht entfernt. In der Gemeinde sei gesagt worden, sie sollten sie nicht entfernen, um nicht zu provozieren. Auf weitere Nachfrage, warum sie mit den Leuten, die sie zu Seminaren eingeladen hätten, nicht mitgegangen sei, hat die Klägerin zu 1 erklärt, diese Leute hätten nur entsprechende Äußerungen bzw. Widersprüche provozieren wollen, damit sie sich als Ahmadis zu erkennen gäben. Früher, vor ihrer Heirat, habe sie mit Leuten über ihren Glauben gesprochen; Tabligh gehöre zur Identifikation, denn man solle den anderen die Wahrheit weitergeben. Motivation, Musia zu werden, seien für sie der Glaube an den Glaubensgründer und die Anweisungen Gottes, ein spirituelles Leben zu führen. Dies bedeute, dass man zu Opfern - auch finanzieller Art - bereit sein solle. Sie wolle das, was im Koran steht, weitergeben. Kontakt zu Andersgläubigen habe sie in Deutschland insoweit, als sie Nachbarn, Eltern von Klassenkameraden ihrer Kinder oder auch Teilnehmer bei Pilates- und Yogakursen treffe. Tabligh bedeute für sie nicht, anderen zu sagen, was richtig sei. Sie gehe nicht von sich aus auf die Leute zu, sondern warte ab, bis diese sie fragten. Sie suche aber den Kontakt zu den Leuten, damit diese Gespräche überhaupt entstünden. Auf Frage ihres Prozessbevollmächtigten, wie sie den von ihr beim Bundesamt angegebenen Koranunterricht gestaltet habe, hat die Klägerin zu 1 angegeben, sie habe verschiedene Punkte aus dem Koran vorgelesen und darüber erzählt. Dies sei im Rahmen der eigenen Gemeinde erfolgt. Begonnen habe sie damit vor ca. 15 Jahren in der Moschee, später sei sie nur noch in den Häusern tätig gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.03.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt eine Auswertung der Fachseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur aktuellen Lage in Pakistan vor, in der diese auf folgende Auskünfte hinweist: Bericht des UK Home Office „Country Policy and Information Note: Ahmadis, Pakistan, March 2025“ (letzte Aktualisierung: 02.06.2025); Briefing Notes vom 07.04.2025 (KW 15), 12.05.2025 (KW 20) und 26.05.2025 (KW 22); Amnesty International, Pakistan: End cyclical harassment and persecution of minority Ahmadiyya community, 05.06.2025. Die Beklagte trägt hierzu vor, gegenüber den bislang vorliegenden und im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Erkenntnissen ergebe sich keine neue Sachlage hinsichtlich der Situation der bekennenden Ahmadis. Auf die dortigen Ausführungen werde Bezug genommen. Zwar stelle sich die Situation der bekennenden Ahmadis unverändert als schwierig dar, es lägen jedoch nach wie vor keine Hinweise auf eine generelle Gruppenverfolgung aller Ahmadis vor. Das Gericht hat verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.