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Beschluss

4 A 759/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.4A759.21A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.2.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.2.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2024 – 4 A 2646/21.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, 1. ob ein „öffentliches ausleben“ bzw. ein verfolgungsrelevantes Praktizieren des Glaubens erst dann vorliegt, wenn ein Ahmadi seinen Glauben missionierend in die Öffentlichkeit trägt, 2. ob Rabwah für Ahmadis, bei denen nicht feststellbar ist, dass eine öffentliche wirksame Glaubensbetätigung zum zentralen Bestandteil ihrer religiösen Identität gehört, eine innerstaatliche Fluchtalternative ist, und 3. ob „andere Teile Pakistans“, insbesondere Großstädte, Ahmadis eine inländische Fluchtalternative bieten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich diese Fragen in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. In Bezug auf die erste Frage sind die grundsätzlichen Maßstäbe, nach denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Religionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan anzunehmen ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unionsrechtlich geklärt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29. Für die entscheidungserhebliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist danach nicht entscheidend, ob ein verfolgungsrelevantes Praktizieren des Glaubens in einem missionierenden Werben besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob irgendeine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für den jeweiligen Asylbewerber persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Der Kläger zeigt weder auf, dass ein hierüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf besteht, noch lässt er erkennen, worin in seinem konkreten Fall auf der Grundlage der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts eine entscheidungserhebliche verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung liegen soll. Das Verwaltungsgericht hat den Angaben des Klägers ausschließlich ein auf den inneren Bereich der örtlichen Glaubensgemeinschaft gerichtetes Wirken entnehmen, darüber hinaus aber schon nicht verlässlich feststellen können, wie der Kläger seinen Glauben in Pakistan ausgeübt hat und ob dies öffentlich wahrnehmbar war. Die Fragen zu 2. und 3. würden sich ausgehend von der mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren schon nicht entscheidungserheblich stellen. Das Verwaltungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers bereits deshalb verneint, weil es nicht die volle Überzeugung gewonnen hat, das Praktizieren des Glaubens in der Öffentlichkeit sei ein zentrales, unverzichtbares Element seiner religiösen Identität, ohne dass insoweit durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht sind. Gemessen daran waren seine weiteren Ausführungen über das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in Rabwah oder in anderen Teilen Pakistans nicht mehr erforderlich, um die Klageabweisung tragend zu begründen. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2023 – 4 A 941/22.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Schon daran fehlt es. Ungeachtet dessen sind die Fragen zu 2. und 3. in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt. Danach bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kleinstadt Chenab Nagar (= Rabwah), die für verfolgte Ahmadis in der Vergangenheit vielfach als inländische Fluchtalternative angesehen worden ist, weil ausschließlich hier die ganz überwiegende Bevölkerungsmehrheit aus Ahmadis besteht, noch nennenswerte Aufnahmekapazitäten für neu hinzuziehende Ahmadis hätte. Sie können sich dort ausschließlich religiös und sozial in die vorhandenen Gemeindestrukturen der Ahmadiyya integrieren. Schutz vor staatlicher, insbesondere strafrechtlicher Verfolgung lässt sich für bedrohte Ahmadis in Pakistan angesichts der aktuellen melderechtlichen Vorgaben nicht mehr in der Anonymität der Großstädte finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 – 4 A 2467/15.A –, juris, Rn. 200 ff., 231 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.8.2023 – A 12 S 3509/20 –, juris, Rn. 200 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.