Beschluss
11 S 19/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann auch ohne Vorliegen eines konkreten § 54-Aufenthaltsrechtstatbestands bestehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine relevante Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG begründet.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die öffentlichen Schutzgüter (öffentliche Sicherheit und Ordnung, freiheitliche demokratische Grundordnung) von hohem Gewicht gegenüber privaten Interessen des Ausländers zu berücksichtigen.
• Die Mitwirkung als Imam in einer vom Verfassungsschutz als salafistisch eingestuften Moschee kann aufgrund zentraler Funktion und Förderung der dortigen Strukturen als Unterstützung gefahrbegründender Personenvereinigungen i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG bewertet werden.
• Fehlende Distanzierung des Betroffenen von extremistischen Inhalten und das bisherige Behördenverhalten können dazu führen, dass die Vollziehbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorläufig auszusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Verdacht auf Unterstützung salafistischer Strukturen (AufenthG § 5, § 53) • Ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann auch ohne Vorliegen eines konkreten § 54-Aufenthaltsrechtstatbestands bestehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers zum maßgeblichen Zeitpunkt eine relevante Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG begründet. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die öffentlichen Schutzgüter (öffentliche Sicherheit und Ordnung, freiheitliche demokratische Grundordnung) von hohem Gewicht gegenüber privaten Interessen des Ausländers zu berücksichtigen. • Die Mitwirkung als Imam in einer vom Verfassungsschutz als salafistisch eingestuften Moschee kann aufgrund zentraler Funktion und Förderung der dortigen Strukturen als Unterstützung gefahrbegründender Personenvereinigungen i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG bewertet werden. • Fehlende Distanzierung des Betroffenen von extremistischen Inhalten und das bisherige Behördenverhalten können dazu führen, dass die Vollziehbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorläufig auszusetzen ist. Der Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger und seit 2013 als Imam bei einem Moscheeverein in Deutschland beschäftigt. Er beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. September 2020 ab, drohte Abschiebung an und setzte ein befristetes Wiedereinreiseverbot. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte dem Regierungspräsidium sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Kontakte des Antragstellers zu salafistischen Predigern und Vereinen mitgeteilt. Die Ausländerbehörde monierte außerdem, der Antragsteller habe an einem Sicherheitsgespräch nicht teilgenommen. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die der VGH zurückwies. • Rechtliche Einordnung: Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bemisst sich nach der Gefahrdefinition des § 53 Abs. 1 AufenthG; es kann auch ohne Erfüllung der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände bestehen, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet. • Gefahrenprognosebedarf: Für die Feststellung eines Ausweisungsinteresses ist eine aktuelle Gefahrenprognose erforderlich; frühere Verhaltensweisen können die Prognose stützen, wenn Wiederholungsnähe besteht. • Sachverhaltliche Feststellungen: Aus den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ergibt sich, dass der Trägerverein und sein Vorsitzender salafistische Ideologie verbreiten und die Moschee ein Netzwerk für salafistische Akteure bietet; der Antragsteller wirkt dort als zentraler religiöser Repräsentant mit und hat an einschlägigen Veranstaltungen teilgenommen. • Konsequenz aus der Rolle des Imams: Als spiritueller Funktionsträger trägt der Antragsteller dazu bei, dass die Moschee als Infrastruktur zur Verbreitung extremistischer Inhalte funktionieren kann; hierin sieht der Senat eine mögliche Unterstützung gefahrbegründender Personen bzw. Vereinigungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG. • Beweis- und Ermittlungslücken: Trotz der Hinweise auf Gefährdung bleibt offen, ob der Widerspruch des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt, weil die Ausländerbehörden bislang nicht hinreichend aufgeklärt oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen ausgeführt haben. • Ermessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Da die Erfolgsaussichten offen sind, waren die privaten Interessen des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwog angesichts der möglichen Gefährdung zentraler Rechtsgüter. • Verhalten des Antragstellers: Der Antragsteller hat sich nicht glaubhaft von der verbreiteten salafistischen Ideologie distanziert; dies stärkt die Annahme, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu versagen wäre. • Abwägungsgewicht: Die möglichen Gefahren für Leib, Leben, Würde Dritter und das friedliche Zusammenleben wiegen schwerer als die privaten Interessen des Antragstellers, der keinen hinreichend dargelegten existenziellen Nachteil oder familiäre Trennungsfolgen plausibel gemacht hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen, weil trotz offener Hauptsachenerfolgsaussichten die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausfällt. Der Antragsteller hat sich nicht hinreichend von der in seinem beruflichen Umfeld verbreiteten salafistischen Ideologie distanziert und nimmt als Imam eine zentrale Funktion ein, durch die er die Strukturen der Moschee und des Trägervereins fördert; dies rechtfertigt die Sorge, dass sein weiterer Aufenthalt gefährdend sein könnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.