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Urteil

9 K 6679/24

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0627.9K6679.24.00
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Leitsätze
1. Die behördliche Ermessensentscheidung, einem mehrfach strafrechtlich verurteilten Ausländer aufgrund eines bestehenden schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 2 AufenthG; juris: AufenthG 2004) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erteilen, ist im Einzelfall auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich ist.(Rn.80) 2. Steht Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung entgegen, muss der Aufenthalt eines Ausländers gleichwohl nicht sofort durch einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) legalisiert werden. Das Abwarten des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 46 BZRG kann einen zureichenden Grund darstellen, einem Ausländer zunächst nur eine Duldung zu erteilen.(Rn.87)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die behördliche Ermessensentscheidung, einem mehrfach strafrechtlich verurteilten Ausländer aufgrund eines bestehenden schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 2 AufenthG; juris: AufenthG 2004) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erteilen, ist im Einzelfall auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausreise mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich ist.(Rn.80) 2. Steht Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung entgegen, muss der Aufenthalt eines Ausländers gleichwohl nicht sofort durch einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) legalisiert werden. Das Abwarten des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 46 BZRG kann einen zureichenden Grund darstellen, einem Ausländer zunächst nur eine Duldung zu erteilen.(Rn.87) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 25.12 -, juris Rn. 8) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 25b Abs. 1 AufenthG. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Diesem Anspruch steht die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG (also aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen) erteilt werden. Dies gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG nicht im Fall des Vorliegens eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das bedeutet, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist (stRspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 52, vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 27 und vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 20 ff. für § 10 Abs. 1 AufenthG sowie vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, juris Rn. 19 für § 5 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 AufenthG). Gemessen an diesen Maßstäben greift hier die Titelerteilungssperre. Der Asylantrag des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts abgelehnt, sodass ihm ein Aufenthaltstitel zum Aufenthalt aus familiären Gründen grundsätzlich erst nach einer Ausreise erteilt werden darf. Hiervon ist auch nicht ausnahmsweise abzusehen, weil der Kläger keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar sind die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt bzw. können als gegeben unterstellt werden: Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger lediger deutscher Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Mit seiner Tochter lebt er in einem gemeinsamen Haushalt und gegenüber beiden Kindern übt er zusammen mit der jeweiligen Kindesmutter die Personensorge aus. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt jedoch weiter voraus, dass mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (siehe § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt an den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Identität des Antragstellers geklärt sein muss (hierzu sogleich unter a.), kein Ausweisungsinteresse bestehen darf (hierzu sogleich unter b.) und der Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist sein muss (hierzu sogleich unter c.). a. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG fordert, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1a AVwV-AufenthG; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris Rn. 32). Ausgehend hiervon hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.02.2025 zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Kläger vorgelegte gambische Reisepass vom 20.10.2020 noch keinen sicheren Schluss auf dessen Identität zulässt, weil es sich dabei um einen sogenannten „Proxy-Pass“ handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser wird bei Ausstellung durch einem Dritten vertreten, ist also nicht persönlich vor Ort (vgl. allgemein zu „Proxy-Pässen“, Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3 AVwV-AufenthG). Die Republik Gambia stellt Proxy-Pässe aus und erkennt diese an (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 29.11.2022 an das Bundesamt [Erkenntnismittelliste für Gambia, Stand 2. Quartal 2025]). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen (vgl. zu einem italienischen Proxy-Pass: VGH BW, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris Rn. 35). Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines solchen Passes können sich jedoch - ungeachtet der (grundsätzlichen) Anerkennung von in Gambia ausgestellten Proxy-Pässen - im Einzelfall ergeben, wenn der vorgelegte Pass lediglich auf der Grundlage einer Geburtsurkunde erstellt worden ist, weil die Registrierung einer Geburt in Gambia meist allein auf den ungeprüften Angaben des Anzeigenden beruht und auch noch Jahrzehnte nach der Geburt möglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 B 184/18 -, juris Rn. 20; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 29.11.2022 an das Bundesamt, sowie Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 24.06.2015 [beide Erkenntnismittelliste Gambia, Stand 2. Quartal 2025]). Werden Geburtsurkunden vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre nach der Geburt erfolgte, kommt derartigen Urkunden daher nur ein geringer Aussagewert zu (vgl. OVG Sachs-Anh., Beschluss vom 12.11.2021- 2 M 132/21 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 B 184/18 -, juris Rn. 20). Bestehen vor diesem Hintergrund tatsächliche berechtigte Zweifel an der Identität des Passinhabers, bedürfen gambische Pässe weiterer Prüfung. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, die erst am 09.09.2020 ausgestellt wurde und als Registrierungsdatum für seine Geburt den 15.09.2014 ausweist. Dieser Geburtsurkunde, die ca. siebzehn Jahre nach der angegebenen Geburt des Klägers am xx.xx.1997 ausgestellt worden ist, kann bereits aufgrund der erheblichen zeitlichen Abstände nur eine eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Die Zweifel an der Identität des Klägers werden auch dadurch bestärkt, dass er im gerichtlichen Verfahren eine zweite, am 20.03.2017 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt hat, ausweislich derer seine Geburt (Geburtsdatum: xx.xx.1997) am selben Tag - dem 20.03.2017 - behördlicherseits registriert worden sei. Es ist für die Kammer vor diesem Hintergrund schon nicht feststellbar, auf welcher Grundlage der klägerische Pass ausgestellt worden ist. Zudem lassen die vom Kläger vorgelegten Urkunden die ausstellende Behörde nicht erkennen (zur Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums, genauer: „Medical & Health / Registry of Birth & Deaths“ vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 01.12.2023, S. 15 [Erkenntnismittelliste Gambia, Stand 2. Quartal 2025]). Darüber hinaus unterscheiden sich die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterschriften des Klägers (vgl. nur Widerspruchsschreiben des Klägers vom 03.05.2022, Bl. 558 d. Behördenakte) optisch deutlich von dessen Unterschrift im vorgelegten Reisepass, sodass auch dieses Identifikationsmerkmal hier nicht herangezogen werden kann. Die Unterschrift ist insoweit - neben dem Passfoto - von maßgeblicher Bedeutung zur Verifizierung der Identität (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 B 184/18 - juris Rn. 22). Schließlich verstärkt der Umstand, dass der Kläger zunächst im Jahr 2016 eine andere Identität unter Nennung abweichender Daten (Name: J. M., geboren am 06.12.1997, vgl. hierzu Bl. 32 d. Behördenakte) vorgab, die - bereits erheblichen - Zweifel daran, ob die Angaben im Proxy-Pass inhaltlich richtig sind (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12.11.2021 - 2 M 132/21 -, juris Rn. 21). Weitere Dokumente, die seine Identität und die inhaltliche Richtigkeit der in dem Pass enthaltenen Daten bestätigen könnten (vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten OVG Sachs-Anh., Beschluss vom 12.11.2021- 2 M 132/21 -, juris Rn. 22 ff.; VGH BW, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris Rn. 33 ff.), hat der Kläger nicht vorlegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. b. Weiter ist die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt, weil ein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 54 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse unter anderem dann schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), er als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) [Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln] verwirklicht (§ 54 Abs 2 Nr. 3 AufenthG) oder einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG). Eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse ist bei der Frage des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nicht vorzunehmen, weil § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf das Vorliegen und nicht das Überwiegen des Ausweisungsinteresses abstellt. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 11.05.2022 - 12 S 3795/21 -, juris Rn. 14). Dabei kann ein Ausweisungsinteresse auf spezialpräventiven sowie auf generalpräventiven Gründen beruhen. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG), dass also Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 8 m.w.N. und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 41 f. m.w.N.). Die Ausländerbehörden und Gerichte haben insofern eine eigenständige Prognose zu treffen, ob eine Wiederholung der von einem Ausländer ausgehenden Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die Umstände der Gefährdung, das Gewicht des bei einer erneuten Gefahr bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Ausländers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2025 - 10 B 24.1124 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer rechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Es handelt sich dann um generalpräventive Gründe für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.). Ausgehend hiervon besteht beim Kläger ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht M. mit Urteil vom 03.08.2023, Az.: xx, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, weil es sich bei der abgeurteilten Straftat nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt. Das Ausweisungsinteresse beruht auf spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen: Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die sinngemäße Feststellung einer Wiederholungsgefahr durch die Beklagte rechtsfehlerfrei, so dass ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist. Zwar sind zu Gunsten des Klägers folgende Umstände zu berücksichtigen, die seine persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ergeben hat: Der Kläger ist verlobt und lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter nun seit eineinhalb Jahren in stabilen familiären Verhältnissen. Es besteht regelmäßiger Kontakt des Klägers - aber auch seiner Tochter und seiner Verlobten - zu seinem erstgeborenen Sohn. Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit immer wieder den Willen zeigte, mit geregelter Arbeit sich und seiner Familie eine sichere Grundlage zu verschaffen und auch gegenwärtig einer Berufstätigkeit nachgeht und so zum Unterhalt der Familie beiträgt, wertet die Kammer zu seinen Gunsten. Jedoch hat der Kläger neben der zweifachen Verwirklichung des Straftatbestands „Erschleichen von Leistungen“, einem Diebstahl - diesbezüglich geht die Kammer insbesondere aufgrund der nunmehr gefestigten wirtschaftlichen Lebenssituation des Klägers nicht von einer beachtlichen Wiederholungsgefahr aus - sowie einer Körperverletzung auch in gewichtiger Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen und wurde erst 2023 deswegen verurteilt. Die jeweils zuvor ausgesprochenen Strafen haben wohl keine nachhaltige Wirkung auf den Kläger gehabt. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmittel stellt - auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - eine Straftat mit potenziell erheblich sozialschädigender Wirkung dar, weil eine schwerwiegende Gefährdung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines kaum eingrenzbaren Personenkreises begründet wird. Eine angemessene Auseinandersetzung des Klägers mit seinem früheren Verhalten und insbesondere mit der von seinem Verhalten ausgehenden Gefahren für andere war für die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Der Kläger gab in diesem Rahmen lediglich an, er habe Fehler begangen, die er bereue und aus denen er gelernt habe und die er künftig nicht mehr begehen werde. Klagebegründend ließ der Kläger zudem ausführen, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach aktueller Gesetzeslage mutmaßlich nicht mehr strafbar sei und er insoweit Überprüfungsantrag bei der Staatsanwaltschaft M. gestellt habe. Unabhängig davon, dass der Einwand des Klägers, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei nach aktueller Rechtslage nicht mehr strafbar, nicht verfängt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), vermochte die Kammer in Anbetracht dieses Vorbringens eine echte und nachhaltige Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen nicht zu erkennen. Da der Kläger auch bereits im Vorfeld der neuesten Straftat beteuert hatte, er habe sich aufgrund der Geburt seines Sohnes (Geburtsdatum: xx.xx.2020) geändert (vgl. Schreiben des Klägers vom 07.06.2021), nur um dies sogleich durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln am 12.05.2022 - der im Übrigen bislang schwersten von ihm verwirklichten Straftat - zu widerlegen, können die bloßen Beteuerungen des Klägers nicht hinreichend überzeugen. Vor dem Hintergrund des Gewichts der im Wiederholungsfall gefährdeten Rechtsgüter Dritter kann die Kammer daher derzeit das Fehlen einer Wiederholungsgefahr nicht feststellen, so dass es an der Tatbestandsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses mangelt. Weiter begründet das Verhalten des Klägers auch ein noch hinreichend aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist geeignet, andere Ausländer von der Gefährdung Dritter im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, aber auch von der Begehung von Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikten abzuhalten. Diese Taten beinhalten wiederkehrende Verhaltensweisen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Dritten erheblich gefährden. Es besteht daher auch bei - wie hier - mehrere Jahre zurückliegenden Taten ein erhebliches öffentliches Interesse, andere Personen von der Begehung solcher Taten abzuschrecken. Die vorgenannten Verurteilungen, insbesondere wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus dem Jahr 2023, sind für die Begründung eines Ausweisungsinteresses noch verwertbar, so dass der Rechtsmeinung der Beklagten gefolgt wird und ein hinreichend aktuelles Ausweisungsinteresse festgestellt werden kann: Für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 22 ff.; VGH BW, Beschluss vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass zumindest die Verurteilung aus dem Jahr 2023 noch hinreichend aktuell ist. Die im Jahr 2022 begangene Tat wird erst im Jahr 2027 verjähren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), zudem wird die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB erst im Jahr 2032 enden. Auch eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister ist noch nicht vorzunehmen, weil die Tilgungsfrist hier nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre beträgt und somit ebenfalls erst im Jahr 2032 enden wird. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse verbraucht wäre oder die Ausländerbehörde auf seine Geltendmachung verzichtet hätte, sind nicht greifbar. Im Gegenteil rechtfertigen gerade die Art der begangenen Straftat und die Tatsachen, dass der Begehungszeitpunkt noch nicht lange zurückliegt und der Kläger auch nicht durch die Geburt seines Sohnes von der Tat abgehalten worden ist, die Annahme eines - jedenfalls in dem insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - noch fortbestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses, weil an der Verhinderung vergleichbarer Straftaten ein hohes öffentliches Interesse besteht, dem - wie dargelegt - gerade durch ausländerrechtlich verhaltenslenkende Maßnahmen wirksam Rechnung getragen werden kann. c. Schließlich fehlt es an der Regelerteilungsvoraussetzung, dass der Kläger mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist sein müsste. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Auch wenn die Beklagte - wie deren Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 selbst sinngemäß einräumte - ihr Ermessen insoweit bislang nicht hinreichend ausgeübt haben dürfte, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, weil die Kammer keinen Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG feststellen kann und es nach der - zutreffenden (s.o.) - Rechtsansicht der Beklagten an weiteren Regelerteilungsvoraussetzungen mangelt. Ohne dass es nach dem Vorstehenden daher entscheidungserheblich darauf ankäme, sei angemerkt, dass nach Aktenlage Überwiegendes dafürspricht, dass dem Kläger die Durchführung eines Visumverfahrens in Gambia derzeit unzumutbar sein dürfte. Denn eine - zeitlich wohl jedenfalls mehrere Monate in Anspruch nehmende - Trennung des Klägers von seinen Kindern dürfte in Anbetracht der bestehenden familiären Bindungen mit Blick auf Art. 6 GG, auf seine berufliche Situation und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Lage der Familie (s.o.) unzumutbar sein. Im Übrigen wäre der deutschen Verlobten und den deutschen Kindern des Klägers eine auch nur vorübergehende Ausreise nach Gambia für diesen Zeitraum zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft unzumutbar (vgl. ebenso: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.10.2020 - 2 M 89/20 -, juris Rn. 18). 2. Es besteht schließlich auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Einem solchen Anspruch kann zwar § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden, weil nach dieser Vorschrift ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5, zu dem § 25 AufenthG gehört, ausnahmsweise auch vor der Ausreise erteilt werden darf. Ebenso wenig steht diesem Anspruch von vornherein der Vorrang speziellerer Anspruchsgrundlagen (hier insbesondere § 28 AufenthG) entgegen. Vielmehr steht § 25 Abs. 5 AufenthG als Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigenständig neben den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen regelnden Vorschriften nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Ausschlussverhältnis zwischen diesen Vorschriften besteht nicht (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar scheidet im Grundsatz eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen aus. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn die in § 5 AufenthG und in den §§ 27 ff. AufenthG vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung unzulässiger Eingriffe in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können. In Fällen dieser Art kann es verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein, § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden und das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses anzunehmen. Dies kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die - wie der Kläger - im Bundesgebiet zunächst erfolglos ein Asylverfahren betrieben haben und sich später mit Blick auf familiäre Bande zu in Deutschland lebenden Personen um einen Aufenthaltstitel bemühen. Denn hier beschränkt § 10 Abs. 3 AufenthG die Anwendung unter anderem solcher Vorschriften, die auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK dienen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 10 ff.). Auch erfüllt der Kläger die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist zudem aus rechtlichen Gründen an der Ausreise gehindert, weil ihm eine Ausreise vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK mit Blick auf die Interessen seiner deutschen Kinder unzumutbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG - und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK - ergeben sich allerdings aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wobei es insoweit entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ankommt. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -⁠, juris Ls. 2b, Rn. 48). Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 18). Gemessen daran ergibt die Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls für den Kläger ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger lebt nach seinen Angaben mit seiner deutschen Verlobten in häuslicher Gemeinschaft und führt dort eine schutzwürdige voreheliche Lebensgemeinschaft; diese besteht nach Angaben seiner Verlobten seit eineinhalb Jahren. Er ist Vater der 2024 geborenen gemeinsamen Tochter, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mit der der Kläger seit ihrer Geburt eine schutzwürdige Lebensgemeinschaft führt. Zudem ist der Kläger Vater eines weiteren, im Jahr 2020 geborenen Sohnes, den er regelmäßig an den Wochenenden sieht, für den er die elterliche Sorge übernimmt und - nach den aktenkundigen schriftlichen Bekundungen des Familienhelfers vom 17.06.2025 - auch aktiv ausübt. Nach den für die Kammer glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Verlobten im Rahmen der mündlichen Verhandlung besteht auch eine tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern. So hat der Kläger angegeben, sich nach der Arbeit um seine Tochter zu kümmern und die „Spielezeit“ zu übernehmen. Seine Tochter leide an einer Fußfehlstellung, die durch das Tragen einer Schiene behandelt werden müsse. Sein Sohn habe Konzentrationsprobleme und sei deshalb in Behandlung. Der Sohn sei alle vierzehn Tage von Freitag bis Sonntag, an den jeweils dazwischenliegenden Wochenenden sonntags für fünf Stunden bei ihm und seiner Verlobten. Die beiden Geschwister würden sich gut verstehen. Auch mit der Mutter seines Sohnes laufe es aktuell gut. Diese Angaben wurden im Wesentlichen durch die glaubhaften Angaben der Verlobten bestätigt. Sie gab an, sie sei derzeit in Elternzeit; wenn der Kläger nicht arbeite, kümmere er sich um die gemeinsame Tochter. Die Versorgung der Tochter sei wegen des „Klumpfüßchens“ etwas aufwändiger. Der Sohn ihres Verlobten sei alle vierzehn Tage zu Besuch, auch damit sich die Geschwister aneinander gewöhnten. Soweit ersichtlich steht den Eltern darüber hinaus das gemeinsame Sorgerecht für das jeweilige Kind zu; jedem von ihnen obliegt damit zugleich die rechtliche Pflicht, sich um die Pflege und Erziehung der Kinder zu kümmern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Dem wird der Kläger nach seinen Angaben auch dadurch gerecht, dass er durch seine Berufstätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie sichert. Die Kammer berücksichtigt insofern weiter, dass der Kläger sich in einem Anstellungsverhältnis befindet, seine Verlobte Deutsche ist und seine Kinder in der Bundesrepublik aufgewachsen und verwurzelt sind. Die Verlobte des Klägers geht ebenfalls einer Berufstätigkeit nach, sie befindet sich aber derzeit in Elternzeit. Vor diesem Hintergrund kann von diesen nicht verlangt werden, ihren Lebensmittelpunkt auch nur vorübergehend nach Gambia zu verlegen. Im Fall des Klägers ist die Abschiebung zudem bereits über einen erheblichen Zeitraum von (wohl) mehr als vier Jahren nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags ausgesetzt. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle drauf hingewiesen, dass die behördlicherseits genannten Daten der Bestandskraft divergieren (Ausgangsbescheid: 14.05.2020; Widerspruchsbescheid: 01.10.2020). Dem genauen Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft war vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nachzugehen. Der Beklagtenvertreter erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die erste Duldungserteilung am 09.10.2020 erfolgt sei. Damit findet sogar die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (grundsätzlich) Anwendung. Jedoch scheitert der Anspruch, denn für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ebenfalls Voraussetzung, dass der Ausländer die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt. Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall. Zwar dürfte die Einreise des Klägers ohne Visum der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegenstehen (dazu unter a.); die Beklagte hat aber zu Recht festgestellt, dass bei dem Kläger schon tatbestandlich kein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der eine Titelerteilung trotz Vorliegens eines Ausweisungsinteresses gebietet (dazu unter b.). Auch das der Behörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen wurde im Ergebnis ohne Rechtsfehler ausgeübt (dazu unter c.). a. Im Fall des Klägers steht die Einreise ohne Visum, und damit die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, auch ungeachtet der Unzumutbarkeit der Ausreise (s.o.) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30.01.2025 (12 S 1070/24) ausgeführt: „[Es kann] bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter keinen Umständen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ankommen […], da eine solche Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund eines im Inland gestellten Antrags erteilt werden kann. Denn als Tatbestandsvoraussetzungen sind die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers sowie die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise und damit die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet normiert. § 25 Abs. 5 AufenthG sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vor (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, BVerwGE 140, 64 Rn. 10). Daher ist in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt wird und bei denen alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, die Durchführung eines Visumsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 177 ; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 B 31/23 -, juris Rn. 36; Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 155 ). Das bedeutet, dass die Frage, ob ein Visumsverfahren und die damit verbundene vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet zwar im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG eine wesentliche Rolle spielen kann. Denn wenn eine solche vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet und Anwesenheit im Herkunftsstaat zumutbar ist, ist die Ausreise nicht deswegen rechtlich unmöglich und also der Tatbestand der Vorschrift bereits nicht erfüllt. Es geht dabei aber um die Zumutbarkeit des Visumsverfahrens für einen anderen als den in § 25 Abs. 5 AufenthG abgedeckten humanitären Aufenthaltszweck (insoweit unklar Retzmann, Die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, in: Lukosek/Schlüter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 7, 2024, 429, 453). Indes kann es aufgrund der zwingenden Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG - Absehen vom Visumsverfahren bei Unzumutbarkeit - insoweit nie auf das Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ankommen, wenn es um den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht (VGH BW, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, juris Rn. 20). Diesen rechtlichen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, sodass es für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beim Kläger nicht auf die Zumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens ankommt, weil ihm - wie oben dargelegt - eine Ausreise rechtlich unmöglich ist. b. Im Fall des Klägers liegt jedoch tatbestandlich kein atypischer Ausnahmefall vor. Ob der gesetzliche Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Behörde nicht nach pflichtgemäßem Ermessen, sondern allein nach dem Vorliegen der (ungeschriebenen) tatbestandlichen Voraussetzungen. Deshalb prüft das Gericht das Vorliegen des Regel- oder Ausnahmefalls vollumfänglich und nicht unter der Einschränkung des § 114 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris Rn. 10). Ist ein Ausweisungsinteresse vorhanden, so führt dies nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel dazu, dass ein Aufenthaltstitel zu versagen ist. Allerdings ist eine Ausnahme hiervon anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Titelerteilung geboten ist (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 29.04.2025 - 12 S 1057/24 -, juris Rn. 19 und vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 14.02.2017 - 10 ZB 15.2059 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Atypik bei Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers im Sinne des § 55 AufenthG, atypische Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG oder unions-, verfassungs‐ oder konventionsrechtliche Wertentscheidungen der Annahme eines Ausweisungsinteresses entgegenstehen. Von einer Ausnahme von der Regel des Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses ist indes nicht zwingend bereits dann auszugehen, wenn den Ausweisungsinteressen Bleibeinteressen entgegenstehen, mögen diese auch besonders schwerwiegend im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG sein; vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer sämtliche Umstände berücksichtigenden Abwägung der widerstreitenden Belange (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.04.2025 - 12 S 1057/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Davon ausgehend ist der Fall des Klägers nicht atypisch gelagert. In die Abwägung ist zu Gunsten des Klägers erneut einzustellen, dass er die Personensorge für seine zwei minderjährigen deutschen Kinder - bezüglich seiner Tochter gemeinsam mit seiner deutschen Verlobten, bezüglich seines Sohnes gemeinsam mit dessen deutscher Mutter - aktiv ausübt und er mit seiner Tochter und seiner Verlobten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Für ihn spricht damit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Zu seinen Gunsten stellt die Kammer des Weiteren in die Abwägung ein, dass der Kläger sich seit über neun Jahren in der Bundesrepublik aufhält, er über weite Zeiträume einer Beschäftigung nachging und auch derzeit beschäftigt ist, über einen Arbeitsvertrag verfügt und mit seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie sichert. Die Familie ist nach den für die Kammer glaubhaften Angaben der Verlobten in der mündlichen Verhandlung schon wegen deren Elternzeit auch auf den (finanziellen) Beitrag des Klägers angewiesen. Überdies ist der Kläger seit ca. drei Jahren strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten. Die Beklagte durfte aber im Ergebnis zu Recht diese Umstände dahingehend werten, dass ein atypischer Ausnahmefall nicht gegeben ist. Denn der Kläger hat mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, das zu einer Verurteilung von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR geführt hat, gleich zwei Tatbestände für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 10 AufenthG). Darüber hinaus ist eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Betäubungsmittelkriminalität feststellbar (s.o.). Er hat sich - jedenfalls in den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik - auch im Übrigen nicht rechtstreu verhalten, sondern wurde zwischen 2017 und 2020 wegen mehrerer Vorfälle wegen Erschleichens von Leistungen und anderer Straftaten (Diebstahl und Körperverletzung) strafrechtlich verurteilt. Auch aus Gründen höherrangigen Rechts hält die Kammer eine Titelerteilung, also eine Legalisierung des Aufenthalts des Klägers, im vorliegenden Fall derzeit nicht abweichend vom gesetzlich normierten Regelfall für geboten. Dabei nimmt die Kammer - ebenso wie die Beklagte - aus oben genannten Gründen zwar insbesondere den Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in den Blick und berücksichtigt auch, dass der Kläger bereits Integrationsbemühungen vorgenommen hat, sodass auch der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist: So befindet sich der Kläger bereits über einen Zeitraum von mittlerweile neun Jahren in der Bundesrepublik, was für sich genommen für eine gewisse Verwurzelung in Deutschland sprechen kann. Auch hat er gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, wie er in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt hat und geht einer Berufstätigkeit nach. Die Kammer nimmt aber weiter in den Blick, dass der Aufenthalt des Klägers tatsächlich nicht in Frage steht, insbesondere eine Aufenthaltsbeendigung nicht stattfindet, sondern eine Abschiebung auf Grundlage von Duldungen, welche auch die Berufstätigkeit ermöglichen, auch künftig - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - wohl ausgesetzt bleiben wird. Die sich aus dieser aufenthaltsrechtlichen Situation für den Kläger und die Familie ergebenden Nachteile, insbesondere die räumliche Beschränkung der Duldung, die den Kläger nach eigenen Angaben insbesondere in beruflicher Hinsicht belaste, weil sein Einsatzgebiet dadurch beschränkt werde, sind mit Rücksicht auf die im Regel- und Ausnahmeverhältnis zu Tage tretenden gesetzgeberischen Wertung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK hinzunehmen, zumal die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung behördlicherseits in Betracht gezogen werden kann. Dies gilt auch in Ansehung des vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgten Ziels, sog. „Kettenduldungen“, also einen auf absehbare Zeit nicht durch Abschiebung zu beendenden Aufenthalt im Bundesgebiet fortwährend nur durch einander wiederholende Aussetzungen der Abschiebung zu regeln, grundsätzlich zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 19). Denn dieses Ziel ist weder mit den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes abschließend umgesetzt, noch beansprucht es absolute Geltung (vgl. mit anderem Ergebnis bei Vorliegen eines schweren Ausweisungsinteresses und besonders schwerer Bleibeinteressen: Nds. OVG, Beschluss vom 17.05.2022 - 13 ME 113/22 -, juris Rn. 6), sondern kann bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, wie sie die Kammer hier vorgenommen hat, hinter anderen einwanderungspolitischen Zielen - wie dem grundsätzlich schützenswerten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltslegalisierung für nur solche Ausländer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, - zurücktreten. c. Die Behörde hat schließlich das ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeübt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 der Norm abgesehen werden. Es handelt sich dabei um eine Ermessensvorschrift („kann“). Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die zuständige Behörde ihr Ermessen erkannt hat, ob sie sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob sie die Gesetzeszwecke zutreffend und vollständig erfasst hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei der Ermessensausübung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und angemessenen zu berücksichtigen. Dabei hat die Ausländerbehörde die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, zu würdigen; allerdings hat sie auch das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung des Aufenthalts zu gewichten und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 22). In diesem Rahmen ist auch den oben aufgezeigten verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon begegnet die Ermessensausübung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann die Kammer in Ansehung des Ausgangsbescheids der Beklagten nicht feststellen, dass sie das ihr zustehende Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - mit Ausnahme desjenigen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - erkannt und ausgeübt hätte. Allerdings hat das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2024 erkannt, dass das Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Behörde steht. Die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und die dort erfolgte Ausübung von Ermessen sind im gerichtlichen Verfahren inhaltlich zu berücksichtigen. Denn das in den §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren ist kein gesondertes Verwaltungsverfahren, sondern bildet mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird und sich auch im gerichtlichen Verfahren fortsetzt, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 22 f.). Der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid seine endgültige und für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Trifft die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung, so tritt diese an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 69.80 -, juris Rn. 16 ff.). Gemessen daran begegnet der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids keinen rechtlichen Bedenken. Das Regierungspräsidium hat insofern ausgeführt, dass von der Erteilungsvoraussetzung des Nichtbestehens von Ausweisungsinteressen im Fall des Klägers aufgrund seiner fehlenden Rechtstreue nicht abgesehen werden könne; an der Aufenthaltsgewährung Straffälliger bestehe kein Interesse. Diese - sehr knapp gehaltene, die Gründe der Ermessensentscheidung für die Kammer aber immerhin noch in Ansätzen nachvollziehbar machende - Begründung lässt Ermessensfehler im Ergebnis nicht erkennen. Auf obige Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dass das Regierungspräsidium insbesondere den hier zu berücksichtigenden Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in den Blick genommen und geprüft hat, ob das öffentliche Interesse an einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis gewichtiger einzustufen ist als das Privatinteresse des Klägers an einer Legalisierung seines Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels, ergibt sich dabei jedenfalls daraus, dass - wenn auch an anderer Stelle im Bescheid bei der Prüfung des Bestehens von Ausweisungsinteressen - auf die schutzwürdigen Belange des Klägers und seiner Familie unter Nennung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK eingegangen wurde (vgl. insbesondere S. 6 f. des Widerspruchsbescheids). Der erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Tatsache, dass der Kläger ein zweites Kind bekommen hat und nunmehr mit einer anderen Frau verlobt ist, trägt die Beklagte durch Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen in prozessual nicht zu beanstandender Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO mit Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 Rechnung. Ergibt sich erstmals während des gerichtlichen Verfahrens die Notwendigkeit der Ermessensbetätigung, so ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 114 Satz 2 VwGO geboten, weil diese Vorschrift grundsätzlich eine erstmalige Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt. Bei einer nachträglichen Änderung der Tatsachengrundlage - wie hier - kann es der Ausländerbehörde, die die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung trifft, nicht verwehrt sein, bezüglich dieser nachträglich entstandenen Umstände ihr Ermessen erstmals zu betätigen oder zu ergänzen (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 -, juris Ls. 2, Rn. 70, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn 42 und vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris Rn. 21). Die Beklagtenvertreter erklärte, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieser (neuen) Gesichtspunkte zu dem Ergebnis komme, dass dem Ausweisungsinteresse Vorrang vor den persönlichen Interessen an der Gewährung eines Aufenthaltstitels - auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG - einzuräumen sei. Dabei beschränkten sich die Erwägungen inhaltlich auch nicht nur auf pauschale Bewertungen, sondern nahmen die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick. So äußerte der Beklagtenvertreter, dass in Anbetracht des Status der aktuellen Beziehung und der Beendigung der vorangegangenen Beziehung zur Mutter des Sohnes des Klägers eine hinreichende familiäre Verfestigung der aktuellen familiären Situation noch nicht angenommen werden könne. Auch mit Blick auf die ungeklärte Identität des Klägers sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagtenvertreter hat - auch insoweit in prozessual zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO, hierzu bereits oben) - sein Ermessen in der mündlichen Verhandlung ausgeübt, indem er erklärte, dass Zweifel an der Identität des Klägers wegen des vorgelegten Proxy-Passes und der zwischenzeitlich vorgelegten zweiten Geburtsurkunde des Klägers, die sich in wesentlichen Punkten von der ersten vorgelegten Geburtsurkunde unterscheide, entstanden seien und zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestünden. Die Identität sei für die Beklagtenseite vor diesem Hintergrund nicht hinreichend sicher feststellbar. Diese Feststellungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3. Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Ungeachtet der speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen besteht der Anspruch nicht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1a und 2 AufenthG - wie bereits ausgeführt - nicht vollständig vorliegen und, soweit sie nicht erfüllt sind, von ihnen auch nicht zwingend im Rahmen des Ermessens abzusehen war. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Kammer folgt insoweit der Empfehlung der Ziffer 8.1.2 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.02.2025. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist 1997 in Gambia geboren, reiste auf dem Land- und Seeweg über Mali, Libyen, Italien und die Schweiz am 04.07.2016 ohne Visum in die Bundesrepublik ein und stellte hier einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 31.07.2017 ablehnte. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht F. erhobene Klage (xx) blieb erfolglos; der Bescheid ist bestandskräftig. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M. gegen ihn wegen von mehreren gemeinsam begangener gefährlicher Körperverletzung (Az. xx) wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich verurteilt worden: 1. Amtsgericht W., Strafbefehl vom 03.11.2017, Az.: xx, wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, rechtskräftig seit dem 21.11.2017, 2. Amtsgericht W., Strafbefehl vom 24.10.2019, Az.: xx, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, rechtskräftig seit dem 30.11.2019, 3. Amtsgericht W., Strafbefehl vom 20.11.2020, Az.: xx, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, rechtskräftig seit dem 23.12.2020, 4. Amtsgericht M., Urteil vom 03.08.2023, Az.: xx, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR, rechtskräftig seit dem 25.01.2024. Am xx.10.2020 wurde der Kläger Vater eines deutschen Kindes namens J. T. K. und lebte zunächst mit dem Kind und dessen Mutter, Frau U., in häuslicher Gemeinschaft. Am 08.12.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ankreuzmöglichkeit: „Familiäre Gründe“). Am 14.01.2021 legte er der Beklagten einen gambischen Reisepass, datiert auf den 20.10.2020, vor. Mit Schreiben vom 14.05.2021 hörte die Beklagte ihn zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Unter dem 07.06.2021 nahm der Kläger hierzu Stellung und begründete seinen Antrag unter Verweis auf Art. 6 GG und § 1631 BGB im Wesentlichen wie folgt: Die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beeinträchtige ihn in seinen Pflichten gegenüber seinem Sohn und bedeute zugleich einen Eingriff in dessen Rechte. Seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus dem von der Beklagten eingezogenen Pass. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien der Schwere nach nicht vergleichbar mit Sexualdelikten oder Mord. Darüber hinaus habe er sich durch die Geburt seines Sohnes geändert; er sei berufstätig und unterstütze die Familie. Mit Verfügung vom 05.04.2022, dem Kläger persönlich übergeben am 28.04.2022, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab (Ziffer 1), erklärte, dass die im Rahmen des vorausgegangenen Asylverfahrens ergangene Entscheidung hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unberührt bleibe (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Zwar sei die Identität durch Vorlage eines gambischen Reiseausweises und der Geburtsurkunde geklärt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Zudem liege aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor, weil ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG bestehe. Der Kläger sei auch nicht mit dem erforderlichen Visum ausgereist, sodass weiter die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Hiervon sei hier auch nicht ausnahmsweise abzusehen; die Beantragung des Visums zur Familienzusammenführung bei der Botschaft in Gambia sei zumutbar. Der Kläger erhob hiergegen am 04.05.2022 (Eingang bei der Beklagten) Widerspruch. Am 26.08.2022 stellte er einen weiteren Antrag bei der Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab als Zweck „Humanitäre Gründe“ an. Am xx.10.2024 wurde der Kläger Vater einer Tochter namens T. I. G. O., die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Der Kläger lebt nunmehr mit ihr und der Mutter des Kindes, Frau O., in häuslicher Gemeinschaft. Die Tochter leidet an einer angeborenen Fehlstellung des linken Fußes und befindet sich in ärztlicher Behandlung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2024 zurück (Ziffer 1), legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, weil ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des Klägers wegen des bestehenden schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht gegeben sei. Das Ausweisungsinteresse bestehe auch noch fort; insbesondere sei die letzte Tat im Jahr 2022 begangen worden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin bereits ein Kind gehabt habe. Die Tilgungsfrist betrage für die mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 03.08.2023 (Az.: xx) ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 EUR gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre und werde erst 2033 enden, sodass diese Tat zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen werden könne. Zwar sei ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege möglich, wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG komme es aber auf das Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs an, den der Kläger nicht habe. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5, § 25b oder § 104c AufenthG komme nicht in Betracht, weil ein Ausweisungsinteresse entgegenstehe. Hiervon könne zwar im Ermessenswege abgesehen werden; ein solches Absehen sei hier aber aufgrund der fehlenden Rechtstreue des Klägers nicht geboten, weil an der Aufenthaltsgewährung Straffälliger kein Interesse bestehe. Der Kläger ist derzeit Inhaber einer Duldung (bis zum 03.08.2025) und arbeitet als Leiharbeiter für die xx. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.11.2024 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor: Da er Vater zweier deutscher Kinder sei, bestehe ein überragendes Bleibeinteresse. Die Mutter des zweiten Kindes sei sowohl aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, als auch wegen des gesundheitlichen Zustands der Tochter auf seine Unterstützung angewiesen. Überdies kümmere er sich auch um seinen Sohn aus der vorhergehenden Beziehung. Er beabsichtige, die Mutter seines zweiten Kindes zu heiraten; die Eheschließung sei unter der Registrierungsnummer xx angemeldet. Der Kläger ist der Ansicht, von einer Nachholung des Visums sei abzusehen, weil ein Härtefall vorliege; auch das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Bezüglich des Strafurteils vom 03.08.2023 sei mit Blick auf die Einführung des Konsumcannabisgesetzes Überprüfungsantrag gestellt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.10.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 08.12.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründungen der Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Der Kläger lebe nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn; er habe auch keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er die Personensorge für seinen Sohn ausübe. Die Identität des Klägers sei im Übrigen nicht geklärt, weil er lediglich einen gambischen Proxy-Pass vorgelegt habe und dieser in Abwesenheit der beantragenden Person ausgestellt werde. Die Kammer hat den Kläger und dessen Verlobte, Frau O., in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2025 angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band elektronisch), des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band elektronisch), der Strafakte der Staatsanwaltschaft M. (Az. xx) und auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts sowie die am 27.06.2025 auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (www.vghmannheim.de-Service) veröffentlichte Erkenntnismittelliste Gambia, mit dem Stand 2. Quartal 2025 und die dort verzeichneten weiteren Erkenntnismittel verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.