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Urteil

6 K 873/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0218.6K873.24GE.00
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Leitsätze
1. Soweit eine drohende Zwangsheirat geeignet ist, im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu begründen, kann allein hieraus nicht auch auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes (insbes. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) geschlossen werden.(Rn.43) 2. Für die Frage, welche „umgebende Gesellschaft“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG - juris: AsylVfG 1992) für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe relevant ist, ist auf das gesamte Herkunftsland abzustellen (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 10.12.2024 – 2 A 863/19.A).(Rn.47) 3. Bei (vermeintlich bestehenden) kulturellen Bräuchen im Herkunftsland handelt es sich um außerhalb des persönlichen Lebensschicksals liegende Umstände, sodass entsprechender Vortrag von vornherein nicht unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zurückgewiesen werden kann.(Rn.38) 4. Der Umstand, dass ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) rechtmäßiger Aufenthalt des betreffenden Familienmitgliedes grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu erfüllen, schließt es nicht generell aus, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufenthalts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens einzustellen. Dies kann jedoch nicht bei Kleinkindern gelten, bei denen auch eine zeitlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens begrenzte Trennung unzumutbar ist.(Rn.85)
Tenor
1. Die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2024 (Az. ...-231) werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit eine drohende Zwangsheirat geeignet ist, im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu begründen, kann allein hieraus nicht auch auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes (insbes. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) geschlossen werden.(Rn.43) 2. Für die Frage, welche „umgebende Gesellschaft“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG - juris: AsylVfG 1992) für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe relevant ist, ist auf das gesamte Herkunftsland abzustellen (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 10.12.2024 – 2 A 863/19.A).(Rn.47) 3. Bei (vermeintlich bestehenden) kulturellen Bräuchen im Herkunftsland handelt es sich um außerhalb des persönlichen Lebensschicksals liegende Umstände, sodass entsprechender Vortrag von vornherein nicht unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zurückgewiesen werden kann.(Rn.38) 4. Der Umstand, dass ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) rechtmäßiger Aufenthalt des betreffenden Familienmitgliedes grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu erfüllen, schließt es nicht generell aus, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufenthalts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens einzustellen. Dies kann jedoch nicht bei Kleinkindern gelten, bei denen auch eine zeitlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens begrenzte Trennung unzumutbar ist.(Rn.85) 1. Die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2024 (Az. ...-231) werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis erfolgreich zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG - in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO - verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Denn der angefochtene Bescheid ist der Klägerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 24. Juli 2024 zugestellt worden, sodass die am 31. Juli 2024 erhobene Klage die zweiwöchige Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Auch steht der formgerechten Erhebung der Klage nicht entgegen, dass diese dem Gericht nicht als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55 a VwGO übermittelt worden ist. Denn die Klägerin, die die Klage selbstständig - ohne anwaltliche Vertretung - erhoben hat, gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 55 d VwGO zur elektronischen Kommunikation mit dem Verwaltungsgericht verpflichtet ist. 2. Die Klage ist jedoch nur im Hinblick auf die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und das dortige Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) begründet. Hingegen stehen der Klägerin die mit Haupt- und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche nicht zu. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2024 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1), subsidiären Schutz (2.2) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung (2.4) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.5) sind indes rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3 c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3 b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.05.2019 - 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 - 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 08.01.2025 - 6 K 812/24 Ge = BeckRS 2025, 1342 Rn. 24 und Urt. v. 08.01.2025 - 6 K 791/24 Ge = BeckRS 2025, 1340 Rn. 28 m.w.N.) - ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf eine tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8; Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 - 1 C 11/18 = NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.08.2024 - 12 B 18/23 = BeckRS 2024, 24605 Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 25). Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (siehe BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 17). Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A = BeckRS 2024, 11244 Rn. 26; VGH Kassel, Beschl. v. 07.11.2024 - 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 = BeckRS 1983, 31255497 sowie zur Frage der materiellen Beweislast Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2022 - 1 Bf 282/20 = BeckRS 2022, 5629 Rn. 63; VG Würzburg, Urt. v. 23.12.2024 - 3 K 23.30206 = BeckRS 2024, 37730 Rn. 37). In Anwendung dieser Maßstäbe droht der Klägerin zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Zwar kann sich sowohl aus einer drohenden Zwangsehe als auch Zwangsbeschneidung jeweils ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ergeben (a)). Ob die jeweiligen Voraussetzungen hierfür auch im vorliegenden Fall gegeben sind, bedarf jedoch deshalb keiner Entscheidung, da die Klägerin im Hinblick auf ihre Verfolgungsakteure staatliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen hätte (b)) und des Weiteren auf wirksamen internen Schutz zu verweisen ist (c)). Die Klägerin hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen dargelegt, die Republik Côte d’Ivoire auf Grund einer ihr drohenden Zwangsheirat verlassen zu haben. Nachdem ihr Vater am 28. Oktober 2022 verstorben war, hätten Angehörige väterlicherseits fortlaufend den Versuch unternommen, sie gegen ihren Willen mit einem älteren, ihr unbekannten Mann zu verheiraten. In diesem Zusammenhang hätten die Angehörigen ihres verstorbenen Vaters der Klägerin den weiteren Schulbesuch untersagt und sie wiederholt, teils unter Verwendung von Stöcken, geschlagen. Des Weiteren habe die Klägerin aufgrund einer bei ihr im Alter von 15 Jahren durchgeführten Zwangsbeschneidung seither akute Schmerzen und leide an einer Harninkontinenz. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2025 gab sie des Weiteren an, auch Furcht vor einer ihr im Falle der Rückkehr in die Elfenbeinküste drohenden erneuten Genitalverstümmelung zu haben. a) Der klägerische Vortrag ist - unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung - zwar geeignet, dem Grunde nach eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu begründen. Ob der Klägerin im konkreten Einzelfall eine solche Verfolgung tatsächlich droht, kann allerdings auf sich beruhen. aa) Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihr würde im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Elfenbeinküste zudem eine zweite und womöglich auch dritte Zwangsbeschneidung drohen, wobei sie diese Information erst nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem mit ihrer Mutter geführten Telefonat erhalten habe, zeigt die Klägerin hiermit - selbst bei Wahrunterstellung - zunächst keine begründete Furcht vor Verfolgung auf. Ob dieser erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag nicht ohnehin gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO präkludiert ist, weil es sich hierbei um ein persönliches Verfolgungsschicksal handeln dürfte, kann auf sich beruhen. So könnte einer Präklusion des Vortrags gleichwohl entgegenstehen, dass die Klägerin ihre Furcht vor einer erneuten Beschneidung mit vermeintlich bestehenden Traditionen in der Elfenbeinküste und damit bei Lichte besehen mit der kulturellen Situation im Herkunftsstaat begründet hat. Die kulturelle Lage aber ist ein außerhalb ihres persönlichen Lebensschicksals liegender Umstand, der von der Begründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG schon nicht erfasst wird (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 25.03.2020 - 2 BvR 113/20 = BeckRS 2020, 5848 Rn. 49; Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 74 Rn. 86). Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es allerdings nicht, weil selbst die Berücksichtigung dieses ergänzenden Vortrags nicht zu einem anderen Ergebnis führt. So entspricht es zwar gefestigter Rechtsprechung der Kammer, dass sich in Fällen junger Frauen in der Elfenbeinküste drohenden Genitalverstümmelung eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ergeben kann (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 22 und Urt. v. 02.09.2024 - 6 K 488/24 Ge = BeckRS 2024, 30206 Rn. 24 und Urt. v. 23.01.2025 - 6 K 1024/24 Ge - n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 13.06.2018 - W 2 K 17.33948 = BeckRS 2018, 19749 Rn. 21; Urt. v. 10.05.2019 - W 2 K 18.32066 = BeckRS 2019, 9989 Rn. 20; Urt. v. 13.11.2024 - 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 30; VG Bremen, Urt. v. 02.12.2024 - 7 K 549/24 = BeckRS 2024, 36706 Rn. 34 f.; allg. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 38; Dörig, in: MAH, Migrations- u. Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 92). Das Gericht ist allerdings nicht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Klägerin aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zweite oder womöglich sogar dritte Beschneidung in der Republik Côte d’Ivoire droht (vgl. zum maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab („real risk“) BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22 und Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120/17 = BeckRS 2017, 122598 Rn. 8 und Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15 m.w.N.). Sowohl in ihrer Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dargelegt, bereits im Alter von 15 Jahren gegen ihren Willen beschnitten worden zu sein. Dem im Rahmen der klinisch-gynäkologischen Untersuchung der Klägerin angefertigten ärztlichen Bericht des Klinikums S... lässt sich entnehmen, dass bei der Klägerin eine Genitalverstümmelung nach WHO-Typ I mit Klitorisresektion durchgeführt worden ist (Bl. 87 f. d. BA). Gegen die Wiederholung der Genitalverstümmelung spricht zunächst das Alter der Klägerin. Sie wird in der Mitte des Jahres 2025 21 Jahre alt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch VG Cottbus, Urt. v. 07.03.2024 - 5 K 636/22 = BeckRS 2024, 5541 Rn. 36). Nach den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen werden betroffene Frauen in der Elfenbeinküste bereits in sehr jungen Jahren beschnitten. Angaben des Nationalen Instituts für Statistik (Institut National de la Statistique, INS - der offizielle Statistikdienst der Elfenbeinküste) lässt sich entnehmen, dass 53 Prozent der betroffenen Frauen angaben, vor dem fünften Lebensjahr beschnitten worden zu sein. Bei 19 Prozent wurde die Genitalverstümmelung im Alter zwischen fünf und neun Jahren, im Übrigen später durchgeführt (vgl. Accord, Côte d’Ivoire: COI Compilation Update, September 2021, S. 23; Accord, Anfragebeantwortung zu Cote d'Ivoire: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen (a-11195-9 (11203)), S. 2). Gegen eine Wiederholung streitet ferner, dass die Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht in ihre Heimatstadt Daloa oder überhaupt in die örtliche Nähe der Verwaltungsregion Haut-Sassandra zurückkehren muss. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auf eine ernsthafte und tatsächlich bestehende Absicht der Angehörigen ihres verstorbenen Vaters hindeuten, die Klägerin überhaupt landesweit zu suchen und sie gegebenenfalls in ihren Rechtsgütern zu beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Klägerin seit inzwischen etwa drei Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland aufhält. Des Weiteren ist die Klägerin inzwischen nach islamischem Recht verheiratet, sodass eine etwaige Nachschau betreffend die Beschneidung der Klägerin im Vorfeld einer (Zwangs-)Ehe nicht absehbar ist. Auch die Klägerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, bis zum entsprechenden Telefonat mit ihrer Mutter davon ausgegangen zu sein, dass eine Beschneidung nur einmal durchgeführt werde. Dies deckt sich im Übrigen mit den dem Gericht aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren bekannt gewordenen Äußerungen junger Ivorerinnen, wonach die Genitalverstümmelung in ihrem Heimatland nur einmal durchgeführt werde. Den vorhandenen Erkenntnisquellen lassen sich in Übereinstimmung hiermit keinerlei Hinweise auf eine erneute Beschneidung nach einem Auslandsaufenthalt entnehmen. Daraus, dass die Schwester der Klägerin ein zweites Mal beschnitten worden sei, ergibt sich - selbst bei Wahrunterstellung - nichts Abweichendes. Denn die Klägerin hat weder vorgetragen, dass sich die Schwester im Zeitpunkt der zweiten Beschneidung ebenfalls bereits in einer bestehenden Ehe befand, noch konnte sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts Auskunft darüber geben, ob die erste Beschneidung ihrer Schwester gleichfalls mit einer Klitorisresektion einhergegangen ist oder welche Ausmaße diese überhaupt eingenommen hat. Es ist damit nicht im Ansatz erkennbar, dass sich die jeweiligen persönlichen Umstände der Klägerin und ihrer Schwester in entscheidender Weise gleichen beziehungsweise glichen. Da nach alledem handgreifliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr einer zweiten Beschneidung der Klägerin fehlen, vermögen auch die von der Klägerin aufgestellte Hypothesen und ungesicherte Annahmen - die ihre Grundlage ausschließlich in einer subjektiven Einschätzung ihrer Mutter haben - eine drohende Verfolgungsgefahr nicht zu begründen (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 12.09.2023 - 23 ZB 23.30633 = BeckRS 2023, 24500 Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2024 - OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 = BeckRS 2024, 9839 Rn. 26). bb) Soweit die Klägerin ihre Flucht aus der Republik Côte d’Ivoire mit einer ihr drohenden Zwangsverheiratung begründet hat, ist das Gericht indes zu der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gelangt, dass der Vortrag der Klägerin wahr ist. Sie hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren detailliert und nachvollziehbar ihr in der Elfenbeinküste erlittenes Verfolgungsschicksal dargelegt. Generelle Glaubhaftigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt teils deutlich geordneter zu ihrer Lebens- und Verfolgungsgeschichte vorgetragen hat. Es ist nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Klägerin naheliegend, dass sich diese im Termin in einer Situation starker Überforderung wiedergefunden hat. Die nähere Beschreibung ihres dargelegten Verfolgungsschicksals bereitete ihr erkennbar nicht unerhebliche Schwierigkeiten, wobei die Ursache hierfür weniger in einem fehlenden Erlebnisbezug als mehr in emotionalen Gründen zu suchen sein dürfte. Im Übrigen konnte die Klägerin - wenngleich erst auf Nachfragen sowohl des Gerichts als auch ihrer Prozessbevollmächtigten - über zahlreiche Details ihres Privatlebens, der dargelegten Bedrohungsszenarien sowie ihrer Flucht berichten. Trotz des erheblichen Tatsachenmaterials waren hierbei keine bedeutsamen Widersprüche auszumachen; stichprobenartige Überprüfungen der Aussagen der Klägerin zeigten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit auf. Dafür, dass sich ihr Fluchtschicksal insoweit wie von ihr dargelegt zugetragen hat, spricht insbesondere auch, dass der Klägerin - wie vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen - entsprechend ihrer Schilderungen in Folge körperlicher Misshandlungen zwei Schneidezähne fehlen. Bei dieser der Klägerin in ihrem Herkunftsland drohenden Zwangsehe handelt es sich um eine an das weibliche Geschlecht der Klägerin anknüpfende Verfolgung im Sinne der §§ 3 a Abs. 1, 3 a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG. Betroffene Frauen werden warenähnlich als reines Objekt der Familienplanung und der sexuellen Befriedigung eingeordnet. Mit einer solchen Zwangsverheiratung geht eine fundamentale Aufhebung individueller Lebensführung und -planung einher. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die regelmäßig auch nicht ohne die Anwendung physischer und psychischer Gewalt auskommen, zugleich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.02.2021 - W 4 K 18.31894 = BeckRS 2021, 30947 Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2021 - A 19 K 1998/21 = BeckRS 2021, 41853 Rn. 29; ausf. VG Potsdam, Urt. v. 08.06.2022 - 16 K 3097/17.A = BeckRS 2022, 16756 Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.05.2023 - 15a K 2809/21 = BeckRS 2023, 12756 Rn. 24 m.w.N.; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 3 a Rn. 52; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 01.10.2024, AsylG § 3 a Rn. 19). Das Gericht lässt jedoch ausdrücklich offen, ob die vorbezeichnete Verfolgungshandlung der Klägerin hier wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist insoweit unabhängig von der Verfolgungshandlung festzustellen (siehe EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 55). Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu - dem insoweit mit der in § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthaltenen Konkretisierung identischen - Art. 10 Abs. 1 lit. d) der RL 2011/95/EU sind für die Annahme einer „sozialen Gruppe“ zwei kumulative Voraussetzungen erforderlich. Zunächst müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ beziehungsweise einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Des Weiteren muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als „andersartig“ betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2018 - C-652/16 = NVwZ 2019, 541 Rn. 89 und Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 40 und Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21 = NVwZ 2024, 1243 Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 29). In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist bereits in § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG beispielhaft durch den Gesetzgeber positiviert worden, dass von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann ausgegangen werden kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 lit. d) Satz 4 der RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.09.2018 - 2 LB 38/18 = BeckRS 2018, 24474 Rn. 43; BT-Drs. 17/13063, 19 f.). Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und ist daher ausreichend, um diese Voraussetzung zu erfüllen (EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 49). Den Erkenntnisquellen lässt sich aber nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass Frauen generell in der Elfenbeinküste von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Entsprechendes gilt für die Untergruppe von Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen (vgl. in diesem Sinne bereits VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 21). Der Europäische Gerichtshof führt im vorliegenden Kontext aus, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, „in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.“ (EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 58). Insbesondere dazu, ob sich einer Zwangsheirat widersetzende Frauen in der Elfenbeinküste der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sehen und ob dies bejahendenfalls auch zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt, liegen nur besonders wenige Daten vor (vgl. zur dennoch die Klägerin treffende materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache ausf. OVG Greifswald, Urt. v. 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG = BeckRS 2023, 21995 Rn. 75). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für betroffene Frauen aus dem ländlichen Bereich in der Elfenbeinküste, aus dem die Klägerin stammt, vorliegen würden, hat der Europäische Gerichtshof darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats sei, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft könne mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, wie beispielsweise auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands (EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 54). Aus § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das gesamte Herkunftsland abstellt, womit nicht lediglich Daloa oder die Verwaltungsregion Haut-Sassandra in den Blick zu nehmen ist (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.12.2024 - 2 A 863/19.A, BeckRS 2024, 40912 Rn. 18.). Dass nach den in der Republik Côte d’Ivoire herrschenden Verhältnissen Frauen wie die Klägerin als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden, ist weder geltend gemacht noch eindeutig den Erkenntnismitteln zu entnehmen. Es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass die womöglich in Daloa oder der dort ansässigen Gesellschaft herrschenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen in der gesamten Elfenbeinküste gelten, denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen unterscheidet sich die Situation von Frauen insbesondere im Westen des Landes - wo die Klägerin lebte - von der in anderen Regionen der Republik lebenden Frauen mitunter erheblich (vgl. BAMF, Länderreport 7, Côte d’Ivoire, Stand: 3/2019, S. 12; European Asylum Support Office, Côte d’Ivoire Country Focus, Country of Origin Information Report, 6/2019, S. 53; Terre des Femmes, Situation von Frauen in der Elfenbeinküste Stand: 11/2019, S. 5 f.; CEDOCA, Côte d’Ivoire, Le mariage forcé, 10/2023, S. 13 ff.). b) Ob der Klägerin nach alledem die vorbezeichnete Verfolgungshandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, bedarf jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falls deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil sie gegen etwaige Angriffe auf ihre Rechtsgüter, soweit erforderlich, staatliche Schutzmöglichkeiten in der Elfenbeinküste in Anspruch zu nehmen hätte. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Einzelpersonen, wie sie von der Klägerin allein behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn die in § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die Klägerin im Rechtssinne vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist, sodass ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU zugutekommt. Dabei ist von einer Vorverfolgung auszugehen, wenn der Schutzsuchende auf der Flucht vor einer unmittelbar bevorstehenden oder einer bereits eingetretenen Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat, wofür es in der Regel auch eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise bedarf; die Ausreise muss sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.01.2009 - 11 B 06.30900 = BeckRS 2009, 42850 Rn. 23; OVG Bautzen, Beschl. v. 02.06.2009 - 3 B 600/03 = BeckRS 2009, 35910; VG Leipzig, Urt. v. 30.01.2024 - 7 K 996/22 = BeckRS 2024, 1613 Rn. 19; VG Bremen, Urt. v. 16.02.2024 - 3 K 2458/22, BeckRS 2024, 3433 Rn. 21). Die Frage der bestehenden Vorverfolgung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung greift die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU auch dann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand (siehe BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 - 10 C 21/08 = NVwZ 2009, 1308 Rn. 19 m.w.N.). Allerdings sprechen zur Überzeugung des Gerichts stichhaltige Gründe dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire im Hinblick auf internen Schutz durch die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes vor einer erneuten Verfolgung ausreichend gesichert ist. Der ivorische Staat ist nach den im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen - willens und in der Lage, hinreichenden Schutz im Sinne des § 3 d Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu bieten. Den Erkenntnismitteln kann nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für die Klägerin von vorneherein aussichtslos wäre, sich hinsichtlich einer etwaig drohenden Zwangsehe oder sonstiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden zu wenden (siehe VG Gera, Urt. v. 02.09.2024 - 6 K 488/24 Ge = BeckRS 2024, 30206 Rn. 37; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 05.04.2019 - 2 K 18.32234 = BeckRS 2019, 8263 Rn. 22; Urt. v. 13.11.2024 - 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32; vgl. aus den Erkenntnisquellen nur CEDOCA, Côte d’Ivoire, Le mariage forcé, 10/2023, S. 20 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.). Im Übrigen hat die Klägerin selbst weder das Bestehen einer vermeintlichen Schutzunfähigkeit noch -willigkeit insbesondere der Polizei in ihrem Heimatland substantiiert vorgetragen (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 3 c Rn. 16). Die Klägerin negierte auf entsprechende Nachfragen des Gerichts, sich vor ihrer Ausreise überhaupt jemals an die ivorische Polizei gewandt zu haben. Als Grund hierfür gab sie ihre im Ausreisezeitpunkt vermeintlich fehlende Lebenserfahrung an. Dazu befragt, ob sie Zweifel an der Arbeitsweise der Polizei und Effektivität der Strafverfolgung insgesamt wegen angezeigter Zwangsehen habe, konnte die Klägerin ebenfalls nichts Substantielles aufzeigen. Selbst wenn - was die Klägerin nicht einmal vorträgt - auch aktuell noch (versuchte) Zwangsverheiratungen in ihrem Heimatland von der örtlichen Polizei nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt und verfolgt würden, ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall hypothetisch fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des ivorischen Staates gegenüber solchen Übergriffen wäre (vgl. zu diesem Maßstab auch BayVGH, Beschl. v. 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629 = BeckRS 2017, 133336 Rn. 5). Soweit dieser seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor entsprechenden Übergriffen durch Einzelpersonen gewährleisten kann, ergäbe sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes nichts Abweichendes. Die Forderung nach einer derart absoluten staatlichen Sicherheit würde schon allgemein an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen (so schon BVerwG, Urt. v. 02.08.1983 - 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745). c) Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schließlich auch deshalb aus, weil die Klägerin, selbst wenn sie in ihrer Heimatstadt Daloa oder überhaupt in der örtlichen Nähe der Verwaltungsregion Haut-Sassandra - trotz ihrer inzwischen erheblich veränderten Lebensumstände und der nicht unerheblichen zeitlichen Zäsur seit ihrer Ausreise (s. o.) - Gefahren durch Angehörige ihres verstorbenen Vaters ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen der Elfenbeinküste internen Schutz nach § 3 e AsylG finden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen zur Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin vor. Eine Verfolgung der Klägerin ist jedenfalls in anderen Landesteilen der Republik Côte d’Ivoire nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 3 e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für die Klägerin, die sich allein auf eine Verfolgung durch Angehörige ihres verstorbenen Vaters sowie eine hypothetische Verfolgung durch noch völlig unbekannte Dritte beruft (vgl. dazu aus der stRspr des Gericht VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f. und Urt. v. 02.09.2024 - 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f. und Urt. v. 23.01.2025 - 6 K 1024/24 Ge - n.v.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.01.2024 - W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f. und Urt. v. 13.11.2024 - 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35). Die Klägerin muss namentlich nicht an ihren früheren Wohnort Daloa oder überhaupt in die örtliche Nähe der Verwaltungsregion Haut-Sassandra zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige ihres verstorbenen Vaters oder sonst welche Personen in der Lage wären, die Klägerin überall in der Elfenbeinküste ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise die Republik Polen, die italienische Republik oder der Oman und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Die Republik Côte d’Ivoire belegt mit diesen Kennzahlen weltweit den Rang 68 betreffend die Landesfläche. Zugleich beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich die Klägerin in einem anderen Landesteil - insbesondere einer der acht Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern - unbemerkt von ihren Verfolgern oder sonst welchen Personen, vor denen sie eine (hypothetische) Verfolgung fürchtet, niederlassen könnte. Dazu, ob sie diese Möglichkeit vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen hat, ist durch die Klägerin nichts vorgetragen worden; nachvollziehbare Gründe, die hiergegen sprächen, konnte sie - was ihr in Ausfluss ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen hätte - nicht benennen und erschließen sich dem erkennenden Gericht auch nicht. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts gab sie an, hierzu vor ihrer Ausreise keine vertieften Gedanken angestellt zu haben. Die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gilt umso mehr, als nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in der Republik Côte d’Ivoire weiterhin keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es „all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde“ (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern beziehungsweise Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste bislang nicht. Von der Klägerin kann vernünftigerweise auch weiter im Sinne des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG erwartet werden, dass sie sich an einem anderen Ort als ihrem früheren Wohnort Daloa niederlässt, beispielsweise in der etwa 380 Kilometer entfernten Metropole Abidjan. Es steht in Sonderheit zu erwarten, dass die Klägerin in der Lage sein wird, dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf einem Niveau zu finden, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 - 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 27 ff. und Urt. v. 24.06.2021 - 1 C 27.20 = BeckRS 2021, 24049 Rn. 15). Als junge, grundsätzlich gesunde und voll erwerbsfähige Frau zählt sie nicht zu einer im Falle einer Rückkehr aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Sie spricht zudem neben der westafrikanischen Mande-Sprache Dioula auch - jedenfalls in Grundzügen - französisch und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Bereits während ihrer Aufenthalte sowohl in Algerien als auch Tunesien im Jahr 2022 war sie jeweils - trotz Sprachdefiziten vor Ort und als in diesen Ländern fremde, zu diesem Zeitpunkt auf sich allein gestellte Frau - in der Lage, ausreichend für sich zu sorgen und eine geeignete berufliche Tätigkeit als Haushaltshilfe zu finden. In diesem Zusammenhang trug die Klägerin während ihrer persönlichen Anhörung vor, in Tunesien auf einem zentralen Marktplatz schlichtweg nach Arbeit gefragt zu haben. Diese Darlegung sowie der Umstand, dass die ortsfremde Klägerin dabei nach nur kurzer Zeit mit Erfolg eine berufliche Tätigkeit finden konnte, bestätigen den insgesamt durch das Gericht von der Klägerin gewonnenen Eindruck einer willensstarken und strebsamen Frau. Es ist hiernach nicht absehbar, dass sie vergleichbare Erwerbstätigkeiten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht (wieder) ausüben könnte. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann die Klägerin zudem gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf finanzielle Rückkehr- und Integrationsleistungen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können insbesondere die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass die genannten Förderleistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, die Klägerin gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. auch VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32 und Urt. v. 08.01.2025 - 6 K 791/24 Ge - n.v.). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin inzwischen (nach islamischem Recht) verheiratet ist und tatsächlich in familiärer Gemeinschaft mit ihrem Partner und einem gemeinsamen Kind lebt. Für die Bildung der Rückkehrprognose ist daher der hypothetische Aufenthalt der Klägerin in der Elfenbeinküste in Gemeinschaft mit den Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Denn die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband im Herkunftsland fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 -1 C 8.23 = MigRI 2024, 372 Rn. 13; OVG Weimar, Urt. v. 20.12.2023 - 2 KO 425/23 = BeckRS 2023, 49931 Rn. 36). Ist die Klägerin hiernach im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire nicht auf sich allein gestellt und kann auf die zusätzliche Unterstützung ihres - nach dem beigezogenen Behördenvorgang gleichsam jungen, arbeitsfähigen und im Wesentlichen gesunden - Lebenspartners zurückgreifen, wozu neben der tatsächlich ausgeübten Sorge um das gemeinsame Kind auch das zu prognostizierende wirtschaften „aus einem Topf“ zählt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 = NVwZ 2020, 158 Rn. 26), ist nach der Überzeugung des Gerichts unter Beachtung der individuellen Umstände der Familie beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin zusammen mit ihrem Mann gelingen wird, eine das Existenzminimum der Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. 2.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des „ernsthaften Schadens“ ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3 c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG). Das Gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3 d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3 e AsylG. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht subsidiär schutzberechtigt. Zwar kann sich eine drohende Zwangsverheiratung im Regelfall als eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 17.03.2016 - 13 a B 15.30241 = NVwZ 2016, 1271 Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.03.2018 - 1a K 4738/17 = BeckRS 2018, 54685 Rn. 51; VG Augsburg, Urt. v. 04.07.2019 - 6 K 18.30715 = BeckRS 2019, 25206 Rn. 36; VG Gera, Urt. v. 30.07.2024 - 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 26; Dörig, in: MAH, Migrations- u. Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 240; siehe auch Huber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, HK-EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 4 Rn. 3). Die Klägerin ist allerdings unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall auf wirksamen Schutz ihres Herkunftslandes zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die entsprechend gelten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 2.3 Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen i.S.d. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 - BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 - BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 m.w.N.). Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 29.04.2024 - 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 06.12.2024 - 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 - 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60). Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 m.w.N.). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67). Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Anforderungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG indessen nicht von einer Rückkehr der Klägerin alleine auszugehen. Vielmehr gilt, dass der unstreitig mit ihr in Deutschland zusammenlebende Lebenspartner sowie ihr gemeinsames Kind im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose bei Rückkehr ins Heimatland zu berücksichtigen sind. Für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, ist bei im Bundesgebiet „gelebter“ Kernfamilie nicht die Situation des jeweiligen Ausländers bei individueller Prüfung, sondern allein die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Hierbei ist von einer - zwar notwendig hypothetischen, aber doch - realitätsnahen Rückkehrsituation auszugehen. Wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 = NVwZ 2020, 158, Rn 15 ff.; BayVGH, Urt. v. 30.12.2024 - 13a B 24.30718 = BeckRS 2024, 38206 Rn. 27). Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Klägerin (gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern ihrer Kernfamilie) in die Elfenbeinküste erkennbar und von dieser selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Die junge Klägerin befindet sich in einem erwerbsfähigen Zustand ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen. Dass ihr Erwerbsmöglichkeiten entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeiten überwiegend im Dienstleistungsbereich in einem anderen Landesteil möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und - was der Klägerin oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 01.07.2024, AsylG § 3 e Rn. 62) - von dieser auch nicht dargelegt worden. Entsprechendes gilt für eine Arbeitsaufnahme durch den mit ihr nach islamischem Recht verheirateten Lebenspartner und Vaters des gemeinsamen Kindes. Dieser befindet sich - nach dem Inhalt des beigezogenen Behördenvorgangs - gleichsam in einem jungen Alter, hat eine Ausbildung als Schreiner absolviert und ist im Wesentlichen gesund. Dass für das gemeinsame Kind eine über das normale Maß hinausgehende, intensive Betreuung oder medizinische Behandlung - die gegebenenfalls mit einer erheblichen Kostenlast verbunden sein könnte - notwendig wäre, hat die Klägerin ebenso wenig dargelegt, wie sonstige, die Familie außerordentlich treffende Belastungen. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, können die Mitglieder des Familienverbandes auf soziale Hilfen nichtstaatlicher Einrichtungen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationsleistungen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind auch die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Angesichts der gegenwärtigen Lage in der Elfenbeinküste (s. o.). sowie den Angaben der Klägerin bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Familie bei einer Rückkehr ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Gefahrenprognose grundsätzlich nur ein absehbarer Zeitraum ist, nicht hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; BayVGH, Urt. v. 30.12.2024 - 13a B 24.30718 = BeckRS 2024, 38206 Rn. 37). b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 01.07.2020, AufenthG § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 03.11.2022 - 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51; VG Gera, Urt. v. 08.01.2025 - 6 K 812/24 Ge = BeckRS 2025, 1342 Rn. 60). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und auf Behandlung im Rahmen des Sozialsystems der Bundesrepublik Deutschland begründet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (VG Saarlouis, Urt. v. 17.06.2011 - 10 K 164/10 = BeckRS 2011, 52689; VG München, Urt. v. 17.12.2024 - M 5 K 24.32194 = BeckRS 2024, 39900 Rn. 30). Hieran gemessen genügt das von der Klägerin dargelegte Leiden an Harninkontinenz und akuten Schmerzen im Genitalbereich - jeweils in Folge ihrer Beschneidung - schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60 a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Dem im Rahmen der klinisch-gynäkologischen Untersuchung der Klägerin angefertigten ärztlichen Bericht des Klinikums S... lässt sich entnehmen, dass ein „akuter Interventionsbedarf (…) nicht besteht“ und „bei fortbestehenden Inkontinenzbeschwerden eine Vorstellung in [der] urogynäkologischen Spezialsprechstunde für eine weitere Abklärung erforderlich“ wäre (Bl. 87 f. d. BA). Weitere ärztliche Bescheinigungen hat die Klägerin nicht beigebracht. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass bislang auch kein Termin für einen operativen oder sonstigen ärztlichen Eingriff vereinbart worden sei. Im Übrigen wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem jedenfalls insoweit auch für die Klägerin zureichenden Minimal-Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der Republik Côte d’Ivoire auf die Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 2.4 Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie lässt sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht (mehr) auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG stützen. Die verfügte Abschiebungsandrohung genügt nicht (mehr) den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, da die familiären Bindungen der Klägerin zu dem am ... ... 2024 geborenen Kind sowie das Wohl des Kindes einer Abschiebung entgegenstehen, weil das Kind nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Mit der Novellierung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54) hat der Gesetzgeber Art. 5 lit. a) bis c) der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umgesetzt, und zwar in der Auslegung, die die Bestimmung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfahren hat (vgl. BT-Drs. 20/9463, 44 f., 58). Danach verlangt Art. 5 der Rückführungsrichtlinie - soweit hier von Interesse -, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 - C-484/22 = NVwZ 2023, 743 Rn. 28). Unerheblich ist dabei, ob Adressat der Rückkehrentscheidung der Minderjährige selbst oder eines seiner Elternteile ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 - C-112/20 = BeckRS 2021, 3890 Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2024 - 4 LA 21/24 = BeckRS 2024, 15214 Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2025 - 12 N 23/24 = BeckRS 2025, 1094 Rn. 6). Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls sind insoweit Art. 7, Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Art. 24 Abs. 3 GRCh misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten - das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte (vgl. Ennuschat, in: Stern/Sachs/Ennuschat, GRCh, Art. 24 Rn. 21) - große Bedeutung bei (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.03.2024 - 24 B 23.30860 = BeckRS 2024, 6211 Rn. 62). In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist die hier in Rede stehende Abschiebungsandrohung rechtswidrig (geworden), weil nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Gefahr besteht, dass das im Bundesgebiet geborene und zurzeit etwa acht Monate alte Kind der Klägerin von seiner Mutter auf unabsehbare Zeit getrennt wird. Zwischen Mutter und Kind besteht eine emotionale Verbundenheit; entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch wird die familiäre Gemeinschaft - ungeachtet der Beteiligung des Lebenspartners der Klägerin und Vaters der Tochter hieran - zur Überzeugung des Einzelrichters zwischen sämtlichen Mitgliedern des Familienverbandes gelebt. Es besteht eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihre Elternverantwortung nicht vollumfänglich wahrnehmen würde. Angesichts ihres geringen Alters ist die Tochter der Klägerin auf die Aufrechterhaltung dieser Mutter-Kind-Beziehung zu ihrem Wohl angewiesen. Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall der Klägerin und ihrer Tochter ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zur Mutter der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.03.2024 - 24 B 22.30376 = BeckRS 2024, 3997 Rn. 64; OVG Münster, Beschl. v. 21.11.2024 - 11 A 1108/17.A = BeckRS 2024, 34080 Rn. 40). Auch ist zu berücksichtigen, dass noch sehr kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 = BeckRS 2023, 33162 Rn. 23; OVG Weimar, Beschl. v. 18.05.2022 - 4 EO 161/22 = BeckRS 2022, 26124 Rn. 84; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.01.2025 - 11 S 1037/23 = BeckRS 2025, 910 Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass der Aufenthalt der Tochter der Klägerin lediglich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorübergehend gestattet ist und das Bundesamt über diesen Asylantrag - der gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG mit Zugang der Geburtenanzeige beim Bundesamt als gestellt gilt - noch nicht entschieden hat. Denn nach der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - der sich die Kammer angeschlossen hat - gebieten Art. 5 lit. a) und b) der Rückführungsrichtlinie die gebührende Berücksichtigung der familiären Bindungen im gesamten Verfahren, unabhängig davon, ob der Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds „nur“ gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2024 - 4 LA 21/24 = BeckRS 2024, 15214 Rn. 13 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.10.2024 - 4 A 303/23 = BeckRS 2024, 31380 Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2025 - 12 N 23/24 = BeckRS 2025, 1094 Rn. 7; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2024 - 15 K 6321/24.A = BeckRS 2024, 30164 Rn. 82 f.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.11.2024 - 3a L 1728/24 = BeckRS 2024, 32158 Rn. 6 f. m.w.N.). Auch bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG handelt es sich um ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und damit vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, so dass bereits dem Wortlaut nach sowie entsprechend allgemeiner Auffassung ein rechtmäßiger Aufenthalt des Familienangehörigen vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2025 - 12 N 23/24 = BeckRS 2025, 1094 Rn. 7 m.w.N.). Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter weist lediglich aus Klarstellungsgründen darauf hin, dass der Umstand, dass ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßiger Aufenthalt des betreffenden Familienmitgliedes grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu erfüllen, es jedoch nicht ausschließt, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufenthalts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens einzustellen. Im vorliegenden Verfahren besteht dazu indes keine Veranlassung, denn jedenfalls bei Kleinkindern wie hier ist auch eine zeitlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens begrenzte Trennung nicht zumutbar (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2024 - 4 LA 21/24 = BeckRS 2024, 15214 Rn. 14; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.10.2024 - 4 A 303/23 = BeckRS 2024, 31380 Rn. 12). Nachdem die Abschiebungsandrohung bereits deshalb rechtswidrig ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht weiter darauf an, inwieweit auch die Beziehung der Klägerin zu ihrem Lebenspartner - dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnte. 2.5 Auch das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides) kann in Folge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, da es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (§ 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und begehrt hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am ... ... 2004 geborene Klägerin ist ivorische Staatsangehörige vom Volk der Djola (auch Dyula oder Djoula) und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben erstmalig am 27. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2023 einen förmlichen Asylantrag. Die Klägerin wurde am 22. Juni 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Sie gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d’Ivoire auf Grund einer ihr drohenden Zwangsheirat verlassen zu haben. Nachdem ihr Vater am 28. Oktober 2022 verstorben war, hätten Angehörige väterlicherseits fortlaufend den Versuch unternommen, sie gegen ihren Willen mit einem älteren, ihr unbekannten Mann zu verheiraten. In diesem Zusammenhang hätten die Angehörigen ihres verstorbenen Vaters der Klägerin den weiteren Schulbesuch untersagt und sie wiederholt, teils unter Verwendung von Stöcken, geschlagen. Des Weiteren habe die Klägerin aufgrund einer bei ihr im Alter von 15 Jahren durchgeführten Zwangsbeschneidung seither akute Schmerzen und leide an einer Harninkontinenz. Mit Bescheid vom 19. Juli 2024 - der Klägerin am 24. Juli 2024 zugestellt - lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Als Verfolgungsgrund käme nach dem Vortrag der Klägerin lediglich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht. Zwar sei bei einer Zwangsverheiratung von einer Bedrohung für die persönliche Freiheit und körperlichen Unversehrtheit auszugehen, die in asylerheblicher Intensität in das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der freien Partnerwahl sowie in der Folge in die sexuelle Integrität eingreife. Eine bestimmte soziale Gruppe lasse sich hinsichtlich Frauen, die unter Ausübung von Zwang verheiratet werden sollen, bezüglich der Elfenbeinküste gleichwohl nicht bilden. Aus der Betroffenheit selbst folge noch keine Gruppenzugehörigkeit, da die Zwangsheirat kausal aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolge und diese daher bereits im Vorfeld existieren müsse. Eine Andersartigkeit der Klägerin, an die die Verheiratungsabsicht kausal anknüpfen würde, lasse sich indes nicht feststellen. Eine weitergehende Verfolgungsgefahr ergebe sich anhand der Darlegungen nicht. Auch sei hinsichtlich der erfolgten Genitalbeschneidung keine Vorverfolgungsvermutung aufzustellen. Die Beschneidung bilde in der Regel ein einmaliges Ereignis und erfolge in der Regel nicht mehr im Erwachsenenalter. Anderweitige Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung seien demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich lägen auch weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Die Klägerin hat am 31. Juli 2024 Klage erhoben. Mit ihrer Klagebegründung vom 15. Januar 2025 vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie insbesondere vor, dass die im streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der Beklagten, wonach von Zwangsheirat bedrohte Frauen in der Elfenbeinküste keine soziale Gruppe bilden würden, im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt sei. Im Übrigen bestehe auch eine individuelle Verfolgung der Klägerin. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin inzwischen Mutter eines am 21. Juni 2024 geborenen Kindes sei, dessen Asylverfahren noch keinen Abschluss gefunden habe. Auch über den Asylantrag des Kindesvaters sei noch keine Entscheidung ergangen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2024 (Az. ... -231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 12. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Asylverfahren betreffend die Tochter der Klägerin sowie den Kindesvater hat das Gericht unter dem 16. Januar 2025 die jeweiligen Behördenakten beigezogen und bei der Beklagten unter dem 18. Februar 2025 amtliche Auskunft zu dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jeweils gegebenen Verfahrensstand eingeholt. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellenliste des Gerichts betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.