Beschluss
11 S 1244/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0811.11S1244.24.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) setzt voraus, dass der betreffende Staatsangehörige eines anderen Drittstaats als der Ukraine zum einen nachweisen kann, dass er sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, und zum anderen auch nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. (Rn.17)
2. Der auf dieser unionsrechtlichen Grundlage berechtigte Personenkreis kann nicht mit Bezug zu § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) erweitert werden.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. August 2024 - 14 K 607/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) setzt voraus, dass der betreffende Staatsangehörige eines anderen Drittstaats als der Ukraine zum einen nachweisen kann, dass er sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, und zum anderen auch nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. (Rn.17) 2. Der auf dieser unionsrechtlichen Grundlage berechtigte Personenkreis kann nicht mit Bezug zu § 24 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (juris: EUBes 2022/382) erweitert werden.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. August 2024 - 14 K 607/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die fristgerecht am 14.08.2024 eingelegte und am 03.09.2024 begründete Beschwerde des Antragstellers, eines mit einer bis 10.08.2030 geltenden ukrainischen „permanent residence permit“ im November 2022 in das Bundesgebiet eingereisten iranischen Staatsangehörigen, gegen den am 05.08.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.08.2024 bleibt ohne Erfolg. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den - sachdienlich gefassten - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 10.02.2024 erhobenen Klage (14 K 602/24) gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 31.07.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.01.2024 anzuordnen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet erachtet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) habe. Der Antragsteller, der weder ukrainischer Staatsangehöriger sei noch in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen habe und nicht Familienangehöriger einer solchen Person im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sei, erfülle auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 dürfte es zwar ausreichend sein, dass der Antragsteller tatsächlich im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels gewesen sei, so dass es auf die durch ukrainische Behörden mitgeteilten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Titels nicht ankomme. Es fehle jedoch an dem weiteren Erfordernis, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, sicher und dauerhaft in den Iran zurückzukehren. Als Maßstab für die Rückkehrmöglichkeit könnten § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden (vgl. zu den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts näher BA S. 5 f.). Im Fall des Antragstellers seien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht gegeben; weder habe er durchgreifende Gründe vorgetragen, dass ihm eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei, noch sei solches objektiv ersichtlich (vgl. im Einzelnen die Ausführungen auch unter Würdigung von in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen BA S. 6 bis 9). Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne der Antragsteller ebenfalls nichts für sich herleiten. Er leide insbesondere nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung. 2. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 - juris Rn. 7 und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - juris Rn. 5; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 3, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Werden solche neuen oder neu vorgebrachten Umstände im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebracht, ist darzulegen, dass sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Werkstand: August 2024, § 146 VwGO Rn. 13c; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.2025 - 11 S 1157/24 - juris Rn. 16, vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 3 und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 5, 9, jew. m.w.N.; ThürOVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 77; BayVGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 - juris Rn. 33). 3. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu ändern; die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. a) Der Senat legt den mit Schriftsatz vom 03.09.2024 wörtlich formulierten Beschwerdeantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 10.02.2024 erhobenen Klage (14 K 602/24) hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 31.07.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.01.2024 entsprechend § 122 Abs. 1, § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Antragsteller beantragt, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.08.2024 die aufschiebende Wirkung seiner am 10.02.2024 erhobenen Klage (14 K 602/24) gegen den Bescheid des Landratsamts Calw vom 31.07.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.01.2024 anzuordnen. Aus der mit Schriftsatz vom 14.08.2024 unbegrenzt erfolgten Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgen will und damit das Rechtsschutzziel der Beschwerde auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich des durch die Behörde abgelehnten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umfasst. b) Die ausweislich des Schriftsatzes vom 03.09.2024 erhobene Rüge, die Ausländerbehörde habe durch die Nichterteilung einer Fiktionsbescheinigung und damit auch die fehlende Ermöglichung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 81 Abs. 5a i.V.m. Abs. 3 AufenthG rechtswidrig gehandelt, ist nicht von der Beschwerde umfasst und ist im Übrigen auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller, der bei seiner Einreise ins Bundesgebiet im November 2022 im Besitz eines in Kiew am 07.11.2022 ausgestellten und bis 07.11.2027 gültigen iranischen Reisepasses war, ausweislich der Ausländerakte am 12.12.2022 eine für sechs Monate geltende Fiktionsbescheinigung erhalten hat, die in der Folgezeit verlängert worden ist. Das Vorbringen, die Ausländerbehörde habe den ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel schlichtweg negiert und keine weitere Prüfung angestrengt, womit ihre Entscheidung zu § 24 Abs. 1 AufenthG im Gesamten rechtswidrig sei, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. c) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nicht mit der Begründung versagen dürfen, er könne sicher und dauerhaft in den Iran zurückkehren, greift dies nicht durch. aa) Dem Beschwerdevorbringen zufolge verkenne der angefochtene Beschluss, dass nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.2024 - 6 Bs 119/23 - juris), die ihrerseits die entsprechenden Ausführungen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 05.09.2022 zu Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 aufgreife, eine prima-facie-Vermutung bestehe, wonach Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diese widerlegliche Beweislastregelung im Sinne eines Anscheinsbeweises führe dazu, dass bei ihm, dem Antragsteller, ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass er nicht sicher und dauerhaft in den Iran zurückkönne. Anders als im Fall des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei er als Drittstaatsangehöriger vor der Einreise nach Deutschland nicht für mehrere Monate aus der Ukraine in den Iran ausgereist gewesen. Im Übrigen bestünden für Menschen aus Afghanistan, Syrien und Eritrea, die sich zuvor in der Ukraine aufgehalten haben, nach den Ausführungen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 05.09.2022 grundsätzlich keine Rückkehrmöglichkeit. Für den Iran könne aufgrund der dortigen Situation nichts anderes gelten. Dies zeige zudem der Umstand, dass nach Äußerungen des Antragsgegners grundsätzlich nicht in den Iran abgeschoben werde. Ihn auf eine Duldung bei gleichzeitig fehlender Rückkehrmöglichkeit zu verweisen, verdeutliche, dass die Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG systematisch nicht stimmig sei (vgl. im Einzelnen insb. Schriftsatz vom 03.09.2024 S. 2 ff.). bb) Zwar trifft der - auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 01.03.2024 erfolgte - Vortrag des Antragstellers zu, dass die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, unter 2. den Passus enthalten, dass bei Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in der Ukraine und damit davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere (Wortlaut der operativen Leitlinien der Kommission für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382: „sinnvollere“[ABl. C 126 I/6 vom 21.03.2022]) Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Zudem heißt es dort weiter, dass die entsprechende prima facie-Schlussfolgerung widerleglich sei. Schließlich wird ausgeführt, welche Maßstäbe und Verfahren für die Beurteilung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Herkunftsland oder die Herkunftsregion möglich ist, gelten, wenn die prima-facie-Schlussfolgerung widerlegt wurde. Das Beschwerdevorbringen verhält sich jedoch nicht dazu, ob die entsprechenden Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat verbindlich und auch von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung von Titelerteilungsansprüchen nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu beachten sind. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg genügt hierfür nicht, denn dort ist die Frage einer Verbindlichkeit ausdrücklich offen gelassen worden (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2024 - 6 Bs 119/23 - juris Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind diese Länderschreiben keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 22 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - ; ebenso etwa BayVGH, Beschluss vom 20.11.2024 - 10 ZB 24.1606 - juris Rn. 13; so auch ausdrücklich das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024, S. 1 f.). cc) Im Übrigen entspricht die Auffassung der Beschwerde, dass bei einem Drittstaatsangehörigen mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel, der auch die zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfüllt, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bereits dann besteht, wenn die Bindung an die Ukraine nicht widerlegt ist, auch nicht dem System des Gesetzes. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Union an (vgl. hierzu auch Dörig, jM 2022, 249, 250; Dietz, NVwZ 2022, 505, 506 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - ). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass der betreffende Staatsangehörige eines anderen Drittstaats als der Ukraine zum einen nachweisen kann, dass er sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat, und zum anderen auch nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland oder seine Herkunftsregion zurückzukehren. Der auf dieser unionsrechtlichen Grundlage berechtigte Personenkreis kann nicht mit Bezug zu § 24 Abs. 1 AufenthG durch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 30.05.2024, betreffend die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms i.S.v. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erweitert werden (ebenso etwa BayVGH, Beschluss vom 20.11.2024 - 10 ZB 24.1606 - juris Rn. 15). Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 neben dem Bestehen eines rechtmäßigen Daueraufenthalts in der Ukraine uneingeschränkt zusätzlich die fehlende Rückkehrmöglichkeit in den Herkunftsstaat verlange, ist zutreffend. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20.07.2001 (ABl. L vom 07.08.2001) wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Dieser Beschluss wird u. a. auf die Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen sowie die Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen gestützt. Aufgrund dieses Beschlusses wird der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-753/23 - juris Rn. 25). Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Die zunächst bis zum 04.03.2024 erfolgte Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist im Folgenden wiederholt verlängert worden; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027 (vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025]). Entsprechend dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 müssen für eine Schutzgewährung - neben weiteren Voraussetzungen - kumulativ ein gültiger unbefristeter Aufenthaltstitel sowie eine fehlende Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion vorliegen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 20.11.2024 - 10 ZB 24.1606 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 01.08.2024 - 3 B 81/24 - juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 11 ff.; VG München, Urteil vom 05.06.2025 - M 27 K 23.6208 - juris Rn. 30 ff.). Dass mit der Vorlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel eine Schutzgewährung nicht „vorgeprägt“ wird, verdeutlichen auch die im Erwägungsgrund 12 zum Durchführungsbeschluss enthaltenen Formulierungen (ABl. L 71/2 vom 04.03.2022): „Ferner ist es angezeigt, für den Schutz von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine zu sorgen, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Dieser Schutz sollte darin bestehen, dass entweder dieser Beschluss auf sie angewandt wird oder ihnen ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, über den jeder Mitgliedstaat selbst zu entscheiden hat. Personen, die um Schutz nachsuchen, sollten nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen, indem sie den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die entsprechenden Dokumente vorlegen. Wenn sie die entsprechenden Dokumente nicht vorlegen können, sollten die Mitgliedstaaten sie auf das geeignete Verfahren hinweisen.“ Zudem wird das Erfordernis „nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können“ sowohl bei Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch beim fakultativen Schutz nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 unterschiedslos in gleicher Weise als Voraussetzung für die Schutzgewährung formuliert. Dies verdeutlichen auch andere Sprachfassungen wie etwa die englische („and who are unable to return in safe and durable conditions to their country or region of origin“), die französische („et qui ne sont pas en mesure de rentrer dans leur pays ou leur région d’origine dans des conditions sûres et durables“), die italienische („e che non possono ritornare in condizioni sicure e stabili nel proprio paese o regione di origine“) oder die spanische („y que no puedan regresar a su país o región de origen en condiciones seguras y duraderas“). Diese weisen jeweils in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 insoweit die identische Wortwahl auf. Auch die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 (ABl. C 126 I/1) entspricht dem Verständnis einer gleichlaufenden Prüfung der Rückkehrmöglichkeit in das nicht-ukrainische Herkunftsland. Unter der Fragestellung „Was ist unter Personen, ‚die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren‘ nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 3 des Ratsbeschlusses zu verstehen?“, führen die Leitlinien unter anderem aus (ABl. C 126 I/4): „Bei der Beurteilung, ob eine ‚sichere und dauerhafte‘ Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Dennoch sollte betreffende Person individuelle Anscheinsbeweise dafür erbringen, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffende Person nach wie vor einen bedeutsamen Bezug zu ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion hat, beispielsweise indem der in der Ukraine verbrachten Zeit oder der Familie in ihrem Herkunftsland Rechnung getragen wird …“. Selbst bei Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels kennt das Unionsrecht daher keinen Verzicht auf die einzelfallbezogene Prüfung der Rückkehrmöglichkeit. dd) Die Ansicht des Antragstellers, jedenfalls sei die durch das Verwaltungsgericht angenommene Rückkehrmöglichkeit in den Iran unzutreffend, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss verdeutlichen, hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, sicher und dauerhaft in den Iran zurückzukehren, als Maßstab eine sui generis Prüfung unter Heranziehung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zugrunde gelegt. Dies beanstandet die Beschwerde auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat anhand von Erkenntnismitteln die allgemeine Lage im Iran gewürdigt und ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände dargelegt habe, aus denen ersichtlich wäre, warum gerade er zum Ziel staatlicher Repressionen in Iran werden könnte. Die von ihm im Verfahren zur Begründung vorgelegten Presseartikel und Pressemitteilungen wiesen keinen erkennbaren Bezug zu seiner Person auf. Zudem lebten nach Aktenlage die Eltern, die Ehefrau und das Kind des Antragstellers weiterhin in Iran. Dass seine Familienmitglieder erhebliche Schwierigkeiten mit öffentlichen iranischen Stellen hätten, habe der Antragsteller schon nicht vorgetragen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund der allgemeinen Menschrechtslage schlechterdings kein iranischer Staatsangehöriger sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage in Iran führten ebenfalls nicht dazu, dass die Voraussetzungen vom § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären. Die Grundversorgung sei in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitrage. Dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller nach einer unterstellten Rückkehr in den Iran nicht in der Lage wäre, gemeinsam mit seiner Familie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Dafür bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller leide insbesondere nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausscheide. Dies greift der Antragsteller, dem es obliegt darzulegen, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren kann (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2024 - 6 Bs 119/23 - juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2023 - OVG 11 S 8/23 - juris Rn. 14), nicht substantiiert an. Ein grundsätzliches Unterbleiben von Abschiebungen in den Iran von Deutschland aus ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Indikator für eine fehlende Rückkehrmöglichkeit, denn die Erteilungsvoraussetzung, dass die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nicht besteht, nimmt (auch) die Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr in den Drittstaat der Staatsangehörigkeit in den Blick. Zwar trägt der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vor, er leide an einer schweren chronischen Atemwegserkrankung, die einer lebenslangen Therapie mit Biologika bedürfe, was im Iran nicht gewährleistet sei, und zur Glaubhaftmachung werde zeitnah noch ein ärztliches Attest vorgelegt. Es fehlt hier jedoch an der gebotenen Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht und an der Darlegung, dass und weshalb sich mit Blick auf diesen neu vorgebrachten Umstand das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten lasse. Das ärztliche Attest vom 03.09.2024 ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.09.2024 vorgelegt worden. Selbst wenn man im Übrigen die Äußerungen im Schriftsatz vom 11.09.2024 in Verbindung mit dem ärztlichen Attest im Beschwerdeverfahren berücksichtigen würde, fehlt es an schlüssigen Ausführungen, dass das alle vier Wochen mittels Selbstinjektion eingesetzte Medikament Tezspire 210 mg (Wirkstoff: Tezepelumab) für den Antragsteller zur Vermeidung schwerwiegender oder gar lebensbedrohlicher Gesundheitsgefahren unerlässlich wäre. Dem Attest zufolge ist diese Antikörper-Therapie seit 2023 zugelassen. Es weist jedoch gleichzeitig aus, dass der im Jahre 1984 geborene Antragsteller seit seiner Kindheit Asthma bronchiale hat. Zudem hat der Antragsteller nach eigenen Angaben (erst) im Jahre 2020 den Iran mit einem Touristenvisum Richtung Ukraine verlassen. Dass er im Iran medizinisch nicht in ausreichendem Maße versorgt (gewesen) wäre - etwa, weil Medikamente zur Behandlung von Asthma für ihn nicht erreichbar gewesen wären, - ist nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist auch nach den Erkenntnissen zur medizinischen Versorgung nicht ersichtlich, dass Asthma im Iran nicht behandelbar wäre (vgl. etwa UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019; das Erkenntnismittel ist in der vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 05.07.2024 eingeführten Erkenntnismittelliste Iran, 3. Quartal 2024, aufgeführt). d) Dass dem Antragsteller auf einer anderen Rechtsgrundlage eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Zur Androhung der Abschiebung des Antragstellers in den Iran und zu dem für den Fall der Abschiebung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von sechs Monaten entsprechend dem Bescheid vom 31.07.2023 verhält sich die Beschwerde ebenfalls nicht. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hat ein drittstaatsangehöriger Antragsteller in der Vergangenheit noch nicht über einen gesicherten rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verfügt, legt der Senat für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich eines Aufenthaltsrechts in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert in Höhe der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, somit 2.500,- EUR, zugrunde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.03.2023 - 12 S 74/22 - juris Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 - juris Rn. 61). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).