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Beschluss

11 S 1076/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0707.11S1076.19.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Vorschrift des § 60a Abs 2 S 6 AufenthG (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieser Vorschrift (juris: AufenthG 2004); heute: § 60c Abs 4 i.V.m. § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2020-01-01)) betreffend das Erlöschen einer Ausbildungsduldung einen formalen Ansatz gewählt. Es wird nur auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abgestellt sowie darauf, welche Strafvorschriften bei der Verurteilung zur Anwendung gekommen sind. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren besteht Anlass, bei der Prüfung, ob eine Ausbildungsduldung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung erloschen ist, der Frage nachzugehen, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist.(Rn.30) 2. Die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) findet nur auf bestimmte Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz Anwendung, nicht aber auf nach anderen Gesetzen strafbare Taten. Dies gilt auch für tateinheitlich mit Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz begangene, typische Begleitdelikte (hier: Urkundenfälschung nach § 267 Abs 1 StGB).(Rn.31) 3. Dem Wort „grundsätzlich“ in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) kommt ausschließlich die Funktion zu, die Ausnahme von einer Regel einzuschränken. Die Regel lautet, dass die strafrechtliche Verurteilung eines Ausländers zum Erlöschen einer ihm erteilten Ausbildungsduldung führt. Die durch das Wort „grundsätzlich“ eingeschränkte Ausnahme ergibt sich aus der Festlegung von auf das Strafmaß bezogenen Bagatellgrenzen.(Rn.33) 4. Die Vorschrift des § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) betreffend das Erlöschen von Ausbildungsduldungen enthält keinen Vorbehalt, wonach die Ausbildungsduldung im Falle einer relevanten strafrechtlichen Verurteilung nur dann erlischt, wenn der konkrete Fall nicht durch eine Atypik geprägt ist.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. April 2019 - 6 K 1725/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Vorschrift des § 60a Abs 2 S 6 AufenthG (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieser Vorschrift (juris: AufenthG 2004); heute: § 60c Abs 4 i.V.m. § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2020-01-01)) betreffend das Erlöschen einer Ausbildungsduldung einen formalen Ansatz gewählt. Es wird nur auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abgestellt sowie darauf, welche Strafvorschriften bei der Verurteilung zur Anwendung gekommen sind. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren besteht Anlass, bei der Prüfung, ob eine Ausbildungsduldung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung erloschen ist, der Frage nachzugehen, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist.(Rn.30) 2. Die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) findet nur auf bestimmte Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz Anwendung, nicht aber auf nach anderen Gesetzen strafbare Taten. Dies gilt auch für tateinheitlich mit Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz begangene, typische Begleitdelikte (hier: Urkundenfälschung nach § 267 Abs 1 StGB).(Rn.31) 3. Dem Wort „grundsätzlich“ in § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) kommt ausschließlich die Funktion zu, die Ausnahme von einer Regel einzuschränken. Die Regel lautet, dass die strafrechtliche Verurteilung eines Ausländers zum Erlöschen einer ihm erteilten Ausbildungsduldung führt. Die durch das Wort „grundsätzlich“ eingeschränkte Ausnahme ergibt sich aus der Festlegung von auf das Strafmaß bezogenen Bagatellgrenzen.(Rn.33) 4. Die Vorschrift des § 60a Abs 2 S 6 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) betreffend das Erlöschen von Ausbildungsduldungen enthält keinen Vorbehalt, wonach die Ausbildungsduldung im Falle einer relevanten strafrechtlichen Verurteilung nur dann erlischt, wenn der konkrete Fall nicht durch eine Atypik geprägt ist.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. April 2019 - 6 K 1725/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der vorläufig festgestellt wird, dass eine ihm erteilte Ausbildungsduldung nicht erloschen ist. Sein hierauf gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller nun mit der Beschwerde. Der im Juli 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2016 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte hier noch im selben Monat einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im April 2017 ab, drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an und verfügte zugleich ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Bescheid ist seit dem 7. Dezember 2017 bestandskräftig. Im Januar 2018 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller eine auf drei Monate befristete Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese wurde nachfolgend wiederholt verlängert. Im August 2018 beantragte der Antragsteller beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Ausbildungsduldung zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung zum Friseur. Noch im August 2018 gab das Regierungspräsidium diesem Antrag statt und erteilte dem Antragsteller auf der Basis von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieser Bestimmung ) eine bis zum voraussichtlichen Ende der angestrebten Ausbildung (30. September 2021) befristete Ausbildungsduldung. Am 10. September 2018 wurde der Antragsteller vom Regierungspräsidium ausdrücklich darüber belehrt, dass die erteilte Ausbildungsduldung erlösche, wenn er wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt werde; außerdem wurde er über die hierzu im Gesetz vorgesehenen Bagatellgrenzen informiert. Im Oktober 2018 trat der Antragsteller seine Ausbildung in einem Friseurbetrieb an. Seitdem ist er mit deren Durchführung befasst. Am 29. November 2018 verurteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - Esslingen (6 Ds 45 Js 36656/17 jug.) den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die Entscheidung bezieht sich darauf, dass der Antragsteller im Jahr 2016 bei seiner Einreise ins Bundesgebiet am Flughafen Stuttgart anlässlich der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle einen gefälschten Pass vorgelegt hatte. Das Urteil des Amtsgerichts ist am Tag seiner Verkündung rechtskräftig geworden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erhielt hiervon im Februar 2019 Kenntnis. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wies es den Antragsteller darauf hin, dass dessen Ausbildungsduldung wegen der erfolgten Verurteilung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieser Vorschrift; nachfolgend: § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F.) kraft Gesetzes erloschen sei. Das Regierungspräsidium gab dem Antragsteller Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 10. März 2019. Für den Fall seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet kündigte es ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen an. Ebenfalls am 21. Februar 2019 verlängerte das Regierungspräsidium die dem Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilte Duldung für zunächst drei Monate und erlaubte ihm die Beschäftigung. Auf dieser Basis wird der Antragsteller seitdem geduldet. Der Antragsteller erhob am 13. März 2019 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (6 K 1724/19). Mit dieser begehrt er im Hauptantrag die Feststellung, dass seine Ausbildungsduldung nicht aufgrund der oben angesprochenen Verurteilung erloschen sei. Außerdem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit der Möglichkeit, die bereits begonnene Ausbildung zum Abschluss zu bringen (6 K 1725/19). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem nun im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Beschluss vom 3. April 2019 (6 K 1725/19) ab. Es legte das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aus, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass die Ausbildungsduldung des Antragstellers nicht wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung vom 29. November 2018 erloschen sei. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Die ihm erteile Ausbildungsduldung sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. erloschen. Mit der Verurteilung des Antragstellers sei die Bagatellgrenze von 50 Tagessätzen nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. überschritten. Die ebenfalls in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. genannte Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen finde hier keine Anwendung. Denn der Antragsteller sei nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden könne. Das von ihm begangene Delikt sei einer solchen Straftat auch nicht gleichzustellen. Vielmehr ermögliche und gebiete das Gesetz eine formale Betrachtungsweise. Diesem Ansatz stehe Art. 31 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 560; nachfolgend: GFK) nicht entgegen. § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. eröffne auch keine Möglichkeit, die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen in Ausnahmefällen auf Verurteilungen anzuwenden, für die im Regelfall die Bagatellgrenze von 50 Tagessätzen gelte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. April 2019 zugestellt. Am 23. April 2019 legte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss Beschwerde ein. Diese begründete er am 9. Mai 2019 wie folgt: Die vom Amtsgericht geahndete Urkundenfälschung sei gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 GFK straffrei. Ausweislich einer Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Mai 2004 erstrecke sich der Anwendungsbereich von Art. 31 GFK auch auf typische Begleitdelikte, zu denen die Einreise mit gefälschten Personaldokumenten zähle. Diese Auslegung der Konvention sei verbindlich. Zudem ermögliche § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. keine trennscharfe Differenzierung zwischen Verurteilungen, für die die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen gelte, und solchen, auf die die Grenze von 50 Tagessätzen anzuwenden ist. Dies zeige sich etwa daran, dass bei strikter Orientierung am Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. für Verurteilungen wegen Verstößen gegen § 9 FreizügG/EU die Bagatellgrenze von 50 Tages-sätzen Anwendung finde, während für Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz oder das Asylgesetz die Grenze von 90 Tagessätzen zu beachten sei. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. eine Abweichung von den Bagatellgrenzen dieser Vorschrift sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil des betroffenen Ausländers ermöglicht habe. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verweist auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und macht geltend, dass der Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. eindeutig sei. Das Erlöschen der Ausbildungsduldung des Antragstellers folge nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar aus dem Strafurteil. Es sei Sache des betroffenen Ausländers, etwaige Einwendungen aus Art. 31 GFK im Strafverfahren geltend zu machen. Nach erfolgter Verurteilung des Ausländers sei die Ausländerbehörde gebunden. Es stehe ihr nicht zu, eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Verwaltungsverfahren in Frage zu stellen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 und § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers daher zu Recht abgelehnt. Nach der mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten und vom erkennenden Senat daher nicht zu überprüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Einschätzung des Verwaltungsgerichts zielt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Eilrechtsschutzverfahren auf die vorläufige Feststellung, dass die ihm mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. August 2018 erteilte Ausbildungsduldung nicht durch die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Esslingen vom 29. November 2019 erloschen ist. Eine solche Feststellung ist jedoch nicht zu treffen. Denn der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Ausbildungsduldung am 29. November 2019 erloschen ist. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der 29. November 2019. Die Beteiligten streiten darum, ob die Ausbildungsduldung des Antragstellers an diesem Tag kraft Gesetzes erloschen ist. Daher geht es um die Anwendung des am 29. November 2019 geltenden Rechts. b) Die streitgegenständliche Ausbildungsduldung wurde dem Antragsteller auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. in der Fassung dieser Norm erteilt, die sie mit Wirkung zum 6. August 2016 durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) erhalten hat. Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufgehoben und durch § 60c in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG als neuer Grundlage für die Erteilung von Ausbildungsduldungen ersetzt. Nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. in der Fassung dieser Norm, die sie ebenfalls mit Wirkung zum 6. August 2016 durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes erhalten hat, erlosch eine nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. erteilte Ausbildungsduldung kraft Gesetzes, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde; dabei blieben Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht (Bagatellgrenze). Auch § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. ist durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufgehoben worden. An seine Stelle ist zum 1. Januar 2020 die Vorschrift des § 60c Abs. 4 AufenthG getreten. Danach erlischt die Ausbildungsduldung unter anderem dann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG eintritt. § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG verwies dabei zunächst auf die in § 18a Abs. 1 Nummer 6 und 7 AufenthG aufgelisteten Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung. Aufgrund einer Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 36 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) verweist § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG seit dem 1. März 2020 auf die Nummern 6 und 7 im Katalog des § 19d Abs. 1 AufenthG betreffend die positiven und negativen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung. Inhaltlich entsprechen § 60c Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der früheren Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. c) Die dem Antragsteller im August 2018 erteilte Ausbildungsduldung ist am 29. November 2019 erloschen. Denn an diesem Tag wurde der Antragsteller vom Amtsgericht - Jugendrichter - Esslingen wegen eines Delikts der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts führte gemäß § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. unmittelbar kraft Gesetzes zum Erlöschen der Ausbildungsduldung. Denn das vom Amtsgericht festgesetzte Strafmaß übersteigt die nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. maßgebende Bagatellgrenze von 50 Tagessätzen. d) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. aa) So ist zunächst festzuhalten, dass Art. 31 Abs. 1 GFK die Anwendung der Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. auf den Antragsteller nicht ausschließt. (1) Mit Art. 31 Abs. 1 GFK haben die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbart, wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge zu verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 GFK bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. (2) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Bestimmung einer Bestrafung des Antragstellers wegen des von ihm anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet begangenen Urkundendelikts nicht entgegensteht. Die Frage, ob Art. 31 Abs. 1 GFK in seiner Funktion als persönlicher Strafaufhebungsgrund (BGH, Urteil vom 04.05.2017 - 3 StR 69/17 -, juris Rn. 19) nicht nur einreise- und aufenthaltsrechtliche Straftaten betrifft, sondern auch mit ihnen typischerweise tateinheitlich begangene Delikte (nachfolgend: typische Begleitdelikte), wird in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor unterschiedlich beantwortet. Zum einen wird unter Hinweis auf das mit Art. 31 Abs. 1 GFK verfolgte Interesse an einem wirksamen Schutz von Flüchtlingen vertreten, dass diese Norm auch derartige Begleitdelikte erfasse (vgl. etwa AG Kehl, Beschluss vom 26.04.2016 - 3 Cs 208 Js 14124/14 -, juris Rn. 14; AG Korbach, Urteil vom 13.08.2012 - 4 Cs 1620 Js 8985/12 u.a. -, juris Rn. 21; AG München, Urteil vom 01.03.2012 - 836 Cs 381 Js 200807/11 -, juris Rn. 11; Winkelmann/Stephan, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 95 Rn. 116; Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2018, § 95 Rn. 281 f.; Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, 7. Aufl. 2018, S. 408 ff.; Fahlbusch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 95 AufenthG Rn. 262 f.; Röder, Asylmagazin 2015, 144 ; Hörich/Bergmann, NVwZ 2015, 367 f.; Fischer-Lescano/Horst, ZAR 2011, 81 ). Nach der vor allem auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm abstellenden Gegenauffassung ist der Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 GFK strikt auf einreise- und aufenthaltsrechtliche Straftaten von Flüchtlingen beschränkt (vgl. etwa OLG Bamberg, Urteil vom 24.09.2014 - 3 Ss 59/13 -, juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschluss vom 29.03.2010 - 5St RR (II) 79/10 u.a. -, juris Rn. 10 f.; LG Landshut, Beschluss vom 25.10.2017 - 6 Qs 186/16 -, juris Rn. 27; LG Offenburg Beschluss vom 14.07.2017 - 3 Qs 48/16 -, juris Rn. 16; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Mai 2020, § 95 AufenthG Rn. 68; Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 95 AufenthG Rn. 108; Gericke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, § 95 Rn. 123; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 95 AufenthG Rn. 134; Noll, in: Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, 2011, Art. 31 Rn. 87). Auch das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage Position bezogen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris). Es geht in der Tendenz ebenfalls davon aus, dass Art. 31 Abs. 1 GFK keine Schutzwirkungen in Bezug auf die Begehung typischer Begleitdelikte entfaltet. Die Anwendung der Norm auf Begleitdelikte setze aber auf jeden Fall voraus, dass sich der Ausländer im Zeitpunkt der Begehung der Begleittat in einer notstandsähnlichen Situation befunden hat, die es ihm unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht hat, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 38 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an und macht sie sich zu eigen. Bei Anwendung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge sprechen die besseren Argumente gegen eine generelle Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 31 Abs. 1 GFK auf typische Begleitdelikte (zu Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 34 ff.). Art. 31 Abs. 1 GFK liegt der Gedanke zugrunde, dass einem Flüchtling die Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung erlangen kann. Hierdurch will Art. 31 Abs. 1 GFK Flüchtlinge davor bewahren, für ihre Flucht und die damit verbundene Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Staat bestraft zu werden. Allein der Wunsch nach weitreichender Effektuierung des Schutzes von Flüchtlingen kann aber nicht zu einer carte blanche für sämtliche deliktischen Handlungen und Unterlassungen des Flüchtlings generiert werden, die im Zusammenhang mit der Einreise vorgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 240/11 -, juris Rn. 53). In Bezug auf typische Begleitdelikte entfaltet Art. 31 Abs. 1 GFK daher allenfalls dann die Wirkung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes, wenn es dem Flüchtling ohne Begehung des Delikts in der konkreten Situation der Einreise unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und der tatsächlich vorgefundenen Umstände unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, im Bundesgebiet den durch die Genfer Flüchtlingskonvention gewährleisteten Schutz zu erlangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) dafür ausgesprochen hat, die Schutzwirkungen des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf typische Begleitdelikte zu erstrecken (vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Straflosigkeit der illegalen Einreise von Flüchtlingen , Mai 2013). Denn Stellungnahmen und Beschlüsse, mit denen sich der Hochkommissar oder das Exekutiv-Komitee des UNHR zum Regelungsgehalt des Art. 31 Abs. 1 GFK äußern, entfalten für die Mitgliedstaaten nicht die Wirkungen einer verbindlichen Auslegung oder nachträglichen inhaltlichen Konkretisierung der Genfer Flüchtlingskonvention. Vielmehr handelt es sich um beachtliche Rechtsauffassungen, die von den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten bei der Interpretation der Konvention im Rahmen der Anwendung allgemeiner Grund- sätze des Völkerrechts zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge zu berücksichtigen sind, sie aber nicht binden (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat aber zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 31 Abs. 1 GFK in Bezug auf typische Begleitdelikte allenfalls die oben aufgezeigten Schutzwirkungen entfaltet. Nach diesem Maßstab steht Art. 31 Abs. 1 GFK einer Ahndung des vom Antragsteller anlässlich seiner Einreise ins Bundesgebiet begangenen Urkundendelikts nicht entgegen. Denn der Antragssteller hätte in Deutschland auch ohne Begehung dieses Delikts Zugang zu einem förmlichen Asylverfahren gefunden. Insofern kann auf die folgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 54 bis 57) Bezug genommen werden: Eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer bestehenden Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, ist bei der Ankunft eines Flüchtlings auf dem Luftweg nach dem deutschen Asylverfahrensrecht im Regelfall strukturell ausgeschlossen. (...) Eine strukturelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreise ohne Vorlage des unechten Personaldokuments wäre etwa anzunehmen, wenn das deutsche Asylverfahrensrecht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis - die den Flüchtling zumindest vorübergehend der Verfolgung entzieht - von der Einreise oder sonstigen, innerhalb des Gaststaats vorzunehmenden Verfahrensschritten abhängig machen würde, so dass der Flüchtling sich beim Grenzübertritt in der notstandsähnlichen Lage sieht, entweder von der illegalen Einreise unter Verwendung der unechten Dokumente abzusehen und damit weiterhin der Verfolgung ausgesetzt zu sein oder das Begleitdelikt des Gebrauchmachens unechter Personaldokumente zu begehen, um die Notstandslage zu beenden. Eine derartige Notstandslage besteht jedenfalls für auf dem Luftweg ankommende Flüchtlinge nach dem deutschen Asylverfahrensrecht nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein wirksamer Asylantrag unter anderem bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); hierunter fallen auch die Schutzgarantien der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 erlangt der Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens unmittelbar mit der Antragstellung die Gestattung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher endet die notstandsähnliche Lage spätestens mit der gegenüber dem ersten Hoheitsträger geäußerten Erklärung, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass ein Ausländer, der nicht in Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist - also unerlaubt einreisen müsste -, bereits an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat. Für Ausländer, die auf dem Luftweg nach Deutschland gelangen, sieht § 18a AsylVfG das sogenannte Flughafenverfahren vor. Der erste Hoheitsträger, mit dem ein auf diesem Weg einreisender Ausländer konfrontiert wird, ist in der Regel der den Grenzübertritt kontrollierende Beamte der Bundespolizei, welcher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPolG der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebiets obliegt. Bei diesem hat der Ausländer bereits die Möglichkeit, Asyl zu beantragen und die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erlangen. Die Bundespolizei trifft in diesem Fall die Pflicht, den Ausländer unverzüglich an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Einleitung des förmlichen Asylverfahrens weiterzuleiten (vgl. § 18 Abs. 1 AsylVfG). Das Passieren der Grenzkontrolle unter Vorlage eines unechten Personaldokuments ist daher weder zur Beantragung von Asyl noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erforderlich; eine notstandsähnliche Lage, die die Straffreiheit der Begehung eines derartigen Begleitdelikts aufgrund von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 GFK erfordern würde, liegt nach deutscher Rechtslage in aller Regel nicht vor. Dieser Standard der Eröffnung des Zugangs zu einem förmlichen Asylverfahren besteht noch heute (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 13, § 18 Abs. 1, § 18a, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und bestand auch zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet. Außergewöhnliche Umstände, die es dem Antragsteller in der konkreten Situation seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Ankunft am Stuttgarter Flughafen unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, ohne Vorlage eines unechten Reisepasses Zugang zum förmlichen Asylverfahren zu finden, sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst ersichtlich. (3) Unabhängig von den Ausführungen zu (2) stand Art. 31 Abs. 1 GFK dem Erlöschen der Ausbildungsduldung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. auch deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht auf die Begehung einer Straftat, sondern auf die Verurteilung wegen einer solchen abstellt. Nach der Gestaltung der Erlöschensvorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. spielt die Art der Straftat, auf die sich die Verurteilung bezieht, nur insofern eine Rolle, als von ihr abhängt, welche der beiden in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. genannten Bagatellgrenzen zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung dieser Vorschrift, die sich in vergleichbarer oder zumindest ähnlicher Weise in § 19d Abs. 1 Nr. 7 (bis zum 29. Februar 2020: § 18a Abs. 1 Nr. 7), § 25a Abs. 3, § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c und § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG findet, einen formalen Ansatz gewählt, der nur auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abstellt sowie darauf, welche Strafvorschriften bei der Verurteilung zur Anwendung gekommen sind. Damit hat er die Klärung der Frage, ob der betroffene Ausländer zu Recht verurteilt wurde und wie lange seine Verurteilung aufenthaltsrechtlich Berücksichtigung finden kann, bewusst in den Bereich des Strafverfahrens- und Registerrechts verlagert. Hieran ist er weder durch Verfassungsrecht noch durch Europa- oder Konventionsrecht gehindert. Vielmehr verfügt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust von Ausbildungsduldungen einen weiten Spielraum. Ist ein verurteilter Ausländer der Auffassung, dass sich seine Verurteilung mit Art. 31 Abs. 1 GFK nicht vereinbaren lässt, so ist er also gehalten, dies - gegebenenfalls unter Nutzung des eröffneten Instanzenzugs - im Strafverfahren geltend zu machen. Hat eine Verurteilung danach Bestand, ist dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit eröffnet, auf eine vorzeitige Tilgung der Eintragung im Zentralregister hinzuwirken (§ 49 Abs. 1 BZRG). Dagegen besteht weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Anlass, bei der Prüfung, ob eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. erloschen ist, der Frage nachzugehen, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist. bb) Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. auch auf typische Begleitdelikte anzuwenden sei, die tateinheitlich mit Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz begangen worden sind. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. hierzu BT-Drs. 18/8615 S. 48, 18/8829 S. 22 f. und 18/9090 S. 10, 25 f.) noch gesetzessystematische oder verfassungsrechtliche Erwägungen legen eine solche Auslegung nahe. Dabei kann offen bleiben, ob auf die Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verstoßes gegen § 9 FreizügG/EU stets die Bagatellgrenze von 50 Tagessätzen Anwendung findet oder ob in bestimmten Fällen - abweichend vom Wortlaut der Norm - stattdessen diejenige von 90 Tagessätzen zu beachten ist. Denn der Antragsteller ist wegen eines nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Urkundendelikts verurteilt worden, das seiner Art nach nicht nur von Ausländern, sondern auch von deutschen Staatsangehörigen begangen werden kann. Der Umstand, dass die Verurteilung wegen einer solchen Straftat grundsätzlich nur dann unbeachtlich ist, wenn sie zu keiner höheren Strafe als einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen geführt hat, beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, die dieser unter Nutzung des oben bereits angesprochenen Gestaltungsspielraums getroffen hat. Weshalb diese Entscheidung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sein sollte, ist weder vom Antragsteller mit seiner Beschwerde aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. cc) Schließlich ist die vom Antragsteller begehrte Feststellung auch nicht deshalb zu treffen, weil sein Fall eine Atypik aufweist, die dazu führt, dass § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. nicht zur Anwendung gekommen ist. Dabei kann offen bleiben, ob der vorliegende Fall tatsächlich durch eine relevante Atypik geprägt wird. Denn in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. ist nicht vorgesehen, dass eine erteilte Ausbildungsduldung trotz relevanter Verurteilung des Ausländers in atypischen Fällen weiter Bestand hat. (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich anderes auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. das Wort „grundsätzlich“ verwendet hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Wort „grundsätzlich“ in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. ausschließlich die Funktion zukommt, die Ausnahme von einer Regel einzuschränken. Die Regel lautet, dass die strafrechtliche Verurteilung eines Ausländers zum Erlöschen einer ihm erteilten Ausbildungsduldung führt. Die Ausnahme von dieser Regel ergibt sich aus der Festlegung von auf das Strafmaß bezogenen Bagatellgrenzen. Die sprachliche Gestaltung der Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. lässt allein den Schluss zu, dass in atypischen Fällen die Ausbildungsduldung auch dann erlischt, wenn ihr Inhaber strafrechtlich verurteilt wurde, sich die verhängte Strafe aber noch innerhalb der Bagatellgrenzen hält. Dagegen ist keine Ausnahme vom Eintritt der belastenden Wirkungen des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. vorgesehen, wenn das Strafmaß die Bagatellgrenzen überschreitet. Auch diese Regelung wahrt den Rahmen des Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts der Ausbildungsduldungen eröffnet ist (2) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. unter dem ungeschriebenen Vorbehalt steht, dann keine Anwendung zu finden, wenn der konkrete Fall durch eine Atypik geprägt ist. Einen solchen Vorbehalt, wie er etwa in § 5 Abs. 1 AufenthG mit den Worten „in der Regel“ ausdrücklich verankert ist, hat der Gesetzgeber für § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. nicht vorgesehen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. um eine bereichsspezifische Spezialregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt, die den Kreis der für eine Titelerteilung relevanten Ausweisungsgründe einschränkt und zugleich den generellen Atypik-Vorbehalt des § 5 Abs. 1 AufenthG in ihren Anwendungsbereich übernimmt. Eine solche Relevanz des Atypik-Vorbehaltes von § 5 Abs. 1 AufenthG wird zwar in der Kommentarliteratur für die ähnlich gestaltete Ausschlussregelung des § 25a Abs. 3 AufenthG angenommen (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25a AufenthG Rn. 18; a.A. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Dezember 2019, § 25a AufenthG Rn. 59). Der Senat sieht hierfür aber im Anwendungsbereich von § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts dieser Norm und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. auch hier BT-Drs. 18/8615 S. 48, 18/8829 S. 22 f. und 18/9090 S. 10, 25 f.) keine Möglichkeit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. nicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG zielte, sondern lediglich die Grundlage für die Erteilung von Duldungen bildete. Hinzu kommt, dass es gesetzestechnisch fernliegt, in § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. (wie auch in § 19d Abs. 1 Nr. 7 , § 25a Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG) die Berücksichtigung bestimmter atypischer Fallgestaltungen ausdrücklich durch Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zu ermöglichen, hinsichtlich anderer atypischer Fallgestaltungen hingegen allein auf das undeutliche Zusammenspiel der Norm mit § 5 Abs. 1 AufenthG abzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).