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Beschluss

11 B 107/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1025.11B107.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Nach § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen zu erteilen, wenn der Ausländer als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. (Rn.6) 3. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes ist es der Antragsgegnerin versagt, die Ausbildungsduldung zu erteilen, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessensspielraum verbliebt. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Nach § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen zu erteilen, wenn der Ausländer als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. (Rn.6) 3. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes ist es der Antragsgegnerin versagt, die Ausbildungsduldung zu erteilen, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessensspielraum verbliebt. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 14. Oktober 2022 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldung entsprechend § 60c Abs. 1 AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er binnen der Klagfrist gegen den die Erteilung einer Ausbildungsduldung ablehnenden Bescheid vom 28. Juli 2022 Klage erhoben hat. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine einjährige Frist seit Bekanntgabe des Bescheides vom 28. Juli 2022 (Az. 24.5.3/RAB/085108), da die Rechtsmittelbelehrung durch die Antragsgegnerin unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des vorbezeichneten Bescheides verweist den Antragsteller nämlich unzutreffend auf die Möglichkeit des Widerspruchsfahrens (§§ 68 ff. VwGO), obgleich dieses gemäß § 83 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. die Aussetzung der Abschiebung gesetzlich ausgeschlossen und dementsprechend unmittelbar die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht eröffnet ist (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 60c Rn. 63). Der Antrag ist gleichwohl unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf die begehrte Erteilung einer (vorläufigen) Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 60a AufenthG zur Seite. Nach § 60c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG) oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt (vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Ausbildungsduldung wird jedoch gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unter anderem dann nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht. Einem geduldeten Ausländer kann nach § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn er nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Antragsteller verwirklicht diesen Ausschlusstatbestand, da er am 13. Februar 2019 vom Amtsgericht xxx wegen Hausfriedensbruchs, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Entscheidung ist seit dem 10. März 2021 rechtskräftig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verurteilung aufgrund einer bereits eingetretenen Tilgungsreife im Sinne von § 46 BZRG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 BZRG von der Antragsgegnerin nicht mehr herangezogen werden durfte (vgl. näher hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, AufenthG, Stand: 29.06.2021, § 19d / zu Abs. 1; Marx, in: ders., Aufenthalts-, Asyl und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 3 Arbeitsmigration, Rn. 89 m.w.N.). Die insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BZRG maßgebliche zehnjährige Tilgungsfrist ist hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts xxx vom 13. Februar 2019 unzweifelhaft noch nicht abgelaufen. Da es für die Berechnung der Tilgungsfrist nach § 36 BZRG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 BZRG maßgeblich auf den Tag des Urteils ankommt, führt auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass der Tatzeitpunkt der im Jahr 2019 abgeurteilten Tat bereits länger zurückliege, zu keiner anderen Beurteilung. Eine abweichende Bewertung folgt im Ergebnis auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zu seiner bisherigen gesundheitlichen Situation und einer Suchtproblematik sowie dem Verweis auf seine persönliche Entwicklung in jüngster Vergangenheit. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist insoweit nicht etwa deshalb zu treffen, weil sein Fall eine Atypik aufweist, die dazu führt, dass § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zur Anwendung gelangt. Dabei kann offen bleiben, ob der vorliegende Fall überhaupt durch eine relevante Atypik geprägt wird. Denn in § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht vorgesehen, dass eine Ausbildungsduldung trotz einer – nach der gesetzgeberischen Wertung – relevanten Verurteilung des Ausländers in atypischen Fällen erteilt werden dürfte (vgl. entsprechend in Bezug auf § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F.: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.07.2020 – 11 S 1076/19 –, juris Rn. 32). Aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes ist es der Antragsgegnerin versagt, dem Antragsteller die von ihm begehrte Ausbildungsduldung zu erteilen, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Ermessensspielraum verbliebt. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob in dem vorliegend zu beurteilenden Fall – wie die Antragsgegnerin meint – weitere Ausschlusstatbestände in Gestalt des § 60c Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 lit. a AufenthG verwirklicht sind. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt, da eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz entsprechender Ankündigung in der Antragsschrift nicht binnen der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht wurde, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.