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Urteil

7 A 39/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1218.7A39.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Typänderung von Windenergieanlagen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Typänderung von Windenergieanlagen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist unbegründet. 1.1 In der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation ist unerheblich, ob der angegriffene Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung der Änderungsgenehmigung kann die Anfechtungsklage nur dann führen, wenn die Genehmigung aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründen, also drittschützend sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Die dort genannten Verfahrensmängel führen ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK - juris Rn. 101 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden materiellen Recht etwas anderes ergibt. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Vorhabenträgers haben daher außer Betracht zu bleiben. Änderungen zu seinen Gunsten sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - BVerwG 7 B 15.21 - juris Rn. 12 und vom 8. Oktober 2021 - BVerwG 7 B 1.21 - juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.). 1.2 Rechtgrundlage der angegriffenen Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16b Abs. 7 BImSchG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Nach § 16b Abs. 7 BImSchG müssen im Fall, dass bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen werden oder dieser gewechselt wird, im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sein können (Satz 1). Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 m geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 m verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach § 16b Abs. 8 BImSchG nachzuweisen und zu prüfen (Satz 3). § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG wurde mit Wirkung zum 13. Oktober 2022 durch das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) eingeführt. Über die Regelung wird ähnlich wie bei der sog. „Delta-Prüfung“ nach § 16b Abs. 1 BImSchG die behördliche Prüfung auf zusätzliche Auswirkungen durch das Änderungsvorhaben beschränkt (Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 104. EL Juni 2024, § 16b BImSchG Rn. 126). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen zu begrenzen, die sich im Vergleich zum genehmigten Zustand nachteilig auswirken. Zugleich hat er mit der Regelung „klargestellt“, dass Änderungen am Anlagentyp auch vor der Errichtung keiner Neugenehmigung bedürfen (vgl. BT-Drs. 20/3497 vom 20. September 2022, S. 35). Ob es sich dabei lediglich um eine deklaratorische Klarstellung handelt oder die Rechtsänderung konstitutiv wirkt, kann dahinstehen (für bloße Bestätigung der Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2024 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 6 ff.; zur Diskussion mit Verweisen auf seine abweichende frühere Rechtsprechung vgl. etwa auch OVG Münster, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 43 ff.). Auch als nachträgliche Rechtsänderung wäre die Neuregelung hier nach dem oben zum maßgeblichen Zeitpunkt Gesagten zu berücksichtigen, weil die Änderung zugunsten der Beigeladenen wirken würde (ebenso: OVG Münster, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK - juris Rn. 43). § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG wurde mit Wirkung zum 9. Juli 2024 durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) eingeführt. Die an § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG anknüpfende Vorschrift sieht in Fällen von Änderungen oder eines Wechsels des Anlagentyps unter den in ihr genannten Voraussetzungen nunmehr eine noch weitergehende Privilegierung des Änderungsvorhabens vor. Aufgrund des Verweises auf § 16b Abs. 8 BImSchG ist die Prüfung dann beschränkt auf die Standsicherheit, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen. 1.3 Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts. Insbesondere leidet die angegriffene Änderungsgenehmigung nicht an einem Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Ein Verfahrensfehler nach dieser Norm liegt unter anderem vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt (Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchst. b). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist im Fall, dass die Feststellung der zuständigen Behörde zur UVP-Pflicht auf einer Vorprüfung beruht, die behördliche Einschätzung in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG - der bei Änderungsvorhaben über § 9 Abs. 4 UmwRG gilt - durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. a. Die Anwendbarkeit des UVP-Rechts ist hier nicht schon aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Verlangen der Beigeladenen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Vorhabenträger für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG auch noch nach Genehmigungserteilung im gerichtlichen Verfahren optieren kann (ablehnend: OVG Lüneburg, Urteil vom 10. September 2024 - 12 KS 34/22 - juris Rn. 96 ff.; offen gelassen auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 - juris Rn. 157). b. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG nicht vor. An der hierzu vom 3a. Senat im Eilbeschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - (juris Rn. 12 ff.) bei summarischer Prüfung getroffenen Einschätzung hält der erkennende Senat im Ergebnis fest. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Vorprüfung überzeugen nicht. aa. Die Vorprüfung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG vorgenommen worden, weil es sich um die Änderung eines Vorhabens handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Bei der Überprüfung der behördlichen Bewertung ist zu beachten, dass der Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren eingeschränkt ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Danach ist dann, wenn die nach §§ 6 bis 14b UVPG erfolgte behördliche Feststellung der UVP-Pflicht auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die inhaltliche Prüfung beschränkt sich demnach auf eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 31. März 2023 - BVerwG 4 A 10.21 - juris Rn. 32 und vom 24. Mai 2018 - BVerwG 4 C 4.17 - juris Rn. 18; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang [Hrsg.], UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 5 UVPG Rn. 12 m.w.N.). Die Behörde selbst ist im Rahmen der UVP-Vorprüfung hinsichtlich der Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Sie darf also nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Jedoch darf sich die Vorprüfung auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen insbesondere die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat oder das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2023 - BVerwG 4 A 10.21 - juris Rn. 32 und vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 4 C 36.13 - juris Rn. 29, 30). Dabei schließen im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung dann aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 105 m.w.N.). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind nach § 7 Abs. 7 UVPG zu dokumentieren. bb. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung keine durchgreifenden Bedenken. (1) Der Prüfungsumfang der Vorprüfung ist hinreichend klar und ersichtlich an den Kriterien der Anlage 3 zum UVP-Gesetz ausgerichtet (vgl. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Aus dem Prüfprotokoll zur Vorprüfung - insbesondere Punkt 1.1 - kann entnommen werden, aus wie vielen Windenergieanlagen das Vorhaben der Beigeladenen besteht und dass die Änderung den Anlagentyp betrifft. Soweit die Klägerin rügt, die Vorprüfung nehme lediglich eine überschlägige Gesamtschau des geänderten Vorhabens vor, ohne klar zu definieren, welche neuen Umweltauswirkungen durch die Anlagenänderung als solche hervorgerufen werden könnten und welche Auswirkungen bereits Gegenstand der ursprünglichen Umweltverträglichkeitsprüfung für das Ausgangsvorhaben gewesen seien, dringt sie damit nicht durch. Nach § 9 Abs. 1 UVPG ist bei einer Änderung geprüfter Vorhaben Gegenstand der Vorprüfung „die Änderung“. Wie die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht annimmt, wird das Gesamtvorhaben mithin nicht in jeder Hinsicht einer erneuten Vorprüfung unterzogen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die Änderung geeignet ist, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken (vgl. Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang [Hrsg.], UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 9 UVPG Rn. 5; s. ferner z.B. auch Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 12). In diesem Sinne formuliert auch die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG, die Behörde habe „überschlägig zu prüfen, ob das geänderte Vorhaben gegenüber dem Vorhaben, für das seinerzeit bereits eine UVP durchgeführt worden ist, zusätzliche oder andere nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann, die erheblich sind“ (BT-Drs. 18/11499 vom 13. März 2017, S. 80). Im Übrigen findet sich eine entsprechende Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Repowering-Vorhaben zwischenzeitlich unionsrechtlich auch in Art. 5 Abs. 3 der EU-Dringlichkeitsverordnung (VO [EU] 2022/2577; „potenzielle erhebliche Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt“). Diesen auf die Änderung als solche bzw. den Vergleich mit dem Ausgangsvorhaben beschränkten Gegenstand der Vorprüfung hat der Beklagte nicht verkannt. Der gegenteiligen Annahme der Klägerin steht bereits entgegen, dass es in Punkt 3.3 des Prüfprotokolls zur Vorprüfung ausdrücklich heißt: „Durch die Änderung des Vorhabens infolge der Änderung des Anlagentyps entstehen keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen.“ Die Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte der Beschränkung des Prüfungsgegenstandes bewusst gewesen ist. Angesichts dessen erscheint es unschädlich, wenn andere Passagen des Prüfprotokolls den Anschein erwecken könnten, als habe sich die Vorprüfung auf das Gesamtvorhaben bezogen. Überdies kann bei der Würdigung nicht außer Betracht bleiben, dass die Vorprüfung auf der ursprünglichen Genehmigung und den ihr zugrunde liegenden Unterlagen aufbaut. Insoweit besteht - wie im Grundsatz auch die Klägerin anerkennt - ein Regelungszusammenhang, der sich auch auf die dortige Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, weshalb diese „mitgelesen“ und der Vorprüfung „gegenübergestellt“ werden kann und muss (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 14). Demgemäß schreibt auch § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG vor, dass die Behörde das Ergebnis der vorgelagerten Umweltprüfung für das Grundvorhaben in die Vorprüfung des Änderungsvorhabens einzubeziehen hat (vgl. Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang [Hrsg.], UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 9 UVPG Rn. 5). Ohnehin dient die Beschränkung des Prüfungsgegenstandes in § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG wesentlich nur der Verfahrenserleichterung und damit den Interessen des Vorhabensträgers und der Allgemeinheit an einem beschleunigten Ausbau der Windenergie (vgl. für die „Delta-Prüfung“ gemäß § 16b Abs. 1 BImSchG z.B. auch Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16b Rn. 11: Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens). Selbst wenn die Vorprüfung - gewissermaßen „überschießend“ - das Gesamtvorhaben in den Blick genommen hätte, ist daher nicht erkennbar, inwiefern allein dies einen nach § 4 Abs. 1 UVPG beachtlichen Verfahrensfehler nach sich ziehen sollte. Denn die Feststellung, dass von einem geänderten Vorhaben keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, schließt die Feststellung ein, dass bei isolierter Betrachtung der Änderung auch diese selbst gegenüber dem Ausgangsvorhaben keine solchen Auswirkungen hervorruft. Im Übrigen kann dem Beklagten schon angesichts der oben wiedergegebenen Formulierung in Punkt 3.3 des Prüfprotokolls zur Vorprüfung auch nicht vorgehalten werden, der Sache nach letztlich nur eine erneute Prüfung des Ausgangsvorhabens vorgenommen zu haben, ohne die möglichen Auswirkungen der Anlagenänderung in den Blick zu nehmen. Das zeigt sich beispielsweise auch im Punkt 3.1 des Prüfprotokolls, wenn dort auf die in dem Änderungsgenehmigungsverfahren von der Klägerin eingereichten Schallimmissionsprognosen zu dem geänderten Anlagentyp Bezug genommen wird. Zudem lassen sich gewisse Rückschlüsse auf die Vorgehensweise des Beklagten aus der gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros zur UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens ziehen. Dass es sich dabei - wie die Klägerin vorbringt - um eine von der Vorprüfung zu unterscheidende Antragsunterlage handelt, ändert daran nichts. Mit der Unterlage ist die Beigeladene ihrer aus § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 UVPG und der Anlage 2 zum UVP-Gesetz resultierenden Verpflichtung nachgekommen, der Genehmigungsbehörde „[z]ur Vorbereitung der Vorprüfung“ geeignete Angaben zu den Merkmalen des Änderungsvorhabens und des Standortes sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens zu übermitteln. Auf dem Gutachten des Planungsbüros baut die Vorprüfung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - juris Rn. 15 [zu § 3c Satz 6 UVPG a.F.]; zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Untersuchungen des Vorhabenträgers z.B. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 22 A 20.40001 - juris Rn. 26). Das Gutachten hält nicht nur eingangs fest, welche Änderungen genau mit der Typänderung im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben verbunden sind (z.B. hinsichtlich der Höhe der Windenergieanlagen; S. 7); die Gutachter beschreiben und untersuchen darin auch die möglichen Umweltauswirkungen klar und eindeutig bezogen auf die Typänderung bzw. das geänderte Vorhaben. So führen sie etwa im Hinblick auf die Lärmbelastung ausdrücklich aus, dass nach den vorliegenden Schallimmissionsprognosen nicht von einer Verschlechterung, sondern sogar von einer Verbesserung „durch die Umplanung“ auszugehen sei (S. 9). Auch wenn der Fokus auf die Auswirkungen der Anlagenänderung als solche im Vergleich dazu im Prüfprotokoll zur Vorprüfung weniger deutlich zum Ausdruck kommen mag, besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte ein abweichendes Verständnis von seinem Prüfauftrag hatte. Dem stehen auch die Ausführungen im Prüfprotokoll zu den artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Änderungsvorhabens nicht entgegen (insbesondere: Punkte 2.2, 3.3 und 3.4). Zwar bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Feststellungen und Festsetzungen im ursprünglichen Genehmigungsverfahren. Eine Verkennung des Prüfungsgegenstandes folgt auch daraus indes nicht. Wie unter anderem der zitierte Punkt 3.3 der Vorprüfung zeigt, geht der Beklagte davon aus, dass die Typänderung im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben insgesamt keine beachtlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG hervorruft. Das schließt Auswirkungen auf die Fauna ein. Der Beklagte schließt sich damit der Einschätzung des Planungsbüros an, das in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2019 hierzu zunächst mit Blick auf das Ausgangsvorhaben festgehalten hat (S. 8): „Potenziell erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Fauna sind im Rahmen des LBP und als artenschutzrechtliche Belange (AFB) geprüft worden. Die Auswirkungen sind ausgleichbar. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (AFB) wurden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände prognostiziert.“ Und weiter, nunmehr zum Änderungsvorhaben (S. 9): „Änderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna sind nicht zu erwarten. Eine geänderte Eingriffsprognose oder artenschutzrechtliche Beurteilung ergibt sich nicht.“ (2) Zu Unrecht stellt die Klägerin die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung deshalb infrage, weil der Beklagte bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen rechtsfehlerhaft vom Vorhabenträger durchzuführende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt habe. Nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt die Behörde bei der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Änderungsvorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Derartige Vorkehrungen umfassen grundsätzlich sowohl Vermeidungs- als auch Verminderungsmaßnahmen im Sinne der früheren Bestimmung des § 3c Satz 3 UVPG a.F. (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 23; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang [Hrsg.], UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 7 UVPG Rn. 10; BT-Drs. 18/11499 vom 13. März 2017, S. 79). Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) demgegenüber regelmäßig keine Vorkehrungen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG. Sie schließen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht aus, sondern schaffen - wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt - lediglich einen Ausgleich oder Ersatz (vgl. BT-Drs. 18/11499 vom 13. März 2017, S. 79). Welche inhaltlichen Anforderungen § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG darüber hinaus an berücksichtigungsfähige Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen stellt und ob diese Anforderungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben. Der Beklagte hat von der Regelung in Bezug auf das Änderungsvorhaben als solches entgegen dem Verständnis der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte hat in der Vorprüfung keine Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt, die ursächlich auf der Anlagenänderung beruhen. Soweit solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Protokoll zur UVP-Vorprüfung erwähnt sind (Punkte 2.2, 3.3 und 3.4), handelt es sich ersichtlich um Maßnahmen, die bereits auf das Ausgangsvorhaben zurückgehen. Das wird besonders deutlich in Punkt 3.3, wo von den „festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen für Tiere“ die Rede ist. Damit bezieht sich der Beklagte auf die Maßnahmen V1 bis V5, die bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren zum Ausgangsvorhaben auf der Grundlage des im Bescheid vom 5. Juli 2019 in Bezug genommenen genommen Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 17. Mai 2018 als erforderlich erachtet wurden (vgl. insoweit z.B. auch S. 172 des UVP-Berichts zum Ausgangsvorhaben vom 18. Mai 2018), und nicht auf Maßnahmen, die durch die Änderung erforderlich werden. Daneben finden sich die Maßnahmen V1 bis V5 auch schon im Umweltbericht zum Bebauungsplan als Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen insbesondere für die Schutzgüter Menschen und Tiere (S. 150 f.). Von dort haben sie zumindest der Sache nach über Ziffer III.3 der textlichen Festsetzungen zum Artenschutz zudem auch in den Bebauungsplan selbst Eingang gefunden. Weitere Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gerade durch die Anlagenänderung veranlasst wären, hat der Beklagte nicht als notwendig angesehen. Das erscheint auch konsequent. Wie bei der Erörterung des Prüfungsgegenstandes ausgeführt, nimmt der Beklagte an, dass die Anlagenänderung mit keinen über das Ausgangsvorhaben hinausgehenden Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-Rechts einschließlich der Fauna verbunden ist (s.o.). Deutlich kommen diese Zusammenhänge auch in dem Gutachten des Planungsbüros zum Ausdruck, an das die Vorprüfung anknüpft. Dort heißt es (S. 9): „Mit der Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen, wie schon im Genehmigungsbescheid festgesetzt, können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (erhebliche Auswirkungen) vermieden werden. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.“ Aus der anschließenden Übersicht über die Maßnahmen (S. 10) geht sodann nochmals klar hervor, dass es sich um die Maßnahmen V1 bis V5 aus dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren und dem Bebauungsplanverfahren handelt. Demgemäß enthält auch die Änderungsgenehmigung vom 11. Mai 2021 keine Festsetzungen zu weitergehenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (insbesondere zum Artenschutz). Die vorgesehenen Festsetzungen zu Fledermausabschaltungen stellen im Kern lediglich eine Wiederholung bzw. Neuregelung der schon im Bescheid vom 5. Juli 2019 vorgesehenen Maßnahme dar. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Mai 2021 (dort S. 33) werden die Fledermausabschaltungen demgemäß ausdrücklich mit dem Kürzel „V1“ bezeichnet. Soweit der Genehmigungsbescheid vom 11. Mai 2021 in Ziffer IV.5.2 außerdem noch eine Baumanpflanzung vorsieht, handelt es sich dabei um die bloße Wiederholung einer „[g]rünordnerischen“ Festsetzung im Bebauungsplan „Windpark Treplin“ (textliche Festsetzung I.2.1; s. auch den Hinweis Nr. 19 im Bescheid vom 11. Mai 2021). Gleichermaßen hat der Beklagte in der Vorprüfung keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt, die auf die Anlagenänderung als solche zurückzuführen wären. Die in den Punkten 3.3 und 3.7 des Prüfprotokolls zur Vorprüfung genannten Kompensationsmaßnahmen betreffen die im Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vorgefundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem Bebauungsplanverfahren, also die Maßnahmen M1 bis M9, außerdem die wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibende Ersatzgeldzahlung. Dass es sich bei den Kompensationsmaßnahmen um die Maßnahmen M1 bis M9 handelt, geht zudem auch aus der gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros hervor, die auf Seite 10 eine Übersicht über die Kompensationsmaßnahmen enthält. Ebenso wie die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen knüpfen auch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ersatzgeldzahlung nicht an das Änderungsvorhaben an, sondern beruhen bereits auf dem Ausgangsvorhaben. Entsprechend finden sich Festsetzungen zu den Kompensationsmaßnahmen und der Ersatzgeldzahlung schon in dem Bescheid vom 5. Juli 2019, der die Maßnahmen M 1 bis M9 und die Ersatzgeldzahlung für die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seinem Begründungsteil auch nochmals gesondert auflistet (S. 22 f.). Einer „Berücksichtigung“ der Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG bedurfte es für die Beurteilung des Änderungsvorhabens nicht. Dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Änderungsgenehmigung vom 11. Mai 2021 nochmals Gegenstand einer eigenen Bestimmung sind (Ziffer IV.5.1), steht dem nicht entgegen. Dies ändert nichts daran, dass die Maßnahmen nicht durch die Typänderung veranlasst sind. (3) Die Einschätzung des Beklagten, dass das Änderungsvorhaben im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, erscheint im Ergebnis auch nachvollziehbar. Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat dabei, dass die Beschränkung des (materiell-rechtlichen) Prüfungsumfangs im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Abs. 7 Satz 3 (i.V.m. Abs. 8) BImSchG nicht auf die Reichweite der UVP-Vorprüfung durchschlägt. Durch die Änderung des Anlagentyps vergrößern sich die Dimensionen der Windenergieanlagen nur marginal: Die Nabenhöhe wird um 2 m von 164 m auf 166 m erhöht, die Gesamthöhe um rd. 2,5 m von 238,55 m auf 241 m (jeweils zzgl. gleich bleibender Fundamenterhöhung von 3 m); der Rotordurchmesser vergrößert sich um 0,9 m von 149,1 m auf 150 m. Für den Rotordurchlauf bedeutet die Typänderung eine Verringerung um 1,55 m (= [169 m - 75 m] - [167 m - 74,55 m]). Dass und warum dies abweichend von der Beurteilung durch den Beklagten mit weitergehenden, die Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG erreichenden Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP-Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 UVPG) verbunden sein könnte, ist auf der Grundlage des vorhandenen Tatsachenmaterials bei Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht ersichtlich (vgl. für eine Anlagenänderung in einen um 13,5 m von 236 m auf 249,5 m höheren Anlagentyp auch OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK - juris Rn. 41 f.). Das gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Flora und Fauna einschließlich der Avifauna (z.B. signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Die gegenteilige Annahme der Klägerin stellt im Wesentlichen nur eine Behauptung dar, die ohne Substantiierung geblieben ist. Konkrete Arten, die von den veränderten Dimensionen der Windenergieanlagen möglicherweise nachteilig betroffen sein könnten, benennt die Klägerin nicht. Soweit die größere Höhe der Windenergieanlagen den Eingriff in das Landschaftsbild intensiviert, bewegt sich dies UVP-rechtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die im Bebauungsplanverfahren ermittelte Ersatzgeldzahlung ohnehin bereits für Windenergieanlagen mit einer Höhe von bis zu 250 m berechnet wurde. Das ergibt sich aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan (S. 154 f.). Die mit der Anlagenänderung einhergehende zusätzliche Flächenversiegelung und die dadurch bewirkten weitergehenden Beeinträchtigungen insbesondere des Schutzguts Boden sind ebenfalls zu vernachlässigen. In der der UVP-Vorprüfung zugrunde liegenden gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros wird die zusätzlich versiegelte Fläche mit 540 m² beziffert, was dort ausdrücklich als „geringfügige Erhöhung“ angesehen wird (S. 7). Angesichts des Flächenbedarfs des Gesamtvorhabens bestehen gegen diese Einschätzung keine Bedenken. Im Prüfprotokoll zur Vorprüfung wird die Flächeninanspruchnahme mit insgesamt 12.281 m² angegeben (Punkt 1.3). Im Bescheid vom 5. Juli 2019 (dort S. 23) heißt es sogar, es würden „maximal 8.400 m² Ackerland und 8.000 m² Forst beansprucht werden“ (vgl. auch S. 174 f. des UVP-Berichts zum Ausgangsvorhaben vom 18. Mai 2018). Auch der Hinweis der Klägerin auf die größere Nennleistung des geänderten Anlagentyps (5,6 MW statt 4,5 MW) greift nicht durch. Insbesondere besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein Grund zu der Besorgnis, dass hiermit zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm verbunden sein könnten. Die Klägerin setzt sich nicht mit den im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognosen auseinander. Wie bereits gesehen, findet sich in der gutachterlichen Einschätzung des Planungsbüros zur UVP-Pflicht hierzu die Feststellung, dass sich gemäß den Immissionsprognosen die Situation sogar verbessere (s.o.). Zu dieser Feststellung passt, dass sich im Zuge der Typänderung sowohl der Schallleistungspegel Lw gemäß Herstellerangabe als auch der maximal zulässige Emissionspegel Le,max verringern, nämlich von 106,1 dB(A) auf 104,9 dB(A) bzw. von 107,8 dB(A) auf 106,6 dB(A) (vgl. jeweils Ziffer II. der Bescheide vom 5. Juli 2019 und 11. Mai 2021). (4) Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorprüfung auf veralteten Unterlagen beruht und deshalb nicht plausibel wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin zuletzt nochmals geltend macht, die bei der avifaunistischen Bewertung von dem Beklagten herangezogenen Daten stammten „aus Kartierungen aus den Jahren 2013/2014“. Bereits in dem Eilbeschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - (juris Rn. 15) hat der 3a. Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Änderungsgenehmigungsverfahren zusätzlich zu einem früheren Gutachten vom 16. Dezember 2015 ein weiteres, auf Daten von 2018 beruhendes avifaunistisches Gutachten vom Oktober 2018 vorlag, außerdem sind weitere neuere Untersuchungen zu einzelnen Vogelarten eingeflossen (z.B. zum Rotmilan). Wie der 3a. Senat weiter festgestellt hat, kommt hinzu, dass sich das maßgebliche Gebiet nach der Einschätzung des Beklagten nicht erheblich geändert hat. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. (5) Schließlich hat der Beklagte auch den Anforderungen des Dokumentationserfordernisses aus § 7 Abs. 7 UVPG genüge getan (vgl. zu ihnen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - BVerwG 7 B 1.17 - juris Rn. 9 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - juris Rn. 15 [jeweils zum insoweit inhaltsgleichen § 3c Satz 6 UVPG a.F.]; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 22 A 20.40001 - juris Rn. 26). Wie ausgeführt, ist eine Kontrolle der Entscheidung des Beklagten, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, anhand der vorliegenden Unterlagen möglich und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar. Der Beklagte hat die von der Beigeladenen eingereichten und in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Antragsunterlagen - darunter die Schallimmissionsprognosen zu dem Änderungsvorhaben, die naturschutzfachlichen Untersuchungen und die gutachterliche Einschätzung zur UVP-Pflicht - gesichtet, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seinem Prüfprotokoll vom 16. Januar 2020 zusammengefasst. Dem Prüfprotokoll kann im Zusammenhang mit den Antragsunterlagen hinreichend deutlich entnommen werden, in Anbetracht welcher Umstände der Beklagte zu der Auffassung gelangt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Insbesondere auch bei Berücksichtigung der Einschätzung des Planungsbüros stellt das auf ihr aufbauende Prüfprotokoll eine ausreichende Dokumentation der Prüfergebnisse sicher. 1.4 Die Änderungsgenehmigung verletzt auch keine Rechte der Klägerin. a. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor, das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Mit dem Vorbringen, das Änderungsvorhaben der Beigeladenen erweise sich ihr gegenüber wegen der Abschattungswirkung und damit einhergehender Ertragsverluste als rücksichtslos, kann die Klägerin nicht durchdringen. aa. Nach aktueller Rechtslage geht die Rüge der Klägerin zwischenzeitlich ins Leere. Denn nach dem neuen, seit dem 9. Juli 2024 geltenden § 16b Abs. 7 Satz 3 (i.V.m. Abs. 8) BImSchG ist das Bauplanungsrecht schon nicht (mehr) vom Prüfungsumfang des Änderungsgenehmigungsverfahrens umfasst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Neuregelung sind bei den nur geringfügig veränderten Anlagenparametern erfüllt. bb. Abschattungen mit Ertragsverlusten lassen sich auch nicht ohne Weiteres anderweitig unter die nach § 16b Abs. 7 Satz 3 (i.V.m. Abs. 8) BImSchG hier allein noch zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen fassen (Standsicherheit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche, nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen). Insbesondere erhöhen Abschattungen nicht notwendigerweise die Turbulenzintensität, die zugleich die Standsicherheit benachbarter Anlagen beeinträchtigen kann. Abschattungen („Windklau“) und Turbulenzen sind voneinander zu unterscheidende Auswirkungen von Windenergieanlagen (vgl. Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 517 f. u. 518). Auch sonst gefährdet der bloße Entzug von Wind regelmäßig nicht die Standsicherheit anderer Anlagen. Die Klägerin selbst hat sich in dem Klageverfahren nicht näher dazu eingelassen, inwiefern die geltend gemachten Ertragsverluste mit Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammenhängen könnten, die nach § 16b Abs. 7 Satz 3 (i.V.m. Abs. 8) BImSchG noch zum Prüfprogramm des Änderungsgenehmigungsverfahrens gehören. cc. Unabhängig von dem zuvor Gesagten vermag der Senat in der Sache nicht zu erkennen, dass das Änderungsvorhaben der Beigeladenen für die Klägerin unzumutbare Ertragsverluste mit sich bringt. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Errichtung einer Windenergieanlage wegen der durch sie hervorgerufenen Abschattungswirkung und damit verbundener Ertragsverluste gegenüber dem Betreiber einer Bestandsanlage als rücksichtslos darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - BVerwG 4 B 39.18 - juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK - juris Rn. 99). Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig erst dann erreicht ist, wenn der Betrieb der schon vorhandenen Anlage unwirtschaftlich und diese Anlage damit wertlos wird (so OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK - juris Rn. 105; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 - juris Rn. 74; tendenziell auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - BVerwG 4 B 39.18 - juris Rn. 10). Jedenfalls kann unterhalb dieser Schwelle ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Abschattung allenfalls bei erheblichen Ertragseinbußen angenommen werden. An der Erheblichkeit fehlt es bei einer Ertragsminderung von deutlich weniger als 10 %, wie sie die Klägerin befürchtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - BVerwG 4 B 39.18 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 - juris Rn. 34). Der Einwand der Klägerin, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass in der Nachbarschaft keine weiteren Anlagen errichtet würden, überzeugt nicht. Ebenso wenig kann die Klägerin mit ihrem Vorbingen durchdringen, unter Berücksichtigung weiterer geplanter Anlagen anderer Betreiber ergäben sich Produktionsverluste von (knapp) über 10 %. Die Beigeladene muss sich etwaige weitere Produktionsverluste durch später genehmigte Anlagen anderer Betreiber nicht zurechnen lassen. Angesichts des auf die bloße Anlagenänderung beschränkten Prüfungsgegenstandes des Änderungsgenehmigungsverfahrens spricht im Übrigen viel für die Auffassung der Beigeladenen, dass sich die Klägerin diejenigen Ertragsverluste „anrechnen“ lassen muss, die bereits durch das Ausgangsvorhaben gemäß dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom 5. Juli 2019 eintreten. Das bedarf indes keiner Vertiefung mehr. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Windenergieanlagen der Klägerin in der von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geschützten „Umgebung“ des Windenergievorhabens der Beigeladenen befinden. b. Ihr Vorbringen aus dem Eilverfahren, wonach die Standsicherheit ihrer eigenen Windenergieanlagen durch eine Erhöhung der Turbulenzintensität beeinträchtigt werde, hat die Klägerin in dem Klageverfahren nicht wieder aufgegriffen und weiter substantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gerichtliche Einschätzung hierzu aus dem Beschluss vom 24. Januar 2024 - OVG 3a S 1/23 - (juris Rn. 10) als fehlerhaft darstellen könnte, bestehen für den Senat nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Vollstreckung durch Beigeladene) bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vollstreckung durch Beklagten). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Die Beigeladene plant auf den Grundstücken Gemarkung Y..., Flurstücke und der Flur sowie Flurstück der Flur die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. In nordöstlicher Richtung der Vorhabengrundstücke betreibt die Klägerin ihrerseits fünf Windenergieanlagen. Die Standorte der geplanten Anlagen der Beigeladenen liegen im räumlichen Geltungsbereich des am 8. April 2019 von der Gemeinde Y... beschlossenen Bebauungsplans „Windpark Y...“ (Amtsblatt für das Amt Q... vom 1. November 2019, S. 7). Dieser sieht für die Standorte drei Sondergebiete „Windenergie“ vor. In Teil B enthält der Bebauungsplan verschiedene textliche Festsetzungen, darunter in Ziffer III.3 solche zum Artenschutz. In Ziffer III.6 heißt es: „Für die Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe sind verschiedene Maßnahmen außerhalb des Plangebiets erforderlich. Die Sicherung erfolgt über den Städtebaulichen Vertrag.“ Der in der Festsetzung genannte städtebauliche Vertrag wurde mit Datum vom 29. April 2019 / 20. Mai 2019 zwischen der Fa. Z... - als eine der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen - und der Gemeinde Y... geschlossen. Ihm sind als Anlage Maßnahmeblätter beigefügt, die zugleich Bestandteil des Umweltberichts zum Bebauungsplan (vom 15. Februar 2019) sind. Darin sind insgesamt neun Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt (M1 bis M9), zu deren Durchführung im Zuge der Umsetzung des Windenergieprojekts der Vorhabenträger nach dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet ist. Nach dem Umweltbericht zum Bebauungsplan sind die Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen unter anderem in die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere sowie das Landschaftsbild erforderlich. Für die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sieht der Umweltbericht eine Ersatzgeldzahlung vor. Daneben benennt der Umweltbericht Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen insbesondere für Menschen und Tiere. Für ihr Vorhaben verfügt die Beigeladene nach mehrfachem Betreiberwechsel über eine am 5. Juli 2019 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese bezieht sich auf drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N149 - 4.5 MW (Nabenhöhe: 164 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung; Rotordurchmesser: 149,1 m; Gesamthöhe: 238,55 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung; elektrische Nennleistung: 4,5 MW). Im Genehmigungsverfahren hatte die ursprüngliche Vorhabenträgerin - die Z... - die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Außerdem lag in dem Genehmigungsverfahren ein Landschaftspflegerischer Begleitplan vor (vom 17. Mai 2018; mit Ergänzungen vom 6. März 2019 und 4. Juli 2019). Dieser sieht zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere fünf Maßnahmen vor (V1 bis V5). Der Kompensation von Eingriffen sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen M1 bis M9 aus dem Bebauungsplanverfahren dienen. Für nicht ausgleichs- und ersatzfähige Eingriffe sind Ersatzgeldzahlungen vorgesehen. Der Genehmigungsbescheid enthält eine Festsetzung über eine Ersatzgeldzahlung für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in Ziffer I.1.5. In den Inhalts- und Nebenbestimmungen des Bescheides findet sich im Punkt „Naturschutz und Landschaftspflege“ daneben die folgende Regelung (Ziffer IV.8.1): „Zur Reduzierung und Kompensation der festgestellten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (…) vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen vollständig umzusetzen.“ Außerdem sind dort Bauzeiten und Fledermausabschaltungen geregelt (Ziffer IV.8.2 sowie Ziffern IV.8.8 und 8.9). Mit Datum vom 11. Oktober 2019 beantragte die Z... bei dem Beklagten die Genehmigung einer Änderung der mit dem Bescheid vom 5. Juli 2019 genehmigten Anlagen. Anstelle der Windenergieanlagen des Typs Nordex N149 - 4.5 MW umfasst die Planung nunmehr die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V150 - 5,6 MW (Nabenhöhe: 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung; Rotordurchmesser: 150 m; Gesamthöhe: 241 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung; elektrische Nennleistung: 5,6 MW). Als Antragsunterlagen lagen in dem Änderungsgenehmigungsverfahren unter anderem vor: zwei Baugrundgutachten (vom 30. Januar 2020 und 20. Januar 2021), ein Turbulenzgutachten nebst Prüfbericht und Plausibilitätsprüfung (vom 13. August 2019, 3. September 2019 bzw. 30. März 2020), ein weiterer Prüfbericht eines Prüfingenieurs für Standsicherheit (vom 30. März 2021), zwei Schallimmissionsprognosen (vom 31. Juli 2019 und vom 2. August 2019), verschiedene artenschutzrechtliche Untersuchungen sowie die gutachterliche Einschätzung eines Planungsbüros zur UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens (vom 10. Oktober 2019). Unter dem 16. Januar 2020 stellte der Beklagte im Prüfprotokoll zur UVP-Vorprüfung fest, dass für das Änderungsvorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 erteilte der Beklagte der Z... die begehrte Änderungsgenehmigung (Nr. 30.065.Ä0/19/1.6.2V/T13). Dem Bescheid sind in Ziffer IV. verschiedene Inhalts- und Nebenbestimmungen beigefügt, darunter solche zum Naturschutz und zur Landschaftspflege (Ziffer IV.5.). In Ziffer IV.5.1 heißt es hierzu: „Die Umsetzung entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Y... vom 29.04.2019/20.05.2019 geregelt. Der Vertrag wurde vorgelegt und ist Bestandteil der Antragsunterlagen.“ Daneben finden sich erneut Bestimmungen zu Fledermausabschaltungen (Ziffern IV.5.4 und 5.5). Ferner ist eine Baumanpflanzung geregelt (Ziffer IV.5.2). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 teilte die Z... dem Beklagten einen Betreiberwechsel auf die Z... mit. Später erfolgte ein weiterer Betreiberwechsel auf die Beigeladene. Einen am 12. Oktober 2021 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die Änderungsgenehmigung vom 11. Mai 2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2024 zurück. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag der Klägerin blieb ohne Erfolg (ablehnender Beschluss des 3a. Senats vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 -). Am 13. Februar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die UVP-Vorprüfung leide an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Die Vorprüfung genüge nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Die Prüfung verfehle den gesetzlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab. Dem Prüfprotokoll könne nicht entnommen werden, welche zusätzlichen oder anderweitig nachteiligen Umweltauswirkungen gerade durch die Anlagenänderung als solche hervorgerufen würden. Die Prüfung nehme lediglich eine überschlägige Gesamtschau des geänderten Gesamtvorhabens vor. Dabei werde vor allem auf die alten Unterlagen verwiesen und nicht dargestellt, welchen Einfluss die Änderung haben könne. Richtigerweise sei als Ausgangspunkt das ursprünglich genehmigte Vorhaben in den Blick zu nehmen und zu untersuchen, welche Auswirkungen bereits Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen seien und welchen darüber hinaus gehenden Prüfungsbedarf die Änderung auslöse. Vorliegend könne die Anlagenänderung insbesondere zu höheren Schallemissionen und größeren Einwirkungen auf Fauna, Flora und Boden führen. Dem fehlerhaften Prüfungsmaßstab könne nicht mit einem Verweis auf die Antragsunterlagen begegnet werden, insbesondere auf die gutachterliche Einschätzung des Planungsbüros. Antragsunterlagen und Ergebnis der UVP-Vorprüfung seien voneinander zu unterscheiden. Das folge bereits aus der gesetzlichen Dokumentationspflicht (§ 7 Abs. 7 UVPG). Des Weiteren sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nicht nachvollziehbar. Die von dem Beklagten berücksichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien nicht geeignet, Auswirkungen auf die Umwelt offensichtlich auszuschließen. Es werde auf Maßnahmen verwiesen, die im Bebauungsplan vorgesehen seien. Diese Maßnahmen sollten nicht auf den Vorhabengrundstücken erfolgen, sondern außerhalb des Bebauungsplangebiets. Zu ihrer Durchführung sei daher bauplanungsrechtlich grundsätzlich nicht die Beigeladene verpflichtet, sondern die Gemeinde. Es sei rechtlich nicht hinreichend sichergestellt, dass die Maßnahmen durch die Beigeladene umgesetzt würden. Unabhängig davon hätten die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen bei der UVP-Vorprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht vom Vorhabenträger selbst vorgesehen worden seien. Das Gleiche gelte, soweit die Vorprüfung auf Maßnahmen verweise, die der Beklagte erst in der Änderungsgenehmigung angeordnet habe. Das Offensichtlichkeitserfordernis aus § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG verlange, dass der Vorhabenträger die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit tatsächlich auch umsetzen wolle. Das sei regelmäßig nur bei Maßnahmen der Fall, die auf eigenen Vorschlag des Vorhabenträgers erfolgten. Überdies habe der Beklagte rechtsfehlerhaft auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt. Dabei handele es sich nicht um Vorkehrungen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden könnten. Im Übrigen wendet die Klägerin gegen die Vorprüfung ein, diese beruhe auf veralteten und nicht ausreichend dokumentierten avifaunistischen Untersuchungen. Die angegriffene Änderungsgenehmigung verletze ihr gegenüber darüber hinaus das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der Abschattungswirkung führe das Vorhaben der Beigeladenen bei ihren eigenen Windenergieanlagen zu Produktionsverlusten von 4,02 %. Bei Einbeziehung weiterer geplanter Anlagen eines anderen Wettbewerbers ergebe sich sogar ein Produktionsverlust von 10,7 %. Angesichts der Lage ihrer Anlagen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Anlagen in Windrichtung vorgelagert würden. Die Klägerin beantragt, die Änderungsgenehmigung des Landesamtes für Umwelt vom 11. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die vorgenommene UVP-Vorprüfung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Prüfung sei konkret bezogen auf die beantragte Anlagenänderung erfolgt mit dem Ergebnis, dass die bloße Typänderung als solche keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lasse. In der zugrunde liegenden Untersuchung des Planungsbüros werde das Änderungsvorhaben klar beschrieben. Der Vorprüfung lasse sich entnehmen, welche Auswirkungen die reine Änderung hervorrufe. Die zusätzlichen Einwirkungen aufgrund der Anlagenänderung seien ordnungsgemäß betrachtet worden. Dabei sei das Grundvorhaben in der Weise berücksichtigt worden, dass geprüft worden sei, ob die Änderung geeignet sei, bisher noch hinnehmbare Umweltauswirkungen des Vorhabens in relevanter Weise zu verstärken. Der Vorprüfung hätten geeignete Angaben vorgelegen. Insbesondere seien keine veralteten Unterlagen herangezogen worden. Das gelte auch für die avifaunistischen Untersuchungen. Weder die Biotopausstattung der Vorhabenfläche noch die Artenzusammensetzung hätten sich in relevanter Weise geändert. Die Überwachung der im Bebauungsplan festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen liege im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die Behauptung der Klägerin, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass diese Maßnahmen tatsächlich durchgeführt würden, sei unsubstantiiert und unzutreffend. Es sei auch nicht erforderlich, die Umsetzung der Maßnahmen in der Vorprüfung zu thematisieren. Kompensationsmaßnahmen bis hin zu Ersatzgeldzahlungen hätten im Rahmen der Vorprüfung zur Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen, weil die zugrunde liegenden Umweltauswirkungen bereits Gegenstand einer vorgelagerten Prüfung gewesen seien. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Klägerin vor. Ein Minderertrag von 4,02 % - wie von ihr vorgebracht - sei der Klägerin zumutbar. Zukünftige Planungen anderer Betreiber seien nicht zu berücksichtigen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung keinen beachtlichen Verfahrensmangel aufweise. Ebenso wenig liege der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Bestandsanlagen der Klägerin in räumlicher Hinsicht vom Schutz durch das Rücksichtnahmegebot erfasst seien. Jedenfalls belegten die Berechnungen der Klägerin nicht den korrekten Produktionsverlust. Weil die Genehmigung für das Ausgangsvorhaben bestandskräftig sei, sei ein etwaiger Abschattungseffekt nur anteilig zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Streitakte des abgeschlossenen Eilverfahrens OVG 3a S 1/23 verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Verwaltungsvorgänge zur Ausgangsgenehmigung vom 5. Juli 2019 und die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan „Windpark Y...“; die genannten Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.