Urteil
12 A 226/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0217.12A226.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, da die Kammer ihm den Rechtsstreit – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 22. November 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 VwGO), ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). I. Die Klage, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 18 Rn. 28), ist zunächst bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zu verstehen und auch statthaft (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Februar 2003 − W 4 K 02.80 −, Rn. 31; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 – 6 K 1113/05 −, Rn. 16 f.). Denn die Klägerin begehrt der Sache nach unter Abänderung des Beschlusses vom 2. November 2020 die Verpflichtung des Beklagten, sie im Hinblick auf die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke ... , ... und ... zugunsten der Beigeladenen zu enteignen. Die so verstandene Klage ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere nicht verfristet im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO. Hiernach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Dies ist hier der Fall, da die Klage am 1. Dezember 2020 und damit vor Ablauf der – erst am 4. Dezember 2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit § 110 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein - LVwG -, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz Schleswig-Holstein - VwZG; Bl. 13 d.A. und Bl. 163 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte A) ablaufenden − Monatsfrist rechtshängig gemacht wurde (vgl. § 90 Satz 1 VwGO). Der Wahrung der Klagefrist steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die Klage zunächst fälschlicherweise gegen die Beigeladene erhoben hätte. Vielmehr wurde die Klage von vornherein gegen den richtigen Beklagten gerichtet (dazu unter 1.). Jedenfalls läge ein zulässiger Beklagtenwechsel nach § 91 VwGO vor, sodass es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung gleichfalls darauf ankommt, dass jedenfalls die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist (dazu unter 2.). 1. Die Klage wurde von Anfang an gegen das beklagte Ministerium erhoben, das nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 69 Justizgesetz Schleswig-Holstein (JustG) passiv prozessführungsbefugt (vgl. zum Regelungsinhalt von § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2020 § 78 Rn. 1 ff.) und damit richtiger Beklagter ist. Dass sich die Klage zunächst gegen die Beigeladene richtete und die Klägerin fälschlich davon ausging, diese sei für ihr Begehren nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passiv prozessführungsbefugt, dafür streitet zwar der Umstand, dass diese im Rubrum genannt und auch nach den Ausführungen in der Klagebegründung die Beigeladene wiederholt als „Beklagte“ und „Träger der Straßenbaulast“ bezeichnet bzw. in Anspruch genommen und zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten differenziert wird. Dass sich die Klage dennoch in Wirklichkeit gegen den Beklagten richten sollte, dafür spricht allerdings der – zur Bezeichnung des Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO ausreichende − Aufhebungsantrag zu Ziff. 1, der den − als Anlage zur Klageschrift beigefügten − Beschluss des beklagten Ministeriums, diesbezüglich die Beigeladene offensichtlich nicht prozessführungsbefugt sein kann, ausdrücklich nennt. Deshalb ist die Klageschrift zumindest auslegungsbedürftig bzw. jedenfalls nicht eindeutig, weshalb vorliegend neben dem ausdrücklich angegriffenen und beigefügten Beschluss des beklagten Ministeriums der Gesichtspunkt heranzuziehen ist, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten, also hier gegen das beklagte Ministerium gerichtet sein soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 – 1 C 62.81 −, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 − 3 B 41.18 −, Rn. 5; VG München, Urteil vom 31. Januar 2023 – M 10 K 21.4148 −, Rn. 22 ff.; siehe dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 − 1 BA 91/83 −, Leitsatz 4; alle juris). 2. Selbst wenn man vorgenannter Sichtweise nicht folgen wollte, so wäre jedenfalls die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 beantragte subjektive Klageänderung zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), sodass auch unschädlich wäre, dass der neue Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist in das Verfahren einbezogen wurde. Denn bei der subjektiven Klageänderung kommt es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage – wie hier − innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist. Das gilt jedenfalls bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, bei denen der angefochtene Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158.92 –, Rn. 6 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2023 – 13 S 1059/22 −, Rn. 84; beide juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen steht der Zulässigkeit der – widersprochenen – Klageänderung auch keine fehlende Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegen. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient, und zwar auch dann, wenn der geänderte Antrag als unbegründet abgewiesen werden müsste. Voraussetzung ist allerdings, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 B 116.83 −, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 − 4 CN 4.16 −, Rn. 10; beide juris). Dies ist hier der Fall (siehe dazu auch VGH München, Beschluss vom 1. Oktober 2018 − 4 ZB 18.512 −, Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 1 L 327/23 −, Rn. 9, 12; alle juris; vgl. auch Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 60 m.w.N.; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2020, § 91 Rn. 23). Der Streitstoff der geänderten Klage ist derselbe wie der Streitstoff der bisherigen Klage. Insofern ist auch zu erwarten, dass die Änderung der Klage den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren endgültig beilegen kann, da so über die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen eine materiell-rechtliche Entscheidung getroffen werden kann. Nur durch die Änderung der Klage wird damit die endgültige Beilegung der Auseinandersetzung – jedenfalls − gefördert, weshalb sich eine Klageänderung insofern auch als prozessökonomisch erweist, zumal nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Klägerin ihr Begehren etwa im Wege eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118a Abs. 5 LVwG weiterverfolgen würde. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, auch zukünftig auf eine Enteignung bzw. Übernahme der ... zu dringen. Ein etwaiger neuer Prozess kann vorliegend also vermieden werden (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 − IV C 28.67 −, NJW 1970, S. 1564 ). Die Sachdienlichkeit kann auch nicht unter Hinweis auf eine im Verhältnis zum (neuen) Beklagten eingetretene Fristversäumnis im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verneint werden. Zwar ist eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in aller Regel dann nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 –, Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 2023 – 10 S 1584/22 −, Rn. 35; beide juris; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31 m.w.N.). Dieser Grundsatz kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da er die Besonderheiten des Falles unberücksichtigt ließe. Vorliegend hat die Klägerin nämlich den Klagegenstand – den angefochtenen Beschluss – von vornherein eindeutig bezeichnet. Die nachträgliche Umstellung auf einen anderen (den richtigen) Beklagten stellt damit zwar eine Veränderung, aber eben keinen Wechsel des Streitgegenstandes dar und berührt auch nicht dessen gegebene Rechtshängigkeit im Sinne von § 90 Satz 1 VwGO (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2014 − 3 S 147/12 −, juris Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2020, § 91 Rn. 23; vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 60 m.w.N.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der – hier nicht gegebenen − Konstellation, dass eine subjektive Klageänderung auf Klägerseite erfolgt. Denn mit dem Wechsel des Klägers entfiele die Rechtshängigkeit der bisherigen Klage und die neue Klage würde ohne Rückwirkung rechtshängig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2014 − 3 S 147/12 −, juris Rn. 26). Insofern erscheint es auch folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht einen auf Klägerseite erfolgten Parteiwechsel nach Ablauf der Widerspruchsfrist als nicht mehr sachdienlich ansah (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 − 4 C 12.84 −, juris Rn. 7). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar wurde die Zulässigkeit des Beklagtenwechsels in einem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall, wonach das Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig macht, wenn – wie hier − der angefochtene belastende oder erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist, damit begründet, dass die Beteiligten sich, anders als vorliegend, rügelos auf die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen hatten (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 − 7 B 158.92 −, juris Rn. 5). Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht entnommen werden, dass diese nur bei einem Beklagtenwechsel nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 oder Abs. 2 VwGO Geltung beanspruchen kann, da im Falle des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wegen des Erfordernisses der Zulässigkeit der geänderten Klage die subjektive Klageänderung schon nicht sachdienlich sei. Auch in Fällen einer fehlenden Einwilligung muss es daher möglich sein, eine Sachdienlichkeit einer subjektiven Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO annehmen zu können, sollte dafür – wie hier − eine sachliche Rechtfertigung bestehen, auch wenn diese nach Ablauf der Klagefrist erfolgt ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. Oktober 2018 − 4 ZB 18.512 −, juris Rn. 11; siehe in diesem Zusammenhang auch Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 60 m.w.N.; a.A. VG Aachen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 9 K 3029/20 −, Rn. 37 ff.; VG Kassel, Urteil vom 12. September 2024 – 3 K 699/24.KS −, Rn. 47; beide juris). Dies gilt insbesondere auch deshalb, da im Verwaltungsstreitverfahren die Feststellung des richtigen Beklagten oft nicht einfach ist und die Erhebung einer fristgerechten Klage nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an dieser Schwierigkeit scheitern soll, wie die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährte Erleichterung bei der Bezeichnung des Beklagten belegt (siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 − 7 B 158.92 −, Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2014 − 3 S 147/12 −, Rn. 26; beide juris). II. Die Klage ist allerdings unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Enteignung der Flurstücke ... , ... und ... der Flur ... in A-Stadt, Gemarkung ... , Blatt ... , zugunsten der Beigeladenen nicht zusteht. Der ihr Begehren ablehnende Bescheid bzw. Beschluss des Beklagten vom 2. November 2020 ist vor diesem Hintergrund rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren stellt § 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StrWG dar. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 hat der Träger der Straßenbaulast – hier die Beigeladene − die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Antragstellung zu erwerben. Dieser Erwerbsanspruch kann auch geltend gemacht werden, sofern Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes (am 1. Oktober 1962) in Anspruch genommen wurden. Die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG einzuhaltende Frist verkürzt sich in einem derartigen Fall auf zwei Jahre (§ 18 Abs. 5 StrWG). Kommt innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast wiederum – wie hier − eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. 2. Vorgenannten Anforderungen wurde zunächst in formeller Hinsicht Rechnung getragen, und zwar selbst dann, wenn vorliegend im Grundsatz die fünfjährige Frist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG gegolten haben sollte. Diese Regelung bezweckt nämlich lediglich, dass die Vertragsverhandlungen, um eine Einigung über den Erwerb im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG treffen zu können, ausführlich geführt werden und der Straßenbaulastträger ausreichend Gelegenheit hat, die Haushaltsmittel für den Grunderwerb bereitzustellen. Der Grundstückseigentümer darf dagegen bereits vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen, wenn der Straßenbaulastträger – wie hier − den Erwerb des Grundstücks ernsthaft und endgültig ablehnt (vgl. Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 18 Rn. 29 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. November 1990 − III ZR 364/89 −, juris Rn. 47). 3. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Entscheidung des Beklagten vom 2. November 2020 keinen Bedenken, da auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken, wie nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG vorausgesetzt, um eine „öffentliche Straße“ handelt. Die Nachteile des fehlenden Nachweises sind der Klägerin, die dafür die materielle Beweislast trägt, zuzurechnen, da sie sich auf die Öffentlichkeit der ... beruft (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 18. Juli 2001 − 8 B 00.1298 −, Rn. 58; VG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 2002 – 9 A 55/01 −, Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 − 11 A 251/01 −, Rn. 71 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 − 17 K 3718/10 −, Rn. 42; alle juris; siehe in diesem Zusammenhang auch Bl. 82 f. d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte A). Als „öffentliche Straßen“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG gelten nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 StrWG gewidmete oder hiernach als gewidmet geltende Straßen (dazu unter a), aber auch solche, die bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes (am 1. Oktober 1962) gemäß § 57 Abs. 3 StrWG als öffentlich galten (dazu unter b); vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 − 9 A 196/08 −, juris Rn. 21). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Auch ist der Widmungsnachweis nicht nach dem allgemeinen Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ entbehrlich (dazu unter c). a) Der streitgegenständliche Bereich der ... gilt zunächst nicht als gewidmet nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bis 3 StrWG, da es an einem hiernach erforderlichen ausdrücklichen bzw. förmlichen Widmungsakt fehlt (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 − 9 A 196/08 −, Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 − 9 A 211/14 −, Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 −, Rn. 45; alle juris). Lediglich der nördliche Bereich der ... (von der ...straße bis zur Industriebahn) wurde am 30. August 1983 förmlich gewidmet. Dass die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 4 und 5 StrWG vorliegen, ist gleichfalls weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. b) Der hier in Rede stehende Bereich der ... gilt auch nicht als öffentliche Straße nach § 57 StrWG. Diese Regelung enthält Übergangsregelungen für die vor dem 1. Oktober 1962, dem Tag des ursprünglichen In-Kraft-Tretens des Straßen- und Wegegesetzes, vorhandenen Straßen. Absatz 3 bestimmt, dass alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes sind (Satz 1). Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie gleichfalls als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben (Satz 2). Die in Satz 2 enthaltene Vermutung geht davon aus, dass es zwar möglicherweise mangels ausreichender Quellenlage schwierig oder unmöglich ist, die frühere Rechtslage konkret zu ermitteln, dass sich andererseits aber anhand zum Beispiel von Kartenmaterial und den danach erkennbaren Wegebeziehungen sehr wohl feststellen lässt, ob eine Straße oder ein Weg über die Funktion zur Erschließung der anliegenden Grundstücke hinaus zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Straßen- und Wegegesetzes einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung verhindert zugleich ihren sonst möglichen Missbrauch (vgl. LTDrucks 15/1906, S. 17 f.). Gemessen daran ist zwar davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bereich der ... bereits vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 hergestellt war. Es lässt sich aber – zu Lasten der materiell beweisbelasteten Klägerin − weder feststellen, dass dieser bereits nach früherem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß (§ 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG; dazu unter aa) noch, dass dieser bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben seiner Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat (§ 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG; dazu unter bb). aa) Zunächst sind vorliegend nicht die Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG erfüllt. Für eine hiernach mögliche Annahme einer Widmung „nach früherem Recht“ sind diejenigen Vorschriften des Wegerechts maßgeblich, unter deren Herrschaft der Weg angelegt oder die Öffentlichkeit begründet worden sein soll. Dabei ist die seinerzeitige Rechtspraxis zu berücksichtigen. Nach dem deshalb hier maßgeblichen früheren preußischen Wegerecht und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hätte es einer ausdrücklichen oder konkludenten Widmung durch den damaligen Eigentümer, den Wegebaupflichtigen und der Wegepolizei bedurft. Dabei würde auch eine konkludente Widmung immer tatsächliche Vorgänge voraussetzen, welche einen vorhandenen Widmungswillen der drei Rechtsbeteiligten erkennen lassen. Zudem müsste tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattgefunden haben. Die Benutzung der Straße muss daher jedenfalls unter Umständen erfolgt sein, die auf die stillschweigende Bestimmung für den öffentlichen Verkehr seitens aller Beteiligten schließen lassen. Eine bloß faktische, von einem solchen Einverständnis nicht gedeckte Nutzung genügt insoweit nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 −, Rn. 53; VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 − 9 A 196/08 −, Rn. 24; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 − V ZR 96/60 −, Rn. 40; alle juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch Eßing/Meeder, Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straßen und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, August 2004, S. 205 ff.). Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass nach früherem Recht eine Widmung erfolgt wäre. Für eine ausdrückliche Widmung bestehen keine Anhaltspunkte, da ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden können (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 −, juris Rn. 53). Im Übrigen genügen auch der im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Sachverhalt und die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, um eine konkludente oder auch nur durch stillschweigende Duldung begründete Widmung zu belegen. Davon gehen auch zutreffenderweise die Gründe im angegriffenen Beschluss des Beklagten vom 2. November 2020 und die im gerichtlichen Verfahren von dem Beklagten und der Beigeladenen erfolgten Ausführungen aus, auf die Bezug genommen wird und die sich der Einzelrichter zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: (1) Gegen die von der Klägerin vorgetragene Ansicht, es läge eine konkludente (oder durch stillschweigende Duldung begründete) Widmung vor, spricht bereits maßgeblich das am 14. Juni 1963 – und damit nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes − unterbreitete Angebot der ... Maschinenbau A-Stadt GmbH bzw. die am 19. August 1963 erfolgte Annahme, da hiernach der Ausbau und die Unterhaltung durch die Gesellschaft erfolgen, die ... als Erschließungsstraße dienen sollte bzw. bezeichnet wird und der – letztlich nicht erfolgte − Eigentumsübergang erst noch erfolgen sollte. Von einer ausgebauten bzw. einer öffentlichen und von der Beigeladenen zu unterhaltenen Straße ist man hiernach also gerade nicht ausgegangen (siehe dazu auch VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Oktober 2008 − 11 L 507/08 −, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund kann den abgegebenen Erklärungen auch kein entsprechender Widmungswille entnommen werden. (2) Darüber hinaus hat die damalige Grundstückseigentümerin der Sache nach den öffentlichen Verkehr lediglich geduldet. In der bloßen Duldung des öffentlichen Verkehrs auf dem Privatgrundstück allein liegt noch keine stillschweigende Widmung (siehe dazu VGH Mannheim, Urteil vom 21. November 2019 – 5 S 1052/18 −, juris Rn. 37). Was sich die Gesellschaft bei Abgabe des Angebotes möglicherweise gedacht haben mag und dass diese unter Umständen davon ausging, die Straße sei bereits als konkludent gewidmet anzusehen, ist dabei unerheblich. Solange sich nämlich die innere Einstellung nicht durch nach außen tretendes Verhalten – hier etwa im Angebot vom 14. Juni 1963 − ergründen lässt, müssen Ausführungen zu den möglichen Gedankengängen einer Person bzw. Gesellschaft Mutmaßungen bleiben. Auf Mutmaßungen kann der Einzelrichter seine Überzeugungsbildung indes nicht stützen (dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. September 2018 − 11 A 2467/16 −, juris Rn. 34). Dies gilt umso mehr, da schon nicht erkennbar ist, dass der damaligen Eigentümerin die straßenrechtliche Rechtslage überhaupt bewusst war. Das bloße Kennenmüssen kann insoweit nicht ausreichen. Eine Duldung setzt immer positive Kenntnis der rechtsbegründenden Umstände voraus (OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 − 11 A 251/01 −, juris Rn. 95). Zudem könnte selbst dann nicht ohne weiteres ein entsprechender Widmungswille der Rechtsvorgängerin unterstellt werden, wenn diese geduldet und einen Antrag gestellt hätte, dass die Beigeladene die ... ausbaut und die damalige Eigentümerin sich an den Kosten des letztlich erfolgten Ausbaus beteiligt hätte (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 − 11 A 251/01 −, juris Rn. 94). Dies muss vorliegend dann jedoch erst Recht gelten. (3) Ein Widmungswille der Beigeladenen bzw. des zuständigen Tiefbaubauamtes ist auch nicht deshalb gegeben, da die Beigeladene für die Unterhaltung der Straße aufgekommen ist und Reparaturen vorgenommen hat. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich gerade nicht, dass das zuständige Tiefbauamt als potentielle Trägerin der Straßenbaulast bis zum Stichtag 1. Oktober 1962 (regelmäßig) Unterhaltungsarbeiten bzw. Ausbauarbeiten vorgenommen bzw. auch beauftragt hat. Vielmehr wurde dies von der Beigeladenen gerade bestritten. Etwaige Handlungen nach dem Stichtag würden demgegenüber auch nicht ausreichen. Nach dem Stichtag kann eine Widmung nämlich nicht mehr im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG fingiert werden, sondern muss förmlich im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 bis 3 StrWG erlassen werden (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Oktober 2009 − 11 L 507/08 −, juris Rn. 9). Losgelöst davon können zwar Unterhaltungs- und Ausbauarbeiten als Ausfluss der Fürsorge für einen Weg die Überzeugung des Wegeunterhaltungspflichtigen erkennen lassen, dass ihm die Herrschaft über den Weg zusteht. Die Feststellung, dass die Ausbauarbeiten an der Straße in der Überzeugung seiner Eigenschaft als öffentliche Straße vorgenommen worden sind, ist aber unerlässlich. Ein derartiger Nachweis fehlt hier (siehe OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 − 11 A 251/01 −, juris Rn. 89). (4) Gegen die Annahme, es sei von einer Widmung nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG bzw. einem Widmungswillen auszugehen, spricht ebenfalls, dass unstreitig der nördliche Bereich der ... erst am 30. August 1983 förmlich gewidmet wurde, bei dem die (damaligen) Beteiligten augenscheinlich davon ausgingen, dass dieser Bereich nach dem früheren Recht nicht bereits als gewidmet angesehen werden konnte. Anderenfalls hätte es einer förmlichen Widmung nicht bedurft. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die (damaligen) Beteiligten im Hinblick auf den hier in Rede stehenden (südlichen) Bereich von einer solchen förmlichen Widmung nur deshalb abgesehen haben, da diese insofern eine andere Sichtweise vertreten haben und von einer bereits erfolgten Widmung ausgegangen sind. Eine derartige Annahme wird jedoch durch nichts belegt und erscheint auch unwahrscheinlich, zumal die ... in Unterlagen der Beigeladen (auch heute noch) als Privatstraße aufgeführt wird. Dies trifft im Übrigen auch auf die Entwässerungsleitungen zu, die seinerzeit schon als „Privatkanal“ bezeichnet und zum Ausdruck gebracht wurde, dass es im Hinblick auf eine Entwässerung des Grundstücks der „Genehmigung des Eigentümers“ bedarf (vgl. die Akten betreffend die Entwässerung des Grundstückes ... , Beiakten B und F). (5) Ob und inwieweit die Beigeladene in der Vergangenheit bis zum – hier maßgeblichen (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Oktober 2009 − 11 L 507/08 −, juris Rn. 9) − Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Maßnahmen im Hinblick auf die ... oder den ... ergriffen hat, die ohne eine gesicherte öffentliche Erschließung nicht hätten ergehen dürfen, kann offen bleiben. Baurechtliche Entscheidungen können nämlich zwar, wie § 6 Abs. 4 StrWG zeigt, über die wegerechtliche Öffentlichkeit entscheiden. Auch können diese − jedenfalls indiziell − für die „Öffentlichkeit“ der Straße und für eine Erschließung der jeweiligen Grundstücke sprechen, da Gebäude nach § 4 Abs. 2 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück ausreichend erschlossen ist (vgl. dazu VG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2012 − 3 L 430/12 −, juris Rn. 13). Sollte wiederum eine gesicherte öffentliche Erschließung fehlen, dann könnte dieser Gesichtspunkt auch einen objektiven Rechtsfehler der Baugenehmigungen begründen (siehe zu § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - jedoch OVG Schleswig, Urteil vom 17. Oktober 2013 − 1 LB 7/13 −, juris Rn. 21). Baurechtliche Entscheidungen können hier jedoch die bestehenden Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG nicht ausräumen, denn die noch vorhandenen Unterlagen verhalten sich weder konkret dazu, dass es sich bei der ... um öffentliche Flächen bzw. um „öffentlichen Grund“ (im Sinne des Straßenrechts) handelt, noch zur Frage der Widmung eben dieser Straße (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Schleswig, Urteil vom 26. Juli 2017 − 1 KN 17/15 −, Rn. 75; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2018 − Au 6 K 17.1250 −, Rn. 74 f.; beide juris). Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Beigeladene hier im Zuge baurechtlicher Entscheidungen in dem Bewusstsein und in der Absicht handelte, die ... (konkludent) zu widmen. Aus den Unterlagen ist auch schon kein konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Beigeladene der Frage der städtebaulich erforderlichen Erschließung durch die ... überhaupt Beachtung geschenkt hat (siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 2011 – 1 KN 2/11 −, juris Rn. 26 ff.), geschweige denn das zuständige Tiefbauamt. Insofern teilt der Einzelrichter auch nicht die Sichtweise der Klägerin, dass die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bauunterlagen der Beigeladenen (vgl. Beiakten B bis G) belegten, dass die Beigeladene die ... als eine öffentliche Straße widmen wollte bzw. die Straßenbaulast bei der Stadt gesehen wurde. (6) Auch in einer etwaigen Aufstellung von Verkehrszeichen bis zum 30. September 1962 kann keine straßenrechtliche Widmung im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG bzw. kein entsprechender Widmungswillen gesehen werden, da das Straßenverkehrsrecht an eine (etwaige) wegerechtliche Widmung in ihrem Bestand anknüpft und sich nicht selbst mit deren Voraussetzungen befasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 − 8 C 30.00 −, Rn. 20; VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Oktober 2008 − 11 L 507/08 −, Rn. 12; beide juris). Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, die das Aufstellen eines Verkehrszeichens oder das Anbringen einer Verkehrseinrichtung zum Gegenstand haben, dürfen damit auch dann ergehen, wenn eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche (im Sinne des Verkehrsrechts) vorliegt. Maßgeblich für das Bestehen einer solchen Fläche ist allein, dass sie der Allgemeinheit faktisch für Verkehrszwecke zur Verfügung steht; einer Widmung im straßenrechtlichen Sinne bedarf es nicht. Das Entstehen einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche hängt ferner nicht vom inneren Willen des Berechtigten ab; ausschlaggebend sind vielmehr allein die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände. Das Straßenverkehrsrecht gilt damit auch für die öffentlichen Verkehrsflächen ohne wegerechtliche Widmung, also auch für Privatstraßen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 7. März 1989 − 2 UE 1974/85 −, Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 29. Oktober 2002 – Au 3 K 02.813 −, Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 21. Juni 2011 − 11 ZB 10.1210 −, Rn. 24; alle juris). Davon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) aus, nach deren § 1 Abs. 2 verkehrsrechtliche Vorschriften auch auf Privatstraßen Anwendung finden, soweit diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Auch auf diesen „tatsächlich öffentlichen“ Straßen haben die Straßenverkehrsbehörden daher das Recht und die Pflicht, verkehrliche Anordnungen zu treffen (siehe bereits BGH, Urteil vom 25. April 1985 – III ZR 53/84 −, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund kann einzig in der (etwaigen) Aufstellung von Verkehrszeichen und dem damit einhergehenden Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen kein (tragender) Anhaltspunkt für eine Widmung im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG gesehen werden. Selbst wenn man dieser Sichtweise im Übrigen nicht folgen und jedenfalls eine Indizwirkung annehmen wollte, so wäre hier zu berücksichtigen, dass das Ordnungsamt gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1956 (vgl. Anlage 10 zum klägerischen Schriftsatz vom 6. November 2024) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klägerin als Eigentümerin und damit gerade nicht die Beigeladene bzw. das Ordnungsamt wege- und verkehrssicherungspflichtig ist, dieser Umstand jedoch – richtigerweise − dem Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen nicht entgegensteht, da auf der Straße ein öffentlicher Verkehr stattfand und damit auch als öffentliche Straße im Sinne des Verkehrsrechts anzusehen war. Dass das Ordnungsamt bzw. das – für eine Widmung als öffentliche Straße − zuständige Tiefbauamt an dieser Auffassung bis zum Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes abgerückt ist bzw. sein könnte und die Straße als öffentlich im Sinne des – hier einzig maßgeblichen – Straßenrechts ansah, ergibt sich aus den zur Verfügungen stehenden Unterlagen demgegenüber gerade nicht. (7) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen mögen zwar durchaus Indizien bestehen, die für die Annahme der „Öffentlichkeit“ der Straße sprechen. Es steht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Einzelrichters fest bzw. es bestehen jedenfalls begründete Zweifel, dass die Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG bzw. die einer Widmung nach damaligem Recht erfüllt sind. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht, wie bereits ausgeführt, zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2017 – 1 MB 14/17 – berufen, soweit das Gericht hiernach – so der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Juni 2024 − habe ausreichen lassen, dass Überwiegendes dafürspreche, dass die fraglichen Flächen seit sehr langer Zeit öffentlich genutzt worden seien. Das Gericht habe damit die Vermutungsregel des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht nur bestätigt, sondern ausdrücklich bestärkt und angewendet. Es sei damit Sache der übrigen Verfahrensbeteiligten, nachzuweisen, dass die ... bei Inkrafttreten der Landesbauordnung nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen habe. Derartige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Auch im hiesigen Verfahren seien keine entsprechenden Beweisangebote unterbreitet worden. Diese Sichtweise teilt der Einzelrichter nicht. Die Ausführungen des Gerichts, soweit vorliegend relevant, beziehen sich zunächst auf § 57 Abs. 3 Satz 1 und nicht auf Satz 2 StrWG (juris Rn. 10). Darüber hinaus kann vorliegend schon nicht, wie ausgeführt, davon ausgegangen werden, dass hier „Überwiegendes“ für eine öffentliche Widmung nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG – oder nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG (dazu sogleich unter bb) – spricht. Diese Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beziehen sich zudem nur darauf, ob eine bestimmte Fläche zu einem Hafenvorplatz bzw. einem Weg, bei dem die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG – anders als hier – gegeben waren, gehörte und deshalb diese Fläche auch Teil einer öffentlichen Straße war. So heißt es in dem Beschluss (Hervorhebungen durch den Einzelrichter; juris Rn. 10): „Es spricht Überwiegendes dafür, dass die genannte, am historischen Hafen gelegene Fläche schon seit sehr langer Zeit zum Hafenvorplatz bzw. zum sogenannten Promenadenweg gehörte, für den die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG SH vorliegen. Damit war die Fläche Teil einer - kraft Gesetzes - öffentlichen Straße; der (erstinstanzlich festgestellte) Umstand, dass dafür keine Widmung (§ 6 StrWG SH) vorliegt, steht dem nicht entgegen, weil für Straßen und Plätze, die bereits vor 1962 - dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes - vorhanden waren, auf das frühere Recht abzustellen ist.“ Vorliegend geht es indes nicht darum, ob eine bestimmte Fläche zu einer Straße gehörte, die nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG als öffentlich gewidmet anzusehen ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob der hier in Rede stehende Bereich der ... selbst die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG erfüllt. Eine derartige eingehende Prüfung kann dem Beschluss allerdings ebenso wenig entnommen werden wie herabgesetzte Anforderungen bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Letzteres wäre im Übrigen nicht nur mit dem Wortlaut von § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG unvereinbar („gedient haben“), sondern würde auch unberücksichtigt lassen, dass mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges weitreichende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind und auch der in § 903 Satz 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (siehe in diesem Zusammenhang OVG Münster, Urteil vom 26. November 2003 − 11 A 251/01 −, Rn. 71). bb) Auch die Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG liegen zur Überzeugung des Einzelrichters nicht vor, da auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der hier maßgebliche Bereich der ... neben seiner Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat, wovon richtigerweise auch die Gründe im angegriffenen Beschluss des Beklagten vom 2. November 2020 und die im gerichtlichen Verfahren von dem Beklagten und der Beigeladenen erfolgten Ausführungen ausgehen, auf die Bezug genommen wird und die sich der Einzelrichter gleichfalls zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: (1) Vor dem Hintergrund, dass es auch bei § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG einzig auf die tatsächlichen Umstände, die bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes zum 1. Oktober 1962 vorlagen, ankommt (siehe dazu auch VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Oktober 2009 − 11 L 507/08 −, juris Rn. 9), erweist sich von vornherein als unerheblich, dass die ... auch dazu genutzt wurde, den ... zu erreichen. Dieser existierte zu diesem Zeitpunkt nämlich noch nicht, sondern entstand erst im Jahr 1964. Auch die Wohnbebauung wurde erst nach 1962 hergestellt. (2) Dass die ... über die Erschließung hinaus tatsächlich benutzt wurde, und zwar auch als Durchgangsstraße von der Straße ... in die ... für etwa (regelmäßigen) Fußgänger- und Radverkehr, mag zwar zutreffen. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG muss die öffentliche Nutzung bzw. das Dienen für den öffentlichen Verkehr über die Erschließungsfunktion hinaus jedoch nicht unerheblich gewesen sein. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn die Straße schon vor dem 1. Oktober 1962 eine zentrale Lage im Ort hatte und keine Sackgasse war (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 B 83/07 –, juris Rn. 22). Dagegen genügt es nicht, wenn die Straße vereinzelt als Verbindungsweg genutzt wurde (dazu Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 57 Rn. 12; siehe in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Rheinland-Pfalz zur Einfügung einer gesetzlichen Vermutung in das Landesstraßengesetz zur Arbeitserleichterung für die Behörden und Gerichte im Hinblick auf die Regelung des § 54 Satz 1 Landesstraßengesetz, Az.: WO 3/52-151, S. 29 f.). Gemessen daran kann unter den gegebenen Umständen die erforderliche Widmung des hier maßgeblichen Bereiches ... auch nicht vermutet werden. Gegen die Bewertung, die ... habe neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient, spricht hier zunächst, dass die ... auch über die Straße ... angefahren werden konnte. Zwar stellt(e) die ... die kürzere Verbindung zwischen der ... und der Straße ... dar, aber eben nur teilweise. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass die Straße ... zum hier maßgeblichen Zeitpunkt – seit 1887 − bereits ausgebaut war, nicht jedoch die ... , die ausweislich des Angebotes ... Maschinenbau A-Stadt GmbH vom 14. Juni 1963 erst noch ausgebaut werden sollte (und 1965/1966 auch wurde). Es erscheint daher hinreichend möglich bzw. Gegenteiliges steht zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass nicht die ... , sondern die Straße ... wegen ihrer Größe und Befahrbarkeit als Verbindungsachse und Durchgangsstraße diente, die ... wiederum letztlich nur – trotz des Fußgänger- und Radverkehrs − einem unerheblichen öffentlichen Verkehr diente und eher eine untergeordnete Rolle einnahm, zumal die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass selbst heutzutage – nach erfolgtem Ausbau der ... – die ... – jedenfalls überwiegend – über die Straße ... angefahren und keine bzw. kaum eine „Abkürzung“ über die (schmale) ... (mit am Straßenrand parkenden, die Fahrbahnbreite verengenden und den Verkehrsfluss einschränkende Autos) erfolgt. Da es nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht darauf ankommt, ob die ... neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr hätte dienen können oder möglicherweise diente, sondern diese Straße tatsächlich einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat, also auch als solcher tatsächlich genutzt wurde (siehe dazu auch Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 57 Rn. 12), wirkt sich die Unaufklärbarkeit bzw. wirken sich die hier gleichfalls bestehenden Zweifel ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. (3) Ob hier die gesetzliche Vermutung im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG auch widerlegt wäre, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen keiner Entscheidung. Davon dürfte jedoch auszugehen sein, da die ... nicht in der Unterhaltslast des Straßenbauträgers stand und nach dem notariell beurkundeten Angebot der ... Maschinenbau A-Stadt GmbH vom 14. Juni 1963 auch nicht stehen sollte (vgl. Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 57 Rn. 14 unter Bezugnahme auf VG Schleswig, Urteil vom 27. September 2016 – 3 A 63/16 −, juris Rn. 21). Zumindest nach der – nach außen manifestierten − Absicht der Beteiligten besaß daher die ... nachweislich nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. c) Ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ (siehe dazu Eßing/Meeder, Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straßen und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, August 2004, S. 205 ) kommt nach der zum 31. Oktober 2003 erfolgten Einführung der widerlegbaren Vermutung in § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber hat damit einhergehend nämlich die Figur der „unvordenklichen Verjährung“ (abschließend) normiert (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. September 2016 − 3 A 63/16 −, juris Rn. 20; Eßing/Meeder, Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straßen und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, August 2004, S. 205 ; Sauthoff, Straßen und Wege in Norddeutschland, in: NordÖR 2019, S. 313 ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin, die Eigentümerin der Flurstücke ... , ... , ... und ... der Flur ... in A-Stadt, Gemarkung ... , Blatt ... , mit einer Gesamtgröße von 1.666 m² ist, begehrt den Erwerb der Flurstücke ... , ... und ... durch die Beigeladene im Zuge eines Enteignungsverfahrens, nachdem ihr Antrag, der Beigeladenen das Eigentumsrecht an den Flurstücken zuzuweisen, hinsichtlich der Flurstücke ... , ... und ... durch den Beklagten abgelehnt wurde. Bei vorgenannten streitgegenständlichen Flurstücken handelt es sich um den Großteil der ... in A-Stadt, und zwar um den (südlichen) Teil der ... von der ... bis zur Straße ... . Zur Veranschaulichung dienen nachfolgende Lage-/Stadtplanauszüge: Skizze Die ... wurde bereits 1890 angelegt, blieb bis in die 1920er Jahre ein Fußweg und war an der Straße ... durch eine Schranke für den Fahrverkehr versperrt. Die ... wird nach der Eingemeindung von ... (und ... ) nach A-Stadt im Jahre 1922 erstmals 1923 bei der Beigeladenen aufgeführt und verläuft seit 1925 von der Straße ... an. Sie verläuft zudem in ihrer heutigen Trasse seit 1936 von der ... bis zum Straße ... , wird heutzutage allerdings von der ... durchkreuzt, unterbrochen und (für den Kfz-Verkehr) abgesperrt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) am 1. Oktober 1962 bestand die ... (nur) in einfacher Ausführung. Diese wurde durch die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt hergestellt. Es wurden allerdings Ausbesserungsarbeiten durchgeführt, die jedoch nicht vom Tiefbauamt in Auftrag gegeben wurden und – so der Vortrag der Beigeladenen − auf einem Irrtum eines Mitarbeiters der Beigeladenen beruhten. Ob die Beigeladene in der ... vor dem 1. Oktober 1962 dauerhaft Verkehrszeichen aufgestellt hat, steht nicht fest. Der Beklagte und die Beigeladene vertreten jedoch die Auffassung, dass zu dieser Zeit keine Verkehrszeichen vorhanden gewesen seien bzw. es jedenfalls im Hinblick auf den damaligen Zustand der Straße unwahrscheinlich sei. Die ... dient(e) der Erschließung der an ihr liegenden Grundstücke. Sie diente zudem nach dem klägerischen Vortrag – auch am 30. September 1962 – als (maßgebliche) Verbindung zwischen der „... “, einer Siedlung der Arbeiter der früheren Torpedowerkstätten in ... , und den Werft- und sonstigen Industrieanlagen unmittelbar an der Förde und wird bzw. ist jedenfalls als Durchgangsstraße von der Straße ... in die ... für Fußgänger- und Radverkehr genutzt worden. Aufgrund der zumindest überwiegenden Absperrung der ... erfolgt dagegen kein Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr in die nördlich gelegenen Wohngebiete (mehr). Seinerzeit sei die ... hingegen nicht von der ... für den Kraftfahrzeugverkehr unterbrochen worden. Die – hier maßgeblichen − Flurstücke der ... , die sich südlich der ... befinden, werden in Karten und Unterlagen der Beigeladenen als Privatstraße ausgewiesen, ebenso das Abwassersystem. Die Entwässerung in diesem Bereich erfolgte in der Vergangenheit und erfolgt auch heute noch über − sich im schlechten Zustand befindliche − Leitungen bzw. ein – nicht mehr zeitgemäßes − Mischsystem, bei dem Regen- und Schmutzwasser gemeinsam entsorgt wird. Der südliche Bereich wurde – im Gegensatz zum nördlichen und im Eigentum der Beigeladenen stehenden Bereich der ... (von der ... bis zur ... ), der am 30. August 1983 gewidmet wurde − (bisher) nicht förmlich gewidmet. Die parallel zur ... verlaufende Straße ... erhielt am 14. März 1929 ihren Namen, wurde bereits 1875 angelegt und 1887 als Straße ausgebaut. Am 14. Juni 1963 unterbreitete die ... Maschinenbau A-Stadt GmbH, die damalige Eigentümerin der hier betroffenen Flurstücke, der Beigeladenen ein notariell beurkundetes Angebot (Bl. 48 ff. d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte A). Dieses Angebot beinhaltete gemäß § 1 den Ausbau sowie die Unterhaltung der ... und die Bebauung des – förmlich gewidmeten − ... zum Zwecke der dort beabsichtigten Erschließung eines 150 Wohnungseinheiten umfassenden Baugebietes. § 6 des Angebotes enthält die Verpflichtung der Gesellschaft, die darin bezeichneten Flächen unentgeltlich, pfand-, lasten- und nutzungsfrei der Beigeladenen zu übereignen, wenn alle auf dem Baugelände vorgesehenen Wohnungsbauten und sonstige Gebäude (z.B. für gewerbliche Nutzung) bezugsfertig hergestellt wurden. Zugleich heißt es darin, dass die Gesellschaft für die Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der Straßen bis zur Übernahme durch die Beigeladene Sorge zu tragen hat. Die Beigeladene nahm das Angebot ... Maschinenbau A-Stadt GmbH vom 14. Juni 1963 nach notarieller Beurkundung am 19. August 1963 an. In der Urkunde heißt es: „Namens der Stadt A-Stadt nehme ich hiermit das beurkundete Angebot der ... (…) bet. den Ausbau der Erschließungsstraßen für das Baugebiet in ... westlich der ... – zwischen ... und der Industriebahn zur ... – an.“ Auf der Grundlage des erfolgten Vertragsschlusses wurde die ... in der Folgezeit in den Jahren 1965/1966 ausgebaut. Auch entstand im Jahr 1964 der ... sowie – jedenfalls erst nach dem Jahr 1962 – die dazugehörige Wohnbebauung. Der ... , bei dem es sich um eine Sackgasse handelt, geht westlich von der ... ab und verfügt über keine direkte Straßenverbindung zu einer anderen Straße bzw. wird über keine andere Straße kfz-mäßig erschlossen. Es führt lediglich ein – erst später angelegter und auch erst 1964 benannter – Fußweg von der Straße ... zum ... . Zu der in § 6 des Angebotes vorgesehenen Übereignung der ... kam es indes – aus unbekannten Gründen – nicht. Im Jahre 2019 wurde auf der Straße ... von der Landeshauptstadt Kiel als Trägerin der Straßenbaulast bzw. der Beigeladenen eine Asphaltdeckenerneuerung vorgenommen. Diese Erneuerungsarbeiten umfassten auch das Flurstück ... , das sich in der Einmündung der ... zur Straße ... befindet. Der Beklagte ging deshalb von einem konkludenten oder stillschweigend erfolgten Widmungsakt zu einer öffentlichen Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6, 18 StrWG aus und gab dem Antrag der Klägerin, die mit Schreiben vom 7. März 2019 die Durchführung des Enteignungsverfahrens nach § 18 Abs. 3 StrWG beantragte, nachdem zuvor keine Einigung über den Erwerb der Eigentumsrechte an den Flurstücken zustande kam, mit Beschluss vom 2. November 2020 teilweise statt. Er stellte fest, dass das im Grundbuch von A-Stadt eingetragene Flurstück ... , Gemarkung ... , Blatt ... , enteignet und neue Eigentümerin die Beigeladene wird. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Flurstücke ... , ... , ... vertritt der Beklagte in dem angegriffenen Beschluss vom 2. November 2020 dagegen die Auffassung, dass es sich um keine durch Widmung erfolgte öffentliche Straße nach § 6 StrWG handele. Auch liege keine vorhandene öffentliche Straße im Sinne von § 57 Abs. 3 StrWG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Beschluss des Beklagten vom 2. November 2020 Bezug genommen (Bl. 164 ff. d. Verwaltungsvorgangs, Beiakte A). Die Klägerin hat am 1. Dezember 2020 Klage erhoben, die jedenfalls nach den Angaben im Rubrum gegen die Beigeladene gerichtet wurde, sich nach ihrem im gerichtlichen Verfahren erfolgtem ergänzenden Vortrag jedoch von Anfang an gegen den Beklagten richten sollte. Dies ergäbe sich aus einer Auslegung der Klageschrift bzw. des Klageantrages, der den Bescheid des Beklagten ausdrücklich nenne. Jedenfalls liege eine sachdienliche und damit auch zulässige (subjektive) Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO vor. Zur inhaltlichen Begründung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die ... sei eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 StrWG. Diese sei konkludent gewidmet worden. Die ... stelle die einzige Erschließungsstraße des ... dar. Diese sei durch die Beigeladene als öffentliche Straße gewidmet worden. In der Vergangenheit seien auch Baugenehmigungen für Bauvorhaben mit insgesamt 150 Wohneinheiten im ... erteilt worden. Eine Baugenehmigung setze jedoch eine öffentliche Erschließungssicherung voraus. Hätte die Beigeladene die ... nicht als öffentliche Straße angesehen, seien diese Baugenehmigungen rechtswidrig, da eine öffentliche Erschließungssicherung fehle. Vorgenannte Erwägungen würden auch durch die im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Bauunterlagen der Beigeladenen belegt. Hiernach sei den Bauherrn für Baumaßnahmen in der ... Pflichten zur Verkehrssicherung für die Zeit während der Bauphase auferlegt worden. Dazu habe einerseits das Aufstellen eines Bauzauns, andererseits die Anordnung, dass öffentlicher Grund nicht ohne besondere Genehmigung beansprucht werden dürfe, gehört. Dem Bauherrn sei auch die Pflicht auferlegt worden, den Bürgersteig und die Fahrbahn nach Beendigung der Bauphase entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen zur Gestaltung in öffentlichen Straßen wiederherzustellen. Aus den Auflagen könne einerseits abgeleitet werden, dass die Behörde Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflichten bezüglich der ... wahrgenommen habe. Andererseits belege die Anordnung über die Sondergenehmigung sowie die Auferlegung einer Instandsetzungspflicht, dass die ... als eine öffentliche Straße angesehen bzw. die Straßenbaulast bei der Stadt gesehen worden sei. Die Beigeladene habe zudem auf das regelmäßige Verkehrsbedürfnis in der ... reagiert und Verkehrsschilder (Halteverbotsschilder, Tempo-30 Zonen Schilder) zur Regulierung des Verkehrs aufgestellt. Würde sie nicht selbst davon ausgehen, dass es sich bei der ... um eine öffentliche Straße handele und dass sie Träger der Straßenbaulast sei, hätte sie dies nicht getan (vgl. § 10 Abs. 1 StrWG). Auch habe die Beigeladene die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht, Straßenreinigung) wahrgenommen. Ungeachtet dessen spreche für die Öffentlichkeit der ... auch die Vermutung des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG. Hiernach gölten Straßen, Wege und Plätze, die bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaßen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da diese ... bereits 1962 einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient habe. Auf einen Durchgangsverkehr bzw. eine Verkehrsart komme es nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG („einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr“) nicht an. Auch ein solcher habe zudem in erheblichem Maße stattgefunden. Ein Schwerpunkt der Nutzung der gesamten ... als Durchgangsstraße von der Straße ... in die ... sei durchgehend der Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewesen. Der subjektive Horizont der Beigeladenen bei Abschluss des Vertrages mit der ... Maschinenbau A-Stadt GmbH und der darin vorgesehenen Übereignungspflicht habe nur derjenige sein können, dass sie mit Fertigstellung und Beginn der Nutzung der Wohnungen Eigentümerin der Erschließungseinrichtungen einschließlich des ... werden würde. Nur so habe die Beigeladene die Baugenehmigungen überhaupt erteilen können, da hierdurch (durch die Eigentumsübertragung) die öffentliche Erschließung gesichert gewesen sei. Ohne diesen Vertrag habe also die Baugenehmigung mangels Erschließungssicherung überhaupt nicht erteilt werden dürfen. In Anbetracht des Erschließungsvertrags habe die Beigeladene also von einer Sicherung der öffentlichen Erschließung ausgehen können. Exakt in diesem Abschluss des Erschließungsvertrags liege also die konkludente Widmung der ... . In den Folgejahren seien auch weitere Vorhaben in der ... von der Beigeladenen genehmigt worden. Die Beigeladene sei hier jeweils von einer Sicherung der öffentlichen Erschließung ausgegangen, ohne gesonderte Baulasten oder Ähnliches zu verlangen. Jedenfalls genüge, dass Überwiegendes dafürspreche, dass die fraglichen Flächen seit sehr langer Zeit öffentlich genutzt worden seien (Bezugnahme auf OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2017 – 1 MB 14/17 −, juris). 1962 sei der Bebauungsplan Am ... in Kraft getreten. Der ... münde in die ... und werde von dieser ausschließlich erschlossen. Die ... stelle für den ... die einzige Verbindung für den Fahrzeugverkehr zum ... her. Die öffentliche Erschließungssicherung sei seinerzeit von der Beigeladenen unproblematisch angenommen worden, ansonsten hätte der Bebauungsplan für den ... nicht in Kraft treten können. Die Klägerin sei stets mit der öffentlichen Nutzung bzw. der konkludenten Widmung einverstanden gewesen. Auch ihre Rechtsvorgängerin habe stets der Inanspruchnahme ihres Grundstücks zugestimmt. Die Eigenschaft als Privatstraße sei nie hervorgehoben worden. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beschluss des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 2. November 2020 insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Enteignung der Flurstücke ... , ... und ... der Flur ... in A-Stadt, Gemarkung ... , Blatt ... abgelehnt wurde, die im Grundbuch von A-Stadt eingetragenen Flurstücke ... , ... und ... der Flur ... , Gemarkung ... , Blatt ... zu enteignen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die Klägerin die Klage ausschließlich gegen die Beigeladene habe richten wollen. Die Klägerin habe in der Klageschrift eindeutig nicht das Ministerium als Beklagten angegeben, sondern die Beigeladene. Diese sei sowohl im Rubrum als auch in der Begründung mehrfach als Beklagte bezeichnet, während das Ministerium als Enteignungsbehörde lediglich im Antrag zu 1. und in der Klagebegründung knapp als die Behörde genannt werde, die die angegriffene, das Begehren der Klägerin teilweise ablehnende Entscheidung getroffen habe. Insofern komme keine Auslegung in Betracht, die zu einer bloßen Rubrumskorrektur führen könne. Die Voraussetzungen für eine subjektive Klageänderung in Form eines Beklagtenwechsels lägen nicht vor. Der Klageänderung werde widersprochen. Diese sei auch nicht sachdienlich. Zwar biete sie die Möglichkeit, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Zu einer endgültigen Bereinigung des Streitstoffs komme es jedoch auch ohne einen Beklagtenwechsel, da die erhobene Klage gegen die Beigeladene ebenso offensichtlich abzuweisen sei wie eine neue Klage gegen den Beklagten, weil sie wegen des Ablaufs der Klagefrist unzulässig und der Beschluss der Enteignungsbehörde vom 2. November 2020 somit bestandskräftig wäre. Eine rechts- und bestandskräftige Erledigung des Streitgegenstands könne mithin auch ohne Klageänderung erreicht werden. Daher komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, dass die Sache ohne Klageänderung zum derzeitigen Zeitpunkt abschließend entscheidungsreif sei, während die endgültige Erledigung der Sache mit einer Klageänderung erheblich verzögert werden würde. Denn würde das Gericht die Klage nach Zulassung der Klageänderung für zulässig und begründet erachten, wäre für eine abschließende Bereinigung des Streitstoffs neben einer Entscheidung über die Enteignung als solche nicht zuletzt auch eine solche über die Höhe der Entschädigung erforderlich. Es seien dann weitere Ermittlungen und Feststellungen zur Berechnung der Entschädigungshöhe erforderlich. Diese hätten nicht zuletzt angesichts der in Rechnung zu stellenden Sanierungs- und Instandhaltungskosten der verfahrensgegenständlichen Flurstücke voraussichtlich einigen Umfang und erhebliches Potenzial für weitere Rechtsstreitigkeiten. Die Klage sei aber auch unbegründet. Eine förmliche Widmung sei niemals erfolgt. Auch die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG seien nicht gegeben. Für die Annahme einer Widmung nach früherem Recht seien diejenigen Vorschriften des Wegerechts maßgeblich, unter deren Herrschaft der Weg angelegt oder die Öffentlichkeit begründet sein sollte. Dabei sei die seinerzeitige Rechtspraxis zu berücksichtigen. Nach dem hier maßgeblichen früheren preußischen Wegerecht und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hätte es einer ausdrücklichen oder konkludenten Widmung durch den damaligen Eigentümer, den Wegebaupflichtigen und der Wegepolizei bedurft (Bezugnahme auf VG Schleswig, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 B 83/07 −, juris Rn. 22). Die Benutzung der Straße müsse daher jedenfalls unter Umständen erfolgt sein, die auf die stillschweigende Bestimmung für den öffentlichen Verkehr seitens aller Beteiligten schließen ließen. Zudem müsste tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattgefunden haben. Eine bloß faktische, von einem solchen Einverständnis nicht gedeckte Nutzung genüge insoweit nicht (Bezugnahme auf VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 196/08 −, juris Rn. 24). Davon sei hier nicht auszugehen. Zum 1. Oktober 1962 hätten der ... und die Wohnbebauung noch nicht existiert. Erst 1964 sei der Weg angelegt und benannt worden. Auch die Wohnbebauung sei erst nach dem Jahr 1962 erfolgt. Die ... habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes lediglich der Erschließung der an ihr liegenden Grundstücke gedient. Hierfür spreche auch, dass sie schon immer im Eigentum derjenigen gestanden habe, denen die an die ... liegenden Grundstücke gehörten. Da sie parallel zu der Straße ... verlaufe, habe auch niemals die Notwendigkeit oder das Bedürfnis bestanden, die ... für einen öffentlichen Verkehr herzustellen. Die Straße ... und nicht die ... habe als Verbindungsachse gedient. Auch die Eigentümerin der ... (sowie die Beigeladene) hätten im Jahr 1963 die ... als Erschließungsstraße angesehen. Das notariell beurkundete Vertragsangebot der ... Maschinenbau A-Stadt GmbH bestätige die Erwägungen, dass es sich im Jahr 1962 bei der ... vorwiegend um eine Erschließungsstraße gehandelt habe. Es wäre fernliegend anzunehmen, dass die ... am 1. Oktober 1962 noch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient habe und etwa acht Monate später, bei notarieller Beurkundung des Vertragsangebotes, lediglich die Funktion einer – von den Beteiligten verschriftlichten – Erschließungsstraße gehabt habe. Daher gölten die in dem Vertrag festgehaltenen Tatsachen auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt. Damit seien die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, der neben der Erschließungsfunktion auch das Dienen der Straße für einen nicht unerheblichen Verkehr verlange, nicht erfüllt. Selbst wenn die Straße neben den Anliegern noch von anderen Radfahrern oder Fußgängern genutzt worden wäre, überwiege hier eindeutig der Erschließungscharakter der Straße. Dieses Überwiegen genüge, um von einer Erschließungsstraße im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG auszugehen (Bezugnahme auf Hoefer, in: Kommentar zum StrWG, § 57 Rn. 2 mit Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 K N 2/09 −, NordÖR 2011, S. 174 ). Gegen die Annahme, dass es sich um eine öffentliche Straße handele, spreche zudem, dass die ... nicht von der Beigeladenen errichtet, ausgebaut oder unterhalten worden sei. Soweit Mitarbeiter der Beigeladenen Ausbesserungsarbeiten durchgeführt hätten, seien diese nicht vom Tiefbauamt als potentielle Trägerin der Straßenbaulast in Auftrag gegeben worden. Insofern sei davon auszugehen, dass die Ausbesserungsarbeiten auf einem Irrtum eines Mitarbeiters der Beigeladenen beruhten. Die ... sei 1962 auch noch nicht ausgebaut gewesen, sondern erst in den Jahren 1965/1966. Auch hätten dort noch keine Verkehrsschilder gestanden. Damit habe auch nicht das äußere Erscheinungsbild für eine öffentliche Straße gesprochen. Die Ausweisung des Bürger- und Ordnungsamtes im Bescheid vom 6. September 2010 beruhe offensichtlich auf einem Irrtum. Die Beigeladene habe immer deutlich gemacht, dass das Tiefbauamt der Beigeladenen stets die Auffassung vertreten habe, dass es sich bei der ... um eine Privatstraße handele. Von einer konkludenten Widmung der ... könne auch nicht deshalb ausgegangen werden, da der ... gewidmet worden sei. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Nachbarstraße gewidmet werde, könne nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere anliegende Straßen nun konkludent gewidmet worden seien. Dies würde anderenfalls dazu führen, dass sämtliche Straßen auf dem Gebiet der Beigeladenen entweder förmlich oder konkludent gewidmet seien, da jede (auch private) Straße in irgendeinem Zusammenhang zu einer öffentlichen Straße stehe. Auch sprächen die bisherigen Ausführungen der Beigeladenen gegen eine konkludente Widmung, denn diese habe die ... nie als öffentliche Straße behandelt oder angesehen. Auch die Entwässerungsleitungen seien nach wie vor privater Natur und auch damals schon als Privatkanal bezeichnet (vgl. Beiakten B und F). Auch dem in der Klagebegründung erneut bemühten Umstand, dass die Beigeladene den in der ... stattfindenden Verkehr derzeit und in der jüngeren Vergangenheit mit Verkehrszeichen regele bzw. geregelt habe, lasse sich eine konkludente Widmung nicht entnehmen. Die Klägerin vermenge insoweit unzulässig Straßen- und Wegerecht mit Straßenverkehrsrecht. Wie bereits in dem angegriffenen Beschluss dargelegt worden sei, komme straßenverkehrsrechtlichen Regelungen durch die Stadt keine straßen- und wegerechtliche Bedeutung zu. Denn die Straßenverkehrsbehörde sei zur Regelung des Straßenverkehrs auch auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, aber tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen berechtigt und verpflichtet (Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom 7. März 1989 − 2 UE 1974/85 −, juris Rn. 28 ff.). Es verbiete sich daher, aus ihrem straßenverkehrsrechtlichem Tätigwerden Schlüsse auf eine straßen- und wegerechtliche Widmung zu ziehen. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung schließlich nochmals vorbringe, die ... sei bereits vor dem 1. Oktober 1962 eine maßgebliche Verbindungs- und Durchgangsstraße gewesen und damit die Vermutung der Öffentlichkeit nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG begründen wolle, hätten entsprechende Feststellungen von der Enteignungsbehörde nicht getroffen werden können. Wie in dem angegriffenen Beschluss ausführlich unter Würdigung der vorgetragenen und heute noch bekannten Tatsachen dargelegt, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die ... neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke nicht nur unerheblich dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Selbst wenn man zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, sei die Vermutung der Öffentlichkeit der ... jedenfalls nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG widerlegt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist ebenso wie der Beklagte der Auffassung, dass die Klageänderung unzulässig ist und hat dieser ebenfalls widersprochen. Zudem trägt sie vor: Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG seien bereits deshalb zu verneinen, da auch vor dem 1. Oktober 1962 eine Widmung für die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erforderlich gewesen sei. Da die ... aber unstreitig nie förmlich gewidmet worden sei und zudem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass eine konkludente Widmung bis zum Jahr 1962 erfolgt sei (hiergegen spreche bereits der zwischen der Beigeladenen und der ... Maschinenbau A-Stadt GmbH im Jahr 1963 geschlossene Vertrag, der die ... als Erschließungsstraße und unbestritten die ... Maschinenbau A-Stadt GmbH als Eigentümerin bezeichne), sei ein Fall des § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG ausgeschlossen. Damit bleibe lediglich die Möglichkeit der wiederlegbaren Vermutung des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG für eine öffentliche Straße, wenn die Straße bei Inkrafttreten (also am 1. Oktober 1962) neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient habe. Die ... habe bereits im Jahr 1962 bestanden, sei 1923 erstmals aufgeführt worden und verlaufe seit 1925 von der Straße ... an. Seit 1936 habe sie den heutigen Verlauf und verbinde den ... mit der ... . Es handele sich um eine „Straße in der sog. ‚... ‘, einer Siedlung der Arbeiter der Torpedowerkstätten in ... .“ Zu der als Weg um die ehemalige Laboratoriumsredoute vom ... bis zur Straße ... um 1890 angelegten Straße habe ursprünglich auch die ... gehört. Ihr Name gehe vermutlich auf die Richtungsbezeichnung zurück, da sie auf die Häuser der Arbeiterkolonie ... Höhe zugeführt habe. Bis in die 1920er Jahre sei die ... ein Fußweg geblieben und am ... für den Fahrverkehr durch eine Schranke gesperrt gewesen. Der von der Klägerin angeführte ... , der zu einer Eigenschaft der ... als öffentliche Straße führen solle, habe demgegenüber im Jahr 1962 noch nicht existiert. Das Straßenlexikon zeige, dass der ... erst im Jahr 1964 entstanden sei. Somit spiele er im Jahr 1962 noch keine Rolle für die Frage, ob die ... als öffentliche Straße anzusehen sei. Auch die Wohnbebauung am ... sei erst nach dem Jahr 1962 erfolgt. Gegen die Annahme, dass die ... einen über die Erschließungsfunktion hinausgehenden Zweck für den öffentlichen Verkehr erfüllt habe, spreche auch, dass sie parallel zu der öffentlichen Straße ... verlaufe. Es bestehe und habe somit für einen nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG keine Notwendigkeit bestanden, die ... zu verwenden. Die Straße ... bestehe bereits seit dem Jahr 1875, damit auch im Jahr 1962. Die Klägerin behaupte, dass die Beigeladene die ... seit dem Jahr 1922 als öffentliche Straße behandelt habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Die Beigeladene habe diese Straße nie als öffentliche Straße angesehen. Dies zeige sich bereits daran, dass sie stets als private Straße in den städtischen Karten aufgeführt werde und worden sei. Selbiges gelte für die in dem Straßengrund gelegenen Entwässerungsanlagen. Allein die Tatsache, dass sie überhaupt in den Karten oder dem Straßenlexikon dargestellt werde, führe nicht dazu, dass sie als öffentliche Straße gelte. Denn alle Straßen (gleichgültig ob privater oder öffentlicher Natur) im A-Stadter Stadtgebiet würden selbstverständlich in städtischen Karten dargestellt, dies hätten Straßenkarten an sich. Die Straßen enthielten aber eine Kennzeichnung, ob es sich um Privatstraßen oder öffentliche Straßen handele. Gegen eine eventuell nach dem Jahr 1962 vorgenommene konkludente Widmung spreche auch, dass die Beigeladene im August 1983 den oberen Teil der ... (von der ... bis zur ... ) förmlich gewidmet habe. Auch dieser Teil sei von der Beigeladenen nicht als bereits konkludent gewidmet angesehen worden und habe somit einer späteren förmlichen Widmung bedurft. Hätte die Beigeladene die ... – wie die Klägerin behauptet – als öffentliche Straße angesehen, hätte sie sogleich die gesamte ... förmlich gewidmet. Auch sei zu berücksichtigen, dass die ... auch nicht von der Beigeladenen errichtet, ausgebaut oder unterhalten worden sei. Selbiges gelte auch für die im Straßengrund gelegenen Entwässerungsanlagen. Die ... sei im Jahr 1963 (und damit auch im hier relevanten Zeitpunkt am 1. Oktober 1962) noch nicht einmal ausgebaut gewesen. Dies spreche ebenfalls dafür, dass sie eine sehr untergeordnete Rolle im Straßenverkehr eingenommen habe. Auch in der jüngeren Vergangenheit sei daher keine konkludente Widmung der ... erfolgt. Nach wie vor sehe die Beigeladene die ... als private Straße an. Es würden keine Sanierungsarbeiten an der Straße vorgenommen und die Straße wird weiterhin als private Straße in den Stadtkarten aufgeführt. Auch aufgrund des schlechten Zustandes der Straße und der Entwässerungsanlagen habe die Beigeladene kein Interesse daran, die ... zu übernehmen. Eine solche Übernahme würde zu einem Sanierungsaufwand vermutlich im siebenstelligen Bereich führen und somit erhebliche Kosten für die Beigeladene und damit für den Steuerzahler verursachen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtakte (einschließlich der vorgelegten Unterlagen und Anlagen) sowie den Verwaltungsvorgang bzw. die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.