Urteil
A 13 K 1357/16
VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0122.A13K1357.16.00
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Leitsätze
1. Eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer in seiner Person internationalen Schutz oder eine diesbezügliche vollständige Gleichstellung gewährt hat oder zusichert, dass der Ausländer einen solchen Status nach seiner Überstellung unverzüglich und unkonditional erhalten wird.(Rn.19)
2. Dies ist ausgeschlossen, wenn der andere Mitgliedstaat mangels Kenntnis über die Existenz des Ausländers im Einzelfall darüber noch nicht entscheiden konnte.(Rn.17)
3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann mangels Regelungslücke nicht analog auf die Situation von Kindern angewandt werden, die sich mit ihren in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten.(Rn.22)
4. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist es möglich, durch die Einholung entsprechender Auskünfte und Zusicherungen die Voraussetzungen für einen Drittstaatenbescheid zu schaffen oder alternativ, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer in seiner Person internationalen Schutz oder eine diesbezügliche vollständige Gleichstellung gewährt hat oder zusichert, dass der Ausländer einen solchen Status nach seiner Überstellung unverzüglich und unkonditional erhalten wird.(Rn.19) 2. Dies ist ausgeschlossen, wenn der andere Mitgliedstaat mangels Kenntnis über die Existenz des Ausländers im Einzelfall darüber noch nicht entscheiden konnte.(Rn.17) 3. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann mangels Regelungslücke nicht analog auf die Situation von Kindern angewandt werden, die sich mit ihren in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten.(Rn.22) 4. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist es möglich, durch die Einholung entsprechender Auskünfte und Zusicherungen die Voraussetzungen für einen Drittstaatenbescheid zu schaffen oder alternativ, die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen.(Rn.22) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1.1 Wird wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begehrt (dazu sogleich), ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 f. und vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2016 – 8 LB 184/15 –, juris, Rn. 24). Denn bereits die isolierte Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt zur weiteren Prüfung des Antrags des Klägers durch das Bundesamt und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Damit würde das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. 1.2 Vorliegend führt die Auslegung des angegriffenen Bescheids zu dem Ergebnis, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt hat. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung erst durch die Neufassung des Asylgesetzes vom 31.07.2016 seit dem 06.08.2016 gültig ist. Denn nach § 77 Abs. 1 S. 1 2. HS AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Zwar bringt das Bundesamt in der Begründung des Bescheids an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass es möglicherweise davon ausgeht, dass über den Asylantrag des Klägers inhaltlich noch nicht, auch nicht in Bulgarien, entschieden wurde. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid zu Asylanträgen und Asylverfahren von Kindern, deren Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, und den Bezugnahmen auf die Dublin-VO, die Qualifikationsrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie. Diese Ausführungen und Referenzen wären in Drittstaatenbescheiden nicht einschlägig. Gleichwohl hat das Bundesamt die für Drittstaatenbescheide, d.h. für Ablehnungen von Asylanträgen als unzulässig auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, übliche Tenorierung gewählt und weiter ausgeführt, dass die Kindseltern einen Bescheid gleichen Inhalts erhielten. Deren Bescheid basiert zweifelsfrei auf einer Ablehnung aufgrund eines Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat. Darüber hinaus argumentiert das Bundesamt damit, dass die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syrien unzulässig sei, weil und soweit der Antragsteller bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Unter Ziffer 2 der Begründung des angegriffenen Bescheids heißt es schließlich explizit, die Unzulässigkeit des Asylantrags (des Klägers) ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat. 2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 11.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 2.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 S. 1 2. HS AsylG) nicht vor. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass Bulgarien dem Kläger den von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorausgesetzten internationalen Schutz gewährt hat. Der Wortlaut der Norm verdeutlicht, dass der Schutz bereits gewährt worden sein muss (so u.a. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2018 – RN 14 K 17.33302 –, juris, Rn. 26 m.w.N.). Angesichts der differenzierten abweichenden Formulierungen in anderen Fallgruppen des § 29 Abs. 1 AsylG ist es nach systematischer Auslegung nicht ausreichend, dass das Bundesamt die Aufnahmebereitschaft und spätere Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat lediglich prognostiziert. Ein „Grundsatz der Familieneinheit“ ist dem geltenden europäischen und bulgarischen Asylrecht jedenfalls in der Form fremd, dass sich der Schutzstatus der Eltern zwingend und automatisch auf deren minderjährige Kinder erstreckt. Vielmehr sieht Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) vor, dass Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen haben, wie sie ihren anerkannten schutzberechtigte Familienangehörigen zustehen. Daran anknüpfend regeln die Art. 8 Abs. 9, Art. 9 Abs. 6 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes vom 01.02.2002 (Law on Asylum and Refugees, LAR [https://www.refworld.org/pdfid/47f1faca2.pdf (21.01.2019)]), dass Familienangehörigen von anerkannten Schutzberechtigten, zu denen minderjährige Abkömmlinge zählen (vgl. Art. 1 Nr. 3 LAR), auch als Flüchtlinge anerkannt werden oder ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, wenn dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das setzt wiederum eine entsprechende Prüfung und Entscheidung der zuständigen bulgarischen Behörden voraus. Die Beklagte hat weder Erkundigungen eingeholt noch Nachweise erbracht, dass der Kläger anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien ist oder dies im Falle seiner Rückführung unverzüglich und unkonditional werden wird. Wie der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zutreffend vortragen lässt, ist bereits nicht ersichtlich, dass Bulgarien von seiner Person überhaupt Kenntnis hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bulgarischen Behörden den Schutzstatus des Klägers geprüft oder sich dazu geäußert haben. Eine darüberhinausgehende analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet aus, weil die Vorschrift mangels planwidriger Regelungslücke nicht in diesem Sinne analogiefähig ist (entsprechend VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2018 – RN 14 K 17.33302 –, juris, Rn. 28; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 20 und VG Köln, Urteil vom 31.07.2018 – 14 K 4762/18.A –, juris, Rn. 26-28; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. 03.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 9-12). Denn zum einen haben es die Mitgliedstaaten in der Hand, inwiefern sie auch Familienangehörigen von Personen, denen sie Schutz gewährt haben, Schutz gewähren. Sie können damit selbst die Voraussetzungen für einen sog. Drittstaatenbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (bzw. auf unionsrechtlicher Ebene: Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU [Asylverfahrensrichtlinie]) schaffen. Komplementär können sie sich bei anderen Staaten vergewissern, ob Antragstellern dort bereits Schutz gewährt wurde. Zum anderen verhindert in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat einem Familienangehörigen eines dort anerkannten Schutzberechtigten ausnahmsweise keinen Schutz gewährt, das Dublin-Regime die unerwünschte Situation eines „refugee in orbit“, für dessen Asylantrag kein Mitgliedstaat zuständig wäre, bereits nach Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin-III-VO und jedenfalls nach Art. 17 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO. Zögen die anerkannten schutzberechtigten Familienangehörigen das Asylverfahren eines Antragstellers über eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unter – ebenso zweifelhafter – Heranziehung des Art 20 Abs. 3 Dublin-III-VO unweigerlich in den Staat, in dem sie anerkannt wurden, widerspräche dies explizit der in Art. 9 Dublin-III-VO getroffenen Regelung, derartige Familienzusammenführungen nur auf deren schriftlich kundgetanem Wunsch hin durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Beklagten, zu erwirken, dass durch eine entsprechende individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden feststeht, dass der Kläger einen Schutzstatus hat oder im Falle der Rückführung unverzüglich und unkonditional erhalten wird. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht darauf hin, dass es darüber hinaus einer individuellen Zusicherung der bulgarischen Behörden Bedürfte, dass der Kläger und seine Eltern Unterkunft und Versorgung erhalten und den besonderen Bedürfnissen des Klägers Rechnung getragen wird, bis er das schulfähige Alter erreicht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil v. 30.10.2018 – A 13 K 4938/18 –, den Beteiligten bekannt gemacht). Selbst wenn die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung als eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG i.V.m. der Dublin-III-VO) aufzufassen ist, wäre sie rechtswidrig. Denn die Beklagte hat es versäumt, ein fristgemäßes Aufnahmegesuch an Bulgarien zu richten. Sie wäre in der Folge des Art. 21 Abs. 1 UA 3 und 1 Dublin-III-VO selbst für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden. Im Ergebnis kann damit dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit Bulgariens auf Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO gestützt werden könnte (nachvollziehbar ablehnend VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 – 12 K 16165/17.A –, juris, Rn. 32-35 m.w.N.; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. 03.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 9-12). 2.2 Damit ist die Klage auch in den Anträgen gegen die in den Ziffern 2 und 3 getroffenen Anordnungen begründet, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Eine Abschiebungsandrohung setzt nach § 35 AsylG bei Unzulässigkeit des Asylantrags voraus, dass tatsächlich ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt (BeckOK/Pietzsch Ausländerrecht, 20. Ed., 1.8.2018, § 35 AsylG Rn. 3). Daran fehlt es hier. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt wiederum die rechtliche Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 3. Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens waren der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er wurde am 02.06.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Vor seiner Geburt waren seine Eltern, ebenfalls syrische Staatsangehörige, von Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatten sie dort Asylanträge gestellt. Mit Schreiben vom 24.06.2015 zeigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger gemäß § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG a.F. zur Asylantragstellung an. Am selben Tag stellte die Mutter des Klägers für diesen einen Asylantrag beim Bundesamt. Mit Schreiben vom 07.07.2015 erklärte der Vater des Klägers, nicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für den Kläger zu verzichten. Mit Bescheid vom 11.03.2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Eltern des Klägers als unzulässig ab, weil sie durch die Anerkennung als Flüchtlinge in Bulgarien einen Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat erhalten hätten. Dagegen erhoben die Eltern Klage (A 13 K 1327/16), über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 11.03.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, dass für den Asylantrag von Kindern, deren Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz bekommen haben, dieser Mitgliedstaat zuständig sei. Dies ergebe sich aus Vorschriften der Dublin-VO, der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie. Die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers folge aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Das Bundesamt ordne in solchen Fällen grundsätzlich die Abschiebung an (§ 34 AsylG), könne allerdings als milderes Mittel die Abschiebung auch nur androhen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Gegen den ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.03.2016 zugestellten Bescheid vom 11.03.2016 hat der Kläger am 29.03.2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, in Bulgarien lägen systemische Mängel im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten vor. Die Verhältnisse in Bulgarien seien für Ehepaare mit Kleinkindern unzumutbar. Bulgarien sei daher kein sicherer Drittstaat. Sein Antrag und die Anträge seiner Eltern müssten vom Bundesamt inhaltlich geprüft werden. Der von Bulgarien gewährte Schutzstatus der Eltern erstrecke sich nicht automatisch auf seine Person. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 23.11.2018 hat die Kammer das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamtes vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auch im Verfahren A 13 K1327/16, Bezug genommen.